RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.10.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2369/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des JFK in ***, vertreten durch MMag. Christoph Ledinek, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 01.06.2015, Zl. NKS2-V-15 5437/5, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14 Euro zu leisten.
- Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 94 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 94 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 01.06.2015, Zl. NKS2-V-15 5437/5, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Lenker des Personenkraftwagens mit dem beh. Kennzeichen ***, am 26.01.2015, um 11:16 Uhr, im Ortsgebiet von ***, auf der *** nächst ONr. *** die Fahrbahn der Einbahnstraße entgegen der durch Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) angezeigten Fahrtrichtung befahren.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 01.06.2015, Zl. NKS2-V-15 5437/5, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Lenker des Personenkraftwagens mit dem beh. Kennzeichen ***, am 26.01.2015, um 11:16 Uhr, im Ortsgebiet von ***, auf der *** nächst ONr. *** die Fahrbahn der Einbahnstraße entgegen der durch Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 10, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) angezeigten Fahrtrichtung befahren. Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 5 StVO angelastet und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 32 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, StVO angelastet und über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 32 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Ortsaugenschein sowie die Einvernahme des Zeugen FB, danach die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den von ihm zum Beweis seines Vorbringens, dass er mit seinem Fahrzeug im Rückwärtsgang nicht die Fahrbahn der *** gegen die angezeigte Fahrtrichtung befahren hätte, beantragten Zeugen FB zu vernehmen. Die Behörde habe seinen Beweisantrag einfach übergangen und sei er damit in seinen subjektiven Rechten auf Abführung eines mangelfreien Verwaltungsstrafverfahren verletzt worden. Hätte die belangte Behörde, diesem Beweisantrag entsprechend, den genannten Zeugen vernommen, wäre ihm der Nachweis gelungen, dass er tatsächlich nicht die als Einbahn gekennzeichnete Fahrbahn der *** entgegen der Fahrtrichtung befahren habe, sondern ausschließlich auf dem gleichen Weg, wie er zugefahren wäre, sein Fahrzeug vom Gehsteig weggebracht hätte, sodann durch Vornahme der Rangierbewegung sein Fahrzeug in die Position gebracht hätte, dass er in die Einfahrt des Hauses Nr. *** der *** gelangen habe können und hiebei ebenfalls nicht die *** entgegen der Einbahnrichtung befahren habe, sondern im Zuge der Rangierbewegung die Längsachse der Fahrbahn ein kurzes Stück im rechten Winkel gequerte habe. In jedem Fall sei eine Tatbestandsmäßigkeit nach § 7 Abs. 5 StVO durch sein damaliges Fahrmanöver somit nicht gegeben gewesen. Durch die Unterlassung der Einvernahme dieses Zeugen sei ihm die Beweisführung verweigert worden, dass er kein provokantes Verhalten an den Tag gelegt und nicht zynisch und cholerisch reagiert habe, sondern sofort bereit gewesen wäre, die Entscheidung des Anzeigers zu akzeptieren, das Organstrafmandat von 20 Euro zu bezahlen, und er keinesfalls Verhaltensweisen an den Tag gelegt habe, die den Anzeiger berechtigt hätten, seine getroffene Entscheidung, ihn mit einem Organstrafmandat zu bestrafen, ungerechtfertigter Weise wieder zu ändern. Als weiteren Verstoß der belangten Behörde gegen sein subjektives Recht auf Abführung eines mangelfreien Beweisverfahrens mache er geltend, dass die belangte Behörde die emotional gefärbten unbestimmten Behauptungen des Anzeigers über sein angebliches Verhalten nicht erörtert, hinterfragt und geklärt habe, auf widersprüchliche Angaben des Anzeigers nicht eingegangen sei und diesen unter Hinweis auf seine Zeugeneigenschaften nicht selbst einvernommen habe. So