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{'item': 'LVwG-AV-926/001-2016'}

Obsah (9)§ 12Art. 133§ 25a§ 15§ 24§ 28Art. 130§ 17§ 73

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-926/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 12

Pyrotechnikgesetz zur Folge haben würde, weshalb das Bewilligungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Strafverfahrens, WUS2-V-16/17376, ausgesetzt werde.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die im Raum stehende Nichteinhaltung von Auflagen bei pyrotechnischen Lehrgängen und eine mögliche rechtskräftige Bestrafung die Entziehung des Pyrotechnikausweises mangels Verlässlichkeit

Paragraph 12, Pyrotechnikgesetz zur Folge haben würde, weshalb das Bewilligungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Strafverfahrens, WUS2-V-16/17376, ausgesetzt werde. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom

  1. Juni 2016 Beschwerde erhoben. Mit
  2. Juli 2016 wurde seitens der belangten Behörde das Verfahren (durch Prüfungen betreffend Abbrennplatz) fortgesetzt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  3. August 2016, WUS3-A-1212/011, wurde dies auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  4. August 2016, WUS3-A-1212/011, wurde mit der nunmehr gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
  5. Juni 2016, WUS3-A-1212/011, zurückgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  6. August 2016, WUS3-A-1212/011, wurde mit der nunmehr gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
  7. Juni 2016, , WUS3-A-1212/011, zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit der Fortführung des ausgesetzten Verfahrens die gleiche Rechtslage hergestellt wurde, wie wenn dem Antrag auf Nicht-Aussetzung des Verfahrens entsprochen worden wäre (VwGH 26.4.1985, 83/11/0296). Nach Fortsetzung des mit dem angefochtenen Bescheid ausgesetzten Verfahrens fehlt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, durch den Aussetzungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. (VwGH 25.10.1988, 88/11/0148). Mit Schreiben vom
  8. August 2016 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. In diesem führte er im Wesentlichen aus, dass er in seinen Rechten verletzt sei, da durch die Aussetzung des Verfahrens nicht über seinen Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen von Feuerwerken in *** am 17.06.2016 und weiteren Terminen entschieden wurde. Er sei daher in seinen Rechten verletzt und sei ihm dadurch ein hoher finanzieller Schaden entstanden. Er beantragte die Vorlage der Beschwerde, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  9. August 2016, WUS3-A-1212/011, wurde dem Beschwerdeführer eine Bewilligung für die Verwendung an näher angeführten pyrotechnischen Gegenständen an einem näher konkretisierten Ort zu bestimmten Zeiten erteilt. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur Zahl WUS3-A-1212/
  10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

§ 15Abs. 2 leg. cit.

(2)hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die BeschwerdeGemäß Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit.
(2)hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

§ 24Abs.

4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 28Abs.

1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs.

2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht bloß kassatorisch, sondern grundsätzlich in der Sache selbst. Ausnahmen von diesem Grundsatz – insbesondere die Möglichkeit zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 – sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken". [Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73

