Obsah (14)
§ 28§ 46§ 25a§ 11§ 41§ 41a§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 8§ 2Art. 13§ 293RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1337/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Am 26.02.2015 brachte die Beschwerdeführerin, Frau AS, geb. ***, türkische Staatsangehörige, persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z 2 NAG ein. Am 26.02.2015 brachte die Beschwerdeführerin, Frau AS, geb. ***, türkische Staatsangehörige, persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurde dieser Antrag unter Heranziehung des § 11 Absatz 2 Z. 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurde dieser Antrag unter Heranziehung des Paragraph 11, Absatz 2 Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, wenn ihr Ehegatte feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.307,89 beziehe. Der von der Behörde erstellte Versicherungsdatenauszug vom 7.10.2015 dokumentiere, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in einem Zeitraum 1.1.2012 bis dato mehr Arbeitslosengeld-, Krankengeld- und Überbrückungshilfebezugszeiten als Beschäftigungszeiten aufweise. Für den Zeitraum von November 2014 bis September 2015 sei ein Gesamteinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 9.921,25 nachgewiesen. Dies ergebe ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von € 901,93. Aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit über kein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes Einkommen verfügt habe. Eine Zukunftsprognose, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne, wenn man die „Arbeitszeiten“ den „Arbeitslosenzeiten“ gegenüberstelle und das letzte Jahreseinkommen berücksichtige, somit nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens würden die Erteilungsvoraussetzungen
§ 11Abs.
2 Z. 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt.Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens würden die Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht erfüllt. Die von der belangten Behörde
§ 11Abs.
3 NAG vorgenommene Abwägung, ob durch die Abweisung des gegenständlichen Antrages ein gerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vorliege, wurde zu Ungunsten der Beschwerdeführerin getroffen.Die von der belangten Behörde
Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommene Abwägung, ob durch die Abweisung des gegenständlichen Antrages ein gerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vorliege, wurde zu Ungunsten der Beschwerdeführerin getroffen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 2012 legal in Österreich aufhalte und im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei. Aus den mit der Beschwerde vorgelegten Gehaltszetteln des Ehegatten für die Kalendermonate Juli 2015, August 2015 sowie 2 für September 2015 und Oktober 2015 ergebe sich, dass sich bei richtiger Berücksichtigung der Lohnzettel Juli bis Oktober 2015, unter Einbeziehung der Sonderzahlungen, ein durchschnittliches monatliches Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin von € 1.340,63 errechne. Darüber hinaus werde der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine zusätzliche Beschäftigung aufnehmen, aus der er ein weiteres Einkommen in der Höhe von € 400,- beziehen werde.Darüber hinaus werde der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine zusätzliche Beschäftigung aufnehmen, aus der er ein weiteres Einkommen in der Höhe von , € 400,- beziehen werde. Weiters habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus einer bestehenden Unfallversicherung im Zusammenhang mit einem im Jahr 2012 erlittenen Verkehrsunfall eine Leistung von € 37.030,-- erhalten, wovon noch ein nicht unerheblicher Teil vorhanden sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern möge, dass der Beschwerdeführerin der beantragte Erstaufenthaltstitel erteilt werde. Der Beschwerde wurden Gehaltszettel betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin für die Monate Juli bis Oktober 2015 und