RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.10.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2802/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 67Abs. 1 Z. 9 u. Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz
Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 9, u. Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz zu € 1.500,
§ 67Abs. 1 Z. 9 u. Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz
Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 9, u. Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz zu € 1.500,
§ 67Abs. 1 Z. 8 u. Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz
Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 8, u. Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 450,00 Gesamtbetrag: € 4.950,00“ Begründend wurde ausgeführt, dass der angeführte Sachverhalt am 20.02.2014 von der Polizeiinspektion *** angezeigt worden sei. Wörtlich wiedergegeben wurden danach die Stellungnahmen des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 30.04.2014 und vom 07.08.
- Danach hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf Grund der vorliegenden Anzeige und des angeführten Ermittlungsverfahrens als begangen und erwiesen angenommen werden könne. Im Anschluss folgte die Zitierung der § 5 Abs. 1 VStG und der §§ 6, 21, 30 Abs. 1 und 67 Abs. 1 Z 8 und 9 und Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz.Im Anschluss folgte die Zitierung der Paragraph 5, Absatz eins, VStG und der Paragraphen 6, 21, 30, Absatz eins und 67 Absatz eins, Ziffer 8 und 9 und Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz. Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt hat auch gegen Herrn Dr. EF als „Grundstückseigentümer“ des verfahrensgegenständlichen Grundstücks inhaltsgleiche Tatvorwürfe im Straferkenntnis vom 16.07.2015, Zl. WBS2-V-14 3054/5 erhoben. Beide Beschuldigte haben durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter in einem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird in Bezug auf den gegenständlichen Beschwerdeführer, der dort als Erstbeschwerdeführer bezeichnet wird, ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Erstbeschwerdeführer (idF „Bf1“) gegen das am 10.08.2015 zugestellte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 16.07.2015, GZ WBS2-V-14 -3053/5, betreffend Bestrafung nach NÖ FeuerwehrG binnen offener Frist „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Erstbeschwerdeführer in der Fassung „Bf1“) gegen das am 10.08.2015 zugestellte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 16.07.2015, GZ WBS2-V-14 -3053/5, betreffend Bestrafung nach NÖ FeuerwehrG binnen offener Frist BESCHWERDE nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VGBESCHWERDE nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. A. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:
- Die Verwaltungsstrafbehörde lastet dem Bf1 die Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 Z 9 NÖ FeuerwehrG 1974 an, weil er als Nutzungsberechtigter des Grundstücks ***, ***, dafür verantwortlich sei, dass am 19.02.2014 durch Ablagerungen von Autos, Holz, Glas und Abfällen im Brandfall der Zugang zum Grundstück und darauf befindlichen Gebäude von der westlichen Seite her entgegen § 6 NÖ FeuerwehrG 1974 nur erschwert möglich gewesen sei.
- Die Verwaltungsstrafbehörde lastet dem Bf1 die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 9, NÖ FeuerwehrG 1974 an, weil er als Nutzungsberechtigter des Grundstücks ***, ***, dafür verantwortlich sei, dass am 19.02.2014 durch Ablagerungen von Autos, Holz, Glas und Abfällen im Brandfall der Zugang zum Grundstück und darauf befindlichen Gebäude von der westlichen Seite her entgegen Paragraph 6, NÖ FeuerwehrG 1974 nur erschwert möglich gewesen sei.
- Die Sachverhaltsannahmen der Behörde sind unzutreffend: 2.
- Zwar ist der Bf1 tatsächlich aufgrund einer 2012 mit seinem Sohn Dr. EF, dem Grundstückseigentümer (dem Zweitbeschwerdeführer idF „Bf2“) geschlossenen Vereinbarung zur Nutzung des Grundstücks *** (zwecks Lagerung von Sachen aus seinem Kraftfahrzeughandel) berechtigt. Entgegen der Darstellung im Straferkenntnis bzw der zugrunde liegenden Anzeige vom 20.02.2014 ist und war auch am 19.02.2014 der Zugang für einen möglichen Feuerwehreinsatz durch die gelagerten Sachen nicht gehindert, weil zwischen den Sachen genügend Platz war bzw war der angesprochene westliche Teil des Grundstücks mit der Zufahrt bzw dem Zugang zum Gebäude überhaupt 2.
- Zwar ist der Bf1 tatsächlich aufgrund einer 2012 mit seinem Sohn Dr. EF, dem Grundstückseigentümer (dem Zweitbeschwerdeführer in der Fassung „Bf2“) geschlossenen Vereinbarung zur Nutzung des Grundstücks *** (zwecks Lagerung von Sachen aus seinem Kraftfahrzeughandel) berechtigt. Entgegen der Darstellung im Straferkenntnis bzw der zugrunde liegenden Anzeige vom 20.02.2014 ist und war auch am 19.02.2014 der Zugang für einen möglichen Feuerwehreinsatz durch die gelagerten Sachen nicht gehindert, weil zwischen den Sachen genügend Platz war bzw war der angesprochene westliche Teil des Grundstücks mit der Zufahrt bzw dem Zugang zum Gebäude überhaupt nicht Gegenstand der Lagerungen. Vielmehr befanden sich Lagerungen nur am östlichen Teil des Grundstücks. Dies können jedenfalls die Teilnehmer der Amtsabordnung, welche am 04.08.2014 das Grundstück besichtigten (BM S, Bürgermeister) sowie der Sachverständige für technische Gewässeraufsicht, welcher das Grundstück am 02.07.2014 besichtigte, bezeugen. Beweis: PV des Bf1 ZV der genannten Personen laut beizuschaffendem Bau- und Wasserrechtsakten 2.
- Die gegenteilige Darstellung in der Anzeige durch den GI Fa ist schon bei Anwendung praktischer Vernunft unsinnig. Denn warum sollte sich der Bf1 selbst den Zugang zum Grundstück bzw zum Gebäude beeinträchtigen, wo er doch das Grundstück und das Gebäude selbst zur Lagerung von Sachen genutzt hat. Die Anzeige ist im Übrigen in sich widersprüchlich, weil GI Fa einerseits behauptet, das Grundstück sei mit Sachen vollgeräumt und der Zugang durch die Feuerwehr nicht möglich, an anderer Stelle der Anzeige (S. 3) aber ausführt, dass das Grundstück von jedermann ungehindert habe betreten werden können und auch von ihm ungehindert betreten worden sei. Tatsächlich lässt sich der Meldungsleger – der Urheber einer Fülle unbegründeter Anzeigen ist, die bei einem weniger gelassenen Menschen als dem Bf1 beinahe schon den äußeren Anschein einer Art von Privatfehde gegen den Bf1 und den Bf2 wecken könnten– offenbar von anderen als streng sachlichen Erwägungen leiten. Beklagt er sich doch in der Anzeige (!), dass der Bf2 seine „berufliche Befähigung bezweifelt“ habe. Diese Feststellung hat ersichtlich keinen Bezug zu irgendeinem rechtlich relevanten Sachverhaltsteil, zumal es bis dato nicht einmal dem GI Fa gelungen ist, einen Verwaltungsstraftatbestand zu finden, nach dem das Anzweifeln seiner beruflichen Befähigung eine Verwaltungsübertretung darstellt.
- Die Anwendung des Straftatbestands durch die Behörde beruht auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung: 3.
- Die Behörde erblickt in der Lagerung von Sachen auf dem Grundstück eine Verletzung des § 6 NÖ FeuerwehrG. Nach dem mit „allgemeine Pflichten zur Brandverhütung“ betitelten § 6 des NÖ FeuerwehrG 1974 ist jedermann verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung erschwert. Daneben normiert § 22 NÖ FeuerwehrG 3.
- Die Behörde erblickt in der Lagerung von Sachen auf dem Grundstück eine Verletzung des Paragraph 6, NÖ FeuerwehrG. Nach dem mit „allgemeine Pflichten zur Brandverhütung“ betitelten Paragraph 6, des NÖ FeuerwehrG 1974 ist jedermann verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung erschwert. Daneben normiert Paragraph 22, NÖ FeuerwehrG konkrete Verpflichtungen iZm der Meldung des Ausbruchs von Bränden, der Zurverfügungstellung von Arbeitskraft zur Bekämpfung ausgebrochener Brände und der zur Brandbekämpfung erforderlichen Gestattung der Entnahme von Löschwasser, notwendigen Beistellung von Sachen (zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschwasser, Hilfeeinrichtungen, Geräten und Löschmannschaften etc) sowie Verpflichtungen zur Duldung der Benutzung von Grundstücken und Gebäuden bei Bränden. 3.
