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{'item': 'LVwG-AV-211/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-211/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der MM, vertreten durch Christine Loley, p.A. VertretungsNetz – Sachwalterschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25.1.2016, Zl. MIJ3-B-14538/002, betreffend Abweisung eines Antrages nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids lautet wie folgt: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids lautet wie folgt: „Dem Antrag von MM, vertreten durch Christine Loley, p.A. VertretungsNetz – Sachwalterschaft, vom 15.1.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs wird stattgegeben. Sie erhält daher ab 01.01.2016 bis 31.03.2016 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 731,08, für April 2016 eine Geldleistung in Höhe von € 609,04, und ab 01.05.2016 längstens bis 31.12.2016 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 590,26.“ Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 25.1.2016, Zl. MIJ3-B-14538/002, gab die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts statt. Gleichzeitig wies sie ihren Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs ab. Die belangte Behörde gewährte der Beschwerdeführerin ab dem 1.1.2016 längstens bis zum 31.12.2016 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 590,
  4. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin alleine in einer Mietwohnung lebe, für die monatlich € 409,82 aufzuwenden seien. Für die Wohnung erhalte die Beschwerdeführerin einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 269,-. Die Beschwerdeführerin erhalte weiters Leistungen der freien Station (jeweils ein Mittagessen an fünf Tagen pro Woche) im Wert von € 38,06, welche als bedarfsdeckende Leistungen anzurechnen gewesen seien.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid abzuändern und „dem Beschwerdeführer“ eine Geldleistung zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts „in Höhe von € 590,06 monatlich und eine Geldleistung zur Sicherung des Wohnbedarfs in Höhe von € 140,82 [zu] gewähren.“ In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin monatliche Mietkosten in Höhe von € 409,82 habe. Gleichzeitig werde ihr der gewährte Wohnzuschuss von € 269,- voll auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs angerechnet, obwohl der Beschwerdeführerin trotz Wohnzuschusses ungedeckte Wohnkosten entstünden. Dies sei unzulässig.
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin MM, geb. am ***, österreichische Staatsbürgerin, stellte am 15.1.2016, vertreten durch ihre Sachwalterin Christine Loley, Verein VertretungsNetz – Sachwalterschaft, einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem NÖ MSG. Die Beschwerdeführerin bezieht erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld der Stufe
  7. Sie bezieht kein weiteres Einkommen. Die Beschwerdeführerin bewohnt eine Mietwohnung im Seniorenwohnhaus der Stadtgemeinde ***, ***, ***. Dafür sind monatlich € 409,82 zu bezahlen. Weiters erhält sie einen monatlichen Wohnzuschuss in Höhe von € 269,-, gewährt bis 30.4.
  8. Die Beschwerdeführerin erhält Mittagsverpflegung im Tagesheim an fünf Tagen pro Woche im Wert von € 38,06 monatlich.
  9. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, MIJ3-B-14538/002, und wurde in der Beschwerde überdies nicht bestritten.
  10. Rechtslage: 5.
  11. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise:5.
  12. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes , (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 2

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). § 4Paragraph 4
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
  1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
  2. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; § 8Paragraph 8
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […] § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, , Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
  3. […]
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“ 5.2. § 11 Abs. 3 NÖ MSG idF vor der Novelle LGBl. 24/2016 (in Kraft getreten mit 05.04.2016) lautet auszugsweise:5.2. Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 24 aus 2016, (in Kraft getreten mit 05.04.2016) lautet auszugsweise: „
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“„
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“ 5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ MSV idF LGBl. 120/2015 (in Kraft seit 1.1.2016) lauten auszugsweise:5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ MSV in der Fassung Landesgesetzblatt 120 aus 2015, (in Kraft seit 1.1.2016) lauten auszugsweise: „§ 1
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende […] 628,32 Euro; 2. – 3. […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. Alleinstehende […] bis zu 209,43 Euro […]“
  2. Erwägungen: 6.
  3. Die Beschwerde bringt vor, dass eine Anrechnung des gewährten Wohnzuschusses auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs nicht hätte erfolgen dürfen, weil die tatsächlichen Wohnkosten den Mindeststandard übersteigen. Damit ist sie teilweise begründet. 6.
