Obsah (11)
§ 279§ 25aArt. 133§ 38§ 2§ 30a§ 30b§ 61§ 15§ 92§ 274RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-369/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 279
BAO stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird. Der Beschwerde wird
Paragraph 279, BAO stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Frau Mag. LM (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, das in der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, zusammengefasst ist. Mit Bescheid vom
- Jänner 2016 erklärte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** das gegenständliche Grundstück Nr. *** zum Bauplatz und erteilte der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den Zubau zum bestehenden Wohngebäude sowie die Errichtung eines Carports und einer Außensauna auf den Grundstücken Nr. *** und ***. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Jänner 2016 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Bauplatzerklärung
§ 38Abs.
1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 eine Aufschließungsabgabe für das Grundstück Nr. *** in der Höhe von € 14.472,77 vorgeschrieben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29. Jänner 2016 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Bauplatzerklärung
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 eine Aufschließungsabgabe für das Grundstück Nr. *** in der Höhe von € 14.472,77 vorgeschrieben. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- März 2010 keine Folge gegeben und die Abgabenvorschreibung bestätigt. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom
- März 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag auf Aufhebung der Bescheide vom
- Jänner 2016 sowie vom
- Jänner 2016 gestellt. Begründend wurde vorgebracht, dass mit Baubewilligungsbescheid vom
- Dezember 1980 auf dem Grundstück Nr. *** die Errichtung einer Garage bewilligt und die Benützungsbewilligung erteilt worden sei. Die Falschbezeichnung im Bescheid auf der ersten Seite mit *** ändere an diesem Umstand nichts, weil das Verhandlungsprotokoll, aus welchem eindeutig hervorgehe, dass die Garage nicht auf dem Grundstück Nr. ***, sondern auf dem Grundstück Nr. *** errichtet worden sei, wesentlicher Bescheidbestandteil sei. Durch die Marktgemeinde *** sei auf dem besagten Gebäude eine Änderung
Auswechslungsplan bewilligt worden. Antrag auf Bauplatzerklärung sei nicht erforderlich gewesen und sei auch nicht gestellt worden. Ein Grundstück könne über Antrag des Eigentümers zum Bauplatz erklärt werden. Dies sei von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ein bereits bestehendes, bewilligtes Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** nicht beantragt worden. Im Hinblick auf das bereits bestehende bewilligte Gebäude gäbe es auch keinen sachlichen Grund, dass an die Gemeinde, die keinerlei Aufschließungskosten mehr zu tragen habe, noch Abgaben zu leisten seien, ungeachtet des gegebenen Auswechslungsplanes. Gegenständliches Grundstück gelte
§ 2Abs.
7 NÖ Bauordnung als Bauplatz, weil dieses am 1.1.1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut gewesen sei.Im Hinblick auf das bereits bestehende bewilligte Gebäude gäbe es auch keinen sachlichen Grund, dass an die Gemeinde, die keinerlei Aufschließungskosten mehr zu tragen habe, noch Abgaben zu leisten seien, ungeachtet des gegebenen Auswechslungsplanes. Gegenständliches Grundstück gelte
Paragraph 2, Absatz 7, NÖ Bauordnung als Bauplatz, weil dieses am 1.1.1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass das Grundstück Nr. *** bereits als Bauplatz gegolten habe. Durch die – ohne Antragstellung – erfolgte, neuerliche „überflüssige“ Bauplatzerklärung sei zu Lasten der Eigentümerin ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden. Indem aufgrund des rechtswidrigen Bescheides zur Bauplatzerklärung für das bereits als Bauplatz geltenden Grundstückes eine unzulässige Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden sei, sei die Vorschreibung daher zu Unrecht erfolgt. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Bundesabgabenordnung BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 238.