- Die Behörde behandelt § 6 losgelöst von den konkreten Verpflichtungen nach 3.
- Die Behörde behandelt Paragraph 6, losgelöst von den konkreten Verpflichtungen nach § 22 so, also ob diese Bestimmung eine allgemeine Unterlassungspflicht im Hinblick auf die potentielle Erschwerung der „abstrakten“ Bekämpfung noch gar nicht ausgebrochener Brände begründen würde. Dies ist aber bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung unzutreffend. Geht es doch dort um die Erschwerung der Brandbekämpfung. Brände können aber gar nicht bekämpft werden, wenn sie noch gar nicht ausgebrochen sind. Das Gesetz spricht ja gerade nicht davon alles zu unterlassen, was die Bekämpfung möglicher Brände erschweren könnte. Paragraph 22, so, also ob diese Bestimmung eine allgemeine Unterlassungspflicht im Hinblick auf die potentielle Erschwerung der „abstrakten“ Bekämpfung noch gar nicht ausgebrochener Brände begründen würde. Dies ist aber bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung unzutreffend. Geht es doch dort um die Erschwerung der Brandbekämpfung. Brände können aber gar nicht bekämpft werden, wenn sie noch gar nicht ausgebrochen sind. Das Gesetz spricht ja gerade nicht davon alles zu unterlassen, was die Bekämpfung möglicher Brände erschweren könnte. So wie die Behörde das Gesetz versteht, würde § 6 eine allgemeine Unterlassungspflicht begründen, die völlig uferlos wäre, weil ja noch gar nicht feststeht, wo und wie ein Brand ausgebrochen ist. Jede ansonsten rechtmäßige Nutzung einer Liegenschaft durch Lagerung von Sachen, Errichtung von Anlagen, ja Gestaltung des Terrains könnte nach diesem Verständnis unter Strafe gestellt werden, weil sie im Brandfall die Brandbekämpfung in irgendeiner Weise erschweren würde. Beispielsweise würde bei diesem Verständnis des Gesetzes bereits die Verwendung eines versperrbaren Tors bei der Grundstückseinfahrt strafbar sein, weil dieses im Brandfall ja erst von der Feuerwehr aufgebrochen werden müsste, um auf das Grundstück zu gelangen und daher auch die Bekämpfung eines Brandes erschweren könnte.So wie die Behörde das Gesetz versteht, würde Paragraph 6, eine allgemeine Unterlassungspflicht begründen, die völlig uferlos wäre, weil ja noch gar nicht feststeht, wo und wie ein Brand ausgebrochen ist. Jede ansonsten rechtmäßige Nutzung einer Liegenschaft durch Lagerung von Sachen, Errichtung von Anlagen, ja Gestaltung des Terrains könnte nach diesem Verständnis unter Strafe gestellt werden, weil sie im Brandfall die Brandbekämpfung in irgendeiner Weise erschweren würde. Beispielsweise würde bei diesem Verständnis des Gesetzes bereits die Verwendung eines versperrbaren Tors bei der Grundstückseinfahrt strafbar sein, weil dieses im Brandfall ja erst von der Feuerwehr aufgebrochen werden müsste, um auf das Grundstück zu gelangen und daher auch die Bekämpfung eines Brandes erschweren könnte. 3.
- Ein solch weites Verständnis der Verpflichtung alles zu unterlassen, was die Bekämpfung in der Zukunft abstrakt möglicher Brände erschweren würde, wie es die Behörde postuliert, würde ein nicht abgrenzbares Spektrum menschlichen Verhaltens unter Strafe stellen und unterstellt damit dem Verwaltungsstraftatbestand nach § 67 Abs 1 Z 9 NÖ FeuerwehrG einen im Hinblick auf das bei Straftatbeständen besonders streng zu verstehende Legalitätsprinzip nach Art 18 Abs 1 B-VG, Art 7 EMRK einen verfassungswidrigen Inhalt: Behörde postuliert, würde ein nicht abgrenzbares Spektrum menschlichen Verhaltens unter Strafe stellen und unterstellt damit dem Verwaltungsstraftatbestand nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 9, NÖ FeuerwehrG einen im Hinblick auf das bei Straftatbeständen besonders streng zu verstehende Legalitätsprinzip nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG, Artikel 7, EMRK einen verfassungswidrigen Inhalt: Der EGMR (25.5.1993 Kokkinakis, ÖJZ 1994, S 59 ff), die EKMR (3.12.1993, ÖJZ 1994, S 529) und der Verfassungsgerichtshof (Slg 11.776/88, 13.012/92, 13.233/92, 30.9.1996, B1724/95) leiten nämlich aus Art7 MRK ein Klarheitsgebot ab (Mayer, B-VG,
- Auflage, 1997, S 555). Diese Bedingung ist dann erfüllt, wenn der einzelne aus dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung erkennen kann, erforderlichenfalls mit Hilfe der Auslegung dieser Bestimmung durch Gerichte, welche Handlungen und Unterlassungen ihn strafbar werden lassen (Öhlinger, Verfassungsrecht,
- Auflage, 1997, S 236 f unter Hinweis auf EGMR, Kokkinakis). Wie der Verfassungsgerichtshof vor allem im Erkenntnis VfSlg. 11776/1988 (zum Disziplinarrecht für Rechtsanwälte) näher ausgeführt hat, gebietet Art7 EMRK eine genaue Umschreibung der Elemente eines strafbaren Tatbestands (vgl. zB auch schon VfSlg. 4037/1961). Eine Strafbestimmung aber, die an die Verhinderung eines bestimmten Erfolgs anknüpft, ohne auch nur ansatzweise erkennen zu lassen, welche konkrete Verhaltensanforderungen sie an den strafrechtlich Verantwortlichen stellt, könnte dieses Erfordernis von vornherein nicht erfüllen (VfSlg 15.200). Der EGMR (25.5.1993 Kokkinakis, ÖJZ 1994, S 59 ff), die EKMR (3.12.1993, ÖJZ 1994, S 529) und der Verfassungsgerichtshof (Slg 11.776/88, 13.012/92, 13.233/92, 30.9.1996, B1724/95) leiten nämlich aus Art7 MRK ein Klarheitsgebot ab (Mayer, B-VG,
- Auflage, 1997, S 555). Diese Bedingung ist dann erfüllt, wenn der einzelne aus dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung erkennen kann, erforderlichenfalls mit Hilfe der Auslegung dieser Bestimmung durch Gerichte, welche Handlungen und Unterlassungen ihn strafbar werden lassen (Öhlinger, Verfassungsrecht,
- Auflage, 1997, S 236 f unter Hinweis auf EGMR, Kokkinakis). Wie der Verfassungsgerichtshof vor allem im Erkenntnis VfSlg. 11776 aus 1988, (zum Disziplinarrecht für Rechtsanwälte) näher ausgeführt hat, gebietet Art7 EMRK eine genaue Umschreibung der Elemente eines strafbaren Tatbestands vergleiche zB auch schon VfSlg. 4037 aus 1961,). Eine Strafbestimmung aber, die an die Verhinderung eines bestimmten Erfolgs anknüpft, ohne auch nur ansatzweise erkennen zu lassen, welche konkrete Verhaltensanforderungen sie an den strafrechtlich Verantwortlichen stellt, könnte dieses Erfordernis von vornherein nicht erfüllen (VfSlg 15.200). Die Auslegung der Behörde, nach der alles, was irgendwann in der Zukunft eine mögliche Brandbekämpfung in welcher Weise auch immer erschweren könnte, bereits jetzt strafbar ist, würde genau in dieser verfassungsrechtlich verpönten Weise die Verhinderung eines – noch dazu noch gar nicht eingetretenen – Erfolgs strafbar machen, ohne die konkreten Verhaltenspflichten festzulegen, die dazu erforderlich sind. Auch unter dem Gesichtspunkt verfassungskonformer Auslegung verbietet sich daher die extensive Erweiterung des Straftatbestands durch die Behörde und hat es beim Wortlaut der Bestimmung, nämlich bei der Pönalisierung der Erschwerung der Bekämpfung von (nämlich tatsächlich bereits ausgebrochenen) Brände zu bleiben. 3.
- Richtiger - und verfassungskonformer - Weise ist § 6 NÖ FeuerwehrG im Übrigen ohnehin nicht als selbständige Verhaltensnorm, deren Übertretung für sich genommen strafbar wäre, anzusehen. Dies ist zwar nach dem Wortlaut möglich, bewirkt aber auch unter Zugrundelegung der Beschränkung auf bereits ausgebrochene Brände dem Grunde nach noch immer – wenn gleich in abgeschwächter Form – die unter 3.
