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{'item': 'LVwG-AV-1077/001-2016'}

Obsah (12)§ 28§ 25aArt. 133§ 43§ 5§ 7§ 10§ 11Art. 15aArtikel 15§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1077/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden Behörde) vom

  1. Oktober 2016, Zl. BNJ3-B-14575/004, wurde dem Antrag des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers vom
  2. August 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes stattgegeben. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum von
  3. September 2016 bis
  4. August 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 733,04 zugesprochen. Ebenso wurde dessen Antrag auf Leistungen bei Krankheit stattgegeben. Begründend wurde dazu unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer wohne in ***, ***, besitze die österreichische Staatsbürgerschaft, sei alleinstehend und habe keinen Anspruch auf Leistungen vom Arbeitsmarktservice. An Vermögen sei Eigentum vorhanden, dieses jedoch überschuldet. Der Beschwerdeführer sei beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet und habe keinen Anspruch auf eine Leistung des AMS. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor, dass er nicht verstehe, warum er nur mehr € 733,04 an Leistungen erhalte, obwohl er bisher immer € 779,55 erhalten habe.

§ 43Abs.

9 NÖ MSG sei aus Anlass der Neubemessung

Abs. 8 eine Reduzierung einer rechtskräftig zuerkannten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes bei unveränderten Anspruchsvoraussetzungen nicht zulässig.

Paragraph 43, Absatz 9, NÖ MSG sei aus Anlass der Neubemessung

Absatz 8, eine Reduzierung einer rechtskräftig zuerkannten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes bei unveränderten Anspruchsvoraussetzungen nicht zulässig. Mit Schreiben der Behörde vom

  1. Oktober 2016 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer bezieht seit Jahren Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit Bescheid vom
  2. August 2015, Zl. BNJ3-B-14575/003, wurde dem Rechtsmittelwerber eine Leistung in Höhe von € 779,55 für den Zeitraum von
  3. September 2015 bis
  4. August 2016 gewährt. Am
  5. August 2016, bei der Behörde am
  6. August 2016 eingelangt, beantragte der Rechtsmittelwerber neuerlich Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz auf Deckung des Lebensunterhaltes einschließlich Wohnbedarfes. Der Beschwerdeführer besitzt Wohnungseigentum in ***, ***. Der Beschwerdeführer ist beim Arbeitsmarktservice (AMS) *** arbeitslos gemeldet und bezieht keine Leistungen seitens des AMS. Der Beschwerdeführer hat kein Vermögen. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt auf Grund der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde zu Zl. BNJ3-B-14575/
  7. Die Angaben zum Eigentum ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Antrag nach dem NÖ MSG vom
  8. August 2016 sowie auf Grund der Einsichtnahme in einen aktuellen Grundbuchsauszug, aus welchem sich ergibt, dass der Rechtsmittelwerber Wohnungseigentum (wenn auch verschuldet) besitzt. Dass der Beschwerdeführer beim AMS arbeitssuchend gemeldet ist und keine Leistung seitens des AMS bezieht, ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in eine aktuellen Betreuungsvereinbarung des Beschwerdeführers mit dem AMS *** (gültig bis 26.03.2017) sowie in einen aktuellen Auszug aus dem AMS Portal. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus:

§ 5Abs.

1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1. hilfsbedürftig sind, 2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berichtigt sind.

§ 7Abs.

1 NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.

Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.

§ 10Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regemäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regemäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

§ 10Abs.

3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

§ 11Abs.

1 NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204-0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204-0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen 2. …..

§ 11Abs.

3 NÖ MSG beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %.

§ 1Abs.

1 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung (MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung (MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: ………………………..…….628,32 Euro;

§ 1Abs.

2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit AUsnahmne als solche, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit AUsnahmne als solche, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: ……...……………… bis zu 209,43 Euro;

§ 1Abs.

3 NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50 %.

Paragraph eins, Absatz 3, NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50 %.

