RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1782/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden der Frau Tierschutzombudsmann und des Herrn KHR, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwältepartnerschaft KG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22. Juni 2016, Zl. MIS2-V-163723/6, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt: 1. Den Beschwerden wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch wie folgt neu gefasst: „Sie haben am 1. Feber 2016 in *** (Koppel P, nächst Schilfweg gegenüber Hundeabrichteplatz) zwei von Ihnen gehaltenen Pferden (Rappstute mit weißer Blässe und etwa zweijähriger Rapphengst) dadurch ungerechtfertigt Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch wie folgt neu gefasst: „Sie haben am 1. Feber 2016 in *** (Koppel P, nächst Schilfweg gegenüber Hundeabrichteplatz) zwei von Ihnen gehaltenen Pferden (Rappstute mit weißer Blässe und etwa zweijähriger Rapphengst) dadurch ungerechtfertigt
- a)Leiden zugefügt, dass der gesamte Koppelbereich morastig und mit Pferdemist bedeckt sowie die Tiere völlig durchnässt und mit Kot verunreinigt gewesen sind und den Tieren im gesamten Bereich einschließlich des eine fehlende Rückwand aufweisenden Unterstandes kein trockener Bereich zur Verfügung gestanden ist.
- b)Schäden zugefügt, dass infolge Unterlassung der Hufpflege ein Tier Hufdeformationen aufwies.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Dem Beschuldigten wird das im Spruch umschriebene Verhalten zur Last gelegt, wobei sich dieses im nunmehr angefochtenen Bescheid auf Hufdeformationen bei beiden Tieren und die Zufügung von Schmerzen erstreckt. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Amtstierarztes vom 3. Feber 2016, seinen Erhebungsbericht vom 1. Feber 2016, seine Stellungnahme vom 6. Mai 2016 und ein Konvolut von Lichtbildern. Demnach habe der Amtstierarzt anlässlich einer Kontrolle einige Tage vor dem Tatzeitpunkt festgestellt, dass der verfahrensgegenständliche Unterstand im rückwärtigen Bereich bis zu 1 m hoch mit Pferdekot angehäuft gewesen und keine Einstreu vorhanden gewesen sei. Die beiden Pferde hätten einen zufriedenen Ernährungszustand gezeigt. An einer anderen Adresse (***) habe der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt ein weiteres Pferd gehalten, dem ebenso ein baufälliger Unterstand zur Verfügung gestanden sei. Der gesamte Bereich, auf dem sich dieses Tier befunden habe, sei mit festen und flüssigen Ausscheidungen bedeckt, eine trockene Stelle nicht vorhanden gewesen. Das Fell dieses Tieres sei hochgradig verschmutzt, das Trinkwasser eingefroren und der Ernährungszustand des Tieres mindergut gewesen, sodass es schließlich am 27. Jänner 2016 nach § 37 TSchG abgenommen worden sei. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tiere sei der Beschuldigte aufgefordert worden, den „Pferdeverschlag“ auszumisten und trocken einzustreuen und die Tiere ausreichend zu füttern. Gleichwohl habe der Amtstierarzt bei einer Nachkontrolle am 1. Feber 2016 die Situation völlig unverändert vorgefunden, durch die anhaltenden Regenfälle sogar noch verschärft. Der gesamte Bereich sei morastig und mit Pferdemist bedeckt und die Tiere völlig durchnässt und mit Kot verschmutzt gewesen. Dem Erhebungsbericht schloss er ein Lichtbild an, auf dem eines der Tiere im Unterstand stehend zu sehen ist. Auf dem Lichtbild ist weiters die geöffnete Rückseite des Unterstandes sowie eine beschädigte Seitenwand (rechtsseitig) zu erkennen. Der Boden ist zur Wand hin erheblich mit Pferdemist bedeckt, zur anderen Seite hin sind Heureste erkennbar. Am 5. Feber 2016 seien die Tiere gemäß § 37 Abs. 1 und 2 TSchG abgenommen worden, zumal die Aufforderungen an den Beschuldigten, die Tierhaltung gesetzeskonform umzugestalten, nicht gefruchtet hätten. Die Amtshandlung sei unter Polizeiassistenz durchgeführt worden, wobei die