Obsah (6)
§ 28Art. 130§ 25Art. 133§ 1§ 41RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-647/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25a Abs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 37 Abs. 1 Z 5 NÖ SHG lautet:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ SHG lautet: „Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten: … 5. Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.“ § 40 Abs. 1 NÖ SHG lautet: Paragraph 40, Absatz eins, NÖ SHG lautet: „Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).“„Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).“ § 41 Abs. 1 und 2 NÖ SHG lautet:Paragraph 41, Absatz eins und 2 NÖ SHG lautet: „
(1)Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt.
(2)Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.“
§ 1Abs.
1 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl. Nr. 120/2015, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende oder Alleinerziehende € 628,32.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015,, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende oder Alleinerziehende € 628,32.
§ 1Abs.
2 Z 1 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, für alleinstehende oder Alleinerziehende bis zu 209,43 Euro.
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, für alleinstehende oder Alleinerziehende bis zu 209,43 Euro.
- Erwägungen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater WK eine Liegenschaft samt Haus und Garten mit einem Schenkungsvertrag vom
- Oktober 2013 übernommen hat. Teil dieses Schenkungsvertrages war das lebenslängliche und grundbücherlich gesicherte Wohnungsgebrauchsrecht und eine ausbedungene häusliche Pflege zugunsten des Geschenkgebers. Daraus ergibt sich, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine reine Schenkung, sondern um eine Form der gemischten Schenkung handelt. Behält sich der Geschenkgeber anlässlich der (gemischten) Schenkung ein Nutzungsrecht am Geschenksgut vor, (Wohnrecht, Gebrauchsrecht, etc.) so ist dieses Nutzungsrecht insoweit als Gegenleistung zu erfassen und schmälert daher den Wert der Schenkung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine gemischte Schenkung grundsätzlich dann vor, wenn die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollten. In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden, kommt einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allerdings ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zu. In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich und als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den objektiven Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der übertragenen Liegenschaften sind alle Belastungen zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hat. Insbesondere vermindert sich der Wert der übernommenen Liegenschaft um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnden Wert eines eingeräumten Wohnrechtes (vgl. Erk. VwGH vom 18.02.2015, Ro 2014/10/0002 u.a.). Dementsprechend verhält es sich mit der ausbedungenen Reallast der häuslichen Pflege. Auch diese Reallast ist als übernommene Verpflichtung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine gemischte Schenkung grundsätzlich dann vor, wenn die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollten. In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden, kommt einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allerdings ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zu. In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich und als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den objektiven Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der übertragenen Liegenschaften sind alle Belastungen zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hat. Insbesondere vermindert sich der Wert der übernommenen Liegenschaft um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnden Wert eines eingeräumten Wohnrechtes vergleiche Erk. VwGH vom 18.02.2015, Ro 2014/10/0002 u.a.). Dementsprechend verhält es sich mit der ausbedungenen Reallast der häuslichen Pflege. Auch diese Reallast ist als übernommene Verpflichtung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Bei der Beurteilung, in welcher Höhe eine Gegenleistung für übernommenes Vermögen anzusetzen ist, kommt es in einem Verfahren betreffend Ersatz der Kosten sozialer Hilfe nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Gegenleistungen an (vgl. zum OÖ SHG Erk. VwGH vom 14.03.2008, 2005/10/0108). Bei der Beurteilung, in welcher Höhe eine Gegenleistung für übernommenes Vermögen anzusetzen ist, kommt es in einem Verfahren betreffend Ersatz der Kosten sozialer Hilfe nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Gegenleistungen an vergleiche zum OÖ SHG Erk. VwGH vom 14.03.2008, 2005/10/0108). Ob vertraglich vereinbarte Gegenleistungen in der Folge mangelhaft oder gar nicht erbracht wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. Erk. VwGH vom 21.10.2009, 2008/10/0049). Zum Bewertungsstichtag stand bereits fest, dass die häusliche Pflege übernommen wird. Ob diese jemals in Anspruch genommen wird, stand zu diesem Stichtag nicht fest, dennoch ist bei der Berechnung davon auszugehen. Ob vertraglich vereinbarte Gegenleistungen in der Folge mangelhaft oder gar nicht erbracht wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung vergleiche Erk. VwGH vom 21.10.2009, 2008/10/0049). Zum Bewertungsstichtag stand bereits fest, dass die häusliche Pflege übernommen wird. Ob diese jemals in Anspruch genommen wird, stand zu diesem Stichtag nicht fest, dennoch ist bei der Berechnung davon auszugehen. Bei der Bewertung übergebener Liegenschaften sind alle Belastungen, die der Übernehmer einschließlich der vom Übergeber für sich oder andere bedungenen Rechte zu übernehmen hatte, als wertmindernd anzusehen (vgl. 6 Ob 577/92).Bei der Bewertung übergebener Liegenschaften sind alle Belastungen, die der Übernehmer einschließlich der vom Übergeber für sich oder andere bedungenen Rechte zu übernehmen hatte, als wertmindernd anzusehen vergleiche 6 Ob 577/92). Bei der zur Ermittlung des geschenkten Teiles einer gemischten Schenkung notwendigen Gegenüberstellung des Wertes von Leistungen und Gegenleistungen können nur vertraglich bedungene Leistungen berücksichtigt werden (vgl. Erk. VwGH vom 20.12.2004, 2002/10/0052).Bei der zur Ermittlung des geschenkten Teiles einer gemischten Schenkung notwendigen Gegenüberstellung des Wertes von Leistungen und Gegenleistungen können nur vertraglich bedungene Leistungen berücksichtigt werden vergleiche Erk. VwGH vom 20.12.2004, 2002/10/0052). Der Beschwerdeführer erhielt von WK Eigentum an der Liegenschaft ***, EZ ***, Grst. Nr. *** im Wert von € 46.300,-- (zum Übergabszeitpunkt
- Oktober 2013). Als Gegenleistung nahm sich WK auf Lebensdauer ein vollkommen unentgeltliches ausschließliches Wohnungsgebrauchsrecht aus, dessen Wert in der Berechnung berücksichtigt wurde. Da das Geschenk durch das eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht in seiner Benützungs- bzw. Verwertungsmöglichkeit stark eingeschränkt ist – eine Veräußerung scheint aus Sicht des entscheidenden Gerichtes fast unmöglich zu sein – kommt ihm nicht der volle Wert zu. Das erkennende Gericht vertritt die Rechtsauffassung, dass die gegenständlich vertraglich vereinbarte Übernahme der Reallast in der Form der häuslichen Pflege eine wirtschaftliche Belastung darstellt, muss der Beschwerdeführer doch mit einer möglichen Inanspruchnahme rechnen. Lasten sind Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu Leistungen jeder Art. Der Begriff ist gesetzlich nicht festgelegt. Er umfasst in erster Linie Schulden, geht aber über ihn hinaus (vgl. Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögenssteuergesetz16, Rz 2 zu § 6 dt. BewG mwN).Lasten sind Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu Leistungen jeder "Art". Der Begriff ist gesetzlich nicht festgelegt. Er umfasst in erster Linie Schulden, geht aber über ihn hinaus vergleiche Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögenssteuergesetz16, Rz 2 zu Paragraph 6, dt. BewG mwN). Verbindlichkeiten sind abzugsfähig, wenn sie bis zum Stichtag rechtlich entstanden und noch nicht getilgt sind. Außerdem müssen sie für den Verpflichteten eine wirtschaftliche Belastung bedeuten. Das ist der Fall, sobald er mit einer Inanspruchnahme rechnen muss (vgl. Erk. VwGH vom 07.09.2006, 2006/16/0035).Verbindlichkeiten sind abzugsfähig, wenn sie bis zum Stichtag rechtlich entstanden und noch nicht getilgt sind. Außerdem müssen sie für den Verpflichteten eine wirtschaftliche Belastung bedeuten. Das ist der Fall, sobald er mit einer Inanspruchnahme rechnen muss vergleiche Erk. VwGH vom 07.09.2006, 2006/16/0035). Daher ist auch die vom Beschwerdeführer übernommene häusliche Pflege als Gegenleistung anzusehen, die vom Wert des Geschenkes abzuziehen ist. Daraus folgt: Zunächst mindert einmal das Wohnungsgebrauchsrecht den Wert der Schenkung. Der ASV führt dies auch in ihrem nachvollziehbaren Gutachten aus, indem er das Wohnungsgebrauchsrecht zum Stichtag
- Oktober 2013 bewertet und als Last vom bewerteten (lastenfreien) Grundstück abzieht. Der Verkehrswert der Liegenschaft abzüglich Wohnungsgebrauchsrecht beträgt daher zum Stichtag
- Oktober 2013 € 46.300,--. Von diesem Wert ist darüber hinaus aber auch die als Gegenleistung im Übergabevertrag vereinbarte häusliche Pflege des Beschwerdeführers abzuziehen. Die Berechnung dieser Reallast ergab nach den versicherungsmathematischen Grundsätzen einen Wert in der Höhe von € 153.500,--. Wie bereits dargelegt, konnte der Beschwerdeführer zum Bewertungsstichtag nicht erkennen oder wissen, dass die häusliche Pflege gerade einmal für 5 Tage beansprucht werden konnte, da sein Vater 5 Tage nach Entlassung aus der stationären in die häusliche Pflege nach der Einlieferung in ein Krankenhaus verstorben ist. Da somit der Wert der zum Bewertungsstichtag ausbedungenen häuslichen Pflege den Verkehrswert der geschenkten Liegenschaft bei weitem übersteigt, erübrigt es sich den Geschenknehmerabsetzbetrag in Abzug zu bringen. Nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten ist somit der Wert des Geschenkes mit 0 (Null) zu bewerten.
§ 41Abs.
Abs. 2 NÖ SHG ist die Ersatzpflicht aber mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommen Vermögens) begrenzt.Nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten ist somit der Wert des Geschenkes mit 0 (Null) zu bewerten.
Paragraph 41, Abs. Absatz 2, NÖ SHG ist die Ersatzpflicht aber mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommen Vermögens) begrenzt. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.647.001.2014