Obsah (14)
§ 28§ 46§ 25a§ 11§ 41§ 41a§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 8§ 2Art. 13§ 293RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1253/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Am 19.02.2015 brachte der Beschwerdeführer, Herr DC, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Türkei, persönlich bei der österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z 2 NAG ein. Am 19.02.2015 brachte der Beschwerdeführer, Herr DC, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Türkei, persönlich bei der österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurde dieser Antrag abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG herangezogen.Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG herangezogen. Begründend wurde in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, wenn entsprechend den Richtsätzen des § 293 ASVG von seiner unterhaltspflichtigen Gattin feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.307,89 erzielt werden.Begründend wurde in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, wenn entsprechend den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG von seiner unterhaltspflichtigen Gattin feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.307,89 erzielt werden. Die Gattin des Beschwerdeführers sei aktuell seit dem 27.07.2015 in Arbeitslosengeldbezug und beziehe derzeit ein monatliches Arbeitslosengeld, welches lediglich bis 06.01.2016, sprich unter dem Erteilungszeitraum der beantragten Erstniederlassungsbewilligung von 12 Monaten befristet sei, in der Höhe von € 825,53 (€ 26,63 x 31 Tage). Dieses Einkommen liege weit unter dem Wert nach den Richtsätzen des § 293 ASVG in der Höhe von € 1.307,89.Dieses Einkommen liege weit unter dem Wert nach den Richtsätzen des , Paragraph 293, ASVG in der Höhe von € 1.307,89. Zusätzlich zur Dokumentation der verfügbaren Mittel zum Lebensunterhalt sei eine Kopie eines Sparbuchs, lautend auf den Namen der Gattin des Beschwerdeführers, von dieser persönlich vorgelegt worden. Auf Befragung habe diese angegeben, dass sich der Betrag in der Höhe von € 4.000,00 bei der einmaligen Einzahlung aus Ersparnissen der letzten Jahre und aus dem vom Bundesministerium für Finanzen ausbezahlten Guthaben (Steuerausgleich 2014) in der Höhe von € 2.000,00 zusammensetze. Werde das oben genannte Sparguthaben bei der Berechnung berücksichtigt, könne der derzeitige jährliche Fehlbetrag in der Höhe von € 5.788,32 (mtl. € 482,36) nicht kompensiert werden. Aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Vergangenheit über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes Einkommen verfügt habe und die Höhe des aktuellen Arbeitslosengeldes unter der Berücksichtigung des Sparvermögens auch nicht diesen Richtsatz erreiche. Da die derzeitige Arbeitslosigkeit nicht wie im Baugewerbe saisonal bedingt gewertet werden könne, sei daher die aktuelle Höhe des „Einkommens“ und nicht die durchschnittliche Höhe unter der Berücksichtigung der vorhergehenden monatlichen Einkommensverhältnisse von der Behörde heranzuziehen. Des Weiteren werde bemerkt, dass die derzeitige Höhe des Arbeitslosengeldes lediglich bis 06.01.2016, sprich unter einem Jahr als „gesichert“ anzusehen sei und eine alsbaldige Aussicht auf ein Erwerbseinkommen nicht behauptet worden sei. Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 17.09.2015 der NÖ Gebietskrankenkasse sei ersichtlich, dass mit einer Beschäftigung der Gattin des Beschwerdeführers mit einer den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechenden Belohnung auch nicht alsbald gerechnet, noch eine solche über eine längere Zeit aufrecht erhalten werden könne.sei ersichtlich, dass mit einer Beschäftigung der Gattin des Beschwerdeführers mit einer den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechenden Belohnung auch nicht alsbald gerechnet, noch eine solche über eine längere Zeit aufrecht erhalten werden könne. Eine Zukunftsprognose, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit auf Grund der im Versicherungsdatenauszug ersichtlichen „Arbeitszeiten“ der letzten 3 Jahre nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgen. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens werde die Erteilungsvoraussetzung
§ 11Abs.
