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{'item': 'LVwG-AV-14/001-2012'}

Obsah (5)§ 48§ 10Art. 99§ 1§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.10.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-14/001-2012 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 48Abs.

1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009 wird verlautbart, dass Frau Mag. pharm. SW, wh. in ***, *** nach den Bestimmungen des § 46 Apothekengesetz die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in der KG ***, *** (voraussichtlicher Standort ***, ***) und dem nachstehend angeführten Standort beantragt hat.„

Paragraph 48, Absatz eins, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, wird verlautbart, dass Frau Mag. pharm. SW, wh. in ***, *** nach den Bestimmungen des Paragraph 46, Apothekengesetz die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in der KG ***, *** (voraussichtlicher Standort ***, ***) und dem nachstehend angeführten Standort beantragt hat. Im Ortsteil *** ausgehend von der Kreuzung ***/*** verlaufend entlang des rechten *** bis zur ***. Von der Ecke ***/*** in gedachter Linie bis ***/***, verlaufend bis ***, weiter in gedachter Linie bis zur ***/*** und über den *** zum Ausgangs-punkt ***/***. Dem Konzessionsantrag ist ein Katasterplanauszug mit Darstellung des beantragten Standortes angeschlossen und liegt dieser Plan im Akt zur Einsichtnahme (Magistrat der Stadt ***, ***. Stock, Zimmer ***) auf.“ Mit Schreiben vom 22.08.2011 haben die Stadtapotheke und die ***-Apotheke durch ihre Rechtsvertretung Einspruch erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass für den Fall der Erteilung der beantragten Konzession die Versorgungspotentiale ihrer öffentlichen Apotheken jeweils weit unter 5.500 zu versorgende Personen absinken würden. Es wurde dargestellt, dass und in welcher Anzahl Einwohner aus näher genannten Gebieten bei Errichtung der beantragten Apotheke den bestehenden Apotheken als Versorgungspotential wegfallen würden. Mit Schreiben vom 12.06.2012 hat die Österreichische Apothekerkammer ein Bedarfsgutachten erstattet. Diese ist, unter Berücksichtigung der ständigen Einwohner und von Personen mit Zweitwohnsitz, sowie Einwohnern, die aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in *** und *** anteilig zu berücksichtigen seien, für die Stadtapotheke von einem Versorgungspotential von 5.612 Einwohnergleichwerten, die trotz Errichtung der beantragten Apotheke der bestehenden öffentlichen Stadtapotheke verbleiben würden, ausgegangen. Weiters ist sie unter Berücksichtigung der ständigen Einwohner und von Personen mit Zweitwohnsitz, sowie Einwohnern, die aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, *** und *** anteilig zu berücksichtigen seien, sowie unter Berücksichtigung von Einwohnergleichwerten aus Bauvorhaben, ambulant im Landesklinikum *** behandelten Personen und Beschäftigten für die ***-Apotheke von einem Versorgungspotential von 4.825 Einwohnergleichwerten, die trotz Errichtung der beantragten Apotheke der bestehenden öffentlichen *** verbleiben würden, ausgegangen. Sie führt zusammenfassend aus, dass der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** nicht gegeben sei, da sich die Zahl der von der Betriebsstätte der ***-Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen infolge der Neuerrichtung der beantragten Apotheke verringern und unter 5.500 betragen würde. Diesem Gutachten waren 11 Anlagen angeschlossen. In der Anlage 1 sind die Hauptwohnsitzdaten und Nebenwohnsitzdaten der Statistik Austria und in den Anlagen 2-7 die Polygone der Stadtapotheke und der ***-Apotheke dargestellt. In der Anlage 8 sind Ambulanzfrequenzen des Landesklinikums ***, in der Anlage 9 Neubauten und Unterlagen über den durchschnittlichen Wohnungsbelegungsfaktor, in der Anlage 10 Unterlagen über Frequenzberechnung für Einkaufszentren und in der Anlage 11 Unterlagen über Mitarbeiteranzahlen näher genannter Unternehmen dargestellt. Weiters waren dem Gutachten eine Studie des Fessel-GfK Institutes für Marktforschung GmbH über die Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen, Studiennr. 02/143.868, eine Studie der Österreichischen Apothekerkammer zur Berücksichtigung von Personen, die ihren Wohnsitz näher zu ärztlichen Hausapotheken haben als zu öffentlichen Apotheken, bei der Ermittlung des Versorgungspotentials der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke („Anonymisierte Hausapothekenstudie“) aus dem Jahr 2001, eine Studie der GfK Austria aus den Jahr 2009 „Ergebnisbericht Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes“, eine Studie der GfK Austria aus den Jahr 2010 „Ergebnisbericht Apothekennutzung durch Patienten, die eine Ambulanz aufgesucht haben“ („Ambulanzstudie“) angeschlossen. Mit Schreiben vom 01.07.2012 gab das Landesklinikum *** die Ambulanzfrequenzen bekannt. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 18.07.2012 der Stadtapotheke und der ***-Apotheke kritisierten diese das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer in Bezug auf die Schlussfolgerungen aus der Ambulanzstudie. Näher genannte Wohnbauten seien bereits in den Meldedaten berücksichtigt gewesen. Überdies wurde die Berücksichtigung von Beschäftigten des Landesklinikums *** und des Therapiezentrums *** kritisiert. Diese würden die Medikamente als der Spitalapotheke bzw. aus dem Großhandel beziehen. In ihrer Stellungnahme vom 23.07.2012 führte die Konzessionswerberin aus, dass ein konkreter Bedarf für die Errichtung und für den Betrieb der geplanten Apotheke am beantragten Standort bestehe. Sie legte eine Studie der WKNÖ zur Kaufkraft in *** vor. Die Y-Apotheke befinde sich in einem Einkaufszentrum und ziehe viele Kunden aus dem Umland an. Die Anzahl der Hauptwohnsitzdaten sei wesentlich höher. Die Konzessionswerberin beantragte die Erhebung der ständigen Einwohnerzahlen durch die Stadtgemeinde *** in näher genannten Polygonen. Es seien auch die Daten der Ambulanzpatienten des Landesklinikums *** zu aktualisieren. Die Y-Apotheke befinde sich in einem Einkaufszentrum. Es seien überdies die Kunden des Einkaufszentrums anteilig zu berücksichtigen. Dazu legte die Konzessionswerberin eine Studie der SOZAB (Soziologische Analysen und Beratung) A&J OG vom Juli 2012, StudienNr. F12-007, vor und brachte dazu vor, dass sich daraus ergebe, dass die Y-Apotheke zahlreiche Kunden infolge des Einkaufszentrums lukriere, die aus den Umlandgemeinden kämen und zusätzlich zu berücksichtigen seien. Das Mindestversorgungspotential beider bestehenden Apotheken würde jedenfalls weit über 5.500 Personen liegen. Die Stadtgemeinde *** hat die von der Österreichischen Apothekerkammer angeführten Einwohnerzahlen mit den aktuellen Meldezahlen in Bezug näher genannte Polygone verglichen und Differenzen festgestellt. Überdies hat sie bei der Niederösterreichischen Landeskliniken Holding die aktuellen Patientenzahlen des Krankenhauses *** erfragt. Die erhobenen Zahlen wurden anschließend der Apothekerkammer mit dem Ersuchen, das Gutachten dementsprechend zu adaptieren, übermittelt. Mit e-mail vom 14.09.2012 hat die Österreichische Apothekerkammer ein neuerliches Bedarfsgutachten erstattet. Diese ist, unter Berücksichtigung der ständigen Einwohner und von Personen mit Zweitwohnsitz, sowie Einwohnern, die aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in *** und *** anteilig zu berücksichtigen seien, für die Stadtapotheke von einem Versorgungspotential von 5.613 Einwohnergleichwerten, die trotz Errichtung der beantragten Apotheke der bestehenden öffentlichen Stadtapotheke verbleiben würden, ausgegangen. Weiters ist sie unter Berücksichtigung der ständigen Einwohner und von Personen mit Zweitwohnsitz, sowie Einwohnern, die aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, *** und *** anteilig zu berücksichtigen seien, sowie unter Berücksichtigung von Einwohnergleichwerten aus Bauvorhaben, ambulant im Landesklinikum *** behandelten Personen und Beschäftigten für die Y-Apotheke von einem Versorgungspotential von 4.823 Einwohnergleichwerten, die trotz Errichtung der beantragten Apotheke der bestehenden öffentlichen Y-Apotheke verbleiben würden, ausgegangen. Kunden des Einkaufszentrums *** wurden nicht berücksichtigt, da es dazu derzeit keine vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte Studie gäbe. Es waren im Wesentlichen dieselben Anlagen angeschlossen, wie beim ersten Gutachten. In ihrer Stellungnahme dazu haben die Stadtapotheke und die Y-Apotheke ausgeführt, dass keine Verfügungsbefugnis über die Betriebsstätte *** mehr vorliege. In weiterer Folge hat der Bürgermeister der Stadt *** am 20.09.2012 unter Beiziehung eines Vertreters der Österreichischen Apothekerkammer als Sachverständigen eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Sachverständige hat bezüglich der Einwohnerzahlen ausgeführt, dass die Werte des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer von der Statistik Austria mit Stand 1. Jänner 2012 stammen würden. Seitens der Apothekerkammer wurde angeboten, die Straßenzüge aller blauen und grünen Polygone beider Apotheken erheben und auswerten zu lassen. Diese würden der Behörde zum Abgleich mit den amtswegigen Erhebungen übermittelt werden. Weiters wurde dazu ausgeführt, dass seitens der Apothekerkammer eine neue Berechnungsmethode betreffend Einkaufszentren in Ausarbeitung sei, die in nächster Zeit zur Verfügung stehen dürfte. Zu den Werten der Zählung des Marktforschungsinstitutes dürfe erwähnt werden, dass aus der Feststellung der durchschnittlichen Kundenfrequenz allein kein Referenzwert festgestellt werden könne. Die Konzessionswerberin führte aus, dass das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 14.09.2012 ergänzungsbedürftig sei, da es Kunden, welche derzeit in das Einkaufszentrum kommen, in welchem sich die Stadtapotheke befinde, gar nicht berücksichtige. Das Einkaufszentrum sei sehr wohl eine Einrichtung, bei der die Einwohner auch der umliegenden Gemeinden ihre Bedarfsgüter besorgen könnten. In der Stellungnahme der Stadtapotheke sowie der Y-Apotheke wurde ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Einkaufszentrum um keines im Sinne der Definition eines Einkaufszehntrums handle, weil die Verkaufsfläche zu klein sei. Die Frequenzzählung sei nur über einen Zeitraum von 4 Stunden erfolgt und damit nicht repräsentativ. Betreffend die Ambulanzstudie wiesen die Stadtapotheke und die Y-Apotheke auf eine nicht aufklärbare Diskrepanz zwischen der Studie und der Rezeptzählung hin. Mit Schreiben vom 26.09.2012 hat die Österreichische Apothekerkammer Adress-listen für die einzelnen Polygone zur Aufklärung der Diskrepanz zu den vom Magistrat *** erhobenen Einwohnerdaten übermittelt. Am 30.10.2012 erließ der Bürgermeister den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen der Konzessionswerberin zur Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf Grund der vorgelegten Unterlagen ausreichend nachgewiesen sei. Im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer sei die Kundenfrequenz des betreffenden Einkaufszentrums, in welchem sich die Y-Apotheke befinde, nicht berücksichtigt worden. Da die Österreichische Apotheker-kammer keine Berechnungsmethode für die Frequenz eines Einkaufszentrums verwendet bzw. zur Verfügung hat, gehe die Behörde davon aus, dass die Berechnungsmethode bzw. die verwendeten statistischen Zahlen in Bezug auf die Patientenkontakte eines Krankenhauses analog herangezogen werden können. Unter Heranziehung der erhobenen Zahlen aus der Frequenzanalyse auf den gegenständlichen Fall würden die genannten 19.869 Kunden 832 Einwohner-gleichwerten entsprechen. Zähle man die 832 Einwohnergleichwerte zum erhobenen Versorgungspotential der Y-Apotheke hinzu, ergäbe sich insgesamt ein Versorgungspotential von 5.655 Personen. Es sei daher der Bedarf einer neu zu errichtenden Apotheke in ***, ***, gegeben. Weiters habe eine amtswegige Erhebung der ständigen Einwohner der vom hellblauen Polygon betroffenen Straßenzüge über das Zentrale Melderegister eine nicht unerhebliche Abweichung von den Zahlen laut Gutachten ergeben. Da mit den anteilig zu berücksichtigenden Kunden aus Einkaufszentren aber bereits 5.500 zu versorgende Einwohnergleichwerte verbleiben würden, wurde diese Differenz nicht mehr aufgeklärt. Allenfalls käme es noch zu einer Erhöhung der von der Y-Apotheke zu versorgenden Personen. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid haben die Stadtapotheke sowie die Y-Apotheke Berufungen (die nunmehr als Beschwerden zu werten sind) eingebracht. In der Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde kritisiert, dass das der Y-Apotheke verbleibende Versorgungspotential, ausgehend vom Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, höchstens 3.690 Personen betragen würde, also fast 2.000 weniger als das öffentlichen Apotheken auch weiterhin nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