eine Bestätigung der Raiffeisenbank ***., Bankstelle ***, vom 18.11.2015 beigelegt, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Betrag von € 37.030,-- auf sein Konto von der Sparkassen Versicherung AG mit Wert 2.10.2013 überwiesen bekommen habe. Folgende weitere Urkunden wurden vom Vertreter der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgelegt: ● Arbeits- und Lohnbestätigung vom 9.10.2015 über die geringfügige Beschäftigung des Ehegatten der Beschwerdeführerin bei TH; ● Rot-Weiß-Rot – Karte plus, ausgestellt für ATS am 16.1.2016, gültig bis 17.1.2019; ● Bestätigung der Wohnsitzmeldung des Herrn ATS an der Adresse ***, ***, vom 28.4.2016; ● unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen zwischen Frau KD als Vermieterin und Herrn ATS als Mieter über eine Wohnung an der Wohnadresse, bestehend aus 2 Zimmer, eine Küche, Baderaum mit Dusche und WC, Vorraum, Balkon mit einer Nutzfläche von 59,68 m²; ● Lohnzettel betreffend Herrn ATS für den Zeitraum Juli 2015 bis März 2016; ● Umsatzliste der KA OG für die Monate April, Mai und Juli 2016 betreffend Herrn ATS; ● eine vollständige Farbkopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin; ● ein Einkommenssteuerbescheid betreffend Herrn ATS für das Jahr 2015; ● eine Einstellungszusage der KA OG, ***,***, vom
- 2016, betreffend die Beschäftigung der Beschwerdeführerin; ● Kontoauszüge bzw. Kontoumsatzlisten der Raiffeisenbank ***, Bankstelle ***, das Konto des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffend; ● SEPA- Auftragsbestätigung für die Lohnauszahlung für den Kalendermonat April 2016; ● Umsatzliste der Bankstelle *** für den Zeitraum 30.5.2016 bis 11.10.2016; ● Brief des Herrn HK vom 05.10.2016; ● die von Herrn HK jeweils an Herrn AS ausgestellten Kassa-Ausgangsbestätigungen für die Kalendermonate März, April, Mai, Juni, Juli, August und September 2016; ● Lohnkonto HK ab März bis September 2016; ● die zu diesem Lohnkonto gehörenden Lohn/Gehaltsabrechnungen für die Kalendermonate Juli bis September 2016; ● Lohnkonto der KA OG ab März bis September 2016; ● die zu diesem Lohnkonto gehörenden Lohn/Gehaltsabrechnungen für die Kalendermonate Juli, August und September 2016 Mit Schriftsatz vom 10.10.2016 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass die in der Beschwerde genannte Versicherungsleistung verbraucht und davon in einem Gegenwert von € 10.000,- Goldschmuck gekauft worden sei, der sich bei der Beschwerdeführerin in der Türkei befinde und für den Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach Österreich mitgebracht werde. Mit Schreiben vom
- Juli 2016 hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt gegeben, dass hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufliegen. Die Stadtgemeinde *** hat mit Schreiben vom 29.9.2016 mitgeteilt, dass es sich bei der Wohnung an der Wohnadresse des Ehegatten der Beschwerdeführerin um eine Unterkunft handle, die im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG als ortsüblich angesehen werden könne.Die Stadtgemeinde *** hat mit Schreiben vom 29.9.2016 mitgeteilt, dass es sich bei der Wohnung an der Wohnadresse des Ehegatten der Beschwerdeführerin um eine Unterkunft handle, die im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG als ortsüblich angesehen werden könne. Derzeit sei dort eine Person wohnhaft gemeldet und seien keine Umstände bekannt, die gegen eine Ortsüblichkeit der Unterkunft sprechen würden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 17.10.