Vm § 7 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Krems vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich wesentlicher Sachverhalt: Mit Straferkenntnis vom 29.09.2014, Zl. KRS2-V-14 180/5, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Krems über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. d iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO
3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von 40 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden. Mit Straferkenntnis vom 29.09.2014, Zl. KRS2-V-14 180/5, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Krems über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe von 40 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden.
G wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 10 Euro auferlegt.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 10 Euro auferlegt. Die Behörde versuchte, dieses Straferkenntnis am 21.04.2015 anlässlich eines Besuchs bei der Behörde dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen. Dazu wurde ihm das Straferkenntnis samt dem zu unterfertigenden Rückscheinkuvert vorgelegt. Er weigerte sich, das Straferkenntnis zu übernehmen. Er unterfertigte auch nicht das ihm vorgehaltene Rückscheinkuvert. Mit Schreiben vom 23.08.2016, Zl. KRS2-V-14 180/6, drohte die Bezirkshauptmannschaft Krems dem Beschwerdeführer eine Exekution an. Er wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund des Strafbescheides vom 21.04.2015, Zl. KRS2-V-14 180/6, die Geldstrafe zuzüglich Kosten zu vollstrecken sei. Er wurde ersucht, binnen zwei Wochen den ausgewiesenen Betrag von 65 Euro einzuzahlen. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtzahlung ein Exekutionsverfahren eingeleitet werde. Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer am 23.08.2016 ausgefolgt. Mit Schreiben vom 05.09.2016 erhob er den Einspruch/Beschwerde gegen den Exekutionsandrohungsbescheid vom 23.08.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.gegen Weisungen
a, Absatz 4,
GVG ist gegen Verfahrensanordnungen in Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen in Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Bei der angefochtenen Exekutionsandrohung handelt es sich um keinen Bescheid, sondern lediglich um eine prozessleitende Verfügung, die nicht gesondert anfechtbar ist. Unter einem Bescheid versteht man einen individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden, normativen (rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden) Verwaltungsakt. Für die Bescheidqualität eines individuellen Verwaltungsaktes ist inhaltlich der Bescheidwille, nämlich der autoritative Wille der Behörde zur Ausübung von Hoheitsgewalt, entscheidend (Hinweis E vom
GVG konnte die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung unterbleiben. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2324.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.