(1)Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß. (vormals – bis 31.12.2009 - § 185 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung 1977 mit identem Inhalt)Paragraph 238,
(1)Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Paragraph 209 a, gilt sinngemäß. (vormals – bis 31.12.2009 - Paragraph 185, Absatz eins, NÖ Abgabenordnung 1977 mit identem Inhalt) § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-20:NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-20: Bauplatz, Bauverbot § 11.
(1)Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, dasParagraph 11,
(1)Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
- hiezu erklärt wurde oder
- durch eine vor dem
- Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
- durch eine nach dem
- Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
- am
- Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Abs. 1 Z. 9 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.
- am
- Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz, bebaut war.
(2)Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es 1.
- a)an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder
- b)mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder
- c)mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder
- d)die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist, 2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf, 3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 75) liegt, und wenn 3. nicht in einer Aufschließungszone (Paragraph 75,) liegt, und wenn 4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (§ 74 Abs. 4 oder § 23 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl. 8000) nicht widerspricht, oder 4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (Paragraph 74, Absatz 4, oder Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Raumordnungsgesetz, Landesgesetzblatt 8000) nicht widerspricht, oder 5. die Aufschließung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung wegen seiner Entfernung von bereits aufgeschlossenem Gebiet zur Folge hat. Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung. Aufschließungsabgabe § 38.
(1)Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2Paragraph 38,
(1)Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2
- ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
- ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt oder
- eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird. Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am
- Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, letzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.
- eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) auf einem Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird. Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am
- Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Ziffer 2, ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach Paragraph 23, Absatz 3,, letzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben. …
(3)Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
(3)Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet: A = BL x BKK x ES Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Absatz eins,) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …
(4)Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates: Bauplatzfläche = BF BL =
(5)Der Bauklassenkoeffizient beträgt: in der Bauklasse I 1,00 und in der Bauklasse römisch eins 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00 bei einer Geschoßflächenzahl o bis zu 0,8 1,5 o bis zu 1,1 1,75 o bis zu 1,5 2,0 und o bis zu 2,0 2,5 Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Wird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung (Abs. 1 Z. 1) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keineWird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung (Absatz eins, Ziffer eins,) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keine * Bebauungshöhe (Bauklasse) oder Geschoßflächenzahl oder * höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist bei der Berechnung kein Bauklassenkoeffizient anzuwenden: A = BL x ES Erfolgt die Vorschreibung nach Abs. 1 Z. 1 im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oder Erfolgt die Vorschreibung nach Absatz eins, Ziffer eins, im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oder * nach Abs. 1 Z. 2 und ist keine * nach Absatz eins, Ziffer 2 und ist keine * Bebauungshöhe oder Geschoßflächenzahl oder * höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse II = Bauklassenkoeffizient 1,25:festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse römisch zwei = Bauklassenkoeffizient 1,25: A = BL x 1,25 x ES Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei.
(6)Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer 3,00 m breiten Fahrbahnhälfte, * eines 1,25 m breiten Gehsteiges, * der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges pro Laufmeter. Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen. Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Würdigung: Zu Spruchpunkt 1: Das Beschwerdevorbringen lässt sich auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe überhaupt erfolgen durfte, da nach Ansicht der Beschwerdeführerin das gegenständliche Grundstück bereits als Bauplatz gegolten habe, die gegenständliche Bauplatzerklärung mit Bescheid vom
- Jänner 2016 daher rechtswidrig gewesen sei. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
§ 38Abs.
1 Zif. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wurde. Die - erstmalige – Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes *** zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 5. Jänner 2016, Zl. BAU-105-2015, in dem die baubehördliche Bewilligung zum Zubau zum bestehenden Wohngebäude sowie Errichtung eines Carports und einer Außensauna in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, EZ *** KG ***, erteilt wurde.
