RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-861/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des RS, wohnhaft in der ***, ***, vertreten durch Frau VP, vertreten durch Dr. Elisabeth Zimmert, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
- Juli 2016, Zl. NKJ3-H-15293/001, betreffend Kostenübernahme nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des RS, wohnhaft in der ***, ***, vertreten durch Frau VP, vertreten durch Dr. Elisabeth Zimmert, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
- Juli 2016, , Zl. NKJ3-H-15293/001, betreffend Kostenübernahme nach dem , NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (idF: „Behörde“) vom 11.07.2016, Zl. NKJ3-H-15293/001, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 04.09.2015 auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen ab 01.06.2015 aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (§ 2 Abs. 1 NÖ SHG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber mit Übergabsvertrag vom 18.08.1998 die Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, an Frau MP, verehelichte D, übergeben und diese sich gemäß Punkt V Z. 3 des Vertrages gegenüber dem Rechtsmittelwerber zum Ersatz sämtlicher Leistungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit dessen Pflege zur Selbst- und Alleinzahlung verpflichtet habe. Darüber hinaus habe sie sich auch gegenüber EK verpflichtet, diese hinsichtlich bestimmter Kosten schad- und klaglos zu halten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen in der Fassung, „Behörde“) vom 11.07.2016, Zl. NKJ3-H-15293/001, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 04.09.2015 auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen ab 01.06.2015 aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Paragraph 2, Absatz eins, NÖ SHG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber mit Übergabsvertrag vom 18.08.1998 die Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, an Frau MP, verehelichte D, übergeben und diese sich gemäß Punkt römisch fünf Ziffer 3, des Vertrages gegenüber dem Rechtsmittelwerber zum Ersatz sämtlicher Leistungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit dessen Pflege zur Selbst- und Alleinzahlung verpflichtet habe. Darüber hinaus habe sie sich auch gegenüber EK verpflichtet, diese hinsichtlich bestimmter Kosten schad- und klaglos zu halten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich aus dem Vertragskontext ergebe, dass sich Frau MD gemäß Punkt V. Z. 2 nur zur Leistung eines Ausgedinges in Form von häuslicher Pflege verpflichtet habe und es sich bei der Folgebestimmung Punkt
- lediglich um eine Regressvereinbarung zur Schad- und Klagloshaltung zwischen der Übernehmerin und der weiteren Übergeberin Frau K handle. Der Antragsteller sei nie Adressat dieser Bestimmung gewesen und könne daraus auch keine Rechte ableiten. Es seien bisher keinerlei Zahlungen oder Kostenersatz an den Antragsteller geflossen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich aus dem Vertragskontext ergebe, dass sich Frau MD gemäß Punkt römisch fünf. Ziffer 2, nur zur Leistung eines Ausgedinges in Form von häuslicher Pflege verpflichtet habe und es sich bei der Folgebestimmung Punkt
- lediglich um eine Regressvereinbarung zur Schad- und Klagloshaltung zwischen der Übernehmerin und der weiteren Übergeberin Frau K handle. Der Antragsteller sei nie Adressat dieser Bestimmung gewesen und könne daraus auch keine Rechte ableiten. Es seien bisher keinerlei Zahlungen oder Kostenersatz an den Antragsteller geflossen. Auf Nachfrage des erkennenden Gerichts teilte die Behörde am 05.10.2016 mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 11.03.2015 stationär im Pflegeheim (seit 07.10.2015 im SeneCura Sozialzentrum ***) aufhalte. Einem Antrag auf Übernahme der Kosten für den Zeitraum 11.
