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{'item': 'LVwG-AV-613/001-2016'}

Obsah (4)§ 14§ 35§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-613/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

deren § 4 Z. 15 als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…)Im Sinne der NÖ BO 2014 gilt

deren Paragraph 4, Ziffer 15, als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…)

§ 14Z. 1 NÖ BO 2014 und auch der Vorgängerbestimmung (§ 14 Z.

1 NÖ BO 1996) bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden einer (schriftlichen) Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 und auch der Vorgängerbestimmung (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 1996) bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden einer (schriftlichen) Baubewilligung.

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Aus der Aktenlage ergibt sich eindeutig, dass der gegenständliche Schuppen und die gegenständliche Zeltdachkonstruktion aus Holz jeweils die Definition eines „Gebäudes“

§ 4Z. 15 NÖ BO 2014 erfüllen.

Es handelt sich nämlich jeweils um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und zwei Wänden, und aufgrund deren (auf den von der Baubehörde am 25.1.2016 angefertigten Fotos ersichtlichen) Höhe kann jedes von Menschen betreten werden, und die Schutzfunktion für Menschen und Sachen steht außer Zweifel. Die Definition knüpft nicht daran an, ob die Baumaßnahmen dauerhafter Art sind oder woraus die Wände bestehen (vgl. z.B. auch bewilligungspflichtige Folientunnels). Die Errichtung der beiden Gebäude unterliegt (siehe oben) der Bewilligungspflicht. Dass (noch) keine Baubewilligungen vorliegen, ergibt sich aus den Feststellungen der Baubehörde (die Bewilligungsbescheide, so es sie gäbe, in ihren Akten haben müsste) und auch den Eingaben des Beschwerdeführers (vgl. in der Berufung vom 11.2.2016 „Ich werde daher um nachträgliche Baubewilligung ansuchen“ und in der Niederschrift vor der Verwaltungsstrafbehörde (BH Horn) vom 17.5.2016 „Ich werde für die beiden Bauprojekte um nachträgliche Baubewilligung ansuchen“).Aus der Aktenlage ergibt sich eindeutig, dass der gegenständliche Schuppen und die gegenständliche Zeltdachkonstruktion aus Holz jeweils die Definition eines „Gebäudes“

Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 erfüllen. Es handelt sich nämlich jeweils um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und zwei Wänden, und aufgrund deren (auf den von der Baubehörde am 25.1.2016 angefertigten Fotos ersichtlichen) Höhe kann jedes von Menschen betreten werden, und die Schutzfunktion für Menschen und Sachen steht außer Zweifel. Die Definition knüpft nicht daran an, ob die Baumaßnahmen dauerhafter Art sind oder woraus die Wände bestehen vergleiche z.B. auch bewilligungspflichtige Folientunnels). Die Errichtung der beiden Gebäude unterliegt (siehe oben) der Bewilligungspflicht. Dass (noch) keine Baubewilligungen vorliegen, ergibt sich aus den Feststellungen der Baubehörde (die Bewilligungsbescheide, so es sie gäbe, in ihren Akten haben müsste) und auch den Eingaben des Beschwerdeführers vergleiche in der Berufung vom 11.2.2016 „Ich werde daher um nachträgliche Baubewilligung ansuchen“ und in der Niederschrift vor der Verwaltungsstrafbehörde (BH Horn) vom 17.5.2016 „Ich werde für die beiden Bauprojekte um nachträgliche Baubewilligung ansuchen“). Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9

(2015)S. 499 f:) „für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich“. Die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit ist also nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Da für die verfahrensgegenständlichen bewilligungspflichtigen Gebäude keine Baubewilligungen vorliegen, sind die in § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages bereits gegeben. Auf die (in der Beschwerde relevierte) Frage, ob der Beschwerdeführer eine Land- und Forstwirtschaft betreibt, kommt es daher im gegenständlichen (Abbruch-)Verfahren (anders als im Bewilligungsverfahren) überhaupt nicht an.Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9
(2015)S. 499 f:) „für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich“. Die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit ist also nicht (mehr) zu prüfen vergleiche VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Da für die verfahrensgegenständlichen bewilligungspflichtigen Gebäude keine Baubewilligungen vorliegen, sind die in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages bereits gegeben. Auf die (in der Beschwerde relevierte) Frage, ob der Beschwerdeführer eine Land- und Forstwirtschaft betreibt, kommt es daher im gegenständlichen (Abbruch-)Verfahren (anders als im Bewilligungsverfahren) überhaupt nicht an. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.4.2016 die vom Bürgermeister bis 1.3.2016 festgesetzte Leistungsfrist (zum Abbruch der Baulichkeit) nicht abgeändert (nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt ein Berufungsbescheid in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, welcher dadurch seine rechtliche Existenz und mit ihr jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert). Diese Frist war aber bereits abgelaufen, womit der Abbruchauftrag aber mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre, was gegen § 59 Abs. 2 AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist (vgl. z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). In Hinblick auf diese Bestimmung war die Frist vom erkennenden Gericht wiederum neu festzusetzen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Rechtskraft des Abbruchbescheides (also ab Zustellung dieses Erkenntnisses) praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten des Beschwerdeführers geht. Das schon vom Bürgermeister gewählte Fristausmaß von einem Monat wurde im bisherigen Verfahren vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeiten durchwegs angemessen.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.4.2016 die vom Bürgermeister bis 1.3.2016 festgesetzte Leistungsfrist (zum Abbruch der Baulichkeit) nicht abgeändert (nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt ein Berufungsbescheid in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, welcher dadurch seine rechtliche Existenz und mit ihr jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert). Diese Frist war aber bereits abgelaufen, womit der Abbruchauftrag aber mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre, was gegen Paragraph 59, Absatz 2, AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist vergleiche z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). In Hinblick auf diese Bestimmung war die Frist vom erkennenden Gericht wiederum neu festzusetzen, wobei anstatt einer datumsmäßigen Fixierung eine Frist ab Rechtskraft des Abbruchbescheides (also ab Zustellung dieses Erkenntnisses) praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten des Beschwerdeführers geht. Das schon vom Bürgermeister gewählte Fristausmaß von einem Monat wurde im bisherigen Verfahren vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeiten durchwegs angemessen. Da der Abbruchauftrag somit nicht als rechtswidrig zu erkennen war, war spruchgemäß zu entscheiden. Eines der beiden Objekte des Abbruchauftrages („Schuppen“ statt „Holzgerippe“) war spruchgemäß zu korrigieren, sodass nötigenfalls dessen Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung ermöglicht wird.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.613.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.