Paragraph 38, Absatz eins, Zif. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt wurde. Die - erstmalige – Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes *** zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Jänner 2016, Zl. BAU-105-2015, in dem die baubehördliche Bewilligung zum Zubau zum bestehenden Wohngebäude sowie Errichtung eines Carports und einer Außensauna in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, EZ *** KG ***, erteilt wurde. Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand des § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 verwirklicht hat, ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung (vgl. VwGH vom
- Juli 2008, Zl. 2008/17/0095, und vom
- September 2015, Zl. Ro 2014/17/0026, zur wortidenten Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 (vgl. VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/17/0067, und vom
- September 2003, Zl. 2000/17/0259). Das beschwerdeführerseits vertretene Argument, der Vorschreibung einer Abgabe
§ 38Abs.
1 Z
- NÖ Bauordnung 2014 auf Grund der Bauplatzerklärung stehe der Umstand entgegen, dass das Grundstück zuvor bereits als Bauplatz gegolten habe, geht daher ins Leere.Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 verwirklicht hat, ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung vergleiche VwGH vom
- Juli 2008, Zl. 2008/17/0095, und vom
- September 2015, Zl. Ro 2014/17/0026, zur wortidenten Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 vergleiche VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/17/0067, und vom
- September 2003, Zl. 2000/17/0259). Das beschwerdeführerseits vertretene Argument, der Vorschreibung einer Abgabe
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 auf Grund der Bauplatzerklärung stehe der Umstand entgegen, dass das Grundstück zuvor bereits als Bauplatz gegolten habe, geht daher ins Leere.
§ 38Abs.
3 NÖ Bauordnung 2014 ist die Aufschließungsabgabe eine "einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 ...".
Paragraph 38, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 ist die Aufschließungsabgabe eine "einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 ...". Zu prüfen ist daher weiters, ob im Beschwerdefall der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe der Grundsatz der Einmaligkeit im Sinne des § 38 Abs. 3 NÖ BauO 2014 entgegensteht.Zu prüfen ist daher weiters, ob im Beschwerdefall der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe der Grundsatz der Einmaligkeit im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, NÖ BauO 2014 entgegensteht. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, steht ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegen, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist. Dies findet auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anders lautenden Abgabentatbestandes früherer Bauordnungen entstanden sind, Anwendung (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Zl. 2013/17/0257, 20.1.2016, Zl. 2013/17/0786 u.a.).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, steht ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegen, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist. Dies findet auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anders lautenden Abgabentatbestandes früherer Bauordnungen entstanden sind, Anwendung vergleiche VwGH vom 16.12.2015, Zl. 2013/17/0257, 20.1.2016, Zl. 2013/17/0786 u.a.). Abgaben gelten somit als „vorgeschrieben und entrichtet“, wenn früher entstandene Abgabenansprüche wegen des Eintritts von Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. bereits VwGH vom 8.11.2005, Zl. 2002/17/0334, unter Verweis auf VfGH 11.3.2004, B 1528/01).Abgaben gelten somit als „vorgeschrieben und entrichtet“, wenn früher entstandene Abgabenansprüche wegen des Eintritts von Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können vergleiche bereits VwGH vom 8.11.2005, Zl. 2002/17/0334, unter Verweis auf VfGH 11.3.2004, B 1528/01). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 22. Dezember 1980, AZ. BA-85/1980/Wö, wurde der seinerzeitigen Liegenschaftseigentümerin ES die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Garage sowie Errichtung einer Erdanböschung von ca. 1,50m auf dem Grundstück in ***, ***, ***, Parz. Nr. ***, EZ ***, KG *** erteilt. (Das erkennende Gericht teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Falschbezeichnung der Grundstücksnummer – *** statt richtig *** in diesem Zusammenhang unerheblich ist, da einerseits aus den eingereichten Planunterlagen, andererseits aus der der Genehmigung zu Grunde liegenden Niederschrift klar hervorgeht, dass die Bewilligung auf Grundstück Nr. *** angestrebt wurde und auch dort die Bauführung erfolgt war).