§ 10Abs. 2 Z 3 Ap

G garantierte Mindestversorgungspotential von 5.500 Personen. Die von der Konzessionswerberin vorgelegte Studie betreffend Einkaufszentren sei mangels Plausibilität nicht anzuwenden gewesen. Weiters haben die Beschwerdeführerinnen die Anwendung der Ambulanzstudie kritisiert und ausgeführt, dass eine näher angeführte durchgeführte Rezeptzählung nicht ergeben hätte, dass Ambulanzbesucher die Y-Apotheke derart in Anspruch nehmen, wie dies in der „Ambulanzstudie“ ausgeführt werde. In der Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde kritisiert, dass das der Y-Apotheke verbleibende Versorgungspotential, ausgehend vom Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, höchstens 3.690 Personen betragen würde, also fast 2.000 weniger als das öffentlichen Apotheken auch weiterhin nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG garantierte Mindestversorgungspotential von 5.500 Personen. Die von der Konzessionswerberin vorgelegte Studie betreffend Einkaufszentren sei mangels Plausibilität nicht anzuwenden gewesen. Weiters haben die Beschwerdeführerinnen die Anwendung der Ambulanzstudie kritisiert und ausgeführt, dass eine näher angeführte durchgeführte Rezeptzählung nicht ergeben hätte, dass Ambulanzbesucher die Y-Apotheke derart in Anspruch nehmen, wie dies in der „Ambulanzstudie“ ausgeführt werde.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In ihrer Stellungnahme vom 19.12.2012 zu den Berufungen führte die Konzessions-werberin aus, der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS NÖ) möge im gegenständlichen Verfahren nach Vorliegen der neuen Studie, die nach Rücksprache mit der Österreichischen Apothekerkammer voraussichtlich in Kürze fertiggestellt werde, zur Berechnung der Einwohnergleichwerte in einem Einkaufszentrum diese auf das konkrete Verfahren anwenden. Mit Schreiben vom 08.01.2013 hat der UVS NÖ die Österreichische Apothekerkammer ersucht, ein aktualisiertes Bedarfsgutachten im Sinne des Apothekengesetzes zu erstellen. Mit Schreiben vom 12.07.2013 hat die Österreichische Apothekerkammer ein neuerliches Bedarfsgutachten erstattet. Diese ist, unter Berücksichtigung der ständigen Einwohner und von Personen mit Zweitwohnsitz, sowie Einwohnern, die aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in *** und *** anteilig zu berücksichtigen seien, für die Stadtapotheke von einem Versorgungs-potential von 5.594 Einwohnergleichwerten, die trotz Errichtung der beantragten Apotheke der bestehenden öffentlichen Stadtapotheke verbleiben würden, ausgegangen. Weiters ist sie unter Berücksichtigung der ständigen Einwohner und von Personen mit Zweitwohnsitz, sowie Einwohnern, die aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, *** und *** anteilig zu berücksichtigen seien, sowie unter Berücksichtigung von Einwohnergleich-werten aus Bauvorhaben, ambulant im Landesklinikum *** behandelten Personen und Besuchern des Einkaufszentrums *** für die Y-Apotheke von einem Versorgungspotential von 5.834 Einwohnergleichwerten, die trotz Errichtung der beantragten Apotheke der bestehenden öffentlichen Y-Apotheke verbleiben würden, ausgegangen. Diesem Gutachten waren 9 Anlagen angeschlossen. In der Anlage 1 sind die Hauptwohnsitzdaten und Nebenwohnsitzdaten der Statistik Austria per Jänner 2012 und in den Anlagen 2-6 die Polygone der Stadtapotheke und der Y-Apotheke dargestellt. In der Anlage 7 sind Ambulanzfrequenzen des Landesklinikums ***, in der Anlage 8 die Kundenfrequenz des Eurospar-Marktes, in der Anlage 9 Neubauten und Unterlagen über den durchschnittlichen Wohnungsbelegungsfaktor, dargestellt. Weiters waren dem Gutachten eine Studie des Fessel-GfK Institutes für Marktforschung GmbH über die Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen, Studiennr. 02/143.868, eine Studie der Österreichischen Apothekerkammer zur Berücksichtigung von Personen, die ihren Wohnsitz näher zu ärztlichen Hausapotheken haben als zu öffentlichen Apotheken, bei der Ermittlung des Versorgungspotentials der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke („Anonymisierte Hausapothekenstudie“) aus dem Jahr 2001, eine Studie der GfK Austria aus den Jahr 2013 „Ergebnisbericht Apothekennutzung durch Patienten, die eine Ambulanz aufgesucht haben“ („Ambulanzstudie“) und eine Studie der GfK Austria aus den Jahr 2013 „Ergebnisbericht Apothekennutzung durch Besucher von Einkaufs- oder Fachmarktzentren“ angeschlossen. Mit Schreiben vom 19.08.2013 teilte die Konzessionswerberin mit, dass die ursprünglich beantragte Betriebsstätte an der Adresse ***, ***, an die Adresse KG ***, EZ ***, GSt.-Nr. *** und GSt.-Nr. ***, mit der Liegenschaftsadresse *** in *** verlegt werde. Mit Schreiben vom 16.09.2013 hat die Konzessionswerberin den Kaufvertrag übermittelt, mit Schreiben vom 25.10.2013 einen Grundbuchs-auszug. Per 01.01.2014 wurde das Verfahren vom Landesverwaltungsgericht NÖ fortgeführt. Auf Anfrage des Landesverwaltungsgericht NÖ hat das Landesklinikum *** mitgeteilt, dass es im Jahr 2012 49.439 und im Jahr 2013 53.210 Ambulanzbesucher waren. In einer Stellungnahme zum Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 10.04.2014 führten die Stadtapotheke sowie der Y-Apotheke aus, dass dieses nunmehr bereits neun Monate alt sei. Die entsprechenden Einwohnerzahlen seien daher entsprechend zu aktualisieren. Beantragt wurde die Einvernahme einer näher genannten Zeugin zur Definition des Begriffes eines Einkaufszentrums, allenfalls die Durchführung eines Lokalaugenscheines. Die Beschwerdeführerinnen haben die Verwendung der Einkaufszentrenstudie und der Ambulanzstudie kritisiert und dazu zahlreiche Unterlagen vorgelegt. In ihrer Stellungnahme zum Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 10.04.2014 verteidigte die Konzessionswerberin die beiden Studien („Ambulanzstudie“ und „Einkaufszentrenstudie“). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (NÖ LVwG) hat am 28.04.2014 eine mündliche Verhandlung anberaumt, in der auch die Studienleiterin der Ambulanz- und Einkaufszentrenstudie sowie ein Vertreter des Unternehmens, das für die Konzessionswerberin eine Studie zur Berücksichtigung von Kunden des Einkaufszentrums erstellt hatte, vernommen wurden. Die Studienleiterin der Ambulanz- und Einkaufszentrenstudie hat die Hintergründe und Ansatzpunkte der Studien sowie deren Repräsentativität erläutert und zu in der Ladung näher genannten Fragen Stellung genommen. Der Geschäftsführer des Marktforschungs-institutes, das die Frequenzzählung für die Konzessionswerberin vorgenommen hatte, wurde ebenfalls zu näher genannten Punkten befragt. Die Konzessionärin der Y-Apotheke wurde auf deren Antrag als Zeugin zur Zählung des Markt-forschungsinstitutes befragt. Die Konzessionswerberin beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge das Magistrat der Stadt *** auffordern, die aktuellen Zahlen mit Meldedaten für sämtliche Polygone über das ZMR beibringen. Überdies würden für beide Apotheken die Erhebung der Beschäftigten und der Neubauten beantragt. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen schloss sich diesem Antrag an. Die Verhandlungsleiterin ersuchte die Österreichische Apothekerkammer um Ergänzung des Gutachtens für beide Apotheken mit einem Abgleich der Meldedaten der Stadtgemeinde *** bzw. der umliegenden Gemeinden in den Polygonen und um Ergänzung des Gutachtens hinsichtlich der Neubauten und Beschäftigten für beide Apotheken. Die Österreichische Apothekerkammer hat in weiterer Folge dem Bürgermeister der Stadt *** Adresslisten übermittelt. Dieser hat dann aufgrund dieser Listen Einwohnerzahlen zu den einzelnen Polygonen an die Österreichische Apothekerkammer zu den einzelnen Polygonen übermittelt. Mit Schreiben vom 13.08.2014 übermittelte die Konzessionswerberin Unterlagen einzelner Unternehmen über Arbeitnehmer in den Polygonen. Die Österreichische Apothekerkammer hat in ihrem Schreiben vom 27.08.2014 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aktualisierte Daten übermittelt. Danach seien für die Stadtapotheke 4.309 ständige Einwohner im 4-km-Polygon, 937 zu versorgende Personen im Polygon > 4km sowie 96 Einwohnergleichwerte aus dem Hausapotheken-Polygon zu berücksichtigen. Weiters würden sich 120 Einwohnergleichwerte auf Grund der Personen mit Zweitwohnsitz sowie 149 Einwohnergleichwerte auf Grund der Beschäftigten im Versorgungsgebiet der Stadtapotheke ergeben. Hinsichtlich der Y-Apotheke würden sich 1.798 ständige Einwohner im 4 km –Polygon ergeben, 178 im Polygon > 4km zu versorgende Personen sowie aus dem Hausapotheken-Polygon 879 Einwohnergleichwerte. Aus den Zweitwohnsitzen würden 44 Einwohnergleichwerte und aus den Beschäftigten im Versorgungspolygon der Y-Apotheke würden sich 122 Einwohnergleichwerte ergeben. Die Werte würden auf den aktuellsten von Statistik Austria verfügbaren Daten beruhen. Aus den Bauvorhaben würden sich für die *** Stadtapotheke 19 Einwohnergleich-werte und für die Y-Apotheke 42 Einwohnergleichwerte ergeben. Mit Schreiben vom 09.10.2014 hat das Landesverwaltungsgericht NÖ den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, aufgrund der letzten Zahlen der Österreichischen Apothekerkammer (unter Berücksichtigung der genannten Einwohnerzahlen des Magistrates der Stadt ***) unter Berücksichtigung von Zweitwohnsitzern, Beschäftigten, Neubauten, Einwohnergleichwerten aus der Ambulanz- und der Einkaufszentrenstudie, der Konzessionswerberin die Konzession zu erteilen. Die Zahlen, die insbesondere nunmehr auch für die Y-Apotheke ein weiterhin verbleibendes Versorgungspotential von 5.500 Einwohnern aufgewiesen hätte, sowie die Berechnungsweise wurde vom Landesverwaltungsgericht NÖ näher dargestellt. In ihrer Stellungnahme vom 12.11.2014 führten die Beschwerdeführerinnen dazu aus, dass der beantragte Standort nicht dem im angefochtenen Bescheid mit der Konzession erteilten Standort entspreche. Bei der KG *** handle es sich in Anbetracht der in *** bestehenden Katastralgemeinden um kein bestimmtes Gebiet im Sinne des § 9 Abs. 2 Apothekengesetz, da es in *** zwei Katastralgemeinden mit der Bezeichnung „***“ gäbe, nämlich „***“ und „***“. Aus dem angefochtenen Bescheid ergäbe sich nicht, welche der beiden gemeint sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der ursprünglich beantragte Standort geändert worden sei, dazu gäbe es auch keine neue Kundmachung. Eine solche wäre aber erforderlich gewesen. Bei den beantragten Standortgrenzen sei kein konsistenter Verlauf erkennbar. Der mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochene Standort sei nicht nur ein völliges aliud, sondern umfasse zum Teil andere Gebietsteile als der ursprünglich beantragte Standort. Der beantragte Standort sei nicht mit geografisch eindeutigen Grenzen definiert:In ihrer Stellungnahme vom 12.11.2014 führten die Beschwerdeführerinnen dazu aus, dass der beantragte Standort nicht dem im angefochtenen Bescheid mit der Konzession erteilten Standort entspreche. Bei der KG *** handle es sich in Anbetracht der in *** bestehenden Katastralgemeinden um kein bestimmtes Gebiet im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Apothekengesetz, da es in *** zwei Katastralgemeinden mit der Bezeichnung „***“ gäbe, nämlich „***“ und „***“. Aus dem angefochtenen Bescheid ergäbe sich nicht, welche der beiden gemeint sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der ursprünglich beantragte Standort geändert worden sei, dazu gäbe es auch keine neue Kundmachung. Eine solche wäre aber erforderlich gewesen. Bei den beantragten Standortgrenzen sei kein konsistenter Verlauf erkennbar. Der mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochene Standort sei nicht nur ein völliges aliud, sondern umfasse zum Teil andere Gebietsteile als der ursprünglich beantragte Standort. Der beantragte Standort sei nicht mit geografisch eindeutigen Grenzen definiert: Eine Kreuzung der *** mit der *** gäbe es nicht. Die *** gehe nämlich nach google-maps zunächst in den Schlossplatz über und erst dieser habe eine Kreuzung mit der ***. Weiters ändere sich der Name der *** (jedenfalls nach dem Detailauszug aus google-maps) nach der Kreuzung mit der *** in „***“, nach dem Katastral-gemeindegrenzenplan von GD in „***“, sodass die *** nicht bis zum rechten *** reiche und damit schon dort jedenfalls geografische Lücken bestehen würden. Eine unmittelbare Kreuzung des rechten *** mit der *** existiere ebenfalls nicht, weil die *** am rechten *** in die *** münde und keine Verbindung zum *** habe. Die *** würde sich an der Kreuzung mit „***“ gabeln und aus der beantragten Standortbegrenzung gehe nicht klar hervor, von welchem dieser Äste der *** die gedachte Linie zur Kreuzung der *** mit dem *** zu ziehen sei. Weiters habe die *** offensichtlich keine Kreuzung mit dem ***, sondern lediglich mit dem ***. Bereits diese Inkonsistenz des beantragten Standortes hätte die Verwaltungs-behörde dazu veranlassen müssen, dies der Konzessionswerberin vorzuhalten und ihr den Auftrag zu erteilen, den Antrag zu verbessern. Der verbesserte Antrag wäre dann jedenfalls neu kundzumachen gewesen. Nachdem die Verwaltungsbehörde diese Problematik erkannt habe, habe sie im angefochtenen Bescheid der Konzessionswerberin nicht den beantragten Standort zugesprochen, sondern die gesamte Katastralgemeinde (welche?) ***. Der angefochtene Bescheid sei schon aus diesem Grunde aufzuheben und zumindest zur neuerlichen Kundmachung des Antrages an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Weiters wurden die vom Magistrat bekanntgegebenen Einwohnerzahlen kritisiert. Die Differenzen zwischen diesen Einwohnerzahlen und den von der Statistik Austria bekanntgegeben Zahlen seien nicht nachvollziehbar. Dies werde auch von der zuständigen Mitarbeiterin der Statistik Austria bestätigt. Die Beschwerdeführerinnen haben die „Ambulanzstudie“ und die „Einkaufszentren-studie“ kritisiert und insbesondere in Bezug auf die „Ambulanzstudie“ die Ermittlung der Koeffizienten infrage gestellt. Einzelfallbezogenen Feststellungen sei, solange sie objektive Ergebnisse ermöglichen würden, der Vorrang vor repräsentativen Studien zu geben. Unter Berücksichtigung der Kritikpunkte der Beschwerdeführerinnen würde der Y-Apotheke ein Versorgungspotential von nur 4.756 Einwohnern verbleiben. Die Beschwerdeführerinnen haben ihrem Schreiben Unterlagen aus dem Amtskalender, einen Plan von GD GmbH, Auszüge aus google-maps samt Fotodokumentation betreffend den Standort vorgelegt. Betreffend der nicht aufklärbaren Differenzen bei den Einwohnerzahlen wurde die Vernehmung der Mitarbeiterin der Statistik Austria beantragt und eine Darstellung der Statistik Austria, wie bei der Erstellung der Einwohnerzahlen von der Statistik Austria vorgegangen wird, vorgelegt. Diese Stellungnahme wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Österreichischen Apothekerkammer zur Erstattung eines ergänzenden Gutachtens in näher angeführten Punkten sowie der Konzessionswerberin und dem Bürgermeister der Stadt *** zur Kenntnisnahme übermittelt. Der Bürgermeister der Stadt *** hat mit Schreiben vom 05.12.2014 angeführt, dass die Konzessionswerberin den beantragten Standort straßenzugmäßig abgegrenzt habe und dabei den Ortsteil ***, welcher ident mit den Grenzen der KG *** sei und sich auf die KG *** sowie KG *** aufteile, umschrieben habe. