GVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. ,
GVG ergeht der
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ergeht der Beschluss: Der Antrag auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes wird zurückgewiesen.
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Bescheid vom 15.07.2016, BNS2-V-16 44727/5, sprach die Bezirkshauptmannschaft Baden gegenüber dem Beschwerdeführer die Beschlagnahme der Trophäe (Kronenzwölfender, zwei Dreierkronen, beidseitige Krone) auf jeder Seite Augend, Eishand, Mittelend der Altersklasse (AK II) des von ihm am 04.09.2015 im Eigenjagdgebiet *** erlegten Rothirsches aus. Mit Bescheid vom 15.07.2016, BNS2-V-16 44727/5, sprach die Bezirkshauptmannschaft Baden gegenüber dem Beschwerdeführer die Beschlagnahme der Trophäe (Kronenzwölfender, zwei Dreierkronen, beidseitige Krone) auf jeder Seite Augend, Eishand, Mittelend der Altersklasse (AK römisch zwei) des von ihm am 04.09.2015 im Eigenjagdgebiet *** erlegten Rothirsches aus. Die Entscheidung lautet im Spruch und der Begründung wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit:
G) keine aufschiebende Wirkung. Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen diesen Bescheid hat
Paragraph 39, Absatz 6, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) keine aufschiebende Wirkung. Rechtsgrundlage: § 39 VStG iVm § 136 Abs.1 NÖ Jagdgesetz Rechtsgrundlage: Paragraph 39, VStG in Verbindung mit Paragraph 136, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz Begründung Am 04.September 2015 wurde von Ihnen ein Rothirsch, ein gerader Kronenzwölfender, 2 Dreierkronen (beidseitige Krone), auf jeder Seite Augend, Eisend, Mittelend der Altersklasse (AK) II, erlegt, obwohl Hirsche der AK II mit beidseitiger Krone nicht erlegt werden dürfen und für das ÖBF Eigenjagdgebiet *** die Erlegung eines Hirschen der AK II weder in der revierbezogenen noch in der revierübergreifenden Abschussverfügung vorgesehen war. Am 04.September 2015 wurde von Ihnen ein Rothirsch, ein gerader Kronenzwölfender, 2 Dreierkronen (beidseitige Krone), auf jeder Seite Augend, Eisend, Mittelend der Altersklasse (AK) römisch zwei, erlegt, obwohl Hirsche der AK römisch zwei mit beidseitiger Krone nicht erlegt werden dürfen und für das ÖBF Eigenjagdgebiet *** die Erlegung eines Hirschen der AK römisch zwei weder in der revierbezogenen noch in der revierübergreifenden Abschussverfügung vorgesehen war. Die Bewertungskommission stufte die vorgelegte Hirschtrophäe aufgrund der Zahnabnutzung des linken Unterkiefers in die Altersklasse II und schätzte das Alter auf 7 Jahre. Es handelt sich im gegenständlichen Fall um einen Fehlabschuss. Die Bewertungskommission stufte die vorgelegte Hirschtrophäe aufgrund der Zahnabnutzung des linken Unterkiefers in die Altersklasse römisch zwei und schätzte das Alter auf 7 Jahre. Es handelt sich im gegenständlichen Fall um einen Fehlabschuss. Sie haben die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen, da Sie den Hirschen fälschlich als Hirsch der AK III angesprochen und somit einen im Rahmen der NÖ Jagdverordnung unzulässigen Abschuss eines Hirschen der AK II mit beidseitiger Krone getätigt haben. Sie haben dadurch auch ein Schalenwildstück erlegt, das in der von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassenen Abschussverfügung nicht vorgesehen war. Sie haben die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen, da Sie den Hirschen fälschlich als Hirsch der AK römisch drei angesprochen und somit einen im Rahmen der NÖ Jagdverordnung unzulässigen Abschuss eines Hirschen der AK römisch zwei mit beidseitiger Krone getätigt haben. Sie haben dadurch auch ein Schalenwildstück erlegt, das in der von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassenen Abschussverfügung nicht vorgesehen war. Sie haben somit die Jagd nicht in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft ausgeübt. Bei Verwaltungsübertretungen
NÖ Jagdgesetz ist
Abs.1 NÖ Jagdgesetz, bei besonders erschwerender Umstände, der Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, auszusprechen. Bei Verwaltungsübertretungen
Paragraph 83, NÖ Jagdgesetz ist