(541)]. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zur "Sache" des Berufungsverfahrens auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht darf auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden, ebenso wenig darf es ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen (Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, aaO).Die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht bloß kassatorisch, sondern grundsätzlich in der Sache selbst. Ausnahmen von diesem Grundsatz – insbesondere die Möglichkeit zur Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 – sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken". [Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73
(541)]. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zur "Sache" des Berufungsverfahrens auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht darf auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden, ebenso wenig darf es ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen (Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, aaO). „Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).„Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Sache des gegenständlichen Verfahrens ist somit die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerde durch die belangte Behörde (mit der vorgenommenen Beschwerdevorentscheidung). Für die Verwaltungsbehörde ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides maßgeblich (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 561). Selbiges gilt auch für den Anwendungsbereich des VwGVG (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Nach der Fortsetzung des mit dem angefochtenen Bescheid ausgesetzten Verfahrens durch die belangte Behörde (somit mit
  1. Juli 2016) fehlt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, durch den Aussetzungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. VwGH 25.
  2. 1988, 88/11/0128 mit Hinweis auf E 26.4.1985, 83/11/0296, betreffend Einstellung des Verfahrens infolge Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens nach Erhebung der Beschwerde).Nach der Fortsetzung des mit dem angefochtenen Bescheid ausgesetzten Verfahrens durch die belangte Behörde (somit mit
  3. Juli 2016) fehlt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, durch den Aussetzungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein vergleiche VwGH 25.
  4. 1988, 88/11/0128 mit Hinweis auf E 26.4.1985, 83/11/0296, betreffend Einstellung des Verfahrens infolge Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens nach Erhebung der Beschwerde). Wenngleich der angefochtene Bescheid formell nicht aufgehoben wurde und somit keine „formelle Klaglosstellung“ des Beschwerdeführers eintrat, fällt jedoch durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weg. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. hiezu auch VwGH vom 30.1.2002, 98/12/0522 zur Klaglosstellung nach § 33 VwGG).Wenngleich der angefochtene Bescheid formell nicht aufgehoben wurde und somit keine „formelle Klaglosstellung“ des Beschwerdeführers eintrat, fällt jedoch durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weg. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt vergleiche hiezu auch VwGH vom 30.1.2002, 98/12/0522 zur Klaglosstellung nach Paragraph 33, VwGG). Aus Sicht des erkennenden Gerichts hat daher die belangte Behörde die Beschwerde (auf Grund der neuen Sachlage – ausgesetztes Verfahren wurde bereits fortgeführt) zu Recht zurückgewiesen. Der Vorlageantrag war daher abzuweisen. Hierzu wird ergänzend ausgeführt, dass zwischenzeitig (mit Bescheid der belangten Behörde vom
  5. August 2016, WUS3-A-1212/011) das – zunächst ausgesetzte – fortgeführte Verfahren bereits abgeschlossen wurde. Soweit der Beschwerdeführer ausführte, es sei ihm auf Grund der Aussetzung des Verfahrens (18.06.2016 – 12.07.2016) ein finanzieller Schaden entstanden, wird hierzu ergänzend, wenngleich nicht verfahrensrelevant, ausgeführt, dass dies nicht nachvollzogen werden kann. Das Verfahren der belangten Behörde, welches mit Antrag vom
  6. April 2016 eingeleitet wurde, wurde nach etwas über 4 Monaten (selbst unter Einrechnung der Zeit der Aussetzung), nämlich mit Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer am
  7. August 2016 abgeschlossen. Die Entscheidungsfrist

§ 73Abs.

1 AVG wurde seitens der belangten Behörde weit unterschritten. Ein - wie vom Beschwerdeführer implizit ins Treffen geführter - Rechtsanspruch seinerseits binnen weniger Wochen (Zeit unter zwei Monaten) eine Bewilligung zu erhalten, ist der österreichischen Rechtsordnung fremd und würde auch den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen (im Ergebnis – entsprechend dem Ermittlungsverfahren – offenen)Verwaltungsverfahrens entgegenlaufen.Soweit der Beschwerdeführer ausführte, es sei ihm auf Grund der Aussetzung des Verfahrens (18.06.2016 – 12.07.2016) ein finanzieller Schaden entstanden, wird hierzu ergänzend, wenngleich nicht verfahrensrelevant, ausgeführt, dass dies nicht nachvollzogen werden kann. Das Verfahren der belangten Behörde, welches mit Antrag vom 23. April 2016 eingeleitet wurde, wurde nach etwas über 4 Monaten (selbst unter Einrechnung der Zeit der Aussetzung), nämlich mit Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer am 31. August 2016 abgeschlossen. Die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG wurde seitens der belangten Behörde weit unterschritten. Ein - wie vom Beschwerdeführer implizit ins Treffen geführter - Rechtsanspruch seinerseits binnen weniger Wochen (Zeit unter zwei Monaten) eine Bewilligung zu erhalten, ist der österreichischen Rechtsordnung fremd und würde auch den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen (im Ergebnis – entsprechend dem Ermittlungsverfahren – offenen)Verwaltungsverfahrens entgegenlaufen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.926.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.