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{'item': 'LVwG-S-2324/001-2016'}

Obsah (9)§ 31§ 25a§ 99§ 64Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 7§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.10.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2324/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin D

§ 31Abs. 1 i

Vm § 7 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Krems vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich wesentlicher Sachverhalt: Mit Straferkenntnis vom 29.09.2014, Zl. KRS2-V-14 180/5, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Krems über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. d iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99Abs.

3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von 40 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden. Mit Straferkenntnis vom 29.09.2014, Zl. KRS2-V-14 180/5, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Krems über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe von 40 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden.

§ 64Abs. 2 VSt

G wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 10 Euro auferlegt.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 10 Euro auferlegt. Die Behörde versuchte, dieses Straferkenntnis am 21.04.2015 anlässlich eines Besuchs bei der Behörde dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen. Dazu wurde ihm das Straferkenntnis samt dem zu unterfertigenden Rückscheinkuvert vorgelegt. Er weigerte sich, das Straferkenntnis zu übernehmen. Er unterfertigte auch nicht das ihm vorgehaltene Rückscheinkuvert. Mit Schreiben vom 23.08.2016, Zl. KRS2-V-14 180/6, drohte die Bezirkshauptmannschaft Krems dem Beschwerdeführer eine Exekution an. Er wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund des Strafbescheides vom 21.04.2015, Zl. KRS2-V-14 180/6, die Geldstrafe zuzüglich Kosten zu vollstrecken sei. Er wurde ersucht, binnen zwei Wochen den ausgewiesenen Betrag von 65 Euro einzuzahlen. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtzahlung ein Exekutionsverfahren eingeleitet werde. Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer am 23.08.2016 ausgefolgt. Mit Schreiben vom 05.09.2016 erhob er den Einspruch/Beschwerde gegen den Exekutionsandrohungsbescheid vom 23.08.

  1. Als Begründung gab er wie folgt an: „
  2. Die Exekution basiert auf einem rechtswidrigen Vorgehen, da Herr Mag. P den Verdacht der Falschbeurkundung im Amt durchgeführt hat. Gegen Herrn Mag. P wurden rechtliche Schritte eingeleitet.
  3. Herr Richter Dr. S hat ebenso ein rechtswidriges Vorgehen an den Tag gelegt, indem er den Verdacht der Falschbeurkundung im Amt des Mag. P im Verwaltungsgerichtverfahren unterstützt hat.
  4. Gegen Mag. P und Herrn Richter Dr. S sind weitere rechtliche Schritte eingeleitet.
  5. Ich wurde in jedem fairen Verfahren durch das Zusammenwirken des Herrn Mag. P (Hauptabteilungsleiter BH Krems), gegen die Organwalterin Bezirkshauptfrau Dr. M, des Herrn Richter Dr. S und des Herrn W (BH Krems) wurden rechtliche Schritte eingeleitet, auch mitunter Strafrechtsschritte.
  6. Ich wurde bereits mehrfach in meinen Befangenheitsanträgen durch das rechtswidrige Agieren behindert.
  7. Ich wurde mehrfach in meiner Akteneinsicht durch ausschließlich unter Besorgnis der Befangenheit gestellte Personen, wo insbesondere Herr Mag. P mit Vorliebe sachverhaltsfremde Aktenvermerke macht, dies scheint seine Spezialität zu sein, um mit mir maximal schikanös umzugehen.
  8. Eine Abmahnung, wie im Exekutionsbescheid angeführt, ist nicht in meinen Machtbereich gelangt und daher nicht erfolgt. Hier hat Herr W (BH Krems) einen unrichtigen Bescheid ausgestellt.
  9. Eine ausführliche Begründung folgt in Kürze.
  10. Ich stelle den Antrag, den Exekutionsbescheid vollumfänglich und vollinhaltlich aufzuheben, da das Verfahren nur der nun jahrelangen Schikane des neuen Bereichsleiters Mag. P dient. Rechtlicher Zustellhinweis: Ich bin ausschließlich über das III. Buch des österreichischen Zustellgesetzes elektronisch erreichbar.“Ich bin ausschließlich über das römisch drei. Buch des österreichischen Zustellgesetzes elektronisch erreichbar.“ Mit Schreiben vom 06.09.2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Krems den Verwaltungsstrafakt samt der Beschwerde vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Das Verwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen:

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 7Abs. 1 Vw

GVG ist gegen Verfahrensanordnungen in Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen in Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Bei der angefochtenen Exekutionsandrohung handelt es sich um keinen Bescheid, sondern lediglich um eine prozessleitende Verfügung, die nicht gesondert anfechtbar ist. Unter einem Bescheid versteht man einen individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden, normativen (rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden) Verwaltungsakt. Für die Bescheidqualität eines individuellen Verwaltungsaktes ist inhaltlich der Bescheidwille, nämlich der autoritative Wille der Behörde zur Ausübung von Hoheitsgewalt, entscheidend (Hinweis E vom

  1. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A). Ein Bescheidwille ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur hoheitlichen Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist (Hinweis E vom
  2. November 2012, 2011/05/0093). Das Verwaltungsgericht kann in der Exekutionsandrohung keinen Bescheid erkennen. Mit dem bekämpften Schreiben teilte die Behörde dem Beschwerdeführer lediglich mit, dass im Fall der Nichtzahlung des offenen Betrages von 65 Euro das Exekutionsverfahren eingeleitet werde. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Bezirkshauptmannschaft Krems in der Übernahmebestätigung vom 23.08.2016 die Exekutionsandrohung fälschlicherweise als Bescheid bezeichnet. Aus den genannten Gründen musste daher die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden. Insofern war das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG konnte die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung unterbleiben. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2324.001.2016

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