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{'item': 'LVwG-AV-593/001-2016'}

Obsah (20)§ 28§ 46§ 53b§ 25aArt. 133§ 293§ 11§ 39a§ 17§ 41§ 41a§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 8§ 2§ 21a§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-593/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z 2 lit. b i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 53bAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i

Vm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06.10.2016 zur GZ. LVwG-AV-593/002-2016 mit € 228,-- bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.10.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher Univ.-Lektor Dr. GF binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und , Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06.10.2016 zur GZ. LVwG-AV-593/002-2016 mit , € 228,-- bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.10.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher , Univ.-Lektor Dr. GF binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am 21.05.2015 brachte der Beschwerdeführer JZ, geb. ***, als Staatsangehöriger der Volksrepublik China persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer teils im Original und teils in Kopie seinen Reisepass (gültig bis zum 08.11.2017), einen Boarding Pass vom 20.05.2016, eine Strafregisterauskunft aus dem gerichtlichen Strafregister der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Padova vom 04.05.2015, die italienische Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers (gültig bis zum 04.11.2015), ein Diplom des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (A1 Grundstufe Deutsch 1) vom 02.12.2014, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, die Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes *** zur Zl. 307/2014 vom 06.12.2014, den Reisepass der XW (gültig bis zum 13.10.2018) sowie deren Aufenthaltskarte („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis zum 26.02.2017), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für XW vom 05.12.2014, einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen ZM und XW samt angeschlossenem Lageplan betreffend eine Wohneinheit des Einfamilienhauses in ***, ***, ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.12.2014, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für XW vom 09.12.2014, Lohn-/Gehaltsabrechnungen der RJY für XW für die Monate Jänner bis März 2015 samt Überweisungsbeleg vom 03.03.2015, eine Mitteilung des Finanzamtes *** über den Bezug der Familienbeihilfe vom 14.07.2014 sowie einen Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt über die Scheidung im Einvernehmen vom 23.09.2014 zur GZ. 32 FAM 32-14z samt Vergleichsausfertigung bei.Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer teils im Original und teils in Kopie seinen Reisepass (gültig bis zum 08.11.2017), einen Boarding Pass vom 20.05.2016, eine Strafregisterauskunft aus dem gerichtlichen Strafregister der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Padova vom 04.05.2015, die italienische Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers (gültig bis zum 04.11.2015), ein Diplom des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (A1 Grundstufe Deutsch 1) vom 02.12.2014, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, die Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes *** zur Zl. 307 aus 2014, vom 06.12.2014, den Reisepass der XW (gültig bis zum 13.10.2018) sowie deren Aufenthaltskarte („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis zum 26.02.2017), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für XW vom 05.12.2014, einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen ZM und XW samt angeschlossenem Lageplan betreffend eine Wohneinheit des Einfamilienhauses in ***, ***, ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.12.2014, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für XW vom 09.12.2014, Lohn-/Gehaltsabrechnungen der RJY für XW für die Monate Jänner bis März 2015 samt Überweisungsbeleg vom 03.03.2015, eine Mitteilung des Finanzamtes *** über den Bezug der Familienbeihilfe vom 14.07.2014 sowie einen Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt über die Scheidung im Einvernehmen vom 23.09.2014 zur GZ. 32 FAM 32-14z samt Vergleichsausfertigung bei. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter zusätzlich jeweils in Kopie eine Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers ausgestellt vom Notariat der Stadt *** der Provinz *** vom 26.08.2015, eine Strafregisterauskunft aus dem gerichtlichen Strafregister der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Florenz vom 09.03.2016, eine Meldebestätigung der Gemeinde *** vom 09.11.2015, die italienische Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers (mit unleserlicher Gültigkeitsdauer), einen Kaufvertrag vom 30.10.2015 bzw. 09.11.2015 abgeschlossen zwischen MT einerseits und XW andererseits betreffend die Wohnung in ***, ***, eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister für XW vom 29.02.2016, eine Zahlungserinnerung der A AG Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft vom 01.03.2016 samt Überweisungsbeleg vom 10.03.2016, ein Versicherungsdatenauszug für XW vom 10.03.2016, ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.03.2016, einen undatierten Dienstvertrag abgeschlossen zwischen der C GesmbH und XW, einen Arbeitsvertrag abgeschlossen zwischen der YX GmbH und XW vom 17.12.2015, Lohn/Gehaltsabrechnungen der C GesmbH gegenüber XW für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016, eine undatierte Bestätigung der C GesmbH, Lohnabrechnungen der YX GmbH für XW für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 samt einer Lohn- und Gehaltsbestätigung vom 09.03.2016, einen Kontoauszug vom 08.03.2016, eine Kreditbestätigung der Bausparkasse *** AG vom 25.02.2016 samt Kontoauszug vom 07.03.2016 und eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 10.03.2016 vor. Am 30.03.2016 wurde vom Amt der NÖ Landesregierung mit XW im Zuge ihrer Befragung eine Niederschrift angefertigt und im Rahmen dessen von dieser ergänzend die Kopie des Beschlusses des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 04.08.2015 zur GZ. 42 FAM 24/14x-11 vorgelegt. Über Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung wurde zudem mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 21.03.2016 bestätigt, dass es sich bei der Unterkunft in ***, *** um eine ortsübliche im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handle.Über Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung wurde zudem mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 21.03.2016 bestätigt, dass es sich bei der Unterkunft in ***, *** um eine ortsübliche im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handle. Das Amt der NÖ Landesregierung hat darüber hinaus Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister sowie aktuelle Versicherungsdatenauszüge der XW eingeholt. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18.04.2016, GZ. IVW1F-15657, wurde der am 21.05.2015 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen.Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18.04.2016, , GZ. IVW1F-15657, wurde der am 21.05.2015 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Behörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am 21.05.2015 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht habe. Nach Reihung in eine Warteliste habe dem Antrag am 17.02.2016 ein Quotenplatz zugeteilt werden können. Es sei den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit seiner mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegattin XW, Staatsangehörige ebenso der Volksrepublik China, beabsichtige. Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet sei laut seinen Angaben im Antrag in ***, ***. Die Familienerhalterin XW sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich seine Ehegattin nunmehr in ***, *** niedergelassen habe. Zudem ergebe sich aus dem nachträglich von seiner Ehegattin vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 04.08.2015, dass der Beschwerdeführer der Vater der beiden Kinder WTC und WJCh sei. Die Behörde müsse somit davon ausgehen, dass nunmehr betreffend seinen Kindern gegenüber Unterhaltsverpflichtungen bestehen würden. Außerdem sei unter Zugrundelegung der ebenso vorgelegten Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 23.09.2014 nicht auszuschließen, dass von Herrn HYu Regressforderungen auf Grund zu Unrecht geleisteter Unterhaltszahlungen an die beiden Kinder gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht werden. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei laut NAG der Richtsatz

