GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 455,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
VO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 350,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 161 Stunden)
Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 350,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 161 Stunden)
G) wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von 35,-- Euro festgesetzt.
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von 35,-- Euro festgesetzt.
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
GVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
G ist Dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist Dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
VO 1960 darf, sofern die Behörde nicht
eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahrenGemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht
Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitetGemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet
VO mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro zu bestrafen.Da der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat, ist er für diese Verwaltungsübertretung
Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro zu bestrafen. 7. Zur Strafhöhe:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu seinen Einkommensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er monatliches Einkommen von ca. 900,-- Euro und sowie die Sorgepflicht für einen Sohn hat. Diesen Angaben folgte das Gericht und legte sie der Strafbemessung zu Grunde. Mit der durch den Beschwerdeführer übertretenen Rechtsnorm soll die Verkehrssicherheit geschützt und ein erhöhtes Unfallrisiko bei Überschreitung der höchsten zulässigen Geschwindigkeit vermieden werden. Durch die Missachtung dieser Rechtsnorm hat er diesen Schutzzweck erheblich verletzt, stellt doch die Überschreitung der höchsten zulässigen Geschwindigkeit vor allem beim gegenständlichen hohen Geschwindigkeitsniveau immer wieder einen Grund für schwere und schwerste Verkehrsunfälle dar. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann insgesamt jedenfalls nicht als bloß geringfügig qualifiziert werden. In Anbetracht der Strafdrohung der übertretenen Verwaltungsbestimmung liegt die von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verhängte Strafe im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (bis zu 2180,-- Euro). Aufgrund der Schwere des Deliktes und der damit einhergehenden Verletzung des Schutzzweckes der Gesetzesbestimmung konnte eine Herabsetzung der Strafhöhe nicht in Betracht gezogen werden. Neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von einem gleichartigen, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verhalten abzuhalten, sind Strafen insbesondere aus generalpräventiven Gründen notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die verhängte Geldstrafe ist gerade noch ausreichend, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer derartiger Straftaten abzuhalten und um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen anzusehen ist. 8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
GVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die verhängte Geldstrafe den dort normierten Betrag nicht übersteigt und eine Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die verhängte Geldstrafe den dort normierten Betrag nicht übersteigt und eine Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.