GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Der Beschwerdeführer hat
Vm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06.10.2016 zur GZ. LVwG-AV-593/002-2016 mit € 228,-- bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.10.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher Univ.-Lektor Dr. GF binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und , Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06.10.2016 zur GZ. LVwG-AV-593/002-2016 mit , € 228,-- bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.10.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher , Univ.-Lektor Dr. GF binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am 21.05.2015 brachte der Beschwerdeführer JZ, geb. ***, als Staatsangehöriger der Volksrepublik China persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer teils im Original und teils in Kopie seinen Reisepass (gültig bis zum 08.11.2017), einen Boarding Pass vom 20.05.2016, eine Strafregisterauskunft aus dem gerichtlichen Strafregister der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Padova vom 04.05.2015, die italienische Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers (gültig bis zum 04.11.2015), ein Diplom des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (A1 Grundstufe Deutsch 1) vom 02.12.2014, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, die Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes *** zur Zl. 307/2014 vom 06.12.2014, den Reisepass der XW (gültig bis zum 13.10.2018) sowie deren Aufenthaltskarte („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis zum 26.02.2017), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für XW vom 05.12.2014, einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen ZM und XW samt angeschlossenem Lageplan betreffend eine Wohneinheit des Einfamilienhauses in ***, ***, ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.12.2014, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für XW vom 09.12.2014, Lohn-/Gehaltsabrechnungen der RJY für XW für die Monate Jänner bis März 2015 samt Überweisungsbeleg vom 03.03.2015, eine Mitteilung des Finanzamtes *** über den Bezug der Familienbeihilfe vom 14.07.2014 sowie einen Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt über die Scheidung im Einvernehmen vom 23.09.2014 zur GZ. 32 FAM 32-14z samt Vergleichsausfertigung bei.Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer teils im Original und teils in Kopie seinen Reisepass (gültig bis zum 08.11.2017), einen Boarding Pass vom 20.05.2016, eine Strafregisterauskunft aus dem gerichtlichen Strafregister der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Padova vom 04.05.2015, die italienische Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers (gültig bis zum 04.11.2015), ein Diplom des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (A1 Grundstufe Deutsch 1) vom 02.12.2014, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, die Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes *** zur Zl. 307 aus 2014, vom 06.12.2014, den Reisepass der XW (gültig bis zum 13.10.2018) sowie deren Aufenthaltskarte („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis zum 26.02.2017), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für XW vom 05.12.2014, einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen ZM und XW samt angeschlossenem Lageplan betreffend eine Wohneinheit des Einfamilienhauses in ***, ***, ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.12.2014, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für XW vom 09.12.2014, Lohn-/Gehaltsabrechnungen der RJY für XW für die Monate Jänner bis März 2015 samt Überweisungsbeleg vom 03.03.2015, eine Mitteilung des Finanzamtes *** über den Bezug der Familienbeihilfe vom 14.07.2014 sowie einen Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt über die Scheidung im Einvernehmen vom 23.09.2014 zur GZ. 32 FAM 32-14z samt Vergleichsausfertigung bei. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter zusätzlich jeweils in Kopie eine Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers ausgestellt vom Notariat der Stadt *** der Provinz *** vom 26.08.2015, eine Strafregisterauskunft aus dem gerichtlichen Strafregister der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Florenz vom 09.03.2016, eine Meldebestätigung der Gemeinde *** vom 09.11.2015, die italienische Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers (mit unleserlicher Gültigkeitsdauer), einen Kaufvertrag vom 30.10.2015 bzw. 09.11.2015 abgeschlossen zwischen MT einerseits und XW andererseits betreffend die Wohnung in ***, ***, eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister für XW