4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision
GVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 57a Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967Paragraph 57 a, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 §§ 3,4, 5 und 15 Prüf-und Begutachtungsstellenverordnung 1998 – PBStVParagraphen 3,,4, 5 und 15 Prüf-und Begutachtungsstellenverordnung 1998 – PBStV § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich Herrn JZ die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, Grundstück Nr. ***, widerrufen. Begründend wird hiezu ausgeführt, dass am 25.11.2005 durch einen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung (Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten) eine Revision der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle vorgenommen worden sei. Bei dieser Revision wäre eine Reihe von Mängeln, die im Revisionsgutachten festgehalten wurden, festgestellt worden. Auf Basis des Revisionsergebnisses erfolgte weiters die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens vom 02.12.2005, in der ebenfalls diverse Mängel aufgelistet sind. Weiters habe am 10.01.2006 in der Abteilung Verkehrsrecht eine Bürobesprechung mit Herrn JZ stattgefunden und habe sich dieser dabei außergewöhnlich aggressiv und aufbrausend gegenüber den anwesenden Personen verhalten und wäre es aus diesem Grunde auch zu einer Strafanzeige bei der Sicherheitsdirektion gekommen. Auch sei Herr JZ mit Schreiben vom 30.01.2006
2a KFG zur Behebung der bei der Revision vom 25.11.2005 festgestellten Mängel aufgefordert worden.Auch sei Herr JZ mit Schreiben vom 30.01.2006
Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG zur Behebung der bei der Revision vom 25.11.2005 festgestellten Mängel aufgefordert worden. Dem Mängelbehebungsauftrag sei nicht entsprochen worden. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, die seit 01.01.2014 als Beschwerde zu behandeln ist und in die Zuständigkeit des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich fällt. Beantragt wird die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie Durchführung eines neuen Beweis- und Ermittlungsverfahrens, insbesondere die Einholung neuer Gutachten durch neue Amtssachverständige und die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides und der Ausspruch, dass die erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nicht widerrufen wird, in eventu die Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an den Landeshauptmann von Niederösterreich zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung. Begründet werden die Rechtsmittelanträge zunächst mit der behaupteten Befangenheit jener zuständigen Sachbearbeiterin, die den bekämpften Bescheid verfasst habe. Weiters wird ausgeführt, dass sich die KFZ-Werkstätte des Rechtsmittelwerbers in unmittelbarer Nähe der Autobahn *** (***) befinde. Es sei ihm daher dringend geraten worden, in dem leicht durch Diebsprofis aufbrechbare Bürocontainer keine für Profibanden interessanten Unterlagen, vor allem im Zusammenhang auch mit der Tätigkeit zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen, aufzubewahren. Aus diesem Grunde würden daher ungebrauchte oder verlochte Begutachtungsplaketten nicht im Bürocontainer an der Prüfstelle verwahrt, ebenso wenig der Begutachtungsstempel und auch nicht der Großteil der Gutachten selbst. Auch würden verschiedene Prüfbücher (z.B.: für Hebebühnen und dergleichen) nicht im Bürocontainer aufbewahrt, sondern in *** (***). Vorgebracht und behauptet wird auch eine unvollständige und unkorrekte Protokollierung des Vorbringens im Rahmen der Bürobesprechung am 10.01.2006. Der Rechtsmittelwerber verweist auch darauf, dass er im Rahmen der Bürobesprechung am 10.01.2006 Aufklärung geben