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{'item': 'LVwG-AV-478/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-478/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau SM, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom

  1. April 2016, Zl. MEJ3-B-16116/001, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Dem Antrag von Herrn KM, vertreten durch Frau SM, vom 14.4.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs wird stattgegeben. Er erhält daher ab dem 14.4.2016 für den Monat April eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 186,90, im Monat Mai 2016 eine Geldleistung in Höhe von € 329,84 und bis zum 11.6.2016 im Monat Juni eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 120,94.“
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 19.4.2016 wies die Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.4.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts ab (Spruchpunkt 1) ab. Gleichzeitig gab sie dem Antrag ihres Ehegatten, dieser vertreten durch die Beschwerdeführerin, statt und gewährte ihm eine aliquote Geldleistung ab Antragstellung für den Monat April in Höhe von € 33,76 und ab 1.5.2016 längstens bis 30.9.2016 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 59,58 (Spruchpunkt 2). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 14.4.2016 für sich und ihren Ehegatten einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gestellt habe. Die Beschwerdeführerin beziehe ein Einkommen in der Form einer AMS-Leistung in Höhe von € 29,43/Tag, ihr Ehegatte verfüge über kein Einkommen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte würden im Haus ihrer Eltern wohnen, Miete und andere zu berücksichtigende Wohnkosten würden keine anfallen.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die nochmalige Prüfung ihres Antrages, im Wesentlichen mit der Begründung, entgegen der Annahme der belangten Behörde würden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte monatlich € 270,26 an Betriebskosten für ihr Wohnobjekt zu bezahlen haben, welche bei der Gewährung der Mindestsicherung nicht berücksichtigt worden seien.
  6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Vater der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen. Sowohl die Beschwerdeführerin, als auch die belangte Behörde nahmen an der Verhandlung nicht teil. Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, sie stellte am 14.4.2016 für sich und ihren Ehegatten, tunesischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs. Die Beschwerdeführerin bewohnte gemeinsam mit ihrem Ehegatten jedenfalls vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum 11.6.2016 eine im Eigentum des Vaters der Beschwerdeführerin stehende Wohnung, wofür von ihnen monatlich Betriebskosten in Höhe von € 270,26 als Wohnaufwand zu tragen waren. Eine darüber hinausgehende Miete war nicht zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin bezog ein Einkommen in Form einer AMS-Leistung (Arbeitslosengeld) in Höhe von € 29,43 täglich, d.s. € 882,90 monatlich. Die Beschwerdeführerin hat sich mit 11.6.2016 vom Leistungsbezug wegen Auslandsaufenthaltes ab 12.6.2016 abgemeldet. Ihr Ehegatte bezieht kein Einkommen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte waren ab 12.6.2016 im Ausland aufhältig. Die Beschwerdeführerin ist am 13.10.2016 an den Wohnort in Niederösterreich zurückgekehrt. Ihr Ehegatte ist seit dem 12.6.2016 nicht nach Österreich zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte waren somit von 12.6.2016 jedenfalls bis 30.9.2016 (verfahrensrelevanter Zeitraum ist 14.4.2016 bis 30.9.2016) nicht in Niederösterreich aufhältig.
  8. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund des Akteninhaltes, wobei Nachweise über den von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten zu tragenden Wohnaufwand im Beschwerdeverfahren beigebracht wurden. Überweisungsbestätigungen der Beschwerdeführerin über die Einzahlung der Betriebskosten an die Hausverwaltung wurden vorgelegt. Die Aussage des Vaters der Beschwerdeführerin und Eigentümers der Wohnung, wonach die Beschwerdeführerin und nicht er als Eigentümer die Betriebskosten der Wohnung begleichen würde, obwohl die Vorschreibung der Hausverwaltung auf seinen Namen laute, war somit belegt. Dem diesbezüglichen Vorbingen in der Beschwerde war sohin Glauben zu schenken.
  9. Rechtslage: 6.
  10. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: § 5Paragraph 5