- beschriebene verfassungsrechtliche Problematik. 3.
- Richtiger - und verfassungskonformer - Weise ist Paragraph 6, NÖ FeuerwehrG im Übrigen ohnehin nicht als selbständige Verhaltensnorm, deren Übertretung für sich genommen strafbar wäre, anzusehen. Dies ist zwar nach dem Wortlaut möglich, bewirkt aber auch unter Zugrundelegung der Beschränkung auf bereits ausgebrochene Brände dem Grunde nach noch immer – wenn gleich in abgeschwächter Form – die unter 3.
- beschriebene verfassungsrechtliche Problematik. Die historisch-subjektive Auslegung zeigt aber, dass der Gesetzgeber gerade diese Problematik vermeiden wollte: Nach den Gesetzesmaterialien zu der seit der Stammfassung des NÖ FeuerwehrG LGBl 4400-0, 142/74 unveränderten Fassung dieser Bestimmung sollte die Verletzung der allgemeinen Verpflichtung zur Brandverhütung nicht unter Strafe gestellt werden, sondern bloß bei der Beurteilung der Straftatbestände des § 67 Abs 1 Z 1 des Gesetzes herangezogen werden (vgl AB S. 17 zu Ltg 452/1973). Folgerichtig enthielt dieser § 67 Abs 1 Z 1 in seiner damaligen Fassung auch nicht die Erwähnung des §
- Der Hinweis auf § 6 wurde erst bei der Umformulierung der Straftatbestände des § 67 durch die 1991 erlassene
- Novelle zum NÖ FeuerwehrG, LGBl 4400-2, 96/91, aufgenommen. Nach den Gesetzesmaterialien zu der seit der Stammfassung des NÖ FeuerwehrG LGBl 4400-0, 142/74 unveränderten Fassung dieser Bestimmung sollte die Verletzung der allgemeinen Verpflichtung zur Brandverhütung nicht unter Strafe gestellt werden, sondern bloß bei der Beurteilung der Straftatbestände des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes herangezogen werden vergleiche Ausschussbericht S. 17 zu Ltg 452 aus 1973,). Folgerichtig enthielt dieser Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, in seiner damaligen Fassung auch nicht die Erwähnung des Paragraph 6, Der Hinweis auf Paragraph 6, wurde erst bei der Umformulierung der Straftatbestände des Paragraph 67, durch die 1991 erlassene
- Novelle zum NÖ FeuerwehrG, LGBl 4400-2, 96/91, aufgenommen. In den Gesetzesmaterialien zur Novelle 1991 wird zu dieser Umformulierung ausgeführt, dass die Strafbestimmungen betreffend Überprüfung des gesamten Wegs der Verbrennungsgase und betreffend den Schutz der Uniformen und Abzeichen neu hinzugekommen seien und außerdem der Strafrahmen angepasst worden sei. Es findet sich kein Hinweis, dass nunmehr auch die Verletzung des § 6 selbständig strafbar sein solle. Bedenkt man, dass eine selbständige Strafbarkeit der allgemeinen Pflicht nach § 6 ein denkbar weites Feld von Handlungen strafbar machen würde, hätte der Gesetzgeber gewiss dazu etwas ausgeführt. Das Schweigen der Gesetzesmaterialien zu diesem Punkt findet aber vor dem Hintergrund der ursprünglichen Gesetzesmaterialien zur Fassung 1974 eine In den Gesetzesmaterialien zur Novelle 1991 wird zu dieser Umformulierung ausgeführt, dass die Strafbestimmungen betreffend Überprüfung des gesamten Wegs der Verbrennungsgase und betreffend den Schutz der Uniformen und Abzeichen neu hinzugekommen seien und außerdem der Strafrahmen angepasst worden sei. Es findet sich kein Hinweis, dass nunmehr auch die Verletzung des Paragraph 6, selbständig strafbar sein solle. Bedenkt man, dass eine selbständige Strafbarkeit der allgemeinen Pflicht nach Paragraph 6, ein denkbar weites Feld von Handlungen strafbar machen würde, hätte der Gesetzgeber gewiss dazu etwas ausgeführt. Das Schweigen der Gesetzesmaterialien zu diesem Punkt findet aber vor dem Hintergrund der ursprünglichen Gesetzesmaterialien zur Fassung 1974 eine nachvollziehbare Erklärung, wenn man das nunmehr in den Gesetzestext unmittelbar vor § 22 hinzugefügte Zitat des § 6 so versteht, dass der Gesetzgeber damit nur ausdrücken wollte, dass die konkreten Handlungspflichten nach § 22 im Zusammenhang der allgemeinen Pflicht nach § 6 zu sehen seien. Der Gesetzgeber hat damit auch im Text (wie bereits 1974 in den Gesetzesmaterialien) zum Ausdruck gebracht, dass sich strafbar macht, wer seine Pflicht alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung erschwert, dadurch verletzt, dass er gegen eine der in § 22 Abs 1 – 3 angeführten Pflichten verstößt. nachvollziehbare Erklärung, wenn man das nunmehr in den Gesetzestext unmittelbar vor Paragraph 22, hinzugefügte Zitat des Paragraph 6, so versteht, dass der Gesetzgeber damit nur ausdrücken wollte, dass die konkreten Handlungspflichten nach Paragraph 22, im Zusammenhang der allgemeinen Pflicht nach Paragraph 6, zu sehen seien. Der Gesetzgeber hat damit auch im Text (wie bereits 1974 in den Gesetzesmaterialien) zum Ausdruck gebracht, dass sich strafbar macht, wer seine Pflicht alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung erschwert, dadurch verletzt, dass er gegen eine der in Paragraph 22, Absatz eins, – 3 angeführten Pflichten verstößt. Demnach ist die auch verfassungsrechtlich bedenkliche Annahme der selbständigen Strafbarkeit der Übertretung des § 6 durch die Behörde auch gemessen an der Absicht des historischen Gesetzgebers verfehlt. Strafbarkeit der Übertretung des Paragraph 6, durch die Behörde auch gemessen an der Absicht des historischen Gesetzgebers verfehlt. B. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses:
- Die Behörde wirft dem Bf1 vor als Nutzungsberechtigter dafür verantwortlich zu sein, dass es am 19.02.2014 entgegen der Verpflichtung nach § 30 Abs 1 NÖ FeuerwehrG zu einer Gefahr für Menschen gekommen sei, weil auf der Mitte der östlichen Einfriedung des Grundstücks des Grundstücks ***, ***, eine spitze Holzlatte auf den öffentlichen Gehweg geragt habe. Dadurch habe der Bf1 § 67 Abs 1 Z 9 des NÖ FeuerwehrG übertreten, weil er den in § 30 Abs 1 aufgetragenen Pflichten zur Verhütung von örtlichen Gefahren nicht nachkommen sei.
- Die Behörde wirft dem Bf1 vor als Nutzungsberechtigter dafür verantwortlich zu sein, dass es am 19.02.2014 entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 30, Absatz eins, NÖ FeuerwehrG zu einer Gefahr für Menschen gekommen sei, weil auf der Mitte der östlichen Einfriedung des Grundstücks des Grundstücks ***, ***, eine spitze Holzlatte auf den öffentlichen Gehweg geragt habe. Dadurch habe der Bf1 Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 9, des NÖ FeuerwehrG übertreten, weil er den in Paragraph 30, Absatz eins, aufgetragenen Pflichten zur Verhütung von örtlichen Gefahren nicht nachkommen sei.
- Auch dieser Tatvorwurf der Behörde gründet auf in mehrfacher Sicht unzutreffenden Sachverhaltsannahmen: 2.
- Zunächst befindet sich und befand sich am 14.02.2014 in der östlichen Einfriedung des Grundstücks ***, ***, kein Holzlattenzaun (sondern bloß Maschendraht) und konnten sich dort folglich auch keine auf den Gehweg ragenden Holzlatten befinden. Ein Holzlattenzaun und ein öffentlicher Gehweg befinden sich vielmehr auf der westlichen Grundstücksseite. Dies entspricht im Übrigen auch der Darstellung in der Anzeige des GI Fa (S. 3). 2.