wollte und auch besprochen haben wollte, welche Unterlagen im Zusammenhang mit diversen Vorhaltungen nun tatsächlich vorgelegt werden müssten. Dazu sei es allerdings im Rahmen dieser Büroverhandlung nicht gekommen und sei auch nicht eine entsprechende Niederschrift verfasst worden. Des Weiteren wird die unangekündigte Revision vom 25.11.2005 aus Sicht des Beschwerdeführers geschildert und die behaupteten Mängel bestritten. Auf Grund des erhobenen Rechtsmittels wurden noch vom ursprünglich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ und in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme der Zeugen Ing. TV, Ing. WH, Ing. JW, AZ, Ing. CG, Ing. JHa, Einholung eines Amtssachverständigen-gutachtens für technisches Kraftfahrzeugangelegenheiten und durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt erfolgte. Auf Grund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit Bescheid vom 11.12.2001, RU6-M-Z-1051/11, hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Kraftfahrbehörde Herrn JZ die Ermächtigung erteilt, in der Prüfstelle ***, Grundstück Nr. ***, für ein- und mehrspurige Krafträder der Klassen L1, L3, L4, L2 und L5 sowie Kraftwagen der Klassen M1, M2, N1 (jeweils bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.800
KFG 1967 unterzogen und dabei ein nicht mehr zulässiges EBV-Programm (Version 2.6) verwendet.Am 15.05.2009 hat der Rechtsmittelwerber das Kraftfahrzeug Renault Clio (damaliges Kennzeichen ***) einer Begutachtung
Paragraph 57 a, KFG 1967 unterzogen und dabei ein nicht mehr zulässiges EBV-Programm (Version 2.6) verwendet. Am 14.01.2011 hat der Rechtsmittelwerber das Kraftfahrzeug Ford Transit (damaliges Kennzeichen ***)
KFG 1967 positiv begutachtet und dabei 13 leichte Mängel und keinen einzigen schweren Mangel festgestellt. Der Kilometerstand wurde vom Rechtsmittelwerber mit „398.232“ angegeben, die Erstzulassung war im September 1994. Am 14.01.2011 hat der Rechtsmittelwerber das Kraftfahrzeug Ford Transit (damaliges Kennzeichen ***)
Paragraph 57 a, KFG 1967 positiv begutachtet und dabei 13 leichte Mängel und keinen einzigen schweren Mangel festgestellt. Der Kilometerstand wurde vom Rechtsmittelwerber mit „398.232“ angegeben, die Erstzulassung war im September 1994. Dasselbe Fahrzeug wurde am 05.09.2011 – somit weniger als 8 Monate später – einer Teiluntersuchung
KFG 1967 durch das Amt der NÖ Landesregierung unterzogen und dabei mehrere schwere Mängel festgestellt. Hinsichtlich der Prüfposition 2.1.3 (Zustand des Lenkgestänges/der Gelenke) lag dieser Mangel gesichert bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber vor. Weiters ist durch Lichtbilder dokumentiert, dass die Kilometeranzeige auf dem Tacho des Kraftfahrzeuges Ford Transit unzweifelhaft lediglich 5-stellig ist und damit die Kilometerangabe des Rechtsmittelwerbers bei seiner Revision (6-stellig) gesichert unrichtig ist. Des Weiteren steht fest, dass dieses Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber zumindest punktuell Durchrostungen aufgewiesen haben muss und diese entsprechend dokumentiert und bewertet hätten werden müssen.Dasselbe Fahrzeug wurde am 05.09.2011 – somit weniger als 8 Monate später – einer Teiluntersuchung
Paragraph 58, KFG 1967 durch das Amt der NÖ Landesregierung unterzogen und dabei mehrere schwere Mängel festgestellt. Hinsichtlich der Prüfposition 2.1.3 (Zustand des Lenkgestänges/der Gelenke) lag dieser Mangel gesichert bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber vor. Weiters ist durch Lichtbilder dokumentiert, dass die Kilometeranzeige auf dem Tacho des Kraftfahrzeuges Ford Transit unzweifelhaft lediglich 5-stellig ist und damit die Kilometerangabe des Rechtsmittelwerbers bei seiner Revision (6-stellig) gesichert unrichtig ist. Des Weiteren steht fest, dass dieses Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber zumindest punktuell Durchrostungen aufgewiesen haben muss und diese entsprechend dokumentiert und bewertet hätten werden müssen. Weiters hat der Rechtsmittelwerber am 05.01.2008 das Kraftfahrzeug Nissan Vanette (damaliges Kennzeichen ***)
