GVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. , 2. Die ordentliche Revision
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
€ 730,00 66 Stunden § 366 Abs.1 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 73,00 Gesamtbetrag: € 803,00“ Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Dem Beschwerdeführer wird im gegenständlichen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass er das Gewerbe der Kälte- und Klimatechnik ausgeübt hat, da er der Bürogemeinschaft xQ GmbH und JW/PS in *** eine Klimaanlage verkauft und montiert, zumindest angeboten hat. Als Tatzeit wird der
G ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Eine Verwaltungsübertretung
G wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (§ 2 Abs. 2 VStG).
Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 27, Absatz eins, VStG wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (Paragraph 2, Absatz 2, VStG). Für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist das Tatbild, also die Art des Deliktes, zu klären. Dem Beschwerdeführer wird die Ausübung des Gewerbes der Kälte- und Klimatechnik, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben
O vorgeworfen. Bei diesem Tatvorwurf, handelt es sich um ein Begehungsdelikt. Tatort eines Begehungsdeliktes ist jener Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde (vgl. VwGH 23.10.2014, 2011/07/0202; auch VwGH 31.07.2007, 2006/02/0153). Für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist das Tatbild, also die Art des Deliktes, zu klären. Dem Beschwerdeführer wird die Ausübung des Gewerbes der Kälte- und Klimatechnik, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO vorgeworfen. Bei diesem Tatvorwurf, handelt es sich um ein Begehungsdelikt. Tatort eines Begehungsdeliktes ist jener Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde vergleiche VwGH 23.10.2014, 2011/07/0202; auch VwGH 31.07.2007, 2006/02/0153). Die Montage der Klimaanlage erfolgte, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, in ***, ***. Der Tatort liegt daher im gegenständlichen Fall in ***, ***, und ist nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, in ***, ***. Zuständig wäre somit die Bezirkshauptmannschaft Mödling, da der Tatort in ihrem Sprengel gelegen ist. Die belangte Behörde ist somit örtlich unzuständig in Bezug auf diesen Tatvorwurf. Dass die belangte Behörde außerhalb des in § 27 Abs. 1 VStG normierten Zuständigkeitsbereiches, und demnach als unzuständige Behörde, eingeschritten ist und den Teiltatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnis erlassen hat, belastet diesen Teil der behördliche Erledigung mit einem durch das erkennende Gericht nicht sanierbaren Rechtsmangel.Der Tatort liegt daher im gegenständlichen Fall in ***, ***, und ist nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, in ***, ***. Zuständig wäre somit die Bezirkshauptmannschaft Mödling, da der Tatort in ihrem Sprengel gelegen ist. Die belangte Behörde ist somit örtlich unzuständig in Bezug auf diesen Tatvorwurf. Dass die belangte Behörde außerhalb des in Paragraph 27, Absatz eins, VStG normierten Zuständigkeitsbereiches, und demnach als unzuständige Behörde, eingeschritten ist und den Teiltatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnis erlassen hat, belastet diesen Teil der behördliche Erledigung mit einem durch das erkennende Gericht nicht sanierbaren Rechtsmangel. In Bezug auf den alternativen Tatvorwurf, der Beschwerdeführer habe den Verkauf und die Montage angeboten ist auszuführen: Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. z.B. VwGH 25.02.2004, 2002/04/0069).Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird vergleiche z.B. VwGH 25.02.2004, 2002/04/0069). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer zwei Angebote gelegt. Der UVS Niederösterreich hat in seiner Entscheidung vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2442.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.