Tiere dem Tierheim D übergeben worden seien. Anlässlich der Abnahme sei festgestellt worden, dass der unkastrierte Junghengst permanent versucht habe, die Stute zu decken, sodass diese nicht zur Ruhe gekommen sei. Die Stute sei bereits vom Junghengst trächtig gewesen. Ferner hätten schwere Hufdeformationen festgestellt werden können, die auf eine unterlassene Hufpflege zurückzuführen gewesen seien. Derartige Deformationen führten zu einer Fehlbelastung der Extremitäten und seien schmerzhaft.Demnach habe der Amtstierarzt anlässlich einer Kontrolle einige Tage vor dem Tatzeitpunkt festgestellt, dass der verfahrensgegenständliche Unterstand im rückwärtigen Bereich bis zu 1 m hoch mit Pferdekot angehäuft gewesen und keine Einstreu vorhanden gewesen sei. Die beiden Pferde hätten einen zufriedenen Ernährungszustand gezeigt. An einer anderen Adresse (***) habe der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt ein weiteres Pferd gehalten, dem ebenso ein baufälliger Unterstand zur Verfügung gestanden sei. Der gesamte Bereich, auf dem sich dieses Tier befunden habe, sei mit festen und flüssigen Ausscheidungen bedeckt, eine trockene Stelle nicht vorhanden gewesen. Das Fell dieses Tieres sei hochgradig verschmutzt, das Trinkwasser eingefroren und der Ernährungszustand des Tieres mindergut gewesen, sodass es schließlich am 27. Jänner 2016 nach Paragraph 37, TSchG abgenommen worden sei. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tiere sei der Beschuldigte aufgefordert worden, den „Pferdeverschlag“ auszumisten und trocken einzustreuen und die Tiere ausreichend zu füttern. Gleichwohl habe der Amtstierarzt bei einer Nachkontrolle am 1. Feber 2016 die Situation völlig unverändert vorgefunden, durch die anhaltenden Regenfälle sogar noch verschärft. Der gesamte Bereich sei morastig und mit Pferdemist bedeckt und die Tiere völlig durchnässt und mit Kot verschmutzt gewesen. Dem Erhebungsbericht schloss er ein Lichtbild an, auf dem eines der Tiere im Unterstand stehend zu sehen ist. Auf dem Lichtbild ist weiters die geöffnete Rückseite des Unterstandes sowie eine beschädigte Seitenwand (rechtsseitig) zu erkennen. Der Boden ist zur Wand hin erheblich mit Pferdemist bedeckt, zur anderen Seite hin sind Heureste erkennbar. Am 5. Feber 2016 seien die Tiere gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 2 TSchG abgenommen worden, zumal die Aufforderungen an den Beschuldigten, die Tierhaltung gesetzeskonform umzugestalten, nicht gefruchtet hätten. Die Amtshandlung sei unter Polizeiassistenz durchgeführt worden, wobei die Tiere dem Tierheim D übergeben worden seien. Anlässlich der Abnahme sei festgestellt worden, dass der unkastrierte Junghengst permanent versucht habe, die Stute zu decken, sodass diese nicht zur Ruhe gekommen sei. Die Stute sei bereits vom Junghengst trächtig gewesen. Ferner hätten schwere Hufdeformationen festgestellt werden können, die auf eine unterlassene Hufpflege zurückzuführen gewesen seien. Derartige Deformationen führten zu einer Fehlbelastung der Extremitäten und seien schmerzhaft. Den Kontrollorganen gegenüber habe der Beschuldigte angegeben, durch die Haltungsumstände überfordert gewesen zu sein. Veterinärfachlich hielt der Amtstierarzt fest, dass trockene Bereiche für das Wohlbefinden von Pferden dringend erforderlich seien und auch bei sogenannten Offenstallhaltungen vorhanden sein müssen. Trockene, eingestreute Plätze müssten überdacht und gegen Wind und Zugluft geschützt sein. Ein ständig nasses Fell unterkühle den Körper des Pferdes. Es sei davon auszugehen, dass den Tieren durch die Haltungsumstände Leiden zugefügt wurden. In seiner Beschwerde gegen den in der Folge erlassenen Beschlagnahmebescheid führte der Beschuldigte aus, am 27. Jänner 2016 aufgefordert worden zu sein, den Pferdeverschlag auszumisten, trocken einzustreuen und die Tiere ausreichend zu füttern. Er habe sodann tatsächlich