2 Z. 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt.Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens werde die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht erfüllt. Bezüglich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde von der belangten Behörde unter näherer Begründung erwogen, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukomme, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten würden.Bezüglich der Interessenabwägung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde von der belangten Behörde unter näherer Begründung erwogen, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukomme, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten würden. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG könne daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewendet werden.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG könne daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewendet werden. Dagegen hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben und darin unter anderem ausgeführt wie folgt: „Der Beschwerdeführer beabsichtigt, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da er türkischer Staatsbürger ist, unterliegt er somit der sog. Stillhalteklausel und sind auf ihn die günstigeren Bestimmungen des FrG 1997 bzw. des Aufenthaltsgesetzes und nicht die wesentlich strengeren Bestimmungen des § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG anzuwenden (vgl. EuGH i8 Dereci ua gegen Österreich).„Der Beschwerdeführer beabsichtigt, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da er türkischer Staatsbürger ist, unterliegt er somit der sog. Stillhalteklausel und sind auf ihn die günstigeren Bestimmungen des FrG 1997 bzw. des Aufenthaltsgesetzes und nicht die wesentlich strengeren Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG anzuwenden vergleiche EuGH i8 Dereci ua gegen Österreich). Im FrG 1997 bzw. Aufenthaltsgesetz findet sich keine Bestimmung, wonach das Einkommen den ASVG-Richtsätzen entsprechen müsste. Vielmehr genügt es, dass sein ausreichend gesicherter Lebensunterhalt vorliegt. Das trifft hier zu. Die Gattin bezieht derzeit Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 26,63 täglich, also EUR 825,53 monatlich. Weitere hat sie Ersparnisse in der Höhe von rund EUR 4.000,00, das entspricht einem zusätzlichen Betrag von rund EUR 334,00 monatlich, der der Familie für die Dauer eines Jahres zur Verfügung steht. Zusätzlich bezieht die Gattin Familienbeihilfe für den Sohn aus erster Ehe, die ebenfalls einen Einkommensbestandteil darstellt. Aber auch der Beschwerdeführer selbst hat Ersparnisse, die er noch gesondert nachweisen wird. Somit ist aber jedenfalls von einem ausreichend gesicherten Lebensunterhalt auszugehen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wird nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. …
§ 11Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer
Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dies trifft hier zu. Selbst wenn man der Behörde dahingehend folgen würde, dass im vorliegenden Fall § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG anzuwenden ist, liegen keine ausreichenden Gründe für die Versagung des Aufenthaltstitels vor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt monatlich über finanzielle Mittel in der Höhe von mindestens EUR 1.300,
- Der nach dem Richtsatz erforderliche Betrag wird daher nur geringfügig unterschritten. Unter Berücksichtigung, dass auch der Beschwerdeführer Ersparnisse hat, wird der Richtsatz sogar überschritten.Selbst wenn man der Behörde dahingehend folgen würde, dass im vorliegenden Fall Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG anzuwenden ist, liegen keine ausreichenden Gründe für die Versagung des Aufenthaltstitels vor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt monatlich über finanzielle Mittel in der Höhe von mindestens EUR 1.300,
- Der nach dem Richtsatz erforderliche Betrag wird daher nur geringfügig unterschritten. Unter Berücksichtigung, dass auch der Beschwerdeführer Ersparnisse hat, wird der Richtsatz sogar überschritten. Mit der Versagung des Aufenthaltstitels ist ein massiver Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers verbunden, weil er dadurch weiterhin gezwungen ist, eine Fernbeziehung zu führen und nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Gattin leben kann. Dieser Eingriff ist aufgrund der bloß geringfügigen Unterschreitung des Richtsatzes in keiner Weise notwendig, um die in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele zu schützen; er ist daher auch nicht gerechtfertigt. Die Abwägung der hier berührten Interessen muss zu dem Ergebnis führen, dass jene des Beschwerdeführers an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels die öffentlichen Interessen an dessen Versagung jedenfalls überwiegen.Dieser Eingriff ist aufgrund der bloß geringfügigen Unterschreitung des Richtsatzes in keiner Weise notwendig, um die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele zu schützen; er ist daher auch nicht gerechtfertigt. Die Abwägung der hier berührten