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{'item': 'LVwG-AV-105/003-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-105/003-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn MS, vertreten durch seine Sachwalterin Frau SS, beide ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 7.2.2013, Zl. MDG2-S-0921/005, infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.4.2016, Ra 2015/10/0082-5, mit dem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 9.6.2015, LVwG-AV-105/001-2014, aufgehoben wurde, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn MS, vertreten durch seine Sachwalterin Frau SS, beide ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 7.2.2013, Zl. MDG2-S-0921/005, infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.4.2016, Ra 2015/10/0082-5, mit dem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 9.6.2015, , LVwG-AV-105/001-2014, aufgehoben wurde, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht:

  1. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wie folgt abgeändert:Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wie folgt abgeändert: „Sie werden verpflichtet, zu den Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft Melk und der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Bescheid vom
  2. Februar 2009 bewilligten Sozialhilfe durch die Übernahme der Verpflegungskosten für den Aufenthalt des Herrn MS im NÖ Landespflegeheim *** bzw. *** im Zeitraum vom
  3. Juli 2008 bis
  4. August 2012 in der Höhe von € 277.408,85 einen Kostenersatz in Höhe von € 94.104,31 binnen 3 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung zu leisten.“„Sie werden verpflichtet, zu den Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft Melk und der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Bescheid vom ,
  5. Februar 2009 bewilligten Sozialhilfe durch die Übernahme der Verpflegungskosten für den Aufenthalt des Herrn MS im NÖ Landespflegeheim *** bzw. *** im Zeitraum vom
  6. Juli 2008 bis
  7. August 2012 in der Höhe von € 277.408,85 einen Kostenersatz in Höhe von € 94.104,31 binnen 3 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung zu leisten.“
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  9. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  10. Mit Bescheid vom 7.2.2013, Zl. MDG2-S-0921/005, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer, „zu den Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft Melk und der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Bescheid vom
  11. Februar 2009 bewilligten Sozialhilfe durch die Übernahme der Verpflegskosten für den Aufenthalt Ihres Sohnes im NÖ Landespflegeheim *** bzw. *** im Zeitraum vom
  12. Juli 2008 bis
  13. August 2012 in der Höhe von € 277.408,85 einen Kostenersatz von € 138.076,35 zu leisten.“ Der Beschwerdeführer erhalte Sozialhilfe durch Übernahme der Verpflegskosten in den Landespflegeheimen *** und ***. Dabei seien im Zeitraum 24.7.2008 bis 31.12.2012 Sozialhilfekosten in der Höhe von € 277.408,85 angefallen. Durch Auszahlung einer Versicherungsleistung habe der Beschwerdeführer ein Vermögen von € 150.000,- erworben. Abzüglich des bestehenden Freibetrages von € 11.923,65 seien € 138.076,35 als teilweiser Ersatz für die offenen Sozialhilfekosten heranzuziehen. 1.
  14. Der gegen den Bescheid erhobenen Berufung gab das Landesverwaltungsgericht NÖ in seinem Erkenntnis vom 9.6.2015, LVwG-AV-105/001-2014, dahingehend Folge, dass der zu leistende Kostenersatz auf € 88.852,37 reduziert werde. Zu den getroffenen Feststellungen sei auf das Erkenntnis verwiesen. 1.
  15. Der gegen den Bescheid erhobenen Berufung gab das Landesverwaltungsgericht NÖ in seinem Erkenntnis vom 9.6.2015, , LVwG-AV-105/001-2014, dahingehend Folge, dass der zu leistende Kostenersatz auf € 88.852,37 reduziert werde. Zu den getroffenen Feststellungen sei auf das Erkenntnis verwiesen. 1.