vom 29.02.2016, eine Zahlungserinnerung der A AG Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft vom 01.03.2016 samt Überweisungsbeleg vom 10.03.2016, ein Versicherungsdatenauszug für XW vom 10.03.2016, ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.03.2016, einen undatierten Dienstvertrag abgeschlossen zwischen der C GesmbH und XW, einen Arbeitsvertrag abgeschlossen zwischen der YX GmbH und XW vom 17.12.2015, Lohn/Gehaltsabrechnungen der C GesmbH gegenüber XW für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016, eine undatierte Bestätigung der C GesmbH, Lohnabrechnungen der YX GmbH für XW für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 samt einer Lohn- und Gehaltsbestätigung vom 09.03.2016, einen Kontoauszug vom 08.03.2016, eine Kreditbestätigung der Bausparkasse *** AG vom 25.02.2016 samt Kontoauszug vom 07.03.2016 und eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 10.03.2016 vor. Am 30.03.2016 wurde vom Amt der NÖ Landesregierung mit XW im Zuge ihrer Befragung eine Niederschrift angefertigt und im Rahmen dessen von dieser ergänzend die Kopie des Beschlusses des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 04.08.2015 zur GZ. 42 FAM 24/14x-11 vorgelegt. Über Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung wurde zudem mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 21.03.2016 bestätigt, dass es sich bei der Unterkunft in ***, *** um eine ortsübliche im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handle.Über Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung wurde zudem mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 21.03.2016 bestätigt, dass es sich bei der Unterkunft in ***, *** um eine ortsübliche im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handle. Das Amt der NÖ Landesregierung hat darüber hinaus Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister sowie aktuelle Versicherungsdatenauszüge der XW eingeholt. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18.04.2016, GZ. IVW1F-15657, wurde der am 21.05.2015 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen.Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18.04.2016, , GZ. IVW1F-15657, wurde der am 21.05.2015 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Behörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am 21.05.2015 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht habe. Nach Reihung in eine Warteliste habe dem Antrag am 17.02.2016 ein Quotenplatz zugeteilt werden können. Es sei den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit seiner mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegattin XW, Staatsangehörige ebenso der Volksrepublik China, beabsichtige. Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet sei laut seinen Angaben im Antrag in ***, ***. Die Familienerhalterin XW sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich seine Ehegattin nunmehr in ***, *** niedergelassen habe. Zudem ergebe sich aus dem nachträglich von seiner Ehegattin vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 04.08.2015, dass der Beschwerdeführer der Vater der beiden Kinder WTC und WJCh sei. Die Behörde müsse somit davon ausgehen, dass nunmehr betreffend seinen Kindern gegenüber Unterhaltsverpflichtungen bestehen würden. Außerdem sei unter Zugrundelegung der ebenso vorgelegten Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 23.09.2014 nicht auszuschließen, dass von Herrn HYu Regressforderungen auf Grund zu Unrecht geleisteter Unterhaltszahlungen an die beiden Kinder gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht werden. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei laut NAG der Richtsatz
ASVG heranzuziehen, welcher für das Jahr 2016 für eine Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, € 1.323,58 und für jedes minderjährige Kind jeweils € 136,21 monatlich betrage. Hinzu käme konkret die monatlich zu tragende Kreditrate für den für den Wohnungskauf der Ehegattin aufgenommenen Abstattungskredit in der Höhe von € 415,10 zuzüglich € 25,--. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe zudem Betriebskosten von monatlich € 407,93 zu tragen. Bezüglich des Vorhandenseins regelmäßiger Aufwendungen betreffend etwaiger weiterer Kreditverbindlichkeiten würden der Behörde keine Unterlagen vorliegen. Weites würden sich die monatlichen Aufwendungen für den Kindergartenbesuch der Kinder auf monatlich € 130,-- pro Kind belaufen. Abzüglich des sogenannten Wertes der freien Station von € 282,06 seien somit feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von mindestens € 2.421,97 netto erforderlich, um ausschließen zu können, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften erfordere.