Paragraph 136, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz, bei besonders erschwerender Umstände, der Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, auszusprechen. Die Übertretung war deshalb als besonders schwer einzustufen, da Sie mit Verschleierungsabsicht den Abschuss des Hirsches nicht meldeten und erst nach einer an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt erstatteten Anzeige
GB ein Geständnis über den Fehlabschuss bei der Polizeiinspektion *** ablegten. Die Übertretung war deshalb als besonders schwer einzustufen, da Sie mit Verschleierungsabsicht den Abschuss des Hirsches nicht meldeten und erst nach einer an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt erstatteten Anzeige
Paragraph 137, StGB ein Geständnis über den Fehlabschuss bei der Polizeiinspektion *** ablegten. Zudem haben Sie eine außerordentliche Missachtung der Sorgfaltspflicht bei der Ansprache des Stückes an den Tag gelegt, sodass ein beidseitiger Kronenhirsch der AK II als Hirsch der AK III eingeschätzt wurde. Zudem haben Sie eine außerordentliche Missachtung der Sorgfaltspflicht bei der Ansprache des Stückes an den Tag gelegt, sodass ein beidseitiger Kronenhirsch der AK römisch zwei als Hirsch der AK römisch drei eingeschätzt wurde.
G kann die Behörde, soferne der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
Paragraph 39, Absatz eins, VStG kann die Behörde, soferne der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Aufgrund der vorliegenden Rechtsgrundlage war die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Trophäe durch die Bezirkshauptmannschaft Baden anzuordnen und spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen diesen Bescheid – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „VOLLMACHTSBEKANNTGABE In außen bezeichneter Rechtssache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er Herrn Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt, ***, ***, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt und bevollmächtigt hat. Es wird sohin der A N T R A G gestellt, dieses Bevollmächtigungsverhältnis zur Kenntnis zu nehmen und in Zukunft sämtliche Zustellungen und Ladungen zu Handen des nunmehr ausgewiesenen Vertreters zu bewirken. II.)römisch zwei.) Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden, Zahl: BNS2-V-16 4472775 vom 15.07.2016, der dem Beschwerdeführer am 20.07.2016 zugestellt worden war, innerhalb offener Frist die nachstehende BESCHWERDE: Der Beschwerdeführer hat den wider ihm erhobenen Tatvorwurf nicht verwirklicht. 1.) Wie sich aus dem Bescheid selbst ergibt, erfolgt die Bewertung der gegenständlichen Trophäe lediglich aufgrund einer Altersschätzung des linken Unterkiefers. Diese Schätzung ist so mangelhaft, dass sie nicht ausreicht um gegenständlichen Tatvorwurf zu rechtfertigen. Betrachtet man nämlich den Umstand, dass sogar eine Altersbestimmung mittels Zahnschlief Abweichungen von 2 bis 3 Jahren vom tatsächlichen Alter zulassen, so kann eine reine Schätzung umso weniger dazu ausreichen dem Beschuldigten nachzuweisen, dass er einen Hirsch der Klasse II erlegt habe.Wie sich aus dem Bescheid selbst ergibt, erfolgt die Bewertung der gegenständlichen Trophäe lediglich aufgrund einer Altersschätzung des linken Unterkiefers. Diese Schätzung ist so mangelhaft, dass sie nicht ausreicht um gegenständlichen Tatvorwurf zu rechtfertigen. Betrachtet man nämlich den Umstand, dass sogar eine Altersbestimmung mittels Zahnschlief Abweichungen von 2 bis 3 Jahren vom tatsächlichen Alter zulassen, so kann eine reine Schätzung umso weniger dazu ausreichen dem Beschuldigten nachzuweisen, dass er einen Hirsch der Klasse römisch zwei erlegt habe. Im Übrigen ist das Bewertungsergebnis dem Beschuldigten nie zur Kenntnis gebracht worden, sodass gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren dadurch verstoßen wurde, in dem im Zuge des Parteiengehörs ihm dieses Bewertungsergebnis nie zur Kenntnis gelangte. 2.) Zum Tatvorwurf, der Beschuldigte habe am
Z 1 abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann
Ziffer eins, abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.