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Zl. IVW1F-15386, sowie in den gegenständlichen Akt des erkennenden Gerichtes, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Parteienvertreter sowie der Zeugen ATS und KR. Seitens der Vertreterin der belangten Behörde wurde zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten und im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden keine Stellungnahme abgegeben. Beide Parteienvertreter verzichteten auf ein ergänzendes mündliches Vorbringen und verwiesen auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen. Der Zeuge, Herr ATS, geb. am ***, wohnhaft ***, ***, in ***, verheiratet mit der Beschwerdeführerin, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage sowie über die Entschlagungsrechte an wie folgt: „Ich bin als Asylweber nach Österreich gekommen, wobei ich zunächst nach Deutschland gefahren bin und erst später nach Österreich gekommen bin. Ich bin ca. im Jahr 2002 nach Österreich gekommen. Ich habe in Österreich einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Vor meiner Ehe mit AS war ich noch nicht verheiratet. Ich war auch in der Türkei zuvor noch nicht verheiratet. Bereits nach einem halben Jahr nach meiner Einreise in Österreich habe ich zu arbeiten begonnen. Zunächst in einer Pizzeria in *** und habe dann bis zum Jahr 2012 durchgehend gearbeitet. Ich hatte dann einen schweren Autounfall, wobei ich einen Wirbelsäulenbruch erlitten habe. Aufgrund der Schwere der Verletzung konnte ich dann zwei Jahre lang nicht arbeiten. Bis zum Unfall war ich vollzeitbeschäftigt, die letzten zwei Jahre vor dem Unfall habe ich bei McDonald´s gearbeitet. Aktuell arbeite ich in der Pizzeria VS in ***. Ich bin dort für 40 Stunden in der Woche beschäftigt und arbeite dort als Koch. Ich verdiene im Monat ca. 1.150 Euro netto aus dieser Beschäftigung. Ich habe noch eine weitere Beschäftigung bei Herrn HK und bin dort für ca. 10 Stunden in der Woche beschäftigt. Dort gehe ich hin, wenn ich gebraucht werde als Hilfskraft. Bei Herrn HK arbeite ich meistens am Mittwoch, wenn in der Pizza VS Ruhetag ist. Bei Herrn HK verdiene ich ca. 350 Euro im Monat. Ich habe keine Kinder. Meine Frau war vor unserer Ehe auch noch nicht verheiratet und hat auch keine Kinder. Verwandte ich Österreich habe ich nicht. Meine Verwandten leben alle in der Türkei. Ich habe noch eine Schwester in Deutschland. Meine Frau hat ebenfalls keine Verwandten in Österreich. Meine Frau lebt in der Türkei bei ihren Eltern in einem großen Haus. Ich würde die Familie meiner Frau als reich bezeichnen. Meine Frau hat noch zwei Schwestern und drei Brüder, welche ebenfalls im Haus ihrer Eltern leben. Meine Frau hat in der Schule eine Computerausbildung gemacht. Meine Frau spricht leider noch nicht Deutsch. Sie möchte es lernen, wenn sie nach Österreich kommt. Inklusive dem Chef und mir sind in der VS vier Personen beschäftigt. Mein Chef heißt KR. Für den Fall, dass meine Frau einen Aufenthaltstitel erteilt bekommt, würde ich die Dienstverhältnisse, insbesondere jenes von Herrn HK, aufrechterhalten. Es macht nicht besonders großen Stress, dort zu arbeiten und verdiene ich dort auch Geld.“ Über Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde gab der Zeuge an: „Ich werde natürlich auch meine Dienststelle bei der KA OG in der Pizzeria VS behalten. Ich bin seit über 10 Jahren Koch und werde natürlich dort weiterarbeiten.“ Über Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde, warum die aktuellen Dienstverhältnisse längerfristig beibehalten werden sollten, wenn aufgrund des bisherigen Arbeitsverlaufs zu ersehen ist, dass es sich hier eher um kurzfristige Beschäftigungen gehandelt hat, gab der Zeuge an: „Mein erster Arbeitgeber in *** ist z.B. in Konkurs gegangen. Bei meiner letzten Arbeitsstelle in *** wurde ich gegen meinen Willen nur teilzeitbeschäftigt und war dadurch das Vertrauensverhältnis erschüttert, weshalb ich dort freiwillig gegangen bin. Herrn KR kenne ich, seit ich nach Österreich gekommen bin und hat er mir angeboten, dass ich jederzeit bei ihm arbeiten könnte. Ich sehe keinen Grund, warum ich dort aufhören sollte. Wenn ich gefragt werde, warum ich erst jetzt bei Herrn KR zu arbeiten begonnen habe, wo doch ein sehr gutes Einvernehmen zu ihm besteht, gebe ich an, dass ich zuvor immer Arbeitsstellen gefunden habe und auch vor bei der Beschäftigung bei MD ich mit dieser Arbeitsstelle sehr zufrieden war, ich keine Notwendigkeit gesehen habe, bei Herrn KR zu arbeiten bzw. ihn zu