habe der Anzeiger in der Niederschrift vom 24.04.2015 wörtlich angegeben, aufgrund seines Verhaltens „höchst erregt“ gewesen zu sein, was einem Beamten mit langjähriger dienstlicher Erfahrung nicht passieren sollte. Aufgrund dieser unterlassenen Hinterfragung durch die Vernehmungsbehörde, seien zu seinem Nachteil alle diese Widersprüche und unbestimmten emotionalen Ausführungen des Anzeigers unaufgeklärt geblieben, wodurch er sich ebenfalls in seinen subjektiven Rechten verletzt erachte.Wären der belangten Behörde die unterschiedlichen Meterangaben aufgefallen, dann hätte diese unter Beiziehung der betroffenen Personen und seines Fahrzeuges nach Durchführung eines Ortsaugenscheines eine Klärung der tatsächlichen Fahrweise und Fahrstrecken herbeiführen müssen.In seinen subjektiven Rechten sei er auch dadurch verletzt, dass der Anzeiger seine schon getroffene Entscheidung auf Ausstellung eines Organstrafmandates grundlos widerrufen habe, dies obwohl er sofort nach Bekanntgabe seiner Entscheidung sofort zahlungsbereit gewesen wäre und dies damit dokumentiert hätte, dass er bereits die Geldbörse in der Hand gehabt habe, um den genannten Strafbetrag von 20 Euro zu bezahlen. Die Entscheidung des Anzeigers, diese Anordnung zu widerrufen, bloß weil er eingewendet hätte, dass man auch mit dem Kinderwagen bei seinem Fahrzeug hätte vorbeikommen können, selbst wenn es sich um einen Zwillingskinderwagen gehandelt hätte, sei rechtswidrig und willkürlich und gebe ja der Anzeiger selbst an, dass er ihm die Bezahlung einer Organstrafverfügung von 20 Euro angeboten habe und er sich zahlungswillig unter Herausnahme seiner Geldbörse bezeichnet hätte.Dieser Bescheid wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Ortsaugenschein sowie die Einvernahme des Zeugen FB, danach die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den von ihm zum Beweis seines Vorbringens, dass er mit seinem Fahrzeug im Rückwärtsgang nicht die Fahrbahn der *** gegen die angezeigte Fahrtrichtung befahren hätte, beantragten Zeugen FB zu vernehmen. Die Behörde habe seinen Beweisantrag einfach übergangen und sei er damit in seinen subjektiven Rechten auf Abführung eines mangelfreien Verwaltungsstrafverfahren verletzt worden. Hätte die belangte Behörde, diesem Beweisantrag entsprechend, den genannten Zeugen vernommen, wäre ihm der Nachweis gelungen, dass er tatsächlich nicht die als Einbahn gekennzeichnete Fahrbahn der *** entgegen der Fahrtrichtung befahren habe, sondern ausschließlich auf dem gleichen Weg, wie er zugefahren wäre, sein Fahrzeug vom Gehsteig weggebracht hätte, sodann durch Vornahme der Rangierbewegung sein Fahrzeug in die Position gebracht hätte, dass er in die Einfahrt des Hauses Nr. *** der *** gelangen habe können und hiebei ebenfalls nicht die *** entgegen der Einbahnrichtung befahren habe, sondern im Zuge der Rangierbewegung die Längsachse der Fahrbahn ein kurzes Stück im rechten Winkel gequerte habe. In jedem Fall sei eine Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 7, Absatz 5, StVO durch sein damaliges Fahrmanöver somit nicht gegeben gewesen. Durch die Unterlassung der Einvernahme dieses Zeugen sei ihm die Beweisführung verweigert worden, dass er kein provokantes Verhalten an den Tag gelegt und nicht zynisch und cholerisch reagiert habe, sondern sofort bereit gewesen wäre, die Entscheidung des Anzeigers zu akzeptieren, das Organstrafmandat von 20 Euro zu bezahlen, und er keinesfalls Verhaltensweisen an den Tag gelegt habe, die den Anzeiger berechtigt hätten, seine getroffene Entscheidung, ihn mit einem Organstrafmandat zu bestrafen, ungerechtfertigter Weise wieder zu ändern. Als weiteren Verstoß der belangten Behörde gegen sein subjektives Recht auf Abführung eines mangelfreien Beweisverfahrens mache er geltend, dass die belangte Behörde die emotional gefärbten unbestimmten Behauptungen des Anzeigers über sein angebliches Verhalten nicht erörtert, hinterfragt und geklärt habe, auf widersprüchliche Angaben des Anzeigers nicht eingegangen sei und diesen unter Hinweis auf seine