GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro zu leisten., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer hat
GVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) den Strafbetrag von 50,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 10,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 70,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen (siehe angeschlossenes Beiblatt).Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) den Strafbetrag von 50,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 10,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 70,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen (siehe angeschlossenes Beiblatt). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren (Sachverhalt): Mit Schreiben des Rauchfangkehrermeisters CB vom 16.09.2015 erfolgte an die Marktgemeinde *** eine Mängelmeldung, dass im im Eigentum des KR (in der Folge: Beschwerdeführer) befindlichen Objekt auf der Liegenschaft in ***, ***, die feuerpolizeiliche Beschau nicht durchgeführt werden konnte, obwohl mehrmals ein Termin vergeben worden sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.09.2015, zugestellt am 21.09.2015, wurde dem Beschwerdeführer hierauf aufgetragen, bis spätestens 07.10.2015 dem Rauchfangkehrer den Zutritt zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau in ***, ***, zu gewähren und auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12.10.2015 erfolgte unter Angabe des Sachverhaltes die Anzeige an die belangte Behörde und die Mitteilung, dass seitens des Beschwerdeführers mit dem Rauchfangkehrermeister trotz der bescheidmäßigen Aufforderung keine Terminvereinbarung erfolgte. Nach dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) vom 24.11.2015, Zl. MIS2-V-15 25742/3, wurde nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 67 Abs. 1 Z. 8 iVm Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG) eine Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer vom 16.09.2015 bis 12.10.2015 als Eigentümer der Bauwerkes in ***, *** dem
NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG) zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau Berechtigten (zuständiger Rauchfangkehrer) nicht den Zutritt zum Bauwerk gestattet habe. Laut feuerpolizeilicher Mängelmeldung habe die feuerpolizeiliche Beschau trotz zeitgerechter Ankündigung nicht durchgeführt werden können. Ebenso sei kein Ersatztermin bekanntgegeben worden. Trotz nachweislicher Aufforderung, habe der Beschwerdeführer keinen Termin für die feuerpolizeiliche Beschau mit dem Rauchfangkehrermeister CB vereinbart. Nach dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) vom 24.11.2015, Zl. MIS2-V-15 25742/3, wurde nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG) eine Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer vom 16.09.2015 bis 12.10.2015 als Eigentümer der Bauwerkes in ***, *** dem
Paragraph 20, NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG) zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau Berechtigten (zuständiger Rauchfangkehrer) nicht den Zutritt zum Bauwerk gestattet habe. Laut feuerpolizeilicher Mängelmeldung habe die feuerpolizeiliche Beschau trotz zeitgerechter Ankündigung nicht durchgeführt werden können. Ebenso sei kein Ersatztermin bekanntgegeben worden. Trotz nachweislicher Aufforderung, habe der Beschwerdeführer keinen Termin für die feuerpolizeiliche Beschau mit dem Rauchfangkehrermeister CB vereinbart. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde erhoben. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Es sei nicht ermittelt worden, inwieweit ein Tatbestand
1 Z. 8 NÖ FG tatsächlich vorliege. Richtig sei, dass er dem von der Gemeinde beauftragten Rauchfangkehrer auf dessen Anruf telefonisch mitgeteilt habe, dass das Gebäude seit über zehn Jahren unbewohnt sei und er vor einigen Jahren den einzigen Satz Schlüssel, den er von den Vorbesitzern übergeben bekommen habe, verloren habe. Er habe seine Mitwirkungsverpflichtungen
NÖ FG erfüllt, indem er dem Rauchfangkehrer ausdrücklich gestattet habe, die Liegenschaft unter Überwindung der nicht allzu hohen Gartenmauer zu betreten. Dies wäre auch die einzige Möglichkeit, die ihm selbst zu Verfügung stehe. Auf seine persönliche Anwesenheit während des Zutritts habe er verzichtet, denn
1 erster Satz NÖ FG sei eine feuerpolizeiliche Beschau für Bauwerke vom zuständigen Rauchfangkehrermeister selbständig durchzuführen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Straferkenntnisses. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Es sei nicht ermittelt worden, inwieweit ein Tatbestand
Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ FG tatsächlich vorliege. Richtig sei, dass er dem von der Gemeinde beauftragten Rauchfangkehrer auf dessen Anruf telefonisch mitgeteilt habe, dass das Gebäude seit über zehn Jahren unbewohnt sei und er vor einigen Jahren den einzigen Satz Schlüssel, den er von den Vorbesitzern übergeben bekommen habe, verloren habe. Er habe seine Mitwirkungsverpflichtungen
Paragraph 21, NÖ FG erfüllt, indem er dem Rauchfangkehrer ausdrücklich gestattet habe, die Liegenschaft unter Überwindung der nicht allzu hohen Gartenmauer zu betreten. Dies wäre auch die einzige Möglichkeit, die ihm selbst zu Verfügung stehe. Auf seine persönliche Anwesenheit während des Zutritts habe er verzichtet, denn
Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz NÖ FG sei eine feuerpolizeiliche Beschau für Bauwerke vom zuständigen Rauchfangkehrermeister selbständig durchzuführen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Straferkenntnisses.
Hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrermeister beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrermeister zu beauftragen. Der Rauchfangkehrermeister hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird.
Paragraph 13, beauftragt wurde ist dieser zuständig. Hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrermeister beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrermeister zu beauftragen. Der Rauchfangkehrermeister hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird.
zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau Berechtigten den Zutritt nicht gestattet oder die
verlangten Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegtden
Paragraph 20, zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau Berechtigten den Zutritt nicht gestattet oder die
Paragraph 21, verlangten Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt […].
Abs. 1 kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände
Abs. 3 eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. § 15 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Ungeachtet der Frist
Absatz eins, kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände
Absatz 3, eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Paragraph 15, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, 2. Satz Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben
Paragraph 17, beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.
Abs. 2 letzter Satz ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden.Nach Ablauf der Frist
Absatz 2, letzter Satz ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde eine Nachbeschau anzuordnen. Sie hat mit der Durchführung den Rauchfangkehrer zu beauftragen. Diese kann entfallen, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Beseitigung festgestellter Mängel auf andere geeignete Weise nachweist.
1 und 2 sowie für jede Nachbeschau
Abs. 4 hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Gleiches gilt für Kosten, die dadurch entstehen, dass eine feuerpolizeiliche Beschau nicht durchgeführt werden konnte, obwohl eine nachweisliche Verständigung erfolgte und keine schriftliche Mitteilung der Verhinderung 48 Stunden vor dem Beschautermin beim Rauchfangkehrer einlangte. Die Einhebung der Kosten für eine Beschau erfolgt direkt durch den Rauchfangkehrer. Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Kosten an den Rauchfangkehrer nicht entrichtet, so hat die Gemeinde die Kosten mit Bescheid festzusetzen.Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau
Paragraph 14, Absatz eins und 2 sowie für jede Nachbeschau
Absatz 4, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Gleiches gilt für Kosten, die dadurch entstehen, dass eine feuerpolizeiliche Beschau nicht durchgeführt werden konnte, obwohl eine nachweisliche Verständigung erfolgte und keine schriftliche Mitteilung der Verhinderung 48 Stunden vor dem Beschautermin beim Rauchfangkehrer einlangte. Die Einhebung der Kosten für eine Beschau erfolgt direkt durch den Rauchfangkehrer. Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Kosten an den Rauchfangkehrer nicht entrichtet, so hat die Gemeinde die Kosten mit Bescheid festzusetzen.
Abs. 7 hat die Landesregierung in unterschiedlicher Höhe für Bauwerke mit Wohnnutzung und anderer Nutzung sowie den dazugehörigen Nebengebäuden festzulegen.Die Höhe der Kosten
Absatz 7, hat die Landesregierung in unterschiedlicher Höhe für Bauwerke mit Wohnnutzung und anderer Nutzung sowie den dazugehörigen Nebengebäuden festzulegen. § 16Paragraph 16Mitwirkungspflichten
, zu dessen Duldung er mit Bescheid verpflichtet wurde, verweigert,den Zutritt
Paragraph 16,, zu dessen Duldung er mit Bescheid verpflichtet wurde, verweigert, […]
Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“ 7. Erwägungen:
1 des NÖ Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400-10, ist die Brandsicherheit von Bauwerken alle zehn Jahre zu überprüfen.
