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{'item': 'LVwG-AV-620/003-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-620/003-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richte

§ 46

des Verwaltungsgerichtshof-Der Wiedereinsetzungsantrag wird

Paragraph 46, des Verwaltungsgerichtshof- gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) abgewiesen. gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) abgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Begründung: 1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Der nunmehrige Antragsteller, Herr Dr. WZ, beantragte mit am 10. April 2013 bei der Ärztekammer für Niederösterreich eingelangtem Schreiben die Gewährung der Krankenunterstützung. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 29. Jänner 2014, Zl. WFF/KRU/2013002506, wurde diesem Antrag für den Zeitraum von 6. April 2013 bis 3. November 2013 stattgegeben und für diesen Zeitraum eine Krankenunterstützung gewährt (Spruchpunkt 1.). Für den Zeitraum ab 4. November 2013 wurde der Antrag abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Festgestellt wurde weiters, dass zum 16. Oktober 2013 ein Beitragsrückstand per 30. September 2013 in Höhe von 704,97 Euro bestanden habe und dass dieser Rückstand von der gewährten Krankenunterstützung in Abzug gebracht werde (Spruchpunkt 3.). Gegen die Spruchpunkte 2. und 3. dieser Erledigung brachte der Antragsteller fristgerecht Beschwerde ein. 1.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies mit Beschluss vom 4. Mai 2016, Zl. LVwG-AV-620/001-2014, die erhobene Beschwerde als unzulässig zurück (mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes). Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Dieser Beschluss wurde mittels amtssigniertem Telefax am 10. Mai 2016 an den Rechtsanwalt des Antragstellers übermittelt, wobei das vollständige Einlangen des Faxes bei der Rechtsanwaltskanzlei über hg. erfolgte telefonische Nachfrage bestätigt wurde. Eine Revision gegen diesen Beschluss – der im Kopf die E-Mail-Adresse (post@lvwg.noel.gv.