§ 293

ASVG heranzuziehen, welcher für das Jahr 2016 für eine Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, € 1.323,58 und für jedes minderjährige Kind jeweils € 136,21 monatlich betrage. Hinzu käme konkret die monatlich zu tragende Kreditrate für den für den Wohnungskauf der Ehegattin aufgenommenen Abstattungskredit in der Höhe von € 415,10 zuzüglich € 25,--. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe zudem Betriebskosten von monatlich € 407,93 zu tragen. Bezüglich des Vorhandenseins regelmäßiger Aufwendungen betreffend etwaiger weiterer Kreditverbindlichkeiten würden der Behörde keine Unterlagen vorliegen. Weites würden sich die monatlichen Aufwendungen für den Kindergartenbesuch der Kinder auf monatlich € 130,-- pro Kind belaufen. Abzüglich des sogenannten Wertes der freien Station von € 282,06 seien somit feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von mindestens € 2.421,97 netto erforderlich, um ausschließen zu können, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften erfordere.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen, welcher für das Jahr 2016 für eine Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, € 1.323,58 und für jedes minderjährige Kind jeweils € 136,21 monatlich betrage. Hinzu käme konkret die monatlich zu tragende Kreditrate für den für den Wohnungskauf der Ehegattin aufgenommenen Abstattungskredit in der Höhe von € 415,10 zuzüglich € 25,--. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe zudem Betriebskosten von monatlich € 407,93 zu tragen. Bezüglich des Vorhandenseins regelmäßiger Aufwendungen betreffend etwaiger weiterer Kreditverbindlichkeiten würden der Behörde keine Unterlagen vorliegen. Weites würden sich die monatlichen Aufwendungen für den Kindergartenbesuch der Kinder auf monatlich € 130,-- pro Kind belaufen. Abzüglich des sogenannten Wertes der freien Station von € 282,06 seien somit feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von mindestens € 2.421,97 netto erforderlich, um ausschließen zu können, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften erfordere. Aus den vorgelegten Lohnzetteln sei nun zu entnehmen, dass XW aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der C GesmbH einen Bruttolohn in der Höhe von € 1.050,-- erziele und aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der YX GesmbH, einen solchen in der Höhe von € 700,-- erziele. Letzteres Beschäftigungsverhältnis sei jedoch bereits wieder per 09.03.2016 beendet worden und bestehe nunmehr seit 21.03.2016 ein Beschäftigungsverhältnis der XW mit der „P GmbH“. Bezüglich eben dieses Beschäftigungsverhältnisses seien jedoch keinerlei Angaben getätigt noch diesbezügliche Nachweise und Unterlagen über Art, Umfang und Dauer sowie über die erzielten Einkünfte der Behörde vorgelegt worden. Ebenso würden trotz Aufforderung keinerlei Nachweise betreffend der Versteuerung der Einkünfte betreffend des tatsächlichen Erhalts der Löhne vorliegen. Unter Zuhilfenahme des „Brutto-Netto-Rechners“ würden sich monatliche Einkünfte der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt € 1.779,98 inklusive Sonderzahlungen ergeben, was nach Abzug von Steuern und Abgaben einem monatlichen durchschnittlichen Nettolohn von € 1.593,91 entspreche. Unter Hinzurechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von € 369,80 belaufe sich somit das tatsächliche Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers auf € 1.963,61, womit dieses deutlich unter dem erforderlichen ASVG-Richtsatz liege. Hierbei sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die bisherigen Beschäftigungsverhältnisse der Familienerhalterin jeweils immer nur von kurzer Dauer gewesen wären, sodass die Behörde davon ausgehen müsse, dass der Beschwerdeführer auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde. Die Erteilungsvoraussetzung