Paragraph 19, Absatz eins, des NÖ Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 4400-10, ist die Brandsicherheit von Bauwerken alle zehn Jahre zu überprüfen.
1 leg. cit. ist die feuerpolizeiliche Beschau für Bauwerke vom zuständigen Rauchfangkehrermeister selbständig durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrermeister, der vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten beauftragt wurde. Sofern ein Rauchfangkehrermeister mit der Wahrnehmung der Aufgaben
Hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrermeister beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrermeister zu beauftragen. Der Rauchfangkehrermeister hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird.
Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. ist die feuerpolizeiliche Beschau für Bauwerke vom zuständigen Rauchfangkehrermeister selbständig durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrermeister, der vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten beauftragt wurde. Sofern ein Rauchfangkehrermeister mit der Wahrnehmung der Aufgaben
Paragraph 13, beauftragt wurde, ist dieser zuständig. Hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrermeister beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrermeister zu beauftragen. Der Rauchfangkehrermeister hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird.
cit. haben Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte von Bauwerken zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind Bescheide, Verhandlungsschriften, Prüfungsbefunde, Gutachten usw., soweit sie für den Brandschutz von Bedeutung sind, sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.
Paragraph 21, leg. cit. haben Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte von Bauwerken zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind Bescheide, Verhandlungsschriften, Prüfungsbefunde, Gutachten usw., soweit sie für den Brandschutz von Bedeutung sind, sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen. Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer angelastet, die feuerpolizeiliche Überprüfung des in Rede stehenden Objekts in *** habe nicht durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer dem zuständigen Rauchfangkehrermeister CB den Zutritt verweigert habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies insofern, als er vermeint dem Rauchfangkehrermeister CB den Zutritt gestattet zu haben, indem er diesem die Erlaubnis erteilt habe, über die Mauer zu steigen und nötigenfalls das Türschloss selbst aufzubrechen. Eine weitere Mitwirkung lehnte der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, er besitze keine Schlüssel für den Zutritt zum zu überprüfenden Objekt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vorbringt, er habe dem Rauchfangkehrermeister telefonisch mitgeteilt, dieser könne die Mauer zum Grundstück übersteigen und das Türschloss des Hauses aufbrechen, so kann nicht die Rede davon sein, dass damit der Zutritt zum Bauwerk gestattet wurde. Den Zutritt zum Bauwerk gestatten bedeutet im Sinne der hier relevanten gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400-10, den ungehinderten Zutritt zum vereinbarten Termin zu ermöglichen. Wenn sich der Beschwerdeführer damit zu rechtfertigen versucht, er habe keinen Schlüssel und könne selbst nicht ohne Überwindung der Mauer und Aufbrechen des Türschlosses in das zu überprüfende Bauwerk, so ist dem zu entgegnen, dass ihn als Eigentümer die Verpflichtung trifft, sich Schlüssel oder anderweitige Hilfe zu verschaffen, um dem Rauchfangkehrermeister den ungehinderten Zutritt zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer hätte somit vielmehr die Pflicht gehabt, den Rauchfangkehrermeister in das Objekt zu lassen, ihm also von sich aus den Zutritt zu dem feuerpolizeilich zu überprüfenden Objekt zu ermöglichen, indem er auch verschlossene Türen öffnet. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht einmal versucht, Schlüssel zu besorgen bzw. anfertigen zu lassen, um das Objekt für den Rauchfangkehrer zugänglich zu machen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies insofern, als er vermeint dem Rauchfangkehrermeister CB den Zutritt gestattet zu haben, indem er diesem die Erlaubnis erteilt habe, über die Mauer zu steigen und nötigenfalls das Türschloss selbst aufzubrechen. Eine weitere Mitwirkung lehnte der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, er besitze keine Schlüssel für den Zutritt zum zu überprüfenden Objekt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vorbringt, er habe dem Rauchfangkehrermeister telefonisch mitgeteilt, dieser könne die Mauer zum Grundstück übersteigen und das Türschloss des Hauses aufbrechen, so kann nicht die Rede davon sein, dass damit der Zutritt zum Bauwerk gestattet wurde. Den Zutritt zum Bauwerk gestatten bedeutet im Sinne der hier relevanten gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 4400-10, den ungehinderten Zutritt zum vereinbarten Termin zu ermöglichen. Wenn sich der Beschwerdeführer damit zu rechtfertigen versucht, er habe keinen Schlüssel und könne selbst nicht ohne Überwindung der Mauer und Aufbrechen des Türschlosses in das zu überprüfende Bauwerk, so ist dem zu entgegnen, dass ihn als Eigentümer die Verpflichtung trifft, sich Schlüssel oder anderweitige Hilfe zu verschaffen, um dem Rauchfangkehrermeister den ungehinderten Zutritt zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer hätte somit vielmehr die Pflicht gehabt, den Rauchfangkehrermeister in das Objekt zu lassen, ihm also von sich aus den Zutritt zu dem feuerpolizeilich zu überprüfenden Objekt zu ermöglichen, indem er auch verschlossene Türen öffnet. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht einmal versucht, Schlüssel zu besorgen bzw. anfertigen zu lassen, um das Objekt für den Rauchfangkehrer zugänglich zu machen. Der Beschwerdeführer hat somit trotz Aufforderung durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister und in der Folge auch nach Verpflichtung durch den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.09.2015 dem zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau berechtigten Rauchfangkehrermeister CB den Zutritt zum Bauwerk auf der Liegenschaft in ***, ***, nicht gestattet. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Dazu ist wiederum voranzustellen, dass mit Ablauf des 31.12.2015 das NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400-10, außer Kraft getreten ist. Seit 01.01.2016 steht das NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015), LGBl. Nr. 85/2015, in Kraft.Dazu ist wiederum voranzustellen, dass mit Ablauf des 31.12.2015 das NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400-10, außer Kraft getreten ist. Seit 01.01.2016 steht das NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015), Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015,, in Kraft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf die anzuwendende Strafnorm bei Dauerdelikten das Tatende bzw. der letzte Teilakt entscheidend. Wenn dieses Fehlverhalten nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gesetzt wird, so ist die Tat (selbst im Falle einer strengeren Regelung) nach dem neuen Recht zu beurteilen, weil das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde (VwGH 02.05.2005, 2001/10/0183; VwGH 07.03.2000, 96/05/0107). Allerdings ist ein Überwiegen des Tatzeitraumes während der Geltung der günstigeren Strafdrohung im Rahmen der Entscheidung nach § 19 VStG zu berücksichtigen (VwGH 07.03.2000, 96/05/0107).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf die anzuwendende Strafnorm bei Dauerdelikten das Tatende bzw. der letzte Teilakt entscheidend. Wenn dieses Fehlverhalten nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gesetzt wird, so ist die Tat (selbst im Falle einer strengeren Regelung) nach dem neuen Recht zu beurteilen, weil das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde (VwGH 02.05.2005, 2001/10/0183; VwGH 07.03.2000, 96/05/0107). Allerdings ist ein Überwiegen des Tatzeitraumes während der Geltung der günstigeren Strafdrohung im Rahmen der Entscheidung nach Paragraph 19, VStG zu berücksichtigen (VwGH 07.03.2000, 96/05/0107). Abgesehen davon, dass die Tatzeit von der Verwaltungsbehörde mit 16.09.2015 bis 12.10.2015 – somit einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des NÖ FG 2015 – festgelegt wurde, ergibt sich im Übrigen aus der Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG, dass im konkreten Fall jedenfalls die Strafsanktionsnorm des § 67 Abs. 1 Z 6 iVm Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400-10 – dies auch entsprechend der Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde – zur Anwendung zu kommen hat, zumal unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens der in dieser seit 01.01.2016 nicht mehr in Geltung stehenden Strafnorm eben diese erheblich günstiger für den Beschwerdeführer als die nunmehr in Kraft stehende Strafnorm des Abgesehen davon, dass die Tatzeit von der Verwaltungsbehörde mit 16.09.2015 bis 12.10.2015 – somit einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des NÖ FG 2015 – festgelegt wurde, ergibt sich im Übrigen aus der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG, dass im konkreten Fall jedenfalls die Strafsanktionsnorm des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt 4400-10 – dies auch entsprechend der Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde – zur Anwendung zu kommen hat, zumal unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens der in dieser seit 01.01.2016 nicht mehr in Geltung stehenden Strafnorm eben diese erheblich günstiger für den Beschwerdeführer als die nunmehr in Kraft stehende Strafnorm des § 85 Abs. 2 NÖ FG 2015 ist.Paragraph 85, Absatz 2, NÖ FG 2015 ist. Somit ist das NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400-10, in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung anzuwenden (§ 1 VStG). Somit ist das NÖ Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt 4400, -10, in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung anzuwenden (Paragraph eins, VStG).