Interessen muss zu dem Ergebnis führen, dass jene des Beschwerdeführers an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels die öffentlichen Interessen an dessen Versagung jedenfalls überwiegen. Die belangte Behörde hat das verkennt und den Bescheid auch dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet. … Die belangte Behörde hat bei Erlassung des bekämpften Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Wie schon ausgeführt, ist der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger, der beabsichtigt, in Österreich auch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Somit sind auf ihn die günstigeren Bestimmungen des FrG 1997 anzuwenden (vgl. etwa EuGH in der Rechtssache Dereci ua. gg. Österreich). Die belangte Behörde hat das jedoch gänzlich außer Acht gelassen und dazu weder Ermittlungen durchgeführt noch dem Beschwerdeführer eine Äußerung zu dieser Frage ermöglicht.Wie schon ausgeführt, ist der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger, der beabsichtigt, in Österreich auch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Somit sind auf ihn die günstigeren Bestimmungen des FrG 1997 anzuwenden vergleiche etwa EuGH in der Rechtssache Dereci ua. gg. Österreich). Die belangte Behörde hat das jedoch gänzlich außer Acht gelassen und dazu weder Ermittlungen durchgeführt noch dem Beschwerdeführer eine Äußerung zu dieser Frage ermöglicht. Hätte die belangte Behörde sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und entsprechende Ermittlungen durchgeführt bzw. Feststellungen getroffenen oder dem Beschwerdeführer zumindest eine Stellungnahme dazu ermöglicht, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass auf ihn nicht die Bestimmungen des § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG, sondern die in diesem Zusammenhang günstigeren Bestimmungen des FrG 1997 bzw. des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden sind. Die belangte Behörde wäre weitere zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls ein ausreichend gesicherter Lebensunterhalt vorliegt und der gegenständliche Antrag daher zu bewilligen ist.Hätte die belangte Behörde sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und entsprechende Ermittlungen durchgeführt bzw. Feststellungen getroffenen oder dem Beschwerdeführer zumindest eine Stellungnahme dazu ermöglicht, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass auf ihn nicht die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG, sondern die in diesem Zusammenhang günstigeren Bestimmungen des FrG 1997 bzw. des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden sind. Die belangte Behörde wäre weitere zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls ein ausreichend gesicherter Lebensunterhalt vorliegt und der gegenständliche Antrag daher zu bewilligen ist. Sohin leidet der bekämpfte Bescheid auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. …“ Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ stattgegeben wird. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde anlässlich der Beschwerden am 18.10.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. IVW1F-15358 sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes NÖ, auf deren Verlesung allseits ausdrücklich verzichtet wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin TC sowie des Zeugen AI. Seitens der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass der im Verfahren vorgelegte Arbeitsvorvertrag des Beschwerdeführers mit der SM e.U. mit Sitz in der *** in *** nicht mehr aufrecht sei. Die widersprüchlichen Mitteilungen basierten auf einem Missverständnis, wonach die Schwägerin des Beschwerdeführers zunächst mitgeteilt habe, dass der Arbeitsvorvertrag weiterhin aufrecht sei, wohingegen Frau TC mitgeteilt habe, dass der Vorvertrag doch nicht mehr aufrecht sei. Vorgelegt wurde von der Vertreterin des Beschwerdeführers ein Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn AI, Betreiber des Unternehmens IC e.U. in ***. Dieser Arbeitsvorvertrag wurde zum Akt genommen. Eine weitere Kopie hat die Vertreterin des Beschwerdeführers dem Vertreter der belangten Behörde ausgehändigt. Weiters vorgelegt wurde eine Kopie eines Dienstvertrages, abgeschlossen zwischen der PA GmbH und Frau TC, aus dem sich ergibt, dass sie ab
- Oktober 2016 mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden zu einem Stundensatz von mindestens 11,94 Euro brutto beschäftigt sein werde. Dieser Dienstvertrag wurde ebenfalls zum Akt genommen. Eine weitere Kopie wurde dem Vertreter der belangten Behörde ausgehändigt. Weiters vorgelegt wurde eine Entgeltsabrechnung für den August 2016, ausgestellt von der HH GmbH mit Datum 21.09.2016, aus der hervorgeht, dass Herr TE, Sohn von Frau TC, aus der Beschäftigung zu der genannten Gesellschaft ein Gehalt von 1.441 Euro netto bezogen hat. Für Herrn ET bestünden somit keine Unterhaltsverpflichtungen mehr. Diese Entgeltabrechnung wurde ebenfalls zum Akt genommen und dem Vertreter der belangten Behörde eine Kopie ausgehändigt. Der Vertreter der belangten Behörde gab zu den vorgelegten Unterlagen keine Stellungnahme ab. Von