KFG 1967 positiv begutachtet, festgestellt wurden von ihm dabei ausschließlich leichte Mängel. Der Kilometerstand wurde mit 112.719 angegeben. Dasselbe Fahrzeug wurde von der Bundesanstalt für Verkehr am 17.02.2009 – sohin ca. 3,5 Monate später – einer Teiluntersuchung
KFG 1967 unterzogen und dabei mehrere schwere Mängel (einer davon mit der Wertung „Gefahr in Verzug“) festgestellt. Dabei handelt es sich um die Prüfposition 2.1.5 (Lenkgelenke). Das rechte äußere Spurstangengelenk war gefährlich stark ausgeschlagen. Dieser Mangel war gesichert bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber vorhanden und hätte von diesem festgestellt und entsprechend bewertet werden müssen. Der Kilometerstand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Bundesanstalt für Verkehr betrug 114.920.Weiters hat der Rechtsmittelwerber am 05.01.2008 das Kraftfahrzeug Nissan Vanette (damaliges Kennzeichen ***)
Paragraph 57 a, KFG 1967 positiv begutachtet, festgestellt wurden von ihm dabei ausschließlich leichte Mängel. Der Kilometerstand wurde mit 112.719 angegeben. Dasselbe Fahrzeug wurde von der Bundesanstalt für Verkehr am 17.02.2009 – sohin ca. 3,5 Monate später – einer Teiluntersuchung
Paragraph 58, KFG 1967 unterzogen und dabei mehrere schwere Mängel (einer davon mit der Wertung „Gefahr in Verzug“) festgestellt. Dabei handelt es sich um die Prüfposition 2.1.5 (Lenkgelenke). Das rechte äußere Spurstangengelenk war gefährlich stark ausgeschlagen. Dieser Mangel war gesichert bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber vorhanden und hätte von diesem festgestellt und entsprechend bewertet werden müssen. Der Kilometerstand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Bundesanstalt für Verkehr betrug 114.920. Der Rechtsmittelwerber hat am 02.05.2013 das Kraftfahrzeug BMW 318i Cabrio (Fahrgestellnummer ***)
Der Kilometerstand im Zeitpunkt der Überprüfung betrug 147.155. Dasselbe Fahrzeug wurde am 24.06.2013 durch das Amt der NÖ Landesregierung einer Überprüfung
Dabei wurden neben mehreren leichten auch 7 schwere Mängel und ein weiterer Mangel mit der Bewertung „Gefahr in Verzug“ festgestellt. Hinsichtlich des Prüfpunktes 5.1.2 (Achsaufhängung) war bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber gesichert ein schwerer Mangel gegeben und hätte dieser vermerkt und bewertet werden müssen. Konkret handelt es sich dabei um die vordere Achsabstützung bei der 2. Achse, hier war das Spiel zu groß und scheuerte die Achsabstützung am Rahmen. Weiters lag hinsichtlich des Punktes 5.3.2 (Quer/Schräg- und Längslenker) bei der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber bereits ein schwerer Mangel vor, der nicht vermerkt und bewertet wurde. Die auch durch Lichtbilder festgestellte massive Porosität ist gesichert auch bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer gesichert vorgelegen. Zwischen den beiden Überprüfungen liegt lediglich ein Zeitraum von knapp über 7 Wochen und eine Kilometerleistung von weniger als 3.000 km liegt.Der Rechtsmittelwerber hat am 02.05.2013 das Kraftfahrzeug BMW 318i Cabrio (Fahrgestellnummer ***)
Paragraph 57 a, KFG 1967 positiv begutachtet, festgestellt wurden dabei 11 leichte Mängel. Der Kilometerstand im Zeitpunkt der Überprüfung betrug 147.155. Dasselbe Fahrzeug wurde am 24.06.2013 durch das Amt der NÖ Landesregierung einer Überprüfung
Paragraph 56, unterzogen, der Kilometerstand betrug zu diesem Zeitpunkt 150.