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen gründe sich wohl auf mangelnde genaue Ortskenntnisse. Die *** münde nämlich unübersehbar sowohl in der Natur, im Grundbuch als auch im Flächenwidmungsplan ersichtlich) im Bereich des Freibades *** in die ***. Die Adresse *** sei nur für das dortige *** vergeben worden und betreffe nur den ***. Sie unterbreche nicht die *** in ihrem Verlauf Richtung ***. Die untere *** unterbreche namensmäßig nicht die ***. Die *** und im weiteren Verlauf die *** verlaufe entlang des rechten ***, weshalb die Standortgrenze eindeutig beschrieben sei. Die beantragte Umschreibung des Standortes umfasse den sogenannten Ortsteil ***, welcher mit den KG Grenzen der KG *** und der KG *** ident sei. Um einer gesetzeskonformen Bewilligung im Sinne des § 9 Apothekengesetz zu entsprechen, sei im Konzessions-bescheid als Standort der Ortsteil *** (umschrieben mit den Grenzen der gesamten KG ***) bewilligt worden. Eine neuerliche Kundmachung des Standortes sei daher nicht erforderlich. Der Bürgermeister der Stadt *** hat mit Schreiben vom 05.12.2014 angeführt, dass die Konzessionswerberin den beantragten Standort straßenzugmäßig abgegrenzt habe und dabei den Ortsteil ***, welcher ident mit den Grenzen der KG *** sei und sich auf die KG *** sowie KG *** aufteile, umschrieben habe. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen gründe sich wohl auf mangelnde genaue Ortskenntnisse. Die *** münde nämlich unübersehbar sowohl in der Natur, im Grundbuch als auch im Flächenwidmungsplan ersichtlich) im Bereich des Freibades *** in die ***. Die Adresse *** sei nur für das dortige *** vergeben worden und betreffe nur den ***. Sie unterbreche nicht die *** in ihrem Verlauf Richtung ***. Die untere *** unterbreche namensmäßig nicht die ***. Die *** und im weiteren Verlauf die *** verlaufe entlang des rechten ***, weshalb die Standortgrenze eindeutig beschrieben sei. Die beantragte Umschreibung des Standortes umfasse den sogenannten Ortsteil ***, welcher mit den KG Grenzen der KG *** und der KG *** ident sei. Um einer gesetzeskonformen Bewilligung im Sinne des Paragraph 9, Apothekengesetz zu entsprechen, sei im Konzessions-bescheid als Standort der Ortsteil *** (umschrieben mit den Grenzen der gesamten KG ***) bewilligt worden. Eine neuerliche Kundmachung des Standortes sei daher nicht erforderlich. Weiters wurde detailliert zur Erhebung der Einwohnerzahlen Stellung genommen und die Berücksichtigung von zusätzlichen Einwohnergleichwerten im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz näher dargestellt. Weiters wurde detailliert zur Erhebung der Einwohnerzahlen Stellung genommen und die Berücksichtigung von zusätzlichen Einwohnergleichwerten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz näher dargestellt. Mit Schreiben vom 29.01.2015 hat das Landesverwaltungsgericht NÖ den Bürger-meister der Stadt *** ersucht, zu näher genannten Fragen zur Abklärung der Einwohnerdifferenzen zwischen den Angaben der Stadt *** und der Statistik Austria Stellung zu nehmen bzw. näher genannte detaillierte Informationen zu geben, die einen Vergleich bzw. eine Kontrolle der Abweichungen möglich machen würden. Der Bürgermeister der Stadt *** hat mitgeteilt, dass dies aufgrund der Dateiformate nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 05.03.2015 hat das Landesverwaltungsgericht NÖ die Österreichische Apothekerkammer ersucht, zu näheren Fragen der Ambulanzstudie Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 11.03.2015 hat die Konzessionswerberin Unterlagen über Beschäftigte in den Polygonen vorgelegt, bei deren Berücksichtigung die Y-Apotheke ein höheres Versorgungspotential lukrieren könne. Mit Schreiben vom 17.03.2015 sowie 19.03.2015 hat die Konzessionswerberin vorgebracht, dass Einwohner an näher angeführten Adressen in *** in der ***, in der *** und der ***, in der *** und in der ***, die bisher nicht berücksichtigt wurden, zum Versorgungspolygon der Y-Apotheke hinzuzurechnen wären. Dazu hat sie auch Planunterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 24.03.2015 hat die Statistik Austria dem Landesverwaltungs-gericht NÖ und der Österreichischen Apothekerkammer die Adresslisten für die jeweiligen Polygone vorgelegt. Mit Schreiben vom 26.03.2015 hat das Landesverwaltungsgericht NÖ die Österreichische Apothekerkammer ersucht, eine Stellungnahme zu den von der Konzessionswerberin angeführten Straßenzügen sowie zu den von ihr genannten Betrieben mit der jeweiligen Beschäftigtenzahl abzugeben. Ebenso wurde die Statistik Austria zu den genannten Straßenzügen um Stellungnahme ersucht. Mit Schreiben vom 26.03.2016 hat die Statistik Austria mitgeteilt, dass sämtliche Gebäude in den Polygonen mit Geokoordinaten erfasst seien. Weiters wurden Adressen bzw. Gebäude mit zwei Adressen zwecks Abgleich der Unstimmigkeiten mit den Einwohnerzahlen des Magistrates der Stadt *** angeführt. Mit Schreiben vom 22.05.2015 haben die Beschwerdeführerinnen unter Vorlage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.2015, Ro 2015/10/0004-6, in dem dieser die Ambulanzstudie der Österreichischen Apothekerkammer als keine taugliche Grundlagen zur Feststellung von Einwohnergleichwerten bezeichnet hat, die Abweisung des Konzessionsantrages beantragt. In ihrer Stellungnahme vom 02.06.2015 dazu führte die Konzessionswerberin aus, dass bei einer Bedarfserhebung sämtliche verfügbare Daten einzubeziehen seien. Dazu würden einerseits auch Umsatzdaten gehören, die der Österreichischen Apothekerkammer bekannt seien. Überdies würde die Y-Apotheke 14 Mitarbeiter beschäftigen, wie sich aus deren Homepage ergäbe. Dies bedeute, dass sie aber jedenfalls einen Umsatz, der über den Medianumsatz hinausgehe, erwirtschaften müsse. Aus der von der Konzessionswerberin vorgelegten Studie zur Frequenzanalyse ergäbe sich, dass im Schnitt 326 Kunden pro Wochentag (ohne Samstag) die Apotheke im Einkaufszentrum aufsuchen würden. Die Studie stelle fest, dass es sowohl bei den Besucherzahlen des Einkaufszentrums als auch der Apotheke eine gewisse Konstante gäbe. Im Jahr 2013 habe es einen großen Umbau im Einkaufszentrum gegeben. Daraus würde eine erhöhte Kundenfrequenz des Einkaufszentrums resultieren, was sich auch in einer Erhöhung der Kundenfrequenz der Apotheke niederschlage. Mit weiterem Schreiben vom 17.06.2015 führte die Konzessionswerberin aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH jedes, im Rahmen seiner Zuständigkeiten angerufene nationale Gericht, als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet sei, in Anwendung des in Art 4 Abs. 3 EUV normierten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt. In Hinblick auf den in Art. 49 AEUV verankerten Grundsatz der Niederlassungsfreiheit, sei § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz nicht anzuwenden. In einem Vortrag des Österreichischen Apothekerverbandes habe ein Steuerberater erläutert, dass für jeden vollzeitbeschäftigten Pharmazeuten in etwa ein Umsatz von 900.000 € kalkuliert werden müsse. Dazu waren Unterlagen angeschlossen. Mit weiterem Schreiben vom 17.06.2015 führte die Konzessionswerberin aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH jedes, im Rahmen seiner Zuständigkeiten angerufene nationale Gericht, als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet sei, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV normierten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt. In Hinblick auf den in Artikel 49, AEUV verankerten Grundsatz der Niederlassungsfreiheit, sei Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz nicht anzuwenden. In einem Vortrag des Österreichischen Apothekerverbandes habe ein Steuerberater erläutert, dass für jeden vollzeitbeschäftigten Pharmazeuten in etwa ein Umsatz von 900.000 € kalkuliert werden müsse. Dazu waren Unterlagen angeschlossen. Mit Schreiben vom 06.07.2016 übermittelte die Konzessionswerberin den Beschluss des EuGH vom 30.06.2016, C-634/15, in der Sache Sokoll-Seebacher 2 und wies darauf hin, dass die im § 10 ApG vorgesehene Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen als starre Grenze ab sofort nicht mehr Anwendung finden dürfe, da diese nicht EU-rechtskonform sei. Konkret bedeutet dies, dass im gegenständlichen Konzessionsverfahren eine weitere Prüfung der für die umliegenden Apotheken zu versorgenden Personen zu unterbleiben habe. Es werde die umgehende Konzessionserteilung beantragt.Mit Schreiben vom 06.07.2016 übermittelte die Konzessionswerberin den Beschluss des EuGH vom 30.06.2016, C-634/15, in der Sache Sokoll-Seebacher 2 und wies darauf hin, dass die im Paragraph 10, ApG vorgesehene Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen als starre Grenze ab sofort nicht mehr Anwendung finden dürfe, da diese nicht EU-rechtskonform sei. Konkret bedeutet dies, dass im gegenständlichen Konzessionsverfahren eine weitere Prüfung der für die umliegenden Apotheken zu versorgenden Personen zu unterbleiben habe. Es werde die umgehende Konzessionserteilung beantragt. Mit Schreiben vom 04.10.2016 wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass die bisherigen Ermittlungsergebnisse veraltet seien. Der VwGH habe in der Zwischenzeit zwei Erkenntnisse erlassen, aus denen sich ergäbe, dass die „Ambulanzstudie“ und die „Einkaufszentrenstudie“ nicht zur Erfassung von Einwohnergleichwerten herangezogen werden könnten. Überdies werde die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung beantragt. Aus den Beschwerdeführerinnen bekannten Erkenntnissen des NÖ LVwG über die Anträge auf Erteilung von Konzessionen scheine sich zu ergeben, dass das NÖ LVwG die Auffassung vertrete, dass nunmehr auf Grundlage des Urteils des EuGH vom 13.02.2014, C-367/12, und des Beschlusses vom 30.06.2016, C-634/15, das in Österreich nach wie vor gesetzlich normierte Bedarfsprüfungssystem zur Gänze europarechtswidrig wäre und damit mehr oder weniger Niederlassungsfreiheit im apothekenrechtlichen Bereich herbeigeführt worden wäre. Es möge zwar stimmen, dass aufgrund der Entscheidungen des EuGH mittlerweile eine gewisse - rein formelle – „Legisvakanz" eingetreten sei, das heiße aber nicht, dass die bisher geltende Rechtslage nicht weiter angewendet werden dürfe. Von der Österreichischen Apothekerkammer würden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen derzeit intensive Anstrengungen unternommen, durch eine Novelle des Apothekengesetzes die durch die Entscheidungen des EuGH notwendig gewordenen Anpassungen durchzuführen. So sei geplant, die Novelle bereits durch einen lnitiativantrag im Gesundheits-ausschuss am 19.10.2016 möglichst umgehend im Nationalrat beschließen zu lassen. Dazu werde auf ein beigelegtes Schreiben der Österreichischen Apothekerkammer verwiesen. Überdies werde auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.10.2011, G 41/10 u.a. verwiesen, wo dieser folgendes festgehalten habe: „Ein zwischen der Verkündung des Urteils des EuGH und dem Zeitpunkt der Neuregelung durch den Gesetzgeber als Folge der Anlassfallwirkung einer Gesetzesaufhebung durch den VfGH entstehendes gesetzliches Vakuum widerspricht dem jeweils der Norm zugrundeliegenden öffentlichen lnteresse an einer geordneten Krankenanstaltsplanung, weil dadurch der Zugang zu Bewilligungen eröffnet werden kann, die weder nach alter Rechtslage, noch nach einer (möglichen) unionsrechtskonformen neuen Rechtslage erteilt werden dürften." Dieses Erkenntnis müsse auch auf den gegenständlichen Sachverhalt angewandt werden. Der EuGH sei überdies selbst auch nicht der Auffassung, dass Bedarfsprüfungs-systeme zur Sicherstellung einer geordneten und qualitativ hochwertigen Medikamentenversorgung der Bevölkerung europarechtswidrig seien. Dies ergebe sich aus folgenden näher angeführten Belegstellen des Urteiles vom 13.02.2014, C-367/12: „Rz 24 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 49 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehrt, ein System der vorherigen Genehmigung für die Niederlassung neuerZweitens ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 49, AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehrt, ein System der vorherigen Genehmigung für die Niederlassung neuer Leistungserbringer wie der Apotheken vorzusehen, wenn sich ein solches System als unerlässlich erweist, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Perez und Chao Gomez, Rn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).Doppelversorgung zu vermeiden, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt vergleiche in diesem Sinne Urteil Blanco Perez und Chao Gomez, Rn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). Rz 25 So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die auf bestimmten Kriterien beruht, anhand deren Niederlassungserlaubnisse für neue Apotheken gewährt werden, grundsätzlich geeignet ist, das Ziel zu erreichen, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Perez und Chao Gomez, Rn. 94, Beschlüsse vom
  2. Dezember 2010, Polisseni, C-217/09, Rn. 25, und vom
  3. September 2011, Grisoli, C-315/08, Rn. 31).So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die auf bestimmten Kriterien beruht, anhand deren Niederlassungserlaubnisse für neue Apotheken gewährt werden, grundsätzlich geeignet ist, das Ziel zu erreichen, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten vergleiche in diesem Sinne Urteil Blanco Perez und Chao Gomez, Rn. 94, Beschlüsse vom
  4. Dezember 2010, Polisseni, C-217/09, Rn. 25, und vom
  5. September 2011, Grisoli, C-315/08, Rn. 31). Rz 26 Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Gesundheit und das Leben von Menschen unter den vom Vertrag geschützten Gütern und Interessen den höchsten Rang einnehmen und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (Urteil Blanco Perez und Chao Gomez, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Rz 32 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kriterien, die in einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen vorgesehen sind, hinreichend objektiv sind.“ Letztlich habe der EuGH dann in diesem Urteil die Auffassung vertreten, dass - aber offensichtlich nur - in Österreich der Fall eintreten könne, dass Personen in abgelegenen ländlichen Regionen mit eingeschränkter Mobilität nicht ordnungs-

