Herrn Ing. AS, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid
Landeshauptmannes von Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom
Landeshauptmannes von Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom 10. August 2016, Zl. WST1-B-1121/001-2016, mit welchem die Löschung der Eintragung der auf den Inhaber der Gewerbeberechtigung Ing. AS lautenden Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten“ im Standort ***, ***, unter der GISA-Zahl: *** aus dem Gewerbeinformationssystem Austria verfügt wurde, wird bestätigt.Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bescheid
Landeshauptmannes von Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom
Landeshauptmannes von Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom 10. August 2016, Zl. WST1-B-1121/001-2016, wurde die Löschung folgender Eintragung im GISA verfügt: Gewerbe: Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten Gewerbeinhaber: Ing. AS, geb. *** Standort: ***, *** Entstehung: 01.04.2016 GISA-Zahl: *** Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf §§ 363 Abs. 4, 363 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, BGBl. 194/1994 idgF.Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf Paragraphen 363, Absatz 4, 363, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, idgF. In der Begründung führte die Behörde aus, dass mit rechtskräftigem Beschluss
Bezirksgerichtes Purkersdorf vom
Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung sei ein Gewerbeausschlussgrund. Das bedeute, dass in diesem Fall ein Gewerbe nicht angemeldet werden dürfe bzw. ein bestehendes Gewerbe mit Entstehen dieses Gewerbeausschlussgrundes endigen würde. Es sei eine der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 GewO 1994 vorgelegen. Da der Gewerbeausschlussgrund vor der Gewerbeanmeldung entstanden sei, hätte das Gewerbe gar nicht im GISA eingetragen werden dürfen. Der Mangel dauere auch noch an, da in die Insolvenzdatei Einsicht in den gegenständlichen Insolvenzfall gewährt werde. Soweit die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß § 363 Abs. 1 GewO 1994 vorlägen, müsse die Behörde nachträglich die Löschung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung im GISA verfügen.In der Begründung führte die Behörde aus, dass mit rechtskräftigem Beschluss
Bezirksgerichtes Purkersdorf vom
Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung sei ein Gewerbeausschlussgrund. Das bedeute, dass in diesem Fall ein Gewerbe nicht angemeldet werden dürfe bzw. ein bestehendes Gewerbe mit Entstehen dieses Gewerbeausschlussgrundes endigen würde. Es sei eine der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, bis 14 GewO 1994 vorgelegen. Da der Gewerbeausschlussgrund vor der Gewerbeanmeldung entstanden sei, hätte das Gewerbe gar nicht im GISA eingetragen werden dürfen. Der Mangel dauere auch noch an, da in die Insolvenzdatei Einsicht in den gegenständlichen Insolvenzfall gewährt werde. Soweit die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Paragraph 363, Absatz eins, GewO 1994 vorlägen, müsse die Behörde nachträglich die Löschung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung im GISA verfügen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Gesetzesbestimmung
O 1994 nicht auf natürliche Personen, sondern auf „Rechtsträger“, also juristische Personen, beziehe. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich natürliche und juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften als Normadressaten treffen wollen, dann hätte er von „Gewerbeinhabern“ sprechen können. Dies habe er jedoch nicht getan, weswegen unter Anwendung der vorrangigen wörtlichen Interpretation
Gesetzestextes der Einwand
Beschwerdeführers berechtigt sei. Der Beschwerdeführer beantragte
halb, das gegenständliche Verfahren einzustellen.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Gesetzesbestimmung
Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 nicht auf natürliche Personen, sondern auf „Rechtsträger“, also juristische Personen, beziehe. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich natürliche und juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften als Normadressaten treffen wollen, dann hätte er von „Gewerbeinhabern“ sprechen können. Dies habe er jedoch nicht getan, weswegen unter Anwendung der vorrangigen wörtlichen Interpretation
Gesetzestextes der Einwand
Beschwerdeführers berechtigt sei. Der Beschwerdeführer beantragte
halb, das gegenständliche Verfahren einzustellen. Von folgendem feststehenden Sachverhalt war auszugehen: Mit dem zu Aktenzeichen 4 Se 3/15a vom Bezirksgericht Purkersdorf ergangenen Beschluss vom
O 1994, vom Beschwerdeführer am 29. März 2016 unterschrieben, der Gewerbeanmeldung bei. Daraus ist festzustellen: Der Beschwerdeführer legte die Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne
Paragraph 13, GewO 1994, vom Beschwerdeführer am 29. März 2016 unterschrieben, der Gewerbeanmeldung bei. Daraus ist festzustellen: „Über mein Vermögen wurde innerhalb der letzten drei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels eines zur Deckung der Kosten
Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens im Inland oder Ausland rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben.“ Am 01. April 2016 wurde der Beschwerdeführer mit dem Gewerbe „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten“, Standort ***, ***, von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit der GISA-Zahl: *** im GISA eingetragen. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung (Einsicht in die Insolvenzdatei
Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 04.10.2016) in die Insolvenzdatei Einsicht in den Insolvenzfall
Beschwerdeführers zu Aktenzeichen 4 Se 3/15a
Bezirksgerichtes Purkersdorf aufrecht gewährt wird. Diese Feststellungen ergaben sich aus dem Inhalt
Verwaltungsaktes der belangten Behörde, Zl. WST1-B-1121/001-2016 und aus der Einsicht in gerichtliche und dem Beschwerdeführer zugängliche Dokumente. Der Sachverhalt wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: § 68 Abs. 4 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz 4, AVG lautet: Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung
Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a
Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a
Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen,
vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a
Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung
Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a,
Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen,
vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a,
Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung
Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen
Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen
Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan
Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
Absatz 3, auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen
Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen
Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan
Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Absatz 3, eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Absatz 4, zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
1 Z 3 oder 4 entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung
Gewerbes oder der Entziehung auf Grund
1 Z 3 oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 gegeben hat.
, Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung
Gewerbes oder der Entziehung auf Grund
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß , Paragraph 91, Absatz eins, oder 2 gegeben hat.
Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte
betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte
betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Absatz eins bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Absatz 4, zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß. § 363 GewO 1994 lautet:Paragraph 363, GewO 1994 lautet:
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedroht, und zwar wenn
Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (§§ 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;die Frage
Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (Paragraphen 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert; 4. der Bestand oder die Dauer
Rechtes zur Gewerbeausübung unrichtig beurteilt worden ist;
Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das GISA verfügen, wenn 1.
Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.Bis zum Eintritt der Rechtskraft
Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Absatz 2 und 3 anzuwenden. § 6 ABGB lautet:Paragraph 6, ABGB lautet: Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht
Gesetzgebers hervorleuchtet. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass sich der Begriff „Rechtsträger“
O 1994 bei wörtlicher Auslegung nicht auf natürliche Personen, sondern lediglich auf juristische Personen beziehe.Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass sich der Begriff „Rechtsträger“
Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 bei wörtlicher Auslegung nicht auf natürliche Personen, sondern lediglich auf juristische Personen beziehe. Ziel der Auslegung ist es, den objektiven Willen einer Vorschrift zu erfassen. Diesem Ziel dienen die grammatikalische, die systematische, die teleologische und die historische Auslegung. Nach der ständigen Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes sind alle diese Auslegungsmethoden erlaubt; sie schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen einander (vgl. VwGH 07.09.1998, 89/16/0067).Ziel der Auslegung ist es, den objektiven Willen einer Vorschrift zu erfassen. Diesem Ziel dienen die grammatikalische, die systematische, die teleologische und die historische Auslegung. Nach der ständigen Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes sind alle diese Auslegungsmethoden erlaubt; sie schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen einander vergleiche VwGH 07.09.1998, 89/16/0067). Nach § 6 ABGB darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht
Gesetzgebers hervorleuchtet. Demgemäß hat jede Interpretation zunächst mit der wörtlichen Auslegung der strittigen Norm "in ihrem Zusammenhang", d.h. unter Beachtung der sachlich zusammengehörigen Normen und der darin zum Ausdruck kommenden "Absicht
Gesetzgebers" zu beginnen (vgl. VwGH 13.05.2009, 2007/08/0189). Nach Paragraph 6, ABGB darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht
Gesetzgebers hervorleuchtet. Demgemäß hat jede Interpretation zunächst mit der wörtlichen Auslegung der strittigen Norm "in ihrem Zusammenhang", d.h. unter Beachtung der sachlich zusammengehörigen Normen und der darin zum Ausdruck kommenden "Absicht
Gesetzgebers" zu beginnen vergleiche VwGH 13.05.2009, 2007/08/0189). Die systematisch-logische Auslegung beruht auf dem Gedanken, dass sich auch aus dem Aufbau eines Gesetzes und dem jeweiligen Standort einer Norm Schlüsse auf ihren Anwendungsbereich ziehen lassen. Da die sprachliche Auslegung auch den Zusammenhang mit anderen Worten
Gesetzes und manchmal auch mit anderen Gesetzen berücksichtigen muss, ist es verfehlt, aus einer Reihe von Bestimmungen mit gleichgerichtetem Regelungsziel eine einzige herauszugreifen, ohne auf die Systematik ihrer Anordnungen und ihren Zusammenhang mit anderen Bestimmungen – gegebenenfalls auch mit anderen Gesetzen – Bedacht zu nehmen (Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4, § 6, Rz 78 [Stand: 01.07.2015, rdb.at]).Die systematisch-logische Auslegung beruht auf dem Gedanken, dass sich auch aus dem Aufbau eines Gesetzes und dem jeweiligen Standort einer Norm Schlüsse auf ihren Anwendungsbereich ziehen lassen. Da die sprachliche Auslegung auch den Zusammenhang mit anderen Worten
Gesetzes und manchmal auch mit anderen Gesetzen berücksichtigen muss, ist es verfehlt, aus einer Reihe von Bestimmungen mit gleichgerichtetem Regelungsziel eine einzige herauszugreifen, ohne auf die Systematik ihrer Anordnungen und ihren Zusammenhang mit anderen Bestimmungen – gegebenenfalls auch mit anderen Gesetzen – Bedacht zu nehmen (Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4, Paragraph 6,, Rz 78 [Stand: 01.07.2015, rdb.at]). Bei einer Gesamtbetrachtung
O 1994 fällt auf, dass die dort festgelegten Ausschlussgründe nicht einheitlich auf alle gewerberechtsfähigen natürlichen und juristischen Personen (einschließlich der eingetragenen Personengesellschaften), sondern auf – von Ausschlussgrund zu Ausschlussgrund – unterschiedliche Personengruppen anzuwenden sind. Da sind zunächst jene Ausschlussgründe, die gleichermaßen auf natürliche und juristische Personen (einschließlich der eingetragenen Personengesellschaften) anzuwenden sind (vgl. § 13 Abs. 3 und 4; „Rechtsträger“). Hinzu kommen jene Ausschlussgründe, die nur auf natürliche Personen anzuwenden sind (vgl. § 13 Abs. 1, 2, 5 und 6; „natürliche Person[en]“). Schließlich gibt es einen Ausschlussgrund, der lediglich auf juristische Personen (einschließlich der eingetragenen Personengesellschaften) zutrifft (vgl. § 13 Abs. 7; „Andere Rechtsträger als natürliche Personen“) (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994³ [2011], § 13, Rz 1).Bei einer Gesamtbetrachtung
Paragraph 13, GewO 1994 fällt auf, dass die dort festgelegten Ausschlussgründe nicht einheitlich auf alle gewerberechtsfähigen natürlichen und juristischen Personen (einschließlich der eingetragenen Personengesellschaften), sondern auf – von Ausschlussgrund zu Ausschlussgrund – unterschiedliche Personengruppen anzuwenden sind. Da sind zunächst jene Ausschlussgründe, die gleichermaßen auf natürliche und juristische Personen (einschließlich der eingetragenen Personengesellschaften) anzuwenden sind vergleiche Paragraph 13, Absatz 3 und 4; „Rechtsträger“). Hinzu kommen jene Ausschlussgründe, die nur auf natürliche Personen anzuwenden sind vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, 2, 5 und 6; „natürliche Person[en]“). Schließlich gibt es einen Ausschlussgrund, der lediglich auf juristische Personen (einschließlich der eingetragenen Personengesellschaften) zutrifft vergleiche Paragraph 13, Absatz 7,; „Andere Rechtsträger als natürliche Personen“) (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994³ [2011], Paragraph 13,, Rz 1). Der Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist der im § 13 Abs. 3 GewO 1994 verwendete Begriff "Rechtsträger" als Überbegriff über natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften
Handelsrechtes zu verstehen (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/04/0147).Der Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist der im Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 verwendete Begriff "Rechtsträger" als Überbegriff über natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften
Handelsrechtes zu verstehen vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/04/0147). Demzufolge war davon auszugehen, dass sich der Begriff „Rechtsträger“