§ 11Abs. 2 Z 4 i

Vm § 11 Abs. 5 NAG liege demnach nicht vor.Unter Zuhilfenahme des „Brutto-Netto-Rechners“ würden sich monatliche Einkünfte der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt , € 1.779,98 inklusive Sonderzahlungen ergeben, was nach Abzug von Steuern und Abgaben einem monatlichen durchschnittlichen Nettolohn von € 1.593,91 entspreche. Unter Hinzurechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von € 369,80 belaufe sich somit das tatsächliche Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers auf € 1.963,61, womit dieses deutlich unter dem erforderlichen ASVG-Richtsatz liege. Hierbei sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die bisherigen Beschäftigungsverhältnisse der Familienerhalterin jeweils immer nur von kurzer Dauer gewesen wären, sodass die Behörde davon ausgehen müsse, dass der Beschwerdeführer auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde. Die Erteilungsvoraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG liege demnach nicht vor. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei nunmehr seit dem 21.02.2011 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen und sei der Beschwerdeführer selbst bislang noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich gewesen. Die Eheschließung sei am 06.12.2014 in *** erfolgt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei nach Österreich zum Zwecke der Familiengemeinschaft zugewandert und sei von 2011 bis 2014 mit HYu verheiratet gewesen. Auf Grund dieses ermittelten Sachverhaltes könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bereits ein länger andauerndes Familienleben mit seiner Ehegattin geführt habe. Der Beschwerdeführer selbst habe zuletzt sein Leben über einen längeren Zeitraum hindurch in Italien verbracht, wo er zur Niederlassung berechtigt sei und einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Demnach könne die Behörde davon ausgehen, dass er in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass seine Ehegattin und die Kinder in Österreich niedergelassen seien, nicht von größerem Gewicht sei als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechtes, insbesondere des NAG. In dieser Auffassung werde die Behörde insbesondere auch dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer bis dato der Behörde die Existenz seiner gemeinsamen Kinder mit XW nicht bekannt gegeben habe, obwohl er spätestens seit August 2015 nachweislich davon Kenntnis gehabt habe. Ebenso habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu dem von ihm für seine Kinder zu tragenden Unterhaltsleistungen bzw. Alimentationszahlungen getätigt und Nachweise dazu der Behörde vorgelegt. Deshalb müsse die Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer primär die Erlangung eines Aufenthaltstitels für sich in Österreich anstrebe und der Wunsch zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens – wenn überhaupt – nicht stark ausgeprägt sei. Die Sicherung des Lebensunterhalts stelle im NAG eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar; ein ausreichender Nachweis dafür für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet sei aber nicht erbracht worden. Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen. Das Privat- und Familienleben mit XW im Inland sei aber erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Beschwerdeführer nicht zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen wäre und er sich auf Grund eines Aufenthaltstitels für Italien lediglich kurzfristig als Tourist in Österreich visumfrei aufhalten habe dürfen und sich dieser Rechtslage zweifelsfrei bewusst gewesen sein habe müssen. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einer Neuzuwanderung überwiege.Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen. Das Privat- und Familienleben mit XW im Inland sei aber erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Beschwerdeführer nicht zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen wäre und er sich auf Grund eines Aufenthaltstitels für Italien lediglich kurzfristig als Tourist in Österreich visumfrei aufhalten habe dürfen und sich dieser Rechtslage zweifelsfrei bewusst gewesen sein habe müssen. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einer Neuzuwanderung überwiege.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seine Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 17.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag (auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels) stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die „belangte Behörde“ zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass das Verfahren insofern mangelhaft geblieben sei, als die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens informiert und ihm keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben habe. Er sei dadurch in seinen Parteienrechten verletzt worden, zumal der Grundsatz des fair trial nicht beachtet worden sei. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer davon informiert, dass zu wenig Einkommen zur Verfügung stehe, hätte der Beschwerdeführer schon früher einen Vorvertrag abschließen und diesen vorlegen können. Das betreffe auch die (unrichtige) behördliche Meinung, dass die fiktive Möglichkeit der Rückforderung von Alimenten durch HYu bestehe. Es sei auch inhaltlich nicht zutreffend, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Aus dem in einem vorgelegten Vorvertrag sei ersichtlich, dass er ab Bewilligung des beantragten Aufenthaltstitels eine Arbeitsstelle habe und € 1.115,15 netto verdiene, was unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen € 1.301,01 netto ergebe. Zusammen mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Einkommen seiner Ehegatten stünde demnach ausreichend Geld, nämlich € 3.264,62 monatlich, zur Verfügung. Unrichtig sei auch, dass die fiktive Möglichkeit der Rückforderung von Alimenten durch HYu bereits jetzt zu berücksichtigen sei. Es sei nämlich das tatsächliche Einkommen einschließlich tatsächlich erhobener konkreter Forderungen festzustellen, nicht jedoch abstrakt möglicher Forderungen. Erst wenn Herr HYu die Forderung konkret erhebe, sei diese zu berücksichtigen. Selbst die Behörde gehe davon aus, dass eine derartige Rückforderung lediglich „nicht gänzlich ausgeschlossen werden“ könne. Was die Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber den Kindern betreffe, würden diese durch den Naturalunterhalt erfüllt und seien mit je € 136,21 in der Berechnung bereits berücksichtigt. Insgesamt würden demnach sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen. Mit dieser Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Arbeits-Vorvertrag vom 02.05.2016 abgeschlossen zwischen der Firma B GmbH und dem Beschwerdeführer, einen Versicherungsdatenauszug der XW vom 04.05.2016 und Lohn/Gehaltsabrechnungen der P GmbH und der C GesmbH für XW jeweils für April 2016 (Beilagen ./1 bis ./4) jeweils in Kopie vor.Mit dieser Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Arbeits-Vorvertrag vom 02.05.2016 abgeschlossen zwischen der Firma B GmbH und dem Beschwerdeführer, einen Versicherungsdatenauszug der XW vom , 04.05.2016 und Lohn/Gehaltsabrechnungen der P GmbH und der C GesmbH für XW jeweils für April 2016 (Beilagen ./1 bis ./4) jeweils in Kopie vor.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 08.06.2016 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 13.06.2016, den gesamten Verwaltungsakt zur GZ. IVW1F-15657 zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schriftsatz von 22.09.2016 legte in weiterer Folge die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergänzend Kopien von Lohn/Gehaltsabrechnungen der C GesmbH für XW für die Monate Mai bis August 2016 (Beilagen ./5 bis ./8), eine undatierte Bestätigung der C GesmbH (Beilage ./9) und eine Lohn/Gehaltsabrechnung der P GmbH für XW für August 2016 (Beilage ./10) vor. Am 03.10.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies – nach entsprechender vorangegangener Antragstellung durch den Beschwerdeführer

