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{'item': 'LVwG-AV-468/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-468/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Dr. AC, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom

  1. März 2016, Zl. 1-BA/14, betreffend baubehördliche Genehmigung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Dr. AC, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  2. März 2016, Zl. 1-BA/14, betreffend baubehördliche Genehmigung, zu Recht erkannt:,
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom
  5. Jänner 2014, beim Stadtamt *** eingelangt am
  6. Jänner 2014, beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus zum Bestandsgebäude auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde als Grünland, Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Der Bestand ist nicht als „Geb“ ausgewiesen. Ausweislich des Betriebskonzepts vom Dezember 2013 sollte „mittelfristig“ eine Wirtschaftsfläche von rund 5,1 Hektar, darunter 4,6 Hektar in Eigenbesitz, bewirtschaftet werden. Das verfahrensgegenständliche Grundstück selbst weise dabei eine Fläche von 1,9 Hektar auf und könne zur Nutzholzproduktion verwendet werden. Darüber hinaus seien dem Betrieb 6 Weingartenflächen zuzurechnen, die sich auf den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, befänden. Ein an Frau R verpachteter Weinberg solle 2014 wieder in Eigenbetriebswirtschaft zurückgenommen werden. „Mittelfristig“ sei eine Aufstockung auf insgesamt rund 2,5 Hektar eigene Weingartenfläche angestrebt. Auch sollten „mittelfristig“ rund 0,5 Hektar zugepachtet werden. Unter Zugrundelegung einer Weinanbaufläche von 2 Hektar Weiß- und 1 Hektar Rotwein, der „Eigenversorgung“, Wiesen- und Waldbewirtschaftung ergäbe sich „mittelfristig“ ein Gesamtdeckungsbeitrag von € 35.064,--. Unter Ansatz öffentlicher Zuschüsse in Höhe von € 1.050,-- und sonstiger Einnahmen in Höhe von € 450,-- sei – nach Abzug fester Betriebskosten in Höhe von € 27.186,-- mittelfristig ein Betriebserfolg von € 781,-- monatlich zu erwarten. In ihrem Gutachten vom
  7. Juni 2015 hielt die agrartechnische Amtssachverständige dazu fest, dass die Ausführungen zu den angeschätzten Einnahmen nicht nachvollziehbar seien. So wären die variablen Kosten aus 2008, die Einnahmen hingegen aus 2014 angesetzt worden. Keine Berücksichtigung gefunden hätten auch erforderliche Investitionen für die Urbarmachung von Flächen zur Neuauspflanzung, wären Kosten für Pflanzenschutzarbeiten zu berücksichtigen und seien solche für die externe Kellereiwirtschaft nicht zu vernachlässigen. Aufgrund des Projekts sei darüberhinaus der Deckungsbeitrag ausschließlich aus der Aktivität „Weinbau“ zuzüglich öffentlicher Förderungen zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung einer erzielbaren Leistung von € 11.076,--/Hektar/Standjahr, variablen Kosten von € 5.724,--, Vermarktungskosten von € 2.876,-- und Annuitäten für die Anlage bei gleichzeitiger Unterstützung von € 1.028,-- errechne sich ein Deckungsbeitrag von € 1.448,--/Hektar/Standjahr, insgesamt daher (einschließlich Förderung aus öffentlichen Geldern) in Höhe von € 7.344,--/Standjahr. Berücksichtige man von den aufwandsgleichen Fixkosten lediglich die Position der Abschreibung für Gebäude/bauliche Anlagen/Maschinen und Geräte, ergebe sich daraus ein Betrag von € 19.100,-- pro Jahr und damit ein eindeutig negatives Betriebsergebnis. Solcherart läge daher kein landwirtschaftlicher Betrieb vor. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass sich sowohl aus den Ausführungen des DI Dr. M als auch aus jenen des DI K in seiner Stellungnahme vom
