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{'item': 'LVwG-S-2466/001-2016'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25aArt. 133Art. 130§ 19§ 5§ 6§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2466/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 2.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. 3.

§ 25aAbs. 4 Vw

GG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch die Beschwerdeführerin nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 i

Vm. § 25a VwGG nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) durch die Beschwerdeführerin nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 25 a, Vw

GG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 06.09.2016, Zl. GDS2-V-16 317/5, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 19 iVm § 38 Abs.3 des TSchG 2005 zu Geldstrafen in Höhe von je € 200,- (Ersatzfreiheitsstrafen je: 18 Stunden) verurteilt:Mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 06.09.2016, Zl. GDS2-V-16 317/5, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung der Paragraphen 19, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, des TSchG 2005 zu Geldstrafen in Höhe von je € 200,- (Ersatzfreiheitsstrafen je: 18 Stunden) verurteilt: Der Spruch des Bescheides lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: Zu 1.: 17.09.2015; Zu 2.: 06.10.2015 Ort: zu

  1. und 2.: Weide bei Anwesen D, ***, *** Tatbeschreibung:
  2. Sie haben am oben angegebenen Tatort zu oben angegebener Tatzeit - wie von Organen der Polizeiinspektion *** festgestellt worden ist - gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen, indem Sie als Halter des Ziegenbocks (***), welcher nicht dauernd in einer Unterkunft gehalten wurde, diesen nicht vor den Gefahren des Straßenverkehrs geschützt haben. Der Ziegenbock ist von einer Wiese, welche offenbar nicht mit einer geeigneten Einfriedung umgeben war, entkommen und lief bei der Bundesstraße *** im Bereich Veitsgraben herum. Der Straßenverkehr birgt eine erheblich Verletzungs- bzw. Tötungsgefahr für den Ziegenbock. Sie sind daher Ihrer Pflicht, Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit möglich vor sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen, nicht nachgekommen.
  3. Sie haben am oben angegebenen Tatort zu oben angegebener Tatzeit - wie von Organen der Polizeiinspektion *** festgestellt worden ist - gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen, indem Sie als Halter des Ziegenbocks (***), welcher nicht dauernd in einer Unterkunft gehalten wurde, diesen nicht vor den Gefahren des Straßenverkehrs geschützt haben. Der Ziegenbock ist von einer Wiese, welche offenbar nicht mit einer geeigneten Einfriedung umgeben war, entkommen und lief im Bereich ***, ***, *** und *** herum. Der dort herrschende Straßenverkehr birgt eine erheblich Verletzungs- bzw. Tötungsgefahr für den Ziegenbock. Sie sind daher Ihrer Pflicht, Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit möglich vor sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen, nicht nachgekommen.“ Dagegen richtet sich der fristgerechte Vorlageantrag vom 20.09.
  4. „Gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 06.09.2016, zugestellt am 08.09.2016, zu GDS2-V-16 317/5 über die Beschwerde vom 05.09.2016 wird gestellt der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.“ Die Verwaltungsbehörde legte den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 21.09.2016 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Verwaltungsbehörde legte den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 21.09.2016 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dem verfahrensgegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der PI *** vom 19.09.2015 zugrunde, wonach im Bereich *** in der Nähe der LB *** ein Ziegenbock frei herumlaufe. Das Tier sei eingefangen und vorläufig an einem Baum festgebunden worden. Der Beschwerdeführer sei als Tierhalter anhand der Ohrmarke ausgeforscht worden. Er gab an, dass der Bock tags zuvor noch innerhalb des Elektrozaunes hinter dem Haus auf der Wiese gestanden sei. Am Tattag habe er noch nicht nachgeschaut. Der gleiche Sachverhalt ereignete sich neuerlich am 06.10.
  5. Danach sei der Bock im Bereich der Schrebergärten *** unterwegs und kurze Zeit später in *** gesehen worden, lasse sich aber nicht einfangen. Gegen 13.10 Uhr sei der Bock Frau HS, ***, zugelaufen, welche ihn eingesperrt hätte. Der Bock sei sodann vom Beschwerdeführer abgeholt worden. Am 21.09.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch und ergänzte der BV seinen Vorlageantrag dahingehend, dass wie in der Beschwerde ausgeführt werde. Die Meldungslegerin konnte sich nicht konkret an alle Einzelheiten des von ihr angezeigten Sachverhalts erinnern. Sie gab aber überzeugend an, dass der Ziegenbock eine Strecke von mehreren Kilometern absolviert hätte und sich aus der Distanz zu seiner Weide ergebe, dass er auch mehrmals Landes/Bundesstraßen überquert habe. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeigen der PI *** vom 19.09.2015 und vom 06.10.2015 und die Zeugenaussagen in der Verhandlung vom 20.09.2016, nämlich die Meldungslegerin und die Zeugin, die beim Einfangen des Ziegenbockes am 06.10.2015 dabei war. Das entscheidende Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Ziegenbock mit der Ohrmarkennummer ***, gehalten von MWD am 17.09.2015 und am 06.10.2015, gegen 09.05 Uhr, in der Nähe *** – LB *** in den Ortsgebieten von ***, ***, *** und *** herumlief und sodann einmal im Bereich der B *** durch Anbinden an einen Baum und einmal in *** durch Einsperren in einen Stall gesichert werden konnte. In beiden Fällen hat der Beschwerdeführer seinen Ziegenbock abgeholt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung waren dabei folgende Überlegungen maßgeblich: Unbestritten ist, dass der Ziegenbock an den oa Orten zu den oa Zeiten frei herumgelaufen ist. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Ziegenbock bei seinen Streifzügen querfeldein über einen Radius von ca. 9 km auch Straßen mit öffentlichem Verkehr gequert hat, da die Sichtungen und Orte des Einfangens zweifelsfrei feststehen und der Ziegenbock jeweils an den beiden Tagen über mehrere Stunden unterwegs war. Am 17.09.2015 ist der Ziegenbock sogar auf der Straße herumlaufend gesehen und sodann vom Anzeigenleger an einen Baum neben der Straße festgebunden worden. Es ist daher entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers, dass der Ziegenbock bei seinen Streifzügen nicht notwendigerweise auf Straßen gelaufen ist, erwiesen, dass nach Angaben der Zeugin GI K dieser sehr wohl auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wahrgenommen wurde und insoferne nicht nur eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer, sondern auch für das Tier selbst dargestellt hat Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsübertretung daher in objektiver Hinsicht begangen. Rechtlich ergibt sich:

