RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlLVwG-M-3/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat du
Art 7B-VG und Art 2 St
GG sowie wegen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren binnen offener Frist gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 und 132 Abs 2 B-VG die nachstehendeWeil auch der nunmehr seitens der belangten Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin erlassene feuerpolizeiliche Auftrag vom 12.12.2014 als notstandpolizeiliche Sofortmaßnahme und somit als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt zu qualifizieren ist, erstattet die Beschwerdeführerin wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf uneingeschränkte Nutzung des in Bestand genommenen Gebäudebestandes auf der Liegenschaft in ***, *** und wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller
Artikel 7, B-VG und Artikel 2, St
GG sowie wegen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren binnen offener Frist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und 132 Absatz 2, B-VG die nachstehende Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führt diese wie folgt aus: „I. Zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit Der angefochtene feuerpolizeiliche Auftrag wurde von der belangten Behörde am 12.12.2014 erlassen und der Beschwerdeführerin am selben Tag zugestellt. Die am 23.1.2015 per E-Mail übermittelte Maßnahmenbeschwerde wurde binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung eingebracht und ist somit gemäß § 7 Abs 4 VwGVG rechtzeitig und im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 2 und 132 Abs 2 B-VG auch zulässig. Der angefochtene feuerpolizeiliche Auftrag wurde von der belangten Behörde am 12.12.2014 erlassen und der Beschwerdeführerin am selben Tag zugestellt. Die am 23.1.2015 per E-Mail übermittelte Maßnahmenbeschwerde wurde binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung eingebracht und ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG rechtzeitig und im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und 132 Absatz 2, B-VG auch zulässig. II. Sachverhalt römisch zwei. Sachverhalt A. Die B gesellschaft m.b.H. (im Folgenden „B“) ist Eigentümerin des Gst. Nr. *** inneliegend EZ *** KG *** sowie des auf dieser Liegenschaft befindlichen Gebäudebestandes mit der Anschrift ***, ***. Die Beschwerdeführerin (Bundesministerium für Inneres) ist Bestandnehmerin des genannten Gebäudebestandes und Betreiberin der zur Betreuung und Grundversorgung von Asylwerbern und anderen hilfsbedürftigen Fremden gemäß Grundversorgungsgesetz - Bund 2005, BGBl. Nr. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, eingerichteten Betreuungsstelle ***. A. Die B gesellschaft m.b.H. (im Folgenden „B“) ist Eigentümerin des Gst. Nr. *** inneliegend EZ *** KG *** sowie des auf dieser Liegenschaft befindlichen Gebäudebestandes mit der Anschrift ***, ***. Die Beschwerdeführerin (Bundesministerium für Inneres) ist Bestandnehmerin des genannten Gebäudebestandes und Betreiberin der zur Betreuung und Grundversorgung von Asylwerbern und anderen hilfsbedürftigen Fremden gemäß Grundversorgungsgesetz - Bund 2005, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, eingerichteten Betreuungsstelle ***. B. Am 12.12.2014 hat die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin einen feuerpolizeilichen Auftrag erlassen, in dem es die Beschwerdeführerin aufgrund der von dieser gemeldeten „äußerst hohen Belagszahlen der untergebrachten Asylwerber “ und, „ um die Einsatzkräfte der Feuerwehr und Rettung besser vorbereiten zu können ", ab sofort auffordert, (
- i)täglich mit Stand von 10.00 Uhr vormittags die gesamte Belagszahl von Asylwerbern sowie eine Aufstellung getrennt nach Gebäuden und Geschossen per Fax an die Nummer *** zu übermitteln; sowie (