  4. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei (Geld-)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) um zeitraumbezogene Ansprüche handelt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat daher diejenige Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen, die im jeweiligen maßgeblichen Zeitraum in Geltung stand (vgl. LVwG NÖ 21.6.2016, LVwG-AV-863/001-2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH). 6.
  5. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei (Geld-)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) um zeitraumbezogene Ansprüche handelt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat daher diejenige Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen, die im jeweiligen maßgeblichen Zeitraum in Geltung stand vergleiche LVwG NÖ 21.6.2016, LVwG-AV-863/001-2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH). Mit LGBl. 24/2016 wurde § 11 Abs. 3 NÖ MSG geändert. Die Novelle ist am 5.4.2016 in Kraft getreten. Die Frage der Anrechnung des Wohnzuschusses auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs ist daher zu trennen, und zwar in den Zeitraum 1.1.2016 bis 4.4.2016 sowie 5.4.2016 längstens bis 31.12.
  6. Mit Landesgesetzblatt 24 aus 2016, wurde Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG geändert. Die Novelle ist am 5.4.2016 in Kraft getreten. Die Frage der Anrechnung des Wohnzuschusses auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs ist daher zu trennen, und zwar in den Zeitraum 1.1.2016 bis 4.4.2016 sowie 5.4.2016 längstens bis 31.12.
  7. 6.
  8. Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs bis 4.4.2016: Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin für ihre Mietwohnung € 409,82 monatlich aufzuwenden. Diese Aufwendungen stellen gegenständlich einen für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen Aufwand im Sinne des § 10 Abs. 3 NÖ MSG dar (vgl. VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0030). Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin für ihre Mietwohnung € 409,82 monatlich aufzuwenden. Diese Aufwendungen stellen gegenständlich einen für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen Aufwand im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG dar vergleiche VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0030). Zur Berechnung der Höhe des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs ist der Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 3 NÖ MSG idF LGBl. 9205-3, also in der Fassung vor der Novelle LGBl. 24/2016, maßgeblich. Dazu hat der VwGH u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.3.2016, Ra 2015/10/0079, ausgeführt, dass Zur Berechnung der Höhe des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs ist der Gesetzeswortlaut des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in der Fassung LGBl. 9205-3, also in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 24 aus 2016,, maßgeblich. Dazu hat der VwGH u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.3.2016, Ra 2015/10/0079, ausgeführt, dass „[n]ach § 11 Abs. 3 erster Satz NÖ MSG 2010 […] der Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % bzw. 12,5 % [enthält]. Wie sich aus den Materialien, die ua von einem über den Mindeststandard hinausgehenden angemessenen Wohnbedarf sprechen, ergibt, kann der dabei zu berücksichtigende angemessene Wohnbedarf auch über dem dafür vorgesehenen Anteil des Mindeststandards liegen (vgl. den dem Gesetzesbeschluss zugrunde liegenden Antrag von Abgeordneten des NÖ Landtages vom
  9. März 2010, Ltg.-515/A- 1/32-2010, S. 30; E
  10. August 2015, Ra 2015/10/0030).“„[n]ach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz NÖ MSG 2010 […] der Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % bzw. 12,5 % [enthält]. Wie sich aus den Materialien, die ua von einem über den Mindeststandard hinausgehenden angemessenen Wohnbedarf sprechen, ergibt, kann der dabei zu berücksichtigende angemessene Wohnbedarf auch über dem dafür vorgesehenen Anteil des Mindeststandards liegen vergleiche den dem Gesetzesbeschluss zugrunde liegenden Antrag von Abgeordneten des NÖ Landtages vom
  11. März 2010, Ltg.-515/A- 1/32-2010, S. 30; E
  12. August 2015, Ra 2015/10/0030).“ Dies bedeutet für den Zeitraum bis 4.4.2016, dass ein vom Amt der NÖ Landesregierung gewährter Wohnzuschuss nicht ohne weiteres auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs angerechnet werden darf. Unter Berücksichtigung des Wohnzuschusses von € 269,- monatlich entstehen der Beschwerdeführerin bei einer monatlichen Miete von € 409,82 ungedeckte Wohnungskosten in Höhe von € 140,82 monatlich. Dafür besteht ein ungedeckter Wohnbedarf, für den Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs zuzuerkennen sind. 6.
