GVG) mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „bzw. unzulässig zurück“ im Spruchteil 1.1 des angefochtenen Bescheides entfällt, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „bzw. unzulässig zurück“ im Spruchteil 1.1 des angefochtenen Bescheides entfällt, als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diese Entscheidung ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 04.09.2014, bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** eingelangt am 13.10.2014, wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin
O) die Durchführung des Vorhabens „Carport zwischen Hauseinfahrt“ auf der Liegenschaft ***, Gst. Nr. ***, KG ***, unter Anschluss einer Planskizze angezeigt.Mit Schreiben vom 04.09.2014, bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** eingelangt am 13.10.2014, wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin
Paragraph 15, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) die Durchführung des Vorhabens „Carport zwischen Hauseinfahrt“ auf der Liegenschaft ***, Gst. Nr. ***, KG ***, unter Anschluss einer Planskizze angezeigt. Das Carport soll im Einfahrtsbereich der Liegenschaft in der Größe von 4,5 x 4,5 m in einer Holzkonstruktion mit Giebeldach (Steher 14 x 14 cm, Balken 14 x 21 bzw. 12 x 19 cm und Sparre 10 x 19 cm) errichtet werden. Die Eindeckung ist mit Ziegeln oder VSG-Glas, die Entwässerung auf Eigengrund geplant. Im Rahmen der baubehördlichen Prüfung der Bauanzeige wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.10.2014 mitgeteilt, dass sich die verfahrensgegenständliche Liegenschaft innerhalb der „Schutzzone mit ensemblebedeutsamen Objekten“ (im Bebauungsplan mit OK 03/GA/159 gekennzeichnet) befinden würde und das geplante Vorhaben deshalb einer Beurteilung durch das Schutzzonengremium - bestehend aus Gutachtern aus den Fachbereichen Raumordnung/Bauordnung, Ortsbild und Schutzzone/Denkmalschutz - unterzogen worden sei. Die vorgeschlagene Carport-Konstruktion würde nicht den Bebauungsbestimmungen der Stadtgemeinde *** entsprechen und sich nicht harmonisch in die charakteristische Struktur des Stadtbildes in der Schutzzone einfügen. Es werde daher empfohlen, für das Carport eine zarte Holzkonstruktion samt schlichter Dachkonstruktion in Form eines Pultdaches zu wählen. Eine Umplanung des Vorhabens wurde von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge nicht vorgenommen und wurde ihr schließlich mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25.06.2015, AZ. 153/1-Koi-1075/14-02, die Errichtung des angezeigten Carports
O untersagt.Eine Umplanung des Vorhabens wurde von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge nicht vorgenommen und wurde ihr schließlich mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25.06.2015, AZ. 153/1-Koi-1075/14-02, die Errichtung des angezeigten Carports
Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BauO untersagt. In ihrer Berufung gegen die Entscheidung der Baubehörde 1. Instanz legte sie im Wesentlichen dar, dass die geforderte Pultdachlösung der charakteristischen Struktur des Stadtbildes eindeutig widersprechen würde. In der näheren Umgebung des geplanten Carport-Standortes würden straßenseitig drei giebelständige, satteldachförmige Häuser, von denen das Nachbarhaus noch zwei große, auffällige, giebelförmige Dachgauben habe, stehen, während die Pultdachlösung in der näheren und weiteren Umgebung nirgendwo anzutreffen sei. Geplant sei eine zarte, in statisch unbedingt notwendigen Dimensionen erforderliche Holzkonstruktion als giebelständiges Satteldach, umgebungsbezogen, mit einer Glaseindeckung und einer Oberflächenentwässerung auf das eigene Grundstück, wobei die straßenseitigen Stützen, sofern erforderlich, zurückversetzt werden könnten. Da die von ihr vorgeschlagene Carport-Lösung dem Stadtbild wesentlich gerechter werde, als die von der Behörde geforderte, bitte sie um einen positiven Bescheid zu ihrer Bauanzeige. Von der Berufungsbehörde wurde ein ergänzendes Schutzzonengutachten eingeholt, welches mit Schreiben vom 03.09.2015 vorgelegt wurde. In diesem Ortsbild- und Schutzzonengutachten wurde von den beigezogenen Sachverständigen zusammengefasst ausgeführt, dass sich das gegenständliche Grundstück, auf dem das Carport errichtet werden soll, in einem markanten Bereich der Hauptstraße im Stadtteil *** (Einmündung der *** in die *** und Situierung des Kriegerdenkmals) befinden würde.
