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{'item': 'LVwG-AV-521/001-2016'}

Obsah (6)§ 50§ 25a§ 8§ 24§ 3§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-521/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat mit Bescheid vom

  1. Februar 2016 dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und A1 auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Vertreten durch Herrn Dr. Franz Kienesberger, Rechtsanwalt in ***, hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Vorstellung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat hierauf den Bescheid vom
  2. Februar 2016 mit Bescheid vom
  3. April 2016 in vollem Umfang bestätigt. In seiner gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Beschwerdeführer ausgeführt, das ihm übermittelte Formular über eine ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG sei in mehrerer Hinsicht mangelhaft und sei diesem nicht einmal zweifelsfrei zu entnehmen, auf welche Person sich diese Untersuchung eigentlich bezogen haben solle; jedenfalls nicht auf den Beschwerdeführer, da er die angeführten Symptome nicht aufweise. Auf Seite 1 des Gutachtens werde auch angeführt, dass der Untersuchte zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet sei.In seiner gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Beschwerdeführer ausgeführt, das ihm übermittelte Formular über eine ärztliche Untersuchung nach Paragraph 8, FSG sei in mehrerer Hinsicht mangelhaft und sei diesem nicht einmal zweifelsfrei zu entnehmen, auf welche Person sich diese Untersuchung eigentlich bezogen haben solle; jedenfalls nicht auf den Beschwerdeführer, da er die angeführten Symptome nicht aufweise. Auf Seite 1 des Gutachtens werde auch angeführt, dass der Untersuchte zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet sei. Tatsächlich sei er vollkommen geistig und körperlich gesund und somit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet. Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende ärztliche Gutachten könne nur aufgrund einer oberflächlichen Untersuchung bestellt worden sein. Er beantrage diesbezüglich seine Einvernahme sowie die Einholung eines neuen medizinischen Sachverständigengutachtens. Weiters beantrage er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; ebenso beantrage er, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  4. August 2016 abgewiesen. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, hat die Landespolizeidirektion Wien am 23.02.2016 der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg eine Kopie ihres Aktes F/1576/VA/16 übermittelt. Wie sich aus diesem Akt ergibt, wurde der Beschwerdeführer seitens der Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 05.11.2015 zur amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen (da zu überprüfen war, ob der Beschwerdeführer die gesundheitlichen Voraussetzungen zum Lenken eines Kraftfahrzeuges besitze, dies aufgrund mehrmaligen Versagens bei der Führerscheinprüfung). Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung zunächst nicht nachgekommen, sodass am 21.01.2016 seitens der Landespolizeidirektion Wien der Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung aufgefordert wurde, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien zu unterziehen. Bei der amtsärztlichen Untersuchung am
  5. Feber 2016 gab der Beschwerdeführer an, mit 14 oder 15 Jahren THC ausprobiert zu haben. Um 11.00 Uhr wurde er zum Harntest aufgefordert. Beim Erstversuch reagierte er sehr aggressiv; um 12.00 Uhr meldete er sich nach mehrmaligem Aufruf nicht und hatte das Verkehrsamt offensichtlich verlassen. In dem aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers ergangenen amtsärztlichen Gutachten vom
  6. Feber 2016 wird ausgeführt, dass dieser

§ 8

FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 nicht geeignet ist; aufgrund der klinischen Untersuchung (Nervosität, Unruhe, glasige Skleren, unkoordinierte Bewegungen, aggressives Verhalten) muss von einem fortlaufenden Suchtgiftkonsum ausgegangen werden; Freibeweis in Form eines negativen Harntests wurde nicht erbracht.Paragraph 8, FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 nicht geeignet ist; aufgrund der klinischen Untersuchung (Nervosität, Unruhe, glasige Skleren, unkoordinierte Bewegungen, aggressives Verhalten) muss von einem fortlaufenden Suchtgiftkonsum ausgegangen werden; Freibeweis in Form eines negativen Harntests wurde nicht erbracht. Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat die Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom

  1. Feber 2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse (N) B abgewiesen, da er derzeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gesundheitlich nicht geeignet sei. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst veranlasst, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg der Beschwerdeführer zur amtsärztlichen Untersuchung zwecks Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vorgeladen wird; dieser (seinem Vertreter am
  2. Juni 2016 zugestellten) Ladung ist er unentschuldigt nicht nachgekommen. Hierauf hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  3. Oktober 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschuldigte ist (ohne seinen Vertreter) erschienen und hat angegeben, er sei damals glaublich krank gewesen und sei vergessen worden, dies der Behörde mitzuteilen. Im Übrigen verweise er auf das bisherige Vorbringen und beantrage neuerlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 24Abs.

1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 3Abs.

1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur an Personen erteilt werden, die

§ 8

FSG gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur an Personen erteilt werden, die

Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

§ 3Abs.

1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeug geltenden Vorschriften

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen

den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten

§ 8Abs.

1 oder 2 FSG vorzulegen.

Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeug geltenden Vorschriften,

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit, ,
  2. die nötige Körpergröße besitzt, ,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und,
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt., , Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen

den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten

Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.

§ 24Abs.

4 FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

§ 25Abs.

2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des

§ 24Abs.

4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 2, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des

Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, er sei geistig und körperlich vollkommen gesund und somit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet; das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende medizinische Sachverständigengutachten könne nur aufgrund einer oberflächlichen Untersuchung erstellt worden sein. Wie sich jedoch aus dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Amtsärztin der Landespolizeidirektion Wien vom

  1. Feber 2016 ergibt, wurden bei der Untersuchung des Beschwerdeführers mehrere Symptome (nämlich Nervosität, Unruhe, glasige Skleren, unkoordinierte Bewegungen und aggressives Verhalten) festgestellt, aufgrund derer von einem fortlaufenden Suchtgiftkonsum des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss. Von der ihm seitens der Amtsärztin eingeräumten Möglichkeit, diesen Verdacht durch einen Harntest zu widerlegen, hat er keinen Gebrauch gemacht, sondern zunächst aggressiv reagiert und in der Folge das Verkehrsamt (ohne Durchführung des Tests) verlassen. Nach diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 nicht geeignet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieses Gutachtens (welches sich nach Auffassung des Gerichts zweifelsfrei auf den Beschwerdeführer bezieht) in Frage zu stellen. Dieser hat auch von der ihm seitens des Gerichts eingeräumten Möglichkeit zur Durchführung einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung (im Wege der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg) keinen Gebrauch gemacht, sondern ist zum festgesetzten Termin unentschuldigt nicht erschienen (sein Vorbringen in der Verhandlung, er sei damals glaublich krank gewesen und sei vergessen worden, dies der Behörde mitzuteilen) muss als wenig glaubwürdig angesehen werden. Im gegebenen Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass auf der Grundlage des medizinischen Sachverständigengutachtens vom
  2. Feber 2016 die Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom
  3. Feber 2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse (N) B abgewiesen hat, wobei dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich teilt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Auffassung der Landespolizeidirektion Wien, dass im Hinblick auf dieses Gutachten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen (nämlich auch jenen der Klassen AM und A1) gesundheitlich nicht geeignet ist. Die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mangels gesundheitlicher Eignung erfolgte daher zu Recht, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.521.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.