2 Z 1 nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;als
Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;
Bedingungen oder Auflagen
Paragraph 74, nicht erfüllt;
5 erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (§ 79);Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer
Paragraph 74, Absatz 5, erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (Paragraph 79,);
und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;einem
Paragraphen 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Abs. 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“
Absatz eins, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“ Festzustellen ist, dass, wenn die in der Beschwerde einleitend angeführte Aktenzahl nicht mit der Bezeichnung des oben angeführten Bescheides in Einklang zu bringen ist, nach der stringent zu prüfenden Willenserklärung; Pkt II, von einer Bescheidbeschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid auszugehen ist. Nach fernmündlich eingeholten Auskünften bei der Behörde, welches Ergebnis als notorisch vorausgesetzt wird, ist von der Erlassung eines einzigen – diesbezüglichen – Bescheides durch die Bezirkshauptmannschaft Baden, nämlich des Beschlagnahmebescheides vom 15.07.2016, BNS2-V-16 44727/5, auszugehen. Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat die Beschwerde und den Bezug habenden Administrativakt mit Schreiben vom 09.09.2016 dem Gericht mit den Bemerken vorgelegt, dass von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Festzustellen ist, dass, wenn die in der Beschwerde einleitend angeführte Aktenzahl nicht mit der Bezeichnung des oben angeführten Bescheides in Einklang zu bringen ist, nach der stringent zu prüfenden Willenserklärung; Pkt römisch zwei, von einer Bescheidbeschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid auszugehen ist. Nach fernmündlich eingeholten Auskünften bei der Behörde, welches Ergebnis als notorisch vorausgesetzt wird, ist von der Erlassung eines einzigen – diesbezüglichen – Bescheides durch die Bezirkshauptmannschaft Baden, nämlich des Beschlagnahmebescheides vom 15.07.2016, BNS2-V-16 44727/5, auszugehen. Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat die Beschwerde und den Bezug habenden Administrativakt mit Schreiben vom 09.09.2016 dem Gericht mit den Bemerken vorgelegt, dass von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt, wie nach den Ausführungen der Beschwerde selbst, ist davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber am 04.09.2015 im Eigenjagdgebiet *** der ÖBF AG einen Rothirsch als ausgehberechtigter Jäger, nämlich auf Grund einer Jagdvereinbarung zwischen dem abschussvertraglich zum Wildabschuss dort Berechtigten, PA (geb. ***), erlegte, der im Rahmen einer Rothirsch-Bewertung durch die Bewertungskommission am 25.11.2015 – so nach dem dem Akt einliegenden Rothirsch- Bewertungsblatt Baden – einstimmig als beidseitiger Kronenzwölfer mit einem geschätzten Alter von sieben Jahren der Altersklasse II nach der Zahnabnutzung zugeordnet wurde. Nach dem Zusatz auf der Rückseite am Bewertungsblatt wurde das Oberkiefer gekappt und nicht vorgelegt.Nach dem unbedenklichen Akteninhalt, wie nach den Ausführungen der Beschwerde selbst, ist davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber am 04.09.2015 im Eigenjagdgebiet *** der ÖBF AG einen Rothirsch als ausgehberechtigter Jäger, nämlich auf Grund einer Jagdvereinbarung zwischen dem abschussvertraglich zum Wildabschuss dort Berechtigten, PA (geb. ***), erlegte, der im Rahmen einer Rothirsch-Bewertung durch die Bewertungskommission am 25.11.2015 – so nach dem dem Akt einliegenden Rothirsch- Bewertungsblatt Baden – einstimmig als beidseitiger Kronenzwölfer mit einem geschätzten Alter von sieben Jahren der Altersklasse römisch zwei nach der Zahnabnutzung zugeordnet wurde. Nach dem Zusatz auf der Rückseite am Bewertungsblatt wurde das Oberkiefer gekappt und nicht vorgelegt. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt ist, was vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt ist, davon auszugehen, dass ein Hirschabschuss in der Altersklasse II – weder revierbezogen noch revierübergreifend – im gegenständlichen Jagdgebiet nicht verfügt und damit nicht zulässig war.Nach dem unbedenklichen Akteninhalt ist, was vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt ist, davon auszugehen, dass ein Hirschabschuss in der Altersklasse römisch zwei – weder revierbezogen noch revierübergreifend – im gegenständlichen Jagdgebiet nicht verfügt und damit nicht zulässig war. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes ist die Behörde nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Verdacht der Begehung einer Übertretung nach § 83 Abs. 1 NÖ JG gegeben ist, liegen wegen der kommissionellen Bewertung nicht unerhebliche Indizien für einen Hirschabschuss der Altersklasse II vor, für welches Delikt, dies unter den Konditionen des § 136 NÖ JG, der Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, gesetzlich zulässig ist. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Alterszugehörigkeit des Hirsches zur Altersklasse II bestreitet bzw. eine Erkennbarkeit des Kronengehörns zum Abschusszeitpunkt in Abrede stellt bzw. die Richtigkeit der Alterseinschätzung durch die Bewertungskommission in Zweifel zieht, vermag er damit in Bezug auf die angefochtene Entscheidung keine Unrichtigkeiten aufzuzeigen, handelt es sich bei der Beschlagnahme von Verfallsgegenständen um eine Sicherungsmaßnahme, für welche, dies bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, der Verdacht, ohne dass die Begehung der Verwaltungsübertretung erwiesen sein müsste, reicht. Auszugehen ist vielmehr nach den Umständen des Falles, dass durch – allesamt – zur Grünbeschau im Jagdjahr 2015 von der Bezirksverwaltungsbehörde nach der VO vom 29.04.2014; BNL2-J-08181/013, eingesetzte und zur Überwachung des, auch für gegenständliches Jagdgebiet angeordneten, Nachweises des Rotwildabschusses bestimmte Organe im Rahmen einer – kommissionellen – Bewertung am 25.11.2015 einhellig eine Alterszugehörigkeit zur Klasse II nach der Zahnabnutzung mit einem geschätzten Alter von sieben Jahren vertraten und danach nach konkreten Hinweisen, somit nach objektiven Maßstäben, der begründete Verdacht eines Fehlabschusses zum Zeitpunkt der behördlichen Beschlagnahmeanordnung gerechtfertigt ist. Nicht erforderlich ist es, dass, vgl. „Verdacht“ in § 39 VStG, die Begehung der Verwaltungsübertretung objektiv und subjektiv bereits erwiesen wäre. Eine Beschlagnahme nach § 39 VStG ist nämlich bereits dann zulässig, wenn, wie ausgeführt, auch nur der Verdacht der Begehung einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht (vgl. dazu VwGH vom 21.06.1989, Zl. 89/3/172 u.a.). Wenn § 136 NÖ JG zuzüglich zu einer Übertretung des § 83 NÖ JG für die Strafe des Verfalls besonders erschwerende Umstände, abseits eines nach der Aktenlage nicht erkennbaren Wiederholungsfalles, verlangt, ist durch das Ergebnis der „Bewertung“ der Verdacht auch in dieser Hinsicht erhärtet, als danach hervortritt, dass es sich – dazu – um einen beidseitigen „Kronenzwölfer“ handelt, dessen Abschuss in der Altersklasse II per se – vgl. NÖ Jagdverordnung § 26a Abs.2 – verboten und strafbar ist. Der Beschwerdeführer, der den Abschuss des am 25.11.2015 bewerteten Wildstückes nicht bestritt, vermochte in diesem Zusammenhang ein hinterfragbares Vorbringen hinsichtlich einer Fehlbewertung mit der Folge, dass deswegen der Verdacht (ein erhöhter Grad an Wahrscheinlichkeit) nicht gegeben wäre, nicht aufzuzeigen. Vielmehr sind nach dem Akteninhalt, wie ausgeführt, Unkorrektheiten bei der Altersbestimmung nicht zu erkennen