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{'item': 'LVwG-AV-1/001-2006'}

Obsah (5)Art. 133§ 57a§ 58§ 56§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1/001-2006 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erken

Art. 133Abs.

4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 57a Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967Paragraph 57 a, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 §§ 3,4, 5 und 15 Prüf-und Begutachtungsstellenverordnung 1998 – PBStVParagraphen 3,,4, 5 und 15 Prüf-und Begutachtungsstellenverordnung 1998 – PBStV § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich Herrn JZ die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, Grundstück Nr. ***, widerrufen. Begründend wird hiezu ausgeführt, dass am 25.11.2005 durch einen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung (Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten) eine Revision der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle vorgenommen worden sei. Bei dieser Revision wäre eine Reihe von Mängeln, die im Revisionsgutachten festgehalten wurden, festgestellt worden. Auf Basis des Revisionsergebnisses erfolgte weiters die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens vom 02.12.2005, in der ebenfalls diverse Mängel aufgelistet sind. Weiters habe am 10.01.2006 in der Abteilung Verkehrsrecht eine Bürobesprechung mit Herrn JZ stattgefunden und habe sich dieser dabei außergewöhnlich aggressiv und aufbrausend gegenüber den anwesenden Personen verhalten und wäre es aus diesem Grunde auch zu einer Strafanzeige bei der Sicherheitsdirektion gekommen. Auch sei Herr JZ mit Schreiben vom 30.01.2006

§ 57aAbs.

2a KFG zur Behebung der bei der Revision vom 25.11.2005 festgestellten Mängel aufgefordert worden.Auch sei Herr JZ mit Schreiben vom 30.01.2006

Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG zur Behebung der bei der Revision vom 25.11.2005 festgestellten Mängel aufgefordert worden. Dem Mängelbehebungsauftrag sei nicht entsprochen worden. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, die seit 01.01.2014 als Beschwerde zu behandeln ist und in die Zuständigkeit des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich fällt. Beantragt wird die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie Durchführung eines neuen Beweis- und Ermittlungsverfahrens, insbesondere die Einholung neuer Gutachten durch neue Amtssachverständige und die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides und der Ausspruch, dass die erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nicht widerrufen wird, in eventu die Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an den Landeshauptmann von Niederösterreich zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung. Begründet werden die Rechtsmittelanträge zunächst mit der behaupteten Befangenheit jener zuständigen Sachbearbeiterin, die den bekämpften Bescheid verfasst habe. Weiters wird ausgeführt, dass sich die KFZ-Werkstätte des Rechtsmittelwerbers in unmittelbarer Nähe der Autobahn *** (***) befinde. Es sei ihm daher dringend geraten worden, in dem leicht durch Diebsprofis aufbrechbare Bürocontainer keine für Profibanden interessanten Unterlagen, vor allem im Zusammenhang auch mit der Tätigkeit zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen, aufzubewahren. Aus diesem Grunde würden daher ungebrauchte oder verlochte Begutachtungsplaketten nicht im Bürocontainer an der Prüfstelle verwahrt, ebenso wenig der Begutachtungsstempel und auch nicht der Großteil der Gutachten selbst. Auch würden verschiedene Prüfbücher (z.B.: für Hebebühnen und dergleichen) nicht im Bürocontainer aufbewahrt, sondern in *** (***). Vorgebracht und behauptet wird auch eine unvollständige und unkorrekte Protokollierung des Vorbringens im Rahmen der Bürobesprechung am 10.01.2006. Der Rechtsmittelwerber verweist auch darauf, dass er im Rahmen der Bürobesprechung am 10.01.2006 Aufklärung geben wollte und auch besprochen haben wollte, welche Unterlagen im Zusammenhang mit diversen Vorhaltungen nun tatsächlich vorgelegt werden müssten. Dazu sei es allerdings im Rahmen dieser Büroverhandlung nicht gekommen und sei auch nicht eine entsprechende Niederschrift verfasst worden. Des Weiteren wird die unangekündigte Revision vom 25.11.2005 aus Sicht des Beschwerdeführers geschildert und die behaupteten Mängel bestritten. Auf Grund des erhobenen Rechtsmittels wurden noch vom ursprünglich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ und in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme der Zeugen Ing. TV, Ing. WH, Ing. JW, AZ, Ing. CG, Ing. JHa, Einholung eines Amtssachverständigen-gutachtens für technisches Kraftfahrzeugangelegenheiten und durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt erfolgte. Auf Grund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit Bescheid vom 11.12.2001, RU6-M-Z-1051/11, hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Kraftfahrbehörde Herrn JZ die Ermächtigung erteilt, in der Prüfstelle ***, Grundstück Nr. ***, für ein- und mehrspurige Krafträder der Klassen L1, L3, L4, L2 und L5 sowie Kraftwagen der Klassen M1, M2, N1 (jeweils bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.800

