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{'item': 'LVwG-S-2336/002-2016'}

Obsah (10)§ 50§ 31§ 25a§ 39§ 83§ 136§ 137§ 64§ 74§§ 99

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2336/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. ,

§ 31Abs. 1 Vw

GVG ergeht der

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ergeht der Beschluss: Der Antrag auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes wird zurückgewiesen.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Bescheid vom 15.07.2016, BNS2-V-16 44727/5, sprach die Bezirkshauptmannschaft Baden gegenüber dem Beschwerdeführer die Beschlagnahme der Trophäe (Kronenzwölfender, zwei Dreierkronen, beidseitige Krone) auf jeder Seite Augend, Eishand, Mittelend der Altersklasse (AK II) des von ihm am 04.09.2015 im Eigenjagdgebiet *** erlegten Rothirsches aus. Mit Bescheid vom 15.07.2016, BNS2-V-16 44727/5, sprach die Bezirkshauptmannschaft Baden gegenüber dem Beschwerdeführer die Beschlagnahme der Trophäe (Kronenzwölfender, zwei Dreierkronen, beidseitige Krone) auf jeder Seite Augend, Eishand, Mittelend der Altersklasse (AK römisch zwei) des von ihm am 04.09.2015 im Eigenjagdgebiet *** erlegten Rothirsches aus. Die Entscheidung lautet im Spruch und der Begründung wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit:

  1. September 2015 Ort: ***, GrstNr ***, ÖBF Eigenjagdgeb. *** Tatbeschreibung: Sie haben am
  2. September 2015 einen Rothirsch, einen geraden Kronenzwölfender, 2 Dreierkronen (beidseitige Krone), auf jeder Seite Augend, Eisend, Mittelend der Altersklasse (AK) II, erlegt, obwohl Hirsche der AK II mit beidseitiger Krone nicht erlegt werden dürfen und für das ÖBF Eigenjagdgebiet *** die Erlegung eines Hirschen der AK II weder in der revierbezogenen noch in der revierübergreifenden Abschussverfügung vorgesehen war. Sie haben am
  3. September 2015 einen Rothirsch, einen geraden Kronenzwölfender, 2 Dreierkronen (beidseitige Krone), auf jeder Seite Augend, Eisend, Mittelend der Altersklasse (AK) römisch zwei, erlegt, obwohl Hirsche der AK römisch zwei mit beidseitiger Krone nicht erlegt werden dürfen und für das ÖBF Eigenjagdgebiet *** die Erlegung eines Hirschen der AK römisch zwei weder in der revierbezogenen noch in der revierübergreifenden Abschussverfügung vorgesehen war. Die Bewertungskommission stufte die vorgelegte Hirschtrophäe aufgrund der Zahnabnutzung des linken Unterkiefers in die Altersklasse II und schätzte das Alter auf 7 Jahre. Die Bewertungskommission stufte die vorgelegte Hirschtrophäe aufgrund der Zahnabnutzung des linken Unterkiefers in die Altersklasse römisch zwei und schätzte das Alter auf 7 Jahre. Sie haben die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen, da Sie den Hirschen fälschlich als Hirsch der AK III angesprochen und somit einen im Rahmen der NÖ Jagdverordnung unzulässigen Abschuss eines Hirschen der AK II mit beidseitiger Krone getätigt haben. Sie haben dadurch auch ein Schalenwildstückerlegt, das in der von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassenen Abschussverfügung nicht vorgesehen war.Sie haben die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen, da Sie den Hirschen fälschlich als Hirsch der AK römisch drei angesprochen und somit einen im Rahmen der NÖ Jagdverordnung unzulässigen Abschuss eines Hirschen der AK römisch zwei mit beidseitiger Krone getätigt haben. Sie haben dadurch auch ein Schalenwildstückerlegt, das in der von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassenen Abschussverfügung nicht vorgesehen war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: §§ 81, 83, 86 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, sowie §§ 25, , 26a Abs. 2 NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1Paragraphen 81, 83, 86, NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, sowie Paragraphen 25,, , 26a Absatz 2, NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1 Zur Sicherung der Strafe des Verfalls wird folgender Gegenstand behördlich in Beschlag genommen: Die verfahrensgegenständliche Trophäe ( Kronenzwölfender, 2 Dreierkronen (beidseitige Krone), auf jeder Seite Augend, Eisend, Mittelend der Altersklasse (AK) II) Die verfahrensgegenständliche Trophäe ( Kronenzwölfender, 2 Dreierkronen (beidseitige Krone), auf jeder Seite Augend, Eisend, Mittelend der Altersklasse (AK) römisch zwei) Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen diesen Bescheid hat

§ 39Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) keine aufschiebende Wirkung. Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen diesen Bescheid hat

