RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-803/003-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der Frau NM, geb. ***, russische Staatsangehörige, vertreten durch Mag. Ewald Oberhammer, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.02.2014, GZ: MDS3-F-145, mit welchem der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen wurde, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.02.2014, GZ: MDS3-F-145, infolge Antragsrückziehung gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (AVG), aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.02.2014, GZ: MDS3-F-145, infolge Antragsrückziehung gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (AVG), aufgehoben.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.02.2014, GZ: MDS3-F-145, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 i.V.m. § 57 NAG i.V.m. § 3 Abs. 1 NAG i.V.m. der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.02.2014, , GZ: MDS3-F-145, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, NAG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, zurückgewiesen. Die Verwaltungsbehörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin Drittstaatsangehörige sei und Voraussetzung für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte sei, dass ihrer Tochter Frau KMTG, österreichische Staatsbürgerin, von der die Beschwerdeführerin ihr Aufenthaltsrecht ableiten möchte, das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie zukomme bzw. die Beschwerdeführerin die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfülle. Die Verwaltungsbehörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin Drittstaatsangehörige sei und Voraussetzung für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte sei, dass ihrer Tochter Frau KMTG, österreichische Staatsbürgerin, von der die Beschwerdeführerin ihr Aufenthaltsrecht ableiten möchte, das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie zukomme bzw. die Beschwerdeführerin die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfülle. Bei der Beurteilung des Antrages sei zu berücksichtigen, ob eine echte und tatsächliche Ausübung des Freizügigkeitsrechtes und somit ein sogenannter Freizügigkeitssachverhalt im Sinne der Unionsbürger-Richtlinie und der §§ 51 ff NAG vorliege und es sich um einen Angehörigen eines Österreichers handle, der seine Freizügigkeitsrechte in einem anderen Mitgliedsstaat gemäß den Voraussetzungen ausgeübt habe und anschließend nach Österreich zurückgekehrt sei. Bei der Beurteilung des Antrages sei zu berücksichtigen, ob eine echte und tatsächliche Ausübung des Freizügigkeitsrechtes und somit ein sogenannter Freizügigkeitssachverhalt im Sinne der Unionsbürger-Richtlinie und der Paragraphen 51, ff NAG vorliege und es sich um einen Angehörigen eines Österreichers handle, der seine Freizügigkeitsrechte in einem anderen Mitgliedsstaat gemäß den Voraussetzungen ausgeübt habe und anschließend nach Österreich zurückgekehrt sei. Zumal die Tochter der Beschwerdeführerin ihr Freizügigkeitsrecht nicht ausgeübt habe, da ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat gemäß den Voraussetzungen nicht erfolgt sei bzw. darüber keine stichhaltigen Nachweise erbracht worden seien, könne keine Aufenthaltskarte ausgestellt werden. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei seit 21.10.2010 in ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet und sei dieser bis dato unverändert aufrecht. Es sei eine Bestätigung des Privatkindergartens ***, ***, ***, vorgelegt worden, wonach der Kindergarten von der Tochter der Beschwerdeführerin regelmäßig besucht werde. Die Erhebungen haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen nicht erfülle, da der Beschwerdeführerin von der Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten wolle, ihrer Tochter KMTG, tatsächlich kein Unterhalt gewährt worden sei. Darüber hinaus werde festgestellt, dass gegenständlicher Antrag nicht innerhalb von vier Monaten ab Einreise gestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin falle nicht unter § 54 NAG und sei der Antrag daher zurückzuweisen.Die Tochter der Beschwerdeführerin sei seit 21.10.2010 in ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet und sei dieser bis dato unverändert aufrecht. Es sei eine Bestätigung des Privatkindergartens ***, ***, ***, vorgelegt worden, wonach der Kindergarten von der Tochter der Beschwerdeführerin regelmäßig besucht werde. Die Erhebungen haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen nicht erfülle, da der Beschwerdeführerin von der Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten wolle, ihrer Tochter KMTG, tatsächlich kein Unterhalt gewährt worden sei. Darüber hinaus werde festgestellt, dass gegenständlicher Antrag nicht innerhalb von vier Monaten ab Einreise gestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin falle nicht unter Paragraph 54, NAG und sei der Antrag daher zurückzuweisen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie russische Staatsbürgerin sei und seit mehreren Jahren in Österreich lebe. Momentan verfüge sie über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ bis 24.07.
- Aufgrund ihres bereits längeren Aufenthaltes in Österreich sei die Beschwerdeführerin bestens integriert, spreche gut deutsch und englisch. Dass ihre Aufenthaltsbewilligung für Studierende bereits mehrfach verlängert worden sei, zeige, dass sie die verlangten Studienerfolgsnachweise erbracht habe. Dieser Umstand und ebenso die erstmalige Zulassung zu einer österreichischen Universität zeigen, dass sie die erforderlichen Deutschkenntnisse mitbringe, weshalb im gegebenen Fall ein weiterer Nachweis der deutschen Sprachfähigkeiten, der rechtlich nicht erforderlich sei, obsolet sei. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich ihren Lebensgefährten, KG, kennengelernt. Herr KG sei Eigentümer eines Wohnhauses in der ***, ***, wo auch die Beschwerdeführerin seit dem 09.08.2010 gemeldet sei und ihren Hauptwohnsitz habe. Auch die gemeinsame Tochter, KMTG, geboren am ***, sei an derselben Adresse wohnhaft. Die Wohnung habe ca. 220 m² und sechs Zimmer. Herr KG als Eigentümer habe der Beschwerdeführerin bereits am 20.03.2012 eine Bestätigung ausgestellt, dass sie dort unentgeltlich wohnen könne, was er mit der Bestätigung vom 19.12.2013 nochmals bekräftigt habe. Zumal die Beschwerdeführerin und Herr KG nicht verheiratet seien und die Tochter nicht ehelich sei, sei es notwendig gewesen, dass Herr KG die Vaterschaft ausdrücklich anerkenne. Dies habe er auch getan. Die Tochter sei österreichische Staatsbürgerin und besuche seit 01.07.2013 den Kindergarten „***“ in ***. Herr KG lebe vorwiegend nicht in Österreich, sondern in den Vereinigten Arabischen Emiraten, da er dort einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit nachgehe. Die Steuerbehörden haben Herrn KG auch eine entsprechende Bestätigung ausgestellt. Daher kümmere sich die Beschwerdeführerin vorwiegend um die Erziehung des Kindes und komme auch für den Unterhalt des Kindes auf. Die monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin belaufen sich auf mindestens € 3.000,--. Diese stammen aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnung in guter zentraler Lage in Moskau. Der entsprechende Nachweis sei bereits vorgelegt worden. Des Weiteren habe Herr KG eine notariell beglaubigte Haftungserklärung abgegeben, womit er bestätige, dass er - sofern erforderlich – für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufkomme. Die Beschwerdeführerin habe sich bis jetzt selbst bei der Gebietskrankenkasse versichert und führe den vorgeschriebenen Betrag rechtzeitig jeden Monat ab. In rechtlicher Hinsicht verweist die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes „Zambrano gegen Office National de l’emploi“ und führe dazu aus, dass es einem