  16. Dagegen erhob das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales, außerordentliche Revision. Mit Erkenntnis vom 27.4.2016, Ra 2015/10/0085-5, gab der VwGH der Revision Folge und behob das Erkenntnis das hg. Erkenntnis vom 9.6.2015 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dazu führte der VwGH aus: „[…] 9 Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), LGBl. Nr. 9200-13, ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt. 9 Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), Landesgesetzblatt , Nr. 9200-13, ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt. 10 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass das Verwaltungsgericht die Kostenersatzpflicht des Mitbeteiligten nur unter Berücksichtigung des als Einmalprämie für eine Lebensversicherung angelegten Vermögensbestandteils berechnet habe. Das angefochtene Erkenntnis enthalte keine Begründung, warum der nach den Feststellungen auf einem Sparbuch mit täglicher Fälligkeit angelegte Wert von EUR 10.000,-- und der als Einmalprämie für eine monatliche Rente angelegte Betrag von EUR 30.000,-- nicht berücksichtigt worden seien. Es fänden sich keine Feststellungen zur aktuellen Höhe bzw. zum Rückkaufswert dieser Anlagen. Dies belaste das angefochtene Erkenntnis mit einem schwerwiegenden Verfahrensmangel. Die Voraussetzungen für eine rechtsstaatliche Entscheidung lägen nicht vor. 11 Damit wird - wie unten ausgeführt - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Revision ist daher zulässig und aus folgenden Gründen auch berechtigt: 12 Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass der aktuelle Rückkaufswert der Lebensversicherung als Vermögen des Hilfeempfängers anzusehen und daher zur Berechnung des Kostenersatzes heranzuziehen ist. Zu Recht ging das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 38 NÖ SHG nicht durch eine gebundene Veranlagung von Vermögenswerten ausgeschlossen bzw. umgangen werden kann (vgl. etwa das im angefochtenen Erkenntnis zitierte hg. Erkenntnis vom
  17. Mai 2006, Zl. 2003/10/0203). 12 Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass der aktuelle Rückkaufswert der Lebensversicherung als Vermögen des Hilfeempfängers anzusehen und daher zur Berechnung des Kostenersatzes heranzuziehen ist. Zu Recht ging das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Paragraph 38, NÖ SHG nicht durch eine gebundene Veranlagung von Vermögenswerten ausgeschlossen bzw. umgangen werden kann vergleiche , etwa das im angefochtenen Erkenntnis zitierte hg. Erkenntnis vom
  18. Mai 2006, Zl. 2003/10/0203). 13 Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis verfügt der Mitbeteiligte jedoch noch über weitere Vermögenswerte, nämlich über EUR 10.000,--, angelegt auf einem Sparbuch ohne Bindung, sowie über EUR 30.000,--, angelegt als Einmalprämie für eine monatliche Rentenversicherung. Diese Vermögenswerte wurden von der belangten Behörde bei der Ermittlung der Höhe des vom Mitbeteiligten zu leistenden Kostenersatzes berücksichtigt. 14 Das Verwaltungsgericht hat zwar das Vorhandensein dieser Vermögenswerte festgestellt, sie jedoch bei der Ermittlung des zu leistenden Kostenersatzes nicht berücksichtigt, wobei sich aus dem angefochtenen Erkenntnis keine Begründung für diese Nichtberücksichtigung ergibt. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr mit diesen Werten überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es hat auch keine Feststellungen zur aktuellen Höhe dieser Werte getroffen. 15 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision bewirkende grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  19. November 2014, Zl. Ra 2014/07/0052). 15 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision bewirkende grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom
  20. November 2014, Zl. Ra 2014/07/0052). 16 Ein solcher tragender Grundsatz des Verfahrensrechts wird dann verletzt, wenn in einem Erkenntnis die sich aus § 17 VwGVG iVm § 58 AVG ergebende Begründungspflicht in einem wesentlichen Punkt völlig außer Acht gelassen und damit die Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts verunmöglicht wird. 16 Ein solcher tragender Grundsatz des Verfahrensrechts wird dann verletzt, wenn in einem Erkenntnis die sich aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, AVG ergebende Begründungspflicht in einem wesentlichen Punkt völlig außer Acht gelassen und damit die Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts verunmöglicht wird. 17 Durch das gänzliche Unterbleiben jeglicher Auseinandersetzung mit den festgestellten weiteren Vermögenswerten des Mitbeteiligten hat das Verwaltungsgericht somit in einem für die Höhe der gegenständlichen Kostenersatzverpflichtung relevanten Bereich einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts außer Acht gelassen. […]“
