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{'item': 'LVwG-S-2887/001-2015'}

Obsah (4)§ 50§ 25aArt. 133§ 49

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.10.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2887/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2.

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  3. Juli 2015, Zl. WUS2-V-15 13810/3, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn ND, zwei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und zwei Übertretungen der EG-VO 561/2006 zur Last gelegt und es wurden Geldstrafen im Gesamtausmaß von 900,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 292 Stunden) verhängt. 1.
  4. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  5. Juli 2015, Zl. WUS2-V-15 13810/3, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn ND, zwei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und zwei Übertretungen der EG-VO 561 aus 2006, zur Last gelegt und es wurden Geldstrafen im Gesamtausmaß von 900,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 292 Stunden) verhängt. Die Strafverfügung wurde – nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnadresse des Beschwerdeführers – beim Postamt *** hinterlegt und ab
  6. Juli 2015 zur Abholung bereitgehalten. Mangels Behebung wurde es in Folge an die belangte Behörde retourniert. Mit
  7. September 2015 wurde an den Beschwerdeführer eine Mahnung versendet. Am
  8. September 2015 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde

einem behördlichen Aktenvermerk telefonisch mit, dass er einen Einspruch einbringen wolle, da er nie unterschrieben habe, die Strafe anzunehmen. Nach Inkenntnissetzung von der Hinterlegung der Strafverfügung gab der Beschwerdeführer an, dass er von

  1. Juli bis
  2. Juli 2015 auf Kur gewesen sei. Seine Ehefrau habe den gelben Zettel gefunden und habe seine Abwesenheit bei der Post bekannt gegeben. Nach der Kur sei er auf Urlaub und dann wieder arbeiten gewesen. Als er den Brief von der Post abholen habe wollen, sei der Brief schon an die Behörde zurückgesendet gewesen. 1.
  3. Am
  4. September 2015 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein Schreiben mit Folgendem Inhalt ein: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe gestern eine Mahnung zur Einzahlung Strafbescheid vom 06.07.2015 erhalten. Diese Anzeige habe ich nicht erhalten und war es mir in dem möglichen Zeitraum der Zustellung aufgrund eines Kuraufenthaltes nicht möglich, diesen zu beheben (s.h. Aufenthalt Kur 10.07.-31.07.2015) Ich ersuche vorerst zumindest um Zusendung der Anzeige damit ich mich gegebenenfalls rechtfertigen kann und auch meine finanzielle Lage berücksichtigt werden kann. Bis zum Erhalt der Unterlagen ersuche ich weiters um Aussetzung der Mahnfrist. Ich danke im voraus für eine positive Behandlung meines Anliegens und verbleibe […]“ Als Beilage wurde eine Kur-Aufenthaltsbestätigung vom
  5. Juli 2015 übermittelt. 1.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  7. September 2015 wurde der „Einspruch vom 16.09.2015“ als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Strafverfügung am
  8. Juli 2015 hinterlegt worden sei und dass die Hinterlegung die Wirkung der Zustellung habe, wenn keine Ortsabwesenheit vorliege. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am
  9. Juli 2015 geendet. Trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung sei der Einspruch erst am
  10. September 2015 zur Post gegeben worden, weshalb er als verspätet eingebracht zurückzuweisen sei. 1.
  11. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht durch einen Rechtsanwalt Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er habe keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben. Mit Schreiben vom
  12. September 2015 habe er ausgeführt, dass er die „Anzeige“ (richtig: Strafverfügung) nicht erhalten habe und es ihm in dem möglichen Zeitraum der Zustellung aufgrund eines Kuraufenthaltes nicht möglich gewesen sei, diese zu beheben. Der Beschwerdeführer habe einen Kuraufenthalt vom
  13. Juli 2015 bis
  14. Juli 2015 in *** bewilligt bekommen und er habe dies zum Anlass genommen, bereits am
  15. Juli 2015 morgens mit seinem Sohn zu dessen zukünftiger Ehefrau nach *** (Italien) zu fahren. Nach Beendigung dieses Besuches sei er am
  16. Juli 2015 direkt zum Sanatorium gefahren. Nach Erhalt der Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes sei die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Hinterlegungspostamt gegangen und habe einem Schalterbeamten von der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers berichtet. Zur Bescheinigung seines Vorbringens habe der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung des Sanatoriums vorgelegt. Weiters habe er um Zusendung der Anzeige (richtig: Strafverfügung) ersucht, damit er sich rechtfertigen könne. Auch habe er bis zum Erhalt der Unterlagen (richtig: Strafverfügung) um Aussetzung der Mahnfrist ersucht. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Zustellung bzw. Hinterlegung ortsabwesend gewesen und habe dies der Behörde gegenüber sowohl vorgebracht als auch bescheinigt. Nach seiner Rückkehr vom Kuraufenthalt habe er das hinterlegte Schriftstück nicht mehr behoben, weil er einerseits davon ausgegangen sei und ausgehen habe dürfen, dass die Verständigung über seine Ortsabwesenheit entsprechend zur Kenntnis genommen und andererseits dass das hinterlegte Schriftstück bereits retourniert worden sei. Der Beschwerdeführer habe erkennbar seine Ortsabwesenheit vorgebracht und bescheinigt, sodass die Behörde – überdies auf sein Ersuchen vom
  17. September 2015 – zur rechtmäßigen Zustellung der Strafverfügung verpflichtet gewesen wäre. Selbstverständlich ersetze die Zustellung der Mahnung nicht die rechtswidrige bzw. rechtmäßig nicht erfolgte Zustellung der Strafverfügung. 1.
  18. Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom
  19. Oktober 2015 wiederholte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt den Antrag auf Zustellung der Strafverfügung, wobei der Antrag im Wesentlichen wie die Beschwerde begründet wurde. 1.
  20. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Folge den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Auf die Durchführung einer Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
  21. Beweiswürdigung: Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
  22. Maßgebliche Rechtslage: § 49 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, (VStG) lautet: Paragraph 49, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF, (VStG) lautet: „§ 49.