versorgt seien. In dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren sei aber von der Republik Österreich nicht vorgebracht worden, dass es in Österreich zum Unterschied von Resteuropa die Institution der ärztlichen Hausapotheke gäbe und gerade die ärztlichen Hausapotheken natürlich die Versorger für Personen, die in ländlichen und abgelegenen Regionen wohnen, seien bzw. sein sollten. Aus dem Beschluss des EuGH vom 30.06.2016, C 634/15 wurden folgende Rz angeführt: „Rz 33 Aufgrund der von ihr festgelegten starren Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen" ermöglicht die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung es der zuständigen Behörde nämlich nicht, die Besonderheiten jeder einzelnen geprüften Situation gehörig zu berücksichtigen und auf diese Weise die kohärente und systematische Erreichung des mit dieser Regelung angestrebten Hauptziels zu gewährleisten, das, wie der Gerichtshof in Rn. 25 seines Urteils vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), angemerkt hat, darin besteht, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten. Rz 34 Zum Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels sollen die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen um örtliche Besonderheiten, d. h. im Endeffekt Besonderheiten der verschiedenen konkreten Situationen, wobei jede einzelne zu prüfen ist, zu berücksichtigen.“ Der EuGH führe zwar nicht aus, wie derartige normative Regelungen dem Gebot der Bestimmtheit standhalten könne; seinen Ausführungen sei aber ganz deutlich zu entnehmen, dass nach wie vor eine Bedarfsprüfung zum Zweck der Erhaltung eines sicheren und qualitativ hochwertigen Systems der Medikamentenversorgung der Bevölkerung der entsprechenden Regionen aufrecht zu erhalten sei. Dazu sei auch noch zu berücksichtigen, dass sich der EuGH ab 2007 auf Grund von Vorabentscheidungsersuchen nationaler (spanischer bzw. italienischer) Gerichte mehrfach mit der Frage der EU-rechtlichen Zulässigkeit nationaler Apotheken-errichtungskriterien befasst habe. Er habe in der Folge in den Rechtssachen Asturien, Granada, Campania und Piemont in den Jahren 2010 und 2011 die grundsätzliche Vereinbarkeit geographischer und demographischer Kriterien des spanischen bzw. italienischen Apothekenrechts mit Unionsrecht ausgesprochen. Art. 49 AEUV sei nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehre, ein System der vorherigen Genehmigung für die Niederlassung neuer Leistungserbringer wie der Apotheken vorzusehen, wenn sich ein solches System als unerlässlich erweise, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, sodass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet sei, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst sei, das gesamte Hoheitsgebiet abdecke und geographisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtige (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Asturien, Rn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).Dazu sei auch noch zu berücksichtigen, dass sich der EuGH ab 2007 auf Grund von Vorabentscheidungsersuchen nationaler (spanischer bzw. italienischer) Gerichte mehrfach mit der Frage der EU-rechtlichen Zulässigkeit nationaler Apotheken-errichtungskriterien befasst habe. Er habe in der Folge in den Rechtssachen Asturien, Granada, Campania und Piemont in den Jahren 2010 und 2011 die grundsätzliche Vereinbarkeit geographischer und demographischer Kriterien des spanischen bzw. italienischen Apothekenrechts mit Unionsrecht ausgesprochen. Artikel 49, AEUV sei nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehre, ein System der vorherigen Genehmigung für die Niederlassung neuer Leistungserbringer wie der Apotheken vorzusehen, wenn sich ein solches System als unerlässlich erweise, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, sodass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet sei, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst sei, das gesamte Hoheitsgebiet abdecke und geographisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtige vergleiche in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Asturien, Rn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der EuGH habe auch in seinem Urteil vom 13.02.2014 zunächst festgehalten, dass die österreichische Regelung auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien beruhe. Das System der vorherigen behördlichen Genehmigung (Apothekenkonzession) sei daher trotz des Eingriffs in die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt. Die österreichische Regelung werde vom EuGH (lediglich) in Bezug auf das Kriterium der "Kohärenz" als unionsrechtswidrig erkannt (Rn. 39 bis 51), und zwar insofern, als das Gesetz hinsichtlich der starren Grenze des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz der 5.500 von den Nachbarapotheken weiterhin zu versorgenden Personen als Konzessions-voraussetzung für eine neue Apotheke keine Unterschreitungsmöglichkeit im Fall örtlicher Besonderheiten vorsehe. Der Urteilsspruch sei im Lichte des Anlassfalls und der Entscheidungsgründe zu lesen; der EuGH spreche wiederholt von ländlichen und abgelegenen Regionen, in denen im Einzelfall ein angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen allenfalls nicht sichergestellt sein könnte.Der EuGH habe auch in seinem Urteil vom 13.02.2014 zunächst festgehalten, dass die österreichische Regelung auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien beruhe. Das System der vorherigen behördlichen Genehmigung (Apothekenkonzession) sei daher trotz des Eingriffs in die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt. Die österreichische Regelung werde vom EuGH (lediglich) in Bezug auf das Kriterium der "Kohärenz" als unionsrechtswidrig erkannt (Rn. 39 bis 51), und zwar insofern, als das Gesetz hinsichtlich der starren Grenze des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz der 5.500 von den Nachbarapotheken weiterhin zu versorgenden Personen als Konzessions-voraussetzung für eine neue Apotheke keine Unterschreitungsmöglichkeit im Fall örtlicher Besonderheiten vorsehe. Der Urteilsspruch sei im Lichte des Anlassfalls und der Entscheidungsgründe zu lesen; der EuGH spreche wiederholt von ländlichen und abgelegenen Regionen, in denen im Einzelfall ein angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen allenfalls nicht sichergestellt sein könnte. Der nunmehrige Beschluss des EuGH vom 30.06.2016 sei durch einen Drei-Richter-Senat auf Grundlage des Artikels 99 der Verfahrensordnung des EuGH ergangen.