Streugut aufgebracht. Infolge massiver anhaltender Niederschläge sei der Außenbereich der Koppel tatsächlich morastig gewesen. Dieser Umstand sei durch einen Zufall eingetreten und wäre Gleichartiges auf jeder Pferdekoppel feststellbar gewesen, wenn der Boden durch zu hohe Niederschlagsmengen das Wasser nicht mehr aufnehmen könne und sich das Streugut mit dem Morast verbinde. Unrichtig sei, dass die Tiere durchnässt und mit Kot bedeckt gewesen seien, was alleine schon aus dem Umstand erhelle, dass ihnen Unterstandsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden seien. Auch sei nur ein kleiner Teilbereich des Unterstandes „offen“ gewesen, sodass Zugluft weder gegeben noch zu erwarten gewesen wäre. Das Wohlbefinden der Tiere sei in keiner Weise gefährdet gewesen und entspreche es auch nicht den Tatsachen, dass der Bereich, in dem sich die Tiere aufgehalten hätten, mit festen und flüssigen Ausscheidungen bedeckt und eine trockene Stelle nicht zur Verfügung gestanden wäre. Schließlich sei weder die Abnahme der Tiere nach § 37 TSchG erforderlich gewesen. Der Beschwerde schloss der Beschuldigte eine Rechnung des Lagerhauses *** vom 26. Jänner 2016 an, aus der sich ergibt, dass er an diesem Tag Einstreumaterial (Holzspäne) bezog. Im Wesentlichen Gleichartiges widerholte der Beschuldigte in seiner nunmehrigen Beschwerde.In seiner Beschwerde gegen den in der Folge erlassenen Beschlagnahmebescheid führte der Beschuldigte aus, am 27. Jänner 2016 aufgefordert worden zu sein, den Pferdeverschlag auszumisten, trocken einzustreuen und die Tiere ausreichend zu füttern. Er habe sodann tatsächlich Streugut aufgebracht. Infolge massiver anhaltender Niederschläge sei der Außenbereich der Koppel tatsächlich morastig gewesen. Dieser Umstand sei durch einen Zufall eingetreten und wäre Gleichartiges auf jeder Pferdekoppel feststellbar gewesen, wenn der Boden durch zu hohe Niederschlagsmengen das Wasser nicht mehr aufnehmen könne und sich das Streugut mit dem Morast verbinde. Unrichtig sei, dass die Tiere durchnässt und mit Kot bedeckt gewesen seien, was alleine schon aus dem Umstand erhelle, dass ihnen Unterstandsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden seien. Auch sei nur ein kleiner Teilbereich des Unterstandes „offen“ gewesen, sodass Zugluft weder gegeben noch zu erwarten gewesen wäre. Das Wohlbefinden der Tiere sei in keiner Weise gefährdet gewesen und entspreche es auch nicht den Tatsachen, dass der Bereich, in dem sich die Tiere aufgehalten hätten, mit festen und flüssigen Ausscheidungen bedeckt und eine trockene Stelle nicht zur Verfügung gestanden wäre. Schließlich sei weder die Abnahme der Tiere nach Paragraph 37, TSchG erforderlich gewesen. Der Beschwerde schloss der Beschuldigte eine Rechnung des Lagerhauses *** vom 26. Jänner 2016 an, aus der sich ergibt, dass er an diesem Tag Einstreumaterial (Holzspäne) bezog. Im Wesentlichen Gleichartiges widerholte der Beschuldigte in seiner nunmehrigen Beschwerde. Gleichermaßen erhob die Frau Tierschutzombudsmann Beschwerde, in der sie davon ausging, dass dem Beschuldigten auch die Zufügung von Schmerzen und Schäden zur Last zu legen sei, zumal eines der Tiere Hufdeformationen aufweise, die zu einer Fehlbelastung der Extremitäten führten und schmerzhaft seien. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschlagnahmesache sowie in der nunmehrigen vom 21. September 2016 wiederholte der Beschuldigte seine bisherigen Vorbringen und ergänzte dahingehend, dass sich die Tiere auch während des Regens im Freien aufgehalten hätten, sodass eine allfällige Feuchtigkeit des Fells von diesem Umstand herrühre. Im Übrigen sei das Fell jedoch nicht feucht gewesen. Auch würden sich die Tiere, wenn man sie abbürste, was regelmäßig geschehe, unmittelbar danach wieder im Schlamm wälzen. Der Beschuldigte habe nach einer Beanstandung am 26. Jänner 2016 Sägespäne bezogen und diese