Der Kilometerstand im Zeitpunkt dieser Überprüfung war 285.161, festgestellt wurden dabei 10 leichte Mängel. Dasselbe Kraftfahrzeug wurde vom Amt der Wiener Landesregierung am 26.05.2014 bei einem Kilometerstand von 288.359 einer Überprüfung
Der Zeitraum zwischen den beiden Überprüfungen beträgt somit 4,5 Monate, die dazwischen getätigte Fahrleistung knapp über 3.000 km. Bei der durch das Amt der Wiener Landesregierung vorgenommenen Überprüfung wurden mehrere schwere Mängel (neben weiteren leichten Mängeln) festgestellt, überdies ein Mangel mit der Einstufung „Gefahr in Verzug“. Hinsichtlich der Prüfposition 2.1.3 (Zustand des Lenkgestänges/der Lenkgelenke) wurde festgestellt, dass die Manschette des linken äußeren Lenkgelenkes durchgehend gerissen und das Gelenk bereits trocken war. Die Manschette des rechten äußeren Lenkgelenkes war aufgerissen. Hinsichtlich dieses Prüfpunktes lag gesichert im Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber bereits ein schwerer Mangel vor, der vermerkt und beschrieben hätte werden müssen, dies wurde jedoch nicht vorgenommen.Der Rechtsmittelwerber hat am 03.01.2014 das Kraftfahrzeug Nissan 100 NXB13 (damaliges Kennzeichen ***) einer Überprüfung
Paragraph 57 a, KFG 1967 unterzogen und dieses Kraftfahrzeug positiv begutachtet. Der Kilometerstand im Zeitpunkt dieser Überprüfung war 285.161, festgestellt wurden dabei 10 leichte Mängel. Dasselbe Kraftfahrzeug wurde vom Amt der Wiener Landesregierung am 26.05.2014 bei einem Kilometerstand von 288.359 einer Überprüfung
Paragraph 56, KFG 1967 unterzogen. Der Zeitraum zwischen den beiden Überprüfungen beträgt somit 4,5 Monate, die dazwischen getätigte Fahrleistung knapp über 3.000 km. Bei der durch das Amt der Wiener Landesregierung vorgenommenen Überprüfung wurden mehrere schwere Mängel (neben weiteren leichten Mängeln) festgestellt, überdies ein Mangel mit der Einstufung „Gefahr in Verzug“. Hinsichtlich der Prüfposition 2.1.3 (Zustand des Lenkgestänges/der Lenkgelenke) wurde festgestellt, dass die Manschette des linken äußeren Lenkgelenkes durchgehend gerissen und das Gelenk bereits trocken war. Die Manschette des rechten äußeren Lenkgelenkes war aufgerissen. Hinsichtlich dieses Prüfpunktes lag gesichert im Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber bereits ein schwerer Mangel vor, der vermerkt und beschrieben hätte werden müssen, dies wurde jedoch nicht vorgenommen. Der Rechtsmittelwerber hat am 19.02.2016 sowie 24.02.2016 zwei Fahrzeuge
KFG 1967 überprüft, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht über 2.800 kg liegt und der Rechtsmittelwerber für derartige Fahrzeuge keine Berechtigung zur Überprüfung
KFG 1967 besitzt.Der Rechtsmittelwerber hat am 19.02.2016 sowie 24.02.2016 zwei Fahrzeuge
Paragraph 57 a, KFG 1967 überprüft, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht über 2.800 kg liegt und der Rechtsmittelwerber für derartige Fahrzeuge keine Berechtigung zur Überprüfung
Paragraph 57 a, KFG 1967 besitzt. Weiters hat der Rechtsmittelwerber im Zeitraum 15.12.2015 bis 07.04.2016 bei insgesamt 17 Überprüfungen von einspurigen Kraftfahrzeugen der Klasse L1E (4 Stück) sowie L3E (13 Stück) die Abbremsung bezogen auf die Hinterradbremse jeweils mit 71,05 % im Gutachten vermerkt. Ein derart hoher Wert für die Hinterradbremse alleine ist aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar und unrichtig. Der Wert für die Hinterradbremse alleine bewegt sich erfahrungsgemäß zwischen 30 und maximal 50 % Abbremsung. Des Weiteren hat der Rechtsmittelwerber die Überprüfung der Bremswirkung bei schweren Motorrädern in der Form vorgenommen, dass er das Fahrzeug nicht selbst gelenkt, sondern das Lenken des Fahrzeuges dem Kunden bei der Bremsprobe überließ. Im selben Zeitraum hat der Rechtsmittelwerber 38 Gutachten bezüglich einer Überprüfung
KFG 1967 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in der Form ausgestellt, dass die Bremswerte an der 2. Achse völlig ident sind (links 0,84 kN und rechts 0,96 kN). Es ist aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass bei 38 unterschiedlichen Bremsprüfungen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf den Hundertstelwert genau gleiche Bremswerte bei ordnungsgemäßer Bedienung des Plattenbremsprüfstandes und bei ordnungsgemäßer Funktion des Gerätes festgestellt werden. Die eingetragenen Werte sind somit unrichtig und hätte – für den theoretischen Fall eines Defekts am Messgerät - dies dem Rechtsmittelwerber auch unzweifelhaft auffallen müssen. Ein Defekt wurde im Übirgen auch gar nicht behauptet.Im selben Zeitraum hat der Rechtsmittelwerber 38 Gutachten bezüglich einer Überprüfung