Paragraph 39, Absatz 6, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) keine aufschiebende Wirkung. Rechtsgrundlage: § 39 VStG iVm § 136 Abs.1 NÖ Jagdgesetz Rechtsgrundlage: Paragraph 39, VStG in Verbindung mit Paragraph 136, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz Begründung Am 04.September 2015 wurde von Ihnen ein Rothirsch, ein gerader Kronenzwölfender, 2 Dreierkronen (beidseitige Krone), auf jeder Seite Augend, Eisend, Mittelend der Altersklasse (AK) II, erlegt, obwohl Hirsche der AK II mit beidseitiger Krone nicht erlegt werden dürfen und für das ÖBF Eigenjagdgebiet *** die Erlegung eines Hirschen der AK II weder in der revierbezogenen noch in der revierübergreifenden Abschussverfügung vorgesehen war. Am 04.September 2015 wurde von Ihnen ein Rothirsch, ein gerader Kronenzwölfender, 2 Dreierkronen (beidseitige Krone), auf jeder Seite Augend, Eisend, Mittelend der Altersklasse (AK) römisch zwei, erlegt, obwohl Hirsche der AK römisch zwei mit beidseitiger Krone nicht erlegt werden dürfen und für das ÖBF Eigenjagdgebiet *** die Erlegung eines Hirschen der AK römisch zwei weder in der revierbezogenen noch in der revierübergreifenden Abschussverfügung vorgesehen war. Die Bewertungskommission stufte die vorgelegte Hirschtrophäe aufgrund der Zahnabnutzung des linken Unterkiefers in die Altersklasse II und schätzte das Alter auf 7 Jahre. Es handelt sich im gegenständlichen Fall um einen Fehlabschuss. Die Bewertungskommission stufte die vorgelegte Hirschtrophäe aufgrund der Zahnabnutzung des linken Unterkiefers in die Altersklasse römisch zwei und schätzte das Alter auf 7 Jahre. Es handelt sich im gegenständlichen Fall um einen Fehlabschuss. Sie haben die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen, da Sie den Hirschen fälschlich als Hirsch der AK III angesprochen und somit einen im Rahmen der NÖ Jagdverordnung unzulässigen Abschuss eines Hirschen der AK II mit beidseitiger Krone getätigt haben. Sie haben dadurch auch ein Schalenwildstück erlegt, das in der von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassenen Abschussverfügung nicht vorgesehen war. Sie haben die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen, da Sie den Hirschen fälschlich als Hirsch der AK römisch drei angesprochen und somit einen im Rahmen der NÖ Jagdverordnung unzulässigen Abschuss eines Hirschen der AK römisch zwei mit beidseitiger Krone getätigt haben. Sie haben dadurch auch ein Schalenwildstück erlegt, das in der von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassenen Abschussverfügung nicht vorgesehen war. Sie haben somit die Jagd nicht in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft ausgeübt. Bei Verwaltungsübertretungen

§ 83

NÖ Jagdgesetz ist

§ 136

Abs.1 NÖ Jagdgesetz, bei besonders erschwerender Umstände, der Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, auszusprechen. Bei Verwaltungsübertretungen

Paragraph 83, NÖ Jagdgesetz ist

Paragraph 136, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz, bei besonders erschwerender Umstände, der Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, auszusprechen. Die Übertretung war deshalb als besonders schwer einzustufen, da Sie mit Verschleierungsabsicht den Abschuss des Hirsches nicht meldeten und erst nach einer an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt erstatteten Anzeige

§ 137St

GB ein Geständnis über den Fehlabschuss bei der Polizeiinspektion *** ablegten. Die Übertretung war deshalb als besonders schwer einzustufen, da Sie mit Verschleierungsabsicht den Abschuss des Hirsches nicht meldeten und erst nach einer an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt erstatteten Anzeige

Paragraph 137, StGB ein Geständnis über den Fehlabschuss bei der Polizeiinspektion *** ablegten. Zudem haben Sie eine außerordentliche Missachtung der Sorgfaltspflicht bei der Ansprache des Stückes an den Tag gelegt, sodass ein beidseitiger Kronenhirsch der AK II als Hirsch der AK III eingeschätzt wurde. Zudem haben Sie eine außerordentliche Missachtung der Sorgfaltspflicht bei der Ansprache des Stückes an den Tag gelegt, sodass ein beidseitiger Kronenhirsch der AK römisch zwei als Hirsch der AK römisch drei eingeschätzt wurde.

§ 39Abs.1 VSt

G kann die Behörde, soferne der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Paragraph 39, Absatz eins, VStG kann die Behörde, soferne der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Aufgrund der vorliegenden Rechtsgrundlage war die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Trophäe durch die Bezirkshauptmannschaft Baden anzuordnen und spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen diesen Bescheid – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „VOLLMACHTSBEKANNTGABE In außen bezeichneter Rechtssache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er Herrn Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt, ***, ***, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt und bevollmächtigt hat. Es wird sohin der A N T R A G gestellt, dieses Bevollmächtigungsverhältnis zur Kenntnis zu nehmen und in Zukunft sämtliche Zustellungen und Ladungen zu Handen des nunmehr ausgewiesenen Vertreters zu bewirken. II.)römisch zwei.) Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden, Zahl: BNS2-V-16 4472775 vom 15.07.2016, der dem Beschwerdeführer am 20.07.2016 zugestellt worden war, innerhalb offener Frist die nachstehende BESCHWERDE: Der Beschwerdeführer hat den wider ihm erhobenen Tatvorwurf nicht verwirklicht. 1.) Wie sich aus dem Bescheid selbst ergibt, erfolgt die Bewertung der gegenständlichen Trophäe lediglich aufgrund einer Altersschätzung des linken Unterkiefers. Diese Schätzung ist so mangelhaft, dass sie nicht ausreicht um gegenständlichen Tatvorwurf zu rechtfertigen. Betrachtet man nämlich den Umstand, dass sogar eine Altersbestimmung mittels Zahnschlief Abweichungen von 2 bis 3 Jahren vom tatsächlichen Alter zulassen, so kann eine reine Schätzung umso weniger dazu ausreichen dem Beschuldigten nachzuweisen, dass er einen Hirsch der Klasse II erlegt habe.Wie sich aus dem Bescheid selbst ergibt, erfolgt die Bewertung der gegenständlichen Trophäe lediglich aufgrund einer Altersschätzung des linken Unterkiefers. Diese Schätzung ist so mangelhaft, dass sie nicht ausreicht um gegenständlichen Tatvorwurf zu rechtfertigen. Betrachtet man nämlich den Umstand, dass sogar eine Altersbestimmung mittels Zahnschlief Abweichungen von 2 bis 3 Jahren vom tatsächlichen Alter zulassen, so kann eine reine Schätzung umso weniger dazu ausreichen dem Beschuldigten nachzuweisen, dass er einen Hirsch der Klasse römisch zwei erlegt habe. Im Übrigen ist das Bewertungsergebnis dem Beschuldigten nie zur Kenntnis gebracht worden, sodass gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren dadurch verstoßen wurde, in dem im Zuge des Parteiengehörs ihm dieses Bewertungsergebnis nie zur Kenntnis gelangte. 2.) Zum Tatvorwurf, der Beschuldigte habe am