- Es gab aber auch an der westlichen Einfriedung keine Gefahr für Benützer des Gehwegs durch irgendwelche Holzlatten. Das Foto 1 der Anzeige zeigt keine auf den Gehweg ragende Latte. Das Foto 33 zeigt einen im Winkel von ca 45 Grad aus dem Zaun ragenden länglichen Gegenstand. Es ist aber auf dem Foto – trotz der den Eindruck verzerrenden Nahperspektive - klar zu erkennen, dass das Astwerk dort sich vom Gehweg aus gesehen zwischen Weg und dem spitzen Gegenstand befindet. DH der spitze Gegenstand ragt nicht bis in den Gehweg hinein. Ein Benützer des Wegs müsste zuerst einen Schritt vom Gehweg weg machen und würde dann zuerst am Astwerk anstoßen, bevor er überhaupt in Kontakt mit dem spitzen Gegenstand kommen könnte. Im Übrigen ist der Gegenstand gut sichtbar und der Gehweg ebenfalls gut einsehbar bzw. überblickbar, sodass jeder Benützer des Gehwegs die Situation erkennen kann und schon daher nicht die Gefahr einer Verletzung drohte.
- Auch die rechtliche Beurteilung der Behörde ist unzutreffend: 3.
- Die Behörde hat nicht die Verletzung einer der konkreten im Zusammenhang mit der Bekämpfung bereits entstandener örtlicher Gefahren in § 30 Abs 2 – Abs 5 NÖ FeuerwehrG normierten Pflichten angelastet. Stattdessen hat sie die Verletzung der Bestimmung des § 30 Abs 1 NÖ FeuerwehrG vorgeworfen, wonach jedermann verpflichtet ist, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen einer örtlichen Gefahr verhindert und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert. 3.
- Die Behörde hat nicht die Verletzung einer der konkreten im Zusammenhang mit der Bekämpfung bereits entstandener örtlicher Gefahren in Paragraph 30, Absatz 2, – Absatz 5, NÖ FeuerwehrG normierten Pflichten angelastet. Stattdessen hat sie die Verletzung der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, NÖ FeuerwehrG vorgeworfen, wonach jedermann verpflichtet ist, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen einer örtlichen Gefahr verhindert und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert. 3.
- Damit gleicht die Vorgangsweise der Behörde der oben unter A.3 beschriebenen Problematik bzw ist in gleicher Weise mit Rechtswidrigkeit belastet, wobei allerdings die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzesauslegung der Behörde noch stärker sind und der Wortlaut des Gesetzes noch weniger Stütze für die behördliche Rechtsansicht bietet: Entgegen dem Wortlaut nimmt die Behörde an, dass § 30 Abs 1 NÖ FeuerwehrG nicht bloß verbietet, alles zu unterlassen, was die Bekämpfung von Gefahren erschwert, sondern auch alles zu unterlassen, was die Herbeiführung möglicher Gefahren bewirkt. Entgegen dem Wortlaut nimmt die Behörde an, dass Paragraph 30, Absatz eins, NÖ FeuerwehrG nicht bloß verbietet, alles zu unterlassen, was die Bekämpfung von Gefahren erschwert, sondern auch alles zu unterlassen, was die Herbeiführung möglicher Gefahren bewirkt. Damit würde nicht bloß ein noch weiteres, noch weniger abgrenzbares Spektrum möglicher Verhaltensweisen unter Strafe gestellt als bei § 6, weil nicht bloß die Erschwerung möglicher späterer Brandbekämpfung sondern das Unterlassen der Abwehr von allem was in weiterer Folge Teil einer Kausalkette für eine Gefährdung von Menschen, Tieren, lebensnotwendigen Gütern oder beträchtlichen Sachschaden (vgl die Definition einer örtlichen Gefahr nach § 3 Abs 2 Z 2 des Gesetzes) sein könnte, nach Ansicht der Behörde verwaltungsstrafrechtlich verboten wäre. Damit vervielfacht sich die oben unter A.3.
- beschriebene legalitätsrechtliche Problematik. Damit würde nicht bloß ein noch weiteres, noch weniger abgrenzbares Spektrum möglicher Verhaltensweisen unter Strafe gestellt als bei Paragraph 6,, weil nicht bloß die Erschwerung möglicher späterer Brandbekämpfung sondern das Unterlassen der Abwehr von allem was in weiterer Folge Teil einer Kausalkette für eine Gefährdung von Menschen, Tieren, lebensnotwendigen Gütern oder beträchtlichen Sachschaden vergleiche die Definition einer örtlichen Gefahr nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des Gesetzes) sein könnte, nach Ansicht der Behörde verwaltungsstrafrechtlich verboten wäre. Damit vervielfacht sich die oben unter A.3.
- beschriebene legalitätsrechtliche Problematik. Darüber hinaus würde so dem Gesetz auch ein kompetenzwidriger Inhalt unterstellt, weil alle deliktischen Verhaltensweisen, die Gegenstand zivilrechtlicher und justizstrafrechtlicher Regelungen sind, zusätzlich unter Verwaltungsstrafe gestellt würden. Damit würde der Landesgesetzgeber aber Regelungen treffen, für die er nicht zuständig wäre. Besteht doch ein wesentlicher Unterschied zwischen der unter dem Gesichtspunkt des Feuerwehrwesens möglichen Regelung der Bekämpfung bereits entstandener Gefahren und des Verbots bzw der Pönalisierung von zivil- und (teilweise) strafrechtlich verbotenen Verhaltensweisen, welche in der unterlassenen Abwehr der Herbeiführung deliktischer Schäden bestehen. Zumal § 67 Abs 1 Z 9 NÖ FeuerwehrG nicht einmal explizit die Übertretung des § 30 Abs 1 des Gesetzes für strafbar erklärt, sondern bloß pauschal den Verstoß gegen Zumal Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 9, NÖ FeuerwehrG nicht einmal explizit die Übertretung des Paragraph 30, Absatz eins, des Gesetzes für strafbar erklärt, sondern bloß pauschal den Verstoß gegen § 30 für strafbar erklärt, spricht sowohl Wortlaut wie Verfassungsrecht noch stärker als bereits oben zu A.
- dargelegt gegen die Auslegung des Gesetzes durch die Behörde. Paragraph 30, für strafbar erklärt, spricht sowohl Wortlaut wie Verfassungsrecht noch stärker als bereits oben zu A.
- dargelegt gegen die Auslegung des Gesetzes durch die Behörde. 3.
- Im Übrigen sprechen auch dieselben an der Absicht des historischen Gesetzgebers ausgerichteten Argumente, wie sie unter A.3.
- dargestellt wurden, gegen die von der Behörde angenommene selbständige Strafbarkeit der Übertretung des § 30 Abs 1 NÖ FeuerwehrG. Denn die Gesetzesmaterialien der Stammfassung des Gesetzes erklären ausdrücklich, dass die §§ 30 – 32 den §§ 6, 22, 24 und 25 nachgebildet sind (aaO S. 30). Dabei entspricht offensichtlich die allgemeine Norm des § 30 Abs 1 NÖ FeuerwehrG der allgemeinen Verpflichtung nach § 6 NÖ FeuerwehrG. Daher spricht auch wie oben zu A.3.
- ausgeführt die historische Auslegung gegen eine selbständige Strafbarkeit der Übertretung des § 30 Abs 1 NÖ FeuerwehrG und ergibt sich verfassungskonform, dass § 30 Abs 1 NÖ 3.
- Im Übrigen sprechen auch dieselben an der Absicht des historischen Gesetzgebers ausgerichteten Argumente, wie sie unter A.3.
- dargestellt wurden, gegen die von der Behörde angenommene selbständige Strafbarkeit der Übertretung des Paragraph 30, Absatz eins, NÖ FeuerwehrG. Denn die Gesetzesmaterialien der Stammfassung des Gesetzes erklären ausdrücklich, dass die Paragraphen 30, – 32 den Paragraphen 6, 22, 24 und 25 nachgebildet sind (aaO S. 30). Dabei entspricht offensichtlich die allgemeine Norm des Paragraph 30, Absatz eins, NÖ FeuerwehrG der allgemeinen Verpflichtung nach Paragraph 6, NÖ FeuerwehrG. Daher spricht auch wie oben zu A.3.
- ausgeführt die historische Auslegung gegen eine selbständige Strafbarkeit der Übertretung des Paragraph 30, Absatz eins, NÖ FeuerwehrG und ergibt sich verfassungskonform, dass Paragraph 30, Absatz eins, NÖ FeuerwehrG nur eine Zielbestimmung ist, die bei der Auslegung der konkreten Handlungspflichten nach § 30 Abs 2 – 5 heranzuziehen ist. Handlungspflichten nach Paragraph 30, Absatz 2, – 5 heranzuziehen ist. 3.
