← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-857/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-857/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau GK, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Haftner als Sachwalter in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom

  1. Juli 2016, Zl. PJ3-B-15813/002, betreffend Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz und Kostenersatz zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  2. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  3. Mit Bescheid vom 24.11.2015, Zl. PJ3-B-15813/001, wurden der Beschwerdeführerin und deren minderjährigen Kindern ab 19.11.2015 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) bis 29.02.2016 gewährt. 1.
  4. Mit Bescheid vom 24.11.2015, Zl. PJ3-B-15813/001, wurden der Beschwerdeführerin und deren minderjährigen Kindern ab 19.11.2015 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts nach dem , NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) bis 29.02.2016 gewährt. 1.
  5. Mit Bescheid vom 22.03.2016, Zl. PJ3-B-15813/002, gab die belangte Behörde dem Folgeantrag der Beschwerdeführerin vom 10.03.2016 statt, gewährte ihr eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 471,24 und für die beiden mj. Kinder eine monatliche Geldleistung in Höhe von jeweils € 119,51 für den Zeitraum 01.03.2016 längstens bis 31.08.
  6. In der Begründung führte die belangte Behörde zum Einkommen der Kinder aus, dass diese einen monatlichen Unterhalt von derzeit € 25,- erhielten. 1.
  7. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 18.04.2016, AZ. 3 Pu 109/15w-26 und AZ. 3 Pu 109/15w-27wurde der monatliche Unterhaltsvorschuss für jedes der Kinder erhöht. Der Unterhaltsvorschuss wurde für ÜK vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 auf € 226,- und ab 01.01.2016 auf € 256,- monatlich sowie für YEK vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 auf € 200,- und ab 01.01.2016 auf € 186,- monatlich erhöht. Diese Beschlüsse wurden der Beschwerdeführerin am 21.04.2016 zugestellt. 1.
  8. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 18.04.2016, , AZ. 3 Pu 109/15w-26 und AZ. 3 Pu 109/15w-27wurde der monatliche Unterhaltsvorschuss für jedes der Kinder erhöht. Der Unterhaltsvorschuss wurde für ÜK vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 auf € 226,- und ab 01.01.2016 auf € 256,- monatlich sowie für YEK vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 auf € 200,- und ab 01.01.2016 auf € 186,- monatlich erhöht. , Diese Beschlüsse wurden der Beschwerdeführerin am 21.04.2016 zugestellt. 1.
  9. Am 20.7.2016 erließ die belangte Behörde auf Rechtsgrundlage von § 5, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4, §§ 7 und 8, § 9 Abs. 2, 3, 4, 4a und 5, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 1, §§ 21 und 22 NÖ MSG sowie näher bezeichneten Bestimmungen der NÖ MSV sowie der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln den nun angefochtenen Bescheid mit folgendem Wortlaut: 1.
  10. Am 20.7.2016 erließ die belangte Behörde auf Rechtsgrundlage von Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraphen 7 und 8, Paragraph 9, Absatz 2,, 3, 4, 4a und 5, Paragraph 10, Absatz eins, und 3, Paragraph 11, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraphen 21 und 22 NÖ MSG sowie näher bezeichneten Bestimmungen der NÖ MSV sowie der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln den nun angefochtenen Bescheid mit folgendem Wortlaut: „Die Spruchpunkte betreffend YEK und ÜK von den Bescheiden vom 24.11.2015, PJ3-B-15813/001 und vom 22.03.2016, werden hiermit außer Kraft gesetzt. Durch eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse ab 01.10.2015 ist somit im Zeitraum von Oktober 2015 bis Juni 2016 ein Überbezug in der Höhe von € 2.140,92 enstanden. Sie werden hiermit zu einem Kostenersatz in dieser Höhe verpflichtet, der mittels beiliegendem Zahlschein innerhalb von 4 Wochen zu begleichen ist.“ Begründend wurde auf die zufolge der Unterhaltserhöhung ab 1.3.2016 erfolgte Einkommensänderung hingewiesen sowie ausgeführt, es sei ein Überbezug entstanden, nachdem die Beschwerdeführerin ab Oktober 2015 höhere Unterhaltsvorschüsse erhalte, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. , Begründend wurde auf die zufolge der Unterhaltserhöhung ab 1.3.2016 erfolgte Einkommensänderung hingewiesen sowie ausgeführt, es sei ein Überbezug entstanden, nachdem die Beschwerdeführerin ab Oktober 2015 höhere Unterhaltsvorschüsse erhalte, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
  11. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dessen ersatzlose Behebung beantragt. Die Beschwerdeführerin sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Zusammen mit ihrer psychischen Krankheit sei ihr daher der Inhalt der zwei Bescheide der belangten Behörde vom 24.11.2015 und 22.03.2016 samt den damit verbundenen Verpflichtungen nicht bewusst erkennbar gewesen. Der Überbezug der bezogenen Leistungen sei gutgläubig verbraucht worden. Die Beschwerdeführerin habe der Behörde die Tatsache der Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse mitgeteilt, ohne dessen Inhalt zu verstehen, wodurch es zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides gekommen sei.
