RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-457/002-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi al
§ 81Abs. 2 Z 5 Gew
O 1994) handle bzw. ob diese Änderungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussten (
§ 81Abs. 2 Z 9 Gew
O 1994), wurde am 16. Juni 2010 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die dabei erörterten Sachverständigengutachten beschränkten sich laut Protokoll auf die Gegenüberstellung der angezeigten Änderung der Kälteanlage mit der bewilligten Kälteanlage.Im Zuge der Überprüfung, ob es sich bei den angezeigten Änderungen um den Ersatz gleichartiger Maschinen (
Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994) handle bzw. ob diese Änderungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussten (
Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994), wurde am
- Juni 2010 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die dabei erörterten Sachverständigengutachten beschränkten sich laut Protokoll auf die Gegenüberstellung der angezeigten Änderung der Kälteanlage mit der bewilligten Kälteanlage. Mit (dem nunmehr angefochtenem) Bescheid vom
- Juni 2012 nahm die belangte Behörde die Anzeige über Änderungen der näher bezeichneten Betriebsanlage „durch Errichtung einer abgeänderten Klimaanlage, eines neuen Torluftschleiers, Schaffung eines Aufstellungsraumes für die Klimaanlage sowie neue Einrichtung des Verkaufsraumes“ gemäß (u.a.) § 81 Abs. 2 Z 9 und Abs. 3 GewO 1994 zur Kenntnis. Entgegen den Einreichunterlagen würden die Betriebszeiten der Klimaanlage gegenüber dem Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 2002 unverändert bleiben. Die beigezogenen Amtssachverständigen seien zum Ergebnis gekommen, dass es zu keiner Verschlechterung der Situation gegenüber der genehmigten Klimaanlage komme, weshalb die angezeigten Änderungen zur Kenntnis zu nehmen seien. Den Nachbarn – so die belangte Behörde – komme in diesem Verfahren keine Parteistellung zu.Mit (dem nunmehr angefochtenem) Bescheid vom
- Juni 2012 nahm die belangte Behörde die Anzeige über Änderungen der näher bezeichneten Betriebsanlage „durch Errichtung einer abgeänderten Klimaanlage, eines neuen Torluftschleiers, Schaffung eines Aufstellungsraumes für die Klimaanlage sowie neue Einrichtung des Verkaufsraumes“ gemäß (u.a.) Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 3, GewO 1994 zur Kenntnis. Entgegen den Einreichunterlagen würden die Betriebszeiten der Klimaanlage gegenüber dem Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 2002 unverändert bleiben. Die beigezogenen Amtssachverständigen seien zum Ergebnis gekommen, dass es zu keiner Verschlechterung der Situation gegenüber der genehmigten Klimaanlage komme, weshalb die angezeigten Änderungen zur Kenntnis zu nehmen seien. Den Nachbarn – so die belangte Behörde – komme in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer, welche Nachbarn der Betriebsanlage sind, jeweils Berufung. Mit Bescheid vom
- September 2012 wurde seitens der belangten Behörde im Wege einer Berufungsvorentscheidung in den Spruch des Bescheides vom
- Juni 2012 der Satz „Die in der den Projektsunterlagen angeschlossenen Betriebsbeschreibung angeführten geänderten Betriebszeiten (Montag-Freitag 8:00-19:00 Uhr, Samstag 8:00-17:00 Uhr) sind nicht Gegenstand dieses Bescheides.“ eingefügt (Punkt I). Zum anderen stellte die belangte Behörde fest, dass für die in der Änderungsanzeige enthaltene Änderung der Betriebszeiten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Anzeigeverfahrens nicht gegeben seien, weshalb die angezeigte Tätigkeit insoweit untersagt wurde (Punkt II). Die belangte Behörde hielt fest, dass für die gegenständliche Betriebsanlage Betriebszeiten von Montag bis Freitag 08.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 08.00 bis 13.00 Uhr genehmigt seien. Da es denkunmöglich sei, dass durch zusätzliche Öffnungszeiten keine zusätzlichen Emissionen verursacht würden, es vielmehr durch die Verkaufstätigkeit zu zusätzlicher Lärmentwicklung komme, bedürfe die Änderung der Betriebszeiten einer Genehmigung (