  8. August 2013 ergäbe, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle. Auch entstünden die Schlussfolgerungen der Amtssachverständigen offenbar daraus, dass diese nicht Betriebswirtschaft studiert habe, sodass sie das „eingehend begründete Gutachten“ des DI Dr. M nicht zu entkräften vermögen. Auch habe DI K darauf hingewiesen, dass die Schaffung eines Weinbaubetriebs für die Stadtgemeinde *** einen positiven Aspekt zur Entwicklung der Bevölkerung und der Betriebssituation darstelle. Erfreulich sei für den Beschwerdeführer, dass feststehe, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers als „landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen“ sei (?). Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  9. Juli 2015, 1-BA/14, versagte dieser die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung. In seiner dagegen erhobenen Berufung monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Mängel des Ermittlungsverfahrens und führte aus, dass das „Gutachten“ der Amtssachverständigen nicht dazu angetan sei, jenem des DI Dr. M auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Besonders „absurd“ seien die Ausführungen der Amtssachverständigen zur Betriebsgröße, die angeblich nicht sichergestellt sei. Es sei jedoch selbstverständlich, dass ein Betriebskonzept mit Zukauf und Zupachtung erst dann umgesetzt werden könne, wenn die baurechtlichen Voraussetzungen geschaffen würden. Rechtlich völlig klargestellt sei, „dass es sich bei der Liegenschaft des [Beschwerdeführers] bereits um einen landwirtschaftlichen Betrieb“ handle, sodass lediglich die Notwendigkeit der Errichtung für eben diesen Betrieb zu prüfen wäre. Eine isolierte Betrachtung eines bestimmten landwirtschaftlichen Betriebsteils hätte demgegenüber nicht zu erfolgen. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens des DI W vom
  10. Feber 2016, in dem dieser zum Schluss gelangte, dass aufgrund des geringen Betriebsumfangs der Betriebsfläche und der daraus zu erzielenden finanziellen Erlöse die Voraussetzung für das Vorhandensein eines Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetriebes nicht erfüllt seien, wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, man habe ihm zunächst mitgeteilt, dass am
  11. Dezember 2015 bei der Sitzung des Stadtrates die Erteilung der Bewilligung beschlossen worden sei. Erst danach sei die belangte Behörde – Informationen des Beschwerdeführers zufolge – vom Bürgermeister veranlasst worden, ein weiteres Gutachten einzuholen, obwohl klargestanden sei, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Unzulässig gewesen wäre auch die Einholung eines weiteren Gutachtens während des Berufungsverfahrens, ohne den Beschwerdeführer hievon zu verständigen. Zumal er keine Gelegenheit gehabt habe, an der Befundaufnahme mitzuwirken, sei dieses Gutachten unverwertbar. In der Sache selbst verwies er auf sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dahingehend, dass das Altobjekt 1912 errichtet worden sei. Seines Wissens bestehe diesbezüglich eine baubehördliche Bewilligung aus
  12. Dass das Gebäude nicht als „erhaltenswerter Bau im Grünland“ ausgewiesen worden sei, unterstreiche die Tatsache, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle und sei dies bisher auch unstrittig so gesehen worden. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer seitens des Verwaltungsgerichts darauf verwiesen, dass die im Projekt aufgenommenen Grundstücke *** und ***, beide KG ***, nicht existierten. Weiters enthalte das vorgelegte Betriebskonzept an mehreren Stellen den Hinweis darauf, dass zusätzliche Liegenschaften „mittelfristig“ bewirtschaftet werden sollten, ohne darzulegen, was unter „mittelfristig“ verstanden werden soll. Zumal die Amtssachverständige selbst unter Annahme eines Betriebsausmaßes von 3 Hektar zu einem negativen Ergebnis komme, werde der Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 aufgefordert, binnen zweier Monate ab Zustellung das Projekt entsprechend abzuändern, um es bewilligungsfähig zu machen, widrigenfalls der Antrag abgewiesen würde.