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{'item': 'LVwG-S-3272/001-2015'}

Obsah (11)§ 52§ 99§ 64§ 44§ 50Art. 130§ 25Art. 133§ 20§ 43§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.10.2016 GeschäftszahlLVwG-S-3272/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 455,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgeneden: belangte Behörde) vom
  2. Juni 2015, Zl. PLS2-V-15 32224/3 wurde SL als Zulassungsbesitzerin wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit am
  3. Mai 2015 um 16:39 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** (Radargerät - Standmessung, Freiland); Niederösterreich, mit einer Geldstrafe in Höhe von 350,-- Euro bestraft. Gegen diese Strafverfügung legte die Zulassungsbesitzerin rechtzeitig mit Schreiben vom
  4. Juli 2015 Einspruch ein und gab an der Lenker sei zum Tatzeitpunkt RW gewesen. Die belangte Behörde erließ deshalb am
  5. Juli 2015 eine Strafverfügung gegen RW (im Folgenden: Beschwerdeführer) aufgrund der oben angeführten Verwaltungsübertretung. Gegen diese Strafverfügung richtete sich der rechtzeitige Einspruch des Beschwerdeführers vom
  6. Juli
  7. Im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde vom
  8. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass kein Frontfoto vorliege, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Fahrzeuglenker gewesen ist. Er sei laufend als Fahrer für verschiedene Auftraggeber tätig. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  9. November 2015, Zl. PLS-V-15 32224/5 wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen: Zeit: 15.Mai 2015, 16:39 Uhr Ort: Niederösterreich, Gemeindegebiet von *** auf der Autobahn *** (Westautobahn), nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** (Radargerät - Standmessung, Freiland) 2) Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, ***, *** Fahrzeug: *** (***), PKW Tatbeschreibung: Auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren. 184 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 % Messtoleranz. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 20 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.2e StVO 1960 Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

§ 99Abs. 2e St

VO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 350,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 161 Stunden)

Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 350,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 161 Stunden)

§ 64Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von 35,-- Euro festgesetzt.

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von 35,-- Euro festgesetzt.

  1. Zum Beschwerdevorbringen:
  2. Zum Beschwerdevorbringen:, In der rechtzeitig am
  3. November 2015 eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung. Dazu führte er im Wesentlichen aus, er sei nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen. Im Fahrzeug hätten sich mehrere Personen befunden, wobei abwechselnd gefahren worden sei. Mangels Frontfoto sei nicht nachvollziehbar wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Lichtbildaufnahme steuerte. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
  4. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer wurde von der Zulassungsbesitzerin als Fahrzeuglenker angegeben. Der Beschwerdeführer lenkte am 15 Mai 2015 um 16:39 Uhr, auf der Autobahn *** (Westautobahn), nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung ***, den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen *** (***) mit einer Geschwindigkeit von 184 km/h. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich betrug 130 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Kraftfahrzeuges wurde mit einem Radarmessgerät festgestellt.
  5. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsakts des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere auf der Auskunftserteilung durch die Zulassungsbesitzerin: Der Beschwerdeführer bringt im gesamten Verfahren vor, es sei nicht feststellbar, dass er zum Tatzeitpunkt der Lenker des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen *** (***) gewesen sei. Allerdings hat er dafür keinerlei Beweise vorgelegt oder angeboten. Damit aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf die Täterschaft geschlossen werden kann, müssen zumindest Indizien vorliegen, welche diesen Schluss zulassen. So hat die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges, SL, den nunmehrigen Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker angegeben. Dadurch erscheint dem erkennenden Gericht die Täterschaft des Beschwerdeführers wesentlich wahrscheinlicher als dessen Verteidigungsvariante, zumal diese durch keinerlei Beweismittel gestützt wird, sondern vielmehr lediglich angegeben wird, es sei schlicht nicht nachvollziehbar, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei nicht der Fahrzeuglenker gewesen, wird sohin kein Glauben geschenkt.
  6. Rechtslage:

§ 44Abs. 3 Z 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

§ 52Abs. 2 Vw

GVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

§ 64Abs. 1 VSt

G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

§ 64Abs. 2 VSt

G ist Dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist Dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