§ 81Abs. 1 Gew
O 1994). Die Voraussetzungen für die Anwendung des Anzeigeverfahrens lägen insoweit nicht vor.Mit Bescheid vom
- September 2012 wurde seitens der belangten Behörde im Wege einer Berufungsvorentscheidung in den Spruch des Bescheides vom
- Juni 2012 der Satz „Die in der den Projektsunterlagen angeschlossenen Betriebsbeschreibung angeführten geänderten Betriebszeiten (Montag-Freitag 8:00-19:00 Uhr, Samstag 8:00-17:00 Uhr) sind nicht Gegenstand dieses Bescheides.“ eingefügt (Punkt römisch eins). Zum anderen stellte die belangte Behörde fest, dass für die in der Änderungsanzeige enthaltene Änderung der Betriebszeiten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Anzeigeverfahrens nicht gegeben seien, weshalb die angezeigte Tätigkeit insoweit untersagt wurde (Punkt römisch zwei). Die belangte Behörde hielt fest, dass für die gegenständliche Betriebsanlage Betriebszeiten von Montag bis Freitag 08.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 08.00 bis 13.00 Uhr genehmigt seien. Da es denkunmöglich sei, dass durch zusätzliche Öffnungszeiten keine zusätzlichen Emissionen verursacht würden, es vielmehr durch die Verkaufstätigkeit zu zusätzlicher Lärmentwicklung komme, bedürfe die Änderung der Betriebszeiten einer Genehmigung (
Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994). Die Voraussetzungen für die Anwendung des Anzeigeverfahrens lägen insoweit nicht vor. Die Anzeigerin stellte daraufhin einen Vorlageantrag (hinsichtlich Punkt I) und erhob Berufung (hinsichtlich Punkt II). Nach Ansicht der Anzeigerin komme den Beschwerdeführern keine Parteistellung und somit keine Rechtsmittelegitimation zu, weshalb die Berufungen als unzulässig zurückweisen gewesen wären.Die Anzeigerin stellte daraufhin einen Vorlageantrag (hinsichtlich Punkt römisch eins) und erhob Berufung (hinsichtlich Punkt römisch zwei). Nach Ansicht der Anzeigerin komme den Beschwerdeführern keine Parteistellung und somit keine Rechtsmittelegitimation zu, weshalb die Berufungen als unzulässig zurückweisen gewesen wären. Die Beschwerdeführer stellten im Hinblick auf den Bescheid vom
- September 2012 ebenfalls einen Vorlageantrag und erhoben Berufung. Das mit
- Jänner 2014 zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die als Beschwerden anzusehenden Berufungen mit Entscheidung vom
- März 2015, Zl. LVwG-AB-12-1061, wie folgt entschieden: Mittels Beschluss wurde zum einen auf Grund der Beschwerden der Bescheid der belangten Behörde vom
- Juni 2012 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkt I.1), zum anderen wurden die gegen Punkt II des Bescheides vom
- September 2012 gerichteten Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.2). Mittels Erkenntnis wurde auf Grund der Beschwerde der Anzeigerin Punkt II des Bescheides der belangten Behörde vom
- September 2012 ersatzlos aufgehoben.Das mit
- Jänner 2014 zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die als Beschwerden anzusehenden Berufungen mit Entscheidung vom
- März 2015, Zl. LVwG-AB-12-1061, wie folgt entschieden: Mittels Beschluss wurde zum einen auf Grund der Beschwerden der Bescheid der belangten Behörde vom
- Juni 2012 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch eins.1), zum anderen wurden die gegen Punkt römisch zwei des Bescheides vom
- September 2012 gerichteten Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.2). Mittels Erkenntnis wurde auf Grund der Beschwerde der Anzeigerin Punkt römisch zwei des Bescheides der belangten Behörde vom
- September 2012 ersatzlos aufgehoben. Gegen Spruchpunkt I.
- dieser Entscheidung – somit den Beschluss, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom
- Juni 2012 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen wurde – wurde seitens der Anzeigerin Revision erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins.