am selben Tag im Unterstand aufgebracht. Er handhabe es immer so, dass er Einstreumaterial aufbringe und dann nach einiger Zeit „das Ganze“ entferne. Damals sei dies jedoch zunächst nicht möglich gewesen, zumal er auf sein erkranktes Enkelkind habe aufpassen müssen. Ausgemistet habe er letztmalig glaublich rund 3 Wochen vor der Kontrolle. Am 1. Feber sei der Unterstand seines Wissens trocken gewesen. Über Vorhalt seiner eigenen Angaben in der Beschwerde revidierte der Beschuldigte in der Verhandlung anlässlich der Beschlagnahme dahingehend, dass es sehr niederschlagsreich gewesen sei, sodass der Unterstand feucht gewesen sei. Gleiches gestand er auch in der nunmehrigen Verhandlung ein. Ausgemistet habe er dann glaublich Anfang Feber, nämlich an einem Samstag, wobei er den Mist zu einem Freund gebracht habe. Der Unterstand selbst sei vor rund 2,5 Jahren
(2013)von der Stute beschädigt worden und habe der Beschuldigte ihn mittlerweile (allerdings erst nach der Kontrolle) repariert. Über Frage, ob es nicht möglich gewesen wäre, die Tiere anderswo unterzubringen, hielt er fest, darüber nicht nachgedacht zu haben Er habe sich aber täglich zweimal auf der Koppel befunden. Von der Koppel habe er sich aber trennen wollen. Auch wolle er die Pferde für den Fall, dass die Beschlagnahme aufgehoben würde, nicht zurück nehmen. Der Zeuge Mag. C gab an, den Beschuldigten bereits 2010 mit derartigen Haltungsumständen konfrontiert und zur Abstellung der Missstände aufgefordert zu haben (diesbezüglich liegt das entsprechende Schreiben vom
- August 2010, MIL3-T-101/008, vor). Dies habe er damals mit Hilfe von Bekannten auch tatsächlich umgesetzt. Zwischen den Kontrollen Anfang 2016 habe sich der Zustand lediglich zum Nachteil der Tiere geändert, wobei der Zeuge die im Akt inneliegenden Lichtbilder zunächst am
- Feber, die weiteren Lichtbilder der Tiere (auf denen insb. die Hufe zu sehen sind) am Tag der Abnahme am späteren Verwahrungsort angefertigt worden seien. Die Tiere seien im Kontrollzeitpunkt feucht gewesen, was der Zeuge durch Angreifen der Tiere festgestellt habe. Das Aufbringen von Sägespänen nach dem
- Jänner 2016 sei ihm nicht aufgefallen. Anlässlich der Abnahme sei es schwer gewesen, den Hengst einzufangen, und habe die Abnahme rund 2,5 Stunden in Anspruch genommen. Die Notwendigkeit der Hufkorrekturen sei vor Ort nicht aufgefallen, sondern erst am Ort der nunmehrigen Verwahrung. Die Tochter des Beschuldigten entschlug sich im nunmehrigen Verfahren ihrer Aussage. Auf den Angaben des Beschuldigten, des vernommenen Zeugen und den vorliegenden Lichtbildern aufbauend hielt der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass den Tieren Leiden zugefügt wurden, weil die Tiere das Bestreben hätten, auf trockenen Liegeflächen liegen zu können. Könnten sie dies längere Zeit nicht, sei ihr Wohlbefinden in einer Weise beeinträchtigt, dass dies zu Leiden führe. Zwar sei es durchaus möglich, dass sich Pferde auch absichtlich auf feuchten Untergrund legten oder darauf wälzten, was die Ursache in durch Ektoparasiten oder andere Fremdkörper verursachten Juckreiz haben könne; diesbezügliche die Annahme eines Ektoparasitenbefalls tragende Befunde lägen jedoch konkret nicht vor. Gleichermaßen könne ein derartiges Verhalten – in den Sommermonaten – den Zweck verfolgen, sich Kühlung zu verschaffen; sei es hingegen feucht und kühl, würden grundsätzlich trockene Liegeflächen aufgesucht. Schlussendlich legten sich Pferde aber auch dann auf feuchtem Untergrund nieder, wenn sie keine andere Möglichkeit hätten, sich trocken niederzulegen. Eine Durchnässung des Fells könne durch Berührung des Fells festgestellt werden und sei eine solche darüber hinaus aufgrund der dunklen Färbung des Fells eines Tieres auf einem Lichtbild („TA“) zu erkennen. Eine solche Durchfeuchtung des Felles beeinträchtige die Wärmeregulation der Tiere und führe, wenn ein