und sind besondere Erschwerungsgründe im Abschuss eines beidseitigen Kronenhirsches gegeben. Unter Einbeziehung der umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, so VwGH vom 13.12.2000, 2000/03/0241 – ist insgesamt bezüglich der Trophäen von erlegtem Wild davon auszugehen, dass deren ideeller Wert den materiellen Wert in den Hintergrund treten lässt und ein dem Wert der Trophäe entsprechender Geldbetrag eine Absicherung des Verfalls („arg“..., der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht) nicht als ausreichend zu erachten ist. Der Behörde ist nach der Aktenlage auch nicht entgegenzutreten, wenn sie, bezogen auf den konkreten Sachverhalt, eine Gebotenheit der Sicherungsmaßnahme resultierend aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers erkannte. Nach den Umständen des gegenständlichen Falles ist in Bezug auf den gegenständlichen Rotwildabschuss davon auszugehen, dass eine vorgeschriebene Grünvorlage nicht erfolgte und ist in diesem Zusammenhang, so nach dem polizeilichen Abschluss – Bericht vom 05.11.2015, im Rahmen der Berichterstattung nach § 100 StPO und nach dem Beschuldigteneinvernahmeprotokoll vom 25.09.2015 eine gezielte Verheimlichung des Hirschabschusses wegen Erkennens eines Fehlabschusses, um strafrechtliche Konsequenzen abzuwenden, nachvollziehbar dargelegt. Wenn, wie auch immer, die Trophäe in den Besitz der belangten Behörde kam und – letztlich – damit von einer Herausgabe derselben durch den Beschwerdeführer auszugehen ist, ist in diesem Zusammenhang, so nach dem Bewertungsprotokoll, der begründete Verdacht eines Entziehens derselben im Strafverfahren aus den Motiven der Abwendung der strafrechtlichen Verfolgung nicht als ausgeräumt zu erachten, ist nämlich auch in diesem Zusammenhang auffällig, dass wegen Kappung, dies entgegen dem § 27a Abs. 1 der NÖ JGV, eine Vorlage des Oberkiefers als nicht unwesentlicher Altersbestimmungsgegenstand nicht erfolgte. Wenn Beweissicherungszwecke im Beschlagnahmeverfahren nicht vordergründig sind, sind aber durch die konkret begründeten Indizien des Einzelfalles eine Nichtverfügbarkeit der Beweisstücke im Strafverfahren und eine Verfallsentziehung nicht unnachvollziehbar. An dieser Betrachtungsweise vermag der nach der Aktenlage dagegensprechende untadelige Leumund des Rechtsmittelwerbers keine Änderung herbeizuführen.Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes ist die Behörde nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Verdacht der Begehung einer Übertretung nach Paragraph 83, Absatz eins, NÖ JG gegeben ist, liegen wegen der kommissionellen Bewertung nicht unerhebliche Indizien für einen Hirschabschuss der Altersklasse römisch zwei vor, für welches Delikt, dies unter den Konditionen des Paragraph 136, NÖ JG, der Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, gesetzlich zulässig ist. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Alterszugehörigkeit des Hirsches zur Altersklasse römisch zwei bestreitet bzw. eine Erkennbarkeit des Kronengehörns zum Abschusszeitpunkt in Abrede stellt bzw. die Richtigkeit der Alterseinschätzung durch die Bewertungskommission in Zweifel zieht, vermag er damit in Bezug auf die angefochtene Entscheidung keine Unrichtigkeiten aufzuzeigen, handelt es sich bei der Beschlagnahme von Verfallsgegenständen um eine Sicherungsmaßnahme, für welche, dies bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, der Verdacht, ohne dass die Begehung der Verwaltungsübertretung erwiesen sein müsste, reicht. Auszugehen ist vielmehr nach den Umständen des Falles, dass durch – allesamt – zur Grünbeschau im Jagdjahr 2015 von der Bezirksverwaltungsbehörde nach der VO vom 29.04.2014; BNL2-J-08181/013, eingesetzte und zur Überwachung des, auch für gegenständliches Jagdgebiet angeordneten, Nachweises des Rotwildabschusses bestimmte Organe im Rahmen