- Doch selbst wenn die Latte weiter in den Gehweg geragt hätte und man die Rechtsansicht der Behörde über die Reichweite und selbständige Strafbarkeit des § 30 Abs 1 NÖ FeuerwehrG teilen würde, kann doch nach praktischen Gesichtspunkten nicht jede abstrakt mögliche Verletzungsgefahr von Menschen bereits als örtliche Gefahr iSv § 30 Abs 1 gesehen werden. Für eine solche ausufernde Strafbarkeit der Verletzung eines Unterlassungsgebots, das unabhängig von irgendeiner sonst deliktsrechtlich notwendigen Garantenstellung und unabhängig von der Schaffung einer Gefahrenquelle, die Verkehrssicherungspflichten begründen würde, bestünde, fehlt nämlich die sachliche Rechtfertigung. Sachlich gerechtfertigt kann allenfalls die Pönalisierung der unterlassenen Abwehr von Gefahrenquellen sein, die für den Kreis der potentiell Geschädigten nicht leicht vermeidbar sind. Vorliegend konnte aber jeder Gefährdung bei Anwendung verkehrsüblicher Rechtsansicht der Behörde über die Reichweite und selbständige Strafbarkeit des Paragraph 30, Absatz eins, NÖ FeuerwehrG teilen würde, kann doch nach praktischen Gesichtspunkten nicht jede abstrakt mögliche Verletzungsgefahr von Menschen bereits als örtliche Gefahr iSv Paragraph 30, Absatz eins, gesehen werden. Für eine solche ausufernde Strafbarkeit der Verletzung eines Unterlassungsgebots, das unabhängig von irgendeiner sonst deliktsrechtlich notwendigen Garantenstellung und unabhängig von der Schaffung einer Gefahrenquelle, die Verkehrssicherungspflichten begründen würde, bestünde, fehlt nämlich die sachliche Rechtfertigung. Sachlich gerechtfertigt kann allenfalls die Pönalisierung der unterlassenen Abwehr von Gefahrenquellen sein, die für den Kreis der potentiell Geschädigten nicht leicht vermeidbar sind. Vorliegend konnte aber jeder Gefährdung bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt, nämlich indem man auf dem ansonsten freien Gehweg einen entsprechenden Abstand zum schadhaften Zaun hält, vermieden werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt fehlt es daher an der objektiven Erfüllung eines strafbaren Tatbestands. 3.
- Weiters begrenzt § 30 Abs 1 NÖ FeuerwehrG die Pflicht, alles zu unterlassen, was die Bekämpfung von Gefahren erschwert, damit, dass diese Pflicht nur insoweit besteht, als dies möglich und zumutbar ist. 3.
- Weiters begrenzt Paragraph 30, Absatz eins, NÖ FeuerwehrG die Pflicht, alles zu unterlassen, was die Bekämpfung von Gefahren erschwert, damit, dass diese Pflicht nur insoweit besteht, als dies möglich und zumutbar ist. Der Bf1 befand sich nicht bloß am 19.02.2014 nicht vor Ort sondern bewohnt die Örtlichkeit auch sonst nicht ständig. Er nutzt diese zur Lagerung. Daher war es ihm gar nicht möglich, die aus dem Zaun hervorstehende Latte zu beseitigen. Selbst wenn man die theoretische physische Möglichkeit unabhängig von den konkreten Möglichkeiten des Bf1 bejahen würde, wäre doch die konkrete Umsetzung unzumutbar. Denn der Bf1 hätte die Latte nur beseitigen würde, wenn er regelmäßig (ständig?) das Grundstück abgeht, um zu kontrollieren, ob irgendwo Zaunlatten oder sonstige Gegenstände hervorstehen. Eine solche ständige Präsenz- bzw Kontrollpflicht eines jeden Nutzungsberechtigten/Grundeigentümers wäre eine unverhältnismäßige Belastung für alle Nutzungsberechtigten/Grundeigentümer. 3.
- Unter Zugrundelegung der eben zu 3.
- dargestellten Erwägungen fehlt es dem Bf1 auch an dem für eine Bestrafung notwendigen Verschulden, weil es nicht zu den Sorgfaltspflichten eines jeden Nutzungsberechtigten/Grundeigentümers gehören kann, sein Grundstück permanent auf hervorstehende Latten abzugehen bzw abzusuchen. C. Zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses:
- Die Behörde wirft dem Bf1 vor, als Nutzungsberechtigter dafür verantwortlich zu sein, dem beauftragten Rauchfangkehrer zwischen 23.03.2009 und 20.02.2014 die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht ermöglicht zu haben, da er den Zutritt nicht gestattet habe, obwohl er als Eigentümer dazu verpflichtet gewesen wäre, den Zutritt zu gestatten. Dadurch habe er § 21 Abs 1 NÖ FeuerwehrG übertreten und den Straftatbestand nach § 67 Abs 1 Z 8 NÖ FeuerwehrG verwirklicht.
- Die Behörde wirft dem Bf1 vor, als Nutzungsberechtigter dafür verantwortlich zu sein, dem beauftragten Rauchfangkehrer zwischen 23.03.2009 und 20.02.2014 die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht ermöglicht zu haben, da er den Zutritt nicht gestattet habe, obwohl er als Eigentümer dazu verpflichtet gewesen wäre, den Zutritt zu gestatten. Dadurch habe er Paragraph 21, Absatz eins, NÖ FeuerwehrG übertreten und den Straftatbestand nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ FeuerwehrG verwirklicht.
- Abgesehen davon, dass die Tatanlastung schon deshalb unzutreffend ist, weil der Bf1 nicht wie im letzten Halbsatz behauptet Eigentümer ist und der zitierte § 21 NÖ FeuerwehrG auch keinen Abs 1 hat, beruht die Tatanlastung auf unzutreffenden Sachverhaltsprämissen:
- Abgesehen davon, dass die Tatanlastung schon deshalb unzutreffend ist, weil der Bf1 nicht wie im letzten Halbsatz behauptet Eigentümer ist und der zitierte Paragraph 21, NÖ FeuerwehrG auch keinen Absatz eins, hat, beruht die Tatanlastung auf unzutreffenden Sachverhaltsprämissen:
- Der Bf1 ist erst seit 2012 Nutzungsberechtigter. Beweis: PV Bf1 und Bf2 Demnach war er im größeren Teil des angelasteten Tatzeitraums gar nicht Nutzungsberechtigter und schon daher strafrechtlich keinesfalls verantwortlich. 2.
- Darüber hinaus wurde vom Bf1 niemals durch einen beautragten Rauchfangkehrer der Zutritt begehrt bzw konnte der Bf1 davon Kenntnis haben. Beweis: PV Bf1 ZV Rauchfangkehrer HW, Adresse lt Akt Die Angaben in der Anzeige, wonach die Fa. W mitgeteilt habe, dass eine Kehrstellenaufnahme seit 1988 durch den Bf2 bzw Voreigentümer verweigert worden sei, können den Tatvorwurf naturgemäß nicht tragen, weil sie den Bf1 ja nicht einmal nennen. Das im Akt erliegende Schreiben des Bürgermeisters über die Ankündigung der feuerpolizeilichen Beschau für den 23.03.2009 ist nicht an den Bf1 adressiert und wurde diesem auch nicht zugestellt. Irgendwelche Übermittlungsnachweise betreffend den Bf1 sind im Akt auch gar nicht vorhanden. Im Übrigen wohnt der Bf1 wie erwähnt nicht vor Ort und hält sich bloß unregelmäßig und bloß in größeren Zeitabständen (Wochen bzw Monate) und vorübergehend an der Adresse auf. Er verfügt daher über keine Abgabestelle iSd ZustellG an der Adresse ***, ***. Beweis: PV Bf1, Bf2 3.