§ 25a Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 20Abs. 2 St

VO 1960 darf, sofern die Behörde nicht

§ 43

eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahrenGemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht

Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren

§ 99Abs. 2e St

VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitetGemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet

  1. Erwägungen: Nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 gilt auf österreichischen Autobahnen eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h. Durch das Fahren mit einer Geschwindigkeit von 184 km/h hat der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsgrenze um 54 km/h überschritten. Nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 gilt auf österreichischen Autobahnen eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h. Durch das Fahren mit einer Geschwindigkeit von 184 km/h hat der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsgrenze um 54 km/h überschritten. Wenn der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen verdeutlichen will, dass kein Beweis vorliege, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, weil kein Frontfoto vorliege, welches ihn als Lenker überführe, es ebenso möglich sei, dass ein anderer Mitfahrer das Fahrzeug gelenkt habe, ist dem entgegen zu halten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatsache (Lenkereigenschaft) nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist (VwGH
  2. Februar 1982, 81/08/0035). Insbesondere bedarf es nicht zwingender Weise eines Fotobeweises in Form eines Frontfotos, welches den Lenker unzweifelhaft erkennen lässt.– Es genügt vielmehr von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und andere Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 13.11.1986, 85/16/0109). Die Behörde ging somit zu Recht davon aus, dass es sich bei dem Lenker des Fahrzeugs um den Beschwerdeführer handelte. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren eine verstärkte Mitwirkungspflicht zukommt. Es reicht nicht aus seine Verantwortung darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (VwGH 30.8.1991, 91/09/0056). Seiner Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren jedoch nicht nachgekommen. Der bloße als Schutzbehauptung zu wertende Einwand, er selbst sei nicht Fahrer gewesen, mehrere Personen könnten Lenker gewesen sein, wird diesem Standard nicht gerecht. Weitere Beweiserhebungen seitens des LVwG konnten daher entfallen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (VwGH
  3. August 1991, 91/09/0056,
  4. Mai 1982, 81/02/0032). Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Zur subjektiven Tatseite wird festgehalten, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei welchem fahrlässiges Handeln dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein geringes oder gar mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb er die Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat. Da der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat, ist er für diese Verwaltungsübertretung

§ 99Abs. 2e St

VO mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro zu bestrafen.Da der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat, ist er für diese Verwaltungsübertretung

Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro zu bestrafen. 7. Zur Strafhöhe:

§ 19Abs. 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu seinen Einkommensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er monatliches Einkommen von ca. 900,-- Euro und sowie die Sorgepflicht für einen Sohn hat. Diesen Angaben folgte das Gericht und legte sie der Strafbemessung zu Grunde. Mit der durch den Beschwerdeführer übertretenen Rechtsnorm soll die Verkehrssicherheit geschützt und ein erhöhtes Unfallrisiko bei Überschreitung der höchsten zulässigen Geschwindigkeit vermieden werden. Durch die Missachtung dieser Rechtsnorm hat er diesen Schutzzweck erheblich verletzt, stellt doch die Überschreitung der höchsten zulässigen Geschwindigkeit vor allem beim gegenständlichen hohen Geschwindigkeitsniveau immer wieder einen Grund für schwere und schwerste Verkehrsunfälle dar. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann insgesamt jedenfalls nicht als bloß geringfügig qualifiziert werden. In Anbetracht der Strafdrohung der übertretenen Verwaltungsbestimmung liegt die von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verhängte Strafe im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (bis zu 2180,-- Euro). Aufgrund der Schwere des Deliktes und der damit einhergehenden Verletzung des Schutzzweckes der Gesetzesbestimmung konnte eine Herabsetzung der Strafhöhe nicht in Betracht gezogen werden. Neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von einem gleichartigen, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verhalten abzuhalten, sind Strafen insbesondere aus generalpräventiven Gründen notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die verhängte Geldstrafe ist gerade noch ausreichend, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer derartiger Straftaten abzuhalten und um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen anzusehen ist. 8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 44Abs. 3 Z 3 Vw

GVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die verhängte Geldstrafe den dort normierten Betrag nicht übersteigt und eine Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die verhängte Geldstrafe den dort normierten Betrag nicht übersteigt und eine Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.

  1. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.3272.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.