den Parteienvertretern wurde auf ein ergänzendes Vorbringen verzichtet und auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen. Der Zeuge, Herr AI, geb. am ***, wohnhaft *** in ***, fremd zum Beschwerdeführer, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: „Ich betreibe als Einzelunternehmen ein Reinigungsunternehmen in *** mit Unternehmenssitz an meiner Wohnadresse. Mit meiner Firma betreue ich Hotels, aber auch private Haushalte in *** und ***. Ich beschäftige momentan sieben Personen, die zum Teil vollzeit- aber auch teilzeitbeschäftigt sind. Ich habe in meinem Unternehmen eine freie Stelle, weil ich momentan sehr viel zu tun habe und auch selbst einige Gebäude betreuen muss. Ein Mitarbeiter von mir ist ausgefallen, weil seine Mutter gestorben ist und er für längere Zeit in Serbien bleiben muss. Wenn ich sage für längere Zeit, so meine ich drei bis vier Monate. Wir sind im Moment, d. h. ich und eine Partnerfirma, dabei, ein weiteres Objekt zu betreuen. Die Ausschreibung dafür haben wir zwar noch nicht gewonnen, es sieht jedoch sehr gut aus. Wenn wir dieses Objekt auch betreuen, dann haben wir zwei weitere freie Stellen. Meine Mitarbeiter betreuen nicht jeweils ein fixes Objekt, sondern werden diese je nach Bedarf eingesetzt. Der am Dienstvertrag ausgewiesene Monatslohn von 1.443,20 Euro brutto ist der Betrag, den Herr DC von mir bezahlt bekommen würde, wenn er nach Österreich kommt. Auf Herrn DC bin ich gekommen, weil mich Frau TC, die ich schon seit Längerem kenne, angerufen hat und mich gefragt hat, ob ich eine Arbeitsstelle für ihren Mann hätte. Ich kenne Herrn DC nicht und habe sie daher gefragt, ob er geeignet wäre für diese Arbeit, was sie bejaht hat. Man braucht zwar keine bestimmten Fähigkeiten für diese Arbeit, ich muss jedoch überprüfen, ob ein Mitarbeiter selbständig arbeiten kann und die Reinigungsarbeiten entsprechend durchführen kann. Es gibt daher bei mir auch zwei Trainingstage. Ich gebe meinen Mitarbeitern immer Zeit, sich einzuarbeiten und schicke nicht jemand gleich weg, wenn ich sehe, dass er die Arbeit nicht kann. Ich gehe jedoch davon aus, dass Herr DC die Arbeit bewältigen wird können. Mein Mitarbeiter, der jetzt nach Serbien zurückgegangen ist, hatte zu Beginn der Arbeit auch keine Ahnung davon, wie diese Reinigungsarbeit funktioniert und wurde er von mir entsprechend angelernt. Wo Herr DC wohnen wird, weiß ich nicht. Für die Arbeit braucht man grundsätzlich keinen Führerschein. Es sind ja fixe Objekte und er muss nur von zu Hause zum jeweiligen Reinigungsobjekt kommen. Es ist auch für die Arbeitsabwicklung kein Problem, wenn ein Mitarbeiter in *** wohnt, da mein Plan ist, Herrn DC so einzusetzen, dass er erst ab 16.00 Uhr zu arbeiten beginnt. Er arbeitet dann in diesem Objekt sieben Stunden und hat dann noch eine Stunde in einem Fitness-Center, sodass er auf die vollen acht Stunden kommt. Der Zeuge korrigiert sich dahingehen, dass die Tätigkeit im Fitness-Center vor dem Arbeitsbeginn im Hotel um 16.00 Uhr stattfindet, im Fitness-Center nämlich um 14.00 Uhr. Mit seiner Arbeit wäre dann Herr DC um 23.00 Uhr fertig. Unser gesamtes Material, das wir für die Reinigung brauchen, verbleibt bei den Objekten.“ Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde gab der Zeuge an: „Die Mitarbeiterfluktuation in meinem Unternehmen ist, was Männer betrifft, nicht sehr hoch. Ich habe das Unternehmen seit nunmehr eineinhalb Jahren und sind die bei mir beschäftigten vier Männer auch seither bei mir tätig. Die weiblichen Mitarbeiter wechseln häufiger. In *** ist es kein Problem, sollte der Beschwerdeführer über keinen Führerschein verfügen, weil die Objekte alle öffentlich erreichbar sind. Für mich ist das kein Problem. Er muss nur von *** nach *** kommen.“ Die Zeugin, Frau TC, geb. am ***, wohnhaft *** in ***, Ehegattin des Beschwerdeführers, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage sowie die Entschlagungsrechte an wie folgt: „Ich bin mit Herrn DC seit
- Oktober 2013 verheiratet. Der Mietvertrag an meiner gegenständlichen Wohnadresse, an der auch der Beschwerdeführer den Wohnsitz nehmen wird, ist auf drei Jahre befristet und läuft noch bis 01.12.
- An der Wohnadresse leben noch meine beiden erwachsenen Söhne, nämlich ET und EE. ET wird ausziehen, sollte Herr DC den Aufenthaltstitel bekommen. Mein größerer Sohn, nämlich ET, hat einen Arbeitsplatz bei der Firma HA in ***, EE lebt noch bei mir in der Wohnung, er hat jedoch keinen Arbeitsplatz und ist auch im Moment nicht in Ausbildung. Mein Sohn EE ist am *** geboren und macht derzeit einen Kurs beim AMS zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Ich bin seit