  1. September 2015 einen Rothirsch der Klasse II erlegt, obwohl Rothirsche der Klasse II, mit beidseitiger Krone, nicht erlegt werden hätten dürfen. Dadurch habe der Beschuldigte die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen, den Hirsch fälschlich als Hirsch der Klasse III angesprochen und so einen Hirsch erlegt, der nicht frei war.Zum Tatvorwurf, der Beschuldigte habe am
  2. September 2015 einen Rothirsch der Klasse römisch zwei erlegt, obwohl Rothirsche der Klasse römisch zwei, mit beidseitiger Krone, nicht erlegt werden hätten dürfen. Dadurch habe der Beschuldigte die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen, den Hirsch fälschlich als Hirsch der Klasse römisch drei angesprochen und so einen Hirsch erlegt, der nicht frei war. Auch diesen Sachverhalt hat der Beschuldigte nicht verwirklicht. Richtig ist, dass der Beschuldigte am 04.09.2015 einen Hirsch der Klasse III erlegt hat. Er hat diesen Hirsch auch als Hirsch der Klasse III angesprochen. Der Hirsch war seinem gesamten Habitus nach, der Trophäe nach und auch dessen Gewichtes nach, eindeutig der Klasse III zuzuordnen. Im Zuge des Ansprechens konnte der Beschuldigte feststellen, dass es sich um einen Hirsch geringen Gewichtes handelt, der eine geringe Trophäe trug, keinen Vorschlag hatte und auch im Habitus und dem Haupt insgesamt eindeutig einem geringen, also jungem Hirsch glich.Richtig ist, dass der Beschuldigte am 04.09.2015 einen Hirsch der Klasse römisch drei erlegt hat. Er hat diesen Hirsch auch als Hirsch der Klasse römisch drei angesprochen. Der Hirsch war seinem gesamten Habitus nach, der Trophäe nach und auch dessen Gewichtes nach, eindeutig der Klasse römisch drei zuzuordnen. Im Zuge des Ansprechens konnte der Beschuldigte feststellen, dass es sich um einen Hirsch geringen Gewichtes handelt, der eine geringe Trophäe trug, keinen Vorschlag hatte und auch im Habitus und dem Haupt insgesamt eindeutig einem geringen, also jungem Hirsch glich. Den üblichen Altersmerkmalen eines Hirsches der Klasse III hat dieser erlegte Hirsch eindeutig entsprochen, sodass der Beschuldigte erst dann den Schuss abgegeben hat, als er alle Kriterien sorgfältig abwog und mit der notwendigen Sorgfalt feststellte, dass es sich dabei ausschließlich um einen Hirsch der Klasse III handeln muss, der auch frei war.Den üblichen Altersmerkmalen eines Hirsches der Klasse römisch drei hat dieser erlegte Hirsch eindeutig entsprochen, sodass der Beschuldigte erst dann den Schuss abgegeben hat, als er alle Kriterien sorgfältig abwog und mit der notwendigen Sorgfalt feststellte, dass es sich dabei ausschließlich um einen Hirsch der Klasse römisch drei handeln muss, der auch frei war. Zum Einwand, dass der Hirsch ein beidseitiges Kronengehörn trug, wird ausdrücklich festgehalten, dass beim Ansprechen des Hirsches, aufgrund der kurzen Enden, die beiderseitige Krone nicht ersichtlich gewesen ist. Selbst bei nochmaliger Nachschau konnte nicht ersehen werden, dass auch auf der zweiten Seite ein Kronengehörn vorhanden ist. Da der Hirsch aber insgesamt gering war und alle Altersmerkmale eines jungen Hirsches aufwies, insbesondere auch sein Verhalten gegenüber den anderen Stücken eindeutig auf einen jungen Hirsch hinwies, hat der Beschuldigte im Zuge der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd mit der notwendigen Sorgfalt das Alter des Hirsches, soweit in der freien Natur möglich, als Hirsch der Klasse III bestimmt und den Hirsch, als Hirsch der zum Abschuss frei ist, erlegt.Zum Einwand, dass der Hirsch ein beidseitiges Kronengehörn trug, wird ausdrücklich festgehalten, dass beim Ansprechen des Hirsches, aufgrund der kurzen Enden, die beiderseitige Krone nicht ersichtlich gewesen ist. Selbst bei nochmaliger Nachschau konnte nicht ersehen werden, dass auch auf der zweiten Seite ein Kronengehörn vorhanden ist. Da der Hirsch aber insgesamt gering war und alle Altersmerkmale eines jungen Hirsches aufwies, insbesondere auch sein Verhalten gegenüber den anderen Stücken eindeutig auf einen jungen Hirsch hinwies, hat der Beschuldigte im Zuge der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd mit der notwendigen Sorgfalt das Alter des Hirsches, soweit in der freien Natur möglich, als Hirsch der Klasse römisch drei bestimmt und den Hirsch, als Hirsch der zum Abschuss frei ist, erlegt. Der Beschuldigte hat daher den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht verwirklicht. Es werden daher die ANTRÄGE gestellt: 1.) dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; 2.) die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufzuheben bzw. für rechtswidrig zu erklären und in eventu; 3.) den Bescheid ersatzlos zu beheben; 4.) den Rechtsträger der belangten Behörde in den Kostenersatz zu verfallen, wobei an Kosten für diesen Schriftsatz € 237,12 geltend gemacht werden.“ Es wird festgestellt: Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnis nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechtes auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen.Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht nach Paragraph 27, VwGVG zukommenden Befugnis nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechtes auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Folgende Bestimmungen sind für die Entscheidung des NÖ Jagdgesetz 1974 – mit dem Stand
  3. September 2015 – relevant: § 83: Paragraph 83 :, „

