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LVwG-AV-1179/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1179/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des SZ, in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 5.10.2015, Zl. PJ3-B-15452/002, betreffend Änderung einer monatlichen Geldleistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Aus Anlass der Beschwerde wird die Wortfolge des Bescheidspruchs „Herr SZ erhält daher ab dem 1.10.2015 längstens bis zum 31.7.2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 620,87“ ersetzt durch „Herr SZ erhält daher ab dem 1.10.2015 bis zum 31.12.2015 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 620,87 und ab dem 1.1.2016 längstens bis zum 31.7.2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 628,32“. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 5.10.2015, Zl. PJ3-B-15452/002, änderte der Magistrat der Stadt St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) seinen Bescheid vom 3.8.2015 dahingehend von Amts wegen ab, dass der Beschwerdeführer nunmehr „ab dem 1.10.2015 längstens bis zum 31.7.2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 620,87“ erhalte. Der Beschwerdeführer habe am 3.8.2015 Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) beantragt. Er sei syrischer Staatsangehöriger und als Konventionsflüchtling in Österreich aufenthaltsberechtigt. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers hätten nicht berücksichtigt werden können, weil sie noch Asylwerber seien. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, „im Wege der rechtskonformen Auslegung beim Beschwerdeführer den Richtsatz von

  1. a)EUR 620,87 für den Lebensbedarf (Alleinstehende) und
  2. b)EUR 206,95 für den Wohnbedarf (Alleinstehende) anzuwenden“. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer, nachdem er bekannt gegeben habe, mit seiner Ehegattin und seinen Kindern seit September 2015 im gemeinsamen Haushalt zu wohnen, ein Mindeststandard für volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft zuerkannt worden sei. Seine Ehegattin und seine Kinder seien als Asylwerber in Österreich und daher nach dem NÖ MSG nicht anspruchsberechtigt. Sie würden außerdem kein Einkommen beziehen. Die belangte Behörde habe daher unrichtigerweise den Paarrichtsatz für Volljährige in Haushaltsgemeinschaft herangezogen. Sie hätte dem Beschwerdeführer vielmehr den Richtsatz für Alleinstehende zuerkennen müssen, weil der Paarrichtsatz nur dann zur Anwendung gelange, wenn die zweite Person der Haushaltsgemeinschaft ebenfalls anspruchsberechtigt sei. Schließlich sei der Gesetzgeber von wirtschaftlichen Synergieeffekten ausgegangen, die bei einem Zusammenleben zweier volljähriger Personen entstehen würden. Diese Synergieeffekte könnten aber nur dort entstehen, wo eine gewisse Kostenersparnis eintreten könne. So liege nach der Rechtsprechung des VwGH ein gemeinsamer Haushalt nur dann vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führe. Im konkreten Fall könne die Ehegattin des Beschwerdeführers als Asylwerberin ohne eigenes Einkommen jedoch keinerlei wirtschaftliche Unterstützung bieten. Die Rechtsansicht der Behörde widerspräche den Zielen des NÖ MSG und würde „de facto eine unsachliche Ungleichbehandlung“ darstellen. 3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer SZ, geb. am ***, syrischer Staatsangehöriger, ist gemäß Bescheid des BFA vom 17.3.2015 in Österreich gemäß § 3 AsylG 2005 asylberechtigt. Der Beschwerdeführer SZ, geb. am ***, syrischer Staatsangehöriger, ist gemäß Bescheid des BFA vom 17.3.2015 in Österreich gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 asylberechtigt. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Ehegattin AT, geb. am ***, und den gemeinsamen Kindern RZ, geb. am ***, RWZ, geb. am ***, und LZ, geb. am ***, im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine Kinder bilden eine Wohn- und Lebensgemeinschaft. Die Familie bewohnt eine Mietwohnung an der Adresse ***, ***, für die eine monatliche Miete in Höhe von € 800,- zu bezahlen ist. Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers sind Asylwerber. Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein sonstiges Einkommen noch Vermögen. 4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, PJ3-B-15452/002, dem Vorbringen in der Beschwer und durch die in der Beschwerde nicht bestrittenen Tatsachen. insbesondere wird in der Beschwerde selbst angegeben, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im gemeinsamen Haushalt bzw. in Wohngemeinschaft wohnen. Dies belegt auch der Auszug aus der Meldekarte der Stadt ***, wonach alle Mitglieder der Familie an derselben Adresse gemeldet sind. Im Übrigen läge es außerhalb der allgemeinen Lebenserfahren, lebten zwei Ehegatten mit ihren gemeinsamen Kindern zwar in derselben Wohnung an derselben Adresse, aber außerhalb einer Wohn- und Lebensgemeinschaft. 5. Rechtslage: 5.1. Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: 5.1. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Art 130 Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]“ 5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 4
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
  1. […]
  2. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben; […] § 5Paragraph 5
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1. – 2. […] 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls:
  1. […]
  2. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
  3. Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005;
  4. […]
(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:
  1. […]
  2. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005.