  1. at)des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aufwies – wurde in den darauffolgenden sechs Wochen beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht eingebracht. 1.3. Am 15. September 2016 kontaktierte der Verwaltungsgerichtshof telefonisch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Dabei wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes mitgeteilt, dass eine Revision gegen den Beschluss vom 4. Mai 2016 direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei, wobei auf eine gleichzeitige Einbringung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hingewiesen worden sei. Mitgeteilt wurde darüber hinaus auch, dass dies ebenso eine weitere Revision desselben Antragstellers hinsichtlich eines Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Zl. LVwG-AV-1172/001-2015) betreffe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm daraufhin telefonisch Kontakt mit dem Rechtsanwalt des Antragstellers auf, wobei dieser im Verlauf des Gesprächs mitteilte, dass er die Revision – ebenso wie die zuvor genannte weitere Revision betreffend ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – an die E-Mail-Adresse post@lvwg.noel.at (anstatt richtig: post@lvwg.noel.gv.
  2. at)gesendet habe. Die Einbringung von Wiedereinsetzungsanträgen wurde angekündigt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm daraufhin telefonisch Kontakt mit dem Rechtsanwalt des Antragstellers auf, wobei dieser im Verlauf des Gesprächs mitteilte, dass er die Revision – ebenso wie die zuvor genannte weitere Revision betreffend ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – an die , E-Mail-Adresse post@lvwg.noel.at (anstatt richtig: post@lvwg.noel.gv.
  3. at)gesendet habe. Die Einbringung von Wiedereinsetzungsanträgen wurde angekündigt. 1.4. In der vorliegenden Rechtssache wurde mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 29. September 2016 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision beantragt. Unter einem wurde – erstmalig – beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Revision gegen den genannten Beschluss vom 4. Mai 2016 eingebracht. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde dabei wörtlich wie folgt begründet: „Der Revisionswerber war jahrelang durch den nunmehr (seit 1.9.2016) em. RA DDr. Rene Laurer vertreten, der altersbedingt und satzungsgemäß aus der seinerzeitigen Rechtsanwaltsgesellschaft Laurer & Arlamovsky GmbH im Jahre 2014 ausgeschieden war, seinen Kanzleisitz nach *** verlegt hatte aber mit Zustimmung der nunmehr als Arlamovsky Rechtsanwälte GmbH firmierenden Gesellschaft deren Räumlichkeiten und vor allem die Fazilitäten der elektronischen Kommunikation unter Einschluss des elektronischen Rechtsverkehrs weiterhin und zwar an allen Werktagen benutzte, wobei die Abfertigung aber seine Sache blieb. Die von der Gesellschaft als Kanzleisekretärin seit Mai 2014. tätige Frau MK hatte zusätzlich den Auftrag auch für RA DDr. Laurer die eingehende elektronische und sonstige Post täglich ihm vorzulegen. Damit war auch die Überwachung der für RA Dr. Laurer (genauso wie für die Gesellschaft)bestimmten e-maiI-Nachrichten verbunden, was auch von Frau MK stets ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Das verwendete e-maiI-System zeigt insbesondere spätestens am Folgetag an, wenn ein ausgesandtes e-mail wegen einer unrichtigen Adresse nicht zugstellt werden kann. Bescheinigungsmittel: EE von DDr Rene Laurer(./A) EE von MK(./B) Bei Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof verlangen einige Mandanten, ua. auch der Revisionswerber Dr. WZ, dass der bezügliche Schriftsatz nicht nur an das zuständige Verwaltungsgericht (Einbringungsgericht) sondern auch an den Verwaltungsgerichtshof gesendet wird, wobei das Motiv glaublich darin liegt, dass psychologisch ein Druck auf die zügige Durchführung des dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelagerten Verfahrens beim Verwaltungsgericht einwirken soll. Der durch die Revision angefochtene Beschluss des Landesverwaltungsgericht NÖ (LVwG-AV-620/001-2014) war am 11. Mai 2016 zugestellt worden. Die Revision wurde am 25. Mai 2016 erhoben, wobei der Revisionsschriftsatz – wie oben bereits begründet – elektronisch an das Landesverwaltungsgericht NÖ (im e-mail-Wege) und gleichlautend im ERV an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde. Bei letzterer Einbringung unterlief der Fehler, dass die E-Mail-Adresse ‚post@lvwg.noel.at‘ verwendet wurde, die allerdings richtig ‚post@lvwg.noel gv.at‘ lautet, wenngleich die andere Adresse auch schon erfolgreich verwendet worden war. Diese Umstände wurden erst durch ein Telefonat mit dem Richter des Landesverwaltungsgerichts NÖ, Dr. Novak, LL M, am 23. September 2016 bekannt. Hervorzuheben ist, dass die Revisionsfrist erst am 23. Juni 2016 endete, die Fristvormerkung für den Vortag gesetzt worden war und der Fehler weder beim Einlegen oder Abstreichen auffiel. Die Vorkehrung gegen solche Fehler, nämlich das bisher klaglos funktionierende mail delivery System, mit dem eine eingetreten Unzustellbarkeit spätestens am Folgetag angezeigt wird, wurde –wie bereits ausgeführt– ständig, und zwar von DDr. Laurer und Mag. Krstanovic, beobachtet, zeigte aber keine Unzustellbarkeit der genannten Revisionsabsendung auf. Fälle, bei denen das sonst nochmals asl am 25.Mai vorgekommen wäre sind nicht bekannt, wohl aber die das korrekte Funktionieren dieses Systems an anderen Tagen.Da nahezu ein Monat zur Verfügung stand, um für den Fall einer Unzustellbarkeit die Eingabe nachmals (postalisch) an das LVwGNÖ zu senden( und überdies bei normalen Verlauf der Dinge auch §6 AVG und §62 VwGG bewirkten, dass der Schriftsatz beim LVwGNÖ eingetroffen wäre), wurden die zumutbaren Vorkehrungen zur Abwehr des Nachteils der Falschadressierung getroffen, die aber gegenständlich dennoch keinen Erfolg zeitigten.

§ 46Vw

GG ist die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsfrist auf Antrag zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, wobei ein Verschulden der Partei (bzw. nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes deren Vertreter) die Wiedereinsetzung nicht ausschließt, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 46, VwGG ist die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsfrist auf Antrag zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, wobei ein Verschulden der Partei (bzw. nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes deren Vertreter) die Wiedereinsetzung nicht ausschließt, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Im vorliegenden Fall ist die Verwendung einer nur geringfügig modifizierten und auch schon erfolgreich verwendeten e-mail Adresse ein Flüchtigkeitsfehler, also ein klassischer Fall von leichter Fahrlässigkeit. Eine solche relativ unbedeutende Abweichung kann nicht mit der Verwendung des Adressaten Verfassungsgerichtshof statt Verwaltungsgerichtshof verglichen werden, deren Unterscheidung ja jedem in Österreich tätigen Juristen in Fleisch und Blut übergegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa im Beschluss v.19.3.2015‚ 2012/16/0013, bei einer weitergehenden Falschadressierung ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden ausgeschlossen und die Wiedereinsetzung bewilligt. Dazu kommt, dass durch die ungebrochene Überwachung des e-mail-delivery Systems, das an sich jede Unzustellbarkeit im e-mail-Wege anzeigt, noch dazu unabhängig durch zwei Personen, das Maximum der zumutbaren Vorkehrung gegen die Fristversaumnis darstellt, wenn ein genügend großes Spatium zwischen der Absendung eines Schriftsatzes und dem Fristende vorliegt. Dazu kommt noch, dass trotz der prinzipiellen Gefahrentragungsregel iS. des §6 AVG bei einem derartigen Spatium vom Eingang des Schriftsatzes auch beim Eingangsgericht ausgegangen werden kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB. Erk. v.20.8.2015, 2013/06/0254,; 28.5.2014, 2013/01/0166) ist die Erkenntnis des die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Sachverhalts als fristauslösend iS. des Wegfalls des Hindernisses anzusehen. Schon aus diesem Grund muss auch vor Zustellung eines die Revision zurückweisenden Beschlusses die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages zulässig sein. Es ergeht daher der ANTRAG; dem Revisionswerber die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom

  1. Mai 2016, LVwG-AV-620/001-2014,dem Revisionswerber die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom
  2. Mai 2016, , LVwG-AV-620/001-2014, zu bewilligen.“ 1.
  3. Der auch direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom
  4. Oktober 2016 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt.
  5. Beweiswürdigung: Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte der vorliegenden Gerichtsakten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den Zlen. LVwG-AV-620/001-2014 und LVwG-AV-620/003-
  6. Hinsichtlich der Übermittlung des hg. Beschlusses vom
  7. Mai 2016 an den Rechtsanwalt des Antragstellers ist dabei auf die im Gerichtsakt befindliche Telefax-Bestätigung sowie auf den über die diesbezügliche hg. erfolgte telefonische Nachfrage angefertigten Aktenvermerk vom
  8. Mai 2016 zu verweisen. Dass in den sechs Wochen nach Übermittlung des genannten Beschlusses (bzw. darüber hinaus bis zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages) eine Revision beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht eingebracht wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und es wurde dies durch eine Rückfrage bei der hg. Kanzlei auch noch einmal bestätigt (s. den Aktenvermerk vom
  9. September 2016).
  10. Maßgebliche Rechtslage: § 46 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) lautet: Paragraph 46, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) lautet: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 46.

(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46,
(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.“
  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  2. Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages: a)

dem wiedergegebenen § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.a)

dem wiedergegebenen Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Bereits im Wiedereinsetzungsantrag ist anzugeben, aus welchem Grund der Antragsteller diese Voraussetzungen als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. etwa VwGH 24.11.2005, 2005/11/0176, mwH). Bereits im Wiedereinsetzungsantrag ist anzugeben, aus welchem Grund der Antragsteller diese Voraussetzungen als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen vergleiche etwa VwGH 24.11.2005, 2005/11/0176, mwH). Ein Verschulden des Parteienvertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt somit nur in Betracht, wenn dem Antragsteller und seinem Vertreter kein Versehen oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist dabei nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wird. Ein bevollmächtigter Vertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung und Wahrnehmung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, nach menschlichem Ermessen gesichert ist. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, unerfahrene Personen (vgl. wiederum etwa VwGH 24.11.2005, 2005/11/0176, mwH).Ein Verschulden des Parteienvertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt somit nur in Betracht, wenn dem Antragsteller und seinem Vertreter kein Versehen oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist dabei nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wird. Ein bevollmächtigter Vertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung und Wahrnehmung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, nach menschlichem Ermessen gesichert ist. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, unerfahrene Personen vergleiche wiederum etwa VwGH 24.11.2005, 2005/11/0176, mwH). In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. etwa VwGH 22.3.2012, 2012/09/0019, mwH).In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht vergleiche etwa VwGH 22.3.2012, 2012/09/0019, mwH).