- Oktober wieder bei der PA GmbH beschäftigt. Es handelt sich hierbei um eine Leiharbeiterfirma. Aktuell bin ich dem Unternehmen GF in *** zugeteilt, wo ich die Endkontrolle von Autozulieferteilen durchführe. Meines Wissens nach verdient man, je nachdem in welcher Schicht man eingeteilt ist, zwischen 1.400 und 1.800 Euro netto im Monat. Es wird in vier Schichten gearbeitet, auch am Wochenende. Zurzeit befinde ich mich noch in der Einschulungsphase. Mein Dienstvertrag zur PA GmbH ist unbefristet. Ich gehe auch davon aus, dass ich bei der Firma GF weiter arbeiten kann. Bei meinen vorherigen Dienstgebern war es so, dass man gewusst hat, dass nach sechs Monaten die Arbeit beendet ist und man dann nicht mehr weiter beschäftigt wird. Das ist bei der Firma GF anders. Ich kenne die Firma GF, weil dort auch mein Vater gearbeitet hat. Mein Ehemann hat in der Türkei eine Lenkberechtigung. Mein Ehemann ist in der Türkei berufstätig. Einen richtigen Lehrberuf, wie in Österreich, hat er nicht abgeschlossen. Er kann jedoch als Friseur arbeiten, wo er angelernt wurde und ist im Moment im Verkauf tätig. Mein Ehemann wohnt mit seiner Mutter gemeinsam in einer Mietwohnung in der Nähe von Izmir. Ich selber stamme auch aus Izmir und habe ich meinen Ehemann dort auch kennengelernt. Ich habe meinen Mann vor ca. sechs Jahren über das Internet kennengelernt. Ich fliege ca. drei- bis viermal im Jahr in die Türkei und bleibe dann für ca. 14 Tage dort. Wenn ich nicht in der Türkei bin, habe ich mit meinem Ehemann täglich Kontakt via WhatsApp. Ich habe selber, außer den beiden zuvor genannten Söhnen, keine Kinder. Mein Ehemann hat auch keine weiteren Kinder.“ Über Befragen durch den Vertreter der belangen Behörde gibt die Zeugin an: „Zu dem Betrag in der Höhe von ca. 5.000 Euro, der auf dem Sparbuch mit der Konto Nr. ***, lautend auf den Namen der Zeugin ausgewiesen wird, auch das am heutigen Tag dem Gericht vorgelegt wird, gibt diese an: Ich habe aufgrund eines Verkaufs von Olivenfeldern in der Türkei, welche meinem Vater gehört haben und der schon verstorben ist, einen Betrag in der Höhe von ca. 4.000 Euro bekommen. Ich habe dann auch noch aufgrund einer früheren Beschäftigung bei der Firma ZI in ***, einen Steuerausgleich in der Höhe von ca. 1.800 Euro erhalten. Daraus setzt sich dieser Betrag zusammen.“ Die Zeugin legte das genannte Sparbuch am heutigen Tag vor, welches als letzte Eintragung vom 26.09.2016 ein Guthaben von 4.606 Euro ausweist. Das Sparbuch wurde dem Vertreter der belangten Behörde zur Einsichtnahme übergeben und anschließend der Zeugin wieder ausgehändigt. Über weiteres Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde gab die Zeugin an: „Unterlagen betreffend die Erbschaft bzw. die Einantwortung befinden sich vielleicht in der Türkei, wo wir auch noch eine Wohnung haben. Mein Vater ist im Juli 2014 gestorben. In Österreich habe ich darüber keine Unterlagen. Die Originalunterlagen betreffend die Steuerrückzahlung habe ich glaublich im Original der Vertreterin meines Ehegatten geschickt. Das Geld aus der Erbschaft habe ich ca. im April oder Mai 2015 in bar bekommen, weil wir das Grundstück dort verkauft haben und das Geld unter den Geschwistern aufgeteilt haben.“ Vom Vertreter der belangten Behörde wurde abschließend vorgebracht, dass hinsichtlich der aktuellen Beschäftigung der Frau TC nicht mit einer solchen über den gesamten Bewilligungszeitraum von 12 Monaten zu rechnen sein werde, weil auch in der Vergangenheit immer nur kurzfristige Beschäftigungen mit dazwischenliegenden AMS-Bezügen gelegen seien. Hinsichtlich des Sparguthabens wurde ausgeführt, dass die Herkunft der Mittel nicht schlüssig habe dargelegt werden können und daher auch nicht mit einer Berücksichtigung dieses Guthabens vorzugehen sein werde. Von der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde abschließend vorgebracht, dass sowohl Frau TC als auch der Beschwerdeführer über unbefristete Dienstverträge verfügen würden, aus denen sich ein monatliches Bruttogehalt in der Höhe von 3.300 Euro ohne Sonderzahlungen ergebe. Dieses liege weit über dem zu erreichenden Richtsatz. Die Dienstverträge seien nicht unsicher und habe sich die Zeugin in der Vergangenheit auch immer wieder bemüht, eine neue Dienststelle zu finden, nachdem sie unverschuldet arbeitslos geworden ist. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer hat am 19.2.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z. 2 NAG gestellt.Der Beschwerdeführer hat am 19.2.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gestellt. Am 15.05.2015 konnte dem Beschwerdeführer ein Quotenplatz zugewiesen werden. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über einen bis 15.10.2024 gültigen Reisepass der türkischen Republik. Gleichzeitig mit dem Antrag hat der Beschwerdeführer bekannt gegeben, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Der Beschwerdeführer kann in dem von Herrn AI, geb. am ***, betriebenen Reinigungsunternehmen IC e.U., *** in ***, in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden, zu einem Gehalt von € 1.443,20,- brutto im Monat, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels als Reinigungskraft, zu arbeiten beginnen. Der Beschwerdeführer ist seit 11.10.2013 mit Frau TC, geb. am ***, wohnhaft *** in ***, Staatsangehörigkeit: Türkei, verheiratet. Frau TC ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“. Sie ist Mieterin einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 75 m² an ihrer Wohnadresse, bestehend aus 3 Zimmer, einer Küche, Bad, WC, Abstellraum und Balkon. Das Mietverhältnis endet am 01.12.