  1. kg)und Anhänger der Klasse 1 (bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 750
  2. kg)wiederkehrende Begutachtungen vornehmen zu dürfen. Gestützt wurde dieser Bescheid auf die § 57a Abs. 2 KFG 1967 und § 4 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung.Mit Bescheid vom 11.12.2001, RU6-M-Z-1051/11, hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Kraftfahrbehörde Herrn JZ die Ermächtigung erteilt, in der Prüfstelle ***, Grundstück Nr. ***, für ein- und mehrspurige Krafträder der Klassen L1, L3, L4, L2 und L5 sowie Kraftwagen der Klassen M1, M2, N1 (jeweils bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.800
  3. kg)und Anhänger der Klasse 1 (bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 750
  4. kg)wiederkehrende Begutachtungen vornehmen zu dürfen. Gestützt wurde dieser Bescheid auf die Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 und Paragraph 4, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung. Der Begutachtungsstelle wurde die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen. Im Rahmen einer am 25.11.2005 durchgeführten Revision durch einen Amtssachverständigen der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung wurde festgestellt, dass die Kennzeichnung der Prüfstelle mit einer Prüfstellentafel fehlte, ebenso konnten sämtliche Unterlagen (Bildungspass, Ermächtigungsbescheid, Prüfbücher, Prüfplaketten, Aufzeichnung über die Plakettenausgabe usw.) nicht vorgelegt werden. Der nunmehrige Rechtsmittelwerber verwies dabei darauf, dass diese Unterlagen nicht an der Prüfstelle sondern an seinem Wohnsitz aufbewahrt werden. Er äußerte in diesem Zusammenhang den Wunsch, die Unterlagen von seinem Büro in *** einzuholen. Dem wurde von den beiden Prüforganen (Ing. JW und B) nicht zugestimmt, da dies nicht vorgesehen sei und die Unterlagen an der Prüfstelle vorliegen müßten. Lt. Aufzeichnungen hat der Beschwerdeführer am 03.11.2005 (Gutachten Nr. 692) ein Fahrzeug der Klasse 02 (Anhänger) positiv begutachtet, obwohl dieses Fahrzeug ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 1.340 kg aufwies und der Beschwerdeführer hiezu keine Berechtigung hat. Auch wies lt. Gutachten dieser Anhänger keine Bremsanlage auf, obwohl Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 750 kg eine Bremsanlage aufweisen müssen. Ob das positive Gutachten und die Plakette ausgegeben wurden, steht infolge Bestreiten durch den Beschwerdeführer nicht gesichert fest. Weiters wurde bei dieser Überprüfung festgestellt, dass beim Gutachten Nr. 713 der K-Wert mit 1,00 m-1 angegeben war, am angehefteten Ausdruck des Trübungsmessgerätes hingegen war ein Wert von 1,90 m-1 angeführt. Ing. JW hat sich bei dieser Revision mit seinem Dienstausweis ausgewiesen. Im Rahmen einer am 10.01.2006 stattgefundenen Besprechung bei der Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung (bei der auch der nunmehrige Rechtsmittelwerber teilnahm), hat der Rechtsmittelwerber gegen eine Bedienstete der Abteilung Verkehrsrecht durch lautes Schreien die Aussage getätigt: „Was eine wie sie da tut, die sich überhaupt nicht auskennt, die wahrscheinlich 15 Jahre studiert hat, jedoch intelligenzmäßig über das 7. Lebensjahr nicht hinausgekommen ist, verstehe ich nicht“. Außerdem schrie der Rechtsmittelwerber, dass die Bedienstete ja nur ein Büro weitergehen müsse, da diese Nummern dort aufliegen würden, aber soweit würde es bei ihr nicht reichen. Wegen dieses Verhaltens hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten über den Rechtsmittelwerber eine Strafverfügung mit Datum 12.05.2006, Zl. PLS2-S-0617442, wegen Übertretung des NÖ Polizeistrafgesetzes (§ 1 lit. a leg. cit.) erlassen und eine Geldstrafe in der Höhe von € 172,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.Im Rahmen einer am 10.01.2006 stattgefundenen Besprechung bei der Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung (bei der auch der nunmehrige Rechtsmittelwerber teilnahm), hat der Rechtsmittelwerber gegen eine Bedienstete der Abteilung Verkehrsrecht durch lautes Schreien die Aussage getätigt: „Was eine wie sie da tut, die sich überhaupt nicht auskennt, die wahrscheinlich 15 Jahre studiert hat, jedoch intelligenzmäßig über das 7. Lebensjahr nicht hinausgekommen ist, verstehe ich nicht“. Außerdem schrie der Rechtsmittelwerber, dass die Bedienstete ja nur ein Büro weitergehen müsse, da diese Nummern dort aufliegen würden, aber soweit würde es bei ihr nicht reichen. Wegen dieses Verhaltens hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten über den Rechtsmittelwerber eine Strafverfügung mit Datum 12.05.2006, Zl. PLS2-S-0617442, wegen Übertretung des NÖ Polizeistrafgesetzes (Paragraph eins, Litera a, leg. cit.) erlassen und eine Geldstrafe in der Höhe von € 172,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Am 16.02.2007 erfolgte eine weitere Revision durch Organe der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung, konkret handelte es sich um die Bediensteten DI TV und Ing. WH. Ing. WH hat sich mit seinem Dienstausweis ausgewiesen, DI TV mit seinem Führerschein. Überdies war DI TV dem Rechtsmittelwerber aus einem früheren dienstlichen Gespräch bei der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten in St. Pölten bekannt. Bei dieser Revision hat der nunmehrige Rechtsmittelwerber angezweifelt, dass die beiden Organe überhaupt befugt wären eine Revision vorzunehmen. Er hat auch behauptet, dass er die beiden Herren nicht kenne und nicht wüsste, wer sie seien. Trotz Hinweises der beiden Revisionsorgane, dass seitens der Abteilung Verkehrsrecht RU6 ein Auftrag für die Revision vorliege, hat der Rechtsmittelwerber die beiden Organe nicht mehr zu Wort kommen lassen und Vorwürfe gegen die Organe und die Verkehrsrechtsabteilung erhoben. Der Rechtsmittelwerber hat auch auf das anhängige Rechtsmittelverfahren verwiesen und die Auffassung vertreten, dass zwischenzeitig eine derartige Kontrolle nicht vorgenommen werden dürfe. Er verwies abermals darauf, dass an der Prüfstelle die für die Prüfstelle relevanten Unterlagen nicht vorhanden sind und wurde auch der vorgezeigte Dienstausweis nicht anerkannt. Der Rechtsmittelwerber verhielt sich emotional und unkooperativ, weshalb die beiden Revisionsorgane die Revision wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen haben. Ebenso hat der Rechtsmittelwerber den beiden Revisionsorganen den Vorwurf gemacht, dass sie am Gelände etwas stellen hätten können. Aus diesem Grunde haben die Revisionsorgane dem Rechtsmittelwerber auch den leeren Kofferraum ihres Fahrzeuges gezeigt. Eine weitere Revision fand auch am 07.04.2016 statt, die beiden Revisionsorgane waren Ing. CG und Ing. JHa jeweils von der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung. Der Rechtsmittelwerber hat den Dienstausweis verlangt und hat sich Ing. JHa mit seinem Dienstausweis ausgewiesen und diesem dem Rechtsmittelwerber übergeben. Da der Rechtsmittelwerber versuchte, mit dem Dienstausweis in einen Container zu gehen hat das Revisionsorgan den Dienstausweis wieder zurückgefordert. Ing. CG hat sich mit seinem Führerschein ausgewiesen. Dem Rechtsmittelwerber wurde auch das schriftliche Revisionsersuchen der Verkehrsrechtsabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung gezeigt. Der Rechtsmittelwerber meinte lediglich, dass dies kein Bescheid sei und daher eine Revision nicht vorgenommen werden dürfe. Auf Grund dessen haben die Revisionsorgane den Revisionsversuch abgebrochen und sich zum Fahrzeug begeben. Bis zur Grundstückseinfahrt wurden sie dabei vom nunmehrigen Rechtsmittelwerber begleitet und äußerte sich dieser dahingehend, dass er die beiden Revisionsorgane anzeigen werde, da das Betreten des Grundstückes verboten sei. Bei dieser versuchten Revision hat der Rechtsmittelwerber zu einem der beiden Organe die Aussage getätigt: „So wie du aussiehst hast du noch nichts repariert und maximal vor einer Woche den Bildungspass bekommen.“ Der Revisionsversuch erfolgte am genannten Tag gegen 19.00 Uhr. Dies deshalb, da bei zahlreichen vorangegangenen Revisionsversuchen tagsüber niemand erreichbar und vor Ort war und somit die Revisionen unmöglich waren. Vor der genannten Revision am 07.04.2016 erfolgten mehrere unangekündigte Revisionsversuche unter Tag, jedoch konnten diese Revisionen nicht durchgeführt werden, da die Prüfstelle geschlossen und der Beschwerdeführer nicht anwesend war. Am 15.05.2009 hat der Rechtsmittelwerber das Kraftfahrzeug Renault Clio (damaliges Kennzeichen ***) einer Begutachtung