Art. 99

der Verfahrensordnung könne der Gerichtshof dann, wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lasse oder wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus seiner Rechtsprechung abgeleitet werden könne, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. Es sei somit mehr als zweifelhaft, wenn dem auf Grundlage des vorzitierten Artikels gefassten Beschluss des EuGH vom 30.06.2016 eine derart weitreichende und das Apothekengesetz destabilisierende Wirkung zugemessen werde, dass die an sich vom EuGH in seiner ständigen Judikatur, insbesondere im Urteil vom 13.02.2014 für zulässig erklärte nationale Niederlassungsregelung zur Gänze entfalle. Zutreffender sei vielmehr die Auffassung, dass der Beschluss vom 30.06.2016 im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH vom 13.02.2014 (Fünf-Richter-Senat) so ausgelegt werde, dass er das ursprüngliche Urteil vom 13.06.2014 nur „spezifiziere", somit die Unterschreitungs-möglichkeit der starren Grenze bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse in allen Fällen, - nämlich auch für städtische Gebiete - gelten müsse.Der nunmehrige Beschluss des EuGH vom 30.06.2016 sei durch einen Drei-Richter-Senat auf Grundlage des Artikels 99 der Verfahrensordnung des EuGH ergangen.

Artikel 99

, der Verfahrensordnung könne der Gerichtshof dann, wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lasse oder wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus seiner Rechtsprechung abgeleitet werden könne, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. Es sei somit mehr als zweifelhaft, wenn dem auf Grundlage des vorzitierten Artikels gefassten Beschluss des EuGH vom 30.06.2016 eine derart weitreichende und das Apothekengesetz destabilisierende Wirkung zugemessen werde, dass die an sich vom EuGH in seiner ständigen Judikatur, insbesondere im Urteil vom 13.02.2014 für zulässig erklärte nationale Niederlassungsregelung zur Gänze entfalle. Zutreffender sei vielmehr die Auffassung, dass der Beschluss vom 30.06.2016 im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH vom 13.02.2014 (Fünf-Richter-Senat) so ausgelegt werde, dass er das ursprüngliche Urteil vom 13.06.2014 nur „spezifiziere", somit die Unterschreitungs-möglichkeit der starren Grenze bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse in allen Fällen, - nämlich auch für städtische Gebiete - gelten müsse. Die Behörden hätten daher, wenn sie im Rahmen der Prüfung des Bedarfes für eine neue öffentliche Apotheke

§ 10Abs.

2 Z 3 Apothekengesetz feststellen würden, dass eine der umliegenden öffentlichen Apotheken in Folge der Neu-errichtung weniger als 5.500 Personen versorgen würde, generell - auch im städtischen Bereich - in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die eine Unterschreitung der 5.500 Personen-Grenze erforderlich machen würden.Die Behörden hätten daher, wenn sie im Rahmen der Prüfung des Bedarfes für eine neue öffentliche Apotheke