  3. Asylwerber gemäß Paragraph 13, AsylG 2005.
(4)[…] § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. für alleinstehende […] Personen 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3. – 4. […]
(2)
(4)[…]
(5)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.“
(5)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, ebenfalls jährlich neu bemessen.“ 5.
  1. § 1 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 120/2015 (in Geltung seit 1.1.2016), lautet auszugsweise: 5.
  2. Paragraph eins, der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung Landesgesetzblatt 120 aus 2015, (in Geltung seit 1.1.2016), lautet auszugsweise: „§ 1
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
  1. […]
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 471,24 Euro […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. […]
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person bis zu 157,08 Euro; […]“
  3. Erwägungen: 6.
  4. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit ist zunächst festzuhalten, dass der VfGH mit Beschluss vom 20.11.2015, Zl. E 1965/2015-7, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erk. des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 4.8.2015, LVwG-AV-415/001-2015, abgelehnt hat. Gegen die Vorschriften der §§ 8 und 11 NÖ MSG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 6.
  5. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit ist zunächst festzuhalten, dass der VfGH mit Beschluss vom 20.11.2015, Zl. E 1965/2015-7, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erk. des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 4.8.2015, , LVwG-AV-415/001-2015, abgelehnt hat. Gegen die Vorschriften der Paragraphen 8 und 11 NÖ MSG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zusätzlich ist dem Vorbringen der unsachlichen Ungleichbehandlung entgegenzuhalten, dass im Falle einer Wohngemeinschaft zweier volljähriger Personen gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG, in der beide grundsätzlich anspruchsberechtigt wären, wo jedoch einer Person beispielsweise mangels Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft die Leistung gekürzt worden ist, das so verringerte Einkommen einer Person keinen Einfluss auf den Mindeststandard der zweiten Person haben kann. Die Anwendung eines bestimmten Mindeststandards auf eine hilfsbedürftige Person wäre in einem solchen Fall von den Handlungen des Anderen abhängig. Eine variable Anwendung der unterschiedlichen Mindeststandards je nach Einkommensverhältnissen der ebenfalls im gemeinsamen Haushalt wohnhaften volljährigen Personen sieht das Gesetz nicht vor, mag die Person, der die Leistung gekürzt wurde, nun auch nicht mehr finanziell zur gemeinsamen Haushaltsführung beitragen können.Zusätzlich ist dem Vorbringen der unsachlichen Ungleichbehandlung entgegenzuhalten, dass im Falle einer Wohngemeinschaft zweier volljähriger Personen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG, in der beide grundsätzlich anspruchsberechtigt wären, wo jedoch einer Person beispielsweise mangels Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft die Leistung gekürzt worden ist, das so verringerte Einkommen einer Person keinen Einfluss auf den Mindeststandard der zweiten Person haben kann. Die Anwendung eines bestimmten Mindeststandards auf eine hilfsbedürftige Person wäre in einem solchen Fall von den Handlungen des Anderen abhängig. Eine variable Anwendung der unterschiedlichen Mindeststandards je nach Einkommensverhältnissen der ebenfalls im gemeinsamen Haushalt wohnhaften volljährigen Personen sieht das Gesetz nicht vor, mag die Person, der die Leistung gekürzt wurde, nun auch nicht mehr finanziell zur gemeinsamen Haushaltsführung beitragen können. Zwar sind Asylwerber – im Gegensatz zum vorstehenden Beispiel – nach dem NÖ MSG nicht anspruchsberechtigt; das Ergebnis muss jedoch das gleiche sein: Würde, wie in der Beschwerde gefordert, der 100%-Mindeststandard zur Anwendung gelangen, um eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, so müsste dies auch für Fälle wie im oben genannten Beispiel gelten, widrigenfalls eine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung bestünde. Die vom Beschwerdeführer verlangte Gesetzesinterpretation würde so im Ergebnis eben nicht zu einer verfassungskonformen Lösung führen (vgl. dazu ausführlich das hg. Erk. vom 4.8.2015, LVwG-AV-415/001-2015 sowie LVwG NÖ 4.4.2016, LVwG-AV-1065/001-2015). Zwar sind Asylwerber – im Gegensatz zum vorstehenden Beispiel – nach dem NÖ MSG nicht anspruchsberechtigt; das Ergebnis muss jedoch das gleiche sein: Würde, wie in der Beschwerde gefordert, der 100%-Mindeststandard zur Anwendung gelangen, um eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, so müsste dies auch für Fälle wie im oben genannten Beispiel gelten, widrigenfalls eine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung bestünde. Die vom Beschwerdeführer verlangte Gesetzesinterpretation würde so im Ergebnis eben nicht zu einer verfassungskonformen Lösung führen vergleiche dazu ausführlich das hg. Erk. vom 4.8.2015, LVwG-AV-415/001-2015 sowie LVwG NÖ 4.4.2016, , LVwG-AV-1065/001-2015). 6.
