Obsah (8)
Art. 133§ 37Art. 130§ 30§ 44a§ 44§ 52§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.10.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1504/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.2. Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und bisheriges verwaltungsbehördliches Verfahren: Frau Mag. BH (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Geschäftsführerin der Mag. BH Liegenschaftsverwaltung GmbH. Die Gesellschaft ist grundbücherlich 160/1260tel-Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, verbunden mit einem Wohnungseigentum am Haus
- Mit Bescheid vom
- November 1992 wurde für das Grundstück Nr. *** die Bewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung von vier Doppelwohnhäusern, Top 1-8“ erteilt. Im Jahr 2002 erwarb die Mag. BH Liegenschaftsverwaltung GmbH den genannten Grundstücksanteil samt Wohnungseigentum an dem Wohnhaus, ***. Mit Schreiben vom
- Jänner 2016 übermittelte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** eine Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach der NÖ Bauordnung
- Die nunmehrige Eigentümerin des Wohnhauses Top 1 habe auf die Aufforderungen der Baubehörde, das Haus fertig zu stellen, in keiner Weise reagiert, es liege daher eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z. 4 NÖ Bauordnung 2014 vor.Mit Schreiben vom
- Jänner 2016 übermittelte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** eine Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach der NÖ Bauordnung
- Die nunmehrige Eigentümerin des Wohnhauses Top 1 habe auf die Aufforderungen der Baubehörde, das Haus fertig zu stellen, in keiner Weise reagiert, es liege daher eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 2014 vor. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) gegen die Beschwerdeführerin die Strafverfügung vom
- Jänner 2016, Zl. PLS2-V-16 6810/3, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 NÖ Bauordnung
- Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) gegen die Beschwerdeführerin die Strafverfügung vom
- Jänner 2016, Zl. PLS2-V-16 6810/3, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, NÖ Bauordnung
- Der Beschwerdeführerin wurde tatumschreibungsmäßig vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom
- Mai 2015 bis zumindest
- Jänner 2016 als das gem. § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der Mag. BH Liegenschaftsverwaltung GmbH mit Sitz in ***, *** und somit als Bauherrin der Wohnhausanlage ***, in ***, Kat.Gem. ***, Parz. ***, EZ ***, zu verantworten, dass sie es unterlassen habe, der Baubehörde, nämlich dem Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, ***, ***, die Fertigstellung für das Wohnhaus, *** anzuzeigen. Verhängt wurde über die Beschwerdeführerin
§ 37Abs.
2 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 eine Geldstrafe von € 450,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden.Der Beschwerdeführerin wurde tatumschreibungsmäßig vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom
- Mai 2015 bis zumindest
- Jänner 2016 als das gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der Mag. BH Liegenschaftsverwaltung GmbH mit Sitz in ***, *** und somit als Bauherrin der Wohnhausanlage ***, in ***, Kat.Gem. ***, Parz. ***, EZ ***, zu verantworten, dass sie es unterlassen habe, der Baubehörde, nämlich dem Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, ***, ***, die Fertigstellung für das Wohnhaus, *** anzuzeigen. Verhängt wurde über die Beschwerdeführerin
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 eine Geldstrafe von € 450,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden. In ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung vom
- Februar 2016 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe die Anzeige der Fertigstellung nicht unterlassen, da das Haus 1 noch nicht fertiggestellt sei und der Bauführer daher eine Fertigstellungsmeldung noch nicht unterzeichnen habe können. Grund für die Nichtfertigstellung sei der zweimalige Konkurs eines bauausführenden Unternehmens. Das Bauamt der Stadtgemeinde *** teilte auf Nachfrage der belangten Behörde mit Schreiben vom
- April 2016 mit, dass das Haus zwar nicht bewohnt, jedoch augenscheinlich fertig sei. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- April 2016 zur (persönlichen oder schriftlichen) Rechtfertigung hinsichtlich des Tatvorwurfs auf. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am
- April 2016 durch Hinterlegung zugestellt. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin ohne Angabe von Gründen nicht nach. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom
- Mai 2016, Zahl PLS2-V-16 6810/5, wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom
- Mai 2016, , Zahl PLS2-V-16 6810/5, wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen: „Zeit:
- Mai 2015 bis zumindest
