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{'item': 'LVwG-AV-638/001-2016 ua'}

Obsah (23)§ 28§ 46§ 25aArt. 133§ 31§ 11§ 293§ 23§ 53§ 13§ 252§ 17Art. 130§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 8§ 2a§ 2§ 292§ 24§ 74

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-638/001-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid zur Zahl IVW1F-16213 behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“

§ 46Abs. 4 i

Vm § 8 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde von Frau RK wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid zur Zahl IVW1F-16213 behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Der Beschwerde der mj. KK wird

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid zur Zahl IVW1F-16214 behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“

§ 46Abs. 4 i

Vm §§ 23 Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde der mj. KK wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid zur Zahl IVW1F-16214 behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 23, Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 3. Der Beschwerde des mj. MS wird

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid zur Zahl IVW1F-16215 behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“

§ 46Abs. 4 i

Vm §§ 23 Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde des mj. MS wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid zur Zahl IVW1F-16215 behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 23, Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II.römisch zwei. den Beschluss gefasst: 1. Der Antrag auf Ersatz der Kosten für die Beschwerde wird

§ 31Abs. 1 Vw

GVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Ersatz der Kosten für die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Am

  1. Oktober 2015 hat Frau RK einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für sich und ihre Kinder MS, geboren ***, und KK, geboren ***, zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann und Kindesvater BS über die österreichische Botschaft in New Dehli gestellt. Aufgrund der Änderung des beabsichtigten Wohnsitzes wurde der Antrag vom Amt der Wiener Landesregierung am
  2. Jänner 2016 zuständigkeitshalber an das Amt der NÖ Landesregierung abgetreten, wo er am
  3. Jänner 2016 einlang. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  4. Mai 2016, IVW1F-16213, wurde der Antrag von RK auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

§ 11Abs.

2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Mai 2016, IVW1F-16213, wurde der Antrag von RK auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin und ihre Familie im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen seien.

§ 293

ASVG betrage der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, Euro 1323,58, für jedes minderjährige Kind müsse ein Betrag von Euro 136,21 monatlich zur Verfügung stehen. Da KK am 24.11.2016 das 18. Lebensjahr vollende und somit großjährig werde, sei ab diesem Zeitpunkt der Richtsatz

§ 293

ASVG für eine Einzelperson heranzuziehen, welche für das Jahr 2016 Euro 882,78 betrage. Nach dem der Behörde vorliegenden Mietvertrag vom

  1. September 2015 betrage die monatliche Miete samt Betriebskosten Euro 680,--, sodass aufgrund der vorliegenden Unterlagen nach Abzug des in § 292 Abs. 3
  2. Satz ASVG festgelegten Betrages für das Jahr 2016 in der Höhe von Euro 282,06 mindestens ein Betrag von Euro 397,94 (Euro 680 minus Euro 282,06) für die derzeit bekannten regelmäßigen Aufwendungen vom Ehemann der Antragstellerin für die Unterkunft in ***, ***, zum Richtsatz

§ 293

ASVG für ein Ehepaar mit 2 Kindern in der Höhe von Euro 1.596 (Euro 1.323,58+ Euro 136,21 + Euro 136,21) hinzuzurechnen sei, wobei ab dem Zeitpunkt der Großjährigkeit von KK der Richtsatz für eine Einzelperson in Höhe von Euro 882,78 statt Euro 136,21 heranzuziehen sei. Ab 24. November 2016 sei somit zum Richtsatz

§ 293

ASVG in der Höhe von Euro 2.342,57 der Betrag von Euro 397,94 für die Aufwendungen für die Unterkunft hinzuzurechnen. Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung eine Gebietskörperschaft führe, seien vom unterhaltspflichtigen Familienerhalter BS feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens Euro 2.740,51 netto erforderlich. Aufgrund der mangelhaften Mitwirkung am Verfahren, insbesondere mangels Bekanntgabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen sowie der Höhe der von BS zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge sei nicht klar, in welcher Höhe derzeit bzw. zukünftig Aufwendungen vom Familienerhalter zu tragen seien. Die Behörde müsse somit davon ausgehen, dass die erforderlichen regelmäßigen Einkünfte des Familienerhalters entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen höher sein müssten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin und ihre Familie im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen seien.

Paragraph 293, ASVG betrage der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, Euro 1323,58, für jedes minderjährige Kind müsse ein Betrag von Euro 136,21 monatlich zur Verfügung stehen. Da KK am 24.11.2016 das 18. Lebensjahr vollende und somit großjährig werde, sei ab diesem Zeitpunkt der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG für eine Einzelperson heranzuziehen, welche für das Jahr 2016 Euro 882,78 betrage. Nach dem der Behörde vorliegenden Mietvertrag vom

  1. September 2015 betrage die monatliche Miete samt Betriebskosten Euro 680,--, sodass aufgrund der vorliegenden Unterlagen nach Abzug des in Paragraph 292, Absatz 3,
  2. Satz ASVG festgelegten Betrages für das Jahr 2016 in der Höhe von Euro 282,06 mindestens ein Betrag von Euro 397,94 (Euro 680 minus Euro 282,06) für die derzeit bekannten regelmäßigen Aufwendungen vom Ehemann der Antragstellerin für die Unterkunft in ***, ***, zum Richtsatz

Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar mit 2 Kindern in der Höhe von Euro 1.596 (Euro 1.323,58+ Euro 136,21 + Euro 136,21) hinzuzurechnen sei, wobei ab dem Zeitpunkt der Großjährigkeit von KK der Richtsatz für eine Einzelperson in Höhe von Euro 882,78 statt Euro 136,21 heranzuziehen sei. Ab 24. November 2016 sei somit zum Richtsatz