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz feststellen würden, dass eine der umliegenden öffentlichen Apotheken in Folge der Neu-errichtung weniger als 5.500 Personen versorgen würde, generell - auch im städtischen Bereich - in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die eine Unterschreitung der 5.500 Personen-Grenze erforderlich machen würden. Bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmetatbestand vorliege, der die Anwendung von § 10 Abs. 6a ApG rechtfertige, sei daher das bereits vorhandene Versorgungs-angebot durch bestehende öffentliche Apotheken, von diesen betriebene Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken zu berücksichtigen. Auch erfordere es das Sachlichkeitsgebot, eine Interessenabwägung zwischen dem Ausmaß des Vorteils einer neuen Apotheke und den aus der Neuerrichtung resultierenden Nachteilen für die Bevölkerung in den Versorgungsgebieten der neuen sowie der bereits bestehenden Apotheken vorzunehmen. Der Vorteil für die Arzneimittel-versorgung bisher unterversorgter Bevölkerungsteile, der durch die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des Abs. 6a herbeigeführt werde, müsse in einem angemessenen Verhältnis zu den nachteiligen Auswirkungen der Neuerrichtung für die von den bestehenden öffentlichen Apotheken versorgten Personen stehen. Reduziere sich nämlich die von einer bestehenden Apotheke aus zu versorgende Personenzahl in Folge der Neuerrichtung so erheblich, dass ein wirtschaftlicher Weiterbestand dieser Apotheke nicht möglich sei, oder dass sie ihr Leistungsspektrum im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten einschränken müsse, treffe dieser Umstand die Wohnbevölkerung in jenem Gebiet, das bisher von der bestehenden öffentlichen Apotheke versorgt worden sei. Nicht selten könne dies dazu führen, dass aufgrund der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke mehr bisher gut versorgte Personen ihren Zugang zur Arzneimittelversorgung verlieren würden, als bisher unterversorgte Personen einen solchen Zugang gewinnen würden.Bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmetatbestand vorliege, der die Anwendung von Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG rechtfertige, sei daher das bereits vorhandene Versorgungs-angebot durch bestehende öffentliche Apotheken, von diesen betriebene Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken zu berücksichtigen. Auch erfordere es das Sachlichkeitsgebot, eine Interessenabwägung zwischen dem Ausmaß des Vorteils einer neuen Apotheke und den aus der Neuerrichtung resultierenden Nachteilen für die Bevölkerung in den Versorgungsgebieten der neuen sowie der bereits bestehenden Apotheken vorzunehmen. Der Vorteil für die Arzneimittel-versorgung bisher unterversorgter Bevölkerungsteile, der durch die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des Absatz 6 a, herbeigeführt werde, müsse in einem angemessenen Verhältnis zu den nachteiligen Auswirkungen der Neuerrichtung für die von den bestehenden öffentlichen Apotheken versorgten Personen stehen. Reduziere sich nämlich die von einer bestehenden Apotheke aus zu versorgende Personenzahl in Folge der Neuerrichtung so erheblich, dass ein wirtschaftlicher Weiterbestand dieser Apotheke nicht möglich sei, oder dass sie ihr Leistungsspektrum im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten einschränken müsse, treffe dieser Umstand die Wohnbevölkerung in jenem Gebiet, das bisher von der bestehenden öffentlichen Apotheke versorgt worden sei. Nicht selten könne dies dazu führen, dass aufgrund der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke mehr bisher gut versorgte Personen ihren Zugang zur Arzneimittelversorgung verlieren würden, als bisher unterversorgte Personen einen solchen Zugang gewinnen würden. Unter diesen Gesichtspunkten würden sich die Ziele des österreichischen Gesundheitssystems aber jedenfalls mit der Auffassung des EuGH in den vorstehend zitierten Randzahlen seiner Erkenntnisse wie folgt decken: Das österreichische Gesundheitssystem sei durch das Ziel gekennzeichnet, flächendeckend ein äußerst hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Dieses könne auf Dauer nur dadurch abgesichert werden, dass die Erbringung von Gesundheitsleistungen nicht dem freien Markt überlassen werde, zumal die zur Finanzierung der Ressourcen erforderlichen Mittel einerseits durch die im Rahmen der Zwangsmitgliedschaft zu den Trägern der Sozialhilfe (Krankenkassen) eingehobenen Beträge begrenzt sei, andererseits der Gesetzgeber es nicht dem Gutdünken des damit oft überforderten einzelnen Staatsbürgers überlassen wolle, eine jeweils individuell gestaltete persönliche Gesundheitsvorsorge zu treffen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass jede Versicherung, und damit auch die Sozialversicherung, im Wesentlichen nur dann in der Lage sei, den angestrebten Zweck zu erreichen, wenn durch eine möglichst große Gruppe an Versicherten sowohl die Beitragsgerechtigkeit als auch die Risikostreuung adäquat verteilt werden könne. Das österreichische Gesundheitssystem bestehe daher aus mehreren Säulen, wobei die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln primär den öffentlichen Apotheken vorbehalten und übertragen sei. Eine weitere Säule des Gesundheitssystems würden die Sozialversicherungsträger mit gesetzlich geregelter Zwangsmitgliedschaft, über die 98% der österreichischen Bevölkerung in die Sozialversicherung einbezogen sind, bilden. Diese würden daher den Großteil der Leistungen finanzieren. Demgemäß würden rund 75% des Arzneimittelumsatzes in Apotheken auf Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben. Aufgabe der Apotheken sei nicht der bloße Arzneimittelverkauf unter dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung des einzelnen Apothekers, sondern die bestmögliche und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sowie die Erfüllung der im Folgenden angeführten Aufgaben zur Ermöglichung dieses Zwecks: Besonders deutlich zeige dies § 1 der Apothekenbetriebsordnung, welcher die Aufgaben öffentlicher Apotheken und damit das Berufsbild des Apothekers umschreibe.

§ 1Abs.

1 Apothekenbetriebsordnung obliege den Apotheken die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Diese umfasse

§ 1Abs.

2 Apothekenbetriebsordnung nicht nur die Abgabe von Arzneimittel im Kleinen, durch einen akademisch ausgebildeten Pharmazeuten (Mag. pharm.) d.h. den „Verkauf“ von Arzneimitteln, sondern zahlreiche weitere Aufgaben, die größtenteils ohne gesonderte Vergütung wahrgenommen würden, namentlichBesonders deutlich zeige dies Paragraph eins, der Apothekenbetriebsordnung, welcher die Aufgaben öffentlicher Apotheken und damit das Berufsbild des Apothekers umschreibe.

Paragraph eins, Absatz eins, Apothekenbetriebsordnung obliege den Apotheken die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Diese umfasse

Paragraph eins, Absatz 2, Apothekenbetriebsordnung nicht nur die Abgabe von Arzneimittel im Kleinen, durch einen akademisch ausgebildeten Pharmazeuten (Mag. pharm.) d.h. den „Verkauf“ von Arzneimitteln, sondern zahlreiche weitere Aufgaben, die größtenteils ohne gesonderte Vergütung wahrgenommen würden, namentlich - Anfertigung von Arzneimitteln nach ärztlicher Verschreibung (Magistraliterherstellung - Überprüfung der ärztlichen Verschreibungen auf Eindeutigkeit und Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften (§ 13 ApBO)Überprüfung der ärztlichen Verschreibungen auf Eindeutigkeit und Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften (Paragraph 13, ApBO) - Beratung von Kunden im Rahmen der Selbstmedikation - Daher nur Verwendung von hochqualifiziertem Personal, insbesondere durch akademisch ausgebildete - auch angestellte - Apotheker, mit entsprechenden Gehältern - Verpflichtung zum ununterbrochenen Offenhalten während der gesetzlich festgelegten Betriebszeiten (§ 13 iVm § 8 ApG)festgelegten Betriebszeiten (Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 8, ApG) - Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten außerhalb der festgelegten Betriebszeiten, das heißt insbesondere in den Nachtzeiten, sowie an Sonn- und Feiertagen (§ 8 ApG)Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten außerhalb der festgelegten Betriebszeiten, das heißt insbesondere in den Nachtzeiten, sowie an Sonn- und Feiertagen (Paragraph 8, ApG) - Kontrahierungszwang (= unabdingbare Versorgungspflicht) - Haltung eines der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung entsprechenden Arzneimittelvorrats (§ 4 ABO - Gewährung der Arzneimittelsicherheit) - dazu gehöre im Sinne dieses Versorgungsauftrags auch ein entsprechend breit gefächertes Lager, um den Verschreibungs-praxen einer größeren Anzahl von Ärzten entsprechen zu können, denen damit aber auch die Möglichkeit auferlegt ist, das jeweils für ihren Patienten effizienteste Medikament zu verschreibenHaltung eines der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung entsprechenden Arzneimittelvorrats (Paragraph 4, ABO - Gewährung der Arzneimittelsicherheit) - dazu gehöre im Sinne dieses Versorgungsauftrags auch ein entsprechend breit gefächertes Lager, um den Verschreibungs-praxen einer größeren Anzahl von Ärzten entsprechen zu können, denen damit aber auch die Möglichkeit auferlegt ist, das jeweils für ihren Patienten effizienteste Medikament zu verschreiben - Meldung von Arzneimittelzwischenfällen - Mitwirkung bei der Substitutionstherapie von Suchtkranken (§ 7 Suchtmittelgesetz, §§ 5, 21 Suchtgiftverordnung) Mitwirkung bei der Substitutionstherapie von Suchtkranken (Paragraph 7, Suchtmittelgesetz, Paragraphen 5, 21, Suchtgiftverordnung) - Verweigerung der Abgabe von Arzneimitteln bei Verdacht des Missbrauchs - Überprüfung ärztlicher Verschreibungen und Abklärung von Zweifeln mit dem ausstellenden Arzt, wenn er bedenkliche Substanzen verschrieben hat oder eine Unverträglichkeit zu erwarten ist (§ 13 ApBO)Überprüfung ärztlicher Verschreibungen und Abklärung von Zweifeln mit dem ausstellenden Arzt, wenn er bedenkliche Substanzen verschrieben hat oder eine Unverträglichkeit zu erwarten ist (Paragraph 13, ApBO) - Wesentlich strengere Vorschriften zur Ausstattung der Apothekengeschäfts-lokale, als für eine ärztliche Hausapotheke Bei diesen Verpflichtungen handle es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die von den Apotheken jeweils ohne Rücksicht auf Sonderfälle sowie die Wirtschaftlichkeit des einzelnen Vorganges zu erfüllen seien. Diese Aufgaben würden Apotheken nur dann erfüllen können, wenn sie auch über jene Ertragskraft verfügen würden, welche es ihnen ermögliche, die betreffenden Aufgaben auch tatsächlich ordnungsgemäß wahrzunehmen. Nur dauerhaft in ihrem Bestand gesicherte Apotheken seien nämlich in der Lage, die Arzneimittelversorgung sicherzustellen und dabei die ihnen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen (Betriebspflicht, Bereitschaftsdienste, Lagerhaltung etc.) zu erfüllen. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn den Apotheken durch den § 10 ApG das diese Ertragskraft absichernde Mindestversorgungspotential von 5.500 Personen zugesichert sei. Diese Aufgaben würden Apotheken nur dann erfüllen können, wenn sie auch über jene Ertragskraft verfügen würden, welche es ihnen ermögliche, die betreffenden Aufgaben auch tatsächlich ordnungsgemäß wahrzunehmen. Nur dauerhaft in ihrem Bestand gesicherte Apotheken seien nämlich in der Lage, die Arzneimittelversorgung sicherzustellen und dabei die ihnen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen (Betriebspflicht, Bereitschaftsdienste, Lagerhaltung etc.) zu erfüllen. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn den Apotheken durch den Paragraph 10, ApG das diese Ertragskraft absichernde Mindestversorgungspotential von 5.500 Personen zugesichert sei. In die Kategorie der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse falle ferner die Verpflichtung, den bestehenden Standort unabhängig von Wirtschaftlichkeitserwägungen beizubehalten. Im Interesse einer ausgewogenen räumlichen Verteilung von Apotheken für jede Apotheke als Betriebsstandort sei ein begrenztes Gebiet festgelegt, außerhalb dessen die Apotheke nicht verlegt werden dürfe. Die durch § 10 ApG bewirkte Beschränkung sei daher auch verhältnismäßig, weil sie das gelindeste Mittel zur Zielerreichung darstelle.In die Kategorie der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse falle ferner die Verpflichtung, den bestehenden Standort unabhängig von Wirtschaftlichkeitserwägungen beizubehalten. Im Interesse einer ausgewogenen räumlichen Verteilung von Apotheken für jede Apotheke als Betriebsstandort sei ein begrenztes Gebiet festgelegt, außerhalb dessen die Apotheke nicht verlegt werden dürfe. Die durch Paragraph 10, ApG bewirkte Beschränkung sei daher auch verhältnismäßig, weil sie das gelindeste Mittel zur Zielerreichung darstelle. Diese Überlegungen hätten dazu geführt, dass zwar nicht unter identen Voraussetzungen eines Bedarfsprüfungssystems wie in Österreich, der EuGH in den Urteilen Blanco Pérez und Chao Gómez, Asturien, Rn 70 und 71, sehr wohl die Zulässigkeit, auch von Beschränkungen bei der Errichtung neuer öffentlicher Apotheken grundsätzlich anerkannt habe. Die Österreichische Apothekerkammer habe sich bereits unter dem Eindruck des Urteils des EuGH vom 13.02.2014, C-367112 (Sokoll- Seebacher) in dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, Zl. E 1103/2014 - mit diesen Fragen auseinander-gesetzt. Dazu werde auf deren Ausführungen, insbesondere auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in ihrer Stellungnahme verwiesen, die beigelegt werde. Die Österreichische Apothekerkammer habe sich bereits unter dem Eindruck des Urteils des EuGH vom 13.02.2014, C-367112 (Sokoll- Seebacher) in dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, Zl. E 1103 aus 2014, - mit diesen Fragen auseinander-gesetzt. Dazu werde auf deren Ausführungen, insbesondere auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in ihrer Stellungnahme verwiesen, die beigelegt werde. Die Errichtung und der Betrieb von Apotheken unterliege in Österreich aufgrund der angeführten Zielvorgaben umfangreichen rechtlichen Rahmenbedingungen, vor allem einer strengen Preisregulierung der überwiegenden Anzahl der Medikamente (§ 3 Abs. 1 Preisgesetz), welche insgesamt dem Ziel dienen, die ordnungsgemäße und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Hiedurch würden sich Apotheken wesentlich von gewöhnlichen Handelsunter-nehmen, deren Betrieb und Erfolg ausschließlich durch das völlig ungeregelte Spiel von Angebot und Nachfrage bestimmt werde, unterscheiden.Die Errichtung und der Betrieb von Apotheken unterliege in Österreich aufgrund der angeführten Zielvorgaben umfangreichen rechtlichen Rahmenbedingungen, vor allem einer strengen Preisregulierung der überwiegenden Anzahl der Medikamente (Paragraph 3, Absatz eins, Preisgesetz), welche insgesamt dem Ziel dienen, die ordnungsgemäße und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Hiedurch würden sich Apotheken wesentlich von gewöhnlichen Handelsunter-nehmen, deren Betrieb und Erfolg ausschließlich durch das völlig ungeregelte Spiel von Angebot und Nachfrage bestimmt werde, unterscheiden. Der Bundesminister für (derzeit) Gesundheit und Frauen mache laufend von der ihm