Mitgliedsstaat nicht gestattet sei, zu verlangen, dass ein minderjähriges Kind sein Recht auf Freizügigkeit erst ausüben müsse, damit sich ein drittstaatsangehöriger Verwandter auf sein vom EWR-Bürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht berufen könne. In der Regelung des § 57 NAG werde festgehalten, dass ein Österreicher zuerst sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen müsse und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich zurückkehren müsse. Die Tochter der Beschwerdeführerin, ein minderjähriges Kind, mit österreichischer Staatsbürgerschaft, wäre sohin gezwungen, als Dreijährige aus Österreich auszureisen und sich für die Dauer von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat aufzuhalten, damit die Beschwerdeführerin ein vom minderjährigen Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft abgeleitetes Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen könne. In der Regelung des Paragraph 57, NAG werde festgehalten, dass ein Österreicher zuerst sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen müsse und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich zurückkehren müsse. Die Tochter der Beschwerdeführerin, ein minderjähriges Kind, mit österreichischer Staatsbürgerschaft, wäre sohin gezwungen, als Dreijährige aus Österreich auszureisen und sich für die Dauer von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat aufzuhalten, damit die Beschwerdeführerin ein vom minderjährigen Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft abgeleitetes Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen könne. Die Bestimmungen des NAG würden sohin in letzter Konsequenz dazu führen, dass sowohl die Beschwerdeführerin, als auch ihr Kind, welches österreichische Staatsbürgerin sei, Österreich und den EWR-Raum verlassen müssen. Dies stelle eine unzumutbare und nicht vertretbare Beschränkung sowie Verletzung der unionsrechtlichen Bestimmungen dar. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vater des Kindes nicht in Österreich bzw. dem Unionsgebiet ansässig sei und sohin bei Verweigerung des beantragten Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin folglich auch das Kind Österreich und das Unionsgebiet verlassen müssten, würde dies zu einer unzumutbaren Beschränkung der unionsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführerin – als österreichische Staatsbürgerin – führen. Unter ausführlicher Bezugnahme auf das EuGH-Urteil sowie Art. 20 AEUV sei der Bescheid der Verwaltungsbehörde daher mit Rechtswidrigkeit belastet und stelle die Beschwerdeführerin die Anträge, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stattzugeben in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.Unter ausführlicher Bezugnahme auf das EuGH-Urteil sowie Artikel 20, AEUV sei der Bescheid der Verwaltungsbehörde daher mit Rechtswidrigkeit belastet und stelle die Beschwerdeführerin die Anträge, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stattzugeben in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde wurden zahlreiche Urkunden beigefügt, welche in chronologischer vorgelegter Reihenfolge zum Akt genommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den 30.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Beschwerdeführerin persönlich erschienen ist. Der geladene Zeuge, KG, hat sich bereits im Vorfeld hinsichtlich der Teilnahme an der Verhandlung wegen eines Auslandsaufenthaltes entschuldigt. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass sie russische Staatsangehörige und seit 2010 dauerhaft in Österreich aufhältig sei. Sie habe immer in der *** in *** gewohnt und sei immer im Besitz eines Aufenthaltstitels „Studierende“ gewesen. Sie habe Österreich lediglich zwecks Urlaubs verlassen. Sonst sei sie nie länger ausgereist. Derzeit habe sie keinen gültigen Aufenthaltstitel und sei sie seit ca. eineinhalb Jahren durchgehend in Österreich, zumal sie Österreich nicht verlassen könne. Herr KG sei ihr Lebensgefährte. Sie seien nicht verheiratet, leben jedoch wie eine „gewöhnliche“ Familie zusammen. Sie kenne Herrn KG schon länger, doch führen sie erst seit 2010 eine Beziehung. Sie habe mit Herrn KG ein gemeinsames Kind, KMTG, geboren am ***. Sie sei österreichische Staatsbürgerin und mittlerweile fünf Jahre alt. Auch lebe die Tochter bei der Beschwerdeführerin in der ***, ***. Sie habe mit ihrer Tochter bislang maximal für eine Woche Urlaub außerhalb von Österreich gemacht, ansonsten seien sie dauernd in Österreich aufhältig gewesen. Ihre Tochter besuche den Privatkindergarten „***“ seit 2013 in ***. Ihr Lebensgefährte sei Consultant für IT und Pharmafirmen in den Vereinigten Arabischen Emiraten. In Österreich sei er lediglich zwischen 60 und 80 Tagen im Jahr aufhältig. Die restliche Zeit sei er in den Emiraten, zumal sich dort eben der Firmensitz befinde. In Österreich gebe es kein Büro. Sofern er in Österreich sei, arbeite er zu Hause über den Laptop. Derzeit ist er in den Emiraten. Die Beschwerdeführerin gehe keiner Beschäftigung nach. Sie habe eine Wohnung in ***, die sie vermiete und finanziere sie sich so ihren Lebensunterhalt. Ebenso lebe sie von ihrem eigenen Ersparten und werde sie von ihrem Lebensgefährten unterstützt. Ihr Studium habe sie bereits abgeschlossen, einerseits sei sie Pädagogin für Englisch und Französisch und habe sie dieses Studium in Russland 2001 abgeschlossen. Sie habe eine weitere Ausbildung gemacht, nämlich Marketing, Forschung und Business, dies ebenso in Russland. Sie habe dann in Österreich bei der *** School eine weitere Ausbildung absolviert und das Studium 2013 in Österreich beendet. Seither habe sie sich um die Erziehung des Kindes gekümmert. Sie seien beide Obsorgeberechtigt und habe die Beschwerdeführerin sonst keine Kinder. Ihr Lebensgefährte habe noch ein Kind. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte kommen für den Unterhalt der Tochter auf. Das Kind könne den Vater, wenn er nicht in Österreich aufhältig sei, nicht besuchen, zumal die Beschwerdeführerin Österreich ja nicht verlassen könne. Der Vater könne die Tochter nicht in die Emirate mitnehmen, da er dort laufend Termine hat und sei die Flugzeit viel zu lange für ein kleines Kind. Ihr Lebensgefährte pendle zwischen Abu Dhabi – Dubai und Ajman. Er sei in den Emiraten permanent unterwegs. Auf die Einvernahme des Zeugen KG wurde in der mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.12.2015, GZ: LVwG-AV-803/001-2014, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben sowie dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 i.V.m. § 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von fünf Jahren stattgegeben.Mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.12.2015, GZ: LVwG-AV-803/001-2014, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben sowie dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von fünf Jahren stattgegeben. Gegen dieses Erkenntnis brachte das Bundesministerium für Inneres Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.2016, GZ: Ra 2016/22/0025-8, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.2016, , GZ: Ra 2016/22/0025-8, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 26.08.2016 brachte die Beschwerdeführerin eine Antragsänderung des verfahrenseinleitenden Antrages ein sowie den Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nach Art. 20 AEUV gemäß § 47 NAG.Mit Schriftsatz vom 26.08.2016 brachte die Beschwerdeführerin eine Antragsänderung des verfahrenseinleitenden Antrages ein sowie den Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nach Artikel 20, AEUV gemäß Paragraph 47, NAG. Die Beschwerdeführerin führt darin zusammengefasst aus, dass gemäß § 13 Abs. 8 AVG verfahrenseinleitende Anträge in jeder Lage des Verfahrens geändert werden können, sofern durch die Antragsänderung weder die Sache