Paragraph 293, ASVG in der Höhe von Euro 2.342,57 der Betrag von Euro 397,94 für die Aufwendungen für die Unterkunft hinzuzurechnen. Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung eine Gebietskörperschaft führe, seien vom unterhaltspflichtigen Familienerhalter BS feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens Euro 2.740,51 netto erforderlich. Aufgrund der mangelhaften Mitwirkung am Verfahren, insbesondere mangels Bekanntgabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen sowie der Höhe der von BS zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge sei nicht klar, in welcher Höhe derzeit bzw. zukünftig Aufwendungen vom Familienerhalter zu tragen seien. Die Behörde müsse somit davon ausgehen, dass die erforderlichen regelmäßigen Einkünfte des Familienerhalters entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen höher sein müssten. Zu den vorgelegten Unterlagen (Einkommensbestätigung für den Zeitraum Jänner bis September 2015, ausgestellt am 15.10.2015 von FZ, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater, Einkommensbestätigung für den Zeitraum September 2015 bis Februar 2016, ausgestellt am 22.3.2016 von FZ, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater, Einnahmen-Ausgaben Rechnung vom 1.1.2015 bis 31.12.2015, eine Bilanz zum 31.12.2015, eines Umsatzsteuerbescheides 2015 und der Umsatzliste zu Konto *** bei der Volksbank *** AG vom 2.3.2016, wurde festgehalten, dass aufgrund der Einnahmen-Ausgaben Rechnung 1.1.2015 bis 31.12.2015 vom 31.12.2015 von einem Gewinn von Euro 19.354,26 auszugehen sei. Der von Herrn BS aus dem Unternehmen erzielte Gewinn habe daher vor Abzug von Steuern und allen Abgaben durchschnittlich Euro 1.612,85 im Monat betragen. Bezüglich den in der Umsatzliste zu Konto *** von der Volksbank *** AG vom 2.3.2016 angeführten Gutschriften von M, welche im Zeitraum September 2015 bis Februar 2016 insgesamt Euro 8.521,59 (monatlich durchschnittlich Euro 1.420,26) betragen hätten, müsse mangels Vorliegen eines gegenteiligen Nachweises davon ausgegangen werden, dass die für das Jahr 2015 erfolgten Einnahmen bereits in der vorliegenden Einnahmen-Ausgaben Rechnung per 31.12.2015 enthalten seien und diesen Einnahmen ebenso Aufwendungen gegenüberstünden und ebenfalls erst einer Versteuerung durch BS zugeführt werden müssten. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um Nettoeinkünfte handle, welche im vollen Umfang zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie zur Verfügung stünden. Mangels Vorliegen eines gegenteiligen Nachweises müsse somit davon ausgegangen werden, dass die durchschnittlichen Bruttoeinkünfte des Familienerhalters im Nachweiszeitraum Euro 1.612,85 im Monat betrügen. Diese würden bereits vor Abzug von Steuern und Abgaben deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz

§ 293

ASVG in der Höhe von Euro 2.740,51 netto liegen.Mangels Vorliegen eines gegenteiligen Nachweises müsse somit davon ausgegangen werden, dass die durchschnittlichen Bruttoeinkünfte des Familienerhalters im Nachweiszeitraum Euro 1.612,85 im Monat betrügen. Diese würden bereits vor Abzug von Steuern und Abgaben deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz

Paragraph 293, ASVG in der Höhe von Euro 2.740,51 netto liegen. Bezüglich der übermittelten Kopie von einigen Seiten eines Sparbuchs zur Kontonummer ***, welches per 2.3.2016 ein Guthaben in der Höhe von Euro 11.551,12 aufgewiesen habe, werde angemerkt, dass weder der Eigentümer noch der Verfügungsberechtigte über die Sparguthaben ersichtlich seien. Es sei somit nicht erwiesen, dass dieses Sparguthaben, sofern es derzeit noch vorhanden sei, tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie herangezogen werden könne oder ob von diesem Sparbuch auch Aufwendungen für die unternehmerische Tätigkeit von BS bestritten werden müssten, wobei freilich das Sparguthaben selbst zur Abdeckung des Fehlbetrages zur Erreichung des erforderlichen ASVG-Richtsatzes zu gering wäre. Die Behörde müsse somit davon ausgehen, dass die Antragstellerin auf finanzielle Unterstützung des Sozialhilfeträgers angewiesen sein werde, wobei diese Vorgangsweise nicht im Sinne des Gesetzes liege. Bezüglich § 11 Abs. 3 NAG wurde dargelegt, dass der Ehemann der Antragstellerin seit

  1. Februar 2005, nunmehr seit
  2. März 2014 durchgehend, mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen sei. Die Antragstellerin selbst sei noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich gewesen. Die Ehe sei am
  3. Jänner 1996 im Heimatland geschlossen worden. Nachdem das Asylverfahren des Ehegatten im Jahr 2009 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, habe dieser einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlangt und sei nunmehr seit dem Jahr 2015 zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet niedergelassen. Aus diesem Verhalten sei zu schließen, dass offensichtlich das Führen eines gemeinsamen Familienlebens mit dem Ehegatten weit weniger vorrangig gewesen sei, als der Wunsch des Ehegatten, zuerst für sich einen Aufenthaltstitel zu erlangen, was gegen ein Familienleben spreche.Bezüglich Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde dargelegt, dass der Ehemann der Antragstellerin seit
  4. Februar 2005, nunmehr seit
  5. März 2014 durchgehend, mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen sei. Die Antragstellerin selbst sei noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich gewesen. Die Ehe sei am
  6. Jänner 1996 im Heimatland geschlossen worden. Nachdem das Asylverfahren des Ehegatten im Jahr 2009 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, habe dieser einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlangt und sei nunmehr seit dem Jahr 2015 zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet niedergelassen. Aus diesem Verhalten sei zu schließen, dass offensichtlich das Führen eines gemeinsamen Familienlebens mit dem Ehegatten weit weniger vorrangig gewesen sei, als der Wunsch des Ehegatten, zuerst für sich einen Aufenthaltstitel zu erlangen, was gegen ein Familienleben spreche. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2005 ein länger andauerndes Familienleben mit dem Ehegatten geführt habe. Sie habe mit den Kindern das Leben im Heimatland verbracht, es könne davon ausgegangen werden, dass sie in die dortige Gesellschaft integriert sei. Der Umstand, dass der Ehegatte in Österreich niedergelassen sei, sei nicht von größerem Gewicht, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Im Zuge der Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt des Ehegatten und Kindesvaters nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, die Abwägung der gegenüber stehenden Interessenlagen gehe jedoch zu ihren Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege.Der Umstand, dass der Ehegatte in Österreich niedergelassen sei, sei nicht von größerem Gewicht, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Im Zuge der Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt des Ehegatten und Kindesvaters nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, die Abwägung der gegenüber stehenden Interessenlagen gehe jedoch zu ihren Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  7. Mai 2016, IVW1F-16214, wurde der Antrag des mj. MS, vertreten durch die Kindesmutter RK, auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

§ 46Abs.

4 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Mai 2016, IVW1F-16214, wurde der Antrag des mj. MS, vertreten durch die Kindesmutter RK, auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Mai 2016, IVW1F-16215, wurde schließlich der Antrag der mj. KK, vertreten durch die Kindesmutter RK, auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

§ 46Abs.