1 Z. 8 des NÖ Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400-10, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer dem
zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau Berechtigten (das ist der beauftragte Rauchfangkehrermeister) den Zutritt nicht gestattet oder die
verlangten Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.
Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 8, des NÖ Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 4400-10, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer dem
Paragraph 20, zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau Berechtigten (das ist der beauftragte Rauchfangkehrermeister) den Zutritt nicht gestattet oder die
Paragraph 21, verlangten Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt. Demgegenüber steht § 85 Abs. 1 Z. 6 des mit 01.01.2016 in Kraft getretenen NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015), NÖ LGBl. Nr. 85/2015, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Zutritt
, zu dessen Duldung er mit Bescheid verpflichtet wurde, verweigert.Demgegenüber steht Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 6, des mit 01.01.2016 in Kraft getretenen NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015), NÖ Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015,, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Zutritt
Paragraph 16,, zu dessen Duldung er mit Bescheid verpflichtet wurde, verweigert. Der Straftatbestand des § 85 Abs. 1 Z. 6 NÖ FG 2015 unterscheidet sich somit von jenem des § 67 Abs. 1 Z. 8 des NÖ Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400-10, darin, dass die Nichtgewährung des Zutritts nach § 85 Abs. 1 Z. 6 NÖ FG 2015 nur dann strafbar ist, wenn die Duldung des Zutrittes mit Bescheid aufgetragen war. Die alleinige Verletzung der aus dem Gesetz erwachsenden Verpflichtung (§ 16 Abs. 1 NÖ FG 2015) genügt demnach (im Gegensatz zu § 67 Abs. 1 Z. 8 des NÖ Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400-10) für eine Bestrafung nicht.Der Straftatbestand des Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ FG 2015 unterscheidet sich somit von jenem des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 8, des NÖ Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 4400-10, darin, dass die Nichtgewährung des Zutritts nach Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ FG 2015 nur dann strafbar ist, wenn die Duldung des Zutrittes mit Bescheid aufgetragen war. Die alleinige Verletzung der aus dem Gesetz erwachsenden Verpflichtung (Paragraph 16, Absatz eins, NÖ FG 2015) genügt demnach (im Gegensatz zu Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 8, des NÖ Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 4400-10) für eine Bestrafung nicht. Nun war dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.09.2015 aufgetragen worden, dem Rauchfangkehrermeister den Zutritt zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu gewähren. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.09.2015 zugestellt und mangels Erhebung eines Rechtsmittels in der Folge rechtskräftig. Somit ist die auch im § 85 Abs. 1 Z. 6 NÖ FG 2015 für eine Bestrafung vorausgesetzte bescheidmäßige Duldungsverpflichtung gegeben, der der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist. Nun war dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.09.2015 aufgetragen worden, dem Rauchfangkehrermeister den Zutritt zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu gewähren. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.09.2015 zugestellt und mangels Erhebung eines Rechtsmittels in der Folge rechtskräftig. Somit ist die auch im Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ FG 2015 für eine Bestrafung vorausgesetzte bescheidmäßige Duldungsverpflichtung gegeben, der der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:,
G) richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
Paragraph eins, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. § 19 VStG lautet:Paragraph 19, VStG lautet: „Strafbemessung§ 19.Paragraph 19,
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des Beschwerdeführers gering waren.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des Beschwerdeführers gering waren. Die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens richten sich nach den im Spruch zitierten Gesetzesbestimmungen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2206.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.