- Frau TC lebt aktuell mit ihren beiden, aus erster Ehe stammenden Söhne, Herrn ET, geb. *** und Herrn EE, geb. ***, im gemeinsamen Haushalt. Herr ET ist seit 04.04.2016 laufend bei der HH Handelsgesellschaft m.b.H. beschäftigt. Herr EE ist arbeitslos und absolviert aktuell auch keine Ausbildung. Frau TC steht seit August 1989 in wechselnden, meist nur kurzfristigen, Beschäftigungsverhältnissen. Diese sind immer wieder von Zeiten unterbrochen, in denen Frau TC Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld bezogen hat. Im Jahr 2015 hat Frau TC ein Einkommen (aus Erwerbstätigkeit und AMS-Bezüge) in der Höhe von insgesamt € 13.982,
- In den Monaten März bis September 2016 belief sich das Einkommen inklusive AMS-Bezüge auf € 8.946,
- Dies ergibt ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 1.206,82, aufteilt auf 19 Monate. Frau TC verfügt über ein Barvermögen in der Höhe von € 4.606,-. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit
- Oktober 2016 bei der PA GmbH, ***, ***, unbefristet beschäftigt und aktuell an das Unternehmen GF, ***, ***, verliehen, wo ihr ein Stundenlohn von brutto € 10,56 und ab 7.11.2016 ein Stundenlohn von brutto € 11,94 gebührt. Das voraussichtliche Ende dieser Überlassung ist mit 31.10.2016 festgelegt. Aus der Beschäftigung zur PA GmbH gebührt ein Lohn in der Höhe von € 9,
- Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt Folgendes auszuführen: Unbestritten sind die persönlichen Daten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie die Daten der Antragstellung, der Quotenzuweisung und der Eheschließung. Weiters unbestritten und darüber hinaus dem vorliegenden Akteninhalt eindeutig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt und die Ehefrau des Beschwerdeführers im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ist. Unbestritten sind weiters die Feststellungen über die Wohnverhältnisse der Ehegattin des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Unternehmen des Herrn AI zu arbeiten beginnen kann und daraus ein Gehalt in dem oben festgestellten Ausmaß beziehen wird, ergibt sich aus dem in der Verhandlung vorgelegten Dienstvertrag sowie aus der Zeugenaussage des Herrn AI, welcher in der Verhandlung einen äußerst glaubhaften Eindruck hinterlassen hat und die Gründe für die Einstellung des Beschwerdeführers auch nachvollziehbar darstellen konnte. Die Feststellungen betreffend die aus erster Ehe von Frau TC stammenden Söhne gründen sich auf die Aussagen der Zeugin und auch aus den im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug, betreffend den älteren Sohn der Zeugin. Die Feststellungen über die Beschäftigung der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der PA GmbH gründen auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden, welche auch von der belangten Behörde unbestritten geblieben sind. Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Vergangenheit in wechselnden Arbeitsverhältnissen gestanden ist, welche überwiegend kurzfristig waren und jeweils von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld unterbrochen waren, ist den im Akt der belangten Behörde einliegenden Versicherungsdatenauszug zu entnehmen. Die festgestellte Höhe des Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr 2015 und in den Monaten März bis September 2016 ist den von der Beschwerdeführervertreterin vorgelegten Umsatzlisten, betreffend das auf Frau TC lautende Konto, zu entnehmen. Die Höhe des Barvermögens wurde im Rahmen der Verhandlung durch Vorlage eines auf die Ehegattin des Beschwerdeführers lautenden Sparbuches nachgewiesen. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 46 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 46, Absatz eins, NAG bestimmt: „Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, und
- der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10 NAG bestimmen:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 NAG bestimmen: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1.Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; 6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; 9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; 10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 NAG bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 NAG bestimmen: „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 21, Absatz eins, NAG bestimmt: „Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.“ § 21a Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG bestimmt: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“ § 293 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet wie folgt:Paragraph 293, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet wie folgt: „Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 882,78 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 882,78 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“ § 252 ASVG bestimmt:Paragraph 252, ASVG bestimmt: „.
(1)Als Kinder gelten bis zum vollendeten
- Lebensjahr:
- die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
- und
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)
- und
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
- die Stiefkinder;
- die Enkel. Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des Paragraph 232, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
(2)Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
- a)entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
- b)zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;
- b)zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben; 2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; 3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. 3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(3)Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.“
(3)Die Kindeseigenschaft nach Absatz 2, Ziffer 3,, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, seine Ehegattin als Zusammenführende
§ 2Abs.