Zeugeneigenschaften nicht selbst einvernommen habe. So habe der Anzeiger in der Niederschrift vom 24.04.2015 wörtlich angegeben, aufgrund seines Verhaltens „höchst erregt“ gewesen zu sein, was einem Beamten mit langjähriger dienstlicher Erfahrung nicht passieren sollte. Aufgrund dieser unterlassenen Hinterfragung durch die Vernehmungsbehörde, seien zu seinem Nachteil alle diese Widersprüche und unbestimmten emotionalen Ausführungen des Anzeigers unaufgeklärt geblieben, wodurch er sich ebenfalls in seinen subjektiven Rechten verletzt erachte., Wären der belangten Behörde die unterschiedlichen Meterangaben aufgefallen, dann hätte diese unter Beiziehung der betroffenen Personen und seines Fahrzeuges nach Durchführung eines Ortsaugenscheines eine Klärung der tatsächlichen Fahrweise und Fahrstrecken herbeiführen müssen., In seinen subjektiven Rechten sei er auch dadurch verletzt, dass der Anzeiger seine schon getroffene Entscheidung auf Ausstellung eines Organstrafmandates grundlos widerrufen habe, dies obwohl er sofort nach Bekanntgabe seiner Entscheidung sofort zahlungsbereit gewesen wäre und dies damit dokumentiert hätte, dass er bereits die Geldbörse in der Hand gehabt habe, um den genannten Strafbetrag von 20 Euro zu bezahlen. Die Entscheidung des Anzeigers, diese Anordnung zu widerrufen, bloß weil er eingewendet hätte, dass man auch mit dem Kinderwagen bei seinem Fahrzeug hätte vorbeikommen können, selbst wenn es sich um einen Zwillingskinderwagen gehandelt hätte, sei rechtswidrig und willkürlich und gebe ja der Anzeiger selbst an, dass er ihm die Bezahlung einer Organstrafverfügung von 20 Euro angeboten habe und er sich zahlungswillig unter Herausnahme seiner Geldbörse bezeichnet hätte. Weiters wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Hinweis der belangten Behörde, wonach der Spruchpunkt 1 der Strafverfügung vom 09.02.2015, Zl. NKS2-V-15 5437/3, in Rechtskraft erwachsen wäre sowie gegen die Ausführungen im Straferkenntnis zur subjektiven Tatseite und die Bemessung der Strafe. Letztere sei selbst unter Heranziehung einer von ihm bestrittenen Tatbestandsmäßigkeit für die Übertretung nach § 7 Abs. 5 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 3 Iit. a StVO unangemessen hoch und die Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden entspreche nicht dem Verhältnis zu der Geldstrafe, sondern erscheine bei Weitem überhöht. Die belangte Behörde habe offensichtlich nicht berücksichtigt, dass er trotz seines Lebensalters von 65 Jahren bemerkenswerterweise völlig unbescholten sei. Hätte sie diesen Umstand, dass er als „Ersttäter“ zu gelten habe, berücksichtigt, dann hätte eine Geldstrafe und die damit verbundene Ersatzfreiheitsstrafe nicht höher ausfallen dürfen, als dem seinerzeit angebotenen Organstrafmandat entsprechend.Weiters wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Hinweis der belangten Behörde, wonach der Spruchpunkt 1 der Strafverfügung vom 09.02.2015, Zl. NKS2-V-15 5437/3, in Rechtskraft erwachsen wäre sowie gegen die Ausführungen im Straferkenntnis zur subjektiven Tatseite und die Bemessung der Strafe. Letztere sei selbst unter Heranziehung einer von ihm bestrittenen Tatbestandsmäßigkeit für die Übertretung nach Paragraph 7, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Iit. a StVO unangemessen hoch und die Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden entspreche nicht dem Verhältnis zu der Geldstrafe, sondern erscheine bei Weitem überhöht. Die belangte Behörde habe offensichtlich nicht berücksichtigt, dass er trotz seines Lebensalters von 65 Jahren bemerkenswerterweise völlig unbescholten sei. Hätte sie diesen Umstand, dass er als „Ersttäter“ zu gelten habe, berücksichtigt, dann hätte eine Geldstrafe und die damit verbundene Ersatzfreiheitsstrafe nicht höher ausfallen dürfen, als dem seinerzeit angebotenen Organstrafmandat entsprechend. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14.08.2015 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Festzuhalten ist zunächst, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die im Spruch des vorliegenden Straferkenntnisses vorgehaltene Tatanlastung ist. Soweit vom Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auch auf den Vorwurf des Abstellens seines Fahrzeuges auf einem Gehsteig entgegen § 8 Abs. 4 StVO Bezug genommen wird, bietet das hier anhängige Beschwerdeverfahren keine Grundlage für eine Sachentscheidung.Festzuhalten ist zunächst, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die im Spruch des vorliegenden Straferkenntnisses vorgehaltene Tatanlastung ist. Soweit vom Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auch auf den Vorwurf des Abstellens seines Fahrzeuges auf einem Gehsteig entgegen Paragraph 8, Absatz 4, StVO Bezug genommen wird, bietet das hier anhängige Beschwerdeverfahren keine Grundlage für eine Sachentscheidung. Vom erkennenden Gericht wurde am 19.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer sowie die Zeugen AbtInsp JS und FB anhand des unbedenklichen Aktes der belangten Behörde zum Sachverhalt einvernommen wurden. Der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines wurde in der Verhandlung zurückgezogen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde: Unbestritten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug der Marke Mercedes, A-Klasse, behördliches Kennzeichen ***, am 26.01.2015, gegen 11:12 Uhr in ***, ***, auf dem Gehsteig vor dem Fachoptiker-Geschäft ***, und zwar in Fahrtrichtung *** unmittelbar nach dem Ende der abgeschrägten Randsteinkante abgestellt hatte. Die *** wird in diesem Bereich als Einbahn in Fahrtrichtung *** geführt und verfügt über einen Fahrstreifen und einen Radweg. Während sich der Beschwerdeführer im Optikergeschäft befand, wurde der beschriebene Sachverhalt vom Zeugen JS wahrgenommen und notiert. Der Beschwerdeführer gab sich gegenüber dem Meldungsleger in weiterer Folge als Fahrzeughalter zu erkennen und wurde von diesem über das verkehrsbehindernde Abstellen seines Fahrzeuges am Gehsteig belehrt. Aufgrund der sich darüber ergebenden Diskussion wurde vom Meldungsleger schließlich davon Abstand genommen, eine Organstrafverfügung auszustellen, die Erstattung einer Anzeige in Aussicht gestellt und der Beschwerdeführer zum Wegfahren aufgefordert. Der Beschwerdeführer setzte sein Fahrzeug im Retourgang zurück, wobei er den Gehsteig verließ und die Fahrbahn der *** entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ca. 13 m befuhr, um zur offenen Hofeinfahrt der Firma *** zu gelangen. Der Zeuge JS stand zu diesem Zeitpunkt beim Einfahrtstor und konnte dieses Fahrmanöver aus unmittelbarer Nähe beobachten. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Foto des Beschwerdeführers, welches mit dem Einspruch vom 24.02.2015vorgelegt wurde und seine handschriftliche Skizze des verfahrensgegen-ständlichen Fahrmanövers entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtungbeinhaltet)(Foto des Beschwerdeführers, welches mit dem Einspruch vom 24.02.2015, vorgelegt wurde und seine handschriftliche Skizze des verfahrensgegen-, ständlichen Fahrmanövers entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, beinhaltet) Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Übertretung wurde dem Beschwerdeführer keine Bezahlung der Geldstrafe mit Organstrafverfügung angeboten. Aufgrund der vom Zeugen JS dazu erstellten Anzeige vom 02.02.2015 erließ die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die Strafverfügung vom 09.02.2015, Zl. NKS2-V-15 5437/3, in der sie dem Beschwerdeführer zwei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (Spruchpunkt 1: Abstellen eines Fahrzeuges am Gehsteig entgegen § 8 Abs. 4 StVO; Spruchpunkt 2: Befahren der Einbahn entgegen der angezeigten Fahrtrichtung gemäß § 7 Abs. 5 StVO) zur Last legte. Der Einspruch des Beschwerdeführers vom 24.02.2015 richtete sich in weiterer Folge gegen die Tatbeschreibung zu Punkt