dem zum Bewilligungszeitpunkt relevanten § 14 Abs. 1 der NÖ BauO 1976, LGBl. 8200-0, hat die Gemeinde aus Anlass der Grundabteilung einen Beitrag (Aufschließungsbeitrag) zu den Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung einzuheben. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Bewilligung der Grundabteilung vorzuschreiben und wird drei Monate nach Rechtskraft des Grundbuchsbeschlusses fällig.
dem zum Bewilligungszeitpunkt relevanten Paragraph 14, Absatz eins, der NÖ BauO 1976, Landesgesetzblatt 8200-0, hat die Gemeinde aus Anlass der Grundabteilung einen Beitrag (Aufschließungsbeitrag) zu den Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung einzuheben. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Bewilligung der Grundabteilung vorzuschreiben und wird drei Monate nach Rechtskraft des Grundbuchsbeschlusses fällig.
§ 15leg.
cit. sind die in den §§ 13 und 14 vorgesehenen Anliegerleistungen jedenfalls nur einmal zu erbringen, und zwar anlässlich der Grundabteilung. Anlässlich der erstmaligen Bauführung
§ 92Abs.
1 Z. 1, 2 und 3 sind sie dann zu erbringen, wenn keine Grundabteilung durchgeführt oder Anliegerleistungen bisher nicht erbracht wurden.
Paragraph 15, leg. cit. sind die in den Paragraphen 13 und 14 vorgesehenen Anliegerleistungen jedenfalls nur einmal zu erbringen, und zwar anlässlich der Grundabteilung. Anlässlich der erstmaligen Bauführung
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 sind sie dann zu erbringen, wenn keine Grundabteilung durchgeführt oder Anliegerleistungen bisher nicht erbracht wurden.
§ 92Abs.
1 Z. 1 leg. cit. bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde.
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall (spätestens) die erstmalige Bauführung (Errichtung einer Garage) im Jahre 1980 zur Erfüllung eines Abgabentatbestandes im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen geführt hatte und dieser früher entstandene Abgabenanspruch der nunmehrigen Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt die erforderliche Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung des Abgabenanspruchs, dass auf diese jedenfalls Bedacht zu nehmen ist, gleichgültig ob die Abgabenpflicht seinerzeit aufgrund der Verwirklichung desselben Tatbestandes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste oder aufgrund eines anderen Tatbestandes eingetreten ist (vgl. VwGH vom 8.11.2005, Zl. 2002/17/0334). Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt die erforderliche Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung des Abgabenanspruchs, dass auf diese jedenfalls Bedacht zu nehmen ist, gleichgültig ob die Abgabenpflicht seinerzeit aufgrund der Verwirklichung desselben Tatbestandes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste oder aufgrund eines anderen Tatbestandes eingetreten ist vergleiche VwGH vom 8.11.2005, Zl. 2002/17/0334). Aufgrund § 207 BAO ist hinsichtlich des Rechtes auf Festsetzung der gegenständlichen Aufschließungsabgabe Verjährung eingetreten und kann der damals entstandene Abgabenanspruch nunmehr (sowie bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29. Jänner 2016) nicht mehr geltend gemacht werden. Aufgrund der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gilt in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes die streitgegenständliche Aufschließungsabgabe als „vorgeschrieben und entrichtet“, sodass sich die bekämpfte Abgabenvorschreibung als rechtswidrig erweist.Aufgrund Paragraph 207, BAO ist hinsichtlich des Rechtes auf Festsetzung der gegenständlichen Aufschließungsabgabe Verjährung eingetreten und kann der damals entstandene Abgabenanspruch nunmehr (sowie bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29. Jänner 2016) nicht mehr geltend gemacht werden. Aufgrund der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gilt in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes die streitgegenständliche Aufschließungsabgabe als „vorgeschrieben und entrichtet“, sodass sich die bekämpfte Abgabenvorschreibung als rechtswidrig erweist. Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht in der Beschwerde beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht in der Beschwerde beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchpunkt 2. - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine – oben wiedergegebene –Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine – oben wiedergegebene – gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.369.001.2016