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{'item': 'LVwG-S-2432/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.10.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2432/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9;

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3;

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4)Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
  1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
  1. Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung 3.2.
  2. Der unter Punkt
  3. beschriebene Sachverhalt hinsichtlich Verfahrensablauf und Inhalt behördlicher Schriftstücke ergibt sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde. Weitere Verfolgungshandlungen sind den Aktenunterlagen nicht zu entnehmen. Wie zu zeigen sein wird, bedarf es im Hinblick auf die vorzunehmende rechtliche Beurteilung keiner weiterer Sachverhaltsfeststellungen. 3.2.
  4. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Bescheides wegen sorgfaltswidriger Herbeiführung einer Gewässerverunreinigung (§ 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959) bestraft. 3.2.
  6. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheides wegen sorgfaltswidriger Herbeiführung einer Gewässerverunreinigung (Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959) bestraft. § 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird.Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn - im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und - der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gestellt werden vergleiche VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005). Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (zB VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210). Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtig stellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die gegenwertige Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann saniert werden können, wenn es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen (Konkretisierungs)erfordernissen entspricht. Im vorliegenden Fall ist ein sorgfaltswidriges Handeln (objektives) Tatbestandsmerkmal. Der Tatvorwurf (und auch die Verfolgungshandlung) hatte daher konkret anzugeben, worin die (schadenskausale) Sorgfaltswidrigkeit genau lag (etwa: eine Anlage nicht ordnungsgemäß gewartet, Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten, erkennbare Mängel nicht repariert; unqualifiziertes Personal eingesetzt, etc); denn nur dadurch wäre der Beschuldigte in die Lage versetzt worden, sich durch Anbot entsprechender Beweise zu verteidigen. Mit Recht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass gerade zu diesem Kriterium dem angefochtenen Straferkenntnis (wie auch den vorangegangenen Verfolgungshandlungen) nicht zu entnehmen ist, wodurch der Beschwerdeführer eine ihn treffende Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen haben soll. Aus dem Umstand, dass es zu einer Gewässerverunreinigung kam, folgt nicht notwendigerweise, dass ein sorgfaltswidriges Verhalten überhaupt, und darüber hinaus vor allem ein dem Beschwerdeführer zuzurechnendes, vorlag. Es genügt daher nicht, festzustellen, dass ein Vorfall im Betrieb des Beschwerdeführers kausal für eine Gewässerverunreinigung gewesen ist. Eine Ergänzung der Tatumschreibung, allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, ist dem Gericht aus den genannten Gründen verwehrt. Die von der Behörde vorgenommene Verfolgungshandlung geht nicht über den Inhalt der Tatumschreibung im Straferkenntnis hinaus, sondern ist mit denselben Mängeln behaftet. Selbst wenn sich etwa aus den Verfahrensakten der Behörde betreffend Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 Angaben zu einem allfälligen sorgfaltswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers ergäben (der bezughabende Akt liegt dem Gericht übrigens nicht vor), änderte dies nichts, da dies mangels tauglicher Verfolgungshandlung nicht Gegenstand des Tatvorwurfes und damit auch nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist.Eine Ergänzung der Tatumschreibung, allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, ist dem Gericht aus den genannten Gründen verwehrt. Die von der Behörde vorgenommene Verfolgungshandlung geht nicht über den Inhalt der Tatumschreibung im Straferkenntnis hinaus, sondern ist mit denselben Mängeln behaftet. Selbst wenn sich etwa aus den Verfahrensakten der Behörde betreffend Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 Angaben zu einem allfälligen sorgfaltswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers ergäben (der bezughabende Akt liegt dem Gericht übrigens nicht vor), änderte dies nichts, da dies mangels tauglicher Verfolgungshandlung nicht Gegenstand des Tatvorwurfes und damit auch nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Das angefochtene Straferkenntnis war daher hinsichtlich des Spruchpunktes
  8. aus dem Grunde des § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG aufzuheben und das Strafverfahren insoweit einzustellen. Anzumerken ist, dass die Verfahrenseinstellung nicht der Bestrafung wegen einer hinsichtlich sämtlicher Tatbildmerkmale des betreffenden Straftatbestandes umschriebenen Tat – eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist vorausgesetzt – entgegenstünde, da es sich dabei um eine andere Tat als die vorgeworfene handelte, welche ihrerseits mangels hinreichender Tatumschreibung keine Verwaltungsübertretung darstellt. Das angefochtene Straferkenntnis war daher hinsichtlich des Spruchpunktes
  9. aus dem Grunde des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG aufzuheben und das Strafverfahren insoweit einzustellen. Anzumerken ist, dass die Verfahrenseinstellung nicht der Bestrafung wegen einer hinsichtlich sämtlicher Tatbildmerkmale des betreffenden Straftatbestandes umschriebenen Tat – eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist vorausgesetzt – entgegenstünde, da es sich dabei um eine andere Tat als die vorgeworfene handelte, welche ihrerseits mangels hinreichender Tatumschreibung keine Verwaltungsübertretung darstellt. 3.2.