- ii)aufgrund der hohen Belagszahlen auf die äußerst genaue Einhaltung aller feuerpolizeilichen Bestimmungen und Vorschriften zu achten. Die belangte Behörde hält in ihrem Auftrag fest, dass dieser feuerpolizeiliche Auftrag sofort in Kraft tritt. C. Der Erlassung des bekämpften feuerpolizeilichen Auftrages ist – soweit bekannt – kein behördliches Ermittlungsverfahren vorangegangen. D. Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde bereits im Jahr 2012 gegenüber der Beschwerdeführerin und der B als Eigentümerin der Liegenschaft bau- und feuerpolizeiliche Maßnahmen im Rahmen einer bau- und feuerpolizeilichen Überprüfung erlassen. Mit Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (Außenstelle Wiener Neustadt) zu Zl. Senat-MB-12-0083 vom 10.5.2013 sowie mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zu Zl. Senat-MB-12-0084 vom 4.6.2013 wurde der seitens der Republik Österreich und der B erstatteten Maßnahmenschwerde Folge gegeben und die als notstandpolizeiliche Sofortmaßnahmen qualifizierten Weisungen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** für rechtswidrig erklärt, weil zum damaligen Zeitpunkt keine Gefahr im Verzug vorgelegen hat, die die völlige Losgelöstheit von allfälligen Formvorschriften des Verwaltungsrechts hätte rechtfertigen können. Überdies hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich erkannt, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Beschwerdeführerinnen durch seine nicht gerechtfertigte Weisung in ihrem das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Artikel 2 StGG und Artikel 7 B-VG verletzt und darüber hinaus auch objektive Willkür geübt hat, die in einem qualifizierten Rechtsverstoß gegen die anwendenden Rechtsvorschriften besteht. E. Die Beschwerdeführerin hält fest, dass der auf der gegenständlichen Liegenschaft befindliche Gebäudebestand baubehördlich bewilligt ist und überdies die erforderlichen Benützungsbewilligungen vorliegen. Die Beschwerdeführerin hält überdies fest, dass auch stets sämtliche erteilte Auflagen eingehalten werden. Dass sämtliche bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen stets befolgt werden, wird auch von der belangten Behörde nicht bestritten. Ersucht, diese in ihrem feuerpolizeilichen Auftrag doch lediglich, auf die äußerst genaue Einhaltung aller feuerpolizeilichen Bestimmungen und Vorschriften zu achten; Verstöße gegen bau- und/oder feuerpolizeiliche Bestimmungen wurden nicht festgestellt. III. Beschwerdegründe römisch drei. Beschwerdegründe A. Kein Vorliegen von Gefahr in Verzug Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Rahmen ihres feuerpolizeilichen Auftrages gegenüber der Beschwerdeführerin Sofortmaßnahmen im Sinne der §§ 35 und 36 NÖ Bauordnung angeordnet hat, welche wiederum als notstandspolizeiliche Maßnahmen zu qualifizieren (Liehr/Riegler , NÖ BauO² 150) und seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bei den Landesverwaltungsgerichten zu bekämpfen sind, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notstandspolizeiliche Maßnahmen solche unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen (vgl VwGH 6.7.2012, 2009/05/0028). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Rahmen ihres feuerpolizeilichen Auftrages gegenüber der Beschwerdeführerin Sofortmaßnahmen im Sinne der Paragraphen 35 und 36 NÖ Bauordnung angeordnet hat, welche wiederum als notstandspolizeiliche Maßnahmen zu qualifizieren (Liehr/Riegler , NÖ BauO² 150) und seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bei den Landesverwaltungsgerichten zu bekämpfen sind, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notstandspolizeiliche Maßnahmen solche unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen vergleiche VwGH 6.7.2012, 2009/05/0028). Das Wesen derartiger Maßnahmen ist dadurch gekennzeichnet, dass Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes von der Behörde angewendet wird (VwSlg 1548 A/1950; 2609 A/1952; VwGH 19.2.1991, 90/05/0165 und 17.3.1992, 91/05/0172). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss das Handeln der Behörde durch eine unmittelbar drohende Gefahr ausgelöst werden und die Gefahrenbeseitigung so dringend sein, dass keine Zeit mehr bleibt, um den vom Eingriff bedrohten Eigentümer anzuhören, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und diesen Bescheid unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu vollstrecken (VwSlg 1548 A/1950; VwGH 7.10.1974, 1269/72). Typisch für die Zulässigkeit notstandspolizeilicher Maßnahmen ist daher die unmittelbare Gefahrenabwehr; es muss also eine Gefahr in Verzug gegeben sein, die es der Behörde nicht ermöglicht, Verfahrensvorschriften einzuhalten (Liehr/Riegler , NÖ BauO² 150 mwN). Im gegenständlichen Fall liegt jedoch Gefahr im Verzug nicht vor, die die Anordnung derartiger Sofortmaßnahmen rechtfertigen würde. Die belangte Behörde hat auch nicht einmal behauptet, dass eine solche vorliegen würde und ist eine derartige Annahme der belangten Behörde aus dem feuerpolizeilichen Auftrag auch nicht zu ersehen. Dass die belangte Behörde selbst nicht davon ausgeht, dass Gefahr im Verzug vorliegt, zeigt sich schon an ihrer Begründung, wonach die tägliche Übermittlung der Belagszahlen getrennt nach Gebäuden und Geschoßen dazu diene, um die Einsatzkräfte der Feuerwehr und Rettung besser (auf einen allfälligen Einsatz) vorbereiten zu können und bloß um die genaue Einhaltung der feuerpolizeilichen Bestimmungen ersucht. Dass eine unmittelbar drohende Gefahr oder die Notwendigkeit einer Gefahrenbeseitigung gegeben ist, kann Auftrag der belangten Behörde nicht entnommen werden. Die von der Beschwerdeführerin gemeldeten „ äußerst hohen Belagszahlen der untergebrachten Asylwerber “ sowie die Schaffung der Möglichkeit, „ Einsatzkräfte der Feuerwehr und Rettung besser vorbereiten zu können", vermögen es jedenfalls nicht zu rechtfertigen, von der Beschwerdeführerin täglich die Übermittlung der gesamten Belagszahl von Asylwerbern mit Stand von 10.00 Uhr vormittags sowie eine Aufstellung getrennt nach Gebäuden und Geschossen zu verlangen. Überdies ist nicht einmal sichergestellt, dass die belangte Behörde diese Zahlen auch an die betreffenden Einsatzkräfte übermittelt. Bereits im seinerzeitigen Verfahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich festgestellt, dass hinsichtlich des auf der gegenständlichen Liegenschaft befindlichen Gebäudebestandes sowohl die erforderlichen Bau- als auch Benützungsbewilligungen vorliegen und die Gebäude konsensmäßig verwendet werden würden. Daran hat sich auch seither nichts geändert. Aus welchen Umständen sich nunmehr das Vorliegen von Gefahr im Verzug ergeben sollte, ist – wohl auch für die belangte Behörde, die sich auf das Vorliegen von Gefahr im Verzug auch nicht einmal beruft – nicht ersichtlich. Zusammengefasst sind die seitens der belangten Behörde angeordneten Maßnahmen rechtswidrig, weil keine Gefahr im Verzug vorliegt und auch zu keiner Zeit nicht vorgelegen hat. Die verhängten Sofortmaßnahmen greifen daher in das subjektiv-öffentliche Recht auf uneingeschränkte Nutzung des von ihr in Bestand genommenen Gebäudebestandes rechtswidrig ein und werden aus diesem Grund aufzuheben sein. B. Der Liegenschafts- bzw. Gebäudeeigentümer als Adressat von Sofortmaßnahmen Die von der belangten Behörde angeordneten Sofortmaßnahmen sind jedoch auch deshalb rechtswidrig, weil sie gegenüber der Beschwerdeführerin als Bestandnehmerin und nicht gegenüber der Liegenschafts- bzw. Gebäudeeigentümerin angeordnet wurden: Gemäß § 36 Abs 1 NÖ Bauordnung hat die Baubehörde bei Gefahr im Verzug die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Anhörung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerks anzuordnen. Nach § 36 Abs 3 leg cit darf die Baubehörde die nach Abs 2 entstandenen Kosten dem Eigentümer (Abs 1) bescheidmäßig zur Erstattung vorschreiben. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, NÖ Bauordnung hat die Baubehörde bei Gefahr im Verzug die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Anhörung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerks anzuordnen. Nach Paragraph 36, Absatz 3, leg cit darf die Baubehörde die nach Absatz 2, entstandenen Kosten dem Eigentümer (Absatz eins,) bescheidmäßig zur Erstattung vorschreiben. Schon aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung geht zweifelsfrei hervor, dass Adressatin derartiger notstandspolizeilicher Maßnahmen lediglich der Eigentümer eines Gebäudes oder einer Liegenschaft sein kann. Aber auch bei Betrachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird klar, dass derartige Maßnahmen bloß gegenüber einem Eigentümer verhängt werden können, muss doch das Handeln der Behörde durch eine unmittelbar