solcher Zustand schon mehrere Tage angedauert habe, zu Leiden. Aufgrund des Lichtbilds im Erhebungsbefund sei weiters davon auszugehen, dass der Boden im Unterstand nicht nur erdig, sondern hochgradig mit Kot verunreinigt gewesen sei. Finde sich dort Kot, sei aber auch Urin anzutreffen, in dem sich harnstoffspaltende Bakterien fänden, die unter anderem Schäden an den Hufen bzw. der Haut herbeiriefen, letzteres, wenn sich die Tiere niederlegten. Hielten sich Pferde im Freien auf, könnten diese nass werden, doch trete bei günstigen klimatischen Umständen binnen sechs Stunden eine Trocknung ein. Dies setze jedoch voraus, dass sich das Tier in einen Bereich zurückziehen könne, der nicht seinerseits feucht sei. Eine solche Trocknung sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht möglich gewesen und führe auch die Verkrustung des Fells zu einer Verlängerung der Trocknungsdauer. Die auf einem der Lichtbilder zu sehenden Hufe seien zu lange, was zu einer unphysiologischen Stellung der Hinterextremitäten und damit zu Schäden führe. Hufe müssten grundsätzlich regelmäßig korrigiert werden, wenn nicht ausreichend Abrieb geschaffen werde. Aufgrund der Situation der Hufe könne man davon ausgehen, dass diese einige Zentimeter zu lang seien, sodass – angesichts des Hufwachstums – davon auszugehen ist, dass bereits rund 3 Monate zuvor Korrekturmaßnahmen hätten gesetzt werden müssen. Derartige Hufdeformationen führten grundsätzlich auch zu einer Fehlbelastung und in weiterer Folge zu Gelenksentzündungen, die definitionsgemäß mit Schmerzen verbunden seien; ob dies vorliegend bereits eingetreten sei, könne jedoch nicht gesagt werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zur Begehung der Verwaltungsübertretung: Im konkreten Fall bestreitet der Beschuldigte, den Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt zu haben. Die Haltung habe den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Dem stehen der Befund des sachverständigen Zeugen Mag. C, einschließlich der angefertigten Lichtbilder sowie seinen Angaben gegenüber dem Gericht entgegen, wobei zunächst davon auszugehen ist, dass der Amtstierarzt aufgrund seiner Ausbildung imstande war, Übertretungen des TSchG richtig zu beobachten und das Beobachtete richtig wiedergeben zu können (vgl. VwGH 3.10.1990, 90/02/0111). Im konkreten Fall bestreitet der Beschuldigte, den Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt zu haben. Die Haltung habe den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Dem stehen der Befund des sachverständigen Zeugen Mag. C, einschließlich der angefertigten Lichtbilder sowie seinen Angaben gegenüber dem Gericht entgegen, wobei zunächst davon auszugehen ist, dass der Amtstierarzt aufgrund seiner Ausbildung imstande war, Übertretungen des TSchG richtig zu beobachten und das Beobachtete richtig wiedergeben zu können vergleiche VwGH 3.10.1990, 90/02/0111). Darauf aufbauend gelangt der veterinärmedizinische Amtssachverständige zum Schluss, dass vorliegend vom Verdacht der Zufügung von Leiden, mithin einer Verminderung des Wohlbefindens auszugehen sei, wobei daran auch die seitens des Beschuldigten vorgebrachten Einwände nichts änderten. Namentlich ergibt sich aus diesem Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, dass den Tieren eine trockene, eingestreute Rückzugsmöglichkeit offen stehen muss, um sich nach einer allfälligen Durchfeuchtung (etwa aufgrund eines Aufenthalts im Regen im Freien, aber auch aufgrund absichtlichen Wälzens auf feuchtem Untergrund) abtrocknen zu können. Eine derartige Möglichkeit stand den Tieren aber augenscheinlich nicht offen. Namentlich bot der Unterstand keine solche Möglichkeit, wie sich aus den Angaben des Zeugen Mag. C ebenso ergibt wie aus dem vorliegenden Lichtbild. Aus diesem ergibt sich auch, dass eines der Tiere über infolge mangelnder Hufpflege entstandene zu lange Hufe verfügte und damit eine Fehlstellung der entsprechenden Extremität aufwies. Zu diesen definitionsgemäß bestehenden Schäden enthielt sich der Beschuldigte einer Rechtfertigung. Im Übrigen hindert es die Annahme einer Verwaltungsübertretung nicht, dass der am