rechtskräftigem Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** befinde sich das Grundstück der Beschwerdeführerin in einer Schutzzone mit ensemblebedeutsamen Objekten. Das geplante Carport solle direkt vor dem Eingangsbereich mit Gartentor – zwischen den beiden Hauptgebäuden – in Form einer Holzkonstruktion mit Satteldach errichtet werden. In der Berufung werde von der Beschwerdeführerin die Situation richtig beschrieben und dargestellt. Das Satteldach als Konstruktionsform sei in der näheren Umgebung überwiegend an den Hauptgebäuden zu finden. Bei einem Carport würde es sich jedoch um kein Hauptgebäude handeln, sondern um eine bauliche Anlage, die seitens der Nutzung und Größe einem Hauptgebäude untergeordnet sei. Daher solle sich auch ein Carport in seiner Form und Konstruktionsart dementsprechend unterordnen und nicht in Konkurrenz zu den Hauptgebäuden treten. Vorgärten in Schutzzonen sollten grundsätzlich in ihrer historischen, unbebauten Form freigehalten werden, sodass nur einer ganz einfachen, möglichst gering dimensionierten Flugdachkonstruktion mit einer horizontal betonten, einfach filigranen Dachfläche (Pultdach) die Zustimmung erteilt werden könnte. Das angezeigte Satteldach werde als zu raumbildend abgelehnt und würde sich das Carport aufgrund der gewählten Konstruktionsart und -form nicht in der erforderlichen Art und Weise in die Objekte der Schutzzone einordnen. Im Ergebnis wurde das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben von den Sachverständigen negativ beurteilt und die Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25.09.2015, AZ. 153/1-Koi-1075/14-05, als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen sowie der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die Entscheidung zu obigem Bescheid wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** in der am 17.09.2015 abgehaltenen Sitzung getroffen. Laut Sitzungsprotokoll führte den Vorsitz der Bürgermeister, anwesend waren zudem der Vizebürgermeister und neun Stadträte. Der Antrag des Stadtrates Dipl.-Ing. OI auf Ab- bzw. Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin wurde anhand des Bescheidkonzeptes erörtert und schließlich einstimmig angenommen. Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass der Bürgermeister nicht mitgestimmt hat. In ihrem Rechtsmittel gegen diese Berufungsentscheidung der Baubehörde 2. Instanz kritisierte die Beschwerdeführerin einzelne Formulierungen im angefochtenen Bescheid und führte aus, dass ihr der Verfahrensweg zweifelhaft erscheine. Der erste Bescheid sei durch den Bürgermeister unter Einschaltung des Schutzzonengremiums und sicher mit Hilfe der Bauverwaltung erfolgt. Der angefochtene Bescheid sei sicher von derselben Bauverwaltung und unter zweimaliger Einschaltung desselben Schutzzonengremiums zustande gekommen. Es sei somit kein Wunder, dass auf ihre Berufung eine erneute Ablehnung das Ergebnis gewesen sei. Beim Schutzzonengremium liege eine eindeutige Befangenheit vor und eine absolute Mehrheit des Bürgermeisters im Rat werde auch keine abweichende Entscheidung treffen, zumal die Vorbereitung aus derselben Bauverwaltung stamme. Berufungsentscheidungen von derselben Instanz, die die erste Entscheidung getroffen habe, würden eindeutig rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen, wie sie in Europa üblich seien. Weder die Entscheidungsbegründung des Bürgermeisters noch die des Stadtrates sei überzeugend und nachvollziehbar und stelle eine subjektive Äußerung zu einer formalästhetischen Frage dar. Die Satteldachversion würde das Ensemble besser berücksichtigen und sich nicht störend in die bauliche Umgebung einfügen. Die Pultdachlösung mit ihrer raumgreifenden, kantigen, zur Straße hin aufregenden Form stelle demgegenüber einen Fremdkörper in der Schutzzone dar. Auch werde die Konstruktion bei der von ihr abgelehnten Pultdachlösung klobiger sein, da sowohl die Stützen durch die höhere Knicklänge als auch die Träger durch die größere Spannweite dicker dimensioniert werden müssten als bei der von ihr beabsichtigten Satteldachversion. Zudem sei bei dem Pultdach mit einer höheren Wind- und Schneelast zu rechnen, was auch unwirtschaftlicher sei. Was die Schnee- und Regenwasserabführung betreffe, sei die Satteldachlösung die bautechnisch bessere, da Schnee und Regen in den beidseitigen Garten entsorgt werden könnten, wohingegen bei der Pultdachversion vor dem Hoftor größere Probleme entstehen würden. Der von ihr beabsichtigte Bau eines Carports mit Satteldach werde sich, im Gegensatz zu der Pultdachversion, als Nebengebäude den Hauptgebäuden also eindeutig unterordnen, zumal die Dimensionen der Holzbauteile nur die statisch unbedingt erforderlichen Dimensionen hätte und das Dach mit Glas gedeckt vorgesehen sei. Etwaige weitere Forderungen des Bescheides, wie z.B. statische Nachweise, würden von ihr selbstverständlich nachgereicht werden, sobald die Grundsatzfrage „Satteldach kontra Pultdach“ entschieden sei. Vorher seien weitere Geldausgaben nicht zumutbar. Sie bitte das Landesverwaltungsgericht um eine objektive Prüfung der Angelegenheit und eine sachgerechte Entscheidung. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 15.12.2015 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge Paragraph 27, VwGVG aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