(1)Der Abschuß von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschußverfügung zulässig.
(2)Der Abschuß hat sich im allgemeinen auf alle Revierteile zu erstrecken, auf denen das zum Abschuß bestimmte Wild vorkommt. Er kann sich aber auch auf einzelne Revierteile konzentrieren, wenn dies im Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft zur Vermeidung von Wildschäden notwendig erscheint.
(3)Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. Vom verfügten Abschuß kann, außer bei einer Verfügung nach § 81 Abs. 6, in folgender Weise abgewichen werden:
(3)Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. Vom verfügten Abschuß kann, außer bei einer Verfügung nach Paragraph 81, Absatz 6,, in folgender Weise abgewichen werden:
  1. Bei - weiblichem Wild (ausgenommen Gamsgeißen), - Nachwuchsstücken und - noch nicht zweijährigen Stücken trophäentragender Wildarten kann der Abschuß über die in der Abschußverfügung festgesetzte Anzahl hinausgehen.
  2. Bei Trophäenträgern kann anstelle des Abschusses in einer älteren Altersklasse der Abschuß in der jüngsten Altersklasse erfolgen. Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann

Z 1 abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann

Ziffer eins, abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.

(4)Auf die Abschußverfügung ist jedes im Jagdgebiet erlegte oder gefallene Wildstück anzurechnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist auf die Abschußverfügung für jenes Jagdgebiet anzurechnen, dessen Jagdausübungsberechtigten das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe zufällt.
(5)Wild, das infolge einer Verletzung Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder das seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann über die Abschußverfügung hinaus abgeschossen werden. Die Erlegung ist unverzüglich nach dem Abschuß durch Anführung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Für Wildstücke, die wegen einer Verletzung erlegt werden mußten, ist eine Bestätigung eines Tierarztes über die Art und die Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen.
(6)Als seuchenkrank oder seuchenverdächtig abgeschossene Wildstücke sind sofort an eine staatliche Untersuchungsanstalt für Tierseuchen einzuschicken, der Befund ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(7)Auf das in umfriedeten Eigenjagdgebieten gehaltene Schalenwild finden die Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.“
(7)Auf das in umfriedeten Eigenjagdgebieten gehaltene Schalenwild finden die Absatz eins bis 5 keine Anwendung.“ § 135: Paragraph 135 :,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
  1. Wild entgegen der Bestimmung des § 3a hält, entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 5 tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 8 tötet;Wild entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, hält, entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 5, tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 8, tötet;
  2. Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 6 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;
  3. Aufzeichnungen nach Paragraph 7, Absatz 6, nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;
  4. die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2);
  5. die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (Paragraph 17, Absatz eins und 2);
  6. die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein;
  7. die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen;
  8. bei Ausübung der Jagd den Jagdaufsehern, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder dem Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die Jagdkarte nicht vorweist;
  9. Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 59 ausfolgt;
  10. Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des Paragraph 59, ausfolgt;
  11. als

§ 64Abs.

2 Z 1 nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;als

Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;

  1. als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 64 Abs. 2 Z 2);als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2,);
  2. als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (§ 65 Abs. 5);als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (Paragraph 65, Absatz 5,);
  3. als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 66);als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (Paragraph 66,);
  4. gegen die Schonvorschriften des § 73 verstößt;
  5. gegen die Schonvorschriften des Paragraph 73, verstößt;
  6. Bedingungen oder Auflagen

§ 74nicht erfüllt;13.

Bedingungen oder Auflagen

Paragraph 74, nicht erfüllt;

  1. Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (§ 77);
  2. Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (Paragraph 77,);
  3. Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer

§ 74Abs.

5 erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (§ 79);Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer

Paragraph 74, Absatz 5, erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (Paragraph 79,);

  1. die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1);die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins,);
  2. entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;entgegen den Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;
  3. gegen die Bestimmungen des § 87a eine Wildfütterung vornimmt;
  4. gegen die Bestimmungen des Paragraph 87 a, eine Wildfütterung vornimmt;
  5. bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 89);bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (Paragraph 89,);
  6. gegen die Bestimmungen des § 90 über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 90, über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;
  7. als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im § 91 geforderten Weise entspricht;als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im Paragraph 91, geforderten Weise entspricht;
  8. den Bestimmungen der §§ 92 und 92a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;den Bestimmungen der Paragraphen 92 und 92 a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;
  9. ein umfriedetes Eigenjagdgebiet ohne Bewilligung sperrt (§ 94b Abs. 2);
  10. ein umfriedetes Eigenjagdgebiet ohne Bewilligung sperrt (Paragraph 94 b, Absatz 2,);
  11. ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (§§ 94 und 94b);ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (Paragraphen 94 und 94 b);
  12. Wild entgegen den Bestimmungen des § 95a aussetzt;
  13. Wild entgegen den Bestimmungen des Paragraph 95 a, aussetzt;
  14. einem

§§ 99

und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;einem

Paragraphen 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

  1. es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des § 134 Abs. 3 vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des Paragraph 134, Absatz 3, vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;
  2. einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
  3. verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;
  4. im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom
  6. November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt;im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom
  8. November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt;
  9. einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.