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehemann Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, seine Ehegattin als Zusammenführende
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehemann Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde.Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung der Frau TC erbracht werden. Größe und Raumausstattung entsprechen durchaus der Ortsüblichkeit einer Wohnung für eine vergleichbare große Familie. Überdies wurde die Ortsüblichkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG durch den Magistrat der Stadt St. Pölten bestätigt. Diese Bestätigung ist dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen.Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung der Frau TC erbracht werden. Größe und Raumausstattung entsprechen durchaus der Ortsüblichkeit einer Wohnung für eine vergleichbare große Familie. Überdies wurde die Ortsüblichkeit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG durch den Magistrat der Stadt St. Pölten bestätigt. Diese Bestätigung ist dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen. Aufgrund der Verehelichung des Beschwerdeführers mit Frau TC ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz.Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Mit Arbeitsantritt im Unternehmen des Herrn AI erwirbt der Beschwerdeführer ebenfalls einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz.
Art. 13des Beschlusses Nr.
1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 („Stillhalteklausel“) dürfen Mitgliedsstaaten nicht neue innerstaatliche Maßnahmen einführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatangehörigkeit im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1985) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkische Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen (vgl. etwa EuGH Rs Sahin C-242/06; Niederlande C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der Betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaats befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EugH Rs Abatay, Rs Sahin).
Artikel 13, des Beschlusses Nr.
1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
- September 1980 („Stillhalteklausel“) dürfen Mitgliedsstaaten nicht neue innerstaatliche Maßnahmen einführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatangehörigkeit im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1985) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Artikel 13, ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkische Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen vergleiche etwa EuGH Rs Sahin C-242/06; Niederlande C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der Betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaats befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EugH Rs Abatay, Rs Sahin). Dieses Verschlechterungsverbot gilt sowohl für alle materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH Rs Niederlande), als auch für Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer beziehen, wobei ausreichend ist, dass die betreffende Bestimmung allgemeine Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmer haben könnte (EuGH Rs Toprak und Oguz, C-300/09 und 301/09). Zu der in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der EuGH in seinem Urteil vom
- November 2011 in der Rechtssache Dereci ua., C-256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein aufgrund der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedsstaat in Kraft trat (vgl. EuGH Urteil
- Februar 2009, Soysal und Savatli C-228/06, Slg. 2009/I-1031).Zu der in Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der EuGH in seinem Urteil vom
- November 2011 in der Rechtssache Dereci ua., C-256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein aufgrund der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedsstaat in Kraft trat vergleiche EuGH Urteil
- Februar 2009, Soysal und Savatli C-228/06, Slg. 2009/I-1031). Die Stillhalteverpflichtung nach Art. 41 ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (vgl. EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Art. 13 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 und diejenige in Art. 41 ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs. Kommission vs Niederlande).Die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 41, ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Artikel 13, des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird vergleiche EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Artikel 41, Absatz eins, ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Artikel 13, im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 und diejenige in Artikel 41, ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs. Kommission vs Niederlande). Das Gericht hat keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine reelle Erwerbsabsicht in Österreich hat. Es besteht auch eine konkrete Aussicht, einer solchen Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels nachgehen zu können (siehe dazu die obigen Feststellungen samt Beweiswürdigung). Im konkreten Fall wurde die Erwerbsabsicht des Beschwerdeführers in Österreich nicht nur geäußert, sondern auch glaubhaft dargelegt, sodass die Stillhalteklausel zur Anwendung kommt. Diesem „Verschlechterungsverbot“ folgend ergibt sich, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 5
- Satz NAG, welche seit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. 122/2009, in Geltung ist, eine neue Beschränkung im Sinn der „Stillhalteklausel“ darstellt (vgl. auch VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711; VwGH 02.10.2012, 20011/21/0231).Paragraph 11, Absatz 5,