1 der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, , nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
O sind u.a. folgende Vorhaben mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: (…)
Paragraph 15, Absatz eins, NÖ BauO sind u.a. folgende Vorhaben mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: (…) 19. die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z.B. Carports), sofern die nachweisliche Zustimmung der durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührten Nachbarn vorliegt. Zufolge § 15 Abs. 2 leg. cit. sind der Anzeige zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen.Zufolge Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. sind der Anzeige zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen. Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen ● dieses Gesetzes; ● des NÖ Raumordnungsgesetzes 1876, LGBl. 8000,des NÖ Raumordnungsgesetzes 1876, Landesgesetzblatt 8000, , ● des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230 oderdes NÖ Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230, oder ● einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, hat die Baubehörde das Vorhaben
3 leg. cit. mit Bescheide zu untersagen. (…)hat die Baubehörde das Vorhaben
Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. mit Bescheide zu untersagen. (…) Zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten formellen Mängeln der angefochtenen Entscheidung ist zunächst festzuhalten, dass die Berufungsbehörde
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat.Zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten formellen Mängeln der angefochtenen Entscheidung ist zunächst festzuhalten, dass die Berufungsbehörde
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Gründe für die Unzulässigkeit einer Berufung sind u.a. die fehlende Legitimation des Berufungswerbers, die Erschöpfung des Instanzenzuges, das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, das Fehlen des Schriftformerfordernisses oder das Vorliegen einer entschiedenen Sache. Zumal die Beschwerdeführerin als Bauwerberin zur Einbringung der Berufung gegen den Untersagungsbescheid der Baubehörde 1. Instanz berechtigt war und ihrer Berufung keiner der oben beschriebenen Mängel anhaftet, kann der Begründung des angefochtenen Bescheides auch entnommen werden, das sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen eingehend auseinandergesetzt und die Sache meritorisch entschieden hat. Für den Ausspruch der Zurückweisung der Berufung aus dem Grunde der Unzulässigkeit bleibt sohin kein Raum, weshalb der Spruch des Berufungsbescheides zu korrigieren war. Zu der von der Beschwerdeführerin angedeuteten Befangenheit von Organen der bescheiderlassenden Kollegialbehörde ist vorauszuschicken, dass der Bürgermeister
3 (wonach „der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt“) bzw. § 50 Abs. 1 Z 4 NÖ Gemeindeordnung 1973 (wonach er, weil er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat, wegen Befangenheit von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen ist) nicht stimmberechtigt ist. Dem vorliegenden Protokoll kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Bürgermeister im Zuge der Beschlussfassung der Berufungsentscheidung den Vorsitz abgegeben oder die Sitzung verlassen hätte. Zu der von der Beschwerdeführerin angedeuteten Befangenheit von Organen der bescheiderlassenden Kollegialbehörde ist vorauszuschicken, dass der Bürgermeister
Paragraph 44, Absatz 3, (wonach „der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt“) bzw. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Gemeindeordnung 1973 (wonach er, weil er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat, wegen Befangenheit von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen ist) nicht stimmberechtigt ist. Dem vorliegenden Protokoll kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Bürgermeister im Zuge der Beschlussfassung der Berufungsentscheidung den Vorsitz abgegeben oder die Sitzung verlassen hätte. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 15.05.2012, Zl. 2009/05/0088) liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel jedoch nur dann vor, wenn ohne die Stimme eines befangenen Organwalters die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre, d.h. das Kollegialorgan zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu beanstanden, da die Entscheidung im Stadtrat, in Anwesenheit aller Stadträte, einstimmig getroffen wurde.