ihrem Wesen nach geändert werde, noch die örtliche und sachliche Zuständigkeit berührt werde. Eine solche Änderung sei nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 8 AVG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren noch möglich, wobei die zur Berufung entwickelten Grundsätze auch hier anzuwenden seien. Demnach sei die Möglichkeit der Antragsänderung in diesem Stadium eingeschränkt, da die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt werde. Die Beschwerdeführerin führt darin zusammengefasst aus, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG verfahrenseinleitende Anträge in jeder Lage des Verfahrens geändert werden können, sofern durch die Antragsänderung weder die Sache ihrem Wesen nach geändert werde, noch die örtliche und sachliche Zuständigkeit berührt werde. Eine solche Änderung sei nach dem Wortlaut von Paragraph 13, Absatz 8, AVG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren noch möglich, wobei die zur Berufung entwickelten Grundsätze auch hier anzuwenden seien. Demnach sei die Möglichkeit der Antragsänderung in diesem Stadium eingeschränkt, da die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt werde. Gegenständliche Antragsänderung liege nicht außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich die Ausstellung einer Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Form einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG beantragt. Wie auch die belangte Behörde zugestehe, stelle der vorliegende Sachverhalt unstrittig einen Zambrano-Fall dar. In der Rechtssache Zambrano habe der EuGH entschieden, dass Art. 20 AEUV es einem Mitgliedstaat verwehre, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt zu verweigern, wenn dies zur Folge hätte, dass ein minderjähriger Unionsbürger ebenfalls zur Ausreise aus Österreich und dem Unionsgebiet als Ganzes gezwungen wäre und es diesem somit de facto unmöglich wäre, den Kernbestand der Rechte, den ihm der Unionsbürgerstatus verleihe, in Anspruch zu nehmen. Genau eine solche Konstellation liege hier vor: müsste die Beschwerdeführerin Österreich und das Unionsgebiet als Ganzes verlassen, wäre auch ihr minderjähriges Kind KMTG, die österreichische Staats- und somit Unionsbürgerin sei, gezwungen, Österreich und das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen und würde somit in ihren aus der Unionsbürgerschaft erwachsenen Rechten beschnitten werden.Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich die Ausstellung einer Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Form einer Aufenthaltskarte nach , Paragraph 54, NAG beantragt. Wie auch die belangte Behörde zugestehe, stelle der vorliegende Sachverhalt unstrittig einen Zambrano-Fall dar. In der Rechtssache Zambrano habe der EuGH entschieden, dass Artikel 20, AEUV es einem Mitgliedstaat verwehre, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt zu verweigern, wenn dies zur Folge hätte, dass ein minderjähriger Unionsbürger ebenfalls zur Ausreise aus Österreich und dem Unionsgebiet als Ganzes gezwungen wäre und es diesem somit de facto unmöglich wäre, den Kernbestand der Rechte, den ihm der Unionsbürgerstatus verleihe, in Anspruch zu nehmen. Genau eine solche Konstellation liege hier vor: müsste die Beschwerdeführerin Österreich und das Unionsgebiet als Ganzes verlassen, wäre auch ihr minderjähriges Kind KMTG, die österreichische Staats- und somit Unionsbürgerin sei, gezwungen, Österreich und das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen und würde somit in ihren aus der Unionsbürgerschaft erwachsenen Rechten beschnitten werden. Der Beschwerdeführerin stehe daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, das sich unmittelbar aus Art. 20 AEUV ergebe.Der Beschwerdeführerin stehe daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, das sich unmittelbar aus Artikel 20, AEUV ergebe. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren die Ausstellung eines deklarativen Titels zur Dokumentation des ihr zustehenden Aufenthaltsrechtes beantragt. „Sache“ des vorliegenden Verfahrens sei sohin unverändert die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nach Art. 20 AEUV.Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren die Ausstellung eines deklarativen Titels zur Dokumentation des ihr zustehenden Aufenthaltsrechtes beantragt. „Sache“ des vorliegenden Verfahrens sei sohin unverändert die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nach Artikel 20, AEUV. Strittig sei im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Art der Dokumentation dieses Aufenthaltsrechtes gewesen. In der Systematik des NAG sei für sogenannte Zambrano-Fälle kein bestimmter Aufenthaltstitel vorgesehen. Personen, die in den Genuss eines Aufenthaltsrechtes nach Art. 20 AEUV kommen, muss daher, eventuell durch teilweise Nichtanwendung von gesetzlichen Voraussetzungen, ein anderer Aufenthaltstitel im Rahmen der Systematik des NAG ausgestellt werden. Strittig sei im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Art der Dokumentation dieses Aufenthaltsrechtes gewesen. In der Systematik des NAG sei für sogenannte Zambrano-Fälle kein bestimmter Aufenthaltstitel vorgesehen. Personen, die in den Genuss eines Aufenthaltsrechtes nach Artikel 20, AEUV kommen, muss daher, eventuell durch teilweise Nichtanwendung von gesetzlichen Voraussetzungen, ein anderer Aufenthaltstitel im Rahmen der Systematik des NAG ausgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ nach § 54 NAG dem Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV am sachnächsten sei. Die belangte Behörde hingegen vertrete, ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof, die Ansicht, dass ein Aufenthaltstitel nach § 47 NAG, allenfalls unter Nichtanwendung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen, auszustellen sei. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ nach Paragraph 54, NAG dem Aufenthaltsrecht nach Artikel 20, AEUV am sachnächsten sei. Die belangte Behörde hingegen vertrete, ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof, die Ansicht, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 47, NAG, allenfalls unter Nichtanwendung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen, auszustellen sei. Die hier beantragte Änderung berühre somit das Wesen des ursprünglichen Begehrens nicht. Der Beschwerdeführerin stehe nach wie vor unzweifelhaft ein unmittelbar aus Art. 20 AEUV erwachsendes Aufenthaltsrecht zu. Das Bestehen dieses Rechtes sei grundsätzlich auch nicht an die Ausstellung oder Erstellung einer bestimmten Dokumentation gebunden. Um eine effektive Ausübung dieses Rechtes zu ermöglichen, sei allerdings die Ausstellung eines deklarativen Aufenthaltstitels notwendig.Die hier beantragte Änderung berühre somit das Wesen des ursprünglichen Begehrens nicht. Der Beschwerdeführerin stehe nach wie vor unzweifelhaft ein unmittelbar aus Artikel 20, AEUV erwachsendes Aufenthaltsrecht zu. Das Bestehen dieses Rechtes sei grundsätzlich auch nicht an die Ausstellung oder Erstellung einer bestimmten Dokumentation gebunden. Um eine effektive Ausübung dieses Rechtes zu ermöglichen, sei allerdings die Ausstellung eines deklarativen Aufenthaltstitels notwendig. Die Art des nunmehr begehrten deklarativen Titels ändere nichts an dem zugrundeliegenden Recht. Das unionsrechtlich begründete Aufenthaltsrecht stehe der Beschwerdeführerin bereits auf Grundlage des Primärrechtes zu und bedarf daher nicht der Ausstellung eines konstitutiven Aufenthaltstitels. Der einleitende Antrag der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren habe sich primär auf die Ausstellung einer geeigneten Dokumentation bezogen, wobei sie als solche die Aufenthaltskarte nach § 54 NAG benannt habe.Die Art des nunmehr begehrten deklarativen Titels ändere nichts an dem zugrundeliegenden Recht. Das