§ 57a

KFG 1967 unterzogen und dabei ein nicht mehr zulässiges EBV-Programm (Version 2.6) verwendet.Am 15.05.2009 hat der Rechtsmittelwerber das Kraftfahrzeug Renault Clio (damaliges Kennzeichen ***) einer Begutachtung

Paragraph 57 a, KFG 1967 unterzogen und dabei ein nicht mehr zulässiges EBV-Programm (Version 2.6) verwendet. Am 14.01.2011 hat der Rechtsmittelwerber das Kraftfahrzeug Ford Transit (damaliges Kennzeichen ***)

§ 57a

KFG 1967 positiv begutachtet und dabei 13 leichte Mängel und keinen einzigen schweren Mangel festgestellt. Der Kilometerstand wurde vom Rechtsmittelwerber mit „398.232“ angegeben, die Erstzulassung war im September 1994. Am 14.01.2011 hat der Rechtsmittelwerber das Kraftfahrzeug Ford Transit (damaliges Kennzeichen ***)

Paragraph 57 a, KFG 1967 positiv begutachtet und dabei 13 leichte Mängel und keinen einzigen schweren Mangel festgestellt. Der Kilometerstand wurde vom Rechtsmittelwerber mit „398.232“ angegeben, die Erstzulassung war im September 1994. Dasselbe Fahrzeug wurde am 05.09.2011 – somit weniger als 8 Monate später – einer Teiluntersuchung

§ 58

KFG 1967 durch das Amt der NÖ Landesregierung unterzogen und dabei mehrere schwere Mängel festgestellt. Hinsichtlich der Prüfposition 2.1.3 (Zustand des Lenkgestänges/der Gelenke) lag dieser Mangel gesichert bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber vor. Weiters ist durch Lichtbilder dokumentiert, dass die Kilometeranzeige auf dem Tacho des Kraftfahrzeuges Ford Transit unzweifelhaft lediglich 5-stellig ist und damit die Kilometerangabe des Rechtsmittelwerbers bei seiner Revision (6-stellig) gesichert unrichtig ist. Des Weiteren steht fest, dass dieses Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber zumindest punktuell Durchrostungen aufgewiesen haben muss und diese entsprechend dokumentiert und bewertet hätten werden müssen.Dasselbe Fahrzeug wurde am 05.09.2011 – somit weniger als 8 Monate später – einer Teiluntersuchung