  10. Hinsichtlich der Übertretung nach § 137 Abs. 1 Z 1 WRG 1959 hat der Beschwerdeführer die Tat zugestanden und seine Beschwerde auf die Strafe beschränkt, wobei er selbst eine Strafhöhe von € 200,-- begehrt hat. Dem steht eine mögliche Höchststrafe im Ausmaß von € 3.630,-- gegenüber. 3.2.
  11. Hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, WRG 1959 hat der Beschwerdeführer die Tat zugestanden und seine Beschwerde auf die Strafe beschränkt, wobei er selbst eine Strafhöhe von € 200,-- begehrt hat. Dem steht eine mögliche Höchststrafe im Ausmaß von € 3.630,-- gegenüber. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die von der Behörde verhängte Strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens ohne Vorliegen besonderer Erschwerungsgründe überhöht erscheint. Auf das Verhältnis zur Strafhöhe hinsichtlich eines gleichzeitig bestraften anderen Delikts mit wesentlich höherem möglichen Strafausmaß kommt es dabei freilich nicht an, sondern sind die Strafzumessungsregeln auf jedes Delikt für sich anzuwenden. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass bei der erstmaligen Begehung durch einen schuldeinsichtigen und geständigen, auch unbescholtenen Täter mit durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen (der Beschwerdeführer ist den diesbezüglichen Annahmen der Behörde nicht entgegengetreten) und keinem besonders geringem oder großem Verschulden eine Strafe im Bereich von 10 bis 20 % des Strafrahmens angemessen erscheint. Freilich ist zu beachten, dass in Bezug auf das geschützte Rechtsgut (vgl. § 19 Abs. 1 VStG) die im § 137 Abs. 1 Z 1 WRG 1959 pönalisierten Unterlassungen sehr unterschiedlich zu gewichten sind. Im Vergleich zur Meldung Vorhaben minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung (§ 12b Abs. 1 WRG 1959), Besitzwechselanzeigen (§ 22 Abs. 2 leg.cit) und Fertigstellungsmeldungen (§§ 29 Abs. 7, 112 Abs. 6 und 121 Abs. 4 leg.cit) kommt der Verständigung der Behörde nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 wesentlich größere Bedeutung zu, soll doch diese Verpflichtung die Behörde in die Lage versetzen, die ordnungsgemäße Durchführung von Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen zu überprüfen und erforderlichenfalls vom Verpflichteten nicht durchgeführte Maßnahmen (etwa auch wenn diese erst durch den besonderen Sachverstand und die Erfahrung der Behördenorgane erkennbar sind) anzuordnen. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall, bringt der Beschwerdeführer doch selbst vor, die weitere Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht erkannt zu haben. Angesichts des hoch einzuschätzenden Rechtsgutes des Schutzes der Gewässer vor Verunreinigungen ist daher die Verletzung der Meldepflicht nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 so gravierend einzustufen, dass sie auch bei einem geständigen und unbescholtenen (bzw. nicht einschlägig vorbestraften) Täter eine Strafe im Ausmaß von etwa 20 % des Strafrahmens rechtfertigt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst in seinen Beschwerdeausführungen vom Gefährdungspotenzial im Bereich seines Unternehmens spricht (sodass auch davon auszugehen ist, dass ihm seine Pflichten bei einem Unfall mit gewässergefährlichen Stoffen bekannt sein mussten, und kein bloß geringes Verschuldens vorliegt), weshalb eine Sensibilisierung der Mitarbeiter und Sicherstellung der Durchführung behördlicher Meldungen im Zusammenhang mit Gewässergefährdungen erforderlich ist. im Übrigen sprechen auch generalpräventive Überlegungen für die Verhängung einer entsprechend spürbaren Strafe bei Verletzung der Verständigungspflicht nach § 31 Abs. 2 WRG 1959, zumal potenziell Betroffene – trotz möglicher weiterer Kosten und Unannehmlichkeiten - dazu angehalten werden sollen, im Fall von Gebrechen mit wassergefährdenden Stoffen unverzüglich die Behörde zu verständigen, um einerseits Gewässerverunreinigungen zum frühesten möglichen Zeitpunkt zielgerichtet bekämpfen zu können und andererseits auch den unter Umständen nicht unbeträchtlichen (Verwaltungs-) Aufwand beim Aufspüren des Verursachers von Gewässerverunreinigungen und der Identifizierung des wassergefährlichen Stoffes zu vermeiden. Freilich ist zu beachten, dass in Bezug auf das geschützte Rechtsgut vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, VStG) die im Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, WRG 1959 pönalisierten