§ 39aAVG – unter Zuziehung eines Dolmetschers für Mandarin-Chinesisch.

In dieser Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer ergänzend Lohn/Gehaltsabrechnungen der P GmbH für XW für die Monate Mai bis August 2016 (Beilagen ./11 bis ./14) vorgelegt. Am 03.10.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies – nach entsprechender vorangegangener Antragstellung durch den Beschwerdeführer

Paragraph 39 a, AVG – unter Zuziehung eines Dolmetschers für Mandarin-Chinesisch. In dieser Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer ergänzend Lohn/Gehaltsabrechnungen der P GmbH für XW für die Monate Mai bis August 2016 (Beilagen ./11 bis ./14) vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. IVW1F-15657 des Landeshauptmannes von Niederösterreich und GZ. LVwG-AV-593-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeuginnen XW und QL. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in das Zentrale Fremdenregister. 4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer JZ, geb. am ***, ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und seit 06.12.2014 in aufrechter Ehe mit Frau XW, geboren am ***, ebenso Staatangehörige der Volksrepublik China, verheiratet. Dieser Beziehung entstammen die bereits am 22.03.2012 geborenen Zwillinge WJCh und WTC. Der Beschwerdeführer reiste erstmalig 2004 von China kommend in Österreich ein; sein damals gestellter Asylantrag wurde allerdings rechtskräftig abgewiesen. Seit 2009 lebt der Beschwerdeführer in Italien mit durchgehend aufrechtem Aufenthaltstitel und geht er eben dort seit 2009 ebenso durchgehend einer Erwerbstätigkeit als Sushi-Koch nach, wovon er auch seinen Lebensunterhalt bestreitet. XW verließ ihr Herkunftsland China im Jahre 2005 und lebte sodann ebenso zunächst bis 2011 in Italien, wo sie im Jahre 2009 auch den Beschwerdeführer kennenlernte. 2011 heiratete sie allerdings den ebenso chinesischen Staatsangehörigen HYu, mit dem sie sodann nach Österreich verzog. XW verfügt in Österreich auch derzeit über den aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte-plus“. Nachdem HYu jedoch erfuhr, dass die beiden während dieser Ehe geborenen Zwillinge nicht von ihm stammen, wurde diese Ehe am 23.09.2014 vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt geschieden. Es kann nicht festgestellt werden, ob HYu jemals Unterhaltszahlungen an diese beiden Kinder leistete. Regressforderungen wurden bislang von HYu gegenüber dem Beschwerdeführer aus diesem Titel nicht geltend gemacht und kann auch nicht festgestellt werden, ob HYu gegenüber dem Beschwerdeführer jemals Regressforderungen aufgrund geleisteter Unterhaltszahlungen an die beiden Kinder geltend machen wird. Seit 2014 lebt der Beschwerdeführer mit XW auch in einer Beziehung, welche eben am 06.12.2014 in *** in die gemeinsame Eheschließung mündete. Es besteht seither auch regelmäßiger Kontakt zwischen den beiden in Form wechselseitiger Besuche in Österreich und in Italien, im Rahmen derer der Beschwerdeführer auch regelmäßig seine Kinder sieht. XW arbeitete bereits während ihres Aufenthalts in Italien eben dort als Schneiderin. Seit 01.01.2013 ist sie mit einer Ausnahme von nur wenigen Wochen durchgehend in verschiedenen Restaurants als Kellnerin tätig. Zurzeit bestehen aufrechte diesbezügliche Arbeitsverhältnisse seit 15.12.2015 bei der C GesmbH und seit 21.03.2016 bei der P GmbH. Diese beiden Arbeitsverhältnisse sind von der Ehegattin des Beschwerdeführers zeitlich zueinander abzustimmen und ist davon auszugehen, dass eben diese beiden Arbeitsverhältnisse auch zumindest in den kommenden zwölf Monaten aufrecht bleiben. XW bringt aus ihrem Arbeitsverhältnis bei der Firma C GesmbH ein Durchschnittseinkommen von monatlich € 1.051,73 und bei der P GmbH von durchschnittlich monatlich € 657,14, jeweils inklusive Sonderzahlungen ins Verdienen. Zusätzlich bezieht XW für ihre beiden Kinder Familienbeihilfe von insgesamt monatlich € 369,80, wobei der Bezug derzeit bis Februar 2017 bewilligt ist. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Bezug der Familienbeihilfe über diesen Zeitraum hinaus nach entsprechender Antragstellung verlängert werden wird. XW bewohnt gemeinsam mit ihren Kindern und in den Zeiten des Besuches ihrer Mutter auch mit dieser die in ihrem Eigentum stehende Wohnung in ***, ***. Diese Wohnung in einer Größe von 93 m² besteht aus drei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, Küche, Bad und WC und befindet sich in einem guten Zustand. Die Wohnung entspricht jedenfalls hinsichtlich ihrer Größe und ihrer Ausstattung der Ortsüblichkeit für zwei bzw. drei Erwachsene und zwei Kindern. Die monatlichen Betriebskosten für diese Wohnung, welche von XW zu tragen sind, belaufen sich auf rund € 400,-- monatlich. XW erwarb diese Wohnung im November 2015 und finanzierte den Kaufpreis von € 167.252,58 einerseits aus der Übernahme eines bei der Bausparkasse *** AG bestehenden und grundbücherlich sichergestellten Kredites, der von ihr mit einer monatlichen Kreditrate von € 440,10 zurückzubezahlen ist und auch zurückbezahlt wird, und andererseits aus einem geschenkten Geldbetrag ihrer Eltern. Darüber hinaus hat XW an monatliche Fixkosten die Kosten des Kindergartens für ihre beiden Kinder von monatlich € 260,-- zu tragen. Familienangehörige des Beschwerdeführers leben weder in Österreich noch in Italien, sondern ausschließlich in China. An Familienangehörigen der Ehegattin des Beschwerdeführers leben in Österreich außer zwei Cousinen und Neffen und während der Besuche deren Mutter eben dieser keine. Am 21.05.2015 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte am 17.02.2016 ein Quotenplatz zugeteilt werden.Am 21.05.2015 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte am 17.02.2016 ein Quotenplatz zugeteilt werden. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern bis auf weiters in der Wohnung seiner Ehegattin in *** zu leben. Darüber hinaus beabsichtigt der Beschwerdeführer, nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels auch in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit arbeitsrechtlichem Vorvertrag vom 02.05.2016 verpflichtete sich auch die B GmbH mit Sitz in ***, ***, gegenüber dem Beschwerdeführer, dass dieser sofort nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in eben diesem Unternehmen als Sushi-Koch vollzeitbeschäftigt eingestellt wird. Der Beschwerdeführer wird daraus ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.115,15 zuzüglich Sonderzahlungen beziehen. Nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels wird der Beschwerdeführer einerseits als Ehegatte der angemeldeten Erwerbstätigen XW und andererseits aus seiner eigenen Erwerbstätigkeit über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Am 27.11.2014 absolvierte der Beschwerdeführer beim Österreichischen Sprachdiplom Deutsch die Prüfung „A1 Grundstufe Deutsch 1“, was ihm mit Diplom des ÖSD vom 02.12.2014 bescheinigt wurde. Der Beschwerdeführer ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würden.