  6. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde ist die Anspruchsberechtigung außerdem von den Mindeststandards gemäß § 11 NÖ MSG zu trennen. Dies wird bereits an der systematischen Stellung im Gesetz sichtbar: Der
  7. Abschnitt enthält die „Voraussetzungen für die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“, während im
  8. Abschnitt – wo auch § 11 NÖ MSG zu finden ist – die „Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ normiert werden. 6.
  9. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde ist die Anspruchsberechtigung außerdem von den Mindeststandards gemäß Paragraph 11, NÖ MSG zu trennen. Dies wird bereits an der systematischen Stellung im Gesetz sichtbar: Der
  10. Abschnitt enthält die „Voraussetzungen für die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“, während im
  11. Abschnitt – wo auch Paragraph 11, NÖ MSG zu finden ist – die „Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ normiert werden. 6.
  12. Zur Haushalts- oder Wohngemeinschaft ist auszuführen, dass der Gesetzgeber bei deren Vorliegen von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt als bei allein lebenden Personen ausgeht, unabhängig davon, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen (vgl. Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 33). Hintergrund ist die Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten, weil Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenützt werden können (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Dies begründet – zumindest in Teilbereichen – eine gemeinsame Wirtschaftsführung (vgl. erneut VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020).6.
  13. Zur Haushalts- oder Wohngemeinschaft ist auszuführen, dass der Gesetzgeber bei deren Vorliegen von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt als bei allein lebenden Personen ausgeht, unabhängig davon, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen vergleiche Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 33). Hintergrund ist die Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten, weil Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenützt werden können vergleiche VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Dies begründet – zumindest in Teilbereichen – eine gemeinsame Wirtschaftsführung vergleiche erneut VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Die Gesetzesmaterialien führen zu § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG aus, dass bei bloßen Haushalts- oder Wohngemeinschaften regelmäßig, somit aber nicht zwingend – von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt als bei alleinstehenden Personen auszugehen ist.Die Gesetzesmaterialien führen zu Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG aus, dass bei bloßen Haushalts- oder Wohngemeinschaften regelmäßig, somit aber nicht zwingend – von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt als bei alleinstehenden Personen auszugehen ist. Der VwGH hat in seinem – zwar zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergangenen, aber insofern vergleichbaren – Erkenntnis vom 27.1.2016, Ra 2015/10/0058, ausgeführt, dass eine einheitliche Wirtschaftsführung nicht bereits dann zu verneinen sei, wenn, wie in jenem Fall, der Lebensgefährte der Mindestsicherungsbezieherin mangels hinreichenden Einkommens keinen (adäquaten) finanziellen Beitrag zur Lebensgemeinschaft leisten könne. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in einer Lebens- und Wohngemeinschaft. Es ist somit unzweifelhaft davon auszugehen, dass Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, gemeinsam genutzt werden. Dies begründet im Sinne der Rechtsprechung des VwGH eine einheitliche Wirtschaftsführung, selbst dann, wenn – wie im gegenständlichen Fall – die Ehefrau des Beschwerdeführers als Asylwerberin keine Anspruchsberechtigung nach dem NÖ MSG hat. 6.