- In rechtlicher Hinsicht hat die Behörde zunächst verkannt, dass die angelastete Übertretung kein Dauerdelikt ist, daher nicht durchgehend vom 23.03.2009 bis 20.2.2014 begangen werden kann und mittlerweile mangels rechtzeitiger Verfolgungshandlung jedenfalls verjährt ist. Die Bestimmung des § 21 NÖ FeuerwehrG, deren Übertretung dem Bf 1 angelastet wird, verpflichtet dazu, den zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau Berechtigten den Zutritt zu gestatten. Demnach setzt sie denklogisch voraus, dass solche zur feuerpolizeilichen Beschau Berechtigte den Zutritt begehren. Dies kann sich naturgemäß nur auf einen bestimmten Zeitpunkt beziehen. Die Berechtigten begehren ja nicht andauernd, also jede Minute und Stunde den Zutritt, sondern wollen zu einem bestimmten Termin den Zutritt. Wird zum begehrten Termin (bzw allenfalls dem vereinbarten Ersatztermin) der Zutritt nicht gewährt, wurde das Delikt verwirklicht und gleichzeitig vollendet. Nach diesem Zeitpunkt gibt es ja kein weiteres, andauerndes „Zutrittbegehren“ (allenfalls die nochmalige Festsetzung eines Termins für den das eben gesagt wieder gilt).Die Bestimmung des Paragraph 21, NÖ FeuerwehrG, deren Übertretung dem Bf 1 angelastet wird, verpflichtet dazu, den zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau Berechtigten den Zutritt zu gestatten. Demnach setzt sie denklogisch voraus, dass solche zur feuerpolizeilichen Beschau Berechtigte den Zutritt begehren. Dies kann sich naturgemäß nur auf einen bestimmten Zeitpunkt beziehen. Die Berechtigten begehren ja nicht andauernd, also jede Minute und Stunde den Zutritt, sondern wollen zu einem bestimmten Termin den Zutritt. Wird zum begehrten Termin (bzw allenfalls dem vereinbarten Ersatztermin) der Zutritt nicht gewährt, wurde das Delikt verwirklicht und gleichzeitig vollendet. Nach diesem Zeitpunkt gibt es ja kein weiteres, andauerndes „Zutrittbegehren“ (allenfalls die nochmalige Festsetzung eines Termins für den das eben gesagt wieder gilt). Daher ist das Delikt mit der Verweigerung des Zutritts zum konkreten Termin beendet und beginnt der Lauf der Verjährung nach § 31 Abs 1 VStG in diesem Zeitpunkt. Daher ist das Delikt mit der Verweigerung des Zutritts zum konkreten Termin beendet und beginnt der Lauf der Verjährung nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG in diesem Zeitpunkt. Im konkreten Fall gab es laut Aktenlage nur einen einzigen konkreten Termin zu dem der Zutritt begehrt wurde, nämlich den 23.03.
- Nach der damals geltenden Rechtslage war hinsichtlich einer allfälligen Zutrittsversagung an diesem Termin mangels irgendeiner gegen den Bf1 gerichteten Verfolgungshandlung ab 24.09.2009 Verjährung eingetreten. Die Schreiben des Rauchfangkehrers vom 09.12.2009 und vom 08.05.2001 ändern schon mangels Angabe eines konkreten Termins nichts an diesem Ergebnis. Im Übrigen wären Termine aus diesen Jahren ebenfalls bereits verjährt. Zu dem als Tatzeit auch für dieses Delikt angeführten 19.02.2014 fand jedenfalls keine Kontrolle durch einen Rauchfangkehrer statt, weshalb die Tatanlastung schon deshalb falsch ist. 3.
- Ferner fehlt es schon unter Zugrundelegung der tatsächlichen Fakten, nämlich dass der Bf1 nie Kenntnis von irgendeinem Zutrittsbegehren des Rauchfangkehrers hatte und haben konnte, an einem „Nicht-Gestatten“ des Zutritts sowie am Verschulden des Bf
- D. Zur Strafbemessung: Die Strafbemessung ist fehlerhaft, weil die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf1 (keine rechtskräftigen Vorstrafen) und die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse (Pension ca 700,- € monatlich) nicht mildernd berücksichtigt wurden. E. Anträge: Der Bf1 beantragt den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich aller Spruchpunkte aufzuheben und die Strafverfahren einzustellen.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 27.10.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. WBS2-V-14 3053/5 und den gegenständlichen Akt des erkennenden Gerichts sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen HW. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde vom Vertreter der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es aufgrund der gegenständlichen Anzeige bzw. des der Anzeige zugrunde liegenden Verhaltens des Anzeigers, nämlich des Herrn GrpInsp. Fa, eine Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht worden sei und der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.01.2016, Zl. Ra 2014/07/0069-5, festgestellt habe, dass es sich hier um einen rechtswidrigen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt habe. Weiters wurde vorgebracht, dass ein Verfahren gegen Herrn Dr. EF wegen Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 30.05.2016, Zl. LVwG-S-1684/001-2015, eingestellt worden sei und die gegen Herrn GF wegen drei Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes die Geldstrafen mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 30.05.2016, Zl. LVwG-S-1678/001-2015, erheblich herabgesetzt worden seien. Weiters sei ein Verfahren gegen Herrn GF wegen Übertretung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 06.04.2016, Zl. LVwG-S-1677/001-2015, eingestellt worden. Weiters wurde hinsichtlich des Spruchpunkt
- in den beiden Straferkenntnissen, insbesondere zum Vorwurf, dass der Zugang von der westlichen Seite her für die Feuerwehr nur erschwert möglich gewesen sei, vorgebracht, dass einerseits die Zufahrt zum Haus frei zugänglich gewesen sei und zweitens das Haus nur 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehe. Vom Beschwerdeführervertreter wurden zwei Lichtbilder vorgelegt, zeigend die Zufahrt zum Haus von der westlichen Seite her, sprich von der Straßenseite. Dazu wurde ausgeführt, dass das eine Foto zum Tatzeitpunkt aufgenommen worden sei. Die Lagerungen hätten erst hinter dem Haus, nämlich hinter der am Bild mit Datum 16.05.2015 ersichtlichen grünen Plane begonnen. Der Zugang zum Haus sei jederzeit frei gewesen. , Der Zugang zum Haus sei jederzeit frei gewesen. Diese beiden Lichtbilder wurden zum Akt genommen. Hinsichtlich Spruchpunkt
- wurde ein Konvolut an Lichtbildern vorgelegt, zeigend den Gehsteig vor dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Auf Lichtbild 1 und Lichtbild 33, welche der Anzeige entnommen worden sind, sei zu sehen, dass bei der Vergrößerung auf Lichtbild Nr. 33 die verfahrensgegenständliche Holzlatte parallel zum Gehsteig verlaufe und so in der Bepflanzung verfangen sei, dass diese keine Gefahr für Fußgänger dargestellt habe. Auf weiteren Lichtbildern, aufgenommen am 16.05.2015, sei erkennbar, dass keine Holzlatte in den Gehweg hineinrage. , Auf weiteren Lichtbildern, aufgenommen am 16.05.2015, sei erkennbar, dass keine Holzlatte in den Gehweg hineinrage. Diese Lichtbilder wurden ebenfalls als Beilage 2 zum Akt genommen. Der auf den Lichtbildern auf Beilage 2 ersichtliche Grünwuchs befinde sich bereits auf öffentlichem Gut. Es sei dadurch aber nicht möglich, bis zur Einfriedung zu gelangen. Hinsichtlich Spruchpunkt 3 wurde vorgebracht, dass auf dem Grundstück seit 1958 keine Hauptwohnsitzmeldung mehr bestehe und seit 30 Jahren das Haus unbewohnt sei. Es gebe auf der gegenständlichen Liegenschaft nur mehr einen Wasseranschluss für den Keller mit Kaltwasser. Sämtliche anderen Leitungen seien geschlossen. Seit niemand mehr an der Adresse gemeldet sei, sei sämtliche Post nach *** zugestellt worden. Eine Mitteilung über die feuerpolizeiliche Beschau sei niemals zugestellt worden. Herr Dr. EF, dem mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.07.2016, Zl. WBS2-V-13 3054/5 die inhaltsgleichen Tatvorwürfe als „Grundstückseigentümer“ gemacht wurden und dessen Beschwerde in derselbe mündlichen Verhandlung auf Grund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam behandelt wurde, hat zur Sache befragt Folgendes ausgesagt: „Ich bin im Jahr 2012 Eigentümer dieser Liegenschaft geworden. Ich habe meinem Vater, der damals in finanziellen Schwierigkeiten war, das Haus abgekauft, weil dieses ansonsten vielleicht zwangsversteigert worden wäre. Ich habe damals gerade an meiner Habilitation gearbeitet und mich auch um das Grundstück nicht gekümmert. Sämtliche Ablagerungen wurden von meinem Vater auf das Grundstück gebracht.“ , Sämtliche Ablagerungen wurden von meinem Vater auf das Grundstück gebracht.