Paragraph 58, KFG 1967 durch das Amt der NÖ Landesregierung unterzogen und dabei mehrere schwere Mängel festgestellt. Hinsichtlich der Prüfposition 2.1.3 (Zustand des Lenkgestänges/der Gelenke) lag dieser Mangel gesichert bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber vor. Weiters ist durch Lichtbilder dokumentiert, dass die Kilometeranzeige auf dem Tacho des Kraftfahrzeuges Ford Transit unzweifelhaft lediglich 5-stellig ist und damit die Kilometerangabe des Rechtsmittelwerbers bei seiner Revision (6-stellig) gesichert unrichtig ist. Des Weiteren steht fest, dass dieses Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber zumindest punktuell Durchrostungen aufgewiesen haben muss und diese entsprechend dokumentiert und bewertet hätten werden müssen. Weiters hat der Rechtsmittelwerber am 05.01.2008 das Kraftfahrzeug Nissan Vanette (damaliges Kennzeichen ***)

§ 57a

KFG 1967 positiv begutachtet, festgestellt wurden von ihm dabei ausschließlich leichte Mängel. Der Kilometerstand wurde mit 112.719 angegeben. Dasselbe Fahrzeug wurde von der Bundesanstalt für Verkehr am 17.02.2009 – sohin ca. 3,5 Monate später – einer Teiluntersuchung

§ 58

KFG 1967 unterzogen und dabei mehrere schwere Mängel (einer davon mit der Wertung „Gefahr in Verzug“) festgestellt. Dabei handelt es sich um die Prüfposition 2.1.5 (Lenkgelenke). Das rechte äußere Spurstangengelenk war gefährlich stark ausgeschlagen. Dieser Mangel war gesichert bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber vorhanden und hätte von diesem festgestellt und entsprechend bewertet werden müssen. Der Kilometerstand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Bundesanstalt für Verkehr betrug 114.920.Weiters hat der Rechtsmittelwerber am 05.01.2008 das Kraftfahrzeug Nissan Vanette (damaliges Kennzeichen ***)

Paragraph 57 a, KFG 1967 positiv begutachtet, festgestellt wurden von ihm dabei ausschließlich leichte Mängel. Der Kilometerstand wurde mit 112.719 angegeben. Dasselbe Fahrzeug wurde von der Bundesanstalt für Verkehr am 17.02.2009 – sohin ca. 3,5 Monate später – einer Teiluntersuchung

Paragraph 58, KFG 1967 unterzogen und dabei mehrere schwere Mängel (einer davon mit der Wertung „Gefahr in Verzug“) festgestellt. Dabei handelt es sich um die Prüfposition 2.1.5 (Lenkgelenke). Das rechte äußere Spurstangengelenk war gefährlich stark ausgeschlagen. Dieser Mangel war gesichert bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber vorhanden und hätte von diesem festgestellt und entsprechend bewertet werden müssen. Der Kilometerstand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Bundesanstalt für Verkehr betrug 114.920. Der Rechtsmittelwerber hat am 02.05.2013 das Kraftfahrzeug BMW 318i Cabrio (Fahrgestellnummer ***)

§ 57aKFG 1967 positiv begutachtet, festgestellt wurden dabei 11 leichte Mängel.

Der Kilometerstand im Zeitpunkt der Überprüfung betrug 147.155. Dasselbe Fahrzeug wurde am 24.06.2013 durch das Amt der NÖ Landesregierung einer Überprüfung

§ 56unterzogen, der Kilometerstand betrug zu diesem Zeitpunkt 150.307.

Dabei wurden neben mehreren leichten auch 7 schwere Mängel und ein weiterer Mangel mit der Bewertung „Gefahr in Verzug“ festgestellt. Hinsichtlich des Prüfpunktes 5.1.2 (Achsaufhängung) war bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber gesichert ein schwerer Mangel gegeben und hätte dieser vermerkt und bewertet werden müssen. Konkret handelt es sich dabei um die vordere Achsabstützung bei der 2. Achse, hier war das Spiel zu groß und scheuerte die Achsabstützung am Rahmen. Weiters lag hinsichtlich des Punktes 5.3.2 (Quer/Schräg- und Längslenker) bei der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber bereits ein schwerer Mangel vor, der nicht vermerkt und bewertet wurde. Die auch durch Lichtbilder festgestellte massive Porosität ist gesichert auch bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer gesichert vorgelegen. Zwischen den beiden Überprüfungen liegt lediglich ein Zeitraum von knapp über 7 Wochen und eine Kilometerleistung von weniger als 3.000 km liegt.Der Rechtsmittelwerber hat am 02.05.2013 das Kraftfahrzeug BMW 318i Cabrio (Fahrgestellnummer ***)

Paragraph 57 a, KFG 1967 positiv begutachtet, festgestellt wurden dabei 11 leichte Mängel. Der Kilometerstand im Zeitpunkt der Überprüfung betrug 147.155. Dasselbe Fahrzeug wurde am 24.06.2013 durch das Amt der NÖ Landesregierung einer Überprüfung

Paragraph 56, unterzogen, der Kilometerstand betrug zu diesem Zeitpunkt 150.

  1. Dabei wurden neben mehreren leichten auch 7 schwere Mängel und ein weiterer Mangel mit der Bewertung „Gefahr in Verzug“ festgestellt. Hinsichtlich des Prüfpunktes 5.1.2 (Achsaufhängung) war bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber gesichert ein schwerer Mangel gegeben und hätte dieser vermerkt und bewertet werden müssen. Konkret handelt es sich dabei um die vordere Achsabstützung bei der
  2. Achse, hier war das Spiel zu groß und scheuerte die Achsabstützung am Rahmen. Weiters lag hinsichtlich des Punktes 5.3.2 (Quer/Schräg- und Längslenker) bei der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber bereits ein schwerer Mangel vor, der nicht vermerkt und bewertet wurde. Die auch durch Lichtbilder festgestellte massive Porosität ist gesichert auch bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer gesichert vorgelegen. Zwischen den beiden Überprüfungen liegt lediglich ein Zeitraum von knapp über 7 Wochen und eine Kilometerleistung von weniger als 3.000 km liegt. Der Rechtsmittelwerber hat am 03.01.2014 das Kraftfahrzeug Nissan 100 NXB13 (damaliges Kennzeichen ***) einer Überprüfung

§ 57aKFG 1967 unterzogen und dieses Kraftfahrzeug positiv begutachtet.