- Satz NAG, welche seit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt 122 aus 2009,, in Geltung ist, eine neue Beschränkung im Sinn der „Stillhalteklausel“ darstellt vergleiche auch VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711; VwGH 02.10.2012, 20011/21/0231). Gleiches gilt für die Bestimmung des § 21a NAG, welche erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) eingefügt wurde.Gleiches gilt für die Bestimmung des Paragraph 21 a, NAG, welche erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) eingefügt wurde. Demzufolge sind daher regelmäßige Belastungen, wie zum Beispiel Mietzinse, bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens nicht zu berücksichtigen und muss der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache vorlegen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers begegnet jedoch die Heranziehung des § 293 ASVG zur Bestimmung, ob der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, keinen Bedenken.Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers begegnet jedoch die Heranziehung des Paragraph 293, ASVG zur Bestimmung, ob der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, keinen Bedenken. Die VwGH Judikatur zur Zahl 2011/22/0313 ist auf den gegenständlichen Sachverhalt insoweit nicht anzuwenden, als sich diese Rechtsprechung auf die Zusammenführung eines Drittstaatsangehörigen mit einer österreichischen Ankerperson bezieht. In der zum FrG 1997 ergangenen Rechtsprechung wurde festgehalten, dass eine an den Sozialhilferichtsätzen der jeweiligen Bundesländer orientierte Berechnung der Unterhaltsmittel keinen Bedenken begegnet (Hinweis E vom
- April 1999, 97/19/0481, und vom
- Dezember 1999, 99/19/0094) (VwGH03.04.2009, 2008/22/0711). Dass nun nicht mehr die Sozialhilferichtsätze der jeweiligen Bundesländer den Maßstab für das zu erreichende Einkommen bilden, sondern der Richtsatz
§ 293
ASVG, stellt keine Schlechterstellung jener unter die Stillhalteklausel fallenden türkischen Staatsangehörigen dar.Paragraph 293, ASVG, stellt keine Schlechterstellung jener unter die Stillhalteklausel fallenden türkischen Staatsangehörigen dar. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
§ 293
ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut § 293 ASVG 1.323,58 Euro.Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, ASVG 1.323,58 Euro. Der mit Frau TC noch im gemeinsamen Haushalt lebende Sohn, Herr ET, ist bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen, da dieser aufgrund seiner Erwerbstätigkeit und seinem Einkommen keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Mutter hat. Selbst wenn man Herrn ET in die Berechnung des erforderlichen Richtsatzes mit einbeziehen wollte, wäre auch dessen Einkommen in der Höhe von ca. € 1.440,- zu berücksichtigen. Dieses übersteigt des Einzelpersonenrichtsatz von € 882,78, der in diesem Fall zur Anwendung käme bei weitem. Da der im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter lebende Sohn EE bereits volljährig ist und sich auch nicht in Ausbildung befindet, ist er nicht mehr als Kind im Sinn des § 252 ASVG anzusehen, weshalb hinsichtlich seiner Person bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens der Einzelpersonen Richtsatz in der Höhe von € 882,78 anzuwenden ist.Da der im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter lebende Sohn EE bereits volljährig ist und sich auch nicht in Ausbildung befindet, ist er nicht mehr als Kind im Sinn des Paragraph 252, ASVG anzusehen, weshalb hinsichtlich seiner Person bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens der Einzelpersonen Richtsatz in der Höhe von € 882,78 anzuwenden ist. Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. E
- April 2011, 2009/22/0066). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. E
- Mai 2010, 2008/21/0630).Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche E
- April 2011, 2009/22/0066). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche E
- Mai 2010, 2008/21/0630). Im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel am Bestand des Dienstverhältnisses der Ehegattin des Beschwerdeführers. Da die Überlassung der Ehegattin des Beschwerdeführers voraussichtlich mit
- Oktober 2016 endet, wird für die Berechnung des erforderlichen Einkommens der Stundensatz aus dem Vertrag zur PA GmbH herangezogen. Bei einem Bruttostundenlohn von € 9,58 und einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden ergibt das laut Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen ein jährliches Nettogehalt inklusive Sonderzahlungen in der Höhe von € 16.566,42, also monatlich € 1.380,
- Selbst wenn man aufgrund der in der Vergangenheit nur kurzfristigen Dienstverhältnisse der Ehegattin des Beschwerdeführers annehmen möchte, dass auch das aktuelle Dienstverhältnis alsbald enden wird, so ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese im Jahr 2015 und in den Monaten März bis September 2016 ein Einkommen in der Höhe von durchschnittlich € 1.206,82 bezogen hat. Arbeitslosengeldbezüge und Notstandshilfebezüge stellen ebenfalls ein Einkommen dar, da es sich hierbei um Versicherungsleistungen und nicht um Sozialhilfeleistungen handelt. Der Beschwerdeführer selbst wird aufgrund seiner Beschäftigung bei Herrn AI ein jährliches Nettogehalt inklusive Sonderzahlungen in der Höhe von € 16.276,14, umgerechnet auf ein einen Monat durchschnittlich € 1.356,34, beziehen. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme bei Herrn AI durch den Beschwerdeführer wurde durch Vorlage des Dienstvertrages und der Zeugenaussage des Herrn AI hinreichend nachgewiesen. Das insgesamt zu erreichende Einkommen von € 2.206,36 (€ 1.323,58 plus € 882,78) wird durch die Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin von insgesamt € 2.736,87 jedenfalls erreicht. Dies würde auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ehegattin des Beschwerdeführers zur PA GmbH gelten, wenn man die oben festgestellten, in der Vergangenheit bezogenen Einkommen der Berechnung zugrunde legt. Zusammenfassend werden somit vom Beschwerdeführer sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ist der als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch die
§ 11Abs.
3 NAG vorgesehene Interessensabwägung durchführen zu müssen.Zusammenfassend werden somit vom Beschwerdeführer sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ist der als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch die
Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgesehene Interessensabwägung durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. Die spruchgemäße Befristung gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Danach sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1253.001.2015