einer – kommissionellen – Bewertung am 25.11.2015 einhellig eine Alterszugehörigkeit zur Klasse römisch zwei nach der Zahnabnutzung mit einem geschätzten Alter von sieben Jahren vertraten und danach nach konkreten Hinweisen, somit nach objektiven Maßstäben, der begründete Verdacht eines Fehlabschusses zum Zeitpunkt der behördlichen Beschlagnahmeanordnung gerechtfertigt ist. Nicht erforderlich ist es, dass, vergleiche „Verdacht“ in Paragraph 39, VStG, die Begehung der Verwaltungsübertretung objektiv und subjektiv bereits erwiesen wäre. Eine Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG ist nämlich bereits dann zulässig, wenn, wie ausgeführt, auch nur der Verdacht der Begehung einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht vergleiche dazu VwGH vom 21.06.1989, Zl. 89/3/172 u.a.). Wenn Paragraph 136, NÖ JG zuzüglich zu einer Übertretung des Paragraph 83, NÖ JG für die Strafe des Verfalls besonders erschwerende Umstände, abseits eines nach der Aktenlage nicht erkennbaren Wiederholungsfalles, verlangt, ist durch das Ergebnis der „Bewertung“ der Verdacht auch in dieser Hinsicht erhärtet, als danach hervortritt, dass es sich – dazu – um einen beidseitigen „Kronenzwölfer“ handelt, dessen Abschuss in der Altersklasse römisch zwei per se – vergleiche NÖ Jagdverordnung Paragraph 26 a, Absatz 2, – verboten und strafbar ist. Der Beschwerdeführer, der den Abschuss des am 25.11.2015 bewerteten Wildstückes nicht bestritt, vermochte in diesem Zusammenhang ein hinterfragbares Vorbringen hinsichtlich einer Fehlbewertung mit der Folge, dass deswegen der Verdacht (ein erhöhter Grad an Wahrscheinlichkeit) nicht gegeben wäre, nicht aufzuzeigen. Vielmehr sind nach dem Akteninhalt, wie ausgeführt, Unkorrektheiten bei der Altersbestimmung nicht zu erkennen und sind besondere Erschwerungsgründe im Abschuss eines beidseitigen Kronenhirsches gegeben. Unter Einbeziehung der umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, so VwGH vom 13.12.2000, 2000/03/0241 – ist insgesamt bezüglich der Trophäen von erlegtem Wild davon auszugehen, dass deren ideeller Wert den materiellen Wert in den Hintergrund treten lässt und ein dem Wert der Trophäe entsprechender Geldbetrag eine Absicherung des Verfalls („arg“..., der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht) nicht als ausreichend zu erachten ist. Der Behörde ist nach der Aktenlage auch nicht entgegenzutreten, wenn sie, bezogen auf den konkreten Sachverhalt, eine Gebotenheit der Sicherungsmaßnahme resultierend aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers erkannte. Nach den Umständen des gegenständlichen Falles ist in Bezug auf den gegenständlichen Rotwildabschuss davon auszugehen, dass eine vorgeschriebene Grünvorlage nicht erfolgte und ist in diesem Zusammenhang, so nach dem polizeilichen Abschluss – Bericht vom 05.11.2015, im Rahmen der Berichterstattung nach Paragraph 100, StPO und nach dem Beschuldigteneinvernahmeprotokoll vom 25.09.2015 eine gezielte Verheimlichung des Hirschabschusses wegen Erkennens eines Fehlabschusses, um strafrechtliche Konsequenzen abzuwenden, nachvollziehbar dargelegt. Wenn, wie auch immer, die Trophäe in den Besitz der belangten Behörde kam und – letztlich – damit von einer Herausgabe derselben durch den Beschwerdeführer auszugehen ist, ist in diesem Zusammenhang, so nach dem Bewertungsprotokoll, der begründete Verdacht eines Entziehens derselben im Strafverfahren aus den Motiven der Abwendung der strafrechtlichen Verfolgung nicht als ausgeräumt zu erachten, ist nämlich auch in diesem Zusammenhang auffällig, dass wegen Kappung, dies entgegen dem Paragraph 27 a, Absatz eins, der NÖ JGV, eine Vorlage des Oberkiefers als nicht unwesentlicher Altersbestimmungsgegenstand nicht erfolgte. Wenn Beweissicherungszwecke im Beschlagnahmeverfahren nicht vordergründig sind, sind aber