Der Kilometerstand im Zeitpunkt dieser Überprüfung war 285.161, festgestellt wurden dabei 10 leichte Mängel. Dasselbe Kraftfahrzeug wurde vom Amt der Wiener Landesregierung am 26.05.2014 bei einem Kilometerstand von 288.359 einer Überprüfung

§ 56KFG 1967 unterzogen.

Der Zeitraum zwischen den beiden Überprüfungen beträgt somit 4,5 Monate, die dazwischen getätigte Fahrleistung knapp über 3.000 km. Bei der durch das Amt der Wiener Landesregierung vorgenommenen Überprüfung wurden mehrere schwere Mängel (neben weiteren leichten Mängeln) festgestellt, überdies ein Mangel mit der Einstufung „Gefahr in Verzug“. Hinsichtlich der Prüfposition 2.1.3 (Zustand des Lenkgestänges/der Lenkgelenke) wurde festgestellt, dass die Manschette des linken äußeren Lenkgelenkes durchgehend gerissen und das Gelenk bereits trocken war. Die Manschette des rechten äußeren Lenkgelenkes war aufgerissen. Hinsichtlich dieses Prüfpunktes lag gesichert im Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber bereits ein schwerer Mangel vor, der vermerkt und beschrieben hätte werden müssen, dies wurde jedoch nicht vorgenommen.Der Rechtsmittelwerber hat am 03.01.2014 das Kraftfahrzeug Nissan 100 NXB13 (damaliges Kennzeichen ***) einer Überprüfung

Paragraph 57 a, KFG 1967 unterzogen und dieses Kraftfahrzeug positiv begutachtet. Der Kilometerstand im Zeitpunkt dieser Überprüfung war 285.161, festgestellt wurden dabei 10 leichte Mängel. Dasselbe Kraftfahrzeug wurde vom Amt der Wiener Landesregierung am 26.05.2014 bei einem Kilometerstand von 288.359 einer Überprüfung

Paragraph 56, KFG 1967 unterzogen. Der Zeitraum zwischen den beiden Überprüfungen beträgt somit 4,5 Monate, die dazwischen getätigte Fahrleistung knapp über 3.000 km. Bei der durch das Amt der Wiener Landesregierung vorgenommenen Überprüfung wurden mehrere schwere Mängel (neben weiteren leichten Mängeln) festgestellt, überdies ein Mangel mit der Einstufung „Gefahr in Verzug“. Hinsichtlich der Prüfposition 2.1.3 (Zustand des Lenkgestänges/der Lenkgelenke) wurde festgestellt, dass die Manschette des linken äußeren Lenkgelenkes durchgehend gerissen und das Gelenk bereits trocken war. Die Manschette des rechten äußeren Lenkgelenkes war aufgerissen. Hinsichtlich dieses Prüfpunktes lag gesichert im Zeitpunkt der Überprüfung durch den Rechtsmittelwerber bereits ein schwerer Mangel vor, der vermerkt und beschrieben hätte werden müssen, dies wurde jedoch nicht vorgenommen. Der Rechtsmittelwerber hat am 19.02.2016 sowie 24.02.2016 zwei Fahrzeuge

§ 57a

KFG 1967 überprüft, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht über 2.800 kg liegt und der Rechtsmittelwerber für derartige Fahrzeuge keine Berechtigung zur Überprüfung

§ 57a

KFG 1967 besitzt.Der Rechtsmittelwerber hat am 19.02.2016 sowie 24.02.2016 zwei Fahrzeuge

Paragraph 57 a, KFG 1967 überprüft, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht über 2.800 kg liegt und der Rechtsmittelwerber für derartige Fahrzeuge keine Berechtigung zur Überprüfung

Paragraph 57 a, KFG 1967 besitzt. Weiters hat der Rechtsmittelwerber im Zeitraum 15.12.2015 bis 07.04.2016 bei insgesamt 17 Überprüfungen von einspurigen Kraftfahrzeugen der Klasse L1E (4 Stück) sowie L3E (13 Stück) die Abbremsung bezogen auf die Hinterradbremse jeweils mit 71,05 % im Gutachten vermerkt. Ein derart hoher Wert für die Hinterradbremse alleine ist aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar und unrichtig. Der Wert für die Hinterradbremse alleine bewegt sich erfahrungsgemäß zwischen 30 und maximal 50 % Abbremsung. Des Weiteren hat der Rechtsmittelwerber die Überprüfung der Bremswirkung bei schweren Motorrädern in der Form vorgenommen, dass er das Fahrzeug nicht selbst gelenkt, sondern das Lenken des Fahrzeuges dem Kunden bei der Bremsprobe überließ. Im selben Zeitraum hat der Rechtsmittelwerber 38 Gutachten bezüglich einer Überprüfung