  14. Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG gelten als alleinstehend jene Personen, die „mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben“. Wie ausgeführt, lebt der Beschwerdeführer jedoch in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft. Die Gesetzesmaterialien, Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 13, führen dazu aus: 6.
  15. Nach der Legaldefinition des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG gelten als alleinstehend jene Personen, die „mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben“. Wie ausgeführt, lebt der Beschwerdeführer jedoch in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft. Die Gesetzesmaterialien, Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 13, führen dazu aus: „Auch wenn eine Bedarfsgemeinschaft implizit nur aus mindestens zwei Personen bestehen kann, wäre jedoch beispielsweise auch bei alleinunterstützten Personen in einer Haushalts- bzw. Wohngemeinschaft mit anderen, ihr gegenüber nicht unterhaltsberechtigten oder – verpflichteten Personen systemkonform von einer solchen auszugehen. Die Einteilung in eine „Bedarfsgemeinschaft“ innerhalb einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft hat keine Auswirkung auf die Zuerkennung der für die jeweilige Haushaltskonstellation vorgesehenen Mindeststandard-Kategorie. In diesem Sinne würde etwa dieser Person, unabhängig davon, ob die anderen Mitbewohner ebenfalls eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten, ein Mindeststandard nach § 11 Abs. 1 Z. 2 gebühren und nicht nach § 11erhalten, ein Mindeststandard nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, gebühren und nicht nach Paragraph 11 Abs. 1 Z. 1.“Absatz eins, Ziffer eins, Das Gesetz stellt also in der Begriffsdefinition nicht auf eine allfällige Leistungsberechtigung ab (zur Gesetzessystematik dahingehend s.o.), sondern nur auf den Umstand, ob eine Person alleine oder eben in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebt. So ist den Materialien eindeutig zu entnehmen, dass einer Person in Haushalts- oder Wohngemeinschaft ein Mindeststandard nach § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG gebührt, selbst wenn deren Mitbewohner keine Leistung erhalten (ebenso erneut LVwG NÖ 4.4.2016, LVwG-AV-1065/001-2015). Das Gesetz stellt also in der Begriffsdefinition nicht auf eine allfällige Leistungsberechtigung ab (zur Gesetzessystematik dahingehend s.o.), sondern nur auf den Umstand, ob eine Person alleine oder eben in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebt. So ist den Materialien eindeutig zu entnehmen, dass einer Person in Haushalts- oder Wohngemeinschaft ein Mindeststandard nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG gebührt, selbst wenn deren Mitbewohner keine Leistung erhalten (ebenso erneut LVwG NÖ 4.4.2016, LVwG-AV-1065/001-2015). 6.
  16. Im Ergebnis war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Auf Grund der mit LGBl. 96/2015 erfolgten Betragsanpassung der NÖ MSV war der Spruch in diesem Punkt entsprechend zu korrigieren. 6.
  17. Im Ergebnis war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Auf Grund der mit Landesgesetzblatt 96 aus 2015, erfolgten Betragsanpassung der NÖ MSV war der Spruch in diesem Punkt entsprechend zu korrigieren.
  18. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, denn es ging im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern um die Lösung von Rechtsfragen. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC standen einem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung somit nicht entgegen (vgl. VwGH 29.4.2014, 2013/04/0157, mwN, zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG). Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, denn es ging im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern um die Lösung von Rechtsfragen. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC standen einem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung somit nicht entgegen vergleiche VwGH 29.4.2014, 2013/04/0157, mwN, zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG).
  19. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet wird. Die aufgeworfene Rechtsfrage wurde vom Verwaltungsgerichtshof bisher nur im oben zitierten, zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergangenen Erkenntnis behandelt, eine diesbezügliche Rechtsprechung zum NÖ MSG fehlt bis dato. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet wird. Die aufgeworfene Rechtsfrage wurde vom Verwaltungsgerichtshof bisher nur im oben zitierten, zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergangenen Erkenntnis behandelt, eine diesbezügliche Rechtsprechung zum NÖ MSG fehlt bis dato. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1179.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.