  1. Beweiswürdigung: Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte, insbesondere die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, die eingeholten Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister sowie die Aussagen des Beschwerdeführers selbst und der Zeuginnen XW und QL zur Verfügung. Hinsichtlich der Aussagen ist im Grundsätzlichen festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeuginnen jeweils einen auf das erkennende Gericht persönlich sehr glaubwürdigen Eindruck hinterließen und sind insbesondere die Aussagen mit den Urkunden in Einklang zu bringen. Die Zeugin XW wurde zudem auch bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren detailliert einvernommen und stand auch deren damalige Aussage mit deren nunmehrigen Aussage vor dem erkennenden Gericht in den rechtlich relevanten Bereichen im Einklang. Im Konkreten ergeben sich die festgestellten und auch unstrittigen Daten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin aus den vorliegenden Reisepässen, der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, der Heiratsurkunde und dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellung im Zusammenhang mit den beiden Kindern des Beschwerdeführers und der Zeugin XW ergeben sich aus vorliegenden Beschlüssen des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 23.09.2014 und vom 04.08.2015 und aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin XW. Es ist nachvollziehbar, dass die Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu den beiden Kindern zur Scheidung der ersten Ehe der Zeugin XW führte. Schon alleine daraus, dass bislang aktenkundig und auch festgestellter maßen keine Regressforderungen des ersten Ehemannes der Zeugin gegenüber dem Beschwerdeführer aus geleisteten Unterhaltszahlungen gefordert wurden, erschließt sich entsprechend der Aussage der Zeugin, dass von diesem auch niemals Unterhalt geleistet wurde. Es war somit diesbezüglich zumindest mit den Negativfeststellungen vorzugehen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus China zunächst nach Österreich und dann nach Italien ergeben sich insbesondere aus der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister im Zusammenhang mit der Aussage des Beschwerdeführers. Der aufrechte Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Italien ergibt sich aus der von ihm informativ in der Verhandlung vorgelegten Aufenthaltskarte. Glaubwürdig wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er seit 2009 durchgehend als Sushi-Koch tätig ist und sich diesbezüglich auch in der Branche einen gewissen Namen gemacht haben dürfte, was sich wiederum aus der Aussage der Zeugin QL ergibt. Der festgestellte Aufenthaltstitel der Zeugin XW in Österreich ergibt sich aus der vorgelegten Aufenthaltskarte der Zeugin. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der letztendlich eingegangenen Beziehung des Beschwerdeführers zur Kindesmutter, sohin der Zeugin XW, und der daraufhin folgenden Eheschließung sowie im Zusammenhang mit den wechselseitigen Besuchen auch im Beisein der gemeinsamen Kinder ergeben sich auch aus den diesbezüglichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin XW. Die bisherige berufliche Tätigkeit der Zeugin XW ergibt sich wiederum aus den im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Versicherungsdatenauszügen im Zusammenhalt mit deren Aussage. Es ist zwar der Behörde dahingehend beizupflichten, dass sich aus den Versicherungsdatenauszügen auch die mehreren Arbeitsplatzwechsel der Zeugin ergeben; andererseits ergibt sich eben daraus jedoch auch, dass im gesamten Zeitraum seit 01.01.2013 die Zeugin nur in kurzen Zeiträumen vom 01.05.2013 bis 15.08.2013 und vom 07.07.2014 bis 19.08.2014 keiner Erwerbstätigkeit nachging, sodass sehr wohl auch daraus ersichtlich ist, dass es der Zeugin auch immer wieder gelungen ist, sehr rasch eine neue Erwerbstätigkeit zu finden. Auch die Einkommenshöhe zumindest der unmittelbar den gegenständlichen Erwerbstätigkeiten vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisse war unter Zugrundelegung der dazu vorliegenden Einkommensnachweise ähnlich. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte auch den unzweifelhaften Eindruck gewinnen, dass es der Zeugin ein sehr großes Anliegen ist und offensichtlich auch sein muss, diese Erwerbstätigkeiten auszuüben. Zwingende Gründe dafür, dass tatsächlich die nunmehr beiden aufrechten Beschäftigungsverhältnisse der Zeugin, welche sich auch aus den Versicherungsdatenauszügen und aus den vorgelegten Lohnabrechnungen ergeben, nicht länger als die vom Beschwerdeführer beantragte Aufenthaltsdauer andauern sollen, liegen nicht vor, sodass im Hinblick auf die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Zeugin eine dementsprechende Feststellung im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu treffen war. Die Höhe der monatlichen Einkommen der Zeugin ergibt sich aus den vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen, sohin insbesondere aus den Beilagen ./3 bis ./8 und ./10 bis ./
