RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-491/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.“
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten.“ Weiters lautet § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) wie folgt:Weiters lautet Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) wie folgt: „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen,Berlin u.a., Langenscheidt 2001)„
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen,Berlin u.a., Langenscheidt 2001)
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ Schließlich lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:Schließlich lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1.323,58 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 882,78 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 882,78 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 8, 82,,78 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin lautete zuletzt auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 2 lit. b NAG.Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin lautete zuletzt auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Litera b, NAG. Dieser Aufenthaltstitel ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1oder 4, innehat.Dieser Aufenthaltstitel ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins o, d, e, r, 4, innehat. Dazu ergibt sich zunächst aus dem festgestellten Sachverhalt, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Staatsangehöriger Nigerias Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Dazu ergibt sich zunächst aus dem festgestellten Sachverhalt, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Staatsangehöriger Nigerias Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt auch in Österreich über den aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt auch in Österreich über den aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin eben die Voraussetzung des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin eben die Voraussetzung des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weites ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, ● dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), ● dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Zusatzes zum Dienstvertrages ihres Ehegattens mit dessen Dienstgeber vom 05.03.2014 und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin an dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung entsprechend des festgestellten Sachverhaltes im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist,dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Zusatzes zum Dienstvertrages ihres Ehegattens mit dessen Dienstgeber vom 05.03.2014 und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin an dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung entsprechend des festgestellten Sachverhaltes im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist, ● dass die Beschwerdeführerin weiters gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,dass die Beschwerdeführerin weiters gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, ● sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden.sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms gemäß § 21a Abs. 6 NAG iVm § 9b Abs. 2 Z 2 NAG-DV nachgewiesen wurden.Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms gemäß Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG-DV nachgewiesen wurden. Die Verwaltungsbehörde vertrat im Rahmen ihrer Bescheidbegründung vielmehr nur die Auffassung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs.1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,
- § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammengang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammengang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin jeweils monatlich zu tragenden Mietkosten der von ihm bewohnten Dienstwohnung in der Höhe von € 388,39, die Kreditkosten in der Höhe von € 168,44, die Unterhaltskosten für das außereheliche Kind in der Höhe von € 267,-- und die Mietkosten der Wohnung in Nigeria in der Höhe von zumindest € 200,-- hinzuzurechnen sind. Wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“ in der Höhe von derzeit € 282,06 errechnet sich somit konkret ein zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-)Einkommen in der Höhe von € 2.065,
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun des Weiteren, dass das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. eben ihres Ehegatten den Betrag von durchschnittlich € 1.825,69 erreicht – dies unter Hinzurechnung der vom Arbeitgeber direkt abgezogenen Miete, die ohnehin bei der Berechnung des zu erreichenden Einkommens berücksichtigt wurde, und der Kosten der Werksküche, welche entsprechend des Beschwerdevorbringens als Lebenserhaltungskosten ohnehin anlaufen würden – und ist im Rahmen der anzustellenden Zukunftsprognose davon auszugehen, dass dieses Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin auch im kommenden Jahr unverändert bleiben wird. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich des Weiteren, dass ein eigenes Einkommen der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen einer Prognoseentscheidung berücksichtigt werden kann, sodass das gesamte Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten lediglich mit dem festgestellten Einkommen des Ehegatten gleichzusetzen ist und unter dem oben dargestellten zu erreichenden Einkommen liegt. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass tatsächlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sodass die Beschwerdeführerin nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG erfüllt.Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass tatsächlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sodass die Beschwerdeführerin nicht die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erfüllt. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann trotz Erfüllung u.a. dieser Erteilungsvoraussetzung jedoch ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten geboten ist, wobei bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens insbesondere die in den Ziffern 1 bis 9 leg. cit. angeführten Umstände zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann trotz Erfüllung u.a. dieser Erteilungsvoraussetzung jedoch ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten geboten ist, wobei bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens insbesondere die in den Ziffern 1 bis 9 leg. cit. angeführten Umstände zu berücksichtigen sind. Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu aus, dass Art. 8 EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich verlangt. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich zu. Freilich ist die bloße Aufenthaltsdauer alleine nicht maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial bzw. beruflich zu integrieren. Es ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Versagung des Aufenthaltstitels entgegensteht. Maßgeblich sind dabei eben die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, welcher sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VfGH 29.09.2007, B 1150/07; VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317 und 0318; VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu aus, dass Artikel 8, EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich verlangt. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich zu. Freilich ist die bloße Aufenthaltsdauer alleine nicht maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial bzw. beruflich zu integrieren. Es ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Versagung des Aufenthaltstitels entgegensteht. Maßgeblich sind dabei eben die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, welcher sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VfGH 29.09.2007, B 1150/07; VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317 und 0318; VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH 22.12.2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltes einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, anhand der Umstände des Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die im § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und den öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182).Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH 22.12.2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltes einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, anhand der Umstände des Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und den öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182). Im gegenständlichen Fall verfügt nun die Beschwerdeführerin zwar über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 und hat diese auch nachgewiesen. Dies ist jedoch ohnehin eine zwingende allgemeine Erteilungsvoraussetzung, sodass daraus alleine kein aufenthaltsbegünstigender Umstand gesehen werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keinen Freundes- bzw. Bekanntenkreis oder sonstige soziale Kontakte. Ihre gesamte Familie lebt in Nigeria. Die einzige Bezugsperson in Österreich ist somit ihr Ehemann selbst. Die Beschwerdeführerin kann daher keine berücksichtigungswürdigen Bindungen in Österreich vorweisen. Dem steht aber eben die Tatsache gegenüber, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über starke familiäre Bindungen in ihrer Heimat verfügt. Sie verbrachte dort ihr bisheriges gesamtes Leben, spricht die dortige Landessprache, absolvierte dort ihre Schul- und Berufsausbildung und war bislang auch ausschließlich in ihrem Herkunftsland bis dato beruflich tätig. Es steht somit insgesamt fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat entsprechend sozialisiert und mit ihrem Herkunftsland stark verbunden ist. Weiters bestand in der Vergangenheit bislang noch zu keinem Zeitpunkt ein tatsächliches Familienleben zwischen den Ehepartnern seit der Eheschließung. Die Eheschließung erfolgte auch zu einem Zeitpunkt, als sich diese und ihr Ehemann des unsicheren Aufenthaltsrechtes der Beschwerdeführerin in Österreich bewusst sein mussten. Selbst der Ehegatte der Beschwerdeführerin weist seinerseits noch insofern starke Bindungen an sein Herkunftsland auf, als sich auch seine gesamte Familie in Nigeria befindet. Besuche des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Nigeria scheitern auch nach seiner Darstellung nur daran, dass er sich finanziell dazu nicht im Stande sieht. Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist und keine sonstigen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung irgendwelcher Art bekannt sind, liegt keinerlei in Österreich entfaltetes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vor, dass ihr persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Fremdenrechtes, sodass die gemäß § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin ausschlagen muss. In diesem Zusammenhang ist etwa auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Konstantinov gegen die Niederlande (Urteil vom 26.04.2007, BeschwNr. 16.351/03) zu verweisen, in welcher auch keine Verletzung des Art. 8 EMRK angenommen wurde, obwohl die Abweisung des Antrages auf Familienzusammenführung wegen zu geringen Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin erfolgte.Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist und keine sonstigen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung irgendwelcher Art bekannt sind, liegt keinerlei in Österreich entfaltetes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vor, dass ihr persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Fremdenrechtes, sodass die gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin ausschlagen muss. In diesem Zusammenhang ist etwa auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Konstantinov gegen die Niederlande (Urteil vom 26.04.2007, BeschwNr. 16.351/03) zu verweisen, in welcher auch keine Verletzung des Artikel 8, EMRK angenommen wurde, obwohl die Abweisung des Antrages auf Familienzusammenführung wegen zu geringen Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin erfolgte. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.491.001.2016