§ 57a

KFG 1967 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in der Form ausgestellt, dass die Bremswerte an der 2. Achse völlig ident sind (links 0,84 kN und rechts 0,96 kN). Es ist aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass bei 38 unterschiedlichen Bremsprüfungen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf den Hundertstelwert genau gleiche Bremswerte bei ordnungsgemäßer Bedienung des Plattenbremsprüfstandes und bei ordnungsgemäßer Funktion des Gerätes festgestellt werden. Die eingetragenen Werte sind somit unrichtig und hätte – für den theoretischen Fall eines Defekts am Messgerät - dies dem Rechtsmittelwerber auch unzweifelhaft auffallen müssen. Ein Defekt wurde im Übirgen auch gar nicht behauptet.Im selben Zeitraum hat der Rechtsmittelwerber 38 Gutachten bezüglich einer Überprüfung

Paragraph 57 a, KFG 1967 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in der Form ausgestellt, dass die Bremswerte an der 2. Achse völlig ident sind (links 0,84 kN und rechts 0,96 kN). Es ist aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass bei 38 unterschiedlichen Bremsprüfungen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf den Hundertstelwert genau gleiche Bremswerte bei ordnungsgemäßer Bedienung des Plattenbremsprüfstandes und bei ordnungsgemäßer Funktion des Gerätes festgestellt werden. Die eingetragenen Werte sind somit unrichtig und hätte – für den theoretischen Fall eines Defekts am Messgerät - dies dem Rechtsmittelwerber auch unzweifelhaft auffallen müssen. Ein Defekt wurde im Übirgen auch gar nicht behauptet. Im Rahmen der am 01.09.2016 fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Zeuge Ing. JHa auch seinen Dienstausweis vorgezeigt und wurde seitens des erkennenden Gerichtes festgestellt, dass dieser Dienstausweis eindeutig als solcher zu erkennen ist. Dieser Dienstausweis wurde dem Rechtsmittelwerber auch vorgehalten und gab dieser dazu an, dass dies seiner Ansicht nach kein Dienstausweis sei, da er derartiges jederzeit kopieren könne und morgen habe er auch dann auch einen Dienstausweis. Ebenfalls hat in dieser fortgesetzten Verhandlung der Beschwerdeführer, während der Amtssachverständige sein Gutachten erläuterte, sich immer wieder unangekündigt zu Wort gemeldet und die Verhandlung gestört. Dieser Sachverhalt stützt sich auf nachfolgende Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach der Rechtsmittelwerber die gesamten Aufzeichnungen nicht vor Ort am Sitz der Prüfstelle sondern angeblich permanent an seinem Wohnsitz aufbewahrt, wird nicht bestritten sondern sogar ausdrücklich behauptet. Unbestritten sind auch mehrere Revisionsversuche unter Tag, die jedoch mangels Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers abgebrochen werden mussten. Bei jenen Revisionen, wo der Rechtsmittelwerber angetroffen wurde, hat das erkennende Gericht auf Grund der Zeugenaussagen nicht den geringsten Zweifel, dass zumindest jeweils ein Revisionsorgan sich mit dem Dienstausweis ausgewiesen hat und damit für den Rechtsmittelwerber klar sein musste, dass es sich tatsächlich um befugte Revisionsorgane handelt. Überdies steht es für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass bei jener Revision, bei der das Organ DI TV seinen Dienstausweis nicht mit hatte, der Rechtsmittelwerber diesen auf Grund einer früheren Revision und auch einer Bürobesprechung persönlich kannte. Es gibt für das erkennende Gericht nicht die geringsten Hinweise darauf, dass die einvernommenen Zeugen zum Thema „Vorzeigen des Dienstausweis“ unwahre Angaben getätigt hätten. Verstärkt wird dieser Eindruck auch dadurch, dass der Rechtsmittelwerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz Vorhaltes eines korrekten Dienstausweises die Meinung vertreten habe, dass er einen derartigen Ausweis nicht anerkennen könne, da ein derartiger jederzeit kopiert werden könne und er dann am nächsten Tag auch einen solchen Dienstausweis habe. Auch die abwertenden und abfälligen Äußerungen des Rechtsmittelwerbers gegenüber den Revisionsorganen bei versuchten Revisionen ist durch die Zeugenaussagen ausreichend untermauert. Verstärkt wird dieser Eindruck auch dadurch, dass der Rechtsmittelwerber in einer Bürobesprechung schreiend abfällige und beleidigende Äußerungen gegenüber einer Mitarbeiterin der Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung tätigte und hiefür auch eine Strafverfügung gegen den Rechtsmittelwerber erlassen wurde und ist diese in Rechtskraft erwachsen. Auch hatte das erkennende Gericht im Rahmen der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlungen immer wieder den Eindruck, dass sich der Rechtsmittelwerber phasenweise verbal nur schwer unter Kontrolle halten konnte. Die festgestellten Unrichtigkeiten bei Fahrzeugbegutachtungen in verschiedenster Form sind durch die jeweiligen Prüfbefunde und insbesondere durch das Amtssachverständigengutachten ausreichend unterlegt, teilweise sogar vom Beschwerdeführer zugestanden. Auch konnte der Rechtsmittelwerber dem Amtssachverständigengutachten nicht einmal ansatzweise auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Die Feststellung, dass bei der Überprüfung des Kfz Renault Clio am 15.52009 (***) die EBV-Version 2.6 verwendet wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Gutachtensausdruck selbst. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 57aAbs.

2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büro-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen

Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den ihm durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büro-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen

Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den ihm durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

§ 57aAbs.

2a KFG 1967 hat der Landeshauptmann regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 hat der Landeshauptmann regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen. Nach § 3 Abs. 1 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung dürfen Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende nur dann

§ 57aAbs.

2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.

Abs. 1a leg. cit. muss die Begutachtungsstelle über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, dass zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung dürfen Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende nur dann

Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.

Absatz eins a, leg. cit. muss die Begutachtungsstelle über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, dass zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.

§ 15Abs.