4 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Mai 2016, IVW1F-16215, wurde schließlich der Antrag der mj. KK, vertreten durch die Kindesmutter RK, auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Bescheide wurde darauf verwiesen, dass es sich beim gegenständlichen Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den minderjährigen MS bzw. die minderjährige KK handle, sodass sich Art und Dauer des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Kindesmutter richten würden. Da die Mutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, würden somit die Voraussetzungen

§ 23Abs.

4 NAG nicht vorliegen, sodass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich sei. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Bescheide wurde darauf verwiesen, dass es sich beim gegenständlichen Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den minderjährigen MS bzw. die minderjährige KK handle, sodass sich Art und Dauer des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Kindesmutter richten würden. Da die Mutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, würden somit die Voraussetzungen

Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vorliegen, sodass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich sei. Dagegen haben Frau RK, die mj. KK und der mj. MS, alle vertreten durch RA Dr. Gustav Eckharter, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln uneingeschränkt bewilligt würden, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und nach Verfahrensergänzung durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden und Einvernahme des Zeugen BS, in Richtung Antragsbewilligung neu zu entscheiden, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Verfahren an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung zurückzuverweisen sowie die belangte Behörde

§ 53Vw

GVG schuldig zu erkennen, den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens im Sinne des § 35 VwGVG zu bezahlen.Dagegen haben Frau RK, die mj. KK und der mj. MS, alle vertreten durch RA Dr. Gustav Eckharter, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln uneingeschränkt bewilligt würden, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und nach Verfahrensergänzung durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden und Einvernahme des Zeugen BS, in Richtung Antragsbewilligung neu zu entscheiden, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Verfahren an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung zurückzuverweisen sowie die belangte Behörde

Paragraph 53, VwGVG schuldig zu erkennen, den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens im Sinne des Paragraph 35, VwGVG zu bezahlen. Zur Begründung wurde Gesetzwidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Begründungsmängel und Aktenwidrigkeiten vorgebracht. Unter Verweis auf die Judikatur des VwGH wurde vorgebracht, dass die Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts verpflichtet gewesen sei und insbesondere zur Manuduktion

§ 13Abs.

3 AVG, dies erst recht deshalb, da die nunmehrigen Beschwerdeführer im Verfahren über keinen Rechtsbeistand verfügt hätten. Das Verfahren sei im Gegenteil mit besonderer Sorglosigkeit durchgeführt worden, so sei der Name der Zweitbeschwerdeführerin falsch angegeben worden, wobei *** der Verwaltungsbezirk im Bundesstaat Punjab sei und nicht der Familienname. Es sei auch nicht ersichtlich, wofür die Steuernummer des Finanzamtes bekannt gegeben werden habe müssen, wenn Steuerbescheide vorgelegt worden seien, aus welchen diese ohnehin ersichtlich sei. Der Nachweis des Krankenversicherungsschutzes sei ohnedies vorgelegt worden, die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann würden ein vollkommen intaktes Eheleben führen, sodass es mangels vorhandener Seitensprünge auch keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen gebe. Dementsprechend werde die Unterlagenanforderung als willkürlich bezeichnet, die schon deshalb, da in der vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung die Zahlungen an die Sozialversicherung sehr wohl beinhaltet gewesen seien, sodass die Vorlage von den quartalsmäßigen Vorschreibungen zum allfälligen Beweis von zusätzlichen Abzugspositionen eine Überspannung der Vorlageverpflichtungen darstelle. Die Behörde wäre gehalten gewesen, eine ergänzende Unterlagenanforderung mit Hinweis auf Vorlageverpflichtung zuzusenden oder den Ehemann einzuvernehmen, um der Anleitungsverpflichtung gesetzeskonform nachzukommen. Aufgrund dieser Mängel sei ein vollkommen rechtswidriger Bescheid ergangen.Unter Verweis auf die Judikatur des VwGH wurde vorgebracht, dass die Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts verpflichtet gewesen sei und insbesondere zur Manuduktion

Paragraph 13, Absatz 3, AVG, dies erst recht deshalb, da die nunmehrigen Beschwerdeführer im Verfahren über keinen Rechtsbeistand verfügt hätten. Das Verfahren sei im Gegenteil mit besonderer Sorglosigkeit durchgeführt worden, so sei der Name der Zweitbeschwerdeführerin falsch angegeben worden, wobei *** der Verwaltungsbezirk im Bundesstaat Punjab sei und nicht der Familienname. Es sei auch nicht ersichtlich, wofür die Steuernummer des Finanzamtes bekannt gegeben werden habe müssen, wenn Steuerbescheide vorgelegt worden seien, aus welchen diese ohnehin ersichtlich sei. Der Nachweis des Krankenversicherungsschutzes sei ohnedies vorgelegt worden, die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann würden ein vollkommen intaktes Eheleben führen, sodass es mangels vorhandener Seitensprünge auch keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen gebe. Dementsprechend werde die Unterlagenanforderung als willkürlich bezeichnet, die schon deshalb, da in der vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung die Zahlungen an die Sozialversicherung sehr wohl beinhaltet gewesen seien, sodass die Vorlage von den quartalsmäßigen Vorschreibungen zum allfälligen Beweis von zusätzlichen Abzugspositionen eine Überspannung der Vorlageverpflichtungen darstelle. Die Behörde wäre gehalten gewesen, eine ergänzende Unterlagenanforderung mit Hinweis auf Vorlageverpflichtung zuzusenden oder den Ehemann einzuvernehmen, um der Anleitungsverpflichtung gesetzeskonform nachzukommen. Aufgrund dieser Mängel sei ein vollkommen rechtswidriger Bescheid ergangen. Die Behörde wäre auch von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass das Unterhaltserfordernis nicht ausschließlich anhand von Erwerbseinkommen, sondern vielmehr auch anhand von Vermögen in Form von Sparkonten etc. nachgewiesen werden könne, woraus sich der nächste Manuduktionsfehler erweise. Bei entsprechender Manuduktion hätten die nunmehrigen Beschwerdeführer auch die Sparguthaben in Indien offen gelegt und hätte der Ehemann dargelegt, dass das vorgelegte Sparbuch ihm zugehörig sei und die Spareinlagen nicht behoben worden seien. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien daher sachverhaltswidrig. Die Ausführungen der belangten Behörde zur Berechnung des Unterhaltserfordernisses würden sich als heilloses Mischmasch aus Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung darstellen, wo neuerlich auf die Ermittlungsverpflichtung der Behörde verwiesen werde, sodass die Behörde gehalten gewesen wäre, den Ehemann bzw. Vater anzuleiten, weitere Unterlagen im Sinne ihrer Vorstellungen vorzulegen, wenn sie die Einkommensfrage für aufklärungsbedürftig erachtet habe. Auch diesbezüglich habe sie die ihr gebotenen Verpflichtungen unterlassen, sodass das Verfahren mangelhaft durchgeführt worden sei. Richtig sei, dass sich ausgehend vom Betrag von Euro 1.596,-- für ein Ehepaar mit 2 Kindern unter Berücksichtigung der Miete nach Abzug des Freibetrags in der Höhe von Euro 397,94 ein korrekter Betrag von Euro 1.993,94 errechne, welcher den weiteren Berechnungen zugrunde zu legen sei. Vollkommen falsch sei es, dass für die Drittantragstellerin bereits jetzt der Betrag für eine erwachsene Person gerechnet werden müsse, da nach § 293 Abs. 1 ASVG die Vollendung des 24. Lebensjahres als Stichtag zähle und nach herrschender Judikatur zu §§ 46 oder 47 NAG den nachziehenden Kindern die Kindeseigenschaft auch bei Volljährigkeit verbleibe, solange diese

§ 252Abs.