(2)Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(2)Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(3)Der Versuch ist strafbar.
(3a)(entfällt durch LGBl. Nr. 84/2015)
(3a)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015,)
(4)Von jeder auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtskräftigen Bestrafung ist der NÖ Landesjagdverband in Kenntnis zu setzen. Der NÖ Landesjagdverband hat eine zentrale Strafkartei anzulegen. Mitteilungen aus dieser Strafkartei dürfen nur an die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befaßten Behörden erfolgen.
(5)Geldstrafen fließen dem NÖ Landesjagdverband zu, der sie zur Unterstützung für einzelne Mitglieder oder zur Vorsorge gegen Schäden bei Veranstaltungen des NÖ Landesjagdverbandes zu verwenden hat. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen, der der Landesregierung über Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen ist.“ § 136:Paragraph 136 : „
(1)Bei Übertretungen des § 3 Abs. 4 Z 1, 4 bis 6 und Abs. 5 Z 1, 4 bis 7, § 73, § 77 Abs. 2, § 79, § 83, § 92, § 95 Z 1 bis 4, § 96 und § 97 Abs. 3 bis 5 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des § 92, § 95 Abs. 1 Z 1 und 4 und § 97 Abs. 3 und 4 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (§ 135 Abs. 1 Z 30) auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der §§ 90 Abs. 3 Z 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären.„
(1)Bei Übertretungen des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, 4 bis 6 und Absatz 5, Ziffer eins, 4 bis 7, Paragraph 73,, Paragraph 77, Absatz 2,, Paragraph 79,, Paragraph 83,, Paragraph 92,, Paragraph 95, Ziffer eins bis 4, Paragraph 96 und Paragraph 97, Absatz 3 bis 5 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des Paragraph 92,, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Paragraph 97, Absatz 3 und 4 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, (Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 30,) auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der Paragraphen 90, Absatz 3, Ziffer 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären.
(2)Verbotene Waffen und solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung strafbarer Handlungen bestimmt sind, können auch dann für verfallen erklärt werden, wenn sie nicht dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören, andere Gegenstände nur, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind.
(3)Durch die Vorschrift der Abs. 1 und 2 werden waffenpolizeiliche Bestimmungen des Bundes nicht berührt.“
(3)Durch die Vorschrift der Absatz eins und 2 werden waffenpolizeiliche Bestimmungen des Bundes nicht berührt.“ VStG: § 39: VStG: Paragraph 39 :,
(1)Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
(2)Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3)Die Behörde kann an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.
(4)Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch tunlichst bald zurückzustellen.
(5)Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderben oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren und ist ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises erforderlich, so können sie öffentlich versteigert oder zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preis veräußert werden. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Veräußerung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.
(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid

Abs. 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“

(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid

Absatz eins, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“ Festzustellen ist, dass, wenn die in der Beschwerde einleitend angeführte Aktenzahl nicht mit der Bezeichnung des oben angeführten Bescheides in Einklang zu bringen ist, nach der stringent zu prüfenden Willenserklärung; Pkt II, von einer Bescheidbeschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid auszugehen ist. Nach fernmündlich eingeholten Auskünften bei der Behörde, welches Ergebnis als notorisch vorausgesetzt wird, ist von der Erlassung eines einzigen – diesbezüglichen – Bescheides durch die Bezirkshauptmannschaft Baden, nämlich des Beschlagnahmebescheides vom 15.07.2016, BNS2-V-16 44727/5, auszugehen. Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat die Beschwerde und den Bezug habenden Administrativakt mit Schreiben vom 09.09.2016 dem Gericht mit den Bemerken vorgelegt, dass von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Festzustellen ist, dass, wenn die in der Beschwerde einleitend angeführte Aktenzahl nicht mit der Bezeichnung des oben angeführten Bescheides in Einklang zu bringen ist, nach der stringent zu prüfenden Willenserklärung; Pkt römisch zwei, von einer Bescheidbeschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid auszugehen ist. Nach fernmündlich eingeholten Auskünften bei der Behörde, welches Ergebnis als notorisch vorausgesetzt wird, ist von der Erlassung eines einzigen – diesbezüglichen – Bescheides durch die Bezirkshauptmannschaft Baden, nämlich des Beschlagnahmebescheides vom 15.07.2016, BNS2-V-16 44727/5, auszugehen. Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat die Beschwerde und den Bezug habenden Administrativakt mit Schreiben vom 09.09.2016 dem Gericht mit den Bemerken vorgelegt, dass von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt, wie nach den Ausführungen der Beschwerde selbst, ist davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber am 04.09.2015 im Eigenjagdgebiet *** der ÖBF AG einen Rothirsch als ausgehberechtigter Jäger, nämlich auf Grund einer Jagdvereinbarung zwischen dem abschussvertraglich zum Wildabschuss dort Berechtigten, PA (geb. ***), erlegte, der im Rahmen einer Rothirsch-Bewertung durch die Bewertungskommission am 25.11.2015 – so nach dem dem Akt einliegenden Rothirsch- Bewertungsblatt Baden – einstimmig als beidseitiger Kronenzwölfer mit einem geschätzten Alter von sieben Jahren der Altersklasse II nach der Zahnabnutzung zugeordnet wurde. Nach dem Zusatz auf der Rückseite am Bewertungsblatt wurde das Oberkiefer gekappt und nicht vorgelegt.Nach dem unbedenklichen Akteninhalt, wie nach den Ausführungen der Beschwerde selbst, ist davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber am 04.09.2015 im Eigenjagdgebiet *** der ÖBF AG einen Rothirsch als ausgehberechtigter Jäger, nämlich auf Grund einer Jagdvereinbarung zwischen dem abschussvertraglich zum Wildabschuss dort Berechtigten, PA (geb. ***), erlegte, der im Rahmen einer Rothirsch-Bewertung durch die Bewertungskommission am 25.11.2015 – so nach dem dem Akt einliegenden Rothirsch- Bewertungsblatt Baden – einstimmig als beidseitiger Kronenzwölfer mit einem geschätzten Alter von sieben Jahren der Altersklasse römisch zwei nach der Zahnabnutzung zugeordnet wurde. Nach dem Zusatz auf der Rückseite am Bewertungsblatt wurde das Oberkiefer gekappt und nicht vorgelegt. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt ist, was vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt ist, davon auszugehen, dass ein Hirschabschuss in der Altersklasse II – weder revierbezogen noch revierübergreifend – im gegenständlichen Jagdgebiet nicht verfügt und damit nicht zulässig war.Nach dem unbedenklichen Akteninhalt ist, was vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt ist, davon auszugehen, dass ein Hirschabschuss in der Altersklasse römisch zwei – weder revierbezogen noch revierübergreifend – im gegenständlichen Jagdgebiet nicht verfügt und damit nicht zulässig war. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes ist die Behörde nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Verdacht der Begehung einer Übertretung nach § 83 Abs. 1 NÖ JG gegeben ist, liegen wegen der kommissionellen Bewertung nicht unerhebliche Indizien für einen Hirschabschuss der Altersklasse II vor, für welches Delikt, dies unter den Konditionen des § 136 NÖ JG, der Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, gesetzlich zulässig ist. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Alterszugehörigkeit des Hirsches zur Altersklasse II bestreitet bzw. eine Erkennbarkeit des Kronengehörns zum Abschusszeitpunkt in Abrede stellt bzw. die Richtigkeit der Alterseinschätzung durch die Bewertungskommission in Zweifel zieht, vermag er damit in Bezug auf die angefochtene Entscheidung keine Unrichtigkeiten aufzuzeigen, handelt es sich bei der Beschlagnahme von Verfallsgegenständen um eine Sicherungsmaßnahme, für welche, dies bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, der Verdacht, ohne dass die Begehung der Verwaltungsübertretung erwiesen sein müsste, reicht. Auszugehen ist vielmehr nach den Umständen des Falles, dass durch – allesamt – zur Grünbeschau im Jagdjahr 2015 von der Bezirksverwaltungsbehörde nach der VO vom 29.04.2014; BNL2-J-08181/013, eingesetzte und zur Überwachung des, auch für gegenständliches Jagdgebiet angeordneten, Nachweises des Rotwildabschusses bestimmte Organe im Rahmen einer – kommissionellen – Bewertung am 25.11.2015 einhellig eine Alterszugehörigkeit zur Klasse II nach der Zahnabnutzung mit einem geschätzten Alter von sieben Jahren vertraten und danach nach konkreten Hinweisen, somit nach objektiven Maßstäben, der begründete Verdacht eines Fehlabschusses zum Zeitpunkt der behördlichen Beschlagnahmeanordnung gerechtfertigt ist. Nicht erforderlich ist es, dass, vgl. „Verdacht“ in § 39 VStG, die Begehung der Verwaltungsübertretung objektiv und subjektiv bereits erwiesen wäre. Eine Beschlagnahme nach § 39 VStG ist nämlich bereits dann zulässig, wenn, wie ausgeführt, auch nur der Verdacht der Begehung einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht (vgl. dazu VwGH vom 21.06.1989, Zl. 89/3/172 u.a.). Wenn § 136 NÖ JG zuzüglich zu einer Übertretung des § 83 NÖ JG für die Strafe des Verfalls besonders erschwerende Umstände, abseits eines nach der Aktenlage nicht erkennbaren Wiederholungsfalles, verlangt, ist durch das Ergebnis der „Bewertung“ der Verdacht auch in dieser Hinsicht erhärtet, als danach hervortritt, dass es sich – dazu – um einen beidseitigen „Kronenzwölfer“ handelt, dessen Abschuss in der Altersklasse II per se – vgl. NÖ Jagdverordnung § 26a Abs.2 – verboten und strafbar ist. Der Beschwerdeführer, der den Abschuss des am 25.11.2015 bewerteten Wildstückes nicht bestritt, vermochte in diesem Zusammenhang ein hinterfragbares Vorbringen hinsichtlich einer Fehlbewertung mit der Folge, dass deswegen der Verdacht (ein erhöhter Grad an Wahrscheinlichkeit) nicht gegeben wäre, nicht aufzuzeigen. Vielmehr sind nach dem Akteninhalt, wie ausgeführt, Unkorrektheiten bei der Altersbestimmung nicht zu erkennen und sind besondere Erschwerungsgründe im Abschuss eines beidseitigen Kronenhirsches gegeben. Unter Einbeziehung der umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, so VwGH vom 13.12.2000, 2000/03/0241 – ist insgesamt bezüglich der Trophäen von erlegtem Wild davon auszugehen, dass deren ideeller Wert den materiellen Wert in den Hintergrund treten lässt und ein dem Wert der Trophäe entsprechender Geldbetrag eine Absicherung des Verfalls („arg“..., der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht) nicht als ausreichend zu erachten ist. Der Behörde ist nach der Aktenlage auch nicht entgegenzutreten, wenn sie, bezogen auf den konkreten Sachverhalt, eine Gebotenheit der Sicherungsmaßnahme resultierend aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers erkannte. Nach den Umständen des gegenständlichen Falles ist in Bezug auf den gegenständlichen Rotwildabschuss davon auszugehen, dass eine vorgeschriebene Grünvorlage nicht erfolgte und ist in diesem Zusammenhang, so nach dem polizeilichen Abschluss – Bericht vom 05.11.2015, im Rahmen der Berichterstattung nach § 100 StPO und nach dem Beschuldigteneinvernahmeprotokoll vom 25.09.2015 eine gezielte Verheimlichung des Hirschabschusses wegen Erkennens eines Fehlabschusses, um strafrechtliche Konsequenzen abzuwenden, nachvollziehbar dargelegt. Wenn, wie auch immer, die Trophäe in den Besitz der belangten Behörde kam und – letztlich – damit von einer Herausgabe derselben durch den Beschwerdeführer auszugehen ist, ist in diesem Zusammenhang, so nach dem Bewertungsprotokoll, der begründete Verdacht eines Entziehens derselben im Strafverfahren aus den Motiven der Abwendung der strafrechtlichen Verfolgung nicht als ausgeräumt zu erachten, ist nämlich auch in diesem Zusammenhang auffällig, dass wegen Kappung, dies entgegen dem § 27a Abs. 1 der NÖ JGV, eine Vorlage des Oberkiefers als nicht unwesentlicher Altersbestimmungsgegenstand nicht erfolgte. Wenn Beweissicherungszwecke im Beschlagnahmeverfahren nicht vordergründig sind, sind aber durch die konkret begründeten Indizien des Einzelfalles eine Nichtverfügbarkeit der Beweisstücke im Strafverfahren und eine Verfallsentziehung nicht unnachvollziehbar. An dieser Betrachtungsweise vermag der nach der Aktenlage dagegensprechende untadelige Leumund des Rechtsmittelwerbers keine Änderung herbeizuführen.Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes ist die Behörde nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Verdacht der Begehung einer Übertretung nach Paragraph 83, Absatz eins, NÖ JG gegeben ist, liegen wegen der kommissionellen Bewertung nicht unerhebliche Indizien für einen Hirschabschuss der Altersklasse römisch zwei vor, für welches Delikt, dies unter den Konditionen des Paragraph 136, NÖ JG, der Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, gesetzlich zulässig ist. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Alterszugehörigkeit des Hirsches zur Altersklasse römisch zwei bestreitet bzw. eine Erkennbarkeit des Kronengehörns zum Abschusszeitpunkt in Abrede stellt bzw. die Richtigkeit der Alterseinschätzung durch die Bewertungskommission in Zweifel zieht, vermag er damit in Bezug auf die angefochtene Entscheidung keine Unrichtigkeiten aufzuzeigen, handelt es sich bei der Beschlagnahme von Verfallsgegenständen um eine Sicherungsmaßnahme, für welche, dies bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, der Verdacht, ohne dass die Begehung der Verwaltungsübertretung erwiesen sein müsste, reicht. Auszugehen ist vielmehr nach den Umständen des Falles, dass durch – allesamt – zur Grünbeschau im Jagdjahr 2015 von der Bezirksverwaltungsbehörde nach der VO vom 29.04.2014; BNL2-J-08181/013, eingesetzte und zur Überwachung des, auch für gegenständliches Jagdgebiet angeordneten, Nachweises des Rotwildabschusses bestimmte Organe im Rahmen einer – kommissionellen – Bewertung am 25.11.2015 einhellig eine Alterszugehörigkeit zur Klasse römisch zwei nach der Zahnabnutzung mit einem geschätzten Alter von sieben Jahren vertraten und danach nach konkreten Hinweisen, somit nach objektiven Maßstäben, der begründete Verdacht eines Fehlabschusses zum Zeitpunkt der behördlichen Beschlagnahmeanordnung gerechtfertigt ist. Nicht erforderlich ist es, dass, vergleiche „Verdacht“ in Paragraph 39, VStG, die Begehung der Verwaltungsübertretung objektiv und subjektiv bereits erwiesen wäre. Eine Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG ist nämlich bereits dann zulässig, wenn, wie ausgeführt, auch nur der Verdacht der Begehung einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht vergleiche dazu VwGH vom 21.06.1989, Zl. 89/3/172 u.a.). Wenn Paragraph 136, NÖ JG zuzüglich zu einer Übertretung des Paragraph 83, NÖ JG für die Strafe des Verfalls besonders erschwerende Umstände, abseits eines nach der Aktenlage nicht erkennbaren Wiederholungsfalles, verlangt, ist durch das Ergebnis der „Bewertung“ der Verdacht auch in dieser Hinsicht erhärtet, als danach hervortritt, dass es sich – dazu – um einen beidseitigen „Kronenzwölfer“ handelt, dessen Abschuss in der Altersklasse römisch zwei per se – vergleiche NÖ Jagdverordnung Paragraph 26 a, Absatz 2, – verboten und strafbar ist. Der Beschwerdeführer, der den Abschuss des am 25.11.2015 bewerteten Wildstückes