§ 3

(1)Preisgesetz erteilten Verordnungsermächtigung Gebrauch und es komme laufend zu einer gravierenden Senkung der Herstellerpreise bei den Medikamenten und in weiterer Folge auch zur Senkung der den einzelnen öffentlichen Apotheken einerseits und den Medikamentengroßhändlern zugestandenen Aufschlägen. Weiters komme es auch zu einer Erhöhung der den Sozialversicherungsträgern zu gewährenden Rabatte (siehe diesbezüglich die zum Preisgesetz ergangenen Verordnungen). Im Zuge der derzeit wieder heftig entbrannten Diskussion über Möglichkeiten von Einsparungen im Gesundheitswesen würden auch die Medikamentenkosten wieder im Brennpunkt stehen, obwohl nach Meinung von Experten auf dem Spitalssektor wesentlich höhere Einsparungs-potentiale ausgeschöpft werden könnten. Dadurch habe sich eine laufende Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Apotheken ergeben, obwohl der Umfang der ihnen übertragenen unentgeltlichen Aufgaben bereits seit 1998 wesentlich erweitert worden sei, wie zB die Substitutionsbehandlung von Drogenabhängigen, deren Anzahl sich laufend vergrößere, die Pandemieprophylaxe u.v.a. Weiters habe die mit 09.03.2005 in Kraft getretene Apothekenbetriebsordnung zusätzliche wirtschaftliche Belastungen für die Apotheken mit sich gebracht, weil ihnen damit zusätzliche betriebliche Auflagen erteilt worden seien, wie die Schaffung behindertengerechter Eingänge, die Anschaffung eines Laminar-Flows oder eines Isolators zur Herstellung steriler Arzneimittel (soferne die Herstellung nicht in einem eigenen Sterilraum erfolge).Der Bundesminister für (derzeit) Gesundheit und Frauen mache laufend von der ihm