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 15.05.2012, Zl. 2009/05/0088) liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel jedoch nur dann vor, wenn ohne die Stimme eines befangenen Organwalters die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre, d.h. das Kollegialorgan zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu beanstanden, da die Entscheidung im Stadtrat, in Anwesenheit aller Stadträte, einstimmig getroffen wurde. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zudem entgegenzuhalten, dass weder die NÖ Gemeindeordnung 1973 noch das AVG zwingend vorschreiben, dass die Vornahme aller Verfahrenshandlungen durch das zur Entscheidung berufene Organ selbst zu erfolgen hat. Art. 117 Abs. 7 B-VG bilde eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage für das Gemeindeamt (Stadtamt) als Hilfsapparat der Gemeindeorgane, zu denen sowohl der Bürgermeister als auch der Gemeindevorstand (Stadtrat) zählen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zudem entgegenzuhalten, dass weder die NÖ Gemeindeordnung 1973 noch das AVG zwingend vorschreiben, dass die Vornahme aller Verfahrenshandlungen durch das zur Entscheidung berufene Organ selbst zu erfolgen hat. Artikel 117, Absatz 7, B-VG bilde eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage für das Gemeindeamt (Stadtamt) als Hilfsapparat der Gemeindeorgane, zu denen sowohl der Bürgermeister als auch der Gemeindevorstand (Stadtrat) zählen. Der Umstand allein, dass sich die Berufungsbehörde bei ihrer Entscheidung auf gutachterliche Ausführungen von bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren beigezogenen Sachverständigen stützt, vermag noch keine Bedenken gegen deren volle Unbefangenheit zu begründen, dies insbesondere auch deshalb, weil sie in auf ihren Qualifikationen beruhenden Begutachtungen keinem Weisungsrecht unterliegen. Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2016, Zl. Ra 2016/06/0006).Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2016, Zl. Ra 2016/06/0006). Da aber weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anhaltspunkte hervorgekommen sind, welche Zweifel an der Sachkunde und der Objektivität der von der Baubehörde bestellten Gutachter begründen könnten, kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - zumal auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu unsubstanziiert blieb - Gründe für eine Befangenheit der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen i.S.d. § 7 AVG nicht erkennen.Da aber weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anhaltspunkte hervorgekommen sind, welche Zweifel an der Sachkunde und der Objektivität der von der Baubehörde bestellten Gutachter begründen könnten, kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - zumal auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu unsubstanziiert blieb - Gründe für eine Befangenheit der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen i.S.d. Paragraph 7, AVG nicht erkennen. Wodurch sich also durch die von den Baubehörden 1. und 2. Instanz gewählten Vorgehensweisen für die Beschwerdeführerin eine Rechtsverletzung ergeben haben soll, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Der Vorwurf der Befangenheit geht daher ins Leere. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat im Bebauungsplan für das Zentrum von *** eine Schutzzone für einen ensemblebedeutsamen Bestand festgelegt.
O sind Bauwerke, die einer Bewilligung nach § 14 bedürfen oder nach § 15 der Baubehörde anzuzeigen sind so zu gestalten, dass sie in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich stehen. Innerhalb von Schutzzonen hat der Gesetzgeber besonders tiefer Eingriffe in die Baufreiheit zugelassen.Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat im Bebauungsplan für das Zentrum von *** eine Schutzzone für einen ensemblebedeutsamen Bestand festgelegt.
Paragraph 56, Absatz eins, NÖ BauO sind Bauwerke, die einer Bewilligung nach Paragraph 14, bedürfen oder nach Paragraph 15, der Baubehörde anzuzeigen sind so zu gestalten, dass sie in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich stehen. Innerhalb von Schutzzonen hat der Gesetzgeber besonders tiefer Eingriffe in die Baufreiheit zugelassen. Das vorliegende Schutzzonengutachten gibt ausreichend Aufschluss über das Ortsbild im in Betracht kommenden Ortsteil von *** und bietet eine fundierte Basis für die Entscheidung der belangten Behörde. Auch hinsichtlich der Vollständigkeit konnten keine Mängel aufgezeigt und festgestellt werden. Die beigezogenen Sachverständigen haben im Verfahren der Baubehörde
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt und ließ der vorliegende Verfahrensakt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegen.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt und ließ der vorliegende Verfahrensakt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1368.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.