  2. Keine Zweifel bestehen auch dahingehend, dass diese Einkommen auch entsprechend der Beilage ./9 der Zeugin von ihren Dienstgebern regelmäßig ausbezahlt werden. Die Feststellung im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe und deren Höhe, welche der Zeugin für ihre beiden Kinder ausbezahlt wird, ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung des Finanzamtes *** vom 14.07.
  3. Dadurch, dass entsprechend des festgestellten Sachverhalts der weitere Aufenthalt der Kinder ebenso in Österreich bestehen bleibt, ist davon auszugehen, dass – eine dementsprechende, aber auch zu erwartende Antragstellung vorausgesetzt – diese Familienbeihilfe auch über den Monat Februar 2017 hinaus der Zeugin ausbezahlt werden wird. Die Feststellung im Zusammenhang mit der Wohnung der Zeugin ergibt sich insbesondere aus dem vorgelegten bezughabenden Kaufvertrag, die Feststellungen über die Ausstattung und den Zustand der Wohnung aus den Aussagen der Zeugin XW und des Beschwerdeführers. Die Ortsüblichkeit der Wohnung wurde nicht nur von den Beschwerdeführer und der Zeugin glaubhaft angegeben, sondern auch von der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 21.03.2016 bestätigt. Die Höhe der monatlichen Wohnungskosten wurde übereinstimmend von der Zeugin XW mit der im Akt der Verwaltungsbehörde liegenden Nachforderung der A AG gemeinnützige Wohnungsgesellschaft vom 01.03.2016 angegeben. Die in diesem Schreiben angeführten außerordentlich angelaufenen Mahnspesen sind freilich im Rahmen der gegenständlichen Berechnung nicht weiter zu berücksichtigen. Die Finanzierung dieses Kaufes durch die Zeugin wurde von ihr glaubwürdig mit der Übernahme des auch grundbücherlich sichergestellten Kredites einerseits und mit einer Schenkung eines Geldbetrages durch ihre Eltern andererseits angegeben. Es bestehen nicht die geringsten Hinweise dafür, dass dieser von ihren Eltern erhaltene Geldbetrag wieder in irgendeiner Form von der Zeugin wieder zurückzubezahlen wäre, geschweige denn sich daraus eine Verbindlichkeit innerhalb der vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltsdauer ergebe. Die Höhe der monatlichen Kreditrate ergibt sich aus den entsprechenden Kontoauszügen. Unstrittig sind zudem auch die monatlichen Kosten für den Besuch der beiden Kinder im Kindergarten. Die Feststellung im Zusammenhang mit den wechselseitigen Familienangehörigen ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers. Die Feststellungen in Bezugnahme auf den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers ergeben sich aus eben diesen. Dass diesem verfahrenseinleitenden Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte, ergibt sich aus der Bescheidbegründung der Behörde selbst. Dass entgegen des ursprünglichen Antrages der beabsichtigte Wohnsitz naturgemäß die mittlerweile von der Ehegattin erworbene Wohnung darstellt, ist lebensnah. Was die Feststellungen im Zusammenhang mit dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma B GmbH betrifft, war den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Zeuginnen XW und QL zu folgen. Nachvollziehbar wurden dargelegt, wie es zur Kontaktaufnahme kam und wurde insbesondere von der Zeugin QL anschaulich geschildert, dass man doch großen Wert seitens der Firma B GmbH legt, dieses Arbeitsverhältnis einzugehen. Der Inhalt des abgeschlossenen Vorvertrages, insbesondere die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers aus diesem künftigen Arbeitsverhältnis, ergibt sich aus der Beilage ./
  4. Der aufrechte Krankenversicherungsschutz ergibt sich einerseits aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.12.2014 bzw. 10.03.2016; andererseits bestehen keine Zweifel seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dahingehend, dass der Beschwerdeführer nach Aufnahme seiner eigenen Erwerbstätigkeit auch selbst über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz aus dieser Tätigkeit verfügen wird. Die Feststellung im Zusammenhang mit dem absolvierten Deutschkurs wurde dem diesbezüglichen unbedenklichen Diplom samt Prüfungsbestätigung entnommen. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich schließlich aus den dementsprechenden Strafregisterauskünften aus Italien und der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde auch derartiges von der Verwaltungsbehörde gar nicht behauptet.
  5. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „

(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…) 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt. 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt. (…)“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  5. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird. (…)“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.“

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet außerdem:Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung , (NAG-DV) lautet außerdem: „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).„
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet schließlich:Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet schließlich: „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 882,78 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 882,78 €,
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 8, 82,,78 €,
  7. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
  9. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. b NAG.Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass dem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte und die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zusammenführende

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ihrerseits innehat. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als Staatsangehörige der Volksrepublik China auch Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und der Beschwerdeführer als deren Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass dem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte und die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zusammenführende

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ihrerseits innehat. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als Staatsangehörige der Volksrepublik China auch Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und der Beschwerdeführer als deren Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG zu Gunsten des Beschwerdeführers vorliegen.Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG zu Gunsten des Beschwerdeführers vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, ● dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), ● dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des Eigentumsrechtes seiner Ehegattin an der von ihr bewohnten Wohnung und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe eben mit der Eigentümerin dieser Wohnung, in der der beabsichtigte Wohnsitz des Beschwerdeführers begründet werden soll, und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes des Beschwerdeführers an eben dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

§ 11Abs.

1 Z 2 NAG nachgewiesen hat, wobei die Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit auch als ortsüblich anzusehen ist,dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des Eigentumsrechtes seiner Ehegattin an der von ihr bewohnten Wohnung und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe eben mit der Eigentümerin dieser Wohnung, in der der beabsichtigte Wohnsitz des Beschwerdeführers begründet werden soll, und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes des Beschwerdeführers an eben dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei die Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit auch als ortsüblich anzusehen ist, ● dass der Beschwerdeführer weiters

§ 11Abs.

2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist unddass der Beschwerdeführer weiters

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist und ● dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

§ 11Abs.