Paragraph 57 a, KFG 1967 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in der Form ausgestellt, dass die Bremswerte an der 2. Achse völlig ident sind (links 0,84 kN und rechts 0,96 kN). Es ist aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass bei 38 unterschiedlichen Bremsprüfungen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf den Hundertstelwert genau gleiche Bremswerte bei ordnungsgemäßer Bedienung des Plattenbremsprüfstandes und bei ordnungsgemäßer Funktion des Gerätes festgestellt werden. Die eingetragenen Werte sind somit unrichtig und hätte – für den theoretischen Fall eines Defekts am Messgerät - dies dem Rechtsmittelwerber auch unzweifelhaft auffallen müssen. Ein Defekt wurde im Übirgen auch gar nicht behauptet. Im Rahmen der am 01.09.2016 fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Zeuge Ing. JHa auch seinen Dienstausweis vorgezeigt und wurde seitens des erkennenden Gerichtes festgestellt, dass dieser Dienstausweis eindeutig als solcher zu erkennen ist. Dieser Dienstausweis wurde dem Rechtsmittelwerber auch vorgehalten und gab dieser dazu an, dass dies seiner Ansicht nach kein Dienstausweis sei, da er derartiges jederzeit kopieren könne und morgen habe er auch dann auch einen Dienstausweis. Ebenfalls hat in dieser fortgesetzten Verhandlung der Beschwerdeführer, während der Amtssachverständige sein Gutachten erläuterte, sich immer wieder unangekündigt zu Wort gemeldet und die Verhandlung gestört. Dieser Sachverhalt stützt sich auf nachfolgende Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach der Rechtsmittelwerber die gesamten Aufzeichnungen nicht vor Ort am Sitz der Prüfstelle sondern angeblich permanent an seinem Wohnsitz aufbewahrt, wird nicht bestritten sondern sogar ausdrücklich behauptet. Unbestritten sind auch mehrere Revisionsversuche unter Tag, die jedoch mangels Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers abgebrochen werden mussten. Bei jenen Revisionen, wo der Rechtsmittelwerber angetroffen wurde, hat das erkennende Gericht auf Grund der Zeugenaussagen nicht den geringsten Zweifel, dass zumindest jeweils ein Revisionsorgan sich mit dem Dienstausweis ausgewiesen hat und damit für den Rechtsmittelwerber klar sein musste, dass es sich tatsächlich um befugte Revisionsorgane handelt. Überdies steht es für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass bei jener Revision, bei der das Organ DI TV seinen Dienstausweis nicht mit hatte, der Rechtsmittelwerber diesen auf Grund einer früheren Revision und auch einer Bürobesprechung persönlich kannte. Es gibt für das erkennende Gericht nicht die geringsten Hinweise darauf, dass die einvernommenen Zeugen zum Thema „Vorzeigen des Dienstausweis“ unwahre Angaben getätigt hätten. Verstärkt wird dieser Eindruck auch dadurch, dass der Rechtsmittelwerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz Vorhaltes eines korrekten Dienstausweises die Meinung vertreten habe, dass er einen derartigen Ausweis nicht anerkennen könne, da ein derartiger jederzeit kopiert werden könne und er dann am nächsten Tag auch einen solchen Dienstausweis habe. Auch die abwertenden und abfälligen Äußerungen des Rechtsmittelwerbers gegenüber den Revisionsorganen bei versuchten Revisionen ist durch die Zeugenaussagen ausreichend untermauert. Verstärkt wird dieser Eindruck auch dadurch, dass der Rechtsmittelwerber in einer Bürobesprechung schreiend abfällige und beleidigende Äußerungen gegenüber einer Mitarbeiterin der Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung tätigte und hiefür auch eine Strafverfügung gegen den Rechtsmittelwerber erlassen wurde und ist diese in Rechtskraft erwachsen. Auch hatte das erkennende Gericht im Rahmen der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlungen immer wieder den Eindruck, dass sich der Rechtsmittelwerber phasenweise verbal nur schwer unter Kontrolle halten konnte. Die festgestellten Unrichtigkeiten bei Fahrzeugbegutachtungen in verschiedenster Form sind durch die jeweiligen Prüfbefunde und insbesondere durch das Amtssachverständigengutachten ausreichend unterlegt, teilweise sogar vom Beschwerdeführer zugestanden. Auch konnte der Rechtsmittelwerber dem Amtssachverständigengutachten nicht einmal ansatzweise auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Die Feststellung, dass bei der Überprüfung des Kfz Renault Clio am 15.52009 (***) die EBV-Version 2.6 verwendet wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Gutachtensausdruck selbst. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büro-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen
Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den ihm durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büro-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen
Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den ihm durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
2a KFG 1967 hat der Landeshauptmann regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 hat der Landeshauptmann regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen. Nach § 3 Abs. 1 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung dürfen Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende nur dann
2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
Abs. 1a leg. cit. muss die Begutachtungsstelle über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, dass zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung dürfen Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende nur dann
Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
Absatz eins a, leg. cit. muss die Begutachtungsstelle über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, dass zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.