  1. b)Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben kann nicht erkannt werden, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Fall gegeben wären: Wie sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag ergibt, wurde die Revision vom Rechtsanwalt des Antragstellers an eine unrichtige E-Mail-Adresse (post@lvwg.noel.at anstatt richtig post@lvwg.noel.gv.
  2. at)gesendet. Ein Anbringen ist aber nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist, nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden. Eine E-Mail-Sendebestätigung lässt dabei nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail beim Empfänger auch tatsächlich eingelangt ist (vgl. etwa VwGH 29.1.2010, 2008/10/0251; 24.6.2014, 2012/05/0180, jeweils mwH). Ein Anbringen ist aber nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist, nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden. Eine E-Mail-Sendebestätigung lässt dabei nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail beim Empfänger auch tatsächlich eingelangt ist vergleiche etwa VwGH 29.1.2010, 2008/10/0251; 24.6.2014, 2012/05/0180, jeweils mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in einem vergleichbaren Fall ausgeführt (s. VwGH 8.10.2014, 2012/10/0100): „Im vorliegenden Fall liegt das die Fristwahrung hindernde Ereignis darin, dass die Kanzleibedienstete MM die Vorstellung nicht an die vom Beschwerdevertreter angegebene, sondern - weisungswidrig - an eine andere E-Mail-Adresse übersendet hat. In weiterer Folge wurde die Fristwahrung (bzw. die möglichst frühzeitige Erkennung der Falschadressierung) dadurch gehindert, dass der Beschwerdevertreter keine Kenntnis von der unterbliebenen Übermittlung - etwa durch eine vom E-Mail-System automatisch generierte Fehlermeldung - erlangte.„Im vorliegenden Fall liegt das die Fristwahrung hindernde Ereignis darin, dass die Kanzleibedienstete MM die Vorstellung nicht an die vom Beschwerdevertreter angegebene, sondern - weisungswidrig - an eine andere , E-Mail-Adresse übersendet hat. In weiterer Folge wurde die Fristwahrung (bzw. die möglichst frühzeitige Erkennung der Falschadressierung) dadurch gehindert, dass der Beschwerdevertreter keine Kenntnis von der unterbliebenen Übermittlung - etwa durch eine vom E-Mail-System automatisch generierte Fehlermeldung - erlangte. […] Nach der hg. Judikatur hat sich derjenige, der sich gegenüber der Behörde des Mittels der Telekopie bedient, zur vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein (vgl. etwa das bereits von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2004/07/0100, mwN). Dies gilt auch für die Einbringung von fristgebundenen Eingaben per E-Mail. Im von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2002/03/0139, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails nicht den zwingenden Schluss zulasse, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen sei, dies unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert worden sei. Zum Nachweis des Einlangens sei vielmehr eine bei Absendung (mit Hilfe der Funktion ‚Übermittlung der Sendung bestätigen‘) anzufordernde ‚Übermittlungsbestätigung‘ erforderlich.Nach der hg. Judikatur hat sich derjenige, der sich gegenüber der Behörde des Mittels der Telekopie bedient, zur vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein vergleiche etwa das bereits von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2004/07/0100, mwN). Dies gilt auch für die Einbringung von fristgebundenen Eingaben per E-Mail. Im von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2002/03/0139, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails nicht den zwingenden Schluss zulasse, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen sei, dies unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert worden sei. Zum Nachweis des Einlangens sei vielmehr eine bei Absendung (mit Hilfe der Funktion ‚Übermittlung der Sendung bestätigen‘) anzufordernde ‚Übermittlungsbestätigung‘ erforderlich. Daraus ergibt sich, dass ein rechtskundiger Parteienvertreter, der ein fristgebundenes Rechtsmittel per E-Mail einbringt, zur Vermeidung eines über den minderen Grad hinausgehenden Versehens gehalten ist, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Bestätigung über den Erhalt der Sendung durch den Empfänger bzw. eine vom System automatisch generierte ‚Übermittlungsbestätigung‘ anzufordern bzw. seinen Kanzleibetrieb so einzurichten und zu überwachen, dass derartige Anforderungen durchgeführt werden. Er wird den für ihn geltenden Sorgfaltsanforderungen hingegen nicht gerecht, wenn er sich bloß darauf verlässt, dass nach der Absendung einer E-Mail-Nachricht keine Fehlermeldung erfolgt. Der Beschwerdeführer, dem die belangte Behörde das Unterlassen der Einholung einer derartigen Eingangsbestätigung durch seinen Rechtsvertreter zum Vorwurf gemacht hat, bringt - wie schon im Verwaltungsverfahren - in der Beschwerde und den ergänzenden Schriftsätzen nicht vor, dass die Einholung einer derartigen Bestätigung unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Ebenso