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer seitens des Verwaltungsgerichts darauf verwiesen, dass die im Projekt aufgenommenen Grundstücke *** und ***, beide KG ***, nicht existierten. Weiters enthalte das vorgelegte Betriebskonzept an mehreren Stellen den Hinweis darauf, dass zusätzliche Liegenschaften „mittelfristig“ bewirtschaftet werden sollten, ohne darzulegen, was unter „mittelfristig“ verstanden werden soll. Zumal die Amtssachverständige selbst unter Annahme eines Betriebsausmaßes von 3 Hektar zu einem negativen Ergebnis komme, werde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 aufgefordert, binnen zweier Monate ab Zustellung das Projekt entsprechend abzuändern, um es bewilligungsfähig zu machen, widrigenfalls der Antrag abgewiesen würde. Nach Verlängerung der ursprünglich eingeräumten Frist legte der Beschwerdeführer ein weiteres, von DI Dr. M erstelltes „Landwirtschaftliches Betriebskonzept“ vor, in dem von einer Betriebsfläche von 11.597 m2 Weingärten ausgegangen wird; für den Fall einer „Einigung im gegenständlichen Verfahren“ sei eine Zupachtung von „zumindest“ 5.000 m2 angedacht. Der Verweis im an den Beginn (S 4) dieses „Betriebskonzepts“ gestellten „Gutachten“, dass der Betrieb innerhalb der nächsten fünf Jahre „entsprechend Betriebskonzept“ eine Anbaufläche von „rund“ 4,2 Hektar aufweisen soll, findet im Betriebskonzept keine Deckung und wird in diesem weder einnahmen- noch ausgabenseitig berücksichtigt. Unverändert blieb im Betriebskonzept der Hinweis darauf, dass der Wald bzw. die Wiese genutzt werden „können“. Unter „mittelfristig“ (dieser Ausdruck findet sich im Betriebskonzept nicht mehr) sei ein Zeitraum von bis zu 5 Jahren zu verstehen. In seiner Kalkulation (Tabelle 2) führte DI Dr. M aus, dass unter Zugrundelegung einer Weinbaufläche von 1,66 Hektar, der Einnahmen aus der Wald- und Wiesenbewirtschaftung sowie Eigenversorgung ein Deckungsbeitrag von € 22.234,-- / Jahr zu erlangen sei. Dem stünden Fixkosten in Höhe von € 15.030,-- / Jahr gegenüber. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer klar, dass er derzeit über rund 1,1 Hektar Weingärten verfüge, durchaus aber beabsichtige, den Betrieb zu vergrößern, wenn klar sei, ob die Bewilligung erteilt würde. Wenn die agrartechnische Amtssachverständige von einer Fläche von insgesamt rund 3 Hektar ausgehe, ergäbe sich dies aus einer Nachfrage der Sachverständigen bei ihm. Auch die 5.000 m2, um die möglicherweise aufgestockt werden solle, habe er in einem Gespräch gegenüber DI Dr. M geäußert. Weiters gehe DI Dr. M in Tabelle 3 von einem Gesamtdeckungsbeitrag von rund € 28.000,-- aus und beziehe sich dies auf eine Fläche von 1,1 Hektar. Auch seien die von DI Dr. M (!) angenommenen Fixkosten zu hoch angesetzt, zumal in einigen Bereichen Eigenleistungen vorgesehen seien. Schließlich gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass mangels Ausweisung des Bestandes als „Geb“ in den 1990er-Jahren vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs auszugehen sei, sodass dies nicht mehr geprüft bzw. nicht mehr verneint werden könne. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (vgl VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers vergleiche VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Zumal das gegenständliche Verfahren bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 bereits anhängig war (Einlangen des Antrags am
  13. Jänner 2015), ist es nach den zum
  14. Jänner 2015 geltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Zumal das gegenständliche Verfahren bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 bereits anhängig war (Einlangen des Antrags am
  15. Jänner 2015), ist es nach den zum
  16. Jänner 2015 geltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu Ende zu führen. Im konkreten Fall wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, dass die belangte Behörde zunächst den Beschluss gefasst habe, seiner Berufung Folge zu geben und die baubehördliche Bewilligung zu erteilen, diesen Beschluss jedoch in weiterer Folge zu seinen Lasten abgeändert habe. Allerdings vermag der Beschwerdeführer damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil die Beschlussfassung durch ein Kollegialorgan lediglich einen internen Akt der Willensbildung der betreffenden Behörde darstellt, dessen Abänderungen nach den Grundsätzen des AVG als zulässig angesehen werden muss (stRsp.; z.B. VwGH 26.4.2000, 99/05/0239; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). In der Sache selbst ist gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BauO 1996 eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 leg.cit. angeführten Bestimmungen besteht, dem Bauvorhaben