2 ASVG vorliege. Die belangte Behörde habe daher rechtswidrig zum Unterhaltserfordernis Erhöhungsbeträge hinzugerechnet. Nach herrschender Judikatur dürften die maßgebliche Richtsätze auch unterschritten werden, wobei die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens niemals ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers einer Ablehnung der Familienzusammenführung dienen dürfe.Richtig sei, dass sich ausgehend vom Betrag von Euro 1.596,-- für ein Ehepaar mit 2 Kindern unter Berücksichtigung der Miete nach Abzug des Freibetrags in der Höhe von Euro 397,94 ein korrekter Betrag von Euro 1.993,94 errechne, welcher den weiteren Berechnungen zugrunde zu legen sei. Vollkommen falsch sei es, dass für die Drittantragstellerin bereits jetzt der Betrag für eine erwachsene Person gerechnet werden müsse, da nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG die Vollendung des 24. Lebensjahres als Stichtag zähle und nach herrschender Judikatur zu Paragraphen 46, oder 47 NAG den nachziehenden Kindern die Kindeseigenschaft auch bei Volljährigkeit verbleibe, solange diese

Paragraph 252, Absatz 2, ASVG vorliege. Die belangte Behörde habe daher rechtswidrig zum Unterhaltserfordernis Erhöhungsbeträge hinzugerechnet. Nach herrschender Judikatur dürften die maßgebliche Richtsätze auch unterschritten werden, wobei die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens niemals ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers einer Ablehnung der Familienzusammenführung dienen dürfe. Die Behörde habe in gänzlicher Verkennung der Rechtslage Brutto- und Nettobeträge vertauscht, sie habe nicht erkannt, dass bei einem selbständigen Kaufmann die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr vom Nettoeinkommen abgezogen werden dürften und es nicht angehe, die vom gewerblich befugten Steuerberater dargestellten Beträge nach eigenem Gutdünken umzurechnen, zu reduzieren etc. Diesfalls wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, neue Unterlagen anzufordern. Es verstehe sich von selbst, dass es im Februar eines Jahres keinen Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr geben könne. Überdies habe die Behörde auf Seite 13 des angefochtenen Bescheides vollkommen konträr zu den Ausführungen auf Seite 11 des Bescheides behauptet, dass das Bruttoeinkommen der Ankerperson lediglich Euro 1.612,85 pro Monat betrage und nach den erforderlichen Richtsätzen ein Betrag von Euro 2.740,51 erforderlich wäre, obwohl die Drittbeschwerdeführerin noch längst nicht das