Unterlassungen sehr unterschiedlich zu gewichten sind. Im Vergleich zur Meldung Vorhaben minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung (Paragraph 12 b, Absatz eins, WRG 1959), Besitzwechselanzeigen (Paragraph 22, Absatz 2, leg.cit) und Fertigstellungsmeldungen (Paragraphen 29, Absatz 7, 112, Absatz 6 und 121 Absatz 4, leg.cit) kommt der Verständigung der Behörde nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 wesentlich größere Bedeutung zu, soll doch diese Verpflichtung die Behörde in die Lage versetzen, die ordnungsgemäße Durchführung von Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen zu überprüfen und erforderlichenfalls vom Verpflichteten nicht durchgeführte Maßnahmen (etwa auch wenn diese erst durch den besonderen Sachverstand und die Erfahrung der Behördenorgane erkennbar sind) anzuordnen. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall, bringt der Beschwerdeführer doch selbst vor, die weitere Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht erkannt zu haben. Angesichts des hoch einzuschätzenden Rechtsgutes des Schutzes der Gewässer vor Verunreinigungen ist daher die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 so gravierend einzustufen, dass sie auch bei einem geständigen und unbescholtenen (bzw. nicht einschlägig vorbestraften) Täter eine Strafe im Ausmaß von etwa 20 % des Strafrahmens rechtfertigt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst in seinen Beschwerdeausführungen vom Gefährdungspotenzial im Bereich seines Unternehmens spricht (sodass auch davon auszugehen ist, dass ihm seine Pflichten bei einem Unfall mit gewässergefährlichen Stoffen bekannt sein mussten, und kein bloß geringes Verschuldens vorliegt), weshalb eine Sensibilisierung der Mitarbeiter und Sicherstellung der Durchführung behördlicher Meldungen im Zusammenhang mit Gewässergefährdungen erforderlich ist. im Übrigen sprechen auch generalpräventive Überlegungen für die Verhängung einer entsprechend spürbaren Strafe bei Verletzung der Verständigungspflicht nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959, zumal potenziell Betroffene – trotz möglicher weiterer Kosten und Unannehmlichkeiten - dazu angehalten werden sollen, im Fall von Gebrechen mit wassergefährdenden Stoffen unverzüglich die Behörde zu verständigen, um einerseits Gewässerverunreinigungen zum frühesten möglichen Zeitpunkt zielgerichtet bekämpfen zu können und andererseits auch den unter Umständen nicht unbeträchtlichen (Verwaltungs-) Aufwand beim Aufspüren des Verursachers von Gewässerverunreinigungen und der Identifizierung des wassergefährlichen Stoffes zu vermeiden. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers (und der geltend gemachten mildernden Umstände) eine Geldstrafe im Ausmaß von € 700,-- angemessen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe war proportional zu verringern. In gleicher Weise waren die Verfahrenskosten neu zu bemessen. 3.2.
  12. Der Durchführung der beantragten Augenscheinsverhandlung (samt Zeugenvernehmung) bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da sich bereits aus der Aktenlage ergab, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes
  13. aufzuheben war, und hinsichtlich des Spruchpunktes
  14. die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sachlage nicht erwarten lässt, wobei im Übrigen keine Beweise zusätzlich aufzunehmen oder zu würdigen waren, die dem Vorbringen des Beschwerdeführers zuwiderlaufen. 3.2.
  15. Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen, da nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend das Erfordernis der vollständigen und konkreten Umschreibung der Tat im Spruch des Straferkenntnisses abgewichen wird, im Übrigen eine eindeutige Rechtslage vorliegt und es sich ansonsten lediglich um die Anwendung der Strafzumessungsregeln auf den Einzelfall handelte. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. 3.2.
  16. Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen, da nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend das Erfordernis der vollständigen und konkreten Umschreibung der Tat im Spruch des Straferkenntnisses abgewichen wird, im Übrigen eine eindeutige Rechtslage vorliegt und es sich ansonsten lediglich um die Anwendung der Strafzumessungsregeln auf den Einzelfall handelte. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2432.001.2016

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