- Jänner 2016 Ort: Gemeindegebiet von ***, KG ***, ParzNr ***, EZ ***, ***, Haus Objekt Nr 1 Tatbeschreibung: Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) und damit verwaItungsstrafrechtIich Verantwortliche im Sinne des § 9 Abs 1 des VerwaItungsstrafgesetzes 1991 (VStG) der Mag. BH Liegenschaftsverwaltung GmbH mit Sitz in ***, ***, die Bauherrin der Wohnhausanlage ***, in ***, KG ***, ParzNr ***, EZ ***, ist, verabsäumt, der Baubehörde - das ist der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** - die Fertigstellung des Wohnhauses *** anzuzeigen.Geschäftsführerin) und damit verwaItungsstrafrechtIich Verantwortliche im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, des VerwaItungsstrafgesetzes 1991 (VStG) der Mag. BH Liegenschaftsverwaltung GmbH mit Sitz in ***, ***, die Bauherrin der Wohnhausanlage ***, in ***, KG ***, ParzNr ***, EZ ***, ist, verabsäumt, der Baubehörde - das ist der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** - die Fertigstellung des Wohnhauses *** anzuzeigen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 30 Abs 1 iVm 37 Abs 1 Z 4 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)“Paragraphen 30, Absatz eins, in Verbindung mit 37 Absatz eins, Ziffer 4, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)“ Hierfür wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von € 450,- (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass mangels Rechtfertigung die Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen werden könne. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass mangels Bekanntgabe der persönlichen Verhältnisse von einem Nettoeinkommen von € 1.400,-, der Sorgepflicht für 1 Person und keinem nennenswerten Vermögen ausgegangen werde. Erschwerend sei eine rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkung zu werten, mildernd sei kein Umstand zu bewerten. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Juni 2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Straferkenntnisses und führte aus, dass sie das Objekt als Rohbau erworben habe. Nachdem der Rohbau fertig gewesen sei, habe sie das Dach gedeckt, um die zweite Doppelhaushälfte zu sichern. Die beauftragte Baufirma sei jedoch in Konkurs gegangen, weshalb zahlreiche Gewerke neu auszuschreiben gewesen seien. Das Gebäude sei objektiv noch nicht fertig gestellt. Der Bauführer habe festgestellt, dass eine Fertigstellungsanzeige an die Behörde in diesem Zustand nicht möglich sei. Es seien zwischenzeitig die Abstellplätze, der Zugangsbereich sowie die Rohinstallation der elektrischen Anlagen und der Heizung gemacht worden, der Estrich sowie der Innenputz würden im nächsten Schritt erfolgen. Das Haus sehe zwar nach außen wie fertig aus, sei es aber nicht. Eine Unterlassung der Fertigstellungsanzeige liege nicht vor, da das Gebäude aus den angeführten Gründen noch nicht fertiggestellt sei. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde und der Stadtgemeinde *** im Beschwerdeverfahren vorgelegten Aktenunterlagen.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. §
- Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Paragraph 42, Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (…) § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. (…)
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
(9)Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon bezahlt sind, zurückzuerstatten. 2.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; … § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn …
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. … 2.
- NÖ Bauordnung 2014 §
- FertigstellungParagraph 30, Fertigstellung
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, und dem Bebauungsplan entspricht.
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,, und dem Bebauungsplan entspricht.
(2)Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
(2)Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
- bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
- bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach),
- bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan (zweifach),
- eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
- eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
- die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Absatz 2,, insbesondere keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3,, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (Paragraph 25, Absatz eins,) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4)Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet. … § 37. VerwaltungsübertretungenParagraph 37, Verwaltungsübertretungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht wer ...
- der Verpflichtung nach § 18 Abs. 4 nicht nachkommt oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (§ 16) oder die Bekanntgabe des Bauführers (§ 25) oder die Anzeige des Baubeginns (§ 26 Abs. 1) oder der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1) oder den Aushang des Energieausweises (§ 44 Abs. 5 und 6) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (§ 25) oder als nicht befugter Bauführer auftritt,
- der Verpflichtung nach Paragraph 18, Absatz 4, nicht nachkommt oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (Paragraph 16,) oder die Bekanntgabe des Bauführers (Paragraph 25,) oder die Anzeige des Baubeginns (Paragraph 26, Absatz eins,) oder der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins,) oder den Aushang des Energieausweises (Paragraph 44, Absatz 5 und 6) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (Paragraph 25,) oder als nicht befugter Bauführer auftritt, …
(2)Übertretungen nach …
- Abs. 1 Z 4, 8 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen
- Absatz eins, Ziffer 4, 8 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen zu bestrafen. 2.
- Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG): § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Rechtliche Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Als Geschäftsführerin der Mag. BH Liegenschaftsverwaltung GmbH ist die Beschwerdeführerin nach § 9 Abs. 1 VStG für Verwaltungsübertretungen der GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Als Geschäftsführerin der Mag. BH Liegenschaftsverwaltung GmbH ist die Beschwerdeführerin nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG für Verwaltungsübertretungen der GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, vorgeworfen, dass sie es „als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche im Sinne des § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) der Mag. BH Liegenschaftsverwaltung GmbH“ verabsäumt habe, der Baubehörde, dem Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, die Fertigstellung des Wohnhauses *** anzuzeigen.Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, vorgeworfen, dass sie es „als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) der Mag. BH Liegenschaftsverwaltung GmbH“ verabsäumt habe, der Baubehörde, dem Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, die Fertigstellung des Wohnhauses *** anzuzeigen. Voraussetzung für eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung ist die rechtswidrige Unterlassung einer Fertigstellungsanzeige. Voraussetzung für eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Bauordnung ist die rechtswidrige Unterlassung einer Fertigstellungsanzeige. Die Fertigstellung eines Bauvorhabens ist der Baubehörde vom Bauherrn
§ 30Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 anzuzeigen. Die Fertigstellung eines Bauvorhabens ist der Baubehörde vom Bauherrn
Paragraph 30, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 anzuzeigen.
§ 44aVSt
G hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Z. 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z. 2), zu enthalten.
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,), zu enthalten. Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die – nach Auffassung der Behörde – übertreten wurde, dargetan werden (vgl. etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG § 44a Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041).Somit muss im Spruch die Erfüllung aller Tatbestandselemente der Vorschrift, die – nach Auffassung der Behörde – übertreten wurde, dargetan werden vergleiche etwa B.Kneihs in N.Raschauer/W.Wessely, VStG Paragraph 44 a, Rz 4 und 5, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041). Dementsprechend ist auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 13.6.1984, 82/03/0265, 15.10.1986, 84/01/0148).Dementsprechend ist auch im konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 13.6.1984, 82/03/0265, 15.10.1986, 84/01/0148). Als Tatort der Verwaltungsübertretung wurde der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis der Standort des betroffenen Gebäudes „Gemeindegebiet von ***, KG ***, ParzNr ***, EZ ***, ***, Haus Objekt Nr 1“ vorgeworfen. § 37 Abs. 1 Z. 4 NÖ Bauordnung 2014 ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, soweit die Unterlassung der Anzeige der Fertigstellung unter Strafe gestellt wird. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 2014 ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, soweit die Unterlassung der Anzeige der Fertigstellung unter Strafe gestellt wird. Bei Unterlassungsdelikten ist eine Verwaltungsübertretung regelmäßig dort als begangen anzusehen, wo der Täter hätte handeln sollen (VwGH vom 2000/03/0071, 0072; 20.10.2009, 2008/05/0078). Zur Erfüllung einer Anzeigepflicht stand der Beschwerdeführerin nur die Möglichkeit zur Verfügung, die
§ 30Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 vorgesehene Anzeige bei der zuständigen Behörde, beim Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, einzubringen. Erfüllungsort einer Fertigstellungsanzeige ist damit der Sitz der zuständigen Behörde, des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***. Zur Erfüllung einer Anzeigepflicht stand der Beschwerdeführerin nur die Möglichkeit zur Verfügung, die
Paragraph 30, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 vorgesehene Anzeige bei der zuständigen Behörde, beim Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, einzubringen. Erfüllungsort einer Fertigstellungsanzeige ist damit der Sitz der zuständigen Behörde, des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***. Die Behördenadresse, ***, ***, ist damit Tatort der Unterlassung einer Anzeige
§ 30Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 (vgl. - zu § 103 Abs. 2 KFG - das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, VwSlg 14398 A/1996; vgl. allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten N. Raschauer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG, Rz 3). Eine Tatbegehung (Unterlassung der Anzeige) am Standort des Gebäudes ist nicht möglich.Die Behördenadresse, ***, ***, ist damit Tatort der Unterlassung einer Anzeige
Paragraph 30, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 vergleiche - zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG - das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, VwSlg 14398 A/1996; vergleiche allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten N. Raschauer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 27, VStG, Rz 3). Eine Tatbegehung (Unterlassung der Anzeige) am Standort des Gebäudes ist nicht möglich. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin somit im Straferkenntnis vom
- Mai 2016, Zl. PLS2-V-16 6810/5, einen Tatort vorgeworfen, an welchem die Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung
§ 37Abs.
