RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-836/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des AA, in ***, ***, vertreten durch Mag. Heinz Lorenzmeier, p.A. VertretungsNetz – Sachwalterschaft, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27.5.2015, Zl. TUJ3-B-1487/002, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des AA, in ***, ***, vertreten durch Mag. Heinz Lorenzmeier, p.A. VertretungsNetz – Sachwalterschaft, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27.5.2015, , Zl. TUJ3-B-1487/002, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Spruch des angefochtenen Bescheids die Wortfolge „€ 193,74“ durch die Wortfolge „252,83“ sowie die Wortfolge „€ 217,68“ durch die Wortfolge „€ 278,81“ ersetzt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Spruch des angefochtenen Bescheids die Wortfolge „€ 193,74“ durch die Wortfolge „252,83“ sowie die Wortfolge „€ 217,68“ durch die Wortfolge „€ 278,81“ ersetzt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 25.7.2014 für sich, seine Lebensgefährtin und deren gemeinsame minderjährige Tochter bei der Bezirkshauptmannschaf Tulln (im Folgenden: Belangte Behörde), vertreten durch seinen Sachwalter, einen Folgeantrag auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). Die belangte Behörde gab dem Antrag mit Bescheid vom 15.9.2014 dahingehend statt, dass sie dem Beschwerdeführer eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 11,94 ab 1.9.2014 längstens bis 31.8.2015 gewährte. 1.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 27.5.2015, Zl. TUJ3-B-1487/002, erhöhte die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer gewährte Geldleistung von 1.11.2014 bis 31.12.2014 auf € 193,74 monatlich und von 1.1.2015 bis 31.8.2015 auf € 217,68 monatlich. Der Beschwerdeführer wohne mit seiner Lebensgefährtin und deren gemeinsamer minderjähriger Tochter in einer Mietwohnung, für die monatlich € 411,13 zu entrichten seien. Er erhalte einen monatlichen Wohnzuschuss in Höhe von € 177,-. Weiters erhalte der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von monatlich € 354,- und eine Waisenpension in Höhe von monatlich € 247,
- Außerdem beziehe er erhöhte Familienbeihilfe. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erhalte seit 1.11.2014 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 435,90 monatlich. Der maßgebliche Mindeststandard betrage insgesamt monatlich € 1.408,20 (für 2014) bzw. € 1.432,14 (für 2015), weshalb die gewährte Geldleistung entsprechend anzupassen gewesen sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den am 2.6.2015 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.6.2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben und dessen Abänderung beantragt. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihm monatlich Mietkosten in Höhe von € 411,13 (für 2014) bzw. € 423,38 (für 2015) entstünden. Ihm werde ein monatlicher Wohnzuschuss in Höhe von € 177,- gewährt. Die belangte Behörde habe diesen Wohnzuschuss ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Wohnaufwands auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 352,04 (für 2014) bzw. € 358,04 (für 2015) angerechnet. Dies sei entgegen der Rechtsprechung des VwGH und somit rechtswidrig.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer AA, geb. am ***, österreichischer Staatsbürger, stellte am 25.7.2014 für sich, seine Lebensgefährtin MS, geb. am ***, und deren gemeinsamer Tochter ES, geb. am ***, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, einen Folgeantrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Der Beschwerdeführer ist besachwaltet und wird durch Mag. Heinz Lorenzmeier, p.A. VertretungsNetz – Sachwalterschaft, bestellt durch Urkunde vom 7.11.2013, vertreten. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von € 354,- monatlich sowie eine Waisenpension in Höhe von € 247,56 bzw. ab 1.1.2015 € 251,77 monatlich. Ihm wird außerdem erhöhte Familienbeihilfe gewährt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 435,90 monatlich. Dem Beschwerdeführer wird weiters ein monatlicher Wohnzuschuss von € 177,- gewährt. An monatlichen Kosten für die Mietwohnung an der Adresse ***, ***, entstehen dem Beschwerdeführer € 411,13 bzw. ab 1.1.2015 € 423,
- Dieser Wohnbedarf ist als angemessen zu werten.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. TUJ3-B-1487/002, und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.
- Rechtslage: 5.
- Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:5.
- Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Artikel 130
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), idF LGBl. 9205-3, lauten auszugsweise:5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), in der Fassung Landesgesetzblatt 9205-3, lauten auszugsweise: „§ 2
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2)–
(5)[…] § 4Paragraph 4
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; 2.-
- […]
(2)[…] § 6Paragraph 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)–
(6)[…] § 8Paragraph 8
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2a)–
(5)[…] § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
- […]
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
- […]
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 9205/1-4 (in Kraft bis 31.12.2014) lauten auszugsweise:5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung LGBl. 9205/1-4 (in Kraft bis 31.12.2014) lauten auszugsweise: „§ 1
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person 457,87 Euro;
- b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 140,42 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person bis zu 152,62 Euro;
- b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 46,80 Euro;
(3)[…]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ MSV, idF LGBl. 9205/1-5 (in Kraft von 1.1.2015 bis 31.12.2015) lauten auszugsweise:5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ MSV, in der Fassung LGBl. 9205/1-5 (in Kraft von 1.1.2015 bis 31.12.2015) lauten auszugsweise: „§ 1
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person 465,65 Euro;
- b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 142,80 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person bis zu 155,22 Euro;
- b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 47,60 Euro;
(3)[…]“
- Erwägungen: 6.
- Die Beschwerde rügt die Anrechnung des Wohnzuschusses auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs, ohne die tatsächlichen Wohnkosten zu berücksichtigen, welche den maßgeblichen Mindeststandard übersteigen würden. Sie ist begründet: 6.1.
- Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über den Zeitraum 1.11.2014 bis 31.8.2015 abgesprochen hat, dieser Inhalt des Bescheidspruchs ist und die „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens somit abgrenzt. Außerdem handelt es sich bei Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) um einen zeitraumbezogenen Anspruch (vgl. das hg. Erk. vom 21.6.2016, LVwG-AV-863/001-2014, mit Verweis auf VwGH 19.2.1991, 89/08/0210). Gegenständlich maßgeblich ist daher die Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitraum 1.11.2014 bis 31.8.2015 bestanden hat.6.1.
- Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über den Zeitraum 1.11.2014 bis 31.8.2015 abgesprochen hat, dieser Inhalt des Bescheidspruchs ist und die „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens somit abgrenzt. Außerdem handelt es sich bei Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) um einen zeitraumbezogenen Anspruch vergleiche das hg. Erk. vom 21.6.2016, LVwG-AV-863/001-2014, mit Verweis auf VwGH 19.2.1991, 89/08/0210). Gegenständlich maßgeblich ist daher die Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitraum 1.11.2014 bis 31.8.2015 bestanden hat. 6.1.
- Zur Berechnung der Höhe des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs ist der Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 3 NÖ MSG in der Fassung LGBl. 9205-3 maßgeblich. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 16.3.2016, Ra 2015/10/0079, dazu ausgeführt, dass 6.1.
- Zur Berechnung der Höhe des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs ist der Gesetzeswortlaut des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in der Fassung LGBl. 9205-3 maßgeblich. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 16.3.2016, Ra 2015/10/0079, dazu ausgeführt, dass „[n]ach § 11 Abs. 3 erster Satz NÖ MSG 2010 […] der Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % bzw. 12,5 % [enthält]. Wie sich aus den Materialien, die ua von einem über den Mindeststandard hinausgehenden angemessenen Wohnbedarf sprechen, ergibt, kann der dabei zu berücksichtigende angemessene Wohnbedarf auch über dem dafür vorgesehenen Anteil des Mindeststandards liegen (vgl. den dem Gesetzesbeschluss zugrunde liegenden Antrag von Abgeordneten des NÖ Landtages vom
- März 2010, Ltg.-515/A- 1/32-2010, S. 30; E
- August 2015, Ra 2015/10/0030).“, „[n]ach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz NÖ MSG 2010 […] der Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % bzw. 12,5 % [enthält]. Wie sich aus den Materialien, die ua von einem über den Mindeststandard hinausgehenden angemessenen Wohnbedarf sprechen, ergibt, kann der dabei zu berücksichtigende angemessene Wohnbedarf auch über dem dafür vorgesehenen Anteil des Mindeststandards liegen vergleiche den dem Gesetzesbeschluss zugrunde liegenden Antrag von Abgeordneten des NÖ Landtages vom
- März 2010, Ltg.-515/A- 1/32-2010, S. 30; E
- August 2015, Ra 2015/10/0030).“ Dies bedeutet unter Anwendung der Rechtslage im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, dass ein vom Amt der NÖ Landesregierung gewährter Wohnzuschuss nicht ohne weiteres auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs angerechnet werden darf. Wie festgestellt, betragen die monatlichen Wohnungskosten des Beschwerdeführers € 411,13 (für 2014) bzw. € 423,38 (ab 1.1.2015), übersteigen somit den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von – für den Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und deren Tochter gesamt – € 352,04 (für 2014) bzw. € 358,04 (für 2015) um € 59,09
(2014)bzw. € 65,34. Dem Beschwerdeführer wird ein monatlicher Wohnzuschuss in Höhe von € 177,- gewährt. Ausgehend von den € 411,13 bzw. € 423,38, die als angemessener Wohnbedarf zu werten waren, und unter Anrechnung der € 177,- Wohnzuschuss, verblieb ein Betrag in Höhe von € 234,13
(2014)bzw. € 246,38
(2015)an zu deckenden Wohnkosten (beispielhaft für 2014: € 411,13 Wohnkosten - € 177 Wohnzuschuss = € 234,13 restlicher, zu deckender Wohnbedarf). Gegenständlich war daher ein Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von insgesamt € 234,13
(2014)bzw. € 246,38
(2015)anzusetzen. 6.1.
- Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Landesgesetzgeber anlässlich der Novelle des § 11 Abs. 3 NÖ MSG mit LGBl. 24/2016 auf eine Übergangsbestimmung verzichtet hat. Würde das erkennende Gericht nun auf Grund von § 11 Abs. 3 NÖ MSG idF LGBl. 24/2016 entscheiden und diese Bestimmung auch auf Anspruchszeiträume anwenden, die vor der Novelle LGBl. 24/2016 liegen, würde das eine Rückwirkung zur Folge haben. Dies wurde von der Novelle jedoch nicht vorgesehen und hätte potentiell ein gleichheitswidriges Ergebnis zur Folge. Auch um diesem vorzubeugen, bleibt gegenständlich diese Bestimmung unangewendet (vgl. erneut LVwG NÖ 21.6.2016, LVwG-AV-863/001-2014). 6.1.
- Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Landesgesetzgeber anlässlich der Novelle des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG mit Landesgesetzblatt 24 aus 2016, auf eine Übergangsbestimmung verzichtet hat. Würde das erkennende Gericht nun auf Grund von Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2016, entscheiden und diese Bestimmung auch auf Anspruchszeiträume anwenden, die vor der Novelle Landesgesetzblatt 24 aus 2016, liegen, würde das eine Rückwirkung zur Folge haben. Dies wurde von der Novelle jedoch nicht vorgesehen und hätte potentiell ein gleichheitswidriges Ergebnis zur Folge. Auch um diesem vorzubeugen, bleibt gegenständlich diese Bestimmung unangewendet vergleiche erneut LVwG NÖ 21.6.2016, LVwG-AV-863/001-2014). 6.
- Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der BMS nach dem
- Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. 6.
- Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der BMS nach dem
- Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Wie festgestellt, bezog der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen in Form von Waisenpension und Notstandshilfe in Höhe von € 601,56
(2014)bzw. € 605,77
(2015). Seine im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährtin bezog ein monatliches Einkommen in Form von Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 435,90. Dies ergibt gesamt ein Monatseinkommen von € 1.037,46
(2014)bzw. € 1.041,67
(2015). Der auf den Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und deren Tochter insgesamt anwendbare Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 11 Abs. 1 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 NÖ MSV beträgt € 1.056,16
(2014)bzw. € 1.074,10
(2015). Hinzu kommt der Mindeststandard zur Deckung des – verbleibenden ungedeckten – Wohnbedarfs gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 2 NÖ MSV in Höhe von € 234,13
(2014)bzw. € 246,38
(2015), sohin insgesamt € 1.290,29
(2014)bzw. € 1.320,48
(2015). Der auf den Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und deren Tochter insgesamt anwendbare Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, NÖ MSV beträgt € 1.056,16
(2014)bzw. € 1.074,10
(2015). Hinzu kommt der Mindeststandard zur Deckung des – verbleibenden ungedeckten – Wohnbedarfs gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV in Höhe von € 234,13
(2014)bzw. € 246,38
(2015), sohin insgesamt € 1.290,29
(2014)bzw. € 1.320,48
(2015). 6.
- Unter Anrechnung des Einkommens verbleibt im Ergebnis eine zu gewährende Geldleistung in Höhe von € 252,83 für den Zeitraum 1.11.2014 bis 31.12.2014 sowie € 278,81 für den Zeitraum 1.1.2015 längstens bis 31.8.
- Der Spruch des angefochtenen Bescheids war daher entsprechend anzupassen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. Im Ergebnis waren lediglich Rechtsfragen zu beurteilen, sodass die – im Übrigen nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen konnte.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.836.001.2015