  1. Lebensjahr vollendet habe, sodass die Berechnungen ins Leere gehen würden. Überdies habe die Behörde entgegen der herrschenden Lehre und Judikatur, wonach Spareinlagen sowie Guthaben aus Wertpapierdepots vollinhaltlich heranzuziehen seien, diese nicht berücksichtigt. Es werde somit ausdrücklich festgehalten, dass für die Unterhaltserfüllung ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 2.809,44 zur Verfügung stehe, wozu hinzugerechnet werden müssten die Spareinlagen des Zusammenführenden in der aktuellen Höhe von Euro 13.551,12 sowie die Spareinlagen der Erstbeschwerdeführerin bei der *** Bank Ltd. über RS 109.308 (= Euro 1.821,--), bei der *** Bank über RS 445.784 (= Euro 7.430,--), bei der *** Bank über RS 327.707 (= Euro 5.462,--), sodass neben dem Erwerbseinkommen des Zusammenführenden Sparguthaben in der Höhe von knapp Euro 28.000,-- zur Verfügung stünden, womit das Unterhaltserfordernis jedenfalls mehr als abgesichert sei. Bezüglich der Rechtsauffassung, wonach es keinen Anspruch auf Familienzusammenführung gebe, weil der Zusammenführende schon mehr als 10 Jahre im EWR-Raum niedergelassen wäre, werde die herrschende Rechtslage verkannt, da § 11 Abs. 3 NAG nachweislich nicht anwendbar sei für Anträge zur Gewährleistung des Familiennachzugs zu niedergelassenen Drittstaatsangehörigen. Familienzusammenführung bedeute, dass die Familienangehörigen berechtigt seien, zu dem niedergelassenen Fremden nachzuziehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, egal, ob sich dieser nun erst kurzfristig oder bereits lange im Bundesgebiet aufhalte oder nicht. Der Zusammenführende habe sich jedenfalls seit dem Jahr 2009 regelmäßig bei der Familie aufgehalten, sodass den diesbezüglichen Ausführungen keine Berechtigung zukomme. Auch diesbezüglich wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, vorerst nähere Erkundigungen einzuholen.Bezüglich der Rechtsauffassung, wonach es keinen Anspruch auf Familienzusammenführung gebe, weil der Zusammenführende schon mehr als 10 Jahre im EWR-Raum niedergelassen wäre, werde die herrschende Rechtslage verkannt, da Paragraph 11, Absatz 3, NAG nachweislich nicht anwendbar sei für Anträge zur Gewährleistung des Familiennachzugs zu niedergelassenen Drittstaatsangehörigen. Familienzusammenführung bedeute, dass die Familienangehörigen berechtigt seien, zu dem niedergelassenen Fremden nachzuziehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, egal, ob sich dieser nun erst kurzfristig oder bereits lange im Bundesgebiet aufhalte oder nicht. Der Zusammenführende habe sich jedenfalls seit dem Jahr 2009 regelmäßig bei der Familie aufgehalten, sodass den diesbezüglichen Ausführungen keine Berechtigung zukomme. Auch diesbezüglich wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, vorerst nähere Erkundigungen einzuholen. Zum Nachweis dieses Vorbringens wurden folgende Unterlagen in Kopie vorgelegt: ● Abgelaufener Reisepass des Zusammenführenden ● aktueller Reisepass des Zusammenführenden mit den Greko-Stempeln für Indien ● Mietvertrag ● Plan für die Wohnung ● Gewerbeschein vom 25.3.2014 ● 3 Kontoauszüge mit den Mietzinsüberweisungen über je Euro 680 ● Umsatzliste der Volksbank *** für 2016 ● Einkommensbestätigung vom 22.3.2016 ● Einkommensteuerbescheid 2015 vom 31.3.2016 ● Vorauszahlungsbescheid 2016 vom 31.5.2016 ● Buchungsmitteilung Nr. 3 vom 31.5.2016 ● Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 9.3.2016 ● UB des FA vom 7.6.2016 ● Honorargutschriften M für die Monate August 2015 bis inklusive April 2016 ● Teilversicherungsbestätigung der SVA vom 26.2.2016 mit Nachweis der Mitversicherungsmöglichkeit ● Teilversicherungsbestätigung der SVA vom 25.5.2016 ● Jahresvorschau der SVA 2015 ● Zahlungsbestätigung der SVA für 2015 ● Jahresvorschau der SVA 2016 ● Zahlungsbestätigung der SVA für 2016 ● UB der SVA vom 8.6.2016 ● Sparbuch des Zusammenführenden ● Sparbestätigung der *** Bank Ltd. vom 14.1.2016 ● Sparbestätigung der *** Bank vom 22.3.2016 ● Sparbestätigung der *** Bank vom 22.3.2016 Mit Schreiben vom
  2. Juni 2016 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Beschwerden und die Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom Landeshauptmann von Niederösterreich zu den Zahlen IVW1F-16213 (betreffend Frau RK), IVW1F-16214 (betreffend MS) und IVW1F-16215 (betreffend KK) vorgelegten Akten, insbesondere durch Einsichtnahme in die von den nunmehrigen Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen ist auszugehen: Frau RK ist indische Staatsbürgerin, derzeit ist sie wohnhaft in ***, ***, ***. Auch die beiden weiteren Beschwerdeführer, der mj. MS, geb. ***, und die mj. KK, geb. ***, sind an dieser Adresse wohnhaft. Seit
  3. Jänner 1996 ist RK mit BS verheiratet, welcher in Österreich mit dem Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ niedergelassen ist. Ein Quotenplatz ist vorhanden. Herr BS ist in ***, *** Hauptwohnsitz gemeldet. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Mietwohnung mit einem Ausmaß von ca. 68 m², welche aus 2 Zimmern, Küche, Bad, WC, Vorzimmer und Abstellraum sowie einem Kellerabteil besteht. Der Mietvertrag wurde am
  4. September 2015 für die Dauer von 4 Jahren geschlossen und hat am
  5. September 2015 begonnen. Er endet somit am
  6. September
  7. Die monatliche Miete beträgt inkl. Betriebskosten Euro 680,--. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG. Die nunmehrigen Beschwerdeführer beabsichtigen, nach Erteilung des Aufenthaltstitels ihren Wohnsitz beim Ehemann bzw. Vater in ***, *** zu begründen.Herr BS ist in ***, *** Hauptwohnsitz gemeldet. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Mietwohnung mit einem Ausmaß von ca. 68 m², welche aus 2 Zimmern, Küche, Bad, WC, Vorzimmer und Abstellraum sowie einem Kellerabteil besteht. Der Mietvertrag wurde am
  8. September 2015 für die Dauer von 4 Jahren geschlossen und hat am
  9. September 2015 begonnen. Er endet somit am
  10. September
  11. Die monatliche Miete beträgt inkl. Betriebskosten Euro 680,--. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Die nunmehrigen Beschwerdeführer beabsichtigen, nach Erteilung des Aufenthaltstitels ihren Wohnsitz beim Ehemann bzw. Vater in ***, *** zu begründen. Herr BS ist selbständig erwerbstätig. Er ist im Auftrag der M im Zeitungsvertrieb tätig. Seit
  12. März 2014 übt er das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort ***, *** aus. Im Jahr 2015 hat sein Einkommen unter Berücksichtigung der Sonderausgaben insgesamt € 22.857,74 betragen, wobei die Einkünfte aus selbständiger Arbeit € 6.079,53 und die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb Euro 16.838,21 betragen haben. Für das Jahr 2015 wurde die Einkommensteuer mit Euro 4.328,-- festgesetzt, die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2016 und die Folgejahre wurden mit Euro 4.501,-- festgesetzt. Für das Jahr 2015 wurde keine Umsatzsteuer vorgeschrieben. Herr BS ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kranken- und pensionsversichert, für die nunmehrigen Beschwerdeführer besteht eine Mitversicherungsmöglichkeit. Auf dem Beitragskonto besteht kein offener Rückstand. Die Beschwerdeführerin und die beiden minderjährigen Kinder werden mit BS bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mitversichert sein und verfügen dadurch in Österreich über einen aufrechten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz, womit diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. BS hat keine Kreditverbindlichkeiten, abgesehen von den beiden nunmehrigen minderjährigen Beschwerdeführern gibt es keine Kinder aus einer allfälligen früheren Beziehung, für die er unterhaltspflichtig wäre. Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin, BS, verfügt über ein Sparbuch, das per 23.5.2016 ein Guthaben in Höhe von Euro 13.551,12 aufweist. Die nunmehrige Beschwerdeführerin RK verfügt über ein Sparbuch bei der *** Bank Ltd., welches am
