RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-401/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn DK, vertreten durch Herrn Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- März 2016, LFS1-F-1626/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, BE und F auf die Dauer von 7 Monaten ab Zustellung des Bescheides, unverzügliche Abgabe des Mopedausweises und Vornahme einer Nachschulung innerhalb der festgesetzten Entziehungsfrist, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 24, 25, 26, 29 und 41a Führerscheingesetz – FSG Paragraphen 24, 25, 26, 29 und 41 a Führerscheingesetz – FSG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen, AM, B, BE und F auf die Dauer von 7 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den Mopedausweis unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld oder der Polizeiinspektion in *** abzugeben. Ebenso wurde die Anordnung getroffen, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen hat. Begründend wird die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer am
- Februar 2016 um 00:01 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen *** auf der Gemeindestraße *** im Gemeindegebiet von *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Blutalkoholwert 1,51 ‰) und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, wobei der Beschwerdeführer auch Fahrerflucht begangen habe. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der ausschließlich die Alkoholisierung zum Unfallszeitpunkt bestritten wird, der Unfall selbst sowie die Nichtmeldung des Verkehrsunfalles nicht. Beantragt wird die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Einvernahme der beantragten Zeugen sowie Einstellung des Führerscheinentzugsverfahrens samt Ausfolgung der Lenkberechtigung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- September 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme der Zeugen CS, SKü, MP und RH sowie durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt erfolgte. Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer lenkte am
- Februar 2016 gegen 00:01 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf der Gemeindestraße in *** (Gemeinde ***) in Fahrtrichtung zur Kreuzung mit der ***. Im Kreuzungsbereich mit der Abzweigung *** kam der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn ab, stieß dabei mit dem Fahrzeug gegen einen Verteilerkasten des Telekommunikationsbetreibers A1, weiters wurde eine Schneestange umgefahren. Der Beschwerdeführer hat nach dem Unfall weder unverzüglich Kontakt mit den Geschädigten aufgenommen (Identitätsnachweis), noch wurde unverzüglich eine Meldung an die Polizei erstattet. Der Alkoholisierungsgrad im Unfallszeitpunkt betrug zumindest 1,51 ‰. Dieser Sachverhalt stützt sich auf nachfolgende Beweiswürdigung: Unbestritten ist das Lenken des genannten Kraftfahrzeuges im festgestellten Straßenbereich, ebenso der Unfall mit Sachschaden sowie die Nichtmeldung des Verkehrsunfalles. Hinsichtlich der Alkoholisierung bestreitet der Beschwerdeführer die Alkoholisierung zum Unfallszeitpunkt. Vielmehr habe er nach dem Unfall in einem Lokal 7 Bier konsumiert. Sämtliche beantragten Zeugen wurden vom erkennenden Gericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Sachverhalt befragt und konnten die Zeugen lediglich angeben, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall in einem Lokal aufhältig gewesen sei. Angaben zu einem allfälligen Alkoholkonsum in diesem Lokal konnte kein einziger Zeuge machen. Unbestritten wurde der Beschwerdeführer auch am
- Februar 2016 um 11:44 Uhr einem Alkovortest unterzogen, der einen Wert von 0,17 mg/l ergab. Daraufhin wurde mit dem Alkomaten der PI *** am
- Februar 2016 in der Zeit von 12:10 Uhr bis 12:13 Uhr ein Alkomattest durchgeführt, welcher ebenfalls ein Ergebnis von 0,17 mg/l ergab. Dieser Wert – rückgerechnet auf den Unfallszeitpunkt – ergibt eine Alkoholisierung von 1,51 ‰ laut amtsärztlichem Gutachten. Diese Berechnung für sich alleine – unter der Annahme, dass nach dem Unfall kein Alkohol mehr konsumiert wurde – ist ebenfalls unbestritten. Zugestanden wird im parallel dazu laufenden Verwaltungsstrafverfahren auch die Aussage gegenüber der Polizei, dass der Beschwerdeführer „heute noch nichts getrunken habe“. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er bei dieser Frage davon ausging, ob er nach dem Aufstehen schon Alkohol konsumiert habe, die Frage habe er aber nicht auf die vorherige Nacht bezogen. Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angegeben, dass er keine Medikamente zu sich genommen habe, auch habe er nach dem Unfall keinen Alkohol mehr konsumiert. Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass er die von der Polizei an ihn gerichtete Frage anders verstanden habe, so ist diese Behauptung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht glaubwürdig. Die von der Polizei im Zuge des Alkotestes gestellte Frage ist unmissverständlich und entspricht es sehr wohl der Lebenserfahrung, dass unfallbeteiligte Personen bei der Erstbefragung Angaben tätigen, die einen hohen Wahrheitsgehalt aufweisen. Auffällig ist auch, dass kein einziger der einvernommenen Zeugen überhaupt einen Alkoholkonsum bestätigen konnte. Die persönliche Vermutung von zwei Zeugen, wonach sie von einer Alkoholisierung nichts gemerkt hätten, kann daran nichts ändern. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer im parallel dazu laufenden Verwaltungsstrafverfahren erst im Rahmen der Rechtfertigung (ca. 3 Wochen nach dem Unfall) plötzlich genau weiß, dass er nach dem Unfall im Lokal exakt 7 Bier konsumiert habe. Alles in allem gelangt das erkennende Gericht unter Würdigung sämtlicher Beweise zur Auffassung, dass ein Alkoholkonsum zwischen Unfallzeitpunkt und Durchführung des Alkomattestes nicht stattgefunden hat, weshalb der von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld im Wege eines amtsärztlichen Gutachtens ermittelte Wert von 1,51 ‰ zum Unfallszeitpunkt zutreffend ist. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Zutreffend verweist die Verwaltungsbehörde darauf, dass die Behörde Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen hat. Im gegenständlichen Fall wird die Entziehung der Lenkberechtigung auf fehlende Verkehrszulässigkeit gestützt.Zutreffend verweist die Verwaltungsbehörde darauf, dass die Behörde Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen hat. Im gegenständlichen Fall wird die Entziehung der Lenkberechtigung auf fehlende Verkehrszulässigkeit gestützt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass § 26 FSG Sonderfälle der Entziehung behandelt. Nach § 26 Abs. 2 Z 4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen, wenn erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen wird. Eine derartige Vertretung ist im gegenständlichen Fall bei einem Alkoholisierungsgrad von 1,51 ‰ unzweifelhaft gegeben.Weiters ist zu berücksichtigen, dass Paragraph 26, FSG Sonderfälle der Entziehung behandelt. Nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen, wenn erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen wird. Eine derartige Vertretung ist im gegenständlichen Fall bei einem Alkoholisierungsgrad von 1,51 ‰ unzweifelhaft gegeben. Weiters ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den genannten 4 Monaten um die Mindestentzugsdauer handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur ein entsprechender Alkoholisierungsgrad vorlag, sondern überdies ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und die gemäß § 4 StVO 1960 vorgeschriebene Meldeverpflichtung verletzt wurde.Weiters ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den genannten 4 Monaten um die Mindestentzugsdauer handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur ein entsprechender Alkoholisierungsgrad vorlag, sondern überdies ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und die gemäß Paragraph 4, StVO 1960 vorgeschriebene Meldeverpflichtung verletzt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Erschwerungsgründe ist die von der Verwaltungsbehörde festgelegte Entzugsdauer von 7 Monaten keinesfalls als überhöht anzusehen. Der Beschwerde war daher jeder Erfolg zu versagen. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.401.001.2016