  21. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.6.2016 aufgefordert, dem erkennenden Gericht seine aktuelle Vermögenssituation bekanntzugeben. In der Folge wurden zwei Antwortschreiben der Sachwalterin des Beschwerdeführers übermittelt, mit welchen unter anderem ein Schreiben der ZV Aktiengesellschaft vom
  22. 2016 weitergeleitet wurde, aus welchem sich der Rückkaufswert der Lebensversicherung per 01.07.2017 in Höhe von € 106.670,56 ergibt. Weiters, dass die Rentenversicherung des Beschwerdeführers ab Juni 2016 eine monatliche Gesamtrente von € 271,69 ergebe. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass das gegenständliche Sparbuch nicht mehr existiere und das Geld für den Beschwerdeführer (u.a. für Spitzfußschale, Ellbogen-Orthese, Kanülenreinigungsset, etc) ausgegeben worden sei. Im Zusammenhang damit wurden diverse Rechnungen übermittelt. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 5.9.2016 wurde die ZV AG um Stellungnahme zur vorzeitigen Auflösung der gegenständlichen Rentenversicherung ersucht. Mit Antwortschreiben der ZV AG vom 21.09.2016 wurde mitgeteilt, dass eine vorzeitige Auflösung einer Rentenversicherung nicht möglich sei. Die eingelangten Stellungnahmen wurden anschließend der belangten Behörde ins Parteiengehör gegeben. Eine Stellungnahme der belangten Behörde dazu ist nicht eingelangt.
  23. Feststellungen: Mit Stichtag 1.7.2016 beträgt der Rückkaufswert der Lebensversicherung des Beschwerdeführers bei der ZV-AG (Pol. Nr. ***) € 106.670,56 inkl. Gewinnbeteiligung von € 7.356,
  24. Festgestellt wird, dass das noch im ersten Verfahrensgang bestehende, täglich fällige Sparbuch aufgelöst wurde und nicht mehr existiert. Festgestellt wird weiters, dass die vorzeitige Auflösung der Rentenversicherung mit der Polizze Nr. *** nicht möglich ist. Aus der bezogenen monatlichen Rente überweist die Beschwerdeführerin monatlich € 219,70 als Kostenbeitrag an die belangte Behörde.
  25. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom erkennenden Gericht eingeholten Stellungnahmen, die nicht zu beanstanden waren, und somit der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.
  26. Rechtslage: 5.
  27. § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet:5.
  28. Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet: „

(1)Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“ 5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 lauten auszugsweise: § 37Paragraph 37 Kostenersatzverpflichtete
(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten: 1. der Hilfeempfänger, […] § 38Paragraph 38 Ersatz durch den Hilfeempfänger
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
  1. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
  2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
  3. im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
  4. im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)[…]
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4)[…]“ 5.
  1. § 3 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lautet:5.
  2. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lautet: „§ 3 Anrechenfreies Vermögen
(1)Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben: […]
  1. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.
  2. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. […]“
  3. Erwägungen: 6.
  4. Der VwGH hat in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 27.4.2016, Ra 2015/10/0082, festgestellt, dass der aktuelle Rückkaufswert der Lebensversicherung als Vermögen des Hilfeempfängers anzusehen und daher zur Berechnung des Kostenersatzes heranzuziehen ist. Die Verpflichtung zum Kostenersatz kann nicht durch eine gebundene Veranlagung von Vermögenswerten ausgeschlossen oder umgangen werden. Wie sich aus der Stellungnahme der ZV-AG ergibt, beträgt der Rückkaufswert der Lebensversicherung mit Stichtag 1.7.2016 € 106.670,
  5. Dieser Betrag ist daher im Sinne der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich als Vermögen, dass zum Kostenersatz herangezogen werden kann, anzusehen. 6.
