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{'item': 'LVwG-S-2442/001-2016'}

Obsah (7)§ 50Art. 133§ 64Art. 130§ 27§ 366§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2442/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. , 2. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom

  1. August 2016, Zl. KOS2-V-16 19176/5, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit:
  2. bis
  3. Mai 2016 Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben das Gewerbe der Kälte- und Klimatechnik, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, ausgeübt, da Sie der Bürogemeinschaft xQ GmbH und JW/PS in *** *** eine Klimaanlage verkauft und montiert, zumindest angeboten, haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 94 Z.37, § 366 Abs.1 Z.1 Gewerbeordnung (GewO) 1994Paragraph 94, Ziffer 37,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung (GewO) 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 730,00 66 Stunden § 366 Abs.1 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 73,00 Gesamtbetrag: € 803,00“ Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom

  1. September
  2. In dieser wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass von seiner Seite keine Verwaltungsübertretung begangen worden sei. Das Straferkenntnis beruhe rein auf Vermutungen. Bezüglich der Gewerbeberechtigung habe er alle Schritte der WKO eingehalten. Ein Versäumnis seinerseits liege hier also nicht vor. Der Fehler liege entweder bei der WKO oder bei der BH. Dafür könne gegen ihn keine Strafe verhängt werden. Er beantrage die sofortige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Der Beschwerde war ein allgemeines Informationsblatt der WKO angeschlossen. Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Firmenbuchauszug dem Auszug des Gewerbeinformationssystems (GISA) vom
  3. Oktober 2016, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt: Der Beschwerdeführer legte mit
  4. März 2016 der Fa. xQ GmbH, ***, ***, ein Angebot über den Verkauf und Montage einer Klimaanlage am Standort ***, ***. Tatsächlich abgeschlossen wurde dieses Angebot jedoch mit der Marktgemeinde ***, BL GmbH & CoKG. Die Klimaanlage wurde von
  5. bis
  6. Mai 2016 am Standort ***, *** eingebaut. Mit
  7. März 2016 hat der Beschwerdeführer Herrn JW ein Angebot über den Verkauf und Montage einer Klimaanlage gelegt. Zu einem tatsächlichen Verkauf bzw. Montage der Klimaanlage ist es entsprechend der Aktenlage nicht gekommen. Mit Eintragung vom
  8. Juni 2016 wurde die Firma WK e.U. FA; mit Sitz in der politischen Gemeinde ***; Geschäftsanschrift ***, ***; Geschäftszweig Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe; Inhaber FA, geb. ***; ins Firmenbuch eingetragen. Der Beschwerdeführer verfügt seit
  9. Juli 2016 über die Gewerbeberechtigung Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Dem Beschwerdeführer wird im gegenständlichen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass er das Gewerbe der Kälte- und Klimatechnik ausgeübt hat, da er der Bürogemeinschaft xQ GmbH und JW/PS in *** eine Klimaanlage verkauft und montiert, zumindest angeboten hat. Als Tatzeit wird der

  1. bis
  2. Mai 2016 und als Tatort ***, *** angegeben. In Bezug auf den ersten Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses, dem Ausüben des Gewerbes der Kälte- und Klimatechnik durch den Verkauf der Klimaanlage ist Folgendes auszuführen: Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt wurde in Hinsicht der im Straferkenntnis angeführte Klimaanlage gegenüber der Bürogemeinschaft xQ GmbH „lediglich“ ein Angebot gelegt, verkauft wurde diese jedoch an die Marktgemeinde ***, BL GmbH & CoKG. Aus dem Tatvorwurf ergibt sich jedoch mit keinem Wort, dass die Klimaanlage an die Marktgemeinde ***, BL GmbH & CoKG verkauft wurde. Eine Ausdehnung des Tatvorwurfes dahingehend, dass die Klimaanlage an die Marktgemeinde ***, BL GmbH verkauft wurde, ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, würde es doch damit die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. zur Unzulässigkeit einer „Ausdehnung“ des Tatvorwurfs zB VwGH 16.03.2016, Ro 2014/04/0072; auch VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018).Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt wurde in Hinsicht der im Straferkenntnis angeführte Klimaanlage gegenüber der Bürogemeinschaft xQ GmbH „lediglich“ ein Angebot gelegt, verkauft wurde diese jedoch an die Marktgemeinde ***, BL GmbH & CoKG. Aus dem Tatvorwurf ergibt sich jedoch mit keinem Wort, dass die Klimaanlage an die Marktgemeinde ***, BL GmbH & CoKG verkauft wurde. Eine Ausdehnung des Tatvorwurfes dahingehend, dass die Klimaanlage an die Marktgemeinde ***, BL GmbH verkauft wurde, ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, würde es doch damit die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche zur Unzulässigkeit einer „Ausdehnung“ des Tatvorwurfs zB VwGH 16.03.2016, Ro 2014/04/0072; auch VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt in Bezug auf den zweiten Tatvorwurf des Montierens der Klimaanlage zu Folgendem Ergebnis:

§ 27Abs. 1 VSt

G ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Eine Verwaltungsübertretung

§ 27Abs. 1 VSt

G wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (§ 2 Abs. 2 VStG).

Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 27, Absatz eins, VStG wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (Paragraph 2, Absatz 2, VStG). Für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist das Tatbild, also die Art des Deliktes, zu klären. Dem Beschwerdeführer wird die Ausübung des Gewerbes der Kälte- und Klimatechnik, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben

§ 366Abs. 1 Z 1 Gew

O vorgeworfen. Bei diesem Tatvorwurf, handelt es sich um ein Begehungsdelikt. Tatort eines Begehungsdeliktes ist jener Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde (vgl. VwGH 23.10.2014, 2011/07/0202; auch VwGH 31.07.2007, 2006/02/0153). Für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist das Tatbild, also die Art des Deliktes, zu klären. Dem Beschwerdeführer wird die Ausübung des Gewerbes der Kälte- und Klimatechnik, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO vorgeworfen. Bei diesem Tatvorwurf, handelt es sich um ein Begehungsdelikt. Tatort eines Begehungsdeliktes ist jener Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde vergleiche VwGH 23.10.2014, 2011/07/0202; auch VwGH 31.07.2007, 2006/02/0153). Die Montage der Klimaanlage erfolgte, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, in ***, ***. Der Tatort liegt daher im gegenständlichen Fall in ***, ***, und ist nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, in ***, ***. Zuständig wäre somit die Bezirkshauptmannschaft Mödling, da der Tatort in ihrem Sprengel gelegen ist. Die belangte Behörde ist somit örtlich unzuständig in Bezug auf diesen Tatvorwurf. Dass die belangte Behörde außerhalb des in § 27 Abs. 1 VStG normierten Zuständigkeitsbereiches, und demnach als unzuständige Behörde, eingeschritten ist und den Teiltatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnis erlassen hat, belastet diesen Teil der behördliche Erledigung mit einem durch das erkennende Gericht nicht sanierbaren Rechtsmangel.Der Tatort liegt daher im gegenständlichen Fall in ***, ***, und ist nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, in ***, ***. Zuständig wäre somit die Bezirkshauptmannschaft Mödling, da der Tatort in ihrem Sprengel gelegen ist. Die belangte Behörde ist somit örtlich unzuständig in Bezug auf diesen Tatvorwurf. Dass die belangte Behörde außerhalb des in Paragraph 27, Absatz eins, VStG normierten Zuständigkeitsbereiches, und demnach als unzuständige Behörde, eingeschritten ist und den Teiltatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnis erlassen hat, belastet diesen Teil der behördliche Erledigung mit einem durch das erkennende Gericht nicht sanierbaren Rechtsmangel. In Bezug auf den alternativen Tatvorwurf, der Beschwerdeführer habe den Verkauf und die Montage angeboten ist auszuführen: Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. z.B. VwGH 25.02.2004, 2002/04/0069).Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird vergleiche z.B. VwGH 25.02.2004, 2002/04/0069). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer zwei Angebote gelegt. Der UVS Niederösterreich hat in seiner Entscheidung vom

  1. Januar 1994, Senat-SB-92-069 ausgesprochen, dass von einen Kreis von Personen logischerweise erst ab drei Personen ausgegangen werden kann, und folglich ein größerer Kreis von Personen nicht schon bei sieben Personen gegeben ist (vgl. Müller, in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg], GewO § 1 Rz 22). Im gegenständlichen Fall kann daher nicht von einem größeren Personenkreis gesprochen werden, da entsprechend der Aktenlage lediglich zwei Angebote gemacht wurden. Der Tatbestand des Anbietens ist daher nicht erfüllt.
  2. Januar 1994, Senat-SB-92-069 ausgesprochen, dass von einen Kreis von Personen logischerweise erst ab drei Personen ausgegangen werden kann, und folglich ein größerer Kreis von Personen nicht schon bei sieben Personen gegeben ist vergleiche Müller, in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg], GewO Paragraph eins, Rz 22). Im gegenständlichen Fall kann daher nicht von einem größeren Personenkreis gesprochen werden, da entsprechend der Aktenlage lediglich zwei Angebote gemacht wurden. Der Tatbestand des Anbietens ist daher nicht erfüllt. Das angefochtene Straferkenntnis war aufgrund der dargelegten Gründe aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. Der unter anderem wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde ausgesprochenen ersatzlosen Aufhebung eines Straferkenntnisses kommt allerdings nicht die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens zu (vgl. Raschauer, in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG2 § 27 Rz 4, mit Hinweis auf VwGH 8.10.1992, 92/18/0391).Das angefochtene Straferkenntnis war aufgrund der dargelegten Gründe aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. Der unter anderem wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde ausgesprochenen ersatzlosen Aufhebung eines Straferkenntnisses kommt allerdings nicht die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens zu vergleiche Raschauer, in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG2 Paragraph 27, Rz 4, mit Hinweis auf VwGH 8.10.1992, 92/18/0391). Da keine Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist, steht es der belangten Behörde sohin frei innerhalb der gesetzlichen Fristen weitere Ermittlungen vorzunehmen und gegebenenfalls ein neues Straferkenntnis zu erlassen. Dies gilt auch für die in Hinblick auf die Montage der Klimaanlage zuständige Behörde – der Bezirkshauptmannschaft Mödling. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2442.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.