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§ 99§ 64§ 44§ 50Art. 130§ 25Art. 133§ 18RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.10.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1698/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 99Abs. 3 lit a St
VO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 90,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden)
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 90,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden)
§ 64Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10,-- Euro festgesetzt.
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10,-- Euro festgesetzt. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am
- Juni 2016 durch Hinterlegung zugestellt.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom
- Juli 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Dazu führte er aus, auf der Autobahn habe Sonnenschein, beste Sicht und geringes Verkehrsaufkommen geherrscht. Er verweist auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, die einen zeitlichen Abstand von 0,3 bis 0,7 Sekunden ausreichend sehen. Die Behörde hätte sich überzeugen müssen, ob es sich bei ihm um einen ungeübten Führerscheinneuling handle. Er besitze den Führerschein aller Klassen seit
- September 1960 und sei als Geschäftsführer einer Transportfirma seit ca. 42 Jahren auf der Straße unterwegs. Er sei bereits über zwei Millionen Kilometer (ca. 50.000 Kilometer im Jahr) gefahren und habe in den letzten 50 Jahren keinen relevanten Unfall gehabt. Deshalb könne man davon ausgehen, dass er als sehr geübter und umsichtiger Autofahrer gelte. Nach dem VwGH-Urteil vom
- September 1997, 97/03/0090) gestehe der Gerichtshof einem geübten Fahrer eine Reaktionszeit von 0,3 bis 0,7 Sekunden zu. Die vorgeworfenen 0,74 Sekunden liegen damit sogar über den 0,7 Sekunden, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben sei.
- Feststellungen Der Beschwerdeführer ist 64 Jahre und Geschäftsführer einer Transportfirma. Er besitzt den Führerschein aller Klassen seit
- September 1960 und fährt rund 50.000 Kilometer im Jahr. Der Beschwerdeführer lenkte am
- Jänner 2013, um 12:55 Uhr seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der *** bei *** auf Höhe Str.km. *** in Fahrtrichtung *** mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h. Eine stationäre Abstandsmessung ergab, dass der Beschwerdeführer auf der zweiten Spur zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen Abstand von 25 Metern und einen zeitlichen Abstand von 0,74 Sekunden eingehalten hat. Die Sichtverhältnisse waren gut, das Verkehrsaufkommen gering.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsakts des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere auf der beiliegenden Kopie der Lichtbilder des Abstands samt Auswertung, und sind im Wesentlichen unstrittig.
- Rechtslage:
§ 44Abs. 2 Vw
GVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 45 Abs. 1 VSt
G besagt:Paragraph 45, Absatz eins, VStG besagt: Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
§ 25a Abs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 18 Abs. 1 St
VO 1960 besagt:Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 besagt: Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 besagt:Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 besagt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.
- Erwägungen Beim Hintereinanderfahren im Sinne des § 18 Abs. 1 StVO genügt in der Regel ein dem Reaktionsweg entsprechender Sicherheitsabstand, wenn nicht besondere Umstände einen größeren Abstand geboten erscheinen lassen Beim Hintereinanderfahren im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, StVO genügt in der Regel ein dem Reaktionsweg entsprechender Sicherheitsabstand, wenn nicht besondere Umstände einen größeren Abstand geboten erscheinen lassen (VwGH
- März 2006, 2003/03/0299). Die in § 18 Abs. 1 StVO enthaltene Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstandes dient dem Zweck, Auffahrunfälle zu vermeiden.(VwGH
- März 2006, 2003/03/0299). Die in Paragraph 18, Absatz eins, StVO enthaltene Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstandes dient dem Zweck, Auffahrunfälle zu vermeiden. Der Reaktionsweg ist abhängig von der Reaktionszeit und der gefahrenen Geschwindigkeit. Die Reaktionszeit (die Zeit vom Erkennen einer Gefahr bis zum Beginn der Bremshandlung) beträgt durchschnittlich eine Sekunde. Sie umfasst die vermeidbare „Schrecksekunde“ und die nicht vermeidbare Reaktionszeit (OGH
- März 2012, 2 Ob 49/12;
- März 1951, 2 Ob 147/51). Einem durchschnittlichen Kraftfahrer wird eine Reaktionszeit von einer Sekunde zugebilligt. Der Reaktionsweg (Sekundenweg) entspricht der innerhalb einer Sekunde zurückgelegten Strecke (VwGH