- Feber 2016 festgestellte Zustand auf massive Niederschläge zurückzuführen war, zumal eine derartige Witterungssituation nicht so unvorhergesehen eintreten kann, dass es dem Tierhalter nicht möglich wäre, adäquat (namentlich durch entsprechende Ergänzung der Einstreu oder durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen) dafür Vorsorge zu treffen, eine gesetzeskonforme Haltung der Tiere auch in einer für die Winterzeit keinesfalls atypischen Witterungssituation sicherzustellen. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Beschuldigte habe erforderliche Maßnahmen im Hinblick darauf nicht früher setzen können, dass er auf sein erkranktes Enkelkind hätte achten müssen. Vielmehr wäre er auch diesfalls dazu verhalten gewesen, erforderlichenfalls entsprechende organisatorische Maßnahmen zu setzen. Zutreffend ging die belangte Behörde daher vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung (hier nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 13 TSchG) aus. Für die festgestellten Hufdeformationen lässt sich schließlich aus dieser Rechtfertigung des Beschuldigten nichts gewinnen, geht man – dem Sachverständigen folgend – davon aus, dass ihre Ausprägung zumindest 3 Monate in Anspruch nahm. Der Beschuldigte hat daher die ihm nunmehr zur Last gelegte Übertretung begangen; der Vorwurf von Hufdeformationen bei beiden Tieren konnte jedoch – auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse – ebenso wenig aufrecht erhalten werden wie jener der Zufügung von Schmerzen.Im Übrigen hindert es die Annahme einer Verwaltungsübertretung nicht, dass der am
- Feber 2016 festgestellte Zustand auf massive Niederschläge zurückzuführen war, zumal eine derartige Witterungssituation nicht so unvorhergesehen eintreten kann, dass es dem Tierhalter nicht möglich wäre, adäquat (namentlich durch entsprechende Ergänzung der Einstreu oder durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen) dafür Vorsorge zu treffen, eine gesetzeskonforme Haltung der Tiere auch in einer für die Winterzeit keinesfalls atypischen Witterungssituation sicherzustellen. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Beschuldigte habe erforderliche Maßnahmen im Hinblick darauf nicht früher setzen können, dass er auf sein erkranktes Enkelkind hätte achten müssen. Vielmehr wäre er auch diesfalls dazu verhalten gewesen, erforderlichenfalls entsprechende organisatorische Maßnahmen zu setzen. Zutreffend ging die belangte Behörde daher vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung (hier nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, TSchG) aus. Für die festgestellten Hufdeformationen lässt sich schließlich aus dieser Rechtfertigung des Beschuldigten nichts gewinnen, geht man – dem Sachverständigen folgend – davon aus, dass ihre Ausprägung zumindest 3 Monate in Anspruch nahm. Der Beschuldigte hat daher die ihm nunmehr zur Last gelegte Übertretung begangen; der Vorwurf von Hufdeformationen bei beiden Tieren konnte jedoch – auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse – ebenso wenig aufrecht erhalten werden wie jener der Zufügung von Schmerzen. Zur Strafzumessung: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die Übertretung Tierschutzinteressen massiv verletzt wurden, wobei das Verhalten des Beschuldigten angesichts der mehr als 2,5 Jahre währenden Unterlassung der Reparatur des desolaten Unterstands, der rund drei Monate andauernden Unterlassung der erforderlichen Hufkorrektur und der Unterlassung geeigneter Maßnahmen (bspw. verstärkte Einstreu) trotz entsprechender Hinweise des Amtstierarztes noch wenige Tage vor dem Tatzeitpunkt, als grob fahrlässig, mithin auffallend sorglos zu werten ist und auf eine völlige Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber den rechtlich geschützten Werten schließen lässt. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens keinesfalls als unangemessen, sodass trotz der geringfügigen Einschränkung des Tatvorwurfs nicht mit einer Herabsetzung der Strafe vorzugehen war. Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen zu werten, dass von der Übertretung zwei Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284) und dem Beschuldigten insoweit mehrere (zu den Erfolgen führende) Sorgfaltsverstöße zur Last zu legen sind. Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen zu werten, dass von der Übertretung zwei Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284) und dem Beschuldigten insoweit mehrere (zu den Erfolgen führende) Sorgfaltsverstöße zur Last zu legen sind. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten. Zum Verfallsausspruch: Nach § 40 Abs. 1 TSchG sind – unbeschadet des § 39 Abs. 3 – Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.Nach Paragraph 40, Absatz eins, TSchG sind – unbeschadet des Paragraph 39, Absatz 3, – Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Der Verfall nach dieser Bestimmung ist jedenfalls auch als Verwaltungsstrafe vorgesehen (VwGH 31.8.1999, 99/05/0039), wenngleich die – sich aus der Konstruktion (Prognoseentscheidung) ergebenden – deutlichen Züge einer vorbeugenden Maßnahme nicht übersehen werden können und gerade diese im gegenständlichen Fall zentrale Bedeutung gewinnen (zur Rechtsnatur vgl. Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, Tierschutzgesetz2 § 40 Anm. 5). Der Verfallsausspruch nach § 40 Abs. 1 hat zur VoraussetzungDer Verfall nach dieser Bestimmung ist jedenfalls auch als Verwaltungsstrafe vorgesehen (VwGH 31.8.1999, 99/05/0039), wenngleich die – sich aus der Konstruktion (Prognoseentscheidung) ergebenden – deutlichen Züge einer vorbeugenden Maßnahme nicht übersehen werden können und gerade diese im gegenständlichen Fall zentrale Bedeutung gewinnen (zur Rechtsnatur vergleiche Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, Tierschutzgesetz2 Paragraph 40, Anmerkung 5). Der Verfallsausspruch nach Paragraph 40, Absatz eins, hat zur Voraussetzung eine Anlasstat, also eine Übertretung des TSchG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung. Die Tat muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft sein (§ 17 Abs. 3 VStG); eine Anlasstat, also eine Übertretung des TSchG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung. Die Tat muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft sein (Paragraph 17, Absatz 3, VStG); die Prognose, dass aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sachlage erwartet werden muss, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde (z.B. wenn die Tierhaltung dem TSchG nicht entspricht und eine solche seitens des Halters auch künftig nicht sichergestellt werden kann; vgl UVS Ktn 2.9.2002, KUVS-1169/12/2002).die Prognose, dass aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sachlage erwartet werden muss, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde (z.B. wenn die Tierhaltung dem TSchG nicht entspricht und eine solche seitens des Halters auch künftig nicht sichergestellt werden kann; vergleiche UVS Ktn 2.9.2002, KUVS-1169/12/2002). Im konkreten Fall kann hinsichtlich der Anlasstat auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zu prüfen ist jedoch, ob zutreffend auch von einer negativen Prognose auszugehen war. Hier fällt zunächst auf, dass eine entsprechende Beanstandung offenbar bereits 2010 erfolgte, wobei damals die schriftliche Aufforderung, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen, offenbar fruchtete. Im nunmehrigen Zusammenhang wurde der Beschuldigte bereits am