O 1994 nicht nur auf juristische Personen, sondern auch auf natürliche Personen bezieht. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine natürliche Person handelt, ist der Ausschlussgrund
O 1994 auf ihn anzuwenden. Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 nicht nur auf juristische Personen, sondern auch auf natürliche Personen bezieht. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine natürliche Person handelt, ist der Ausschlussgrund
Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 auf ihn anzuwenden. Das erkennende Gericht konnte somit der Rechtsansicht
Beschwerdeführers, dass der Begriff „Rechtsträger“
O 1994 nur juristische Personen umfasse, nicht folgen. Der Beschwerdeführer verkannte, dass die sprachliche Auslegung den Zusammenhang mit anderen Worten
Gesetzes zu berücksichtigen ist. Das erkennende Gericht konnte somit der Rechtsansicht
Beschwerdeführers, dass der Begriff „Rechtsträger“
Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 nur juristische Personen umfasse, nicht folgen. Der Beschwerdeführer verkannte, dass die sprachliche Auslegung den Zusammenhang mit anderen Worten
Gesetzes zu berücksichtigen ist. Das Vorliegen der in § 13 GewO 1994 normierten Ausschlussgründe hindert die Entstehung
Gewerberechtes hinsichtlich
jeweiligen Adressaten. Die Ausübung
Gewerbes kann somit weder angetreten noch ausgeübt werden. Die Ausschlussgründe verhindern, dass ein dennoch angemeldetes Gewerbe entstehen kann. Insofern wirken die Ausschlussgründe absolut. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes hat die Behörde die Ausübung
Gewerbes zu untersagen. Tritt ein Ausschlussgrund erst nach Anmeldung eines Gewerbes ein, hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Die von der Behörde zu treffende Entscheidung, ob der Ausschluss von der Ausübung
Gewerbes auszusprechen ist, ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung (vgl. VwGH 11.11.1998, 97/04/0167). Auch wenn eine allfällige Gewerbeanmeldung trotz Vorliegens eines Gewerbeausschlussgrundes zur Kenntnis genommen wurde, entfaltet diese jedoch keine Rechtswirkungen für spätere Gewerbeanmeldungen dahingehend, dass die Behörde diesen Gewerbeausschlussgrund nicht mehr aufgreifen dürfte (VwGH 20.05.2010, 2009/04/0210) (Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 [2015], § 13, Rz 1).Das Vorliegen der in Paragraph 13, GewO 1994 normierten Ausschlussgründe hindert die Entstehung
Gewerberechtes hinsichtlich
jeweiligen Adressaten. Die Ausübung
Gewerbes kann somit weder angetreten noch ausgeübt werden. Die Ausschlussgründe verhindern, dass ein dennoch angemeldetes Gewerbe entstehen kann. Insofern wirken die Ausschlussgründe absolut. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes hat die Behörde die Ausübung
Gewerbes zu untersagen. Tritt ein Ausschlussgrund erst nach Anmeldung eines Gewerbes ein, hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Die von der Behörde zu treffende Entscheidung, ob der Ausschluss von der Ausübung
Gewerbes auszusprechen ist, ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung vergleiche VwGH 11.11.1998, 97/04/0167). Auch wenn eine allfällige Gewerbeanmeldung trotz Vorliegens eines Gewerbeausschlussgrundes zur Kenntnis genommen wurde, entfaltet diese jedoch keine Rechtswirkungen für spätere Gewerbeanmeldungen dahingehend, dass die Behörde diesen Gewerbeausschlussgrund nicht mehr aufgreifen dürfte (VwGH 20.05.2010, 2009/04/0210) (Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 [2015], Paragraph 13,, Rz 1). Wenn auch durch das erkennende Gericht festzustellen war, dass das vorgedruckte Formular der Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne
O 1994, welches der Beschwerdeführer der Gewerbeanmeldung beilegte, betreffend die Anfrage zum Ausschlussgrund
O 1994 nach der Beurteilung
erkennenden Gerichtes unrichtig ausgeführt wurde und demnach der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, dass „über sein Vermögen innerhalb der letzten drei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde“, war ohnedies im gegenständlichen Fall nach der Sach- und Rechtslage auch tatsächlich vom Vorliegen dieses Umstandes auszugehen. Wenn auch durch das erkennende Gericht festzustellen war, dass das vorgedruckte Formular der Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne
Paragraph 13, GewO 1994, welches der Beschwerdeführer der Gewerbeanmeldung beilegte, betreffend die Anfrage zum Ausschlussgrund
Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 nach der Beurteilung
erkennenden Gerichtes unrichtig ausgeführt wurde und demnach der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, dass „über sein Vermögen innerhalb der letzten drei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde“, war ohnedies im gegenständlichen Fall nach der Sach- und Rechtslage auch tatsächlich vom Vorliegen dieses Umstandes auszugehen. Da die Ausschlussgründe absolut wirken, sind sie auch bei Entstehen bzw. Bekanntwerden nach der Gewerbeanmeldung wahrzunehmen, sodass die Löschung der Eintragung im GISA zu verfügen ist. Dies führt zu dem Ergebnis, dass in keinem Fall eine Eintragung im GISA erfolgen bzw. bestehen bleiben kann. Aus dem rechtskräftigen Beschluss
Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 10. September 2015, Aktenzeichen 4 Se 3/15a, und der Einsicht in die Insolvenzdatei ergab sich, dass das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Somit lag - wie bereits die belangte Behörde ausführte – im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung durch den Beschwerdeführer der Ausschlussgrund
O 1994 vor.Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 vor. Die Bestimmung
O 1994 erfasst Fälle, in denen die Behörde die Antritts- und Ausübungsvoraussetzungen iSd §§ 8ff, 16ff falsch beurteilt hat. Eine Behebung eines Bescheides aus dem Grund
O 1994 ist nur dann und insoweit zulässig, als der Mangel im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Nichtigkeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG iVm § 363 Abs. 1 GewO 1994 noch besteht (Ennöckl/Raschauer/Wessely, § 363, Rz 17).Die Bestimmung
Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfasst Fälle, in denen die Behörde die Antritts- und Ausübungsvoraussetzungen iSd Paragraphen 8 f, f, 16 f, f, falsch beurteilt hat. Eine Behebung eines Bescheides aus dem Grund
Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist nur dann und insoweit zulässig, als der Mangel im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Nichtigkeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, GewO 1994 noch besteht (Ennöckl/Raschauer/Wessely, Paragraph 363,, Rz 17). Im gegenständlichen Fall beurteilte die Behörde das (Nicht-)Vorliegen
Ausschlussgrundes
O 1994 bei der Eintragung dieses Gewerbes in das GISA unrichtig.Im gegenständlichen Fall beurteilte die Behörde das (Nicht-)Vorliegen
Ausschlussgrundes
Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 bei der Eintragung dieses Gewerbes in das GISA unrichtig. Der Gewerbeausschlussgrund
O 1994 entstand mit Beschluss
Bezirksgerichtes Purkersdorf vom
Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 entstand mit Beschluss
Bezirksgerichtes Purkersdorf vom
Gewerberegisters beizutragen, falls die Behörde im Anmeldeverfahren rechtswidriger Weise eine Gewerberegistereintragung veranlasst hat. Dadurch soll die Transparenzfunktion
Registers gewährleistet werden (Ennöckl/Raschauer/Wessely, § 363, Rz 29).Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 ergänzt das Nichtigkeitsverfahren gemäß Absatz eins und zielt darauf ab, zur Bereinigung und Aktualität
Gewerberegisters beizutragen, falls die Behörde im Anmeldeverfahren rechtswidriger Weise eine Gewerberegistereintragung veranlasst hat. Dadurch soll die Transparenzfunktion
Registers gewährleistet werden (Ennöckl/Raschauer/Wessely, Paragraph 363,, Rz 29). Bei der Verfügung einer Löschung im Gewerberegister nach § 363 Abs. 4 GewO 1994 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Verfügung der Löschung ist gemäß § 363 Abs. 4 Z 2 GewO 1994 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß § 363 Abs. 1 leg. cit. gegeben sind. Bei der Nichtigerklärung nach § 363 Abs. 1 GewO 1994 handelt es sich um einen Fall der Nichtigkeit nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG, daher ist auch das Verfahren ein solches nach § 68 Abs. 4 AVG. Nach der Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG eine Ermessensentscheidung dar, die auch ausreichend zu begründen ist. Für eine Nichtigerklärung auf Grund ihres Charakters als Ermessensentscheidung reicht es daher nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale
4 AVG erfüllt sind. Vielmehr hat die Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die nachteiligen Wirkungen
Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt ist, gegen allfällige Nachteile, welche die Nichtigerklärung
Bescheides für die rechtlichen Interessen
Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt, auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand
Bescheides, vertraut, mit sich brächte, abzuwägen. Daher steht es der Oberbehörde nicht zu, wegen jeder auch noch so geringfügigen Rechtswidrigkeit, die keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das geschützte öffentliche Interesse nach sich zieht, in rechtskräftige Bescheide einzugreifen (vgl. VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146).Bei der Verfügung einer Löschung im Gewerberegister nach Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Verfügung der Löschung ist gemäß Paragraph 363, Absatz 4, Ziffer 2, GewO 1994 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Paragraph 363, Absatz eins, leg. cit. gegeben sind. Bei der Nichtigerklärung nach Paragraph 363, Absatz eins, GewO 1994 handelt es sich um einen Fall der Nichtigkeit nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG, daher ist auch das Verfahren ein solches nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG. Nach der Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG eine Ermessensentscheidung dar, die auch ausreichend zu begründen ist. Für eine Nichtigerklärung auf Grund ihres Charakters als Ermessensentscheidung reicht es daher nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale
Paragraph 68, Absatz 4, AVG erfüllt sind. Vielmehr hat die Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die nachteiligen Wirkungen
Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt ist, gegen allfällige Nachteile, welche die Nichtigerklärung
Bescheides für die rechtlichen Interessen
Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt, auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand
Bescheides, vertraut, mit sich brächte, abzuwägen. Daher steht es der Oberbehörde nicht zu, wegen jeder auch noch so geringfügigen Rechtswidrigkeit, die keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das geschützte öffentliche Interesse nach sich zieht, in rechtskräftige Bescheide einzugreifen vergleiche VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Durch das erkennende Gericht war festzustellen, dass im gegenständlichen Fall das Anmeldungsverfahren gemäß §§ 340 Abs. 1 GewO 1994 zur Anwendung kam. In diesem Verfahren ist kein Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Weder der Verständigung von der Eintragung noch dem Auszug aus dem Gewerberegister kommt Bescheidqualität zu (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0062). Durch das erkennende Gericht war festzustellen, dass im gegenständlichen Fall das Anmeldungsverfahren gemäß Paragraphen 340, Absatz eins, GewO 1994 zur Anwendung kam. In diesem Verfahren ist kein Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Weder der Verständigung von der Eintragung noch dem Auszug aus dem Gewerberegister kommt Bescheidqualität zu (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0062). Auch wenn durch die Löschung aus dem Gewerberegister im gegenständlichen Fall nicht in einen rechtkräftigen Bescheid eingegriffen wird, stellt sie einen Eingriff in ein subjektives Recht dar, nämlich, ein Gewerbe auszuüben, weswegen eine Interessenabwägung durchzuführen ist. Der Vorrang der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen
Beschwerdeführers lässt sich mit der Bestimmung
O 1994 begründen, der zufolge die zu treffende Entscheidung, ob der Ausschluss von der Ausübung
Gewerbes auszusprechen ist, keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist (vgl. VwGH 11.11.1998, 97/04/0167). § 13 Abs. 3 GewO 1994 verpflichtet die Behörde vielmehr, Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende auszuschließen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Der Vorrang der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen
Beschwerdeführers lässt sich mit der Bestimmung
Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 begründen, der zufolge die zu treffende Entscheidung, ob der Ausschluss von der Ausübung
Gewerbes auszusprechen ist, keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist vergleiche VwGH 11.11.1998, 97/04/0167). Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 verpflichtet die Behörde vielmehr, Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende auszuschließen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. § 13 Abs. 3 GewO 1994 stellt offenkundig darauf ab, dass Personen, die sich wirtschaftlich als besonders unzuverlässig erwiesen haben, von der Gewerbeausübung ausgeschlossen werden sollen (vgl. VwGH 27.06.1995, 95/04/0039).Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 stellt offenkundig darauf ab, dass Personen, die sich wirtschaftlich als besonders unzuverlässig erwiesen haben, von der Gewerbeausübung ausgeschlossen werden sollen vergleiche VwGH 27.06.1995, 95/04/0039). Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Löschung der beschwerdegegenständlichen Eintragung
Gewerbes
Beschwerdeführers im GISA verfügt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Da die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich von der Lösung einer Rechtsfrage abhing und ein sonstiger Sachverhalt,
sen Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, nicht aufgeworfen wurde, konnte unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vorgaben
47 GRC von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich von der Lösung einer Rechtsfrage abhing und ein sonstiger Sachverhalt,
sen Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, nicht aufgeworfen wurde, konnte unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vorgaben
, EMRK und Artikel 47, GRC von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne
4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr basiert die Entscheidung auf der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne
, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr basiert die Entscheidung auf der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.975.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.