unionsrechtlich begründete Aufenthaltsrecht stehe der Beschwerdeführerin bereits auf Grundlage des Primärrechtes zu und bedarf daher nicht der Ausstellung eines konstitutiven Aufenthaltstitels. Der einleitende Antrag der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren habe sich primär auf die Ausstellung einer geeigneten Dokumentation bezogen, wobei sie als solche die Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG benannt habe. Aus den genannten Gründen berühre die Änderung des Antrages hin zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ das Wesen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht, da nach wie vor die Ausstellung einer deklarativen Dokumentation über das Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV begehrt werde.Aus den genannten Gründen berühre die Änderung des Antrages hin zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ das Wesen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht, da nach wie vor die Ausstellung einer deklarativen Dokumentation über das Aufenthaltsrecht nach Artikel 20, AEUV begehrt werde. Da auch die belangte Behörde nicht in Abrede stelle, dass ein Zambrano-Fall vorliege, sei gemäß des Erkenntnisses des VwGH in diesem Verfahren § 47 NAG im Sinne der Judikatur des EuGH zu Art. 20 AEUV unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel zuzuerkennen und Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren sei. Damit sei § 47 NAG dahin – unter Entkoppelung von den Definitionen und seinem übrigen Gehalt – anzuwenden, dass der Beschwerdeführerin Da auch die belangte Behörde nicht in Abrede stelle, dass ein Zambrano-Fall vorliege, sei gemäß des Erkenntnisses des VwGH in diesem Verfahren , Paragraph 47, NAG im Sinne der Judikatur des EuGH zu Artikel 20, AEUV unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel zuzuerkennen und Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren sei. Damit sei Paragraph 47, NAG dahin – unter Entkoppelung von den Definitionen und seinem übrigen Gehalt – anzuwenden, dass der Beschwerdeführerin a) ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ unter Ausdehnung des Begriffs Familienangehöriger des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG odera) ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ unter Ausdehnung des Begriffs Familienangehöriger des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG oder b) ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 47 Abs. 4 NAG unter Nichtanwendung des zweiten Teilsatzes und der Ziffer 1 bis 3 NAG zu erteilen sei.b) ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 47, Absatz 4, NAG unter Nichtanwendung des zweiten Teilsatzes und der Ziffer 1 bis 3 NAG zu erteilen sei. Es werden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge, den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin in einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Arbeitsmarktzugangsrechtes in der Art eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 47 NAG i.V.m. Art. 20 AEUV unter Entkoppelung vom Inhalt, den Voraussetzungen und Definitionen im notwendigen Ausmaß, abändern;Es werden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge, den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin in einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Arbeitsmarktzugangsrechtes in der Art eines Aufenthaltstitels im Sinne des Paragraph 47, NAG in Verbindung mit Artikel 20, AEUV unter Entkoppelung vom Inhalt, den Voraussetzungen und Definitionen im notwendigen Ausmaß, abändern; gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen; den Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2014, GZ: MDS3-F-145, aufheben oder abändern und dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gemäß Art. 20 AEUV stattgeben. den Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2014, GZ: MDS3-F-145, aufheben oder abändern und dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 47, NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gemäß Artikel 20, AEUV stattgeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin ist am 09.06.1977 geboren und russische Staatsangehörige. Sie ist seit 2010 dauerhaft in Österreich aufhältig und an der Anschrift ***, ***, wohnhaft. Die Beschwerdeführerin absolvierte in Österreich ein Studium an der *** School, welches sie im Jahr 2013 beendet hat. Seit ihrer Einreise in Österreich bis zum 24.07.2014 war die Beschwerdeführerin durchgehend im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für „Studierende“. Am 2.1.2014 stellte die Beschwerdeführerin den hier gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Seit 2010 führt die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit Herrn KG und lebt mit diesem in einer Lebensgemeinschaft. Ihr Lebensgefährte ist Eigentümer der Liegenschaft ***, ***. Die Beschwerdeführerin ist mit Herrn KG nicht verheiratet. Aus dieser Beziehung stammt die mittlerweile fünfjährige Tochter KMTG, österreichische Staatsbürgerin. Sie wurde am *** in Wien geboren. Derzeit besucht die Tochter den Kindergarten „***“ in ***. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist Consultant für IT und Pharmafirmen in den Vereinigten Arabischen Emiraten und liegt dort auch der berufliche Mittelpunkt des Lebensgefährten. Er ist den Großteil des Jahres in den Emiraten aus beruflichen Gründen aufhältig. Zwischen 60 und 80 Tage im Jahr verbringt der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in Österreich. In den Emiraten pendelt der Lebensgefährte laufend zwischen Abu Dhabi – Dubai und Ajman. Für die gemeinsame Tochter sind beide Elternteile Obsorgeberechtigt und kommen sowohl die Mutter als auch der Vater für den Unterhalt des Kindes auf. Herr KG hat die Vaterschaft anerkannt. Seitdem die Beschwerdeführerin das Studium abgeschlossen hat, kümmert sie sich vorwiegend um die Pflege und Erziehung der Tochter. Sie geht keiner Beschäftigung nach. Die Tochter befand sich nie längere Zeit außerhalb von Österreich bzw. war nicht für mehr als drei Monate in einem anderen EWR-Staat aufhältig. Der Beschwerdeführerin wird von der (fünfjährigen) Tochter auch kein Unterhalt gewährt. Die Beschwerdeführerin finanziert ihren Lebensunterhalt durch die Mieteinkünfte ihrer Eigentumswohnung in *** sowie durch ihr Sparguthaben. Ihr stehen finanzielle Mittel von ca. € 3.000,-- monatlich zur Verfügung. Des Weiteren erhält sie auch finanzielle Unterstützung von ihrem Lebensgefährten. Die Beschwerdeführerin kommt ebenso wie ihr Lebensgefährte für den Unterhalt ihrer Tochter auf. Miete muss die Beschwerdeführerin ihrem Lebensgefährten nicht zahlen. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin ist in Österreich, dies insbesondere aufgrund der minderjährigen Tochter. Die Beschwerdeführerin spricht sehr gut Deutsch und ist in Österreich voll integriert. Dies nicht zuletzt auch wegen der Lebensgemeinschaft mit Herrn KG. Die Freizeit verbringt die Beschwerdeführerin vorwiegend mit ihrer Tochter. Würde dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben und ihr die Aufenthaltskarte ausgestellt werden, wäre nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch ihre minderjährige Tochter – welche Unionsbürgerin ist – gezwungen, Österreich und überhaupt die Europäische Union zu verlassen. Mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.12.2015, GZ: LVwG-AV-803/001-2014, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben sowie dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 i.V.m. § 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von fünf Jahren stattgegeben.Mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.12.2015, GZ: LVwG-AV-803/001-2014, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben sowie dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von fünf Jahren stattgegeben. Gegen dieses Erkenntnis brachte das Bundesministerium für Inneres Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.2016, GZ: Ra 2016/22/0025-8, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 26.08.2016 brachte die Beschwerdeführerin eine Antragsänderung des verfahrenseinleitenden Antrages ein sowie den Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nach Art. 20 AEUV gemäß § 47 NAG.Mit Schriftsatz vom 26.08.2016 brachte die Beschwerdeführerin eine Antragsänderung des verfahrenseinleitenden Antrages ein sowie den Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nach Artikel 20, AEUV gemäß Paragraph 47, NAG. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes sowie aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Feststellungen bezüglich der Personalien der Beschwerdeführerin und des Aufenthaltes derselben in Österreich basieren vorwiegend auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und ergeben sich auch aus den vorgelegten unbedenklichen Urkunden und den im Akt einliegenden ZMR-Auskünften. Die Feststellungen bezüglich der Lebensgemeinschaft und dem gemeinsamen Kind finden ebenso ihre Stütze in den Angaben der Beschwerdeführerin und fanden sich gegenteilige Anhaltspunkte nicht im Verfahrensakt. Darüber hinaus werden die Angaben durch die vorgelegten Urkunden, insbesondere die Anerkennung der Vaterschaft durch den Lebensgefährten, der Kopien der Reisepässe, der Meldezettel sowie der Geburtsurkunde der Tochter untermauert. Dass die Beschwerdeführerin bis 2014 im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels war, ergibt sich sowohl aus der vorgelegten Kopie des Aufenthaltstitels „Studierende“, welche im Akt befindlich ist sowie anhand der erstellten und im Akt befindlichen EKIS-Datenauszüge, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin beruhen ebenso auf den Angaben der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Urkunden und wurde Gegenteiliges im angefochtenen Bescheid auch nicht festgestellt. Dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt durch die Vermietung ihrer Eigentumswohnung und Sparguthaben finanziert, konnte ebenfalls aufgrund der glaubwürdigen Angaben derselben konstatiert werden. Darüber hinaus wurde eine beglaubigte Übersetzung bezüglich der Bestätigung der Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin vorgelegt, sodass an den Angaben der Beschwerdeführerin kein Anlass zu Zweifeln bestand. Ebenso legte die Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Mietvertrag in beglaubigter Übersetzung vor – die Mietdauer ist bis 1.5.2017 – sodass obige Feststellungen bedenkenlos getroffen werden konnten. Dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin Eigentümer des Wohnobjektes ***, ***, ist, basiert auf dem vorgelegten Grundbuchsauszug und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Auch konnte auf Grundlage der vorgelegten Wohnbestätigung vom 20.3.2012 konstatiert werden, dass die Beschwerdeführerin an ihren Lebensgefährten keine Miete entrichten muss. Dass die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter – welche Unionsbürgerin ist – gezwungen wären Österreich und überhaupt die Europäische Union zu verlassen, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel inne hat, der sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigen würde. Dass die Beschwerdeführerin zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat berechtigt wäre, wurde seitens der belangten Behörde nicht dargetan und fanden sich diesbezüglich auch keine Hinweise im Verfahren. Die übrigen Feststellungen basieren allesamt auf den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung - im Zusammenhang mit den vorgelegten und im Akt einliegenden Urkunden. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Revision, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und der Antragsänderung ergeben sich aus dem Verfahrensakt. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen: Gemäß § 47
(1)NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Gemäß Paragraph 47,
(1)NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, 2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder 3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
- a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
- b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
- c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4)Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
(4)Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Absatz 3,), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen,
- ein Quotenplatz vorhanden ist und
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
(5)In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
(5)In den Fällen des Absatz 4, ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
- wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,
- wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,
- wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder
- wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
- wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen. Gemäß § 13
(1)AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Gemäß Paragraph 13,
(1)AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5)Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6)Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, hat die Beschwerdeführerin bei der Erstbehörde die Ausstellung einer Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Form einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG beantragt.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, hat die Beschwerdeführerin bei der Erstbehörde die Ausstellung einer Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Form einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG beantragt. Mit Schriftsatz vom 26.08.2016 (im Beschwerdeverfahren) änderte die Beschwerdeführerin den ursprünglich eingebrachten „Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nach § 54 NAG“ in einen „Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nach Art. 20 AEUV gemäß § 47 NAG“ um.Mit Schriftsatz vom 26.08.2016 (im Beschwerdeverfahren) änderte die Beschwerdeführerin den ursprünglich eingebrachten „Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nach Paragraph 54, NAG“ in einen „Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nach Artikel 20, AEUV gemäß Paragraph 47, NAG“ um. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt wird, kann grundsätzlich ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens nach § 13 Abs. 8 AVG geändert werden. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt wird, kann grundsätzlich ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG geändert werden. Eine Änderung im Sinne des § 13 Abs. 8 erster Satz AVG ist aber nur dann zulässig, wenn dadurch weder die Sache ihrem Wesen nach geändert wird, noch die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Behörde berührt wird. Eine Änderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, erster Satz AVG ist aber nur dann zulässig, wenn dadurch weder die Sache ihrem Wesen nach geändert wird, noch die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Behörde berührt wird. Wo die Grenze zwischen einer das „Wesen“ der Sache nicht berührenden Antragsänderung und einer auch weiterhin unzulässigen Antragsänderung verläuft, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern hängt vom Einzelfall ab. Zum einen liegt eine Antragsänderung vor und ist nicht zulässig, wenn es sich nicht um eine Änderung des ursprünglichen Antrages, sondern um ein neues „anderes Vorhaben“ handelt, wenn das Vorhaben also im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität erhält (vgl. VwGH 03.09.2008, 2006/04/0081; 10.09.2008, 2007/05/0107).Zum einen liegt eine Antragsänderung vor und ist nicht zulässig, wenn es sich nicht um eine Änderung des ursprünglichen Antrages, sondern um ein neues „anderes Vorhaben“ handelt, wenn das Vorhaben also im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität erhält vergleiche VwGH 03.09.2008, 2006/04/0081; 10.09.2008, 2007/05/0107). Obgleich eine Antragsänderung auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig ist, zieht § 66 Abs. 4 AVG zumindest im gleichen Ausmaß auch Art. 130 Abs. 4 B-VG i.V.m. §§ 27 ff VwGVG solchen Modifikationen allerdings engere Grenzen, als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG (vgl. VwGH 23.06.2010, 2009/06/0007).Obgleich eine Antragsänderung auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig ist, zieht Paragraph 66, Absatz 4, AVG zumindest im gleichen Ausmaß auch Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 27, ff VwGVG solchen Modifikationen allerdings engere Grenzen, als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG vergleiche VwGH 23.06.2010, 2009/06/0007). Die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist nämlich jedenfalls auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens (Spruch) beschränkt (vgl. VwGH 11.05.2010, 2009/05/0052). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – sohin jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0049; VwGH 09.09.2015, Ro 2015/18/0134 ua).Die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist nämlich jedenfalls auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens (Spruch) beschränkt vergleiche VwGH 11.05.2010, 2009/05/0052). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – sohin jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0049; VwGH 09.09.2015, Ro 2015/18/0134 ua). Ob bei einer solchen Änderung noch von derselben „Sache“ gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen ist (vgl. VwGH 23.04.1987, 86/06/0253).Ob bei einer solchen Änderung noch von derselben „Sache“ gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen ist vergleiche VwGH 23.04.1987, 86/06/0253). Die Sache des unterinstanzlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, wenn dies die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge hat (vgl. VwSlg. 14.346).Die Sache des unterinstanzlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, wenn dies die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge hat vergleiche VwSlg. 14.346). Die Unzulässigkeit einer Änderung der „Sache“ im Rechtsmittelverfahren kann auch damit begründet werden, dass dadurch die funktionelle Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz überschritten wird (vgl. dazu VwGH 22.03.2000, 2000/04/0058).Die Unzulässigkeit einer Änderung der „Sache“ im Rechtsmittelverfahren kann auch damit begründet werden, dass dadurch die funktionelle Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz überschritten wird vergleiche dazu VwGH 22.03.2000, 2000/04/0058). Sofern es sich um eine Änderung der „Sache“ handelt, ist es der Rechtsmittelinstanz verwehrt, über diesen Antrag meritorisch abzusprechen (vgl. dazu VwGH 24.10.1980, 713/79 u.a.).Sofern es sich um eine Änderung der „Sache“ handelt, ist es der Rechtsmittelinstanz verwehrt, über diesen Antrag meritorisch abzusprechen vergleiche dazu VwGH 24.10.1980, 713/79 u.a.). Ein Vergleich der Anträge zeigt, dass mit der Stellung der Antragsänderung die „Sache“ im Rechtsmittelverfahren verlassen wird: Gemäß § 47 Abs. 1 NAG ist Zusammenführender im Sinne des Abs. 2 und 4 Österreicher, ein EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, der in Österreich dauerhaft wohnhaft ist und nicht das unionsrechtliche oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, NAG ist Zusammenführender im Sinne des Absatz 2 und 4 Österreicher, ein EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, der in Österreich dauerhaft wohnhaft ist und nicht das unionsrechtliche oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. Ausschlaggebend für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Abs. 2 bis 4 ist nicht die Staatsbürgerschaft des Zusammenführenden (der Ankerperson) – also nicht nur Österreicher als Zusammenführende – sondern das Kriterium der Nichtausübung des Rechts auf Freizügigkeit und des dauernden Wohnsitzes in Österreich (Hauptwohnsitz), mit anderen Wortes das Fehlen eines Freizügigkeitssachverhaltes. Ausschlaggebend für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Absatz 2 bis 4 ist nicht die Staatsbürgerschaft des Zusammenführenden (der Ankerperson) – also nicht nur Österreicher als Zusammenführende – sondern das Kriterium der Nichtausübung des Rechts auf Freizügigkeit und des dauernden Wohnsitzes in Österreich (Hauptwohnsitz), mit anderen Wortes das Fehlen eines Freizügigkeitssachverhaltes. Für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 sind, ist aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein eigener Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ auszustellen. Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, wird unter lit. a bei 8 des Titels bestimmt, dass auf Aufenthaltstitel für Familienangehörige von EU-Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt haben, bei der Art des Titels „Familienangehöriger“ anzugeben ist. Dies gilt jedoch nach Art. 5 der Verordnung ausdrücklich nicht für Familienangehörige von EU-Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben und sich in Österreich niederlassen (sogenannte Freizügigkeitssachverhalte). Diese Freizügigkeitsfälle sind vom Anwendungsbereich der Unionsbürger – Richtlinie 2004/38/EG – erfasst und es gelten die Bestimmungen über die Anmeldebescheinigung oder die Daueraufenthaltskarte. Für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins, sind, ist aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein eigener Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ auszustellen. Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, wird unter Litera a, bei 8 des Titels bestimmt, dass auf Aufenthaltstitel für Familienangehörige von EU-Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt haben, bei der Art des Titels „Familienangehöriger“ anzugeben ist. Dies gilt jedoch nach Artikel 5, der Verordnung ausdrücklich nicht für Familienangehörige von EU-Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben und sich in Österreich niederlassen (sogenannte Freizügigkeitssachverhalte). Diese Freizügigkeitsfälle sind vom Anwendungsbereich der Unionsbürger – Richtlinie 2004/38/EG – erfasst und es gelten die Bestimmungen über die Anmeldebescheinigung oder die Daueraufenthaltskarte. Zwar soll die Familieneigenschaft für Zusammenführende im Sinne des Abs. 1 analog an die Bestimmungen für EWR-Bürger und ihre Angehörigen angeglichen und inhaltlich dem unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht nachgebildet werden. Dies wird dadurch erreicht, dass dem begünstigten Familienangehörigen eines Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 ein Rechtsanspruch auf eine inhaltliche unbeschränkte Niederlassungsbewilligung eingeräumt wird. Hinsichtlich allgemeiner Voraussetzungen und Integrationserfordernisse ist jedoch ein Abweichen vorgesehen. Zwar soll die Familieneigenschaft für Zusammenführende im Sinne des Absatz eins, analog an die Bestimmungen für EWR-Bürger und ihre Angehörigen angeglichen und inhaltlich dem unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht nachgebildet werden. Dies wird dadurch erreicht, dass dem begünstigten Familienangehörigen eines Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins, ein Rechtsanspruch auf eine inhaltliche unbeschränkte Niederlassungsbewilligung eingeräumt wird. Hinsichtlich allgemeiner Voraussetzungen und Integrationserfordernisse ist jedoch ein Abweichen vorgesehen. Sofern der grenzüberschreitende Bezug vorliegt, sind die Regelungen über Angehörige von EWR-Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, auch für diese Familienangehörigen anzuwenden. Ist sohin der drittstaatszugehörige Fremde kein Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers, der einen grenzüberschreitenden Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht hat, kommt ihm ein (gemeinschaftsrechtliches ex lege wirksames) Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nach §§ 57 i.V.m. 54 Abs. 1 und 52 Z 1 NAG nicht zu. In solchen Fällen kommt die Bestimmung des § 47 NAG und nicht die Bestimmungen über das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht nach dem