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei laut NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen, welcher für das Jahr 2016 für eine Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, € 1.323,58 und für jedes minderjährige Kind jeweils € 136,21 monatlich betrage. Hinzu käme konkret die monatlich zu tragende Kreditrate für den für den Wohnungskauf der Ehegattin aufgenommenen Abstattungskredit in der Höhe von € 415,10 zuzüglich € 25,--. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe zudem Betriebskosten von monatlich € 407,93 zu tragen. Bezüglich des Vorhandenseins regelmäßiger Aufwendungen betreffend etwaiger weiterer Kreditverbindlichkeiten würden der Behörde keine Unterlagen vorliegen. Weites würden sich die monatlichen Aufwendungen für den Kindergartenbesuch der Kinder auf monatlich € 130,-- pro Kind belaufen. Abzüglich des sogenannten Wertes der freien Station von € 282,06 seien somit feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von mindestens € 2.421,97 netto erforderlich, um ausschließen zu können, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften erfordere. Aus den vorgelegten Lohnzetteln sei nun zu entnehmen, dass XW aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der C GesmbH einen Bruttolohn in der Höhe von € 1.050,-- erziele und aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der YX GesmbH, einen solchen in der Höhe von € 700,-- erziele. Letzteres Beschäftigungsverhältnis sei jedoch bereits wieder per 09.03.2016 beendet worden und bestehe nunmehr seit 21.03.2016 ein Beschäftigungsverhältnis der XW mit der „P GmbH“. Bezüglich eben dieses Beschäftigungsverhältnisses seien jedoch keinerlei Angaben getätigt noch diesbezügliche Nachweise und Unterlagen über Art, Umfang und Dauer sowie über die erzielten Einkünfte der Behörde vorgelegt worden. Ebenso würden trotz Aufforderung keinerlei Nachweise betreffend der Versteuerung der Einkünfte betreffend des tatsächlichen Erhalts der Löhne vorliegen. Unter Zuhilfenahme des „Brutto-Netto-Rechners“ würden sich monatliche Einkünfte der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt € 1.779,98 inklusive Sonderzahlungen ergeben, was nach Abzug von Steuern und Abgaben einem monatlichen durchschnittlichen Nettolohn von € 1.593,91 entspreche. Unter Hinzurechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von € 369,80 belaufe sich somit das tatsächliche Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers auf € 1.963,61, womit dieses deutlich unter dem erforderlichen ASVG-Richtsatz liege. Hierbei sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die bisherigen Beschäftigungsverhältnisse der Familienerhalterin jeweils immer nur von kurzer Dauer gewesen wären, sodass die Behörde davon ausgehen müsse, dass der Beschwerdeführer auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde. Die Erteilungsvoraussetzung
Vm § 11 Abs. 5 NAG liege demnach nicht vor.Unter Zuhilfenahme des „Brutto-Netto-Rechners“ würden sich monatliche Einkünfte der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt , € 1.779,98 inklusive Sonderzahlungen ergeben, was nach Abzug von Steuern und Abgaben einem monatlichen durchschnittlichen Nettolohn von € 1.593,91 entspreche. Unter Hinzurechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von € 369,80 belaufe sich somit das tatsächliche Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers auf € 1.963,61, womit dieses deutlich unter dem erforderlichen ASVG-Richtsatz liege. Hierbei sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die bisherigen Beschäftigungsverhältnisse der Familienerhalterin jeweils immer nur von kurzer Dauer gewesen wären, sodass die Behörde davon ausgehen müsse, dass der Beschwerdeführer auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde. Die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG liege demnach nicht vor. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei nunmehr seit dem 21.02.2011 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen und sei der Beschwerdeführer selbst bislang noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich gewesen. Die Eheschließung sei am 06.12.2014 in *** erfolgt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei nach Österreich zum Zwecke der Familiengemeinschaft zugewandert und sei von 2011 bis 2014 mit HYu verheiratet gewesen. Auf Grund dieses ermittelten Sachverhaltes könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bereits ein länger andauerndes Familienleben mit seiner Ehegattin geführt habe. Der Beschwerdeführer selbst habe zuletzt sein Leben über einen längeren Zeitraum hindurch in Italien verbracht, wo er zur Niederlassung berechtigt sei und einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Demnach könne die Behörde davon ausgehen, dass er in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass seine Ehegattin und die Kinder in Österreich niedergelassen seien, nicht von größerem Gewicht sei als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechtes, insbesondere des NAG. In dieser Auffassung werde die Behörde insbesondere auch dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer bis dato der Behörde die Existenz seiner gemeinsamen Kinder mit XW nicht bekannt gegeben habe, obwohl er spätestens seit August 2015 nachweislich davon Kenntnis gehabt habe. Ebenso habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu dem von ihm für seine Kinder zu tragenden Unterhaltsleistungen bzw. Alimentationszahlungen getätigt und Nachweise dazu der Behörde vorgelegt. Deshalb müsse die Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer primär die Erlangung eines Aufenthaltstitels für sich in Österreich anstrebe und der Wunsch zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens – wenn überhaupt – nicht stark ausgeprägt sei. Die Sicherung des Lebensunterhalts stelle im NAG eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar; ein ausreichender Nachweis dafür für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet sei aber nicht erbracht worden. Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen. Das Privat- und Familienleben mit XW im Inland sei aber erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Beschwerdeführer nicht zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen wäre und er sich auf Grund eines Aufenthaltstitels für Italien lediglich kurzfristig als Tourist in Österreich visumfrei aufhalten habe dürfen und sich dieser Rechtslage zweifelsfrei bewusst gewesen sein habe müssen. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einer Neuzuwanderung überwiege.Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen. Das Privat- und Familienleben mit XW im Inland sei aber erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Beschwerdeführer nicht zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen wäre und er sich auf Grund eines Aufenthaltstitels für Italien lediglich kurzfristig als Tourist in Österreich visumfrei aufhalten habe dürfen und sich dieser Rechtslage zweifelsfrei bewusst gewesen sein habe müssen. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einer Neuzuwanderung überwiege.
In dieser Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer ergänzend Lohn/Gehaltsabrechnungen der P GmbH für XW für die Monate Mai bis August 2016 (Beilagen ./11 bis ./14) vorgelegt. Am 03.10.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies – nach entsprechender vorangegangener Antragstellung durch den Beschwerdeführer
Paragraph 39 a, AVG – unter Zuziehung eines Dolmetschers für Mandarin-Chinesisch. In dieser Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer ergänzend Lohn/Gehaltsabrechnungen der P GmbH für XW für die Monate Mai bis August 2016 (Beilagen ./11 bis ./14) vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. IVW1F-15657 des Landeshauptmannes von Niederösterreich und GZ. LVwG-AV-593-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeuginnen XW und QL. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in das Zentrale Fremdenregister. 4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer JZ, geb. am ***, ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und seit 06.12.2014 in aufrechter Ehe mit Frau XW, geboren am ***, ebenso Staatangehörige der Volksrepublik China, verheiratet. Dieser Beziehung entstammen die bereits am 22.03.2012 geborenen Zwillinge WJCh und WTC. Der Beschwerdeführer reiste erstmalig 2004 von China kommend in Österreich ein; sein damals gestellter Asylantrag wurde allerdings rechtskräftig abgewiesen. Seit 2009 lebt der Beschwerdeführer in Italien mit durchgehend aufrechtem Aufenthaltstitel und geht er eben dort seit 2009 ebenso durchgehend einer Erwerbstätigkeit als Sushi-Koch nach, wovon er auch seinen Lebensunterhalt bestreitet. XW verließ ihr Herkunftsland China im Jahre 2005 und lebte sodann ebenso zunächst bis 2011 in Italien, wo sie im Jahre 2009 auch den Beschwerdeführer kennenlernte. 