drohende Gefahr ausgelöst werden und die Gefahrenbeseitigung muss so dringend sein, dass keine Zeit mehr bleibt, um den vom Eingriff bedrohten Eigentümer anzuhören, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und diesen Bescheid unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu vollstrecken (VwSlg 1548 A/1950; VwGH 7.10.1974, 1269/72). Auch der Unabhängige Verwaltungssenat hat in seinen im seinerzeitigen Verfahren ergangenen Entscheidungen festgehalten, dass der Eigentümer dafür Sorge zu tragen habe, dass die Bauwerke in gutem der Baubewilligung und den Vorschriften der NÖ Bauordnung entsprechenden Zustand erhalten werden. Adressat derartiger Maßnahmen sind demnach Gebäude- bzw. Liegenschaftseigentümer, nicht jedoch Bestandnehmer. Die seitens der Behörde angeordneten Maßnahmen sind daher auch vor diesem Hintergrund rechtswidrig und verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf uneingeschränkte Nutzung des von ihr in Bestand genommenen Gebäudebestandes. C. Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller
Art 2St
GG und Art 7 B-VG C. Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller
Artikel 2, St
GG und Artikel 7, B-VG Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin überdies in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, indem sie den angewendeten Rechtsvorschriften der §§ 35 und 36 NÖ Bauordnung fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat und bei Erlassung der bekämpften Sofortmaßnahmen durch gehäuftes Verkennen der Rechtslage und Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes Willkür geübt hat: Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin überdies in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, indem sie den angewendeten Rechtsvorschriften der Paragraphen 35 und 36 NÖ Bauordnung fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat und bei Erlassung der bekämpften Sofortmaßnahmen durch gehäuftes Verkennen der Rechtslage und Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes Willkür geübt hat: Ob Willkür vorliegt, wird dem Gesamtbild des Verhaltens der belangten Behörde entnommen (VfSlg 5491, 6404, 6471, 8808, 14.573). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ist nicht nur die „subjektive Willkür“ sondern auch, die „objektive Willkür“, die in einem qualifizierten Rechtsverstoß gegen die angewendeten Rechtsvorschriften besteht (VfSlg 14.206, 15.826, 15.910). Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002). Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002,). Das willkürliche Vorgehen der belangten Behörde zeigt sich im gegenständlichen Fall einerseits in der völlig denkunmöglichen Auslegung der §§ 35 und 36 NÖ Bauordnung, weil sie offenbar vermeint auf dieser Grundlage gegenüber der Beschwerdeführerin anordnen zu können, (
- i)täglich mit Stand von 10.00 Uhr vormittags die gesamte Belagszahl von Asylwerbern sowie eine Aufstellung getrennt nach Gebäuden und Geschossen per Fax an die Nummer *** zu übermitteln sowie der Beschwerdeführerin auszutragen (
- ii)aufgrund der hohen Belagszahlen auf die äußerst genaue Einhaltung aller feuerpolizeilichen Bestimmungen und Vorschriften zu achten, obwohl das geforderte Tatbestandsmerkmal der Gefahr im Verzug nicht einmal ansatzweise vorliegt. Das willkürliche Vorgehen der belangten Behörde zeigt sich im gegenständlichen Fall einerseits in der völlig denkunmöglichen Auslegung der Paragraphen 35 und 36 NÖ Bauordnung, weil sie offenbar vermeint auf dieser Grundlage gegenüber der Beschwerdeführerin anordnen zu können, (
- i)täglich mit Stand von 10.00 Uhr vormittags die gesamte Belagszahl von Asylwerbern sowie eine Aufstellung getrennt nach Gebäuden und Geschossen per Fax an die Nummer *** zu übermitteln sowie der Beschwerdeführerin auszutragen (