daher insbesondere die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks nicht entgegen steht (§ 20 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996). In der Sache selbst ist gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1996 eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 leg.cit. angeführten Bestimmungen besteht, dem Bauvorhaben daher insbesondere die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks nicht entgegen steht (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996). Vorliegend ist das gegenständliche Grundstück als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Demnach handelt es sich dabei nach § 19 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 1976 um eine Fläche, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient. Auf solchen Flächen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe i.S.d GewO sowie für die Ausübung des Buschenschankes i.S.d. NÖ BuschenschankG, zulässig. Voraussetzung für jede Bauführung auf derartigen Grundstücken ist sohin grundsätzlich das Vorliegen bzw. die angestrebte Errichtung eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes. Anderes gilt nur in jenen Fällen, in denen im Grünland bestehende Gebäude als „Erhaltenswerte Gebäude im Grünland“ i.S.d. § 19 Abs. 2 Z 4 NÖ ROG 1976 gewidmet wurden, was jedoch auf den verfahrensgegenständlichen Bestand nicht zutrifft. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann jedoch aus der mangelnden Ausweisung als „Geb“ keinesfalls auf das Vorliegen eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes geschlossen werden. Vielmehr ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Z 4 NÖ ROG 1976 unmissverständlich, dass nicht jedes nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude als „Geb“ gewidmet werden kann, sondern eine solche Widmung nur unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen in Betracht kommt (VwSlg 16.543 A/2005). Woraus der Beschwerdeführer Gegenteiliges ableiten will, bleibt dem Verwaltungsgericht verschlossen. Vorliegend ist das gegenständliche Grundstück als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Demnach handelt es sich dabei nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG 1976 um eine Fläche, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient. Auf solchen Flächen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe i.S.d GewO sowie für die Ausübung des Buschenschankes i.S.d. NÖ BuschenschankG, zulässig. Voraussetzung für jede Bauführung auf derartigen Grundstücken ist sohin grundsätzlich das Vorliegen bzw. die angestrebte Errichtung eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes. Anderes gilt nur in jenen Fällen, in denen im Grünland bestehende Gebäude als „Erhaltenswerte Gebäude im Grünland“ i.S.d. Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ ROG 1976 gewidmet wurden, was jedoch auf den verfahrensgegenständlichen Bestand nicht zutrifft. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann jedoch aus der mangelnden Ausweisung als „Geb“ keinesfalls auf das Vorliegen eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes geschlossen werden. Vielmehr ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ ROG 1976 unmissverständlich, dass nicht jedes nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude als „Geb“ gewidmet werden kann, sondern eine solche Widmung nur unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen in Betracht kommt (VwSlg 16.543 A/2005). Woraus der Beschwerdeführer Gegenteiliges ableiten will, bleibt dem Verwaltungsgericht verschlossen. Demnach hat es zu prüfen, ob von einem (projektierten) Land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen ist. Zumal es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bildet den Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung, dem Betriebskonzept und sonstigen Unterlagen ergebende Projekt und damit der solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (VwGH 27.6.2006, 2005/05/0243 m.w.N.). Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (etwa hinsichtlich der weiteren Nutzung) sind insoweit ebenso unbeachtlich (abermals VwGH 27.6.2006, 2005/05/0243 m.w.N.) wie ein allenfalls vorhandener Bestand (VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147) oder im Projekt nicht gedeckte Überlegungen der Behörde oder eines Sachverständigen zu allfälligen bzw. wahrscheinlichen Nutzungsmöglichkeiten (abermals VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147). Zumal der Bauwille stets der Behörde gegenüber zum Ausdruck gebracht werden muss (s.o.), gilt weiters nichts Anderes für lediglich einem Dritten oder – im Zuge der Gutachtenserstellung – ausschließlich einem Sachverständigen gegenüber erklärten Absichten oder Plänen. Von einem verbindlich erklärten Bauwillen kann schließlich dann nicht ausgegangen werden, wenn in einem Projekt bloß vage, allenfalls unter Bedingungen gesetzte, Ankündigungen enthalten sind. Vielmehr handelt es sich dabei um – im vorerst zu führenden Verfahren unbeachtliche – Ankündigungen einer potentiellen weiteren Antragsstellung (vgl. VwGH 31.3.2016, Ra 2016/07/0013).Demnach hat es zu prüfen, ob von einem (projektierten) Land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen ist. Zumal es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bildet den Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung, dem Betriebskonzept und sonstigen Unterlagen ergebende Projekt und damit der solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (VwGH 27.6.2006, 2005/05/0243 m.w.N.). Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (etwa hinsichtlich der weiteren Nutzung) sind insoweit ebenso unbeachtlich (abermals VwGH 27.6.2006, 2005/05/0243 m.w.N.) wie ein allenfalls vorhandener Bestand (VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147) oder im Projekt nicht gedeckte Überlegungen der Behörde oder eines Sachverständigen zu allfälligen bzw. wahrscheinlichen Nutzungsmöglichkeiten (abermals VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147). Zumal der Bauwille stets der Behörde gegenüber zum Ausdruck gebracht werden muss (s.o.), gilt weiters nichts Anderes für lediglich einem Dritten oder – im Zuge der Gutachtenserstellung – ausschließlich einem Sachverständigen gegenüber erklärten Absichten oder Plänen. Von einem verbindlich erklärten Bauwillen kann schließlich dann nicht ausgegangen werden, wenn in einem Projekt bloß vage, allenfalls unter Bedingungen gesetzte, Ankündigungen enthalten sind. Vielmehr handelt es sich dabei um – im vorerst zu führenden Verfahren unbeachtliche – Ankündigungen einer potentiellen weiteren Antragsstellung vergleiche VwGH 31.3.2016, Ra 2016/07/0013). Davon ausgehend ist daher vorliegend das vom Beschwerdeführer – infolge Verbesserung nach § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 – vorgelegte neue Betriebskonzept vom September 2016 und damit der der Behörde gegenüber erklärte Bauwille der weiteren Beurteilung zugrunde zu legen. Aufgrund der bloßen Ankündigung einer möglichen (potentiellen) Nutzung vorhandener Wälder und Wiesen auf der einen bzw. einer allfälligen Aufstockung der Betriebsfläche um 5.000 m2 auf der anderen Seite soll der verfahrensgegenständliche Betrieb – nach Klarstellung durch den Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – eine Betriebsfläche von 11.597 m2 aufweisen und soll ausschließlich Weinbau betrieben werden. Den daraus erzielbaren (angeschätzten) Einnahmen und Förderungen der öffentlichen Hand auf der einen Seite sind die mit dem Projekt verbundenen variablen und Fixkosten auf der anderen Seite gegenüberzustellen, um zu prüfen, ob von einem landwirtschaftlichen Betrieb im raumordnungsrechtlichen Sinn ausgegangen werden kann (VwGH 15.3.2011, 2008/05/0238). Das Betriebskonzept hat folglich die für einen derartigen Betrieb betriebstypischen Daten zu enthalten, die dem Sachverständigen eine Beurteilung erlauben, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt (VwGH 31.1.2012, 2010/05/0212; weiters zum Inhalt eines Betriebskonzepts vgl. VwGH 16.4.1998, 97/05/0282; 16.9.2003, 2002/05/1013). Erst nach Bejahung dieser Frage wäre jene nach der Notwendigkeit der baulichen Maßnahme zu stellen.Davon ausgehend ist daher vorliegend das vom Beschwerdeführer – infolge Verbesserung