2011 heiratete sie allerdings den ebenso chinesischen Staatsangehörigen HYu, mit dem sie sodann nach Österreich verzog. XW verfügt in Österreich auch derzeit über den aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte-plus“. Nachdem HYu jedoch erfuhr, dass die beiden während dieser Ehe geborenen Zwillinge nicht von ihm stammen, wurde diese Ehe am 23.09.2014 vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt geschieden. Es kann nicht festgestellt werden, ob HYu jemals Unterhaltszahlungen an diese beiden Kinder leistete. Regressforderungen wurden bislang von HYu gegenüber dem Beschwerdeführer aus diesem Titel nicht geltend gemacht und kann auch nicht festgestellt werden, ob HYu gegenüber dem Beschwerdeführer jemals Regressforderungen aufgrund geleisteter Unterhaltszahlungen an die beiden Kinder geltend machen wird. Seit 2014 lebt der Beschwerdeführer mit XW auch in einer Beziehung, welche eben am 06.12.2014 in *** in die gemeinsame Eheschließung mündete. Es besteht seither auch regelmäßiger Kontakt zwischen den beiden in Form wechselseitiger Besuche in Österreich und in Italien, im Rahmen derer der Beschwerdeführer auch regelmäßig seine Kinder sieht. XW arbeitete bereits während ihres Aufenthalts in Italien eben dort als Schneiderin. Seit 01.01.2013 ist sie mit einer Ausnahme von nur wenigen Wochen durchgehend in verschiedenen Restaurants als Kellnerin tätig. Zurzeit bestehen aufrechte diesbezügliche Arbeitsverhältnisse seit 15.12.2015 bei der C GesmbH und seit 21.03.2016 bei der P GmbH. Diese beiden Arbeitsverhältnisse sind von der Ehegattin des Beschwerdeführers zeitlich zueinander abzustimmen und ist davon auszugehen, dass eben diese beiden Arbeitsverhältnisse auch zumindest in den kommenden zwölf Monaten aufrecht bleiben. XW bringt aus ihrem Arbeitsverhältnis bei der Firma C GesmbH ein Durchschnittseinkommen von monatlich € 1.051,73 und bei der P GmbH von durchschnittlich monatlich € 657,14, jeweils inklusive Sonderzahlungen ins Verdienen. Zusätzlich bezieht XW für ihre beiden Kinder Familienbeihilfe von insgesamt monatlich € 369,80, wobei der Bezug derzeit bis Februar 2017 bewilligt ist. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Bezug der Familienbeihilfe über diesen Zeitraum hinaus nach entsprechender Antragstellung verlängert werden wird. XW bewohnt gemeinsam mit ihren Kindern und in den Zeiten des Besuches ihrer Mutter auch mit dieser die in ihrem Eigentum stehende Wohnung in ***, ***. Diese Wohnung in einer Größe von 93 m² besteht aus drei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, Küche, Bad und WC und befindet sich in einem guten Zustand. Die Wohnung entspricht jedenfalls hinsichtlich ihrer Größe und ihrer Ausstattung der Ortsüblichkeit für zwei bzw. drei Erwachsene und zwei Kindern. Die monatlichen Betriebskosten für diese Wohnung, welche von XW zu tragen sind, belaufen sich auf rund € 400,-- monatlich. XW erwarb diese Wohnung im November 2015 und finanzierte den Kaufpreis von € 167.252,58 einerseits aus der Übernahme eines bei der Bausparkasse *** AG bestehenden und grundbücherlich sichergestellten Kredites, der von ihr mit einer monatlichen Kreditrate von € 440,10 zurückzubezahlen ist und auch zurückbezahlt wird, und andererseits aus einem geschenkten Geldbetrag ihrer Eltern. Darüber hinaus hat XW an monatliche Fixkosten die Kosten des Kindergartens für ihre beiden Kinder von monatlich € 260,-- zu tragen. Familienangehörige des Beschwerdeführers leben weder in Österreich noch in Italien, sondern ausschließlich in China. An Familienangehörigen der Ehegattin des Beschwerdeführers leben in Österreich außer zwei Cousinen und Neffen und während der Besuche deren Mutter eben dieser keine. Am 21.05.2015 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte am 17.02.2016 ein Quotenplatz zugeteilt werden.Am 21.05.2015 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte am 17.02.2016 ein Quotenplatz zugeteilt werden. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern bis auf weiters in der Wohnung seiner Ehegattin in *** zu leben. Darüber hinaus beabsichtigt der Beschwerdeführer, nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels auch in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit arbeitsrechtlichem Vorvertrag vom 02.05.2016 verpflichtete sich auch die B GmbH mit Sitz in ***, ***, gegenüber dem Beschwerdeführer, dass dieser sofort nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in eben diesem Unternehmen als Sushi-Koch vollzeitbeschäftigt eingestellt wird. Der Beschwerdeführer wird daraus ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.115,15 zuzüglich Sonderzahlungen beziehen. Nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels wird der Beschwerdeführer einerseits als Ehegatte der angemeldeten Erwerbstätigen XW und andererseits aus seiner eigenen Erwerbstätigkeit über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Am 27.11.2014 absolvierte der Beschwerdeführer beim Österreichischen Sprachdiplom Deutsch die Prüfung „A1 Grundstufe Deutsch 1“, was ihm mit Diplom des ÖSD vom 02.12.2014 bescheinigt wurde. Der Beschwerdeführer ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würden.