nicht bestritt, vermochte in diesem Zusammenhang ein hinterfragbares Vorbringen hinsichtlich einer Fehlbewertung mit der Folge, dass deswegen der Verdacht (ein erhöhter Grad an Wahrscheinlichkeit) nicht gegeben wäre, nicht aufzuzeigen. Vielmehr sind nach dem Akteninhalt, wie ausgeführt, Unkorrektheiten bei der Altersbestimmung nicht zu erkennen und sind besondere Erschwerungsgründe im Abschuss eines beidseitigen Kronenhirsches gegeben. Unter Einbeziehung der umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, so VwGH vom 13.12.2000, 2000/03/0241 – ist insgesamt bezüglich der Trophäen von erlegtem Wild davon auszugehen, dass deren ideeller Wert den materiellen Wert in den Hintergrund treten lässt und ein dem Wert der Trophäe entsprechender Geldbetrag eine Absicherung des Verfalls („arg“..., der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht) nicht als ausreichend zu erachten ist. Der Behörde ist nach der Aktenlage auch nicht entgegenzutreten, wenn sie, bezogen auf den konkreten Sachverhalt, eine Gebotenheit der Sicherungsmaßnahme resultierend aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers erkannte. Nach den Umständen des gegenständlichen Falles ist in Bezug auf den gegenständlichen Rotwildabschuss davon auszugehen, dass eine vorgeschriebene Grünvorlage nicht erfolgte und ist in diesem Zusammenhang, so nach dem polizeilichen Abschluss – Bericht vom 05.11.2015, im Rahmen der Berichterstattung nach Paragraph 100, StPO und nach dem Beschuldigteneinvernahmeprotokoll vom 25.09.2015 eine gezielte Verheimlichung des Hirschabschusses wegen Erkennens eines Fehlabschusses, um strafrechtliche Konsequenzen abzuwenden, nachvollziehbar dargelegt. Wenn, wie auch immer, die Trophäe in den Besitz der belangten Behörde kam und – letztlich – damit von einer Herausgabe derselben durch den Beschwerdeführer auszugehen ist, ist in diesem Zusammenhang, so nach dem Bewertungsprotokoll, der begründete Verdacht eines Entziehens derselben im Strafverfahren aus den Motiven der Abwendung der strafrechtlichen Verfolgung nicht als ausgeräumt zu erachten, ist nämlich auch in diesem Zusammenhang auffällig, dass wegen Kappung, dies entgegen dem Paragraph 27 a, Absatz eins, der NÖ JGV, eine Vorlage des Oberkiefers als nicht unwesentlicher Altersbestimmungsgegenstand nicht erfolgte. Wenn Beweissicherungszwecke im Beschlagnahmeverfahren nicht vordergründig sind, sind aber durch die konkret begründeten Indizien des Einzelfalles eine Nichtverfügbarkeit der Beweisstücke im Strafverfahren und eine Verfallsentziehung nicht unnachvollziehbar. An dieser Betrachtungsweise vermag der nach der Aktenlage dagegensprechende untadelige Leumund des Rechtsmittelwerbers keine Änderung herbeizuführen. Wenn der Beschwerde nach § 13 Abs. 1 VwGVG des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, gilt diese Regelung nur insoweit, als nichts Spezielleres bestimmt ist. Beschwerden gegen Beschlagnahmebescheide kommt gem. § 39 Abs. 6 VStG ex lege keine aufschiebende Wirkung zu. § 41 VwGVG, der in Bezug auf im Verwaltungsstrafverfahren den Ausschluss aufschiebender Wirkung der Beschwerde – durch Rechtsakt – ausschließt, hat zur Folge, dass dem Gericht eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Strafverfahren nicht zusteht.Wenn der Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, gilt diese Regelung nur insoweit, als nichts Spezielleres bestimmt ist. Beschwerden gegen Beschlagnahmebescheide kommt gem. Paragraph 39, Absatz 6, VStG ex lege keine aufschiebende Wirkung zu. Paragraph 41, VwGVG, der in Bezug auf im Verwaltungsstrafverfahren den Ausschluss aufschiebender Wirkung der Beschwerde – durch Rechtsakt – ausschließt, hat zur Folge, dass dem Gericht eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Strafverfahren nicht zusteht. Im Hinblick auf den Umstand, dass dem Gericht nach dem anzuwendenden Verfahrensrecht bei Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG eine Befugnis, vgl. § 22 Abs. 2 VwGVG, zum Ausschluss aufschiebender Wirkung durch Beschluss – abseits der (hier) nicht vorliegenden Fälle des § 22 Abs. 3 leg. cit – nur eingeräumt ist, ist abgesehen von der Unzulässigkeit, der Antrag durch die gegenständliche Entscheidung miterfasst. Da im Bescheidbeschwerdeverfahren, wurde ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht näher bezeichnet und angefochten, die Regelungen des § 74 Abs. 1 AVG zur Anwendung kommen, war der beantragte Kostenersatz spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick auf den Umstand, dass dem Gericht nach dem anzuwendenden Verfahrensrecht bei Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG eine Befugnis, vergleiche Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG, zum Ausschluss aufschiebender Wirkung durch Beschluss – abseits der (hier) nicht vorliegenden Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, leg. cit – nur eingeräumt ist, ist abgesehen von der Unzulässigkeit, der Antrag durch die gegenständliche Entscheidung miterfasst. Da im Bescheidbeschwerdeverfahren, wurde ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht näher bezeichnet und angefochten, die Regelungen des Paragraph 74, Absatz eins, AVG zur Anwendung kommen, war der beantragte Kostenersatz spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen-mündlichen Verhandlung konnte nach § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG mangels Beantragung trotz Belehrung in der angefochtenen Entscheidung entfallen und war in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt bezüglich der bekämpften vorläufigen Sicherungsmaßnahme festzustellen, dass in diesem Zusammenhang zu hinterfragende wesentliche maßgebliche Umstände nicht hervortraten.Die Durchführung einer öffentlichen-mündlichen Verhandlung konnte nach Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG mangels Beantragung trotz Belehrung in der angefochtenen Entscheidung entfallen und war in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt bezüglich der bekämpften vorläufigen Sicherungsmaßnahme festzustellen, dass in diesem Zusammenhang zu hinterfragende wesentliche maßgebliche Umstände nicht hervortraten. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2336.002.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.