“ Zum Verständigungsschreiben der Marktgemeinde *** aus dem Jahr 2009 gab der Beschwerdeführer an: „Eine Frau F hatte mit dem gegenständlichen Grundstück zu diesem Zeitpunkt nichts mehr zu tun. Meine Mutter war weder Eigentümerin noch Nutzungsberechtigte. Seit dem Jahr 1983 oder 1984 hat in dem Haus auch niemand mehr übernachtet, also auch eine Frau F dort nicht mehr gewohnt. Meine Eltern haben zu diesem Zeitpunkt schon in Wien gewohnt und waren dort auch hauptwohnsitzgemeldet. Ich habe niemals eine Verständigung über eine feuerpolizeiliche Beschau bekommen, weder die im Verfahrensakt aufliegende noch eine andere. Vor Einleitung des gegenständlichen Verfahrens habe ich niemals eine Verständigung von der Gemeinde bekommen, betreffend die Lagerungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Ich war das erste Mal nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens im Sommer 2014 auf dem gegenständlichen Grundstück. Der Zugang zum Gebäude auf der Liegenschaft war frei. Dieser war immer frei. Zum damaligen Zeitpunkt hatte mein Vater KFZ gelagert und zwar auf dem östlichen Teil des Grundstückes, sprich auf der Gartenseite. , Zum damaligen Zeitpunkt hatte mein Vater KFZ gelagert und zwar auf dem östlichen Teil des Grundstückes, sprich auf der Gartenseite. Der Zugang zum Haus war immer frei zugänglich.“ Unter Vorhalt der der Anzeige beiliegenden Lichtbilder, nämlich insbesondere jenes mit der Nr. 16 wurde ausgeführt, dass es sich hierbei um eine Aufnahme handelt, welche vom Ende des Gebäudes in östlicher Richtung gesehen nach Osten hin aufgenommen worden ist. Von dort an hätten die Lagerungen bis zur östlichen Grundstücksgrenze begonnen. Der Beschwerdeführer, Herr GF hat in der mündlichen Verhandlung zur Sache befragt Folgendes zu Protokoll geben: „Anschließend an die zuvor durchgeführte Befragung mit Herrn Dr. EF gebe ich an, dass die Aufnahme Nr. 16, die der Meldungsleger der Anzeige beigelegt hat, noch ca. 3 m vom Gebäude in östlicher Richtung gesehen entfernt aufgenommen worden sein muss. Ich habe das erste Mal von der Verständigung über die Feuerpolizeiliche Beschau im Zuge des gegenständlichen Verfahrens erfahren. Sehr eigenartig ist, dass diese Verständigungen an die ***-Adresse ergangen ist und nicht wie sonst alle anderen Schreiben der Marktgemeinde *** an meine Wohnadresse nach ***. Ich habe im Frühsommer dieses Jahres Akteneinsicht in die Bauakten der Gemeinde *** genommen und dabei zum ersten Mal das Schreiben des Herrn HW vom 09.05.2009 zu Gesicht bekommen. Die Liegenschaft ist mittlerweile, was die KFZ betrifft, geräumt. , Die Liegenschaft ist mittlerweile, was die KFZ betrifft, geräumt. Die Müllentsorgung an der gegenständlichen Liegenschaft ist auch deshalb nicht möglich oder nur schwer, weil die Gemeinde *** keine Müllcontainer bzw. Mülleimer zur Verfügung stellt. Wir zahlen ja auch keine Abgabe für die Müllentsorgung, da dort niemand wohnt. Der Beschwerdeführer konkretisiert, dass niemals ein Bescheid der Gemeinde ergangen ist, an der örtlichen Müllentsorgung teilzunehmen. Die von der Gemeinde diesbezüglichen doch gelegten Rechnungen wurden jedoch alle von uns bezahlt, wobei einige Rückstände noch bestehen. Die verfahrensgegenständliche Holzlatte ist meines Wissens gar nicht mehr vorhanden, es bestand auch damals keine Gefahr, da diese, wie auf den Lichtbildern ersichtlich, parallel zum Gehweg verlaufen ist und durch den Bewuchs festgehalten wurde.“Der Beschwerdeführer konkretisiert, dass niemals ein Bescheid der Gemeinde ergangen ist, an der örtlichen Müllentsorgung teilzunehmen. Die von der Gemeinde diesbezüglichen doch gelegten Rechnungen wurden jedoch alle von uns bezahlt, wobei einige Rückstände noch bestehen. , , Die verfahrensgegenständliche Holzlatte ist meines Wissens gar nicht mehr vorhanden, es bestand auch damals keine Gefahr, da diese, wie auf den Lichtbildern ersichtlich, parallel zum Gehweg verlaufen ist und durch den Bewuchs festgehalten wurde.“ Der Zeuge, Herr HW, fremd zu den Beschwerdeführern, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: „Ich habe am 05.01.2009 den Auftrag der Gemeinde *** bekommen, die feuerpolizeiliche Beschau im gesamten Gemeindegebiet durchzuführen. Ich habe mich dann durch den Ort durchgearbeitet und habe die im Akt einliegende Verständigung über den Termin 23.03.2009 selbst verfasst. Ich hatte auch die Zustelladresse darauf angegeben. Die Schreiben wurden jedoch anschließend mit dem Briefkopf der Gemeinde durch die Gemeinde versendet. Ich war dann so im Bereich 26.
- bis 28.
- bei den Nachbarliegenschaften, wo ich auch eine Frau Z nicht antreffen konnte. Ich habe dann noch weitere vier bis fünf Male versucht an die Adresse in *** ein Anschreiben zu verfassen bzw. habe eines verfasst, konnte die feuerpolizeiliche Beschau jedoch nicht durchführen. Diese Vorgehensweise ist erforderlich, da es ja sein kann, dass manchmal urlaubsbedingt oder aufgrund von Krankenhaus- oder Kuraufenthalten jemand nicht angetroffen werden kann. Meine Verständigungen über Termine zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau wurden nicht eingeschrieben und ohne Zustellnachweis jeweils durch die Gemeinde verschickt. , Diese Vorgehensweise ist erforderlich, da es ja sein kann, dass manchmal urlaubsbedingt oder aufgrund von Krankenhaus- oder Kuraufenthalten jemand nicht angetroffen werden kann. , , Meine Verständigungen über Termine zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau wurden nicht eingeschrieben und ohne Zustellnachweis jeweils durch die Gemeinde verschickt. Mein Bericht an die Gemeinde erfolgte selbstverständlich nachdem ich diese vier bis fünf Verständigungsschreiben verfasst hatte und versucht hatte, einen Termin zu vereinbaren. Danach war ich nicht mehr bei der Liegenschaft bzw. habe nicht mehr versucht, einen Termin für eine feuerpolizeiliche Beschau zu erwirken.“ Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführer gab der Zeuge an: „Wenn ich gefragt werde, ob ich jetzt schon mit der gesamten Gemeinde fertig bin, so gebe ich an, ja mit Ausnahme natürlich des gegenständlichen Hauses, da keine weitere Beauftragung mehr erfolgte durch die Gemeinde.“ Feststellungen: Der Beschwerdeführer war bis zum Jahr 2012 Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Danach war Herr Dr. EF Alleineigentümer und der Beschwerdeführer zur Nutzung berechtigt. Herr GI Fa hat am 19.02.2014, 09.00 Uhr, im Zuge eines Streifendienstes das gegenständliche Grundstück betreten und auf Grund der dort befindlichen Ablagerungen unter anderem die gegenständlichen Übertretungen nach dem NÖ Feuerwehrgesetz der belangten Behörde zur Anzeige gebracht. Dieser Anzeige war ein Konvolut von Lichtbildern angeschlossen. Dass im Brandfalle der Zugang zum gegenständlichen Grundstück und Gebäude von der westlichen Seite her, aufgrund der dortigen Ablagerungen (Fahrzeuge, Holz, Glas, Kunststoffabfälle uvm.) für die Feuerwehr zum Tatzeitpunkt nur erschwert möglich war, und die Brandbekämpfung nur erschwert möglich war, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass in der Mitte der östlichen Einfriedung des o.a. Grundstückes eine spitze Holzlatte auf das angrenzende öffentliche Gut (Gehweg) ragte. Herr HW als zuständiger Rauchfangkehrermeister wurde im Jänner 2009 von der Gemeinde *** beauftragt, die feuerpolizeiliche Beschau im gesamten Gemeindegebiet durchzuführen. Die Verständigungen an die jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten über die Termine der Beschau hat Herr HW verfasst. Die Zustelladressen in diesen Schreiben wurden ebenfalls von Herrn HW angegeben. Diese Verständigungen wurden von der Gemeinde nicht eingeschrieben und ohne Zustellnachweis versendet. Das gegenständliche Verständigungsschreiben über die Beschau am 23.03.2009 war adressiert an „Herrn und Frau F, ***, ***“. Der Beschwerdeführer hat seit 22.01.1982 seinen Hauptwohnsitz in ***. Diese Verständigung hat der Beschwerdeführer nicht erhalten. Der zuständige Rauchfangkehrermeister hat zwar im selben Jahr noch weitere Terminverständigungen an dieselbe Adresse verfasst, welche auch ohne Zustellnachweis durch die Gemeinde *** versendet wurden, genaue Termine können jedoch nicht festgestellt werden. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen: Unbestritten sind die Feststellungen zu den Eigentums und Besitzverhältnissen an der gegenständlichen Liegenschaft sowie zur Anzeige des Herrn GI Fa. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass im Brandfalle der Zugang zum gegenständlichen Grundstück und Gebäude von der westlichen Seite her, aufgrund der dortigen Ablagerungen (Fahrzeuge, Holz, Glas, Kunststoffabfälle uvm.) für die Feuerwehr zum Tatzeitpunkt nur erschwert möglich, die Brandbekämpfung erschwert gewesen sei und in der Mitte der östlichen Einfriedung des Grundstückes eine spitze Holzlatte auf das angrenzende öffentliche Gut (Gehweg) geragt habe, ergibt sich zunächst daraus, dass sich in der Anzeige keinerlei Hinweis darauf findet, dass Ablagerungen an der westlichen Grundstücksgrenze vorgelegen seien. Sofern in der Anzeige von der Westseite gesprochen wird, so bezieht sich dies dem Wortlaut nach auf das Gebäude und, dass dort eine eingeschossene Scheib festgestellt worden sei. Der Meldungsleger äußerte die Befürchtung, dass auf Grund der Ablagerungen auf dem Grundstück auch das Gebäude vollgeräumt sei, wodurch ein Vordringen der Feuerwehr nur erschwert möglich sei. Im Brandfalle wäre es auch gartenseitig der Feuerwehr nur erschwert möglich, zum Brandherd vorzudringen. Weder aus den wörtlichen Ausführungen in der Anzeige, noch aus dem Lichtbildkonvolut ergibt sich unzweifelhaft, dass von der westlichen Seite der Zugang für die Feuerwehr erschwert wäre. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass die Ablagerungen nur auf der östlichen Grundstücksseite, einige Meter hinter dem Gebäude zu finden waren und sich das Gebäude nur drei Meter von der westlichen Grundstücksgrenze entfernt befindet. Da die belangte Behörde auf eine substantielle Begründung gänzlich verzichtet hat, kann somit auch daraus nicht entnommen werden, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse der Schluss gezogen werden könnte, dass der Zugang zum Grundstück von westlicher Seite her erschwert gewesen sei. Dass das Gebäude nur drei Meter von der Grenze zum öffentlichen Gut entfernt ist, wurde bei der Beurteilung der belangten Behörde zur Frage der Erschwerung der Brandbekämpfung überhaupt nicht berücksichtigt. Es wurden dazu keine Feststellungen getroffen, wie auch sonst zu keinem tatbestandsbegründenden Sachverhalt. Dass eine Holzlatte auf den Gehsteig geragt habe, konnte ebenso nicht festgestellt werden. So ist auch auf den, der Anzeige beigelegten Lichtbildern keine in den Gehsteig ragende Holzlatte erkennbar. Die belangte Behörde begnügt sich damit, in der Begründung auf die Anzeige zu verweisen, ohne auch nur im Ansatz nachvollziehbar darzustellen, aus welchen Ausführungen in der Anzeige der Schluss auf die Vollendung des tatbestandsverwirklichenden Sachverhalts gezogen wird. Die Feststellungen betreffend die durch Herrn HW als zuständiger Rauchfangkehrermeister im Jänner 2009 im Gemeindegebiet von *** durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau und die in diesem Zusammenhang von ihm verfassten Verständigungen an die jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten ergeben sich aus der Zeugenaussage des Herrn HW, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Grund bestand. Dass das gegenständliche Verständigungsschreiben über die Beschau am 23.03.2009 an „Herrn und Frau F, ***, ***“ adressiert war, ist dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer seit 22.01.1982 seinen Hauptwohnsitz in *** hat, ergibt sich aus dem Akt des erkennenden Gerichts. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes in der zur Tatzeit geltenden Fassung lauten: § 6Paragraph 6 Allgemeine Pflichten zur Brandverhütung Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung erschwert. § 21Paragraph 21 Auskunftspflicht Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte von Bauwerken haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, ferner sind Entscheidungen, Verhandlungsschriften, Prüfungsbefunde, Gutachten usw., soweit sie für den Brandschutz von Bedeutung sind, sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen. § 30Paragraph 30 Allgemeine Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von örtlichen Gefahren
(1)Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen einer örtlichen Gefahr verhindert und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert … Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen: Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides: Da nicht festgestellt werden konnte, dass überhaupt Ablagerungen auf der Westseite des Grundstückes vorgenommen wurden, konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer Handlungen unterlassen hätte, die das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert bzw. Handlungen gesetzt hätte, die die Brandbekämpfung erschweren würden, Darüber hinaus ist der theoretische Anwendungsbereich des § 6 NÖ Feuerwehrgesetz so weit gefasst, dass die Handlung oder Unterlassung des jeweils Beschuldigten im Spruch entsprechend zu konkretisieren ist, was gegenständlich nicht geschehen ist. Welche Handlung oder Unterlassung der Beschwerdeführer genau gesetzt habe soll, ist weder dem Spruch noch der Begründung zu entnehmen.Darüber hinaus ist der theoretische Anwendungsbereich des Paragraph 6, NÖ Feuerwehrgesetz so weit gefasst, dass die Handlung oder Unterlassung des jeweils Beschuldigten im Spruch entsprechend zu konkretisieren ist, was gegenständlich nicht geschehen ist. Welche Handlung oder Unterlassung der Beschwerdeführer genau gesetzt habe soll, ist weder dem Spruch noch der Begründung zu entnehmen. Das angefochtene Straferkenntnis entspricht daher auch nicht den Anforderungen des § 44a Abs. 1 VStG.Das angefochtene Straferkenntnis entspricht daher auch nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Absatz eins, VStG. Danach hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten Dies ist auch deshalb erforderlich, weil § 6 NÖ Feuerwehrgesetz mehrere Tatbestände enthält, nämlich einerseits in Bezug auf das Entstehen und Weitergreifen von Bränden und andererseits in Bezug auf die Erschwerung der Brandbekämpfung.Dies ist auch deshalb erforderlich, weil Paragraph 6, NÖ Feuerwehrgesetz mehrere Tatbestände enthält, nämlich einerseits in Bezug auf das Entstehen und Weitergreifen von Bränden und andererseits in Bezug auf die Erschwerung der Brandbekämpfung. Da die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts schon abgelaufen ist, wäre diesem, auch wenn entsprechende Feststellungen möglich gewesen wären, eine Konkretisierung des Spruches verwehrt. Da die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts schon abgelaufen ist, wäre diesem, auch wenn entsprechende Feststellungen möglich gewesen wären, eine Konkretisierung des Spruches verwehrt. Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides: Auch hier konnte nicht festgestellt werden, dass eine örtliche Gefahr durch eine Holzlatte bestanden hat. So wie oben ausgeführt, ist auch in Bezug auf eine Übertretung nach § 30 NÖ Feuerwehrgesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung spruchgemäß im Sinne des § 44a Z 1 VStG zu konkretisieren, welche Handlung oder Unterlassung rechtswidriger Weise gesetzt wurde und auch hier sind in Abs. 1 zwei verschiedene Tatbestände gegeben.Paragraph 30, NÖ Feuerwehrgesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung spruchgemäß im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu konkretisieren, welche Handlung oder Unterlassung rechtswidriger Weise gesetzt wurde und auch hier sind in Absatz eins, zwei verschiedene Tatbestände gegeben. Welcher davon auf den Beschwerdeführer hätte Anwendung finden sollen und welche Tathandlung konkret von diesem gesetzt worden sei, erschließt sich aus dem Spruch im angefochtenen Straferkenntnis und auch aus der völlig inhaltsleeren Begründung nicht. Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides: Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Begehungsdelikt, das mit der Nichtgestattung des Zutritts vollendet ist. Es handelt sich somit nicht um ein Dauerdelikt, weshalb die Tatzeit im angefochtenen Bescheid nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens nur der 23.03.2009 sein könnte, da dies das Datum ist, an dem der Rauchfangkehrermeister die feuerpolizeiliche Beschau terminlich festgelegt hat. In Bezug auf dieses Datum ist im Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens schon lange Verfolgungsverjährung eingetreten. Dies schon deshalb, da schon die Anzeige erst fünf Jahre danach erstattet wurde. Weitere konkrete Termine zur feuerpolizeilichen Beschau konnten nicht festgestellt werden. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung gesetzt worden ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung gesetzt worden ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2802.001.2015