BG berechtigt. 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt. (…)“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
Abs. 1 gelten.“
Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „
Abs. 1 treten ab
Absatz eins, treten ab
1 Z 2 lit. b NAG.Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass dem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte und die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zusammenführende
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ihrerseits innehat. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als Staatsangehörige der Volksrepublik China auch Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und der Beschwerdeführer als deren Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass dem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte und die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zusammenführende
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ihrerseits innehat. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als Staatsangehörige der Volksrepublik China auch Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und der Beschwerdeführer als deren Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG zu Gunsten des Beschwerdeführers vorliegen.Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG zu Gunsten des Beschwerdeführers vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, ● dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen
2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), ● dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des Eigentumsrechtes seiner Ehegattin an der von ihr bewohnten Wohnung und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe eben mit der Eigentümerin dieser Wohnung, in der der beabsichtigte Wohnsitz des Beschwerdeführers begründet werden soll, und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes des Beschwerdeführers an eben dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
1 Z 2 NAG nachgewiesen hat, wobei die Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit auch als ortsüblich anzusehen ist,dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des Eigentumsrechtes seiner Ehegattin an der von ihr bewohnten Wohnung und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe eben mit der Eigentümerin dieser Wohnung, in der der beabsichtigte Wohnsitz des Beschwerdeführers begründet werden soll, und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes des Beschwerdeführers an eben dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei die Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit auch als ortsüblich anzusehen ist, ● dass der Beschwerdeführer weiters
2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist unddass der Beschwerdeführer weiters
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist und ● dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden.dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt der Beschwerdeführer entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von diesem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms
Vm § 9b Abs. 2 Z 1 NAG-DV nachgewiesen wurden.Nicht zuletzt erfüllt der Beschwerdeführer entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, zumal von diesem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms
Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer eins, NAG-DV nachgewiesen wurden. Der Landeshauptmann von Niederösterreich vertrat im Rahmen seiner Bescheidbegründung vielmehr auch nur die Auffassung, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs.1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58 zuzüglich € 136,21 pro im Haushalt lebenden Kind.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58 zuzüglich € 136,21 pro im Haushalt lebenden Kind. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies wiederrum unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz die von der Ehegattin des Beschwerdeführers jeweils monatlich zu tragenden Wohnungskosten in der Höhe von € 400,--, die Kreditkosten in der Höhe von € 440,10 und die Kosten des Kindergartens in der Höhe von € 260,-- hinzuzurechnen sind. Wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“ in der Höhe von derzeit € 282,06 errechnet sich somit konkret ein zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-)Einkommen in der Höhe von € 2.414,04. In diesem zu erreichenden Einkommen nicht berücksichtigt wurden entsprechend des festgestellten Sachverhaltes etwaige Regressforderungen des ersten Ehegatten der Zeugin XW gegenüber dem Beschwerdeführer, konnte doch gerade nicht im Rahmen einer Prognoseentscheidung festgestellt werden, dass es zu derartigen Regressforderungen überhaupt kommen wird. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eben eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. z.B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Es kann im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG nur in Form einer Prognose beurteilt werden, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. auch VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Im konkreten Fall kann eben im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht davon ausgegangen werden, dass das (Haushaltsnetto-)Einkommen des Beschwerdeführers durch Regressforderungen von dritter Seite gemindert wird.In diesem zu erreichenden Einkommen nicht berücksichtigt wurden entsprechend des festgestellten Sachverhaltes etwaige Regressforderungen des ersten Ehegatten der Zeugin XW gegenüber dem Beschwerdeführer, konnte doch gerade nicht im Rahmen einer Prognoseentscheidung festgestellt werden, dass es zu derartigen Regressforderungen überhaupt kommen wird. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eben eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen vergleiche z.B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Es kann im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG nur in Form einer Prognose beurteilt werden, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist vergleiche auch VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Im konkreten Fall kann eben im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht davon ausgegangen werden, dass das (Haushaltsnetto-)Einkommen des Beschwerdeführers durch Regressforderungen von dritter Seite gemindert wird. Was nun das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers bzw. dessen Ehegattin betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang zum einen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes des Beschwerdeführers, ein gesichertes Einkommen in der Höhe von monatlich € 1.708,86 aus ihren beiden Arbeitsverhältnissen bezieht bzw. beziehen wird. Zum anderen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst mit der Firma B GmbH einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen hat. Der Fremde hat in derartigen Fällen nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit (und überdies in erlaubter Weise) nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG – auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte – notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis muss gar nicht ausschließlich durch einen – im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstigen Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzten und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur Zl. Ro 2014/22/0032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aber auch aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist.Zum anderen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst mit der Firma B GmbH einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen hat. Der Fremde hat in derartigen Fällen nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit (und überdies in erlaubter Weise) nachgehen und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG – auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte – notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis muss gar nicht ausschließlich durch einen – im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstigen Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzten und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH , 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur Zl. Ro 2014/22/0032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aber auch aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist. Zusammenfassend ist dazu im konkreten Fall davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer selbst unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes entsprechend des festgestellten Sachverhaltes über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.115,15 zuzüglich Sonderzahlungen, was einem Durchschnittseinkommen von € 1.297,64 netto entspricht, verfügen wird. Insgesamt ergibt sich sohin daraus, dass unter zusätzlichem Einschluss der festgestellten Familienbeihilfe von monatlich € 369,80 ein Gesamteinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der Höhe von monatlich € 3.424,43, vorliegen wird, womit dieses Einkommen erheblich über dem zu erreichenden Einkommen im Sinne der obigen Ausführungen liegen wird. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung
3 NAG durchführen zu müssen. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitel auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG; die Gültigkeitsdauer des Reisepasses des Beschwerdeführers reicht gerade etwas über die Dauer von 12 Monaten des gegenständlichen Entscheidungszeitpunktes hinaus.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitel auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG; die Gültigkeitsdauer des Reisepasses des Beschwerdeführers reicht gerade etwas über die Dauer von 12 Monaten des gegenständlichen Entscheidungszeitpunktes hinaus. Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers und auch teilweise der beiden Zeuginnen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war
AVG erforderlich und wurde dies dementsprechend vom Beschwerdeführer auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren auch fristgerecht mit Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06.10.2016 zur GZ. LVwG-AV-593/002-2016 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 228,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren
1 AVG vorzuschreiben.Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers und auch teilweise der beiden Zeuginnen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 39 a, AVG erforderlich und wurde dies dementsprechend vom Beschwerdeführer auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren auch fristgerecht mit Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06.10.2016 zur GZ. LVwG-AV-593/002-2016 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 228,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren
Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich einerseits auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zahlreich zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, andererseits darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.593.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.