1 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung hat der Landeshauptmann die

§ 57aAbs.

2 KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 ermächtigten Stellen unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des

Paragraph 15, Absatz eins, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung hat der Landeshauptmann die

Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 sowie Paragraph 24 und Paragraph 24 a, KFG 1967 ermächtigten Stellen unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dassParagraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 sowie Paragraph 24 und Paragraph 24 a, KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass

  1. die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,
  2. die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist oder
  3. Begutachtungen und Prüfungen nicht ordnungsgemäß erfolgten. Zur behaupteten Befangenheit ist zunächst auf § 7 AVG zu verweisen. Auf Basis dieser Bestimmung finden sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinerlei echte Anhaltspunkte für die behauptete Befangenheit von Organen der Behörde. Der bloße Umstand, dass eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers gegen Organe der Behörde an die Staatsanwaltschaft erstattet wurde, begründet noch keine Befangenheit. Würde man die Überlegungen des Beschwerdeführers für richtig erachten, könnte jederzeit jede Partei durch entsprechend abfällige und abwertende und beleidigende Äußerungen jedes Verwaltungsorgan, jeden Staatsanwalt und jeden Richter in die Situation der Befangenheit bringen und somit jedes behördliche Verfahren lahmlegen.Zur behaupteten Befangenheit ist zunächst auf Paragraph 7, AVG zu verweisen. Auf Basis dieser Bestimmung finden sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinerlei echte Anhaltspunkte für die behauptete Befangenheit von Organen der Behörde. Der bloße Umstand, dass eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers gegen Organe der Behörde an die Staatsanwaltschaft erstattet wurde, begründet noch keine Befangenheit. Würde man die Überlegungen des Beschwerdeführers für richtig erachten, könnte jederzeit jede Partei durch entsprechend abfällige und abwertende und beleidigende Äußerungen jedes Verwaltungsorgan, jeden Staatsanwalt und jeden Richter in die Situation der Befangenheit bringen und somit jedes behördliche Verfahren lahmlegen. Zur Verwendung einer unzulässigen EBV-Version am 15.05.2009 (Renault Clio) ist auszuführen, dass das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass vom 15.07.2008 die Approbation für die EBV-Version 2.6 entzogen und verfügt hat, dass diese Version nur mehr bis 31.12.2008 verwendet werden darf. Dieser an alle Ämter der Landesregierungen ergangene Erlass wurde in Niederösterreich sofort an die Wirtschaftskammer NÖ, Landesinnung der Kraftfahrzeugtechniker, übermittelt und von dieser wiederum auf der website www.kraftfahrzeugtechniker.at veröffentlicht. Bei gehöriger Sorgfalt hätte dem Beschwerdeführer diese Änderung bekannt sein müssen, da unzweifelhaft jeder Ermächtigte verpflichtet ist, sind über allfällige Änderungen laufend zu informieren („Holschuld“). Hinsichtlich der Zulässigkeit der Aufbewahrung der Unterlagen an einem anderen Ort als der Prüfstelle ist auf die vorgenannte Bestimmung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung zu verweisen, wonach der Landeshauptmann unangekündigte Revisionen vorzunehmen hat. Daraus ergibt sich zwingend und unmissverständlich, dass die Unterlagen an der Prüfstelle aufliegen müssen. Dem Einwand des Rechtsmittelwerbers, dass er aus Sicherheitsüberlegungen und Angst vor Einbrüchen die Unterlagen bei sich zuhause aufbewahre ist zu entgegnen, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Im Übrigen ist es dem Rechtsmittelwerber unbenommen in Zeiten, in denen die Prüfstelle geschlossen und der Beschwerdeführer von der Prüfstelle abwesend ist, die Unterlagen anderweitig aufzubewahren. Nur für diese Zeiträume ergeben die behaupteten Sicherheitsüberlegungen auch einen Sinn. In jenen Zeiträumen, wo die Prüfstelle geöffnet ist, haben die Unterlagen aber jedenfalls vollständig vor Ort zu sein. Den Feststellungen und der damit verbundenen Beweiswürdigung ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Rechtsmittelwerber seit Jahren immer wieder Überprüfungen von Fahrzeugen in rechtswidriger Weise vornimmt. Dies reicht von der Überprüfung von Fahrzeugen, für die er gar keine Ermächtigung zur Überprüfung hat, Eintragung von falschen Bremswerten bis hin zur Nichtberücksichtigung von schweren Mängeln im Zeitpunkt der Überprüfung und Verwendung von nicht mehr zulässigen EBV-Programmversionen. Des Weiteren ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Revision diese „ohne wenn und aber“ zu gestatten ist. Es steht dem Rechtsmittelwerber nicht zu, Revisionen mit dem Argument zu verweigern, es wäre ein Verfahren anhängig, ebenso steht es dem Rechtsmittelwerber nicht zu, sich abfällig und beleidigend gegen behördliche Organe zu äußern und Revisionen dadurch zu verweigern, dass er die Berechtigung in Abrede stellt. Zum Vorbringen, dass Voraussetzung für eine Revision ein rechtskräftiger Bescheid sei, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine juristische Fehlmeinung handelt. Derartiges würde dem Gebot von unangekündigten Revision völlig zuwiderlaufen. Auch eine Revision um 19.00 Uhr ist per se nicht unzulässig, zumal auf Grund der Erfahrungen und wiederholter Revisionsversuche unter Tag der Rechtsmittelwerber an der Prüfstelle nicht angetroffen werden konnte und auf Grund vorliegender Gutachten eindeutig zu entnehmen war, dass Überprüfungen überwiegend in den Abendstunden durchgeführt werden. Es wäre geradezu ein auflösbarer Wertungswiderspruch unter dem Titel der freien Gewerbeausübung Fahrzeugüberprüfungen vorwiegend in den Abendstunden vorzunehmen um gleichzeitig aber für diesen Zeitraum eine unangekündigte Revision wegen fortgeschrittener Zeit zu verweigern. Unzulässig ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch die Verwendung der Kunden als Prüfhelfer. Schließlich handelt es sich bei den Kunden nicht um solche Personen, die der Prüfstelle angehören und somit den Weisungen der ermächtigten Person unterliegen. Zur positiven Begutachtung eines Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1.340 kg (schwerer Anhänger) im November 2005 ist auszuführen, dass ohne Bremsanlage ein positive Begutachtung nicht erfolgen hätte dürfen. Unabhängig davon war der Beschwerdeführer gar nicht berechtigt, schwere Anhänger zu überprüfen. Zu seinem Einwand, das positive Gutachten und die Prüfplakette wären nicht ausgegeben worden ist auszuführen, dass selbst im Falle der Richtigkeit dieser Behauptung sicht der Beschwerdeführer rechtswidrig verhalten hat. Schließlich hätte er den Anhänger wegen fehlender Berechtigung gar nicht überprüfen dürfen. Selbst im Falle einer derartigen Berechtigung hätte die Begutachtung negativ ausfallen müssen anstatt eine positive Bewertung vorzunehmen und dann das Gutachten und die Prüfplakette (wie behauptet) wegen fehlender Voraussetzungen nicht auszugeben. Hinsichtlich der Frage der Dienstausweisleistung konnte ohne Zweifel gesichert festgestellt werden, dass bei den Revisionen jeweils zumindest eines der beiden Organe sich mit einem Dienstausweis ausgewiesen hat und konnten daher für den Rechtsmittelwerber keine Zweifel bestehen, dass es sich um berechtigte Organe handelt. Auch aus der Aussage des Rechtsmittelwerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass er den in dieser Verhandlung vorgelegten Dienstausweis nicht als solchen anerkenne, da dieser jederzeit kopiert werden könne und er dann am nächsten Tag auch einen solchen Ausweis habe, kann das erkennende Gericht nur dahingehend deuten, dass es dem Rechtsmittelwerber bei den Revisionen nicht darum ging, berechtigterweise zu überprüfen, ob die erschienenen Personen tatsächlich amtliche Organe sind sondern es offenkundig ist, dass Revisionen verhindert werden sollten. Des Weiteren muss mit aller Deutlichkeit festgestellt werden, dass durch die