1 Z. 4 NÖ Bauordnung 2014 nicht möglich ist. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin somit im Straferkenntnis vom 19. Mai 2016, Zl. PLS2-V-16 6810/5, einen Tatort vorgeworfen, an welchem die Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 2014 nicht möglich ist. Da der Tatort jedoch ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z. 1 VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen (VwGH 19.09.1996, ZI. 96/07/0002; 15.11.1994, 92/07/0139).Da der Tatort jedoch ein essentielles Element der im Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG aufgenommenen Tat ist, kann das erkennende Gericht diesen auch nicht austauschen (VwGH 19.09.1996, ZI. 96/07/0002; 15.11.1994, 92/07/0139). Eine Änderung des Tatortes durch die Beschwerdeinstanz ist unzulässig. Hiedurch würde das Landesverwaltungsgericht unzulässigerweise den Tatvorwurf austauschen (vgl. VwGH vom vom
- November 1985, ZI. 84/07/0399; vom
- März 1984, ZI. 83/02/0556; vom
- Dezember 2008, ZI. 2004/17/0228; und vom
- November 2014, ZI. 2014/09/0018).Hiedurch würde das Landesverwaltungsgericht unzulässigerweise den Tatvorwurf austauschen vergleiche VwGH vom vom
- November 1985, ZI. 84/07/0399; vom
- März 1984, ZI. 83/02/0556; vom
- Dezember 2008, ZI. 2004/17/0228; und vom
- November 2014, ZI. 2014/09/0018). Im gegenständlichen Fall erübrigt sich somit eine weitere Prüfung des Sachverhalts. Dies deshalb, da der von der Behörde vorgeworfene Sachverhalt hinsichtlich des vorgeworfenen Tatorts nicht den Tatbestand der Unterlassung einer Fertigstellungsanzeige
§ 37Abs.
1 Z. 4 NÖ Bauordnung 2014 erfüllen kann. Dies deshalb, da der von der Behörde vorgeworfene Sachverhalt hinsichtlich des vorgeworfenen Tatorts nicht den Tatbestand der Unterlassung einer Fertigstellungsanzeige
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 2014 erfüllen kann. Insgesamt war somit mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 44Abs. 2 Vw
GVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Abgesehen davon wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Abgesehen davon wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren
§ 52Abs. 8 Vw
GVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.
§ 52Abs. 9 Vw
GVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.
Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe Punkt 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. 4. Ergänzende Anmerkungen: Festzuhalten ist ganz allgemein, dass die Verpflichtung zur Vorlage einer Fertigstellungsanzeige
§ 30Abs.
1 NÖ Bauordnung die Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens voraussetzt, welche durch den Bauführer oder einen hiezu befugten Fachmann zu bescheinigen ist.Festzuhalten ist ganz allgemein, dass die Verpflichtung zur Vorlage einer Fertigstellungsanzeige
Paragraph 30, Absatz eins, NÖ Bauordnung die Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens voraussetzt, welche durch den Bauführer oder einen hiezu befugten Fachmann zu bescheinigen ist. Die gesetzlich übertragene Aufgabe des Bauführers umfasst die Überwachung der bewilligungsgemäßen Ausführung des Bauvorhabens (§ 25 NÖ Bauordnung 2014). Solange der Bauführer aufgrund des faktischen Baufortschritts die bewilligungsgemäße Ausführung nicht feststellen kann, darf er auch keine Bescheinigung
§ 30Abs.
2 Z 3 NÖ Bauordnung ausstellen. Eine zu Unrecht ausgestellte Bescheinigung
§ 30Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 wäre als Verwaltungsübertretung strafbar (Vw
GH 23. September 1999, 98/06/0196).Die gesetzlich übertragene Aufgabe des Bauführers umfasst die Überwachung der bewilligungsgemäßen Ausführung des Bauvorhabens (Paragraph 25, NÖ Bauordnung 2014). Solange der Bauführer aufgrund des faktischen Baufortschritts die bewilligungsgemäße Ausführung nicht feststellen kann, darf er auch keine Bescheinigung
Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung ausstellen. Eine zu Unrecht ausgestellte Bescheinigung
Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 wäre als Verwaltungsübertretung strafbar (VwGH 23. September 1999, 98/06/0196). Erforderliche Feststellungen über die Fertigstellung des Bauvorhabens wären in der Begründung eines Straferkenntnisses zu treffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1504.001.2016