- ii)aufgrund der hohen Belagszahlen auf die äußerst genaue Einhaltung aller feuerpolizeilichen Bestimmungen und Vorschriften zu achten, obwohl das geforderte Tatbestandsmerkmal der Gefahr im Verzug nicht einmal ansatzweise vorliegt. Andererseits zeigt sich das willkürliche Verhalten der Behörde darin, dass die angeordneten Maßnahmen sinnfrei und zur Abwehr einer allfälligen Gefahr völlig ungeeignet sind, weil das tägliche Durchgeben der gesamten Belagszahl von Asylwerbern mit Stand von 10:00 Uhr vormittags sowie die Übermittlung einer Aufstellung getrennt nach Gebäuden und Geschoßen, es in keiner Weise ermöglichen, die Einsatzkräfte der Feuerwehr und Rettung besser (auf einen allfälligen Einsatz) vorbereiten zu können. Dies schon deshalb, weil sich die in der Betreuungsstelle untergebrachten Asylwerber auf der Liegenschaft frei bewegen und daher eine um 10.00 Uhr übermittelte Aufstellung getrennt nach Gebäuden und Geschoßen bereits in der Minute der Übermittlung obsolet und damit im Falle eines tatsächlichen Einsatzes völlig unbrauchbar ist, den Einsatzkräften einen sinnvollen Anhaltspunkt über die Anzahl der auf der Liegenschaft bzw. in den einzelnen Gebäuden und Geschoßen befindlichen Personen zu geben. Außerdem ist die Anordnung derartiger Maßnahmen auch diskriminierend, weil anderen Institutionen, wie etwa Schulen, Universitäten, Krankenhäusern oder Beherbergungsbetrieben aller Art, in deren Gebäuden sich täglich eine große Anzahl an Personen aufhält und deren Zahl ebenfalls stark variieren kann, derartige Verpflichtungen nicht auferlegt werden. Dies, weil derartige Anordnungen materiell-rechtlich in keiner Weise gedeckt und auch nicht sinnvoll sind. Überdies hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen gehabt. Dass sie die Durchführung eines solchen unterlassen hat, macht einmal mehr das willkürliche Verhalten der belangten Behörde deutlich. Aus all diesen Gründen hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerinnen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller
Art 2St
GG und Art 7 B-VG verletzt und wird daher der angefochtene Verwaltungsakt des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** aufzuheben sein. Überdies hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen gehabt. Dass sie die Durchführung eines solchen unterlassen hat, macht einmal mehr das willkürliche Verhalten der belangten Behörde deutlich. Aus all diesen Gründen hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerinnen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller
Artikel 2, St
GG und Artikel 7, B-VG verletzt und wird daher der angefochtene Verwaltungsakt des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** aufzuheben sein. D. Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK D. Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK Weil die belangte Behörde die angefochtenen Maßnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet hat, obwohl im gegenständlichen Fall Gefahr im Verzug weder vorliegt noch vorgelegen hat, wurde die Beschwerdeführerin auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK verletzt: Weil die belangte Behörde die angefochtenen Maßnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet hat, obwohl im gegenständlichen Fall Gefahr im Verzug weder vorliegt noch vorgelegen hat, wurde die Beschwerdeführerin auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK verletzt: Mangels Vorliegen von Gefahr im Verzug hätte die belangte Behörde im konkreten Fall nicht nach den §§ 35 und 36 NÖ Bauordnung vorgehen dürfen, sondern hätte vielmehr ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchführen müssen, in dessen Rahmen sie der Beschwerdeführerin Parteiengehör hätte gewähren müssen. Mangels Vorliegen von Gefahr im Verzug hätte die belangte Behörde im konkreten Fall nicht nach den Paragraphen 35 und 36 NÖ Bauordnung vorgehen dürfen, sondern hätte vielmehr ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchführen müssen, in dessen Rahmen sie der Beschwerdeführerin Parteiengehör hätte gewähren müssen. Die „Feststellung“ der belangten Behörde, dass äußerst hohe Belagszahlen der untergebrachten Asylwerber vorliegen würden, vermag es nicht zu rechtfertigen, dass die belangte Behörde von der Durchführung eines ordentlichen Verfahrens absieht und Sofortmaßnahmen verhängt. Die Behauptung der hohen Belagszahl indiziert lediglich, dass die Gebäude bestimmungs- und bewilligungsgemäß genutzt werden; aus dem Umstand der konsensmäßigen Ausnutzung eines Gebäudes Gefahr im Verzug ableiten zu wollen, ist absurd. Durch ihre