  13. Oktober 2015 mit einem Betrag von 109.308 indischen Rupien (= Euro 1.501,73) und einer Laufzeit von 12 Monaten eröffnet wurde, sodass zum Zeitpunkt der Fälligkeit 118.145 indische Rupien (= Euro 1.623,14) auszubezahlen sind. Weiters verfügt sie über ein Sparbuch Nr. *** bei der *** Bank in ***, welches am
  14. März 2016 mit einem Betrag von 300.000 indischen Rupien (= Euro 4.121,56) und einer Laufzeit von 60 Monaten eröffnet wurde, sodass bei Fälligkeit 445.784 indische Rupien (= Euro 6.124,42) auszuzahlen sind. Ein weiteres Sparbuch mit der Nr. *** wurde ebenfalls am
  15. März 2016 mit einem Betrag von 300.000 indischen Rupien (= Euro 4.121,56) mit einer Laufzeit von 400 Tagen eröffnet, wobei am
  16. April 2017 327.707 indische Rupien (= Euro 4.502,21) fällig sind. Dass die Sparguthaben aus illegalen Quellen stammen würden, kann nicht festgestellt werden. Die nunmehrige Beschwerdeführerin RK ist ebenso unbescholten wie die beiden minderjährigen Beschwerdeführer. Sie hat am
  17. Juli 2015 die Prüfung Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 mit ausreichendem Erfolg bestanden. KK hat am
  18. Juli 2015 die Prüfung Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 mit gutem Erfolg bestanden, MS hat die Prüfung Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 am
  19. Juli 2015 mit ausreichendem Erfolg bestanden. Dass die mj. KK Schülerin ist, kann nicht festgestellt werden. Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die nunmehrige Beschwerdeführer sonstigen öffentlichen Interessen widerstreitet. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der von den Beschwerdeführern vorgelegten unbedenklichen Urkunden. Konkret ergibt sich aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde zur Zahl IVW1F-16213, vorliegenden „Ehezertifikat“, dass die Ehe zwischen BS und RK am
  20. Jänner 1996 in ***, Bezirk ***, geschlossen wurde. Mangels gegenteiliger Beweisergebnisse geht das erkennende Gericht davon aus, dass diese Ehe auch nach wie vor aufrecht ist, der Ehe entstammen die beiden minderjährigen Kinder und nunmehrigen Beschwerdeführer MS und KK. Der Aufenthaltstitel des Ehegatten BS ergibt sich aus dessen Aufenthaltskarte. Dass ein Quotenplatz aus dem Quotenkontigent 2016 für alle drei Beschwerdeführer zugeteilt wurde, ergibt sich aus dem Aktenvermerk in den jeweiligen Akten der Behörde. Der Zeitpunkt und der Inhalt der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ ergibt sich aus den Anträgen selbst. Dass BS an der Adresse ***, ***, seit
  21. September 2015 Hauptwohnsitz gemeldet ist, geht aus der ZMR-Anfrage im Akt der Verwaltungsbehörde hervor. Bezüglich der Wohnung an dieser Adresse liegt im Akt der Verwaltungsbehörde der Mietvertrag, abgeschlossen zwischen Mag. PSch und Herrn BS, vom
  22. September 2015 auf, woraus sich die Größe der Wohnung ergibt. Dass es sich dabei um eine ortsübliche Unterkunft handelt, wurde von der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom
  23. Februar 2016 bestätigt. Laut dem Mietvertrag hat das Mietverhältnis am
  24. September 2015 begonnen und wurde auf vier Jahre abgeschlossen. Dass monatlich ein Mietzins in der Höhe von Euro 680,-- tatsächlich entrichtet wird, geht aus der Umsatzliste betreffend das Konto Nr. *** bei der Volksbank AG, lautend auf BS hervor, woraus die Abbuchung des Mietzinses für die Monate Oktober 2015 bis Februar 2016 hervorgeht, wobei weiters durch den ergänzend vorgelegten Kontoauszug zu diesem Konto die Abbuchung des Mietzinses für die Monate März bis Mai 2016 nachgewiesen wurde. Die Feststellungen betreffend das Einkommen von Herrn BS im Jahr 2015 sowie die Einkommensteuer für 2015 und die Vorauszahlungen an Einkommenssteuer für 2016 und die Folgejahre beruhen auf dem Einkommenssteuerbescheid 2015 bzw. dem Vorauszahlungsbescheid 2016 sowie auf dem Umsatzsteuerbescheid 2015 betreffend BS. Die Feststellungen betreffend die jeweiligen Sparguthaben beruhen auf den im Zusammenhang mit der Beschwerde vorgelegten Kopien der jeweiligen Sparbücher, woraus sich auch die Laufzeit bzw. die Fälligkeit der Sparguthaben ergibt. Die jeweiligen Euro-Beträge beruhen auf dem Umrechnungskurs zum
  25. Oktober 2016, wonach 1 Euro 72,7880 indischen Rupien entspricht. Dafür, dass die Sparguthaben aus illegalen Quellen stammen würden, gibt es keinerlei Hinweise, sodass diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war. Dass es keine Kreditverbindlichkeiten betreffend BS gibt, wird durch die Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 26.2.2016 belegt. Dass es keine Unterhaltsverpflichtungen für Kinder aus einer früheren Beziehung gibt, beruht auf den Angaben in der Beschwerde. Dass Frau RK über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachsten Niveau verfügt, wurde durch das vorgelegte Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 vom
  26. Juli 2015 dargetan, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht älter als ein Jahr war. Für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer werden die Deutschkenntnisse ebenfalls durch das vorgelegte Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 vom
  27. Juli 2015 dargetan. Dass die nunmehrigen Beschwerdeführer unbescholten sind, ergibt sich aus den vorgelegten polizeilichen Führungszeugnissen jeweils vom
  28. Juli
  29. Dass der Ehegatte der nunmehrigen Beschwerdeführerin über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügt, ergibt sich aus der im Verfahren vorgelegten Teil-Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Dass es eine Mitversicherungsmöglichkeit der Angehörigen von BS gibt, wurde mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom
  30. Februar 2016 bestätigt. In der Beschwerde wird die mj. KK als Schülerin bezeichnet, ohne dass dies in der Beschwerde näher untermauert wird. Lediglich in der Meldebestätigung des Büro des Tehsildar, ***, *** Wohn Zertifikat, Kategorie Nr. IV, vom
  31. März 2016 im Akt der Verwaltungsbehörde wird sie als Schülerin bezeichnet. Diese Meldebestätigung bezieht sich jedoch nur auf die Zeit bis zum Ausstellungsdatum, sodass daraus für eine allenfalls noch bestehende Schülereigenschaft von KK nichts gewonnen werden kann. Bezüglich der Schülereigenschaft war daher eine Negativfeststellung zu treffen.In der Beschwerde wird die mj. KK als Schülerin bezeichnet, ohne dass dies in der Beschwerde näher untermauert wird. Lediglich in der Meldebestätigung des Büro des Tehsildar, ***, *** Wohn Zertifikat, Kategorie Nr. römisch vier, vom
  32. März 2016 im Akt der Verwaltungsbehörde wird sie als Schülerin bezeichnet. Diese Meldebestätigung bezieht sich jedoch nur auf die Zeit bis zum Ausstellungsdatum, sodass daraus für eine allenfalls noch bestehende Schülereigenschaft von KK nichts gewonnen werden kann. Bezüglich der Schülereigenschaft war daher eine Negativfeststellung zu treffen. Auf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Fall der Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wird derartiges von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 8 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: Aufenthaltstitel werden erteilt als: Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. § 46 Abs. 4 NAG lautet:Paragraph 46, Absatz 4, NAG lautet:

