RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-700/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des EB, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 21.06.2016, Zl. AMJ3-B-14718/003, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: „Behörde“) vom 21.06.2016, Zl. AMJ3-B-14718/003, wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt I. aufgrund seines Antrages auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 433,04 ab 01.04.2016 längstens bis 31.03.2017 bewilligt. Mit Spruchpunkt II. wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen bei Krankheit stattgegeben. Die Behörde stellte insbesondere fest, dass das Vermögen des Beschwerdeführers derzeit nicht verwertbar sei, er Mieteinnahmen in Höhe von € 300,- monatlich habe und er alleine in einem Eigenheim lebe. Er habe tatsächliche Wohnkosten in Höhe von € 295,00 monatlich. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: „Behörde“) vom 21.06.2016, Zl. AMJ3-B-14718/003, wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch eins. aufgrund seines Antrages auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 433,04 ab 01.04.2016 längstens bis 31.03.2017 bewilligt. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen bei Krankheit stattgegeben. Die Behörde stellte insbesondere fest, dass das Vermögen des Beschwerdeführers derzeit nicht verwertbar sei, er Mieteinnahmen in Höhe von € 300,- monatlich habe und er alleine in einem Eigenheim lebe. Er habe tatsächliche Wohnkosten in Höhe von € 295,00 monatlich. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er von der Mindestsicherungssumme von € 433,04 Betriebskosten in Höhe von € 295,00 bezahlen müsse. Die ihm zugerechnete Miete in der Höhe von € 300,- bekomme er nicht. Dieses Geld werde auf ein Hausverwaltungskonto überwiesen, auf welches er keinen Zugriff habe. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer wurde am *** geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er ist beim Arbeitsmarktservice *** vorgemerkt und bezieht kein Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr eine Liegenschaft, eingetragen im GB zu Zahl EZ ***, KG ***. Für den Kauf nahm er einen Kredit bei der Bank über ca. 300.000 Euro auf. Der Beschwerdeführer hat derzeit Schulden in Höhe von etwa 300.000 Euro. Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***. Teil dieser Liegenschaft ist das Gebäude ***, welches zwei Wohnungen und eine stillgelegte Diskothek umfasst. Bis zur Betriebsschließung im Jahr 2014 wurde die Diskothek vom Beschwerdeführer betrieben. Der Rechtsmittelwerber lebt alleine in einer der beiden Wohnungen und hat dort auch seinen Hauptwohnsitz. Für diese fallen monatlich € 295,- an Betriebskosten an. Die Liegenschaft selbst ist mit einer Hypothek belastet. Die zweite Wohnung wurde vom Beschwerdeführer und den Miteigentümern der Liegenschaft, EBa und Ing. WW, an die E Beteiligungsverwaltungs GmbH, FN ***, beginnend mit 01.08.2015 befristet auf fünf Jahre vermietet. Der monatliche Nettomietzins beträgt € 600,-, der Bruttomietzins € 1.015,-. Der Bruttomietzins wird auf ein Konto überwiesen, über das EBa allein verfügungsberechtigt ist. Mit diesem Geld werden die Betriebskosten der Liegenschaft inklusive Diskothek bezahlt. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gründen sich auf den unbedenklichen Verwaltungsakt der Behörde zu Zl. AMJ3-B-14718/
- Der Beschwerdeführer gab nachvollziehbar an, kein Arbeitslosengeld zu beziehen. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gründen sich auf den unbedenklichen Verwaltungsakt der Behörde zu , Zl. AMJ3-B-14718/
- Der Beschwerdeführer gab nachvollziehbar an, kein Arbeitslosengeld zu beziehen. Der Beschwerdeführer und die Zeugin EBa gaben glaubhaft und übereinstimmend an, dass die Liegenschaft zwei Wohnungen und eine stillgelegte Diskothek umfasst und der Beschwerdeführer selbst in einer dieser Wohnungen wohnt. Der Beschwerdeführer teilte glaubwürdig mit, dass für diese monatlich € 295,- an Betriebskosten anfallen. Die Feststellungen hinsichtlich der Vermietung der zweiten Wohnung gründen auf dem Mietvertrag, welcher dem Verwaltungsakt der Behörde inneliegt. Die Zeugin EBa sagte glaubhaft aus, dass der Bruttomietzins der vermieteten Wohnung auf ein Konto überwiesen wird, auf welches nur sie Zugriff hat und dass damit die gesamten Betriebskosten der Liegenschaft inklusive Diskothek bezahlt werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Folgende Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), idF LGBl. Nr. 24/2016, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, lauten auszugsweise: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. […] § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […] § 10Paragraph 10 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. […]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen, […] Die NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. Nr. 120/2015 (in Geltung ab 1.1.2016) lautet auszugsweise:Die NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, (in Geltung ab 1.1.2016) lautet auszugsweise: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 628,32 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 209,43 Euro; […]
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%. Zu den Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes: Da der Beschwerdeführer hilfsbedürftig ist (er hat nur ein geringes Einkommen und kein verwertbares Vermögen), Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht (AMS-Vormerkung), er österreichischer Staatsbürger ist und seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat, besteht ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (vgl. § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 NÖ MSG). Da der Beschwerdeführer hilfsbedürftig ist (er hat nur ein geringes Einkommen und kein verwertbares Vermögen), Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht (AMS-Vormerkung), er österreichischer Staatsbürger ist und seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat, besteht ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG). Zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts gebühren dem alleinstehenden Beschwerdeführer grundsätzlich € 628,32, zur Deckung des Wohnbedarfs für sein Eigenheim stehen ihm € 104,72 zu (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 1 und § 1 Abs. 2 Z. 1 iVm § 1 Abs. 3 NÖ MSV).Zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts gebühren dem alleinstehenden Beschwerdeführer grundsätzlich € 628,32, zur Deckung des Wohnbedarfs für sein Eigenheim stehen ihm € 104,72 zu vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, NÖ MSV). Zum Einsatz der eigenen Mittel: Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist jedoch nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (vgl. § 2 Abs. 1 NÖ MSG). Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist jedoch nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG). So hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen (vgl. § 6 Abs. 1 NÖ MSG). Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen (§ 6 Abs. 2 NÖ MSG). Im Antrag zur Erlassung des NÖ MSG vom 23.03.2010 ist zu § 6 festgehalten, dass grundsätzlich alle Einkünfte zu berücksichtigen sind, die aus welchem Rechtstitel auch immer zur Verfügung stehen. Als Beispiel werden explizit auch Mieteinnahmen genannt. So hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG). Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG). Im Antrag zur Erlassung des NÖ MSG vom 23.03.2010 ist zu Paragraph 6, festgehalten, dass grundsätzlich alle Einkünfte zu berücksichtigen sind, die aus welchem Rechtstitel auch immer zur Verfügung stehen. Als Beispiel werden explizit auch Mieteinnahmen genannt. Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer Hälfteeigentümer einer Liegenschaft, zu der auch eine – vermietete – Wohnung zählt. Dass diese Mieteinnahmen, die dem Beschwerdeführer zur Hälfte zustehen (also im Ausmaß von € 300,-), auf ein Konto überwiesen werden, auf welches dieser selbst keinen Zugriff hat, schadet nicht. Tatsächlich werden von diesem Konto die gesamten Betriebskosten der Liegenschaft und somit auch jene von der Wohnung des Beschwerdeführers in Höhe von € 295,- beglichen. Damit wird aber auch der notwendige Lebensunterhalt und Wohnbedarf des Beschwerdeführers teilweise gedeckt. Die Mieteinnahmen in Höhe von € 300,- sind somit von den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Abzug zu bringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.700.001.2016