Vorgehensweise hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerinnen daher auch in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK verletzt und wird daher der angefochtene Verwaltungsakt des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** auch deshalb aufzuheben sein. Durch ihre Vorgehensweise hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerinnen daher auch in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK verletzt und wird daher der angefochtene Verwaltungsakt des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** auch deshalb aufzuheben sein. IV. Anträge römisch vier. Anträge Auf Grund der obigen Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge
- den feuerpolizeilichen Auftrag vom 12.12.2014 gemäß § 28 Abs 6 VwGVG für rechtswidrig erklären,
- den feuerpolizeilichen Auftrag vom 12.12.2014 gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklären,
- den zuständigen Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV schuldig erkennen, die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der Finanzprokuratur binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, sowie
- den zuständigen Rechtsträger der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV schuldig erkennen, die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der Finanzprokuratur binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, sowie
- sofern den Anträgen
- und
- nicht bereits ohne mündliche Verhandlung entsprochen werden kann, gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.“
- sofern den Anträgen
- und
- nicht bereits ohne mündliche Verhandlung entsprochen werden kann, gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt: Unstrittig ist, dass die Stadtgemeinde *** durch den Bürgermeister die feuerpolizeiliche Anordnung erlassen hat. Diese Anordnung ist als Sofortmaßnahmen im Sinne der §§ 35 und 36 NÖ Bauordnung auszulegen. Die Beschwerdeführerin ist Mieterin der gegenständlichen Liegenschaft und der Gebäude. Unstrittig ist, dass die Stadtgemeinde *** durch den Bürgermeister die feuerpolizeiliche Anordnung erlassen hat. Diese Anordnung ist als Sofortmaßnahmen im Sinne der Paragraphen 35 und 36 NÖ Bauordnung auszulegen. Die Beschwerdeführerin ist Mieterin der gegenständlichen Liegenschaft und der Gebäude. Das Wesen derartiger Maßnahmen ist dadurch gekennzeichnet, dass Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes von der Behörde angewendet wird (VwSlg 1548 A/1950; 2609 A/1952; VwGH 19.2.1991, 90/05/0165 und 17.3.1992, 91/05/0172). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss das Handeln der Behörde durch eine unmittelbar drohende Gefahr ausgelöst werden und die Gefahrenbeseitigung so dringend sein, dass keine Zeit mehr bleibt, um den vom Eingriff bedrohten Eigentümer anzuhören, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und diesen Bescheid unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu vollstrecken (VwSlg 1548 A/1950; VwGH 7.10.1974, 1269/72). Typisch für die Zulässigkeit notstandspolizeilicher Maßnahmen ist daher die unmittelbare Gefahrenabwehr; es muss also eine Gefahr in Verzug gegeben sein, die es der Behörde nicht ermöglicht, Verfahrensvorschriften einzuhalten (Liehr/Riegler , NÖ BauO² 150 mwN). Im gegenständlichen Fall liegt jedoch Gefahr im Verzug nicht vor. Der Bürgermeister ordnete lediglich an, die Belagszahlen zu übermitteln, damit eventuelle Rettungsmaßnahmen besser koordiniert werden könnten. Schon alleine daraus kann geschlossen werden, dass es sich nicht um Gefahr in Verzug handeln kann, da diese Zahlen nicht der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen können. Darüber hinaus sind solche Maßnahmen an den Eigentümer zu richten. Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass die Erstaufnahmestelle in *** behördlich genehmigt wurde und werden keinerlei Verstöße gegen feuerpolizeiliche Anordnungen angeführt. Zusammengefasst sind die seitens der belangten Behörde angeordneten Maßnahmen rechtswidrig, weil keine Gefahr im Verzug vorliegt und auch zu keiner Zeit nicht vorgelegen hat. Die verhängten Sofortmaßnahmen greifen daher in das subjektiv-öffentliche Recht auf uneingeschränkte Nutzung des von der Beschwerdeführerin in Bestand genommenen Gebäudebestandes. Die von der belangten Behörde angeordneten Sofortmaßnahmen sind jedoch auch deshalb rechtswidrig, weil sie gegenüber der Beschwerdeführerin als Bestandnehmerin und nicht gegenüber der Liegenschafts- bzw. Gebäudeeigentümerin angeordnet wurden: Gemäß § 36 Abs. 1 NÖ Bauordnung hat die Baubehörde bei Gefahr im Verzug die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Anhörung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerks anzuordnen. Nach § 36 Abs. 3 leg. cit. darf die Baubehörde die nach Abs. 2 entstandenen Kosten dem Eigentümer (Abs. 1) bescheidmäßig zur Erstattung vorschreiben. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, NÖ Bauordnung hat die Baubehörde bei Gefahr im Verzug die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Anhörung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerks anzuordnen. Nach Paragraph 36, Absatz 3, leg. cit. darf die Baubehörde die nach Absatz 2, entstandenen Kosten dem Eigentümer (Absatz eins,) bescheidmäßig zur Erstattung vorschreiben. Schon aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung geht zweifelsfrei hervor, dass Adressatin derartiger notstandspolizeilicher Maßnahmen lediglich der Eigentümer eines Gebäudes oder einer Liegenschaft sein kann. Aber auch bei Betrachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird klar, dass derartige Maßnahmen bloß gegenüber einem Eigentümer verhängt werden können, muss doch das Handeln der Behörde durch eine unmittelbar drohende Gefahr ausgelöst werden und die Gefahrenbeseitigung muss so dringend sein, dass keine Zeit mehr bleibt, um den vom Eingriff bedrohten Eigentümer anzuhören, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und diesen Bescheid unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu vollstrecken (VwSlg 1548 A/1950; VwGH 7.10.1974, 1269/72). Letztlich erweist sich die Anordnung auch als völlig unbrauchbar für die Koordination von Rettungsmaßnahmen, da die Belagszahlen dynamisch sind und sich die dort aufhältigen Personen frei bewegen können. Darüber hinaus wären nicht alle Personen erfasst durch die Meldung der Belagszahlen, da alle Angestellten und dort arbeitenden Personen eben nicht erfasst wären. Diese müssten jedoch bei Rettungseinsätzen auch berücksichtigt werden. Weil die belangte Behörde die angefochtenen Maßnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet hat, obwohl im gegenständlichen Fall Gefahr im Verzug weder vorliegt noch vorgelegen hat, wurde die Beschwerdeführerin auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt: Weil die belangte Behörde die angefochtenen Maßnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet hat, obwohl im gegenständlichen Fall Gefahr im Verzug weder vorliegt noch vorgelegen hat, wurde die Beschwerdeführerin auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK verletzt: Mangels Vorliegen von Gefahr im Verzug hätte die belangte Behörde im konkreten Fall nicht nach den §§ 35 und 36 NÖ Bauordnung vorgehen dürfen, sondern hätte vielmehr ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchführen müssen, in dessen Rahmen sie der Beschwerdeführerin Parteiengehör hätte gewähren müssen. Mangels Vorliegen von Gefahr im Verzug hätte die belangte Behörde im konkreten Fall nicht nach den Paragraphen 35 und 36 NÖ Bauordnung vorgehen dürfen, sondern hätte vielmehr ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchführen müssen, in dessen Rahmen sie der Beschwerdeführerin Parteiengehör hätte gewähren müssen. Es war daher der Beschwerde aus all diesen Gründen Folge zu geben und der feuerpolizeiliche Auftrag als rechtswidrig zu beheben. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig war.
- Kosten Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde stattgegeben. Daher war die belangte Behörde die unterlege Partei und die Beschwerdeführerin obsiegende Partei. Aufwandsersatz ist nur auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag wurde im Zuge der Maßnahmenbeschwerde gestellt. Gemäß dem Gebührengesetz ist die Beschwerdeführerin von der Eingabegebühr ausgenommen.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.M.3.001.2015