- dieser Entscheidung – somit den Beschluss, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom
- Juni 2012 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen wurde – wurde seitens der Anzeigerin Revision erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom
- September 2016, Ro 2015/04/0018, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes im Rahmen ihrer Anfechtung (ausschließlich Spruchpunkt I.1.) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung – u.a. nach Ausführungen zur hinsichtlich der Wahl des Anzeigeverfahrens aufrechten Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien – auszugsweise wie folgt aus (Ausdrücke und Auslassungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht):Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom
- September 2016, Ro 2015/04/0018, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes im Rahmen ihrer Anfechtung (ausschließlich Spruchpunkt römisch eins.1.) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung – u.a. nach Ausführungen zur hinsichtlich der Wahl des Anzeigeverfahrens aufrechten Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien – auszugsweise wie folgt aus (Ausdrücke und Auslassungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht): „Die [Anzeigerin] weist […] zutreffend darauf hin, dass in den Berufungen […] keine ihnen zustehenden Rechte geltend gemacht worden sind. Es seien weder die gewählte Verfahrensart noch die eigentlich verfahrensgegenständlichen Änderungen bekämpft worden. Nach der hg. Rechtsprechung (zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte) war die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde zwar nicht auf die geltend gemachten Berufungsgründe beschränkt; Grenzen waren ihr aber (unter anderem) durch die Einschränkung des Mitspracherechtes des Berufungswerbers gesetzt. Das Mitspracherecht und demnach die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf Grund einer Berufung einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht hing von der fristgerechten Geltendmachung des jeweiligen subjektiv-öffentlichen Rechtes ab (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom
- September 2001, 2000/05/0045, mwN). Bewegte sich das Berufungsvorbringen einer Partei mit eingeschränkter Parteistellung außerhalb des Rahmens der ihr möglichen Einwendungen, war die Berufung zurückzuweisen (siehe das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2009, 2006/07/0026, den hg. Beschluss vom
- Juni 2013, 2012/04/0150, sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz. 71).Nach der hg. Rechtsprechung (zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte) war die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde zwar nicht auf die geltend gemachten Berufungsgründe beschränkt; Grenzen waren ihr aber (unter anderem) durch die Einschränkung des Mitspracherechtes des Berufungswerbers gesetzt. Das Mitspracherecht und demnach die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf Grund einer Berufung einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht hing von der fristgerechten Geltendmachung des jeweiligen subjektiv-öffentlichen Rechtes ab vergleiche zu allem das hg. Erkenntnis vom
- September 2001, 2000/05/0045, mwN). Bewegte sich das Berufungsvorbringen einer Partei mit eingeschränkter Parteistellung außerhalb des Rahmens der ihr möglichen Einwendungen, war die Berufung zurückzuweisen (siehe das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2009, 2006/07/0026, den hg. Beschluss vom
- Juni 2013, 2012/04/0150, sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz. 71). Bei der […] verfassungskonform gebotenen Auslegung kommt den [beschwerdeführenden Parteien] als Nachbarn nur eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob die Voraussetzungen für das Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 überhaupt vorliegen. Im vorliegenden Fall haben die [beschwerdeführenden Parteien] in ihren Berufungen die dem Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1996 zugrunde liegenden Unterlagen dargestellt und daran anschließend Ausführungen dazu erstattet, dass kein baubehördlicher Konsens zwischen dem zweckgewidmeten ‚Abstellplatz für Leergut‘ und dem sogenannten ‚Technikraum‘ bestehe. In keiner Weise wurde von ihnen allerdings geltend gemacht, dass die Durchführung eines Änderungsanzeigeverfahrens über die geplanten Änderungen unzulässig gewesen sei und sie dadurch in ihren Rechten verletzt worden seien.Bei der […] verfassungskonform gebotenen Auslegung kommt den [beschwerdeführenden Parteien] als Nachbarn nur eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob die Voraussetzungen für das Änderungsanzeigeverfahren nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 überhaupt vorliegen. Im vorliegenden Fall