fragen, ob er eine Stelle frei hat. Darüber hinaus hat er davor auch keine weiteren Hilfskräfte benötigt. Ich kann als Koch auch jederzeit anderswo einen Job finden, weil Köche überall gesucht werden. Ich glaube nicht, dass meine Ehefrau bisher gearbeitet hat. Sie wird von ihrem Vater finanziell unterstützt. Ich kenne meine Frau seit ca. vier Jahren. Ich habe sie seit unserer Hochzeit leider nicht viel gesehen. Ich war dieses Jahr im Sommer für drei Wochen in der Türkei und habe dort meinen Urlaub mit ihr am Meer verbracht. Unter Vorhalt der Reisestempel im Pass des Zeugen gibt dieser an: Ich habe meine Frau im Jahr 2012 kennengelernt, da ich davor nicht in die Türkei reisen durfte. Unsere beiden Familien leben nur ca. fünf Kilometer getrennt voneinander entfernt. Meine Frau leidet darunter, dass wir getrennt leben müssen und wollen wir auch eine Familie gründen und Kinder haben. Ich lebe seit 15 Jahren in Österreich und betrachte Österreich auch als meine Heimat.“ Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführerin unter Vorhalt der Stempel aus dem Reisepass gab der Zeuge an: Ja, diese Stempel sind richtig. Es kann sein, dass es Ende 2011 war, das ich in der Türkei war. Es ist richtig, dass ich in dieser Zeit meine Frau kennengelernt habe.“ Der Zeuge, Herr KR, geb. ***, wohnhaft ***, ***, ***, fremd zur Beschwerdeführerin, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: „Ich bin Betreiber einer Pizzeria in *** mit dem Namen „VS“. Herr ATS arbeitet bei mir seit März dieses Jahres. Herr ATS ist für 40 Stunden die Woche bei mir beschäftigt und arbeitet in der Küche, macht aber auch Zustellungen. Herr ATS verdient bei mir 1.160 Euro ca. netto im Monat. Herr ATS und ich kennen uns schon seit sehr langer Zeit. Wir sind im Jahr 2002 zusammen nach Österreich gekommen. Ich habe vor der Beschäftigung des Herrn ATS keinen Bedarf an einer neuen Arbeitskraft gehabt. Dann ist meine Schwägerin weggegangen, die bei mir beschäftig war und hat sich selbstständig gemacht und mein Koch ist auch weggegangen. Bevor Herr ATS bei mir zu arbeiten angefangen hat, waren, mich eingerechnet, fünf Personen im Betrieb tätig. In weiterer Folge ist meine Schwägerin weggegangen und auch mein Koch. Ich habe eine Putzfrau für 10 Wochenstunden beschäftigt. Mehr Stunden kann sie bei mir nicht arbeiten, weil sie noch eine andere Beschäftigung hat. Ein Bedarf für die Beschäftigung von Frau AS würde daher bestehen. Ich denke, dass sich eine Beschäftigung für ca. 20 Stunden in der Woche ausgehen wird. Ich bin mir nicht ganz sicher, ich glaube jedoch, dass für eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden ein Gehalt von ca. 640 Euro netto im Monat zusteht. Ich kenne Frau AS nicht persönlich. Wir haben aber ein paarmal telefoniert und über die Arbeit gesprochen. Sie war auch grundsätzlich damit einverstanden, diese Arbeit zu machen. Diese Arbeit ist auch nicht sonderlich schwierig.“ Die Parteienvertreter haben jeweils auf ein Schlusswort verzichtet. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin hat am 26.2.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z. 2 NAG gestellt.Die Beschwerdeführerin hat am 26.2.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gestellt. Am 31.07.2015 konnte der Beschwerdeführerin ein Quotenplatz zugewiesen werden. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und verfügt über einen bis
- Jänner 2025 gültigen Reisepass der türkischen Republik. Gleichzeitig mit dem Antrag hat die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Die Beschwerdeführerin kann bei der KA OG, ***, ***, welche dort eine Pizzeria unter dem Namen „VS“ betreibt, in einem Ausmaß von 20 Wochenstunden zu einem Gehalt von ca. € 640,- netto im Monat, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels als Reinigungskraft zu arbeiten beginnen. Die Beschwerdeführerin ist seit 23.9.2014 mit Herrn ATS, geboren am ***, Staatsangehörigkeit: Türkei, verheiratet. Herr ATS ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 17.1.
- Herr ATS ist Mieter einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 59,68 m² in ***, ***, bestehend aus 2 Zimmer, einer Küche, Baderaum mit Dusche und WC, Vorraum, Balkon. Der Mietvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Herr ATS ist im Jahr 2002 nach Österreich gekommen und war seit 20.6.2002 mit einigen Unterbrechungen immer in Beschäftigungsverhältnissen. Im Jahr 2012 erlitt Herr ATS bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen, weshalb er erst wieder seit November 2014 regelmäßig in Beschäftigung ist. Herr ATS ist aktuell seit März 2016 bei der KA OG mit Sitz in ***, ***, als Koch und Hilfskraft vollzeitbeschäftigt und darüber hinaus im Unternehmen des Herrn HK, ***, ***, ebenfalls als Koch, teilzeitbeschäftigt. Aus der erstgenannten Beschäftigung bezieht Herr ATS ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. € 1.160,-- und aus der zweitgenannten Beschäftigung ein Einkommen in der Höhe von monatlich netto ca. € 350,--. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt Folgendes auszuführen: Unbestritten sind die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten sowie die Daten der Antragstellung, der Quotenzuweisung und der Eheschließung. Weiters unbestritten und darüber hinaus dem vorliegenden Akteninhalt eindeutig zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt und der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist. Dass Herr ATS seit März 2016 Arbeitnehmer der KA OG und des Herrn HK ist, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszügen sowie aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen ATS und KR. Das daraus bezogene Gehalt ist den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Konto-Umsatzlisten sowie der Zeugenaussage des Herrn ATS zu entnehmen, an deren Glaubwürdigkeit zur zweifeln kein Grund bestand. Dass die Beschwerdeführerin nach Erteilung des Aufenthaltstitels einer Beschäftigung als Reinigungskraft bei der KR in einem Ausmaß von 20 Wochenstunden zu einem Gehalt von netto Euro 640 im Monat nachgehen kann, hat der Zeuge KR glaubhaft und nachvollziehbar im Zuge der mündlichen Verhandlung dargelegt. Für das erkennende Gericht besteht kein Hinweis, an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen KR zu zweifeln, hat dieser doch einen äußerst glaubhaften Eindruck in der Verhandlung hinterlassen und konnte er die Notwendigkeit der Beschäftigung der Beschwerdeführerin auch nachvollziehbar darlegen. Ebenso nachvollziehbar und glaubwürdig konnte er darlegen, warum er den Ehegatten der Beschwerdeführerin in Beschäftigung genommen hat und auch weiterhin beschäftigen wird. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 46 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 46, Absatz eins, NAG bestimmt: „Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, und
- der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10 NAG bestimmen:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 NAG bestimmen: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1.Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; 6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; 9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; 10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 NAG bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 NAG bestimmen: „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 21, Absatz eins, NAG bestimmt: „Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.“ § 21a Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG bestimmt: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“ § 293 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet wie folgt:Paragraph 293, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet wie folgt: „Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 882,78 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 882,78 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender
§ 2Abs.
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde.Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung des Herrn ATS erbracht werden. Größe und Raumausstattung entsprechen durchaus der Ortsüblichkeit einer Wohnung für eine vergleichbare große Familie. Überdies wurde die Ortsüblichkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG durch die Stadtgemeinde *** bestätigt.Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung des Herrn ATS erbracht werden. Größe und Raumausstattung entsprechen durchaus der Ortsüblichkeit einer Wohnung für eine vergleichbare große Familie. Überdies wurde die Ortsüblichkeit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG durch die Stadtgemeinde *** bestätigt. Aufgrund der Verehelichung der Beschwerdeführerin mit Herrn ATS ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig.Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Mit Arbeitsantritt bei der KA OG erwirbt die Beschwerdeführerin ebenfalls einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz.
Art. 13des Beschlusses Nr.
1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 („Stillhalteklausel“) dürfen Mitgliedsstaaten nicht neue innerstaatliche Maßnahmen einführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatangehörigkeit im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1985) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkische Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen (vgl. etwa EuGH Rs Sahin C-242/06; Niederlande C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der Betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaats befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EugH Rs Abatay, Rs Sahin).
Artikel 13, des Beschlusses Nr.
1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
- September 1980 („Stillhalteklausel“) dürfen Mitgliedsstaaten nicht neue innerstaatliche Maßnahmen einführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatangehörigkeit im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1985) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Artikel 13, ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkische Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen vergleiche etwa EuGH Rs Sahin C-242/06; Niederlande C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der Betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaats befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EugH Rs Abatay, Rs Sahin). Dieses Verschlechterungsverbot gilt sowohl für alle materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH Rs Niederlande), als auch für Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer beziehen, wobei ausreichend ist, dass die betreffende Bestimmung allgemeine Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmer haben könnte (EuGH Rs Toprak und Oguz, C-300/09 und 301/09). Zu der in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der EuGH in seinem Urteil vom
- November 2011 in der Rechtssache Dereci ua., C-256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein aufgrund der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedsstaat in Kraft trat (vgl. EuGH Urteil
- Februar 2009, Soysal und Savatli C-228/06, Slg. 2009/I-1031).Zu der in Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der EuGH in seinem Urteil vom
- November 2011 in der Rechtssache Dereci ua., C-256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein aufgrund der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedsstaat in Kraft trat vergleiche EuGH Urteil
- Februar 2009, Soysal und Savatli C-228/06, Slg. 2009/I-1031). Die Stillhalteverpflichtung nach Art. 41 ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (vgl. EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Art. 13 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 und diejenige in Art. 41 ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs. Kommission vs Niederlande).Die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 41, ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Artikel 13, des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird vergleiche EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Artikel 41, Absatz eins, ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Artikel 13, im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 und diejenige in Artikel 41, ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs. Kommission vs Niederlande). Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin eine reelle Erwerbsabsicht in Österreich hat. Es besteht auch eine konkrete Aussicht, einer solchen Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels nachgehen zu können (siehe dazu die obigen Feststellungen samt Beweiswürdigung). Im konkreten Fall wurde die Erwerbsabsicht der Beschwerdeführerin in Österreich nicht nur geäußert, sondern auch glaubhaft dargelegt, sodass die Stillhalteklausel zur Anwendung kommt. Diesem „Verschlechterungsverbot“ folgend ergibt sich, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 5
- Satz NAG, welche seit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. 122/2009, in Geltung ist, eine neue Beschränkung im Sinn der „Stillhalteklausel“ darstellt (vgl. auch VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711; VwGH 02.10.2012, 20011/21/0231).Paragraph 11, Absatz 5,
- Satz NAG, welche seit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt 122 aus 2009,, in Geltung ist, eine neue Beschränkung im Sinn der „Stillhalteklausel“ darstellt vergleiche auch VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711; VwGH 02.10.2012, 20011/21/0231). Gleiches gilt für die Bestimmung des § 21a NAG, welche erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) eingefügt wurde.Gleiches gilt für die Bestimmung des Paragraph 21 a, NAG, welche erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) eingefügt wurde. Demzufolge sind daher regelmäßige Belastungen, wie zum Beispiel Mietzinse, bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens nicht zu berücksichtigen und muss die Beschwerdeführerin auch keinen Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache vorlegen. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
§ 293
ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut § 293 ASVG 1.323,58 Euro.Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, ASVG 1.323,58 Euro. Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. E
- April 2011, 2009/22/0066). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. E
- Mai 2010, 2008/21/0630).Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche E
- April 2011, 2009/22/0066). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche E
- Mai 2010, 2008/21/0630). Im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel am Bestand der Dienstverhältnisse des Ehegatten der Beschwerdeführerin und auch nicht an der Höhe des festgestellten Gehalts. Es bestehen keine Anzeichen, dass sich an dieser Situation etwas ändern sollte, auch wenn in der Vergangenheit die Dienstverhältnisse zum Teil nur von jeweils kurzfristiger Dauer waren. Der Ehegatte der Beschwerdeführer hat immer wieder eine Beschäftigung gefunden und bestehen die aktuellen Dienstverhältnisse bereits seit März
- Dass der Ehegatte ab dem Jahr 2012 über längere Zeit nicht gearbeitet hat, konnte nachvollziehbar mit den bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen erklärt werden. Allein aus den oben festgestellten Arbeitsverhältnissen des Ehegatten der Beschwerdeführerin bezieht dieser ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. € 1.510,-- netto. Damit übersteigt das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin das gesetzlich geforderte Mindesteinkommen. Zusammenfassend werden somit von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ist der als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch die
§ 11Abs.
3 NAG vorgesehene Interessensabwägung durchführen zu müssen.Zusammenfassend werden somit von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ist der als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch die
Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgesehene Interessensabwägung durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. Die spruchgemäße Befristung gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Danach sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1337.001.2015