durch die konkret begründeten Indizien des Einzelfalles eine Nichtverfügbarkeit der Beweisstücke im Strafverfahren und eine Verfallsentziehung nicht unnachvollziehbar. An dieser Betrachtungsweise vermag der nach der Aktenlage dagegensprechende untadelige Leumund des Rechtsmittelwerbers keine Änderung herbeizuführen. Wenn der Beschwerde nach § 13 Abs. 1 VwGVG des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, gilt diese Regelung nur insoweit, als nichts Spezielleres bestimmt ist. Beschwerden gegen Beschlagnahmebescheide kommt gem. § 39 Abs. 6 VStG ex lege keine aufschiebende Wirkung zu. § 41 VwGVG, der in Bezug auf im Verwaltungsstrafverfahren den Ausschluss aufschiebender Wirkung der Beschwerde – durch Rechtsakt – ausschließt, hat zur Folge, dass dem Gericht eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Strafverfahren nicht zusteht.Wenn der Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, gilt diese Regelung nur insoweit, als nichts Spezielleres bestimmt ist. Beschwerden gegen Beschlagnahmebescheide kommt gem. Paragraph 39, Absatz 6, VStG ex lege keine aufschiebende Wirkung zu. Paragraph 41, VwGVG, der in Bezug auf im Verwaltungsstrafverfahren den Ausschluss aufschiebender Wirkung der Beschwerde – durch Rechtsakt – ausschließt, hat zur Folge, dass dem Gericht eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Strafverfahren nicht zusteht. Im Hinblick auf den Umstand, dass dem Gericht nach dem anzuwendenden Verfahrensrecht bei Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG eine Befugnis, vgl. § 22 Abs. 2 VwGVG, zum Ausschluss aufschiebender Wirkung durch Beschluss – abseits der (hier) nicht vorliegenden Fälle des § 22 Abs. 3 leg. cit – nur eingeräumt ist, ist abgesehen von der Unzulässigkeit, der Antrag durch die gegenständliche Entscheidung miterfasst. Da im Bescheidbeschwerdeverfahren, wurde ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht näher bezeichnet und angefochten, die Regelungen des § 74 Abs. 1 AVG zur Anwendung kommen, war der beantragte Kostenersatz spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick auf den Umstand, dass dem Gericht nach dem anzuwendenden Verfahrensrecht bei Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG eine Befugnis, vergleiche Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG, zum Ausschluss aufschiebender Wirkung durch Beschluss – abseits der (hier) nicht vorliegenden Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, leg. cit – nur eingeräumt ist, ist abgesehen von der Unzulässigkeit, der Antrag durch die gegenständliche Entscheidung miterfasst. Da im Bescheidbeschwerdeverfahren, wurde ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht näher bezeichnet und angefochten, die Regelungen des Paragraph 74, Absatz eins, AVG zur Anwendung kommen, war der beantragte Kostenersatz spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen-mündlichen Verhandlung konnte nach § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG mangels Beantragung trotz Belehrung in der angefochtenen Entscheidung entfallen und war in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt bezüglich der bekämpften vorläufigen Sicherungsmaßnahme festzustellen, dass in diesem Zusammenhang zu hinterfragende wesentliche maßgebliche Umstände nicht hervortraten.Die Durchführung einer öffentlichen-mündlichen Verhandlung konnte nach Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG mangels Beantragung trotz Belehrung in der angefochtenen Entscheidung entfallen und war in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt bezüglich der bekämpften vorläufigen Sicherungsmaßnahme festzustellen, dass in diesem Zusammenhang zu hinterfragende wesentliche maßgebliche Umstände nicht hervortraten. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2336.002.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.