- September 2008, 2008/02/0143). Bei einer festgestellten Geschwindigkeit von 123 km/h ergibt sich innerhalb einer Sekunde ein durchschnittlicher Reaktionsweg von 34,16 Metern (=123.000 Meter / 3600 Sekunden) Der von der belangten Behörde festgestellte und vorgeworfene Abstandswert beträgt 25 Meter, weshalb die Behörde den Abstand nach § 18 Abs. 1 StVO als zu gering wertete und das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erließ. Der von der belangten Behörde festgestellte und vorgeworfene Abstandswert beträgt 25 Meter, weshalb die Behörde den Abstand nach Paragraph 18, Absatz eins, StVO als zu gering wertete und das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erließ. Allerdings ist die Reaktionszeit – und damit auch der Reaktionsweg – von persönlichen und äußeren Umständen abhängig. Persönliche Umstände wie körperliche Konstitution, eingeschliffene Reaktionshandlungen und bremsbereites Fahren können die Reaktionszeit verkürzen, wohingegen Ermüdung, Unaufmerksamkeit und Ablenkung die Reaktionszeit verlängern. Bei den äußeren Umständen wirkt sich eine einfache und übersichtliche Verkehrslage positiv auf die Reaktionszeit aus, während eine hektische und unübersichtliche Verkehrslage negativ wirkt (Pürstl, StVO14, § 20 Anm. 35). Persönliche Umstände wie körperliche Konstitution, eingeschliffene Reaktionshandlungen und bremsbereites Fahren können die Reaktionszeit verkürzen, wohingegen Ermüdung, Unaufmerksamkeit und Ablenkung die Reaktionszeit verlängern. Bei den äußeren Umständen wirkt sich eine einfache und übersichtliche Verkehrslage positiv auf die Reaktionszeit aus, während eine hektische und unübersichtliche Verkehrslage negativ wirkt (Pürstl, StVO14, Paragraph 20, Anmerkung 35). So hat der Oberste Gerichtshof einem Kraftfahrer, der besonders vorsichtig und bremsbereit fahren muss, eine Reaktionszeit von 0,6 bis 0,8 Sekunden zugebilligt (OGH
- September 1976, 8 Ob 132/76). Bei sehr geübten Fahrern kann die Reaktionszeit zwischen 0,3 und 0,7 Sekunden betragen (VwGH
- September 1997, 97/03/0090). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erfahrenen Kraftfahrer, der als Geschäftsführer einer Transportfirma jährlich rund 50.000 Kilometern fährt. Der Verwaltungsgerichtshof spricht bei jemand, der jährlich 70.000 Kilometer, fährt von einem geübten Fahrer (VwGH
- September 1997, 97/03/0090). In Zusammenschau der persönlichen Umstände (Fahrtenkilometer, Beschäftigung und Erfahrung) und der äußeren Umstände (gute Sichtverhältnisse, geringes Verkehrsaufkommen) ist der Beschwerdeführer somit im verfahrensgegenständlichen Verfahren als geübter Kraftfahrer anzusehen. Demzufolge kann beim Beschwerdeführer von einer Reaktionszeit von höchstens 0,7 Sekunden ausgegangen werden. Bei einer Reaktionszeit von 0,7 und einer Geschwindigkeit von 123 km/h beträgt der entsprechende Reaktionsweg 23,92 Meter (=123.000 Meter / 3600 Sekunden * 0,7 Sekunden). Diesen Abstand muss der Beschwerdeführer
§ 18Abs. 1 St
VO jedenfalls vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einhalten, damit ihm jederzeit ein rechtzeitiges Anhalten möglich ist.Demzufolge kann beim Beschwerdeführer von einer Reaktionszeit von höchstens 0,7 Sekunden ausgegangen werden. Bei einer Reaktionszeit von 0,7 und einer Geschwindigkeit von 123 km/h beträgt der entsprechende Reaktionsweg 23,92 Meter (=123.000 Meter / 3600 Sekunden * 0,7 Sekunden). Diesen Abstand muss der Beschwerdeführer
Paragraph 18, Absatz eins, StVO jedenfalls vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einhalten, damit ihm jederzeit ein rechtzeitiges Anhalten möglich ist. Bei einem festgestellten zeitlichen Abstand von 0,74 Sekunden ergibt sich bei einer Geschwindigkeit von 123 km/h ein errechneter Reaktionsweg von 25,28 Meter (=123.000 Meter / 3600 Sekunden * 0,74 Sekunden) und somit ein (geringfügig) längerer Reaktionsweg als die im Zuge der Abstandsmessung festgestellten und vorgeworfenen 25 Meter. Sowohl der vorgeworfene zeitliche Abstand von 0,74 Sekunden als auch der vorgeworfene Abstand von 25 Meter (bzw. der errechnete Reaktionsweg von 25,28 Meter) liegen über der angemessenen Reaktionszeit von 0,7 Sekunden bzw. dem entsprechenden Reaktionsweg von 23,92 Metern. Der Beschwerdeführer hat somit stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass ihm jederzeit ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es liegt daher kein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 StVO vor, weshalb das zugrundeliegende Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen war.Es liegt daher kein Verstoß gegen Paragraph 18, Absatz eins, StVO vor, weshalb das zugrundeliegende Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen war. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Ist der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt
§ 44Abs. 2 Vw
GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung. Ist der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung. Da sich im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Umstände gänzlich aus dem Akteninhalt ergeben, war eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1698.001.2016