§ 50Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in einem Verwaltungsstrafverfahren in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in einem Verwaltungsstrafverfahren in der Sache selbst zu entscheiden. Wenn der Beschwerdeführer zunächst einwendet, nicht Halter des gegenständlichen Ziegenbockes zu sein ist dem Folgendes entgegenzuhalten: In Anbetracht des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes, wonach das Tier auf den Beschwerdeführer zwar nicht registriert ist, aber immer als Ansprechpartner sowohl für Behörden als auch Exekutive fungiert, wenn es um seine Tiere geht, konnte der durch die Zeugenaussagen untermauerte Sachverhalt, dass die Tiere in seiner Obhut standen und er daher Halter im Sinne des § 4 Z. 1 TSchG war, nicht in Abrede gestellt werden. Übereinstimmend gaben die Zeugen an, der Beschwerdeführer sei für das Tier zuständig, habe es abgeholt usw.In Anbetracht des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes, wonach das Tier auf den Beschwerdeführer zwar nicht registriert ist, aber immer als Ansprechpartner sowohl für Behörden als auch Exekutive fungiert, wenn es um seine Tiere geht, konnte der durch die Zeugenaussagen untermauerte Sachverhalt, dass die Tiere in seiner Obhut standen und er daher Halter im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG war, nicht in Abrede gestellt werden. Übereinstimmend gaben die Zeugen an, der Beschwerdeführer sei für das Tier zuständig, habe es abgeholt usw. Die Erläuterungen zu § 4 Z 1 TSchG (GP XXII RV 446, 6) führen zum Halterbegriff aus:Die Erläuterungen zu Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG Gesetzgebungsperiode , XXII Regierungsvorlage 446, , 6) führen zum Halterbegriff aus: „In Anlehnung an die Legaldefinition in Art. 2 Z 2 der umzusetzenden Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere definiert Z 1 als Halter jene (natürliche oder juristische) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist und ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes geregelt.“„In Anlehnung an die Legaldefinition in Artikel 2, Ziffer 2, der umzusetzenden Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere definiert Ziffer eins, als Halter jene (natürliche oder juristische) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist und ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in Paragraph 12, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes geregelt.“ Aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich eindeutig, dass „Halter“ der Tiere entgegen seinen Beteuerungen der Beschwerdeführer selbst ist, dieser war für das verfahrensgegenständliche Tier verantwortlich und entschied damit über die Haltungsumstände (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2008, Zlen. 2007/05/0125, 0128).Aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich eindeutig, dass „Halter“ der Tiere entgegen seinen Beteuerungen der Beschwerdeführer selbst ist, dieser war für das verfahrensgegenständliche Tier verantwortlich und entschied damit über die Haltungsumstände vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2008, Zlen. 2007/05/0125, 0128). Das Tierschutzgesetz zielt auf den Tierhalter ab. Nach § 4 Z 1 Tierschutzgesetz ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.Das Tierschutzgesetz zielt auf den Tierhalter ab. Nach Paragraph 4, Ziffer eins, Tierschutzgesetz ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Wie sich anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeben hat, treffen die Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Tochter alleinige Halterin des Ziegenbockes ist, nicht zu. Demnach war für das gegenständliche Tier überwiegend er verantwortlich und hatte er das Tier in seiner Obhut. Die Tochter als Halterin anzugeben ist zweifelsfrei als Schutzbehauptung zu werten, zumal er bereits mit einem unbefristeten Tierhalteverbot belegt ist. Er selbst hat jedoch die Verantwortung für diese Tiere zu übernehmen und hat er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen. Da auch mehrere Halter für ein Tier in Frage kommen, ist auch unerheblich, dass die Tochter den Vorlageantrag für die von der Behörde zu denselben Delikten über sie verhängten Ermahnungen zurückgezogen hat und diese nunmehr rechtskräftig sind.