- bis 31.05.2015 sei stattgegeben worden. Die Rechnungen würden an die Tochter des Rechtsmittelwerbers, Frau VP, fakturiert. Die monatlichen Zahlungsüberweisungen erfolgen von einem Konto, welches auf den Beschwerdeführer laute. Laut Heimaufnahmeantrag vom 29.01.2014 und Bestätigung seiner Enkelin, Frau MD, vom 31.01.2014, seien keinerlei Vermögenswerte vorhanden. Die Bezahlung erfolge regelmäßig mittels Bankeinzug. Die monatlichen Kosten für Betreuungs- und Pflegemaßnahmen würden EUR 5.505,30 inkl. USt. betragen. Nach Abzug der Pension und des Pflegegeldes (Stufe 7) in Höhe von EUR 3.405,54 verbleibe ein monatlicher Restbetrag von EUR 2.099,
- Es sei nicht bekannt, wer für diesen Differenzbetrag von EUR 2.099,76 tatsächlich aufkomme. Die monatlichen Kosten für Betreuungs- und Pflegemaßnahmen würden , EUR 5.505,30 inkl. USt. betragen. Nach Abzug der Pension und des Pflegegeldes (Stufe 7) in Höhe von EUR 3.405,54 verbleibe ein monatlicher Restbetrag von , EUR 2.099,
- Es sei nicht bekannt, wer für diesen Differenzbetrag von , EUR 2.099,76 tatsächlich aufkomme. Über Anfrage des erkennenden Gerichts teilte das Pflegeheim mit, dass die monatlichen Kosten für Betreuungs- und Pflegemaßnahmen im Vorhinein vorgeschrieben würden und diese bis inklusive Oktober 2016 beglichen worden seien. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.10.2016 steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer befindet sich seit
- März 2015 im Pflegheim, seit
- Oktober 2015 stationär im SeneCura Sozialzentrum ***. Die Pflegekosten werden seit
- Juni 2015 regelmäßig bis inklusive Oktober 2016 vom Konto des Beschwerdeführers abgebucht und bezahlt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit
- März 2015 im Pflegheim, seit ,
- Oktober 2015 stationär im SeneCura Sozialzentrum ***. Die Pflegekosten werden seit
- Juni 2015 regelmäßig bis inklusive Oktober 2016 vom Konto des Beschwerdeführers abgebucht und bezahlt. Auf dieses Konto wird Geld von VP und MD überwiesen, um jenen Restbetrag an Pflegekosten zu begleichen, welcher nicht durch Pension und Pflegegeld (Stufe 7) des Beschwerdeführers abgedeckt ist. Mit Vertrag vom 18.08.1998 übergaben der Beschwerdeführer, VP und EK ihre Anteile an der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, an MD. Dazu wurde in Punkt V. des Vertrages folgendes festgehalten:Mit Vertrag vom 18.08.1998 übergaben der Beschwerdeführer, VP und EK ihre Anteile an der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, an MD. Dazu wurde in Punkt römisch fünf. des Vertrages folgendes festgehalten: „V. Als Gegenleistung für die Übereignung der vertragsgegenständlichen Liegenschaft verpflichtet sich die Übernehmerin gegenüber den Übergebern folgende Rechte einzuräumen: 1) das lebenslängliche unentgeltliche und ausschließliche Wohn- und Benützungsrecht im Umfange der derzeitigen Nutzung zugunsten RS, geb. ***;das lebenslängliche unentgeltliche und ausschließliche Wohn- und Benützungsrecht im Umfange der derzeitigen Nutzung zugunsten , RS, geb. ***; 2) das Ausgedinge, in gesunden und kranken Tagen für eine gute häusliche und liebevolle Pflege und Betreuung zugunsten des Übergebers RS, geb. *** aufzukommen; 3) sowie die Übernehmerin sich und ihre Rechtsnachfolger verpflichtet, sämtliche Leistungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Pflege des Übergebers RS, geb. ***, soweit sie nicht persönlich von ihr durchgeführt werden, zur Selbst- und Alleinzahlung zu übernehmen und die Übergeberin Frau EK, geb. ***, sowie ihre Rechtsnachfolger, bezüglich jeglicher Inanspruchnahme, sei es für privat aufgelaufene Kosten oder Kosten der öffentlichen Hand, schad- und klaglos zu halten. Zur Sicherstellung des zuvor angeführten vereinbarten Wohnrechtes und Ausgedinges bestellt die Übernehmerin somit die gesamte Liegenschaft EZ *** Grundbuch *** zum Pfande.“ Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – der Vertrag wurde von der Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Zimmert errichtet – lebte MD bei ihrem Großvater, dem nunmehrigen Beschwerdeführer. Bei den Vertragsgesprächen wurde nicht thematisiert, dass allfällige Pflegekosten von MD getragen werden müssen. Der Beschwerdeführer wollte aber, dass diese sich häuslich um ihn kümmere. EK wiederum wollte von MD für den Fall, dass sie zu einem allfälligen Regress nach dem damaligen NÖ SHG herangezogen werden sollte, schad- und klaglos gehalten werden. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Dass sich der Beschwerdeführer derzeit stationär in einem Sozialzentrum aufhält und die Pflegekosten regelmäßig vom Konto des Beschwerdeführers abgebucht und bezahlt werden, führt die Behörde in ihrer Mitteilung vom 05.10.2016 aus und wurde dies in der Verhandlung auch von der Zeugin P bestätigt. Die Feststellung, wonach ein Teil der Pflegekosten von VP und MD übernommen wird, gründet sich auf die glaubhafte und nachvollziehbare Aussage der Zeugin VP. Der Übergabsvertrag vom 18.08.1998 liegt dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, Zl. NKJ3-H-15293/001, inne. Die Zeugin RA Dr. Elisabeth Zimmert gab nachvollziehbar an, diesen errichtet zu haben.Der Übergabsvertrag vom 18.08.1998 liegt dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, Zl. NKJ3-H-15293/001, inne. Die Zeugin , RA Dr. Elisabeth Zimmert gab nachvollziehbar an, diesen errichtet zu haben. Die Zeugin MD gab glaubhaft und nachvollziehbar an, bei ihrem Großvater gewohnt zu haben. Ebenso sagte sie glaubhaft aus, dass bei den Vertragsgesprächen jedenfalls nicht Thema gewesen sei, dass sie allfällige Pflegekosten als Gegenleistung zahlen müsse und dass ihr Großvater wollte, dass sie sich häuslich um ihn kümmere. Diese Aussage wird auch von der Zeugin VP bestätigt, die in der Verhandlung glaubhaft ausführte, dass der Beschwerdeführer für die Übergabe seines Anteiles eigentlich „gar nichts wollte, er war zufrieden“. MD und die Zeugin EK gaben übereinstimmend an, dass EK im Fall eines Regresses von MD schad- und klaglos gehalten werden wollte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Folgende Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), idF LGBl. Nr. 96/2015, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015,, lauten auszugsweise: § 2 NÖ SHG (Grundsätze) lautet wie folgt:Paragraph 2, NÖ SHG (Grundsätze) lautet wie folgt: Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:
- Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
- Die Hilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden.
- Die Integration des hilfebedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen. Ambulante und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Diensten (Integrationsprinzip).
- Form und Ausmaß der Hilfe ist so zu wählen, dass - unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage - des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes des hilfebedürftigen Menschen sowie - bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfeempfänger, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe). § 12 NÖ SHG (Hilfe bei stationärer Pflege) lautet wie folgt:Paragraph 12, NÖ SHG (Hilfe bei stationärer Pflege) lautet wie folgt:
(1)Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen gemäß § 48 anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.
(1)Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen gemäß Paragraph 48, anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.
(2)Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, erfolgt.
(3)Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des § 4 einen Rechtsanspruch.
(3)Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des , Paragraph 4, einen Rechtsanspruch. Zur tatsächlichen Deckung des Bedarfs durch Leistungen Dritter (§ 2 Z. 1 NÖ SHG):Zur tatsächlichen Deckung des Bedarfs durch Leistungen Dritter (Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ SHG): Das in § 2 Z. 1 NÖ SHG normierte Subsidiaritätsprinzip bestimmt, dass Hilfe nur so weit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Im Motivenbericht der NÖ Landesregierung zum NÖ Sozialhilfegesetz 2000 wird dazu ausgeführt, dass Sozialhilfe stets nur nachrangig zu Leistungen Dritter auf Grund rechtlicher, vertraglicher oder freiwilliger Verpflichtungen sein kann. Das in Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ SHG normierte Subsidiaritätsprinzip bestimmt, dass Hilfe nur so weit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Im Motivenbericht der NÖ Landesregierung zum NÖ Sozialhilfegesetz 2000 wird dazu ausgeführt, dass Sozialhilfe stets nur nachrangig zu Leistungen Dritter auf Grund rechtlicher, vertraglicher oder freiwilliger Verpflichtungen sein kann. Im konkreten Fall werden die Pflegekosten des Beschwerdeführers zur Gänze durch eigene Mittel (Pension und Pflegegeld) und – entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers – durch Leistungen Dritter, nämlich durch Zahlungen von VP und MD, tatsächlich gedeckt. Aufgrund der Nachrangigkeit von Sozialhilfe gegenüber Leistungen Dritter war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.861.001.2016