  6. Wie weiters festgestellt, existiert das im ersten Verfahrensgang noch vorhandene Sparbuch nicht mehr. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht jedoch nur insofern, als der zum Kostenersatz zu Verpflichtende tatsächlich über hinreichende Vermögenswerte verfügt, um der auferlegten Ersatzpflicht nachkommen zu können (vgl. das Erk. des VwGH vom 29.1.2010 zum insofern vergleichbaren Wiener SHG, 2009/10/0128). Gegenständlich war daher für den Kostenersatz das Sparbuch nicht mehr heranzuziehen, weil es in der Zwischenzeit aufgelöst wurde und diese Vermögenswerte tatsächlich nicht mehr zur Verfügung standen.6.
  7. Wie weiters festgestellt, existiert das im ersten Verfahrensgang noch vorhandene Sparbuch nicht mehr. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht jedoch nur insofern, als der zum Kostenersatz zu Verpflichtende tatsächlich über hinreichende Vermögenswerte verfügt, um der auferlegten Ersatzpflicht nachkommen zu können vergleiche das Erk. des VwGH vom 29.1.2010 zum insofern vergleichbaren Wiener SHG, 2009/10/0128). Gegenständlich war daher für den Kostenersatz das Sparbuch nicht mehr heranzuziehen, weil es in der Zwischenzeit aufgelöst wurde und diese Vermögenswerte tatsächlich nicht mehr zur Verfügung standen. 6.
  8. Generelle Voraussetzung für die Heranziehung von bestimmten Vermögensbestandteilen zur Tilgung einer Kostenersatzforderung ist, dass das in Rede stehende Vermögen verwertbar ist. Eine Einschränkung der Dispositionsbefugnis etwa hindert die Möglichkeit der Person, deren Dispositionsbefugnis eingeschränkt wurde, rechtlich über das Vermögen zu verfügen, weshalb es nicht verwertbar ist (vgl. VwGH 8.10.2014, 2013/10/0099). 6.
  9. Generelle Voraussetzung für die Heranziehung von bestimmten Vermögensbestandteilen zur Tilgung einer Kostenersatzforderung ist, dass das in Rede stehende Vermögen verwertbar ist. Eine Einschränkung der Dispositionsbefugnis etwa hindert die Möglichkeit der Person, deren Dispositionsbefugnis eingeschränkt wurde, rechtlich über das Vermögen zu verfügen, weshalb es nicht verwertbar ist vergleiche VwGH 8.10.2014, 2013/10/0099). Wie festgestellt, ist eine vorzeitige Auflösung der gegenständlichen Rentenversicherung nicht möglich. Der Beschwerdeführer ist daher gehindert, über das darin gebundene Vermögen zu disponieren, sodass eine Verwertbarkeit gegenständlich ausscheidet. 6.
  10. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 EigenmittelV haben vom Vermögen der Hilfe empfangenen Person Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ Mindeststandardverordnung nicht übersteigen, unberücksichtigt zu bleiben. Sohin ist Vermögen bis zu einem Betrag von € 12.566,25 anrechnungsfrei. 6.
  11. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, EigenmittelV haben vom Vermögen der Hilfe empfangenen Person Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Mindeststandardverordnung nicht übersteigen, unberücksichtigt zu bleiben. Sohin ist Vermögen bis zu einem Betrag von € 12.566,25 anrechnungsfrei. Vom gegenständlich für den Kostenersatz zur Verfügung stehenden Vermögen in Höhe von € 106.670,56 waren daher € 12.566,25 abzuziehen. Der Beschwerdeführer war im Ergebnis in Umsetzung des Erkenntnisses des VwGH vom 27.4.2016, Ra 2015/10/0082, zu einem Kostenersatz in Höhe von € 94.104,31 zu verpflichten.
  12. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der eingeholten Stellungnahmen als hinreichend geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte.
  13. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil mit der Entscheidung das Erkenntnis des VwGH vom 27.4.2016, Ra 2015/10/0082, umgesetzt wurde.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil mit der Entscheidung das Erkenntnis des VwGH vom 27.4.2016, Ra 2015/10/0082, umgesetzt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.105.003.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.