  13. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs ab 5.4.2016: § 11 Abs. 3 NÖ MSG neu sieht nun vor, dass wenn kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes besteht oder die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss) erhält, die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren sind, höchstens jedoch um 25%. Die Gesetzesmaterialien (Ltg.-839/A-1/63-2016) halten dazu fest:Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG neu sieht nun vor, dass wenn kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes besteht oder die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss) erhält, die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren sind, höchstens jedoch um 25%. Die Gesetzesmaterialien (Ltg.-839/A-1/63-2016) halten dazu fest: „Durch die vorgeschlagene Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, durch Einfügung der Worte „bedarfsdeckende Leistungen“ und des Klammerausdrucks, soll daher klargestellt werden, dass wie bisher unter anderem der Wohnzuschuss unabhängig vom konkreten Wohnungsaufwand abgezogen wird.“ Dies bedeutet, dass der Wohnzuschuss in Höhe von € 269,- monatlich voll auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs anzurechnen ist, der Beschwerdeführerin sohin ab 5.4.2016 auf Grund der Bedarfsdeckung durch den Wohnzuschuss keine Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs mehr gebührt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Landesgesetzgeber anlässlich der Novelle des § 11 Abs. 3 NÖ MSG mit LGBl. 24/2016 auf eine Übergangsbestimmung verzichtet hat. Würde das erkennende Gericht nun auf Grund von § 11 Abs. 3 NÖ MSG idF LGBl. 24/2016 entscheiden und diese Bestimmung auch auf Anspruchszeiträume anwenden, die vor der Novelle LGBl. 24/2016 liegen, würde das eine Rückwirkung zur Folge haben. Dies wurde von der Novelle jedoch nicht vorgesehen und hätte potentiell ein gleichheitswidriges Ergebnis zur Folge. Auch um diesem vorzubeugen, bleibt für den Zeitraum 1.1.2016 bis 4.4.2016 die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NÖ MSG idF LGBl. 24/2016 unangewendet. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Landesgesetzgeber anlässlich der Novelle des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG mit Landesgesetzblatt 24 aus 2016, auf eine Übergangsbestimmung verzichtet hat. Würde das erkennende Gericht nun auf Grund von Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2016, entscheiden und diese Bestimmung auch auf Anspruchszeiträume anwenden, die vor der Novelle Landesgesetzblatt 24 aus 2016, liegen, würde das eine Rückwirkung zur Folge haben. Dies wurde von der Novelle jedoch nicht vorgesehen und hätte potentiell ein gleichheitswidriges Ergebnis zur Folge. Auch um diesem vorzubeugen, bleibt für den Zeitraum 1.1.2016 bis 4.4.2016 die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2016, unangewendet. 6.
  14. Leistungshöhe: Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gewährten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 590,26 wurden in der Beschwerde nicht bekämpft. Für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.3.2016 war der Beschwerdeführerin ein monatlicher Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 140,82 und für April 2014 aliquot € 18,78 zuzuerkennen. Sie erhält daher von 1.1.2016 bis 31.3.2016 insgesamt € 731,08 monatlich und für April 2016 insgesamt € 609,
  15. Für den Zeitraum ab 5.4.2016 war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  16. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der – in der Beschwerde nicht bestrittene – Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, weshalb eine – auch nicht beantragte – Verhandlung entfallen konnte.
  17. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil – nach Kenntnisstand des erkennenden Gerichts – bisher keine Judikatur des VwGH zur Frage der Zeitraumbezogenheit bei Ansprüchen aus dem Titel der Mindestsicherung nach NÖ MSG vorliegt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil – nach Kenntnisstand des erkennenden Gerichts – bisher keine Judikatur des VwGH zur Frage der Zeitraumbezogenheit bei Ansprüchen aus dem Titel der Mindestsicherung nach NÖ MSG vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.211.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.