(1)Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3)Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  2. Zur Behebung des angefochtenen Bescheids: Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu Grunde, mit welchem die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen Verspätung ausgesprochen wurde. Sache des vorliegenden Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mwH). Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu Grunde, mit welchem die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen Verspätung ausgesprochen wurde. Sache des vorliegenden Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche , etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mwH).

dem wiedergegebenen § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

§ 49Abs. 2 erster Satz VSt

G ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird.

dem wiedergegebenen Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Paragraph 49, Absatz 2, erster Satz VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. Der Einspruch kann in diesem Sinne funktionell als schlichter, an die bescheiderlassende Behörde gerichteter Antrag gedeutet werden, der darauf abzielt, das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten (vgl. Raschauer, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2, Rz 1 zu § 49 VStG). Ein zulässiger Einspruch setzt dabei das Vorliegen einer bereits erlassenen (ordnungsgemäß zugestellten) Strafverfügung voraus (vgl. dazu bereits VwGH 22.6.1988, 87/03/0263). Der Einspruch kann in diesem Sinne funktionell als schlichter, an die bescheiderlassende Behörde gerichteter Antrag gedeutet werden, der darauf abzielt, das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten vergleiche Raschauer, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2, Rz 1 zu Paragraph 49, VStG). Ein zulässiger Einspruch setzt dabei das Vorliegen einer bereits erlassenen (ordnungsgemäß zugestellten) Strafverfügung voraus vergleiche dazu bereits VwGH 22.6.1988, 87/03/0263). Erforderlich ist jedenfalls, dass der Wille der Partei besteht, einen Einspruch zu erheben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (vgl. etwa VwGH 19.3.2013, 2012/21/0082, mwH). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen vergleiche , etwa VwGH 19.3.2013, 2012/21/0082, mwH). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom

  1. September 2015 (s. die Wiedergabe unter Punkt 1.2.) nicht die Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens begehrt, sondern er hat erkennbar die aus seiner Sicht nicht erfolgte Zustellung der Strafverfügung infolge Ortsabwesenheit behauptet und um „Zusendung“ (Zustellung) der „Anzeige“ (Strafverfügung) ersucht, damit er sich „gegebenenfalls“ rechtfertigen und auch seine finanzielle Lage berücksichtigt werden könne. Um einen Einspruch handelt es sich dabei – wie auch die Beschwerdeausführungen bestätigen – nicht. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. etwa VwGH 23.2.2006, 2005/16/0243).Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit vergleiche etwa VwGH 23.2.2006, 2005/16/0243). Da der angefochtene Zurückweisungsbescheid ohne den hierfür erforderlichen Antrag (Einspruch) ergangen ist, ist mit ersatzloser Behebung vorzugehen (vgl. VwGH 14.6.2012, 2008/10/0343). Da der angefochtene Zurückweisungsbescheid ohne den hierfür erforderlichen Antrag (Einspruch) ergangen ist, ist mit ersatzloser Behebung vorzugehen vergleiche , VwGH 14.6.2012, 2008/10/0343). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2 VwGVG). Davon abgesehen wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt bzw. hat die belangte Behörde ausdrücklich darauf verzichtet (§ 44 Abs. 3 Z 4 und Abs. 5 VwGVG). Eine mündliche Erörterung würde fallbezogen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG). Davon abgesehen wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt bzw. hat die belangte Behörde ausdrücklich darauf verzichtet (Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 5, VwGVG). Eine mündliche Erörterung würde fallbezogen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. 4.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die hg. Erwägungen folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die hg. Erwägungen folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage vergleiche etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2887.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.