- Hauptstück zur Anwendung.Sofern der grenzüberschreitende Bezug vorliegt, sind die Regelungen über Angehörige von EWR-Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, auch für diese Familienangehörigen anzuwenden. Ist sohin der drittstaatszugehörige Fremde kein Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers, der einen grenzüberschreitenden Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht hat, kommt ihm ein (gemeinschaftsrechtliches ex lege wirksames) Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nach Paragraphen 57, in Verbindung mit 54 Absatz eins und 52 Ziffer eins, NAG nicht zu. In solchen Fällen kommt die Bestimmung des Paragraph 47, NAG und nicht die Bestimmungen über das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht nach dem
- Hauptstück zur Anwendung. Die Niederlassungsbewilligung darf in solchen Fällen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 NAG nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllt werden (vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/18/0395).Die Niederlassungsbewilligung darf in solchen Fällen gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 NAG nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllt werden vergleiche VwGH 28.04.2008, 2007/18/0395). Sind die Fremden drittstaatszugehörige Angehörige eines Österreichers, der einen grenzüberschreitenden Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht hat, so wird das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht schon mit der Einreise begründet. Die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teils des NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels kommen nicht zur Anwendung (vgl. 26.11.2009, 2009/18/0218).Sind die Fremden drittstaatszugehörige Angehörige eines Österreichers, der einen grenzüberschreitenden Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht hat, so wird das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht schon mit der Einreise begründet. Die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teils des NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels kommen nicht zur Anwendung vergleiche 26.11.2009, 2009/18/0218). Die §§ 47 und 57 NAG unterscheiden hinsichtlich des Aufenthaltsrechts von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Österreichern sind, danach, ob der Österreicher von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. In jenen Fällen, in denen ein Angehörigkeitsverhältnis zwischen einem Drittstaatsangehörigen und einem Österreicher begründet wird, ist für das Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen ausschlaggebend, ob der Österreicher von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Ist dies der Fall, genießt sein Angehöriger gemäß §§ 54 bis 57 NAG ein Aufenthaltsrecht in Österreich, wobei es keine Rolle spielt, wie der Drittstaatsangehörige in das Bundesgebiet gelangt ist oder wann das Angehörigenverhältnis begründet wurde. In diesem Fall finden die §§ 51 ff NAG Anwendung und ist der Angehörige wie der Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers zu behandeln, dessen Aufenthaltsrecht nicht von der Zuerkennung durch einen positiven Rechtsakt abhängig gemacht werden darf. Die Paragraphen 47 und 57 NAG unterscheiden hinsichtlich des Aufenthaltsrechts von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Österreichern sind, danach, ob der Österreicher von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. In jenen Fällen, in denen ein Angehörigkeitsverhältnis zwischen einem Drittstaatsangehörigen und einem Österreicher begründet wird, ist für das Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen ausschlaggebend, ob der Österreicher von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Ist dies der Fall, genießt sein Angehöriger gemäß Paragraphen 54 bis 57 NAG ein Aufenthaltsrecht in Österreich, wobei es keine Rolle spielt, wie der Drittstaatsangehörige in das Bundesgebiet gelangt ist oder wann das Angehörigenverhältnis begründet wurde. In diesem Fall finden die Paragraphen 51, ff NAG Anwendung und ist der Angehörige wie der Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers zu behandeln, dessen Aufenthaltsrecht nicht von der Zuerkennung durch einen positiven Rechtsakt abhängig gemacht werden darf. Das in § 55 Abs. 1 i.V.m. §§ 51, 52 und 54 NAG genannte Niederlassungsrecht ist nämlich unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet und wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert. Hat der Österreicher jedoch keinen Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht, erhält sein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger einen Aufenthaltstitel lediglich unter der allgemeinen Voraussetzung des § 47 Abs. 2 NAG (vgl. VwGH 02.07.2010, 2006/09/0160).Das in Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 51, 52 und 54 NAG genannte Niederlassungsrecht ist nämlich unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet und wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert. Hat der Österreicher jedoch keinen Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht, erhält sein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger einen Aufenthaltstitel lediglich unter der allgemeinen Voraussetzung des Paragraph 47, Absatz 2, NAG vergleiche VwGH 02.07.2010, 2006/09/0160). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich somit eindeutig die inhaltlich unterschiedliche Ausgestaltung der Aufenthaltstitel nach § 47 und nach §§ 52 ff NAG. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich somit eindeutig die inhaltlich unterschiedliche Ausgestaltung der Aufenthaltstitel nach Paragraph 47 und nach Paragraphen 52, ff NAG. Erstes Unterscheidungsmerkmal ist der Freizügigkeitssachverhalt, darüber hinaus auch die Entstehung des Aufenthaltsrechtes. Während das Aufenthaltsrecht nach dem
- Hauptstück des
- Teils bereits mit der Einreise begründet wird, wird jenes nach § 47 NAG verliehen.Während das Aufenthaltsrecht nach dem
- Hauptstück des
- Teils bereits mit der Einreise begründet wird, wird jenes nach Paragraph 47, NAG verliehen. Weiters müssen zur Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 47 NAG die Voraussetzungen des
- Teils erfüllt sein, was ein weiteres wesentliches Unterscheidungsmerkmal der unterschiedlichen Aufenthaltstitel darstellt. Weiters müssen zur Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, NAG die Voraussetzungen des