(4)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und 3.Ziffer 3 der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ innehat. § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 NAG lauten:
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  5. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lauten:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet: Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 23 Abs. 4 NAG lautet:Paragraph 23, Absatz 4, NAG lautet:

(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen. § 21a Abs. 1 und 6 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 NAG lautet:
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten. § 7 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung , (NAG-DV) lautet:

(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
  3. Lichtbild des Antragstellers

§ 2a

;Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  2. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  3. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  4. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung. § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet:Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung , (NAG-DV) lautet:

(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht. Schließlich lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:Schließlich lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2 a)Litera a für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa)Sub-Litera, a, a wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €, bb)Sub-Litera, b, b wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen 882,78 €, b)Litera b für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 882,78 €, c)Litera c für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa)Sub-Litera, a, a bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 324,69 €, fallsfalls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €, bb)Sub-Litera, b, b nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 576,98 €, fallsfalls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Absatz 5,Aufgehoben. § 252 ASVG lautet:Paragraph 252, ASVG lautet:
(1)Als Kinder gelten bis zum vollendeten
  1. Lebensjahr: 1.Ziffer eins die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person; 2.Ziffer 2 und
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)und
  3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,) 4.Ziffer 4 die Stiefkinder; 5.Ziffer 5 die Enkel. Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des Paragraph 232, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
(2)Absatz 2,Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des
  1. Lebensjahres, wenn und solange das Kind 1.Ziffer eins sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für siesich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie a)Litera a entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder b)Litera b zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben; 2.Ziffer 2 als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres; 3.Ziffer 3 seit der Vollendung des
  5. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.seit der Vollendung des
  6. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(3)Absatz 3,Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.Die Kindeseigenschaft nach Absatz 2, Ziffer 3,, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt. Zu Spruchpunkt I: Der Antrag der Beschwerdeführerin RK lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“

§ 46Abs.

4 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehegatte der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist auch

§ 2Abs.

1 Z 9 Familienangehöriger und die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Indiens Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG. Ein Quotenplatz ist vorhanden. Die Anträge der beiden minderjährigen Beschwerdeführer lauten ebenfalls auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“

§ 46Abs.

4 NAG. Auch sie sind

§ 2Abs.

1 Z 9 NAG Familienangehörige und als Staatsangehörige Indiens Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG. Ein Quotenplatz konnte ebenfalls zugeteilt werden.Der Antrag der Beschwerdeführerin RK lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 46, Absatz 4, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehegatte der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist auch

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Familienangehöriger und die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Indiens Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Ein Quotenplatz ist vorhanden. Die Anträge der beiden minderjährigen Beschwerdeführer lauten ebenfalls auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 46, Absatz 4, NAG. Auch sie sind

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG Familienangehörige und als Staatsangehörige Indiens Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Ein Quotenplatz konnte ebenfalls zugeteilt werden. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels haben die nunmehrige Beschwerdeführer

§ 46Abs.

4 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels haben die nunmehrige Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 4, NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde ein solcher von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde ein solcher von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), die nunmehrigen Beschwerdeführer als Ehegattin bzw. Kinder von BS einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft haben, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, BS, ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft teilversichert. Auch für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder besteht die Möglichkeit der Mitversicherung. Weiters gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden. Schließlich haben die nunmehrigen Beschwerdeführer auch den Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Schließlich haben die nunmehrigen Beschwerdeführer auch den Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Im Übrigen wurde das Vorliegen all dieser Voraussetzungen auch von der Verwaltungsbehörde gar nicht in Abrede gestellt. Die Verwaltungsbehörde stützt die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vielmehr lediglich auf den Umstand, dass der Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises entsprechender Mittel zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal das festgestellte Einkommen des Ehegatten von RK nicht jenen Betrag erreiche, der nach den Richtsätzen des § 293 ASVG im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Ehepaares und der Kinder sowie der monatlichen Aufwendungen für die Miete erforderlich sei.Die Verwaltungsbehörde stützt die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vielmehr lediglich auf den Umstand, dass der Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises entsprechender Mittel zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal das festgestellte Einkommen des Ehegatten von RK nicht jenen Betrag erreiche, der nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Ehepaares und der Kinder sowie der monatlichen Aufwendungen für die Miete erforderlich sei. Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin RK nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.323,

  1. Dieser Richtsatz erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres nicht erreicht. Für die Eigenschaft „Kind“ verweist § 293 Abs. 1 ASVG auf § 252 ASVG.

§ 252Abs.

2 ASVG besteht die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des

  1. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres (Z. 1), als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres (Z. 2), oder seit der Vollendung des
  4. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z. 1 oder des in Z. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. Keines dieser Tatbestandsmerkmale liegt im gegenständlichen Fall betreffend KK vor, sodass sich zwar bezüglich MS der Richtsatz um € 136,21 erhöht, für KK, die am *** das
  5. Lebensjahr vollendet, ab diesem Tag der Richtsatz von € 882,78 zur Anwendung gelangt.Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin RK nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.323,

  1. Dieser Richtsatz erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres nicht erreicht. Für die Eigenschaft „Kind“ verweist Paragraph 293, Absatz eins, ASVG auf Paragraph 252, ASVG.

Paragraph 252, Absatz 2, ASVG besteht die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des

  1. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres (Ziffer eins,), als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres (Ziffer 2,), oder seit der Vollendung des
  4. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. Keines dieser Tatbestandsmerkmale liegt im gegenständlichen Fall betreffend KK vor, sodass sich zwar bezüglich MS der Richtsatz um € 136,21 erhöht, für KK, die am *** das
  5. Lebensjahr vollendet, ab diesem Tag der Richtsatz von € 882,78 zur Anwendung gelangt. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von € 680,00 hinzuzurechnen und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 282,06

§ 292Abs.

