RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2703/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des JPS, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- September 2015, Zl. MDS2-V-14 71955/5, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein bei den Bauernkammern für Wien und Niederösterreich eingetragener Land- und Forstwirt und bewirtschaftet u.a. in *** Wald in einem Ausmaß von 77,50 Hektar. Aus dem in diesem Wald erwirtschafteten Holz produziert er etwa 640 Schüttmeter Holzhackgut pro Woche. 1.
- Am
- Oktober 2014 erzeugte er am im Straferkenntnis bezeichneten Standort Holzhackgut in einem Ausmaß von etwa 80 Schüttmetern. Diese 80 Schüttmeter Holz stammten nicht aus dem Wald des Beschwerdeführers, sondern hat der diese einem befreundeten Land- und Forstwirt abgekauft. Die 80 Schüttmeter Holzhackgut wurden in der Folge vom Beschwerdeführer an die ASFINAG verkauft. 1.
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben als Inhaber des Gewerbes "Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Geräten, die typischerweise auch in solchen Betrieben verwendet werden, bestehend aus Ausbringen von Jauche, Mist und Gülle, Häckselarbeiten, Mähdreschen, Erntearbeiten, Bodenbearbeitung, Aussaat und Pflege landwirtschaftlicher Kulturen, Holzernte, Waldpflege und -auspflanzungen, Tierversorgung und Weingartenbewirtschaftung (Weingartenbearbeitung, Rebschnitt, Laubwandregulierung und Traubenernte)" mit Standort in ***, ***, am 21.10.2014 - wie im Zuge einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion *** festgestellt wurde - in ***, ***, das freie Gewerbe „Erzeugung von Brennelementen aus Holz und Rinde“ ausgeübt, indem Sie für die Firma ASFINAG in ***, ***, als zuständige Autobahnmeisterei der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Holzhackgut erzeugt haben, ohne zur Tatzeit im Besitz der hierfür erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen zu sein. Die ASFINAG ist nicht als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen. Außerdem ist in Ihrer vorliegenden Gewerbeberechtigung die Erzeugung von Holzbrennelementen (Hackgut) auch nicht erfasst. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994“Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 37 Stunden) zuzüglich Kosten des Verfahrens verhängt. 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird.
- Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom
- September 2016, in welcher Beweis durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie Einvernahme des Beschwerdeführers erhoben wurde. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er 77,50 Hektar Wald bewirtschaftet wurde nach der Verhandlung durch die Wiener Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom
- September 2016 bestätigt. Dieses Schreiben wurde auch der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt, welche die Angaben in dieser Stellungnahme nicht bestritt, jedoch (mit Verweis auf eine im Akt erliegende Stellungnahme des Fachgebietes Gewerberecht vom
- Februar 2016) ausführte, dass die vorgeworfene Tätigkeit (dennoch) nicht unter § 2 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 subsumiert werden könne.Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er 77,50 Hektar Wald bewirtschaftet wurde nach der Verhandlung durch die Wiener Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom
- September 2016 bestätigt. Dieses Schreiben wurde auch der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt, welche die Angaben in dieser Stellungnahme nicht bestritt, jedoch (mit Verweis auf eine im Akt erliegende Stellungnahme des Fachgebietes Gewerberecht vom
- Februar 2016) ausführte, dass die vorgeworfene Tätigkeit (dennoch) nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 subsumiert werden könne.
- Rechtliche Erwägungen: 3.
- Rechtsgrundlagen: 3.1.
- Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung zum Tatzeitpunkt lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden: 1.Ziffer eins die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3); 2.Ziffer 2 die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4);die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Absatz 4,); 3.Ziffer 3 […];
(2)Absatz 2,Die Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gilt nicht für die Bestimmungen des § 53 Abs. 5 und § 367 Z 19.Die Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer eins,) gilt nicht für die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 5 und Paragraph 367, Ziffer 19,
(3)Absatz 3,Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehörenZur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer eins,) gehören 1.Ziffer eins die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt;die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (Paragraph 25, Absatz 3, des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang; 2.Ziffer 2 das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse; 3.Ziffer 3 Jagd und Fischerei.
(3a)Absatz 3 a,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.
(4)Absatz 4,Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) sind zu verstehen: 1.Ziffer eins die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein; 2.Ziffer 2 […] […] Strafbestimmungen§ 366.Paragraph 366,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer 1.Ziffer eins ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;“ 3.1.
- Gemäß § 1 Z 6 der auf Grund des § 2 Abs. 3a GewO 1994 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugehörigkeit der von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (Urprodukteverordnung), BGBl. II Nr. 410/2008, gelten als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte u.a. Rundholz, Brennholz, Hackschnitzel, sofern das Rohmaterial zumindest zu 65% aus der eigenen Produktion (dem eigenen Wald) stammt.3.1.
- Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, der auf Grund des Paragraph 2, Absatz 3 a, GewO 1994 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugehörigkeit der von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (Urprodukteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2008,, gelten als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte u.a. Rundholz, Brennholz, Hackschnitzel, sofern das Rohmaterial zumindest zu 65% aus der eigenen Produktion (dem eigenen Wald) stammt. 3.
- In der Sache: 3.2.
- § 2 Abs. 3a GewO 1994 ermächtigt den zuständigen Bundesminister mit Verordnung festzulegen, welche von der Land- und Forstwirtschaft hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Mit einer solchen verordnungmäßigen Festlegung wird die Zugehörigkeit zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion und damit die Nichtanwendbarkeit der GewO 1994 auf Erzeugung und Vermarktung derartiger Produkte klargestellt. Die Verordnungsermächtigung dient damit der Abgrenzung zwischen der von der GewO 1994 ausgenommenen land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion von ähnlichen Tätigkeiten gewerblicher Natur (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO,
- Auflage [2011], § 2, Rz 121).3.2.
- Paragraph 2, Absatz 3 a, GewO 1994 ermächtigt den zuständigen Bundesminister mit Verordnung festzulegen, welche von der Land- und Forstwirtschaft hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Mit einer solchen verordnungmäßigen Festlegung wird die Zugehörigkeit zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion und damit die Nichtanwendbarkeit der GewO 1994 auf Erzeugung und Vermarktung derartiger Produkte klargestellt. Die Verordnungsermächtigung dient damit der Abgrenzung zwischen der von der GewO 1994 ausgenommenen land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion von ähnlichen Tätigkeiten gewerblicher Natur vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO,
- Auflage [2011], Paragraph 2,, Rz 121). Wie sich aus der Urprodukteverordnung ergibt gelten u.a. Rundholz, Brennholz und Hackschnitzel als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte, sofern das Rohmaterial zumindest zu 65% aus der eigenen Produktion (dem eigenen Wald stammt). Der Beschwerdeführer produziert aus seinem eigenen Wald etwa 640 Schüttmeter Holzhackgut pro Woche, demnach etwa 33.280 Schüttmeter Holz pro Jahr. Durch den Zukauf von 80 Schüttmetern Holz wurde die Grenze von 65% nicht unterschritten. Vor diesem Hintergrund war die GewO 1994 auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tätigkeit nicht anwendbar, weshalb die vorgeworfene Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095, oder auch vom
- September 2015, Ra 2015/19/0194)Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095, oder auch vom
- September 2015, Ra 2015/19/0194) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2703.001.2015