- Teils erfüllt sein, was ein weiteres wesentliches Unterscheidungsmerkmal der unterschiedlichen Aufenthaltstitel darstellt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, geht das erkennende Gericht – im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere unter Berücksichtigung der Formulierung (Rn 23) „Falls die Mitbeteiligte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG stellt, die Anforderungen nach dessen „Wortlaut“ jedoch nicht erfüllt, […]“ – sehr wohl davon aus, dass die Beschwerdeführerin die in § 47 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen muss. Ausschließlich im Hinblick auf die „Familienangehörigeneigenschaft“, welche die Beschwerdeführerin per Definition iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nicht besitzt, wäre § 47 NAG unionsrechtskonform (unter Berücksichtigung der Judikatur zu Art. 20 AEUV) dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführerin fallbezogen ein Aufenthaltstitel zuerkannt wird. Diesbezüglich verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 17.11.2001, 2010/21/0494, wonach der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln und zu erweitern ist, wenn dies dort aus verfassungsgesetzlichen Gründen zur Erzielung eines Art. 8 EMRK entsprechenden Ergebnisses erforderlich ist.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, geht das erkennende Gericht – im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere unter Berücksichtigung der Formulierung (Rn 23) „Falls die Mitbeteiligte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 47, NAG stellt, die Anforderungen nach dessen „Wortlaut“ jedoch nicht erfüllt, […]“ – sehr wohl davon aus, dass die Beschwerdeführerin die in Paragraph 47, NAG genannten Voraussetzungen erfüllen muss. Ausschließlich im Hinblick auf die „Familienangehörigeneigenschaft“, welche die Beschwerdeführerin per Definition iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG nicht besitzt, wäre Paragraph 47, NAG unionsrechtskonform (unter Berücksichtigung der Judikatur zu Artikel 20, AEUV) dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführerin fallbezogen ein Aufenthaltstitel zuerkannt wird. Diesbezüglich verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 17.11.2001, 2010/21/0494, wonach der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln und zu erweitern ist, wenn dies dort aus verfassungsgesetzlichen Gründen zur Erzielung eines Artikel 8, EMRK entsprechenden Ergebnisses erforderlich ist. Zumal seitens des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis auf den „Wortlaut“ des § 47 NAG Bezug genommen wird, nicht hingegen die Notwendigkeit hinsichtlich der Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen negiert, gelangt das Gericht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – zur Ansicht, dass diese sehr wohl die übrigen Voraussetzungen des § 47 NAG erfüllen muss.Zumal seitens des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis auf den „Wortlaut“ des Paragraph 47, NAG Bezug genommen wird, nicht hingegen die Notwendigkeit hinsichtlich der Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen negiert, gelangt das Gericht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – zur Ansicht, dass diese sehr wohl die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 47, NAG erfüllen muss. Vor diesem Hintergrund, ergibt sich für das erkennende Gericht - unter anderem -auch die „Wesensänderung“ der Sache durch die Antragsänderung: Berücksichtigt man die im
- Teil des NAG angeführten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels kann – im Vergleich zu den §§ 52 NAG – keine dem Wesen der „Sache“ gleiche Beurteilung liegen, ist doch bei Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 NAG unter anderem zu prüfen:Berücksichtigt man die im
- Teil des NAG angeführten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels kann – im Vergleich zu den Paragraphen 52, NAG – keine dem Wesen der „Sache“ gleiche Beurteilung liegen, ist doch bei Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, NAG unter anderem zu prüfen: § 11 NAG:Paragraph 11, NAG: Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
- gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. Dieser Prüfungsumfang veranschaulicht bereits die unterschiedliche Ausgestaltung der Aufenthaltstitel und würde das erkennende Gericht evidentermaßen seine funktionelle Zuständigkeit iSd obigen Ausführungen überschreiten, blieben doch diese zu prüfenden Voraussetzungen nach § 11 NAG bislang noch völlig unerörtert im Verfahren vor der Behörde
- Instanz. Gleichwohl würde der Beschwerdeführerin – im Falle einer meritorischen Entscheidung des erkennenden Gerichtes – eine Rechtsmittelinstanz genommen werden.Dieser Prüfungsumfang veranschaulicht bereits die unterschiedliche Ausgestaltung der Aufenthaltstitel und würde das erkennende Gericht evidentermaßen seine funktionelle Zuständigkeit iSd obigen Ausführungen überschreiten, blieben doch diese zu prüfenden Voraussetzungen nach Paragraph 11, NAG bislang noch völlig unerörtert im Verfahren vor der Behörde
- Instanz. Gleichwohl würde der Beschwerdeführerin – im Falle einer meritorischen Entscheidung des erkennenden Gerichtes – eine Rechtsmittelinstanz genommen werden. Die ursprünglich beantragte Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nach den §§ 52 ff NAG sowie der beantragte Aufenthaltstitel nach § 47 NAG unterscheiden sich sohin nicht nur im Hinblick auf den Freizügigkeitssachverhalt, sondern auch hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen und Integrationserfordernisse hinsichtlich der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 47 NAG sowie im Hinblick auf die Begründung des Aufenthaltsrechtes.Die ursprünglich beantragte Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nach den Paragraphen 52, ff NAG sowie der beantragte Aufenthaltstitel nach Paragraph 47, NAG unterscheiden sich sohin nicht nur im Hinblick auf den Freizügigkeitssachverhalt, sondern auch hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen und Integrationserfordernisse hinsichtlich der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, NAG sowie im Hinblick auf die Begründung des Aufenthaltsrechtes. Es handelt sich bei diesen Aufenthaltstiteln sohin um signifikant voneinander abweichende Aufenthaltstitel, sodass die Antragsänderung jedenfalls das Wesen der „Sache“ berührt, zumal der neue Antrag im Lichte des anzuwendenden Materiengesetzes eine andere Qualität erhält. Da Entscheidungsgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Spruch des Bescheides der belangten Behörde ist, und die Antragsänderung eine Änderung der „Sache“, welche Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, bewirkt, war diese Antragsänderung unzulässig und es dem erkennenden Gericht sohin verwehrt, meritorisch über diesen Antrag abzusprechen. Vielmehr ist in der Antragsänderung gleichzeitig auch eine konkludente Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages zu erkennen. So hat der VwGH bereits mehrmals festgehalten, dass bei Änderung des Wesens der Sache durch die Antragsänderung, die Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu erblicken ist (vgl. VwGH 8.11.1994, 93/04/0079, 23.3.1999, 98/05/0215 ua).Vielmehr ist in der Antragsänderung gleichzeitig auch eine konkludente Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages zu erkennen. So hat der VwGH bereits mehrmals festgehalten, dass bei Änderung des Wesens der Sache durch die Antragsänderung, die Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu erblicken ist vergleiche VwGH 8.11.1994, 93/04/0079, 23.3.1999, 98/05/0215 ua). Dies ergibt sich umso mehr aus § 19 Abs. 2 NAG, ist doch die Stellung mehrerer Anträge gleichzeitig unzulässig, weshalb in der Antragsänderung auch eine konkludente Antragsrückziehung gelegen ist. Dies ergibt sich umso mehr aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG, ist doch die Stellung mehrerer Anträge gleichzeitig unzulässig, weshalb in der Antragsänderung auch eine konkludente Antragsrückziehung gelegen ist. Im Sinne obiger Ausführungen und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit der Antragsänderung, fehlt es nunmehr im Beschwerdeverfahren infolge konkludenter Zurückziehung des Antrages durch Antragsänderung, an einem Antrag und damit an einem Entscheidungsgegenstand, weshalb auch der erstinstanzliche Bescheid (nunmehr) ohne Grundlage erlassen wurde, sodass der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben war. Die Verwaltungsbehörde hat in weiterer Folge über den Antrag der Beschwerdeführerin, eingebracht mit Schriftsatz vom 26.08.2016, zu entscheiden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.803.003.2014