§ 57a

KFG 1967 erteilte Ermächtigung der Ermächtigte als verlängerter Arm der Behörde anzusehen ist und für die damit verbundene verantwortungsvolle Tätigkeit in ausreichender Form eine Kommunikationsgrundlage zwischen dem Ermächtigten und der ermächtigenden Behörde gegeben sein muss. Berücksichtigt man das immer wiederkehrende intensive abfällige und geradezu beleidigende Verhalten des Rechtsmittelwerbers gegenüber den Organen der ermächtigenden Behörde sowie den Revisionsorganen, weiters die Nichtanerkennung von Dienstausweisen und die Verweigerung vor Revisionen, kann kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass keine ausreichende Kommunikationsgrundlage und Kommunikationsmöglichkeit besteht. Nicht von ungefähr haben die Revisionsorgane auf Grund des festgestellten Verhaltens bei den versuchten Revisionen keine andere Möglichkeit gehabt, als die Revisionen abzubrechen. Damit ist aber bereits aus diesen Gründen alleine schon die geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben. Ebenfalls können die behördlichen Überprüfungen z. B. der technischen Einrichtungen der Prüfstelle nicht vorgenommen werden. Es kann schließlich nicht im freien Belieben des Ermächtigten liegen, der ermächtigenden Behörde die Erfüllung ihrer Prüfungspflichten zu erlauben oder zu verwehren.Des Weiteren muss mit aller Deutlichkeit festgestellt werden, dass durch die

Paragraph 57 a, KFG 1967 erteilte Ermächtigung der Ermächtigte als verlängerter Arm der Behörde anzusehen ist und für die damit verbundene verantwortungsvolle Tätigkeit in ausreichender Form eine Kommunikationsgrundlage zwischen dem Ermächtigten und der ermächtigenden Behörde gegeben sein muss. Berücksichtigt man das immer wiederkehrende intensive abfällige und geradezu beleidigende Verhalten des Rechtsmittelwerbers gegenüber den Organen der ermächtigenden Behörde sowie den Revisionsorganen, weiters die Nichtanerkennung von Dienstausweisen und die Verweigerung vor Revisionen, kann kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass keine ausreichende Kommunikationsgrundlage und Kommunikationsmöglichkeit besteht. Nicht von ungefähr haben die Revisionsorgane auf Grund des festgestellten Verhaltens bei den versuchten Revisionen keine andere Möglichkeit gehabt, als die Revisionen abzubrechen. Damit ist aber bereits aus diesen Gründen alleine schon die geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben. Ebenfalls können die behördlichen Überprüfungen z. B. der technischen Einrichtungen der Prüfstelle nicht vorgenommen werden. Es kann schließlich nicht im freien Belieben des Ermächtigten liegen, der ermächtigenden Behörde die Erfüllung ihrer Prüfungspflichten zu erlauben oder zu verwehren. Ein weiterer ausreichender Grund für das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit liegt jedenfalls im Umstand der immer wiederkehrenden Unkorrektheiten bei den Fahrzeugüberprüfungen selbst, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1.001.2006

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