nach Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 – vorgelegte neue Betriebskonzept vom September 2016 und damit der der Behörde gegenüber erklärte Bauwille der weiteren Beurteilung zugrunde zu legen. Aufgrund der bloßen Ankündigung einer möglichen (potentiellen) Nutzung vorhandener Wälder und Wiesen auf der einen bzw. einer allfälligen Aufstockung der Betriebsfläche um 5.000 m2 auf der anderen Seite soll der verfahrensgegenständliche Betrieb – nach Klarstellung durch den Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – eine Betriebsfläche von 11.597 m2 aufweisen und soll ausschließlich Weinbau betrieben werden. Den daraus erzielbaren (angeschätzten) Einnahmen und Förderungen der öffentlichen Hand auf der einen Seite sind die mit dem Projekt verbundenen variablen und Fixkosten auf der anderen Seite gegenüberzustellen, um zu prüfen, ob von einem landwirtschaftlichen Betrieb im raumordnungsrechtlichen Sinn ausgegangen werden kann (VwGH 15.3.2011, 2008/05/0238). Das Betriebskonzept hat folglich die für einen derartigen Betrieb betriebstypischen Daten zu enthalten, die dem Sachverständigen eine Beurteilung erlauben, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt (VwGH 31.1.2012, 2010/05/0212; weiters zum Inhalt eines Betriebskonzepts vergleiche VwGH 16.4.1998, 97/05/0282; 16.9.2003, 2002/05/1013). Erst nach Bejahung dieser Frage wäre jene nach der Notwendigkeit der baulichen Maßnahme zu stellen. Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes erachtet der VwGH in stRsp. betriebliche Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt. Ob derartiges vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch vom erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung schließen lässt, d.h. vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) „Hobby“, ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinn vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen. Im konkreten Fall gelangte zunächst schon die von der Erstbehörde beigezogene agrartechnische Amtssachverständige unter Zugrundelegung einer Anbaufläche von 3 Hektar zum Schluss, dass kein positives Betriebsergebnis zu erwirtschaften wäre. Zu einem gleichartigen Ergebnis gelangte auch der seitens der Berufungsbehörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige, wobei er – unter Einbeziehung von Einnahmen aus der Wald- und Wiesenbewirtschaftung – einen Gewinn von € 1.816,20 ansetzte. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aber auch, wenn man der Beurteilung das nunmehrige Betriebskonzept (unter Annahme der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer angenommenen Ansätze) zugrunde legt. Berücksichtigt man nämlich, dass – projektsgemäß – lediglich Einnahmen aus 1,15 Hektar Weinanbau erwirtschaftet werden sollen (wohingegen in Tabelle 2 von 1,66 Hektar Wein, Wald- und Wiesennutzung ausgegangen wird), ergäbe sich insoweit – nach Abzug der vom Beschwerdeführer angenommenen (noch nicht auf ihre Plausibilität geprüften) Kosten – ein möglicher Jahresgewinn von rund € 170,--. Auch insoweit könnte daher nicht vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgegangen werden, sondern wäre (i.S.d. ständigen Rechtsprechung [z.B. VwGH 11.6.2001, 97/02/0514; jährliche Wirtschaftsleistung öS 10.581]) lediglich von einem – im Grünland Land- und Forstwirtschaft unzulässigen – „Hobby“-Betrieb auszugehen. Zumal es vorliegend auch nicht um den Ausbau eines bestehenden Betriebes geht (der Beschwerdeführer erklärte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich, Wein bisher nicht verkauft, sondern bloß verschenkt zu haben; Anhaltspunkte für weitere land- und forstwirtschaftliche Aktivitäten liegen nicht vor), war der Beurteilung daher ausschließlich das gegenständliche Projekt zugrunde zu legen. Folglich war der Antrag – mangels Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes – wegen Widerspruchs des Vorhabens zur derzeitigen Flächenwidmung abzuweisen, ohne dass auf die Frage der Notwendigkeit der gegenständlichen baulichen Anlage einzugehen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.468.001.2016

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