Paragraph 3,

(1)Preisgesetz erteilten Verordnungsermächtigung Gebrauch und es komme laufend zu einer gravierenden Senkung der Herstellerpreise bei den Medikamenten und in weiterer Folge auch zur Senkung der den einzelnen öffentlichen Apotheken einerseits und den Medikamentengroßhändlern zugestandenen Aufschlägen. Weiters komme es auch zu einer Erhöhung der den Sozialversicherungsträgern zu gewährenden Rabatte (siehe diesbezüglich die zum Preisgesetz ergangenen Verordnungen). Im Zuge der derzeit wieder heftig entbrannten Diskussion über Möglichkeiten von Einsparungen im Gesundheitswesen würden auch die Medikamentenkosten wieder im Brennpunkt stehen, obwohl nach Meinung von Experten auf dem Spitalssektor wesentlich höhere Einsparungs-potentiale ausgeschöpft werden könnten. Dadurch habe sich eine laufende Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Apotheken ergeben, obwohl der Umfang der ihnen übertragenen unentgeltlichen Aufgaben bereits seit 1998 wesentlich erweitert worden sei, wie zB die Substitutionsbehandlung von Drogenabhängigen, deren Anzahl sich laufend vergrößere, die Pandemieprophylaxe u.v.a. Weiters habe die mit 09.03.2005 in Kraft getretene Apothekenbetriebsordnung zusätzliche wirtschaftliche Belastungen für die Apotheken mit sich gebracht, weil ihnen damit zusätzliche betriebliche Auflagen erteilt worden seien, wie die Schaffung behindertengerechter Eingänge, die Anschaffung eines Laminar-Flows oder eines Isolators zur Herstellung steriler Arzneimittel (soferne die Herstellung nicht in einem eigenen Sterilraum erfolge). Die §§ 25 ff der Apothekenbetriebsordnung würden umfangreiche und kapital-aufwändige Vorschriften über die Beschaffenheit und Einrichtung der Betriebsräume sowie der gesamten Betriebsanlage, Anschaffung von entsprechenden Geräten zur Herstellung magistraler Zubereitungen, etc. enthalten. Die Paragraphen 25, ff der Apothekenbetriebsordnung würden umfangreiche und kapital-aufwändige Vorschriften über die Beschaffenheit und Einrichtung der Betriebsräume sowie der gesamten Betriebsanlage, Anschaffung von entsprechenden Geräten zur Herstellung magistraler Zubereitungen, etc. enthalten. Aufgrund all dieser Auflagen würden die Errichtungskosten einer öffentlichen Apotheke bei sparsamem Mitteleinsatz in der Regel mindestens € 500.000,- betragen, und das in - nur – gemieteten Räumlichkeiten. Dazu werde ergänzend vorgebracht, dass der Gesetzgeber mit der Apotheken-gesetznovelle 1984 den Wortlaut des damals geltenden § 10 Abs. 2 („soll die Apotheke neu errichtet werden, so ist die Konzession jedenfalls zu verweigern, wenn durch die Neuerrichtung die Existenzfähigkeit der im Standort oder in der Umgebung bestehenden öffentlichen Apotheke oder des eine Hausapotheke führenden Arztes gefährdet wird“), neu gefasst habe, nachdem ihm diese Formulierung unter dem Gesichtspunkt des Art. 18 BVG zu unbestimmt erschienen ist. Es sei daher das Kriterium der Existenzfähigkeit durch die Anzahl der 5.500 weiterhin zu versorgenden Personen in § 10 Abs. 2 ApG ersetzt worden, die sich auch heute noch in § 10 Abs. 2 Z 3 ApG finde.Dazu werde ergänzend vorgebracht, dass der Gesetzgeber mit der Apotheken-gesetznovelle 1984 den Wortlaut des damals geltenden Paragraph 10, Absatz 2, („soll die Apotheke neu errichtet werden, so ist die Konzession jedenfalls zu verweigern, wenn durch die Neuerrichtung die Existenzfähigkeit der im Standort oder in der Umgebung bestehenden öffentlichen Apotheke oder des eine Hausapotheke führenden Arztes gefährdet wird“), neu gefasst habe, nachdem ihm diese Formulierung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 18, BVG zu unbestimmt erschienen ist. Es sei daher das Kriterium der Existenzfähigkeit durch die Anzahl der 5.500 weiterhin zu versorgenden Personen in Paragraph 10, Absatz 2, ApG ersetzt worden, die sich auch heute noch in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG finde. Daraus ergebe sich auch eindeutig, dass diese Anzahl von 5.500 zu versorgenden Personen unter dem Gesichtspunkt gewählt worden sei, dass sie einer von einer Neuerrichtung in deren bisherigen Einzugsgebiet betroffenen öffentlichen Apotheke weiterhin einen Umsatz garantiere, aufgrund dessen diese eben in der Lage ist, die zahlreichen o.a. angeführten Verpflichtungen klaglos zu erfüllen. Dazu werde auch auf die Erläuterungen zu § 10 der Apothekengesetznovelle 1984 (395 der Beilagen XVI GP) verwiesen:Daraus ergebe sich auch eindeutig, dass diese Anzahl von 5.500 zu versorgenden Personen unter dem Gesichtspunkt gewählt worden sei, dass sie einer von einer Neuerrichtung in deren bisherigen Einzugsgebiet betroffenen öffentlichen Apotheke weiterhin einen Umsatz garantiere, aufgrund dessen diese eben in der Lage ist, die zahlreichen o.a. angeführten Verpflichtungen klaglos zu erfüllen. Dazu werde auch auf die Erläuterungen zu Paragraph 10, der Apothekengesetznovelle 1984 (395 der Beilagen römisch sechzehn Gesetzgebungsperiode verwiesen: „Durch die neuen Bestimmungen des Abs. 2 über die Bedarfsprüfung soll insbesondere bewirkt werden, dass zwei Faktoren bei der Bedarfsbeurteilung eine besondere Bedeutung zugemessen wird. Nämlich der Anzahl der von der neuen Apotheke zu versorgenden Personen und der Entfernung zur nächsten öffentlichen Apotheke. Die jahrzehntelange Verwaltungsübung hat gezeigt, dass gerade diese beiden Kriterien von wesentlichem Interesse bei der Beurteilung des Bedarfes sind. Sie werden daher nunmehr aus den übrigen, selbstverständlich weiterhin zu beachtenden Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle besonders hervorgehoben. Hinsichtlich der Anzahl der zu versorgenden Personen wird davon auszugehen sein - und dies entspricht der bewährten bisherigen Verwaltungsübung und Judikatur des VwGH -, dass für die Annahme eines Bedarfes mindestens 5.500 Personen erforderlich sein müssen, von denen der Großteil in dem Ort, in dem die Apotheke errichtet werden soll, ansässig sein muss. Nur unter dieser Voraussetzung scheint eine in jeder Hinsicht einwandfreie Arzneimittelversorgung gewährleistet."„Durch die neuen Bestimmungen des Absatz 2, über die Bedarfsprüfung soll insbesondere bewirkt werden, dass zwei Faktoren bei der Bedarfsbeurteilung eine besondere Bedeutung zugemessen wird. Nämlich der Anzahl der von der neuen Apotheke zu versorgenden Personen und der Entfernung zur nächsten öffentlichen Apotheke. Die jahrzehntelange Verwaltungsübung hat gezeigt, dass gerade diese beiden Kriterien von wesentlichem Interesse bei der Beurteilung des Bedarfes sind. Sie werden daher nunmehr aus den übrigen, selbstverständlich weiterhin zu beachtenden Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle besonders hervorgehoben. Hinsichtlich der Anzahl der zu versorgenden Personen wird davon auszugehen sein - und dies entspricht der bewährten bisherigen Verwaltungsübung und Judikatur des VwGH -, dass für die Annahme eines Bedarfes mindestens 5.500 Personen erforderlich sein müssen, von denen der Großteil in dem Ort, in dem die Apotheke errichtet werden soll, ansässig sein muss. Nur unter dieser Voraussetzung scheint eine in jeder Hinsicht einwandfreie Arzneimittelversorgung gewährleistet." Der Gesetzgeber habe daher anlässlich der Apothekengesetznovelle 1984 bereits im Bestreben, der Bevölkerung eine sichere und qualitativ hochwertige (Möglichkeit der Finanzierung der Systemkosten) Medikamentenversorgung zur Verfügung zu stellen, die seiner Ansicht als Grundlage einer gesicherten Existenz sinnvoll erscheinende Anzahl von 5.500 zu versorgende Personen pro Apotheke eingeführt. All diese Umstände würden wohl auch den Grund dafür darstellen, warum es auch in der Mehrheit der EU-Mitgliedsstaaten ähnliche Niederlassungsbeschränkungen für Apotheken gäbe, die bisher allerdings, mit Ausnahme von Spanien und Italien, nicht in Verfahren vor dem EuGH releviert worden seien. In der BRD, würde zwar infolge der freien Niederlassung eine größere Anzahl an Apotheken existieren, das Versorgungsniveau sei aber weitaus schlechter ist als in Österreich: So seien in der BRD Apotheken hauptsächlich an frequenzstarken Standorten außerhalb der eigentlichen Wohngebiete konzentriert und die Zahl der Nachtdienste ausgedünnt. Auch hätten deutsche Apotheken eine geringere Anzahl Arzneimittel lagernd als österreichische Apotheken. Dies habe zur Folge, dass Arzneimittel häufig erst auf Kundenwunsch bestellt werden müssen, sodass die Patienten gezwungen seien, die betreffende Apotheke ein zweites Mal aufzusuchen. Erziele eine Apotheke nicht jenen Umsatz, der für ihr wirtschaftliches Überleben erforderlich sei, so sei der Inhaber der Apotheke zudem verleitet, das Überleben anderweitig dadurch zu sichern dass der Apotheker sein Leistungsniveau zu Lasten der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung zurücknehme. Die negativen Folgen solcher Rationalisierungsmaßnahmen für den Schutz der öffentlichen Gesundheit lägen klar auf der Hand: So bestünde beispielsweise die Gefahr, dass die Apotheker als Folge der Rationalisierung die Kontrolle der ärztlichen Verschreibungen nicht mehr ordnungsgemäß durchführen würde. Dies hätte zur Folge, dass in Österreich nicht mehr wie bisher jährlich ca. 36.500, sondern weitaus weniger Fehlver-schreibungen durch Apotheker aufgedeckt würden. Der wirtschaftliche Zwang für Apotheken, ihr Arzneimittellager einzuschränken, hätte erhebliche negative Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung. Die Kunden wären häufig gezwungen, die Apotheke ein zweites Mal aufzusuchen weil das benötigte Arzneimittel erst bestellt und angeliefert werden müsse. Gerade für kranke Personen, die ein Arzneimittel dringend benötigen, sowie für ältere und gebrechliche Personen, wäre damit eine erhebliche Verschlechterung verbunden. Es würden die Erfahrungen in der BRD, dass eine Abschaffung der Bedarfsprüfung einen Trend zu Kleinstapotheken begründen würde, in denen außer dem Konzessionär kein weiterer Pharmazeut tätig sei (Schiedermair/Pieck, Apotheken-gesetz Frankfurt am Main 1981, Gr. Vll, 116). Dass derartige Apotheken nicht im Stande seien, die ihnen auferlegten Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich Öffnungszeiten und Bereitschaftsdienste zu erfüllen, liege ebenso klar auf der Hand wie, dass Inhaber von Einmannapotheken nicht die gerade im Bereich der Pharmazie ganz besonders wichtige Fortbildung absolvieren könnten. Darüber hinaus reiche ihre Ertragskraft in der Regel nicht aus, um im Falle einer längeren Verhinderung des Konzessionärs einen Vertreter zu finanzieren, um der auch in der BRD geltenden Betriebspflicht nachkommen zu können. Auch der VfGH habe die österreichische Regelung gerade unter anderem deshalb als verfassungskonform qualifiziert, weil die Erfüllung der den Apotheken umfangreich auferlegten Verpflichtungen eben eine gewisse Mindestgröße erforderlich macht (VfSlg. 15.103). Das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz erfordere zudem, dass Apotheken ihre Kunden entgegen den eigenen ökonomischen Interessen im Sinne des höherrangigen Interesses des Gesundheitsschutzes beraten würden. Würden Apotheken einem erheblichen wirtschaftlichen Druck unterliegen, so sei aber zu befürchten, dass sie die ökonomischen Interessen in den Vordergrund stellen müssten, um überlebensfähig zu bleiben und ihrer Beratungsfunktion im bisherigen Umfang nicht mehr nachkommen könnten. Das österreichische System stelle also sicher, dass Apothekenneueröffnungen überwiegend am Land und in Kleinstädten, wo ihnen für die Verbesserung der Arzneimittelversorgung eine weitaus größere Bedeutung zukomme als in Großstädten, vorgenommen würden. Hinsichtlich der durch den EuGH geschaffenen Judikaturlage werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 10 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz vorsehe, dass die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke nur dann erteilt werden darf, wenn am Ort der beabsichtigten Neuerrichtung, abgesehen von der Ordination eines Arztes für Allgemeinmedizin, ein (offenbar positiver) Bedarf nach Errichtung der angestrebten neuen öffentlichen Apotheke bestehe. § 10 Abs. 2 und die folgenden Absätze würden sich dann nur mit der Frage auseinander setzen, wenn, obwohl ein positiver Bedarf bestehe, ein Bedarf im Sinne dieser weiteren Absätze jedenfalls aufgrund der dort angeführten Kriterien zu verneinen sei.Hinsichtlich der durch den EuGH geschaffenen Judikaturlage werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Apothekengesetz vorsehe, dass die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke nur dann erteilt werden darf, wenn am Ort der beabsichtigten Neuerrichtung, abgesehen von der Ordination eines Arztes für Allgemeinmedizin, ein (offenbar positiver) Bedarf nach Errichtung der angestrebten neuen öffentlichen Apotheke bestehe. Paragraph 10, Absatz 2 und die folgenden Absätze würden sich dann nur mit der Frage auseinander setzen, wenn, obwohl ein positiver Bedarf bestehe, ein Bedarf im Sinne dieser weiteren Absätze jedenfalls aufgrund der dort angeführten Kriterien zu verneinen sei. Vorstellbar sei ein zweistufiges Verfahren, in dem zunächst auf Grundlage der demoskopischen und geografischen Verhältnisse geklärt werde, ob ein derartiger positiver Bedarf der Bevölkerung des betroffenen Gebiets überhaupt bestehe. Ein solcher werde wohl nur dann bestehen können, wenn dort eine relevante Anzahl von ständigen Einwohnern wohnhaft sei, sowie Arztordinationen ohne Hausapotheke zu deren medizinischer Versorgung und diesen Einwohnern durch Errichtung der neuen Apotheke in diesem Gebiet eine entsprechende Verkürzung der Wegstrecken zu den ansonsten vorhandenen umliegenden Apotheken entstehe. Letztlich wäre dann die Frage der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Nachteile der von der Neuerrichtung betroffenen Nachbarapotheken unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz zu prüfen. Wie dies geschehen solle, lasse der EuGH allerdings völlig offen. Denkbar wäre hier eine wirtschaftliche Analyse über die weitere Existenzfähigkeit der betroffenen Apotheken, analog dazu, wie sie vor dem Inkrafttreten der Apothekengesetznovelle 1984 durch die dg. Judikatur gefordert worden sei.Letztlich wäre dann die Frage der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Nachteile der von der Neuerrichtung betroffenen Nachbarapotheken unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz zu prüfen. Wie dies geschehen solle, lasse der EuGH allerdings völlig offen. Denkbar wäre hier eine wirtschaftliche Analyse über die weitere Existenzfähigkeit der betroffenen Apotheken, analog dazu, wie sie vor dem Inkrafttreten der Apothekengesetznovelle 1984 durch die dg. Judikatur gefordert worden sei. Es könne daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass aufgrund der eingangs angeführten Entscheidungen des EuGH nunmehr in Österreich Niederlassungsfreiheit „ausgebrochen" wäre, sondern in eben jedem Fall genau zu prüfen sei, ob überhaupt ein positiver Bedarf nach Errichtung einer zusätzlichen Apotheke für einen identen Versorgungskreis bestehe und ob durch die Errichtung dieser zusätzlichen Apotheke in die Existenzgrundalge der bestehenden Apotheken soweit eingegriffen werde, dass dadurch eine qualitativ hochwertige Medikamentenversorgung der Bevölkerung im vorstehend angeführten Sinn mit allen ihren Aspekten nicht mehr gewährleistet wäre. Die Anzahl von 5.500 zu versorgenden Personen sei erstmals mit der Apotheken-gesetznovelle 1985, BGBI. Nr.502/1984, in § 10 Abs. 2 Z 1 eingeführt worden, wo zunächst normiert worden sei, dass auch neu zu errichtende öffentliche Apotheken über ein Versorgungspotential von 5.500 zu versorgende Personen verfügen müssten. Diese Bestimmung sei zwar im Jahr 1993 durch den VfGH aufgehoben worden, andererseits seien in weiterer Folge diese 5.500 zu versorgenden Personen anstelle der mit der Novelle 1985 eingeführten, umständlichen Existenzgefährdungs-prüfung dann auch in § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz mit der Apothekengesetz-novelle 1990, BGBI. Nr.362, aufgenommen worden. Die Anzahl von 5.500 zu versorgenden Personen sei erstmals mit der Apotheken-gesetznovelle 1985, BGBI. Nr.502 aus 1984,, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, eingeführt worden, wo zunächst normiert worden sei, dass auch neu zu errichtende öffentliche Apotheken über ein Versorgungspotential von 5.500 zu versorgende Personen verfügen müssten. Diese Bestimmung sei zwar im