wenig bringt er vor, dass sein Rechtsvertreter den Kanzleibetrieb so organisiert habe, dass bei der Übermittlung von fristgebundenen Rechtsmitteln per E-Mail eine derartige Bestätigung angefordert wird. Nach dem Vorbringen in der Beschwerde hat der Beschwerdevertreter sich vielmehr vorliegend mit der Rückmeldung der Kanzleikraft begnügt, dass nach der Absendung der Vorstellung per E-Mail keine Fehlermeldung erfolgte, obwohl - wie in der Beschwerde ausdrücklich ausgeführt wird - das Ausbleiben einer derartigen Fehlermeldung nicht zwingend darauf schließen lässt, dass die Sendung auch tatsächlich - dem richtigen Empfänger - übermittelt worden ist. Dem Beschwerdevertreter - und somit dem Beschwerdeführer - ist somit als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten, nicht - durch entsprechende Organisation seines Kanzleibetriebes - dafür Sorge getragen zu haben, dass anlässlich der Übersendung der Vorstellung an die belangte Behörde per E-Mail eine Bestätigung über den Erhalt durch den Empfänger angefordert wird.“ Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ist im vorliegenden Fall nicht von einem nur minderen Grad des Versehens auszugehen. Festzuhalten ist dazu zunächst, dass der hg. Beschluss vom 4. Mai 2016 in seinem Kopf die E-Mail-Adresse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eindeutig und richtig wiedergab. Ungeachtet dessen wurde allerdings – nicht nur im vorliegenden, sondern auch in einem weiteren Fall (s. dazu Punkt 1.3. des dargelegten maßgeblichen Verfahrensganges und Sachverhaltes) – eine falsche E-Mail-Adresse verwendet, wobei zudem im Wiedereinsetzungsantrag selbst ausgeführt wird, dass der Fehler „weder beim Einlegen oder Abstreichen auffiel“.Festzuhalten ist dazu zunächst, dass der hg. Beschluss vom 4. Mai 2016 in seinem Kopf die E-Mail-Adresse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eindeutig und richtig wiedergab. Ungeachtet dessen wurde allerdings – nicht nur im vorliegenden, sondern auch in einem weiteren Fall (s. dazu Punkt 1.3. des dargelegten maßgeblichen Verfahrensganges und Sachverhaltes) – eine falsche , E-Mail-Adresse verwendet, wobei zudem im Wiedereinsetzungsantrag selbst ausgeführt wird, dass der Fehler „weder beim Einlegen oder Abstreichen auffiel“. Davon abgesehen ist es im Lichte der dargelegten Judikatur aber jedenfalls als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzusehen, dass sich der Rechtsanwalt darauf verlassen hat, dass nach der Absendung des E-Mails keine Fehlermeldung erfolgt (und allenfalls darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof einen bei ihm unzuständigerweise eingebrachten Schriftsatz, der überdies einen Hinweis auf die Vornahme der korrekten Einbringung enthält, noch innerhalb der Revisionsfrist weiterleitet). Die erforderliche Bestätigung über den Eingang desE-Mails wurde nicht angefordert. Davon abgesehen ist es im Lichte der dargelegten Judikatur aber jedenfalls als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzusehen, dass sich der Rechtsanwalt darauf verlassen hat, dass nach der Absendung des E-Mails keine Fehlermeldung erfolgt (und allenfalls darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof einen bei ihm unzuständigerweise eingebrachten Schriftsatz, der überdies einen Hinweis auf die Vornahme der korrekten Einbringung enthält, noch innerhalb der Revisionsfrist weiterleitet). Die erforderliche Bestätigung über den Eingang des, E-Mails wurde nicht angefordert. Hinzuweisen ist darauf, dass die Behauptung im Wiedereinsetzungsantrag, die falsche E-Mail-Adresse sei in der Vergangenheit schon erfolgreich verwendet worden, weder nachvollziehbar dargelegt wurde noch dem hg. Amtswissen entspricht. Darüber hinaus würde dies auch – zumal keine Eingangsbestätigung angefordert wurde und es sich bei der falschen E-Mail-Adresse unstrittig nicht um die offizielle E-Mail-Adresse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich handelt – nichts am Grad des Verschuldens ändern. Darauf hinzuweisen ist schließlich auch noch, dass der im Wiedereinsetzungsantrag zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: VwGH 19.3.2015, 2012/16/0014) mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar ist, weil es sich beim dortigen Antragsteller um eine im Ausland aufhältige, nicht der deutschen Sprache mächtige und unvertretene Person handelte. Ein nur minderer Grad des Versehens liegt somit fallbezogen nicht vor, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag

§ 46Vw

GG abzuweisen ist. Ein nur minderer Grad des Versehens liegt somit fallbezogen nicht vor, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag

Paragraph 46, VwGG abzuweisen ist. 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Artikel 133, Absatz 9, B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. insb. auch etwa VwGH 22.9.2015, Ra 2015/04/0070, mwH). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche insb. auch etwa VwGH 22.9.2015, Ra 2015/04/0070, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.620.003.2014

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