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{'item': 'LVwG-AV-1080/002-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1080/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MV, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. September 2016, PLS1-F-16549/002, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nebst Verfügung begleitender Maßnahme, zu Recht erkannt: ,
  2. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die verfügte Entzugsdauer von 9 Monaten auf 3 Monate herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die verfügte Entzugsdauer von 9 Monaten auf 3 Monate herabgesetzt wird.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. , Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
  4. September 2016, PLS1-F-16 549/002, wurde Herrn MV seine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von 9 Monaten ab Zustellung des Bescheides unter Ausnahme allfälliger Haftzeiten entzogen sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft aus, dass Herr MV mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom
  5. August 2016, 7 Hv 24/16w-118, wegen Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Davon wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft aus, dass Herr MV mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom
  6. August 2016, , 7 Hv 24/16w-118, wegen Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Davon wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 Strafgesetzbuch (StGB) wurde die erlittene Vorhaft in der Zeit 03.02.2016 bis 04.08.2016 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet, sodass Herr MV bei der Entscheidung des Landesgerichtes Eisenstadt am
  7. August 2016 aus der Haft entlassen wurde.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Strafgesetzbuch (StGB) wurde die erlittene Vorhaft in der Zeit 03.02.2016 bis 04.08.2016 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet, sodass Herr MV bei der Entscheidung des Landesgerichtes Eisenstadt am
  8. August 2016 aus der Haft entlassen wurde. Weiters habe Herr MV in den Jahren 2005 bis 2015 zum persönlichen Gebrauch Cannabis besessen. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) habe insbesondere eine wie im Gegenstand erfolgte strafbare Handlung gemäß § 28a Suchtmittelgesetz (SMG) zu gelten, somit eine solche Tatsache vorliege.Als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) habe insbesondere eine wie im Gegenstand erfolgte strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, Suchtmittelgesetz (SMG) zu gelten, somit eine solche Tatsache vorliege. So wäre entsprechend der Gesetzeslage bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Die Behörde könne als begleitende Maßnahme die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen, was im Gegenstand wegen des langjährigen Besitzes von Cannabisblüten zum persönlichen Gebrauch erforderlich sei. In einer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde stellt Herr MV die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes Eisenstadt nicht in Frage. Er sei jedoch der Ansicht, dass eine bestimmte Tatsache nicht vorliege und somit Verkehrsunzuverlässigkeit krass unrichtig sei. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe während seiner Anhaltung im Gefängnis keinerlei Suchtgift konsumiert und sei durch Drogen nicht beeinträchtigt, was im Verfahren PLA5-I-14249/002 durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens vom
  9. August 2016 Bestätigung finde. - Die neuerliche Vorschreibung eines Gutachtens sei somit verfehlt und bestenfalls eine Mindestentzugsdauer von 3 Monaten zu verhängen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist zu diesem Vorbringen in rechtlicher Hinsicht auszuführen: Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers bedeutet die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht Eisenstadt vom
  10. August 2016 wegen Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sehr wohl die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 1 FSG, wie die Bezirkshauptmannschaft auf Seite 3 ihres Bescheides richtig festgestellt hat.Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers bedeutet die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht Eisenstadt vom
  11. August 2016 wegen Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sehr wohl die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz eins, FSG, wie die Bezirkshauptmannschaft auf Seite 3 ihres Bescheides richtig festgestellt hat. Wie die Bezirkshauptmannschaft auf Seite 4 weiter richtig ausgeführt hat, ist diesfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung von mindestens drei Monaten festzusetzen. Zu Gunsten des nunmehrigen Beschwerdeführers ist dabei festzuhalten, dass er entsprechend der Aktenlage unbescholten war und nicht verkehrsauffällig geworden ist. Wenngleich zudem seit der Tat bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft 10 Monate verstrichen sind, ist festzuhalten, dass diese Zeitdauer hinsichtlich Wohlverhaltens nur relativen Wert besitzt, indem Herr MV zufolge Anhaltung in Untersuchungshaft jedenfalls an der Einnahme von Suchtgift gehindert war. Wie die Bezirkshauptmannschaft auch zutreffend ausführt, erscheint die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung aufgrund des langjährigen Gebrauches von Cannabis als durchaus erforderlich und ist dem Beschwerdeführer entgegenzutreten, dass das erliegende amtsärztliche Gutachten vom
  12. August 2016 hierfür nicht ausreichen kann. – So ordnet die Bezirkshauptmannschaft ja erst mit Bescheid vom
  13. September 2016 den gegenständlichen Entzug an, und hat die Anordnung der begleitenden Maßnahme bzw. des ärztlichen Gutachtens ja entweder in diesem Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. – Ein zuvor (am
  14. August 2016) erstattetes Gutachten ist somit entsprechend der Rechtslage nicht ausreichend. Indem die Bezirkshauptmannschaft die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, rechnet sich die Entzugsdauer vom Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom
  15. September 2016, bzw. die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkürzte Entzugsdauer von eben diesem Zeitpunkt. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1080.002.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.