- Zu Punkt 1 wird lediglich ausgeführt, dass die Tatbeschreibung richtig sei. Zum Tatvorwurf ist im Einspruch wörtlich festgehalten:Aufgrund der vom Zeugen JS dazu erstellten Anzeige vom 02.02.2015 erließ die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die Strafverfügung vom 09.02.2015, Zl. NKS2-V-15 5437/3, in der sie dem Beschwerdeführer zwei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (Spruchpunkt 1: Abstellen eines Fahrzeuges am Gehsteig entgegen Paragraph 8, Absatz 4, StVO; Spruchpunkt 2: Befahren der Einbahn entgegen der angezeigten Fahrtrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, StVO) zur Last legte. Der Einspruch des Beschwerdeführers vom 24.02.2015 richtete sich in weiterer Folge gegen die Tatbeschreibung zu Punkt
- Zu Punkt 1 wird lediglich ausgeführt, dass die Tatbeschreibung richtig sei. Zum Tatvorwurf ist im Einspruch wörtlich festgehalten: „(…) Ich stieg in mein Auto, um den Gehsteig genauso, wie ich ihn befahren hatte wieder zu verlassen. Um nicht über die Gehsteigkante fahren zu müssen, schob ich auf dem Gehsteig ca. 4m zurück, um mein Fahrzeug über die abgeschrägte Gehsteigkante bei der Einfahrt der Firma *** wieder zurück auf die Fahrbahn zu bringen und fuhr dann durch die Einfahrt in den Hof der Firma *** um dort zu parken. Bei diesem Manöver fuhr ich ausschließlich auf dem Gehsteig und mit äußerster Vorsicht. (…)“ Als Ergänzung zur Beschreibung war diesem Einspruch das oben eingefügte Foto beigelegt, auf welchem das Fahrmanöver in Form einer Handskizze dargestellt wird. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Fahrtstrecke am Gehsteig von 4 m entspricht dabei der Länge des von ihm gelenkten Fahrzeuges von ca. 3,8 m. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die nachvollziehbaren, überzeugenden und schlüssigen Aussagen des unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen JS. Soweit der Beschwerdeführer Widersprüche in den Angaben des Zeugen in Bezug auf die Länge der im Retourgang zurückgelegten Wegstrecke aufzeigt – in der Anzeige ist dazu ein Wert von „ca. 10 Meter“ vermerkt, während in der Niederschrift vom 24.04.2015 eine Länge von „ca. 13 Meter“ angegeben wurde – konnte dies vom Zeugen bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich glaubhaft dahingehend erklärt werden, als er den später korrigierten Wert durch nochmaliges Nachmessen ermittelt habe und dieser dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen würde. Der Beschwerdeführer hat seine Verantwortung im Verfahren dagegen geändert und sein Fahrmanöver in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht anders dargestellt, als vor der belangten Behörde. Er sei in den Hof des Optikergeschäfts gefahren. Dabei habe er auf dem Gehsteig zurückgeschoben. Entgegen der Darstellung auf dem der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vorgelegten Foto sei er aber dann im rechten Winkel zur Fahrbahn gestanden. Vom Zeugen JS wurde dagegen festgehalten, dass das Foto des Beschwerdeführers die Situation nicht ganz wiedergeben würde. Die Parkposition sei richtig, der Beschwerdeführer habe beim Zurückschieben aber den Gehsteig verlassen und hätte auf der Fahrbahn weiter zurückgesetzt als eingezeichnet, bevor er im rechten Winkel zur Fahrbahn gestanden sei um durch das offene Tor hineinzufahren. Er sei jedenfalls weiter zurückgefahren, als er zurückfahren hätte müssen. Die Aussagen des Zeugen FB waren dagegen nicht geeignet, einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten. Der Zeuge gab an, er hätte von der vis-á-vis-Seite der Straße beobachtet, wie der Beschwerdeführer am Gehsteig zurückgeschoben und dann im rechten Winkel auf die Fahrbahn zurückgesetzt habe, um danach in die Hofeinfahrt hineinzufahren. Er sei im rechten Winkel vom Gehsteig heruntergefahren. Seine Angaben und jene des Beschwerdeführers zum Fahrmanöver wirkten in der Zusammenschau nachträglich konstruiert und abgesprochen. Dazu ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Verantwortung eine weit plausiblere Fahrlinie dargestellt hat, zumal es auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass früher gemachte Angaben aufgrund des zeitlich geringeren Abstandes zum relevanten Tatgeschehen der Wahrheit näher kommen und somit eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen, als spätere Angaben zum Sachverhalt. Der Zeuge JS hinterließ beim erkennenden Gericht in der unmittelbaren persönlichen Wahrnehmung einen korrekten Eindruck und gab es weder Anlass, an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln, noch erweckte er den Eindruck, er wolle den Beschwerdeführer wahrheitswidrig der Begehung einer Verwaltungsübertretung bezichtigen. Dem seit 27 Jahren im Polizeidienst stehenden Zeugen kann zudem die richtige Wiedergabe von Vorgängen des Verkehrsgeschehens zugemutet werden. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Nachfolgendes: Gemäß § 7 Abs. 5 StVO dürfen Einbahnstraßen nur in der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Dies gilt nicht für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, die hievon durch Verordnung ausgenommen werden, und für Radfahrer in solchen Einbahnstraßen, die zugleich Wohnstraßen im Sinne des § 76b sind. Außer in Wohnstraßen sind in diesen Fällen Leit- oder Sperrlinien zur Trennung der entgegen der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen, sofern die Sicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs dies erfordern.Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, StVO dürfen Einbahnstraßen nur in der durch das Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 10, angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Dies gilt nicht für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, die hievon durch Verordnung ausgenommen werden, und für Radfahrer in solchen Einbahnstraßen, die zugleich Wohnstraßen im Sinne des Paragraph 76 b, sind. Außer in Wohnstraßen sind in diesen Fällen Leit- oder Sperrlinien zur Trennung der entgegen der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen, sofern die Sicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs dies erfordern. Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Abs. 1 StVO:Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, StVO: Z 2 Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der StraßeZiffer 2, Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße Z 3bZiffer 3 b Einbahnstraße: eine Straße, deren Fahrbahn für den Verkehr in einer Richtung bestimmt ist Z 10Ziffer 10 Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße Demzufolge stellt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jede über das notwendige Befahren der Fahrbahn einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung zum Zwecke des Ein- oder Ausparkens hinausgehende Fahrzeugbewegung einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 StVO dar.Demzufolge stellt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jede über das notwendige Befahren der Fahrbahn einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung zum Zwecke des Ein- oder Ausparkens hinausgehende Fahrzeugbewegung einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 5, StVO dar. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass die Bestimmungen über Einbahnstraßen auf Gehsteigen nicht anzuwenden sind, ist zutreffend. Doch auch wenn das erkennenden Gericht im Ergebnis den Angaben des Meldungslegers folgt, so zeigt selbst die vom Beschwerdeführer in seiner Skizze dargestellte Fahrlinie (möge sie schließlich in einer Halteposition im rechten Winkel zur Fahrbahn geendet haben), dass er sein Fahrzeug jedenfalls eine halbe Fahrzeuglänge - sohin ca. 2 m - auf der Fahrbahn der *** entgegen der Fahrtrichtung zurückschob. Dieses Fahrmanöver war zum Verlassen der Halteposition am Gehsteig jedenfalls nicht erforderlich, da hier die Fahrt in Richtung ***, somit in die nach § 53 Abs. 1 Z 10 StVO angezeigte Fahrtrichtung, ohne Probleme möglich gewesen wäre.Doch auch wenn das erkennenden Gericht im Ergebnis den Angaben des Meldungslegers folgt, so zeigt selbst die vom Beschwerdeführer in seiner Skizze dargestellte Fahrlinie (möge sie schließlich in einer Halteposition im rechten Winkel zur Fahrbahn geendet haben), dass er sein Fahrzeug jedenfalls eine halbe Fahrzeuglänge - sohin ca. 2 m - auf der