§ 19TSch

G sind Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.

Paragraph 19, TSchG sind Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen. In diesem Sinn bedarf es jedenfalls eines sicheren Geheges, um es vor sonstigen Gefahren – wie die des Straßenverkehrs – zu schützen und zusätzlich – wenn das Gehege offensichtlich ständiger Kontrolle bedarf, auch anwesender Aufsichtspersonen, damit diese auf Ausbruchsversuche reagieren können. Im konkreten Fall bringt der Beschwerdeführer vor, dass dem Ziegenbock keine konkrete Gefahr von der Straße gedroht hätte, dies sei zur Deliktsverwirklichung aber notwendig. Das Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Ziegenbocks durch den Straßenverkehr ist kein Tatbestandselement, da die gegenständliche Verwaltungsübertretung bereits durch das bloße ungesicherte Herumirren des Tieres erfüllt ist. Es handelt sich um kein Erfolgsdelikt. Der Beschwerdeführer hat somit dadurch, dass er das Tier nicht ordentlich gesichert gehalten hat, tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten. Bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, d.h. zur Strafbarkeit genügt

§ 5VSt

G, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten.Bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, d.h. zur Strafbarkeit genügt

Paragraph 5, VStG, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt

§ 6Abs. 1 St

GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).Fahrlässig handelt

Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche Foregger-Serrini, StGB, S 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491). Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus. Indem der Beschwerdeführer selbst anführt, er habe geglaubt, der Bock befinde sich gesichert im Bereich des Elektrozaunes auf der Wiese hinter seinem Haus, aber dies offenbar nicht einmal täglich kontrolliert, sodass dieser den Zaun überwinden konnte, hat er zumindest grob fahrlässig gehandelt. Auch die Tatsache, dass der Ziegenbock innerhalb von wenigen Wochen zwei Mal auf „Wanderschaft“ gehen konnte zeigt, dass sich der Beschwerdeführer keineswegs normgerecht verhalten hat. Wenngleich der Elektrozaun grundsätzlich als hütesicher gilt, muss dieser schon allein wegen des durchlaufenden Stromes, ständig kontrolliert werden. Dass dies der Beschwerdeführer unterlassen hat, ergibt sich schon aufgrund seiner eigenen Aussage vor der Polizei, der gegenüber er beteuerte, dass der Ziegenbock „gestern noch da gewesen sei“. Somit ist die Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen: § 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, Absatz eins, VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40, - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden, zumal durch das freie Herumlaufen eines Tieres schwerste Verkehrsunfälle passieren können. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt als nicht geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Ein Absehen von einer Bestrafung

§ 45Abs. 1 Z. 4 VSt

G war daher nicht angebracht.Ein Absehen von einer Bestrafung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG war daher nicht angebracht. Die bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt. Als mildernd und erschwerend wurde nichts gewertet. Unter Bedachtnahme der oben dargelegten Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 7500,00 reichenden Strafsatz erscheinen die verhängten Geldstrafen als angemessen und keinesfalls zu hoch. Einer Strafherabsetzung stand auch das Erfordernis, den Beschwerdeführer selbst sowie sonstige Adressaten der übertretenen Rechtsnormen von weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten (Spezial- und Generalprävention), entgegen. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

§ 25aAbs. 3 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durften und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde.

Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durften und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2466.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.