haben die [beschwerdeführenden Parteien] in ihren Berufungen die dem Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1996 zugrunde liegenden Unterlagen dargestellt und daran anschließend Ausführungen dazu erstattet, dass kein baubehördlicher Konsens zwischen dem zweckgewidmeten ‚Abstellplatz für Leergut‘ und dem sogenannten ‚Technikraum‘ bestehe. In keiner Weise wurde von ihnen allerdings geltend gemacht, dass die Durchführung eines Änderungsanzeigeverfahrens über die geplanten Änderungen unzulässig gewesen sei und sie dadurch in ihren Rechten verletzt worden seien. Da den Berufungen jeglicher Bezug zu dem den [beschwerdeführenden Parteien] einzig zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht (an der Überprüfung der Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 5 und Z 9 GewO 1994) fehlte, hätte das Verwaltungsgericht die insoweit eingeschränkte Prüfungsbefugnis berücksichtigen und die (nunmehr) Beschwerden zurückweisen müssen.“Da den Berufungen jeglicher Bezug zu dem den [beschwerdeführenden Parteien] einzig zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht (an der Überprüfung der Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 9, GewO 1994) fehlte, hätte das Verwaltungsgericht die insoweit eingeschränkte Prüfungsbefugnis berücksichtigen und die (nunmehr) Beschwerden zurückweisen müssen.“
- Rechtliche Erwägungen: 2.
- Zur Zurückweisung der Beschwerden: 2.1.
- Zunächst ist festzuhalten, dass mit Einlangen des Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidung vom
- September 2012 gemäß § 64a Abs. 2 des AVG ex lege außer Kraft getreten ist und ab diesem Zeitpunkt die Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen den angefochtenen Bescheid vom
- Juni 2012 wieder offen waren. Über diese ist infolge der zitierten Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich zu entscheiden.2.1.
- Zunächst ist festzuhalten, dass mit Einlangen des Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidung vom
- September 2012 gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, des AVG ex lege außer Kraft getreten ist und ab diesem Zeitpunkt die Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen den angefochtenen Bescheid vom
- Juni 2012 wieder offen waren. Über diese ist infolge der zitierten Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich zu entscheiden. Weiters ist zur Klarstellung festzuhalten, dass die gegenständliche Entscheidung nicht den Punkt II (Untersagung) des Bescheides der belangten Behörde vom
- September 2012, BNW2-BA-05472/002, betrifft. Die Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurden mit den nicht in Revision gezogenen Spruchpunkten der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- März 2015, LVwG-AB-12-1061, rechtskräftig entschieden (Zurückweisung der Beschwerden [I.2.] und ersatzlose Aufhebung dieses Spruchpunktes [II.1.]).Weiters ist zur Klarstellung festzuhalten, dass die gegenständliche Entscheidung nicht den Punkt römisch zwei (Untersagung) des Bescheides der belangten Behörde vom
- September 2012, BNW2-BA-05472/002, betrifft. Die Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurden mit den nicht in Revision gezogenen Spruchpunkten der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- März 2015, LVwG-AB-12-1061, rechtskräftig entschieden (Zurückweisung der Beschwerden [I.2.] und ersatzlose Aufhebung dieses Spruchpunktes [II.1.]). 2.2.
- Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.2.2.
- Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aufgrund der in den Feststellungen zitierten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes sind die als Beschwerden zu behandelnden Berufungen der Nachbarn zurückzuweisen, da ihnen jeglicher Bezug zum einzig zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht (an der Überprüfung der Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 5 und Z 9 GewO 1994) fehlt.Aufgrund der in den Feststellungen zitierten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes sind die als Beschwerden zu behandelnden Berufungen der Nachbarn zurückzuweisen, da ihnen jeglicher Bezug zum einzig zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht (an der Überprüfung der Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 9, GewO 1994) fehlt. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da alle maßgeblichen Rechtsfragen durch die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in – gemäß § 63 Abs. 1 VwGG – bindender Weise gelöst wurden.Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, da alle maßgeblichen Rechtsfragen durch die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in – gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG – bindender Weise gelöst wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.457.002.2015