1 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung hat der Landeshauptmann die
2 KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 ermächtigten Stellen unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des
Paragraph 15, Absatz eins, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung hat der Landeshauptmann die
Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 sowie Paragraph 24 und Paragraph 24 a, KFG 1967 ermächtigten Stellen unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dassParagraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 sowie Paragraph 24 und Paragraph 24 a, KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass
KFG 1967 erteilte Ermächtigung der Ermächtigte als verlängerter Arm der Behörde anzusehen ist und für die damit verbundene verantwortungsvolle Tätigkeit in ausreichender Form eine Kommunikationsgrundlage zwischen dem Ermächtigten und der ermächtigenden Behörde gegeben sein muss. Berücksichtigt man das immer wiederkehrende intensive abfällige und geradezu beleidigende Verhalten des Rechtsmittelwerbers gegenüber den Organen der ermächtigenden Behörde sowie den Revisionsorganen, weiters die Nichtanerkennung von Dienstausweisen und die Verweigerung vor Revisionen, kann kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass keine ausreichende Kommunikationsgrundlage und Kommunikationsmöglichkeit besteht. Nicht von ungefähr haben die Revisionsorgane auf Grund des festgestellten Verhaltens bei den versuchten Revisionen keine andere Möglichkeit gehabt, als die Revisionen abzubrechen. Damit ist aber bereits aus diesen Gründen alleine schon die geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben. Ebenfalls können die behördlichen Überprüfungen z. B. der technischen Einrichtungen der Prüfstelle nicht vorgenommen werden. Es kann schließlich nicht im freien Belieben des Ermächtigten liegen, der ermächtigenden Behörde die Erfüllung ihrer Prüfungspflichten zu erlauben oder zu verwehren.Des Weiteren muss mit aller Deutlichkeit festgestellt werden, dass durch die
Paragraph 57 a, KFG 1967 erteilte Ermächtigung der Ermächtigte als verlängerter Arm der Behörde anzusehen ist und für die damit verbundene verantwortungsvolle Tätigkeit in ausreichender Form eine Kommunikationsgrundlage zwischen dem Ermächtigten und der ermächtigenden Behörde gegeben sein muss. Berücksichtigt man das immer wiederkehrende intensive abfällige und geradezu beleidigende Verhalten des Rechtsmittelwerbers gegenüber den Organen der ermächtigenden Behörde sowie den Revisionsorganen, weiters die Nichtanerkennung von Dienstausweisen und die Verweigerung vor Revisionen, kann kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass keine ausreichende Kommunikationsgrundlage und Kommunikationsmöglichkeit besteht. Nicht von ungefähr haben die Revisionsorgane auf Grund des festgestellten Verhaltens bei den versuchten Revisionen keine andere Möglichkeit gehabt, als die Revisionen abzubrechen. Damit ist aber bereits aus diesen Gründen alleine schon die geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben. Ebenfalls können die behördlichen Überprüfungen z. B. der technischen Einrichtungen der Prüfstelle nicht vorgenommen werden. Es kann schließlich nicht im freien Belieben des Ermächtigten liegen, der ermächtigenden Behörde die Erfüllung ihrer Prüfungspflichten zu erlauben oder zu verwehren. Ein weiterer ausreichender Grund für das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit liegt jedenfalls im Umstand der immer wiederkehrenden Unkorrektheiten bei den Fahrzeugüberprüfungen selbst, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1.001.2006
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.