GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden Behörde) vom
9 NÖ MSG sei aus Anlass der Neubemessung
Abs. 8 eine Reduzierung einer rechtskräftig zuerkannten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes bei unveränderten Anspruchsvoraussetzungen nicht zulässig.
Paragraph 43, Absatz 9, NÖ MSG sei aus Anlass der Neubemessung
Absatz 8, eine Reduzierung einer rechtskräftig zuerkannten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes bei unveränderten Anspruchsvoraussetzungen nicht zulässig. Mit Schreiben der Behörde vom
1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1. hilfsbedürftig sind, 2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berichtigt sind.
1 NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regemäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regemäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
1 NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung
9204-0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204-0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen 2. …..
3 NÖ MSG beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %.
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %.
1 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung (MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung (MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: ………………………..…….628,32 Euro;
2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit AUsnahmne als solche, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit AUsnahmne als solche, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: ……...……………… bis zu 209,43 Euro;
3 NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50 %.
Paragraph eins, Absatz 3, NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50 %.
8 NÖ MSG haben die Bezirksverwaltungsbehörden eine Neubemessung jener Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (§ 10 Abs. 1 und Abs. 3), die volljährigen Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe mit Bescheid nach diesem Gesetz gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid durchzuführen. Diese Bescheide sind innerhalb von vier Monaten nach In-Kraft-Treten der Änderung dieses Gesetzes zu erlassen und angemessen, maximal jedoch mit 12 Monaten zu befristen. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit kann die Befristung entfallen. In diesen Bescheiden ist die ab In-Kraft-Treten der Änderung dieses Gesetzes zustehende Höhe der Geldleistung festzusetzen.
Paragraph 43, Absatz 8, NÖ MSG haben die Bezirksverwaltungsbehörden eine Neubemessung jener Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 3,), die volljährigen Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe mit Bescheid nach diesem Gesetz gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid durchzuführen. Diese Bescheide sind innerhalb von vier Monaten nach In-Kraft-Treten der Änderung dieses Gesetzes zu erlassen und angemessen, maximal jedoch mit 12 Monaten zu befristen. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit kann die Befristung entfallen. In diesen Bescheiden ist die ab In-Kraft-Treten der Änderung dieses Gesetzes zustehende Höhe der Geldleistung festzusetzen.
9 NÖ MSG ist aus Anlass der Neubemessung
Abs. 8 eine Reduzierung einer rechtskräftig zuerkannten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes bei unveränderten Anspruchsvoraussetzungen nicht zulässig.
Paragraph 43, Absatz 9, NÖ MSG ist aus Anlass der Neubemessung
Absatz 8, eine Reduzierung einer rechtskräftig zuerkannten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes bei unveränderten Anspruchsvoraussetzungen nicht zulässig. Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, hat Wohnungseigentum in ***, ***, und bezieht laufend Leistungen aus der Niederösterreichischen Mindestsicherung. Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ist ebendort. Der Beschwerdeführer ist beim AMS als arbeitsuchend gemeldet und bezieht keine AMS-Leistungen. Mit Bescheid der Behörde vom 3. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 733,04 zugesprochen. Dieser Geldbetrag setzt sich zusammen aus dem nach der aktuellen Rechtslage vorgesehenen Betrages zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 628,32 und dem Betrag zur Deckung des Wohnbedarfes von € 104,72 (macht in Summe € 733, 04) Dass der Beschwerdeführer tatsächlich bis dato einen höheren Betrag zugesprochen bekommen hat, ergibt sich daraus, dass die Behörde bisher als Beitrag zur Deckung des Wohnbedarfes davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer eine Mietwohnung (und nicht wie tatsächlich der Fall eine Eigentumswohnung) bewohnt und den dafür vorgesehenen (höheren) Betrag laut § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ MSV zugesprochen hat.Dass der Beschwerdeführer tatsächlich bis dato einen höheren Betrag zugesprochen bekommen hat, ergibt sich daraus, dass die Behörde bisher als Beitrag zur Deckung des Wohnbedarfes davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer eine Mietwohnung (und nicht wie tatsächlich der Fall eine Eigentumswohnung) bewohnt und den dafür vorgesehenen (höheren) Betrag laut Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV zugesprochen hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist § 43 Abs. 9 iVm Abs. 8 NÖ MSG auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine amtswegige Neubemessung
Abs. 8 leg. cit. (amtswegige Neubemessung von Geldleistungen, die volljährigen Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gewährt wurde) gehandelt hat.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist Paragraph 43, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 8, NÖ MSG auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine amtswegige Neubemessung
Absatz 8, leg. cit. (amtswegige Neubemessung von Geldleistungen, die volljährigen Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gewährt wurde) gehandelt hat. Die diesbezüglichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes sowie der Niederösterreichischen Mindeststandardverordnung sind eindeutig.
GVG) konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüber hinaus keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1077.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.