2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden.dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt der Beschwerdeführer entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von diesem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

§ 21aAbs. 6 NAG i

Vm § 9b Abs. 2 Z 1 NAG-DV nachgewiesen wurden.Nicht zuletzt erfüllt der Beschwerdeführer entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, zumal von diesem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer eins, NAG-DV nachgewiesen wurden. Der Landeshauptmann von Niederösterreich vertrat im Rahmen seiner Bescheidbegründung vielmehr auch nur die Auffassung, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs.1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58 zuzüglich € 136,21 pro im Haushalt lebenden Kind.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58 zuzüglich € 136,21 pro im Haushalt lebenden Kind. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies wiederrum unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz die von der Ehegattin des Beschwerdeführers jeweils monatlich zu tragenden Wohnungskosten in der Höhe von € 400,--, die Kreditkosten in der Höhe von € 440,10 und die Kosten des Kindergartens in der Höhe von € 260,-- hinzuzurechnen sind. Wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“ in der Höhe von derzeit € 282,06 errechnet sich somit konkret ein zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-)Einkommen in der Höhe von € 2.414,04. In diesem zu erreichenden Einkommen nicht berücksichtigt wurden entsprechend des festgestellten Sachverhaltes etwaige Regressforderungen des ersten Ehegatten der Zeugin XW gegenüber dem Beschwerdeführer, konnte doch gerade nicht im Rahmen einer Prognoseentscheidung festgestellt werden, dass es zu derartigen Regressforderungen überhaupt kommen wird. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eben eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. z.B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Es kann im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG nur in Form einer Prognose beurteilt werden, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. auch VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Im konkreten Fall kann eben im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht davon ausgegangen werden, dass das (Haushaltsnetto-)Einkommen des Beschwerdeführers durch Regressforderungen von dritter Seite gemindert wird.In diesem zu erreichenden Einkommen nicht berücksichtigt wurden entsprechend des festgestellten Sachverhaltes etwaige Regressforderungen des ersten Ehegatten der Zeugin XW gegenüber dem Beschwerdeführer, konnte doch gerade nicht im Rahmen einer Prognoseentscheidung festgestellt werden, dass es zu derartigen Regressforderungen überhaupt kommen wird. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eben eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen vergleiche z.B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Es kann im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG nur in Form einer Prognose beurteilt werden, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist vergleiche auch VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Im konkreten Fall kann eben im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht davon ausgegangen werden, dass das (Haushaltsnetto-)Einkommen des Beschwerdeführers durch Regressforderungen von dritter Seite gemindert wird. Was nun das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers bzw. dessen Ehegattin betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang zum einen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes des Beschwerdeführers, ein gesichertes Einkommen in der Höhe von monatlich € 1.708,86 aus ihren beiden Arbeitsverhältnissen bezieht bzw. beziehen wird. Zum anderen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst mit der Firma B GmbH einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen hat. Der Fremde hat in derartigen Fällen nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit (und überdies in erlaubter Weise) nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG – auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte – notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis muss gar nicht ausschließlich durch einen – im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstigen Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzten und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur Zl. Ro 2014/22/0032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aber auch aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist.Zum anderen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst mit der Firma B GmbH einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen hat. Der Fremde hat in derartigen Fällen nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit (und überdies in erlaubter Weise) nachgehen und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG – auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte – notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis muss gar nicht ausschließlich durch einen – im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstigen Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzten und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH , 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur Zl. Ro 2014/22/0032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aber auch aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist. Zusammenfassend ist dazu im konkreten Fall davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer selbst unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes entsprechend des festgestellten Sachverhaltes über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.115,15 zuzüglich Sonderzahlungen, was einem Durchschnittseinkommen von € 1.297,64 netto entspricht, verfügen wird. Insgesamt ergibt sich sohin daraus, dass unter zusätzlichem Einschluss der festgestellten Familienbeihilfe von monatlich € 369,80 ein Gesamteinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der Höhe von monatlich € 3.424,43, vorliegen wird, womit dieses Einkommen erheblich über dem zu erreichenden Einkommen im Sinne der obigen Ausführungen liegen wird. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung

§ 11Abs.

3 NAG durchführen zu müssen. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitel auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG; die Gültigkeitsdauer des Reisepasses des Beschwerdeführers reicht gerade etwas über die Dauer von 12 Monaten des gegenständlichen Entscheidungszeitpunktes hinaus.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitel auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG; die Gültigkeitsdauer des Reisepasses des Beschwerdeführers reicht gerade etwas über die Dauer von 12 Monaten des gegenständlichen Entscheidungszeitpunktes hinaus. Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers und auch teilweise der beiden Zeuginnen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 39a

AVG erforderlich und wurde dies dementsprechend vom Beschwerdeführer auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren auch fristgerecht mit Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06.10.2016 zur GZ. LVwG-AV-593/002-2016 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 228,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren

§ 76Abs.

1 AVG vorzuschreiben.Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers und auch teilweise der beiden Zeuginnen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 39 a, AVG erforderlich und wurde dies dementsprechend vom Beschwerdeführer auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren auch fristgerecht mit Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06.10.2016 zur GZ. LVwG-AV-593/002-2016 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 228,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren

Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich einerseits auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zahlreich zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, andererseits darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.593.001.2016

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