  12. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war auf Grund der Bescheide vom 24.11.2015 und 22.03.2016 im Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für ihre mj. Kinder. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes St. Pölten jeweils vom 18.04.2016 wurde der monatliche Unterhaltsvorschuss für ÜK von bisher € 25,- auf € 226,- von 01.10.2015 bis 31.12.2015 bzw. € 256,- ab 01.01.2016 (AZ. 3 Pu 109/15w-26) sowie für YEK von bisher € 25,- auf € 200,- von 01.10.2015 bis 31.12.2015 bzw. € 186,- ab 01.01.2016 (AZ. 3 Pu 109/15w-27) erhöht. Die Auszahlung von Mindestsicherungsleistungen für die mj. Kinder erfolgte bis zum
  13. Juni
  14. Am
  15. Juli 2016 erließ die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid. Die Beschwerdeführerin war auf Grund der Bescheide vom 24.11.2015 und 22.03.2016 im Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für ihre mj. Kinder. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes St. Pölten jeweils vom 18.04.2016 wurde der monatliche Unterhaltsvorschuss für ÜK von bisher , € 25,- auf € 226,- von 01.10.2015 bis 31.12.2015 bzw. € 256,- ab 01.01.2016 , (AZ. 3 Pu 109/15w-26) sowie für YEK von bisher € 25,- auf € 200,- von 01.10.2015 bis 31.12.2015 bzw. € 186,- ab 01.01.2016 (AZ. 3 Pu 109/15w-27) erhöht. Die Auszahlung von Mindestsicherungsleistungen für die mj. Kinder erfolgte bis zum
  16. Juni
  17. Am
  18. Juli 2016 erließ die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid.
  19. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
  20. Erwägungen: „Sache“ vor dem Verwaltungsgericht ist die Beurteilung, was im gegenständlichen Fall als Verwaltungssache anzusehen ist. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu den vom Verwaltungsgericht zu führenden Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH vom
  21. September 2015, Ra 2015/18/0134,
  22. November 2015, Ro 2015/19/0001, u.a.). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen solcherart festgelegten Prozessgegenstand hinaus zu entscheiden. In diesem Sinn ist daher Gegenstand dieses Verfahrens einerseits der Ausspruch der Behörde über die „Außerkraftsetzung“ jener Spruchpunkte der genannten Bescheide, die die mj. Kinder der Beschwerdeführerin betreffen, sowie andererseits die Feststellung eines näher bezeichneten „Überbezuges“ und die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu einem Kostenersatz in dieser Höhe. „Sache“ vor dem Verwaltungsgericht ist die Beurteilung, was im gegenständlichen Fall als Verwaltungssache anzusehen ist. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu den vom Verwaltungsgericht zu führenden Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche , VwGH vom
  23. September 2015, Ra 2015/18/0134,
  24. November 2015, Ro 2015/19/0001, u.a.). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen solcherart festgelegten Prozessgegenstand hinaus zu entscheiden. , In diesem Sinn ist daher Gegenstand dieses Verfahrens einerseits der Ausspruch der Behörde über die „Außerkraftsetzung“ jener Spruchpunkte der genannten Bescheide, die die mj. Kinder der Beschwerdeführerin betreffen, sowie andererseits die Feststellung eines näher bezeichneten „Überbezuges“ und die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu einem Kostenersatz in dieser Höhe. Indem die Behörde die maßgeblichen Spruchpunkte der von ihr erlassenen Bescheide außer Kraft gesetzt hat, hat sie mit Wirkung ex nunc unzulässiger Weise in die Rechtskraft dieser Bescheide eingegriffen; unzulässiger Weise deshalb, weil diese mit der Unanfechtbarkeit unabänderlich geworden sind. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit ieS auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist.Indem die Behörde die maßgeblichen Spruchpunkte der von ihr erlassenen Bescheide außer Kraft gesetzt hat, hat sie mit Wirkung ex nunc unzulässiger Weise in die Rechtskraft dieser Bescheide eingegriffen; unzulässiger Weise deshalb, weil diese mit der Unanfechtbarkeit unabänderlich geworden sind. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit ieS auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Auch mit Blick auf das NÖ MSG lässt sich eine Widerrufbarkeit nicht ableiten. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ MSG sehen diesbezüglich die Einstellung bereits zuerkannter Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vor, wenn die Hilfe suchende Person die Anzeigepflicht nicht erfüllt, nachdem sie auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde (§ 20 NÖ MSG), bzw. die rückwirkende Einstellung der Leistung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid, wenn die Voraussetzungen wegfallen (§ 21 NÖ MSG). , Auch mit Blick auf das NÖ MSG lässt sich eine Widerrufbarkeit nicht ableiten. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ MSG sehen diesbezüglich die Einstellung bereits zuerkannter Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vor, wenn die Hilfe suchende Person die Anzeigepflicht nicht erfüllt, nachdem sie auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde (Paragraph 20, NÖ MSG), bzw. die rückwirkende Einstellung der Leistung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid, wenn die Voraussetzungen wegfallen (Paragraph 21, NÖ MSG). Mit dem ersten Spruchteil hat die belangte Behörde somit von ihr erlassene (zufolge Unanfechtbarkeit unwiderrufbare) Bescheide (bzw. Spruchbestandteile) – mit Wirkung ex nunc – außer Kraft gesetzt. Eine solche Außerkraftsetzung ist jedoch auch im NÖ MSG nicht normiert. Um einer Änderung bzw. dem Wegfall von Voraussetzungen für die Leistungsgewährung Rechnung zu tragen, hätte die Behörde im Sinne des § 21 NÖ MSG vorzugehen gehabt. Geht nämlich die Behörde von einem Wegfall der Voraussetzungen im Sinne des § 21 NÖ MSG aus, wäre sie zu einer (allenfalls rückwirkenden) Einstellung der Leistung mit schriftlichem Bescheid verhalten gewesen. Dem Verwaltungsgericht ist es dem gegenüber verwehrt, über die Sache des Verfahrens hinaus abzusprechen, zumal sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit bestimmen, die von der Behörde „in Verhandlung“ war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (vgl. VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlG 7240/1973). Mit dem ersten Spruchteil hat die belangte Behörde somit von ihr erlassene (zufolge Unanfechtbarkeit unwiderrufbare) Bescheide (bzw. Spruchbestandteile) – mit Wirkung ex nunc – außer Kraft gesetzt. Eine solche Außerkraftsetzung ist jedoch auch im NÖ MSG nicht normiert. Um einer Änderung bzw. dem Wegfall von Voraussetzungen für die Leistungsgewährung Rechnung zu tragen, hätte die Behörde im Sinne des Paragraph 21, NÖ MSG vorzugehen gehabt. Geht nämlich die Behörde von einem Wegfall der Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 21, NÖ MSG aus, wäre sie zu einer (allenfalls rückwirkenden) Einstellung der Leistung mit schriftlichem Bescheid verhalten gewesen. Dem Verwaltungsgericht ist es dem gegenüber verwehrt, über die Sache des Verfahrens hinaus abzusprechen, zumal sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit bestimmen, die von der Behörde „in Verhandlung“ war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde vergleiche VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlG 7240 aus 1973,). Im zweiten Spruchteil hat die Behörde die Feststellung getroffen, dass ein Überbezug im Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016 in näher bezeichneter Höhe vorliege und hat eine Verpflichtung zum Kostenersatz binnen vier Wochen ausgesprochen. Aktenkundig wurden Leistungen ab dem 19.11.2015 gewährt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum es zu einem solchen „Überbezug“ bereits im Oktober 2015 (bis 18.11.2016) gekommen sein könnte. Die Berechnung des genannten Betrages ist nicht näher ausgeführt und ergibt sich solche auch nicht aus der Begründung des Bescheides. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht diesen Spruchteil ebenfalls aus nachfolgenden Gründen aufzuheben:Im zweiten Spruchteil hat die Behörde die Feststellung getroffen, dass ein Überbezug im Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016 in näher bezeichneter Höhe vorliege und hat eine Verpflichtung zum Kostenersatz binnen vier Wochen ausgesprochen. , Aktenkundig wurden Leistungen ab dem 19.11.2015 gewährt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum es zu einem solchen „Überbezug“ bereits im Oktober 2015 (bis 18.11.2016) gekommen sein könnte. Die Berechnung des genannten Betrages ist nicht näher ausgeführt und ergibt sich solche auch nicht aus der Begründung des Bescheides. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht diesen Spruchteil ebenfalls aus nachfolgenden Gründen aufzuheben:, Die Behörde hat ohne näheren Hinweis auf eine konkret angewendete Rechtsnorm die Verpflichtung zu einem Kostenersatz in näher bezeichneter (jedoch für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbarer) Höhe ausgesprochen. Die Behörde hat ohne näheren Hinweis auf eine konkret angewendete Rechtsnorm die Verpflichtung zu einem Kostenersatz in näher bezeichneter (jedoch für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbarer) Höhe ausgesprochen. , Die Bestimmungen über Kostenersatz und Ersatzansprüche Dritter finden sich im
  25. Abschnitt des NÖ MSG (§§ 25 bis 30). Demnach ist die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn sie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangt, nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte oder die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird, wobei von der Ersatzpflicht u.a. Kosten ausgenommen sind, die vor Erreichen der Volljährigkeit gewährt wurden. Die Bestimmungen über Kostenersatz und Ersatzansprüche Dritter finden sich im
  26. Abschnitt des NÖ MSG (Paragraphen 25 bis 30). Demnach ist die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn sie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangt, nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte oder die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird, wobei von der Ersatzpflicht u.a. Kosten ausgenommen sind, die vor Erreichen der Volljährigkeit gewährt wurden. , Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich nicht, dass der Tatbestand eines über der Freigrenze liegenden Vermögens für die Vorschreibung eines Kostenersatzes verwirklicht wäre. Einer Änderung der Einkommenssituation hätte die Behörde dem gegenüber allenfalls mit einer Prüfung gemäß § 23 NÖ MSG Rechnung zu tragen gehabt. In diesem Fall wäre zu prüfen gewesen, ob das Tatbestandselement der Verletzung einer die Beschwerdeführerin treffenden Anzeigepflicht verwirklicht wurde und in der Folge die Feststellung zu treffen gewesen, dass aus diesem Grund Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – gegebenenfalls in welchem Zeitraum – zu Unrecht in Anspruch genommenen wurden. Einer Änderung der Einkommenssituation hätte die Behörde dem gegenüber allenfalls mit einer Prüfung gemäß Paragraph 23, NÖ MSG Rechnung zu tragen gehabt. In diesem Fall wäre zu prüfen gewesen, ob das Tatbestandselement der Verletzung einer die Beschwerdeführerin treffenden Anzeigepflicht verwirklicht wurde und in der Folge die Feststellung zu treffen gewesen, dass aus diesem Grund Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – gegebenenfalls in welchem Zeitraum – zu Unrecht in Anspruch genommenen wurden. Indem die Behörde jedoch einen Kostenersatz vorgeschrieben hat, war somit auch in diesem Spruchteil, somit insgesamt mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen.
  27. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. Da keine Verhandlung beantragt worden ist und im Übrigen nur Rechtsfragen zu behandeln waren, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
  28. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.857.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.