§ 43Abs.

8 NÖ MSG haben die Bezirksverwaltungsbehörden eine Neubemessung jener Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (§ 10 Abs. 1 und Abs. 3), die volljährigen Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe mit Bescheid nach diesem Gesetz gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid durchzuführen. Diese Bescheide sind innerhalb von vier Monaten nach In-Kraft-Treten der Änderung dieses Gesetzes zu erlassen und angemessen, maximal jedoch mit 12 Monaten zu befristen. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit kann die Befristung entfallen. In diesen Bescheiden ist die ab In-Kraft-Treten der Änderung dieses Gesetzes zustehende Höhe der Geldleistung festzusetzen.

Paragraph 43, Absatz 8, NÖ MSG haben die Bezirksverwaltungsbehörden eine Neubemessung jener Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 3,), die volljährigen Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe mit Bescheid nach diesem Gesetz gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid durchzuführen. Diese Bescheide sind innerhalb von vier Monaten nach In-Kraft-Treten der Änderung dieses Gesetzes zu erlassen und angemessen, maximal jedoch mit 12 Monaten zu befristen. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit kann die Befristung entfallen. In diesen Bescheiden ist die ab In-Kraft-Treten der Änderung dieses Gesetzes zustehende Höhe der Geldleistung festzusetzen.

§ 43Abs.

9 NÖ MSG ist aus Anlass der Neubemessung

Abs. 8 eine Reduzierung einer rechtskräftig zuerkannten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes bei unveränderten Anspruchsvoraussetzungen nicht zulässig.

Paragraph 43, Absatz 9, NÖ MSG ist aus Anlass der Neubemessung

Absatz 8, eine Reduzierung einer rechtskräftig zuerkannten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes bei unveränderten Anspruchsvoraussetzungen nicht zulässig. Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, hat Wohnungseigentum in ***, ***, und bezieht laufend Leistungen aus der Niederösterreichischen Mindestsicherung. Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ist ebendort. Der Beschwerdeführer ist beim AMS als arbeitsuchend gemeldet und bezieht keine AMS-Leistungen. Mit Bescheid der Behörde vom 3. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 733,04 zugesprochen. Dieser Geldbetrag setzt sich zusammen aus dem nach der aktuellen Rechtslage vorgesehenen Betrages zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 628,32 und dem Betrag zur Deckung des Wohnbedarfes von € 104,72 (macht in Summe € 733, 04) Dass der Beschwerdeführer tatsächlich bis dato einen höheren Betrag zugesprochen bekommen hat, ergibt sich daraus, dass die Behörde bisher als Beitrag zur Deckung des Wohnbedarfes davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer eine Mietwohnung (und nicht wie tatsächlich der Fall eine Eigentumswohnung) bewohnt und den dafür vorgesehenen (höheren) Betrag laut § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ MSV zugesprochen hat.Dass der Beschwerdeführer tatsächlich bis dato einen höheren Betrag zugesprochen bekommen hat, ergibt sich daraus, dass die Behörde bisher als Beitrag zur Deckung des Wohnbedarfes davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer eine Mietwohnung (und nicht wie tatsächlich der Fall eine Eigentumswohnung) bewohnt und den dafür vorgesehenen (höheren) Betrag laut Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV zugesprochen hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist § 43 Abs. 9 iVm Abs. 8 NÖ MSG auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine amtswegige Neubemessung

Abs. 8 leg. cit. (amtswegige Neubemessung von Geldleistungen, die volljährigen Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gewährt wurde) gehandelt hat.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist Paragraph 43, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 8, NÖ MSG auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine amtswegige Neubemessung

Absatz 8, leg. cit. (amtswegige Neubemessung von Geldleistungen, die volljährigen Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gewährt wurde) gehandelt hat. Die diesbezüglichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes sowie der Niederösterreichischen Mindeststandardverordnung sind eindeutig.

§ 24Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüber hinaus keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1077.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.