3 ASVG abzuziehen ist, sodass insgesamt im konkreten Fall ab 25.11.2016 von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von € 2.740,51 (1.323,58 + 882,78 + 136,21 + 680 - 282,06) auszugehen ist. Für den Zeitraum bis 24.11.2016 ist noch von einem zu erreichendem Einkommen in Höhe von € 1993,94 auszugehen (1.323,58 + 136,21 + 136,21 + 680 - 282,06).Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von € 680,00 hinzuzurechnen und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 282,06

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen ist, sodass insgesamt im konkreten Fall ab 25.11.2016 von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von € 2.740,51 (1.323,58 + 882,78 + 136,21 + 680 - 282,06) auszugehen ist. Für den Zeitraum bis 24.11.2016 ist noch von einem zu erreichendem Einkommen in Höhe von € 1993,94 auszugehen (1.323,58 + 136,21 + 136,21 + 680 - 282,06). Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Prüfung gem. § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner Belastung für die Gebietskörperschaften führen könnte, im Fall der Familienzusammenführung mit dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dessen Einkommen bzw. Vermögen mitheranzuziehen. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Prüfung gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner Belastung für die Gebietskörperschaften führen könnte, im Fall der Familienzusammenführung mit dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dessen Einkommen bzw. Vermögen mitheranzuziehen. Der

§ 11Abs. 2 Z 4 NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (vgl. etwa Vw

GH 10.9.2013, 2013/18/0046; 19.9.2012, 2008/22/0322; 18.10.2012, 2011/23/0129).Der

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden vergleiche etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; 19.9.2012, 2008/22/0322; 18.10.2012, 2011/23/0129). Der Ehemann und Kindesvater, BS, hatte

dem Einkommenssteuerbescheid 2015 unter Berücksichtigung der Sonderausgaben im Jahr 2015 ein Einkommen von € 22.857,74, welches aus seinen Einkünften aus dem Gewerbebetrieb (€ 16.838,21) und aus selbständiger Arbeit (€ 6.079,53) besteht. Für 2016 ist von einem Einkommen in etwa ähnlich großer bzw. gering gesteigerter Höhe auszugehen, zumal die Einkommensteuer für 2016 und die Folgejahre mit € 4,501,00 statt 4.328,08 für 2015 festgesetzt wurde. Weiters bestehen Sparguthaben in folgender Höhe: Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin, BS, verfügt über ein Sparbuch, das per 23.5.2016 ein Guthaben in Höhe von € 13.551,12 aufweist. Die nunmehrige Beschwerdeführerin RK verfügt über ein Sparbuch bei der *** Bank Ltd., welches am

  1. Oktober 2015 mit einem Betrag von 109.308 indischen Rupien (= € 1.501,73) und einer Laufzeit von 12 Monaten eröffnet wurden, sodass zum Zeitpunkt der Fälligkeit, das ist
  2. Oktober 2016, 118.145 indische Rupien (= € 1.623,14) auszubezahlen waren. Weiters verfügt sie über ein Sparbuch mit der Nr. ***, welches am
  3. März 2016 mit einem Betrag von 300.000 indischen Rupien (= € 4.121,56) mit einer Laufzeit von 400 Tagen eröffnet wurde, sodass am
  4. April 2017 327.707 indische Rupien (= € 6.124,42) fällig sind. Das Sparbuch mit der Nummer *** bei der *** Bank in ***, welches ebenfalls am
  5. März 2016 mit einem Betrag von 300.000 indischen Rupien (= € 4.121,56), eröffnet wurde, kann jedoch nicht berücksichtigt werden, da die Laufzeit 60 Monate beträgt und auf diesen Betrag somit nicht zugegriffen werden kann. In Summe bestehen somit jederzeit verfügbare Sparguthaben im Ausmaß von € 21.298,68, die dem Einkommen von BS hinzugerechnet werden können. Damit steht ausgehend vom Einkommen im Jahr 2015 in Höhe von € 22.857,74 unter Berücksichtigung der Einkommenssteuer von € 4.501,--ein Gesamtbetrag von € 39.655,42 für den Zeitraum von 12 Monaten zur Verfügung, sodass umgelegt auf einen Monat von einem Betrag von € 3.304,62 auszugehen ist, wobei voraussichtlich sich dieser Betrag noch etwas erhöhen wird, da im Hinblick auf die leicht erhöhte Vorschreibung an Einkommenssteuer von einem etwas höherem Einkommen auszugehen ist. Dieser Betrag liegt jedenfalls deutlich über dem Richtsatz nach § 293 ASVG, wobei festzuhalten ist, dass damit jedenfalls auch die Leistung der Sozialversicherungsbeiträge in derzeit noch unbekannter Höhe für die Beschwerdeführer abgedeckt wird.In Summe bestehen somit jederzeit verfügbare Sparguthaben im Ausmaß von € 21.298,68, die dem Einkommen von BS hinzugerechnet werden können. Damit steht ausgehend vom Einkommen im Jahr 2015 in Höhe von € 22.857,74 unter Berücksichtigung der Einkommenssteuer von € 4.501,--ein Gesamtbetrag von € 39.655,42 für den Zeitraum von 12 Monaten zur Verfügung, sodass umgelegt auf einen Monat von einem Betrag von € 3.304,62 auszugehen ist, wobei voraussichtlich sich dieser Betrag noch etwas erhöhen wird, da im Hinblick auf die leicht erhöhte Vorschreibung an Einkommenssteuer von einem etwas höherem Einkommen auszugehen ist. Dieser Betrag liegt jedenfalls deutlich über dem Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG, wobei festzuhalten ist, dass damit jedenfalls auch die Leistung der Sozialversicherungsbeiträge in derzeit noch unbekannter Höhe für die Beschwerdeführer abgedeckt wird. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass das erforderliche Mindesteinkommen auf Dauer gegeben ist und der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und wird. Damit werden von den Beschwerdeführern sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen sind, ohne dass noch weiters die

§ 11Abs.

3 NAG vorgesehene Interessensabwägung vorzunehmen zu war.Damit werden von den Beschwerdeführern sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen sind, ohne dass noch weiters die

Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgesehene Interessensabwägung vorzunehmen zu war. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG bzw. hinsichtlich der beiden minderjährigen Beschwerdeführer auf § 23 Abs. 4 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG bzw. hinsichtlich der beiden minderjährigen Beschwerdeführer auf Paragraph 23, Absatz 4, NAG. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die in der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die in der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind. Zu Spruchpunkt II:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 74Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Paragraph 74, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

§ 17Vw

GVG ist die letztgenannte Bestimmung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden und ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer die bei ihnen anfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen haben, zumal sich in den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes eine Sonderregelung – wie sie die Bestimmung des § 35 VwGVG für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsehen – nicht findet.

Paragraph 17, VwGVG ist die letztgenannte Bestimmung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden und ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer die bei ihnen anfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen haben, zumal sich in den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes eine Sonderregelung – wie sie die Bestimmung des Paragraph 35, VwGVG für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsehen – nicht findet. Der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Ersatz der Kosten für ihre Beschwerde war mangels Rechtsgrundlage daher zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH vom 28.4.1998, 97/02/0501; 9.10.2001, 97/21/0466).Der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Ersatz der Kosten für ihre Beschwerde war mangels Rechtsgrundlage daher zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH vom 28.4.1998, 97/02/0501; 9.10.2001, 97/21/0466). Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision hinsichtlich Spruchpunkt I und II:Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und II: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis bzw. der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis bzw. der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.638.001.2016.ua

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