- Jänner 2016 aufgefordert, für eine trockene, eingestreute Liegefläche Vorsorge zu treffen, kam dieser Aufforderung jedoch offenkundig schon am
- Jänner 2016 nur so mangelhaft nach, dass am
- Jänner 2016 eine neuerliche Beanstandung erfolgte. Spätestens in diesem Zeitpunkt wäre es seine Sache gewesen, nochmals (von sich aus) entsprechende Maßnahmen zu setzen. Soweit er darauf verweist, der Amtstierarzt habe damals auf seine Frage, ob es jetzt passe, nichts geäußert, ist dem entgegen zu halten, dass die Frage, ob eine Liegefläche trocken oder nass bzw. morastig ist, von einem Laien und umso mehr von einem Tierhalter (der zufolge § 12 TSchG über die für die Haltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss; Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, a.a.O. § 12 Anm. 3.c)) ohne Problem eigenständig beurteilt werden kann. Dass aber der Beschuldigte zwischen der zweiten Beanstandung am
- Jänner 2016 und der dritten am
- Feber 2016 irgendwelche Maßnahmen zur Verbesserung der Haltungsumstände gesetzt hat, wird von ihm nicht einmal behauptet. Eine solche Vorgangsweise zeigt aber ebenso wie die Ausführungen in der Beschwerde bzw. in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen, dass der Beschuldigte jene Missstände, die den Verdacht der Verwaltungsübertretung tragen, nicht als solche erkennt, sondern negiert, sodass der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie von einer drohenden Fortsetzung oder Wiederholung des die Verwaltungsübertretung bildenden Verhaltens ausgeht. Auch insoweit war der Beschwerde des Beschuldigten daher kein Erfolg beschieden. Im konkreten Fall kann hinsichtlich der Anlasstat auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zu prüfen ist jedoch, ob zutreffend auch von einer negativen Prognose auszugehen war. Hier fällt zunächst auf, dass eine entsprechende Beanstandung offenbar bereits 2010 erfolgte, wobei damals die schriftliche Aufforderung, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen, offenbar fruchtete. Im nunmehrigen Zusammenhang wurde der Beschuldigte bereits am
- Jänner 2016 aufgefordert, für eine trockene, eingestreute Liegefläche Vorsorge zu treffen, kam dieser Aufforderung jedoch offenkundig schon am
- Jänner 2016 nur so mangelhaft nach, dass am
- Jänner 2016 eine neuerliche Beanstandung erfolgte. Spätestens in diesem Zeitpunkt wäre es seine Sache gewesen, nochmals (von sich aus) entsprechende Maßnahmen zu setzen. Soweit er darauf verweist, der Amtstierarzt habe damals auf seine Frage, ob es jetzt passe, nichts geäußert, ist dem entgegen zu halten, dass die Frage, ob eine Liegefläche trocken oder nass bzw. morastig ist, von einem Laien und umso mehr von einem Tierhalter (der zufolge Paragraph 12, TSchG über die für die Haltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss; Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, a.a.O. Paragraph 12, Anmerkung 3.c)) ohne Problem eigenständig beurteilt werden kann. Dass aber der Beschuldigte zwischen der zweiten Beanstandung am
- Jänner 2016 und der dritten am
- Feber 2016 irgendwelche Maßnahmen zur Verbesserung der Haltungsumstände gesetzt hat, wird von ihm nicht einmal behauptet. Eine solche Vorgangsweise zeigt aber ebenso wie die Ausführungen in der Beschwerde bzw. in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen, dass der Beschuldigte jene Missstände, die den Verdacht der Verwaltungsübertretung tragen, nicht als solche erkennt, sondern negiert, sodass der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie von einer drohenden Fortsetzung oder Wiederholung des die Verwaltungsübertretung bildenden Verhaltens ausgeht. Auch insoweit war der Beschwerde des Beschuldigten daher kein Erfolg beschieden. Zu den Verfahrenskosten und zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschuldigten im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschuldigten im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1782.001.2016