Fahrbahn der *** entgegen der Fahrtrichtung zurückschob. Dieses Fahrmanöver war zum Verlassen der Halteposition am Gehsteig jedenfalls nicht erforderlich, da hier die Fahrt in Richtung ***, somit in die nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 10, StVO angezeigte Fahrtrichtung, ohne Probleme möglich gewesen wäre. Bereits daraus ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung von diesem begangen wurde, zumal die tatsächliche Länge der entgegen der Fahrtrichtung zurückgelegten Wegstrecke kein wesentliches Tatbestandsmerkmal bildet. Es konnte daher die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden und hat er diese auch zu verantworten. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe ist festzuhalten: § 99 Abs. 3 lit. a StVO sieht für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor.Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO sieht für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor. Zufolge § 19 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Zufolge Paragraph 19, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bezieht laut eigenen Angaben eine monatliche Nettopension in der Höhe von ca. 1.800 Euro, besitzt ein Einfamilienhaus und ist für niemanden sorgepflichtig. Die übertretene Norm zielt wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren- und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten jedenfalls zu einer Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs beigetragen. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe soll erwirkt werden, dass ein Beschuldigter in Hinkunft von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten wird. Darüber hinaus soll auch noch eine so genannte generalpräventive Strafschutzwirkung entstehen, damit auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten nach Möglichkeit abgehalten werden. Bei ausgewogener Gewichtung aller Strafzumessungskriterien ist die von der belangten Behörde im unteren Bereich des anzuwendenden Strafrahmens festgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowohl tat- als auch schuldangemessen. Eine Ungleichgewichtung im Verhältnis von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe ist hier nicht zu erblicken, entsprechen diese doch in ihrer Höhe jeweils 9,6 % der Höchststrafe. Wenn der Beschwerdeführer zudem vermeint, die Geldstrafe hätte nicht höher sein dürfen, als jene im seinerzeit angebotenen Organstrafmandat, so übersieht er, dass es hinsichtlich des hier maßgeblichen Delikts kein „Angebot“ des Meldungslegers gegeben hat (dieses bezog sich auf die hier nicht verfahrensgegenständliche Übertretung gemäß § 8 Abs. 4 StVO). Im Übrigen besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch darauf, dass im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen ist, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist.Wenn der Beschwerdeführer zudem vermeint, die Geldstrafe hätte nicht höher sein dürfen, als jene im seinerzeit angebotenen Organstrafmandat, so übersieht er, dass es hinsichtlich des hier maßgeblichen Delikts kein „Angebot“ des Meldungslegers gegeben hat (dieses bezog sich auf die hier nicht verfahrensgegenständliche Übertretung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, StVO). Im Übrigen besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch darauf, dass im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen ist, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach Paragraph 50, VStG im Vorhinein festgesetzt ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge § 52 Abs. 2 VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Geldstrafen zu bemessen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Geldstrafen zu bemessen. Die Revision ist unzulässig, da hier lediglich eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis eine 400 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG).Die Revision ist unzulässig, da hier lediglich eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis eine 400 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2369.001.2015