(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. […] § 6Paragraph 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […] § 8Paragraph 8
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. […] § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3. – 4. […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“ 6.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
  1. […]
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 471,24 Euro; b) […]
  3. […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. […]
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person bis zu 157,08 Euro; […]“
  3. Erwägungen: 7.
  4. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) sind subsidiär, das heißt sie sind u.a. nur dann zu erbringen, wenn der jeweilige Bedarf der Hilfe suchenden Person nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (vgl. § 2 Abs. 1 NÖ MSG). Maßgebliches Kriterium bei der Gewährung von BMS-Leistungen ist die Hilfsbedürftigkeit. Hilfsbedürftig ist nach der gesetzlichen Definition, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält (vgl. § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG).7.
  5. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) sind subsidiär, das heißt sie sind u.a. nur dann zu erbringen, wenn der jeweilige Bedarf der Hilfe suchenden Person nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG). Maßgebliches Kriterium bei der Gewährung von BMS-Leistungen ist die Hilfsbedürftigkeit. Hilfsbedürftig ist nach der gesetzlichen Definition, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG). Im Zeitraum 14.4.2016 bis 11.6.2016 lebten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung des Vaters der Beschwerdeführerin in Niederösterreich. Die Ehegatten bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Auf sie kommt daher der 75%-Anteil des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG zur Anwendung. Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts beträgt gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 NÖ MSV monatlich pro Person € 471,24.Im Zeitraum 14.4.2016 bis 11.6.2016 lebten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung des Vaters der Beschwerdeführerin in Niederösterreich. Die Ehegatten bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Auf sie kommt daher der 75%-Anteil des Mindeststandards gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG zur Anwendung. Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts beträgt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSV monatlich pro Person € 471,
  6. Entgegen der Annahme im behördlichen Verfahren haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte auch einen zu deckenden Wohnbedarf in Höhe der monatlichen Betriebskosten von € 270,26, sohin pro Person € 135,
  7. Der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs errechnet sich somit mit € 606,37 monatlich pro Person. 7.
  8. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG hat die Bemessung von BMS-Leistungen jedoch unter Berücksichtigung u.a. des Einkommens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin bezog bis zum 11.6.2016 eine AMS-Leistung in Form eines Arbeitslosengeldes, welches Einkommen im Sinne des § 6 NÖ MSG darstellt und somit auf ihren Mindeststandard anzurechnen ist. Da ihr Einkommen den auf sie entfallenden Mindeststandard übersteigt, war ihr keine Leistung zuzuerkennen. 7.
  9. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von BMS-Leistungen jedoch unter Berücksichtigung u.a. des Einkommens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin bezog bis zum 11.6.2016 eine AMS-Leistung in Form eines Arbeitslosengeldes, welches Einkommen im Sinne des Paragraph 6, NÖ MSG darstellt und somit auf ihren Mindeststandard anzurechnen ist. Da ihr Einkommen den auf sie entfallenden Mindeststandard übersteigt, war ihr keine Leistung zuzuerkennen. Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG ist weiters das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Das Einkommen der Beschwerdeführerin übersteigt ihren Mindeststandard um € 276,
  10. Dieser Betrag ist beim Mindeststandard ihres Ehegatten anzurechnen. Auf ihn entfällt somit ein zu deckender Bedarf in Höhe von € 329,84 monatlich, für den eine BMS-Leistung gebührt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist weiters das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Das Einkommen der Beschwerdeführerin übersteigt ihren Mindeststandard um € 276,
  11. Dieser Betrag ist beim Mindeststandard ihres Ehegatten anzurechnen. Auf ihn entfällt somit ein zu deckender Bedarf in Höhe von € 329,84 monatlich, für den eine BMS-Leistung gebührt. 7.
  12. Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind zeitraumbezogen zu beurteilen. Das heißt, dass jeweils die Sach- und Rechtslage maßgebend ist, die in den Zeiträumen, für welche die Leistung beantragt wurde, gegeben war bzw. in Geltung stand. Im Beurteilungszeitraum (14.4.2016 bis 30.9.2016) ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ab 12.6.2016 bis zum Ende des gegenständlich zu beurteilenden Zeitraumes im Ausland aufgehalten haben. Ab dem 12.6.2016 war daher ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mangels Hauptwohnsitzes oder Aufenthaltes in Niederösterreich nicht gegeben (vgl. § 5 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG). 7.
  13. Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind zeitraumbezogen zu beurteilen. Das heißt, dass jeweils die Sach- und Rechtslage maßgebend ist, die in den Zeiträumen, für welche die Leistung beantragt wurde, gegeben war bzw. in Geltung stand. Im Beurteilungszeitraum (14.4.2016 bis 30.9.2016) ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ab 12.6.2016 bis zum Ende des gegenständlich zu beurteilenden Zeitraumes im Ausland aufgehalten haben. Ab dem 12.6.2016 war daher ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mangels Hauptwohnsitzes oder Aufenthaltes in Niederösterreich nicht gegeben vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG). 7.
  14. Im Hinblick auf den im behördlichen Verfahren nicht berücksichtigten Wohnaufwand war daher im Ergebnis der Beschwerde in jenem Teil stattzugeben, der die Zuerkennung einer BMS-Leistung für den Ehegatten der Beschwerdeführerin im Zeitraum 14.4.2016 bis 11.6.2016 betraf, wohingegen sich im Hinblick auf den Ausspruch betreffend Abweisung des Antrags, soweit er die Beschwerdeführerin selbst betrifft, auch unter Zugrundelegung des zu tragenden Wohnaufwandes keine andere Beurteilung ergab.
  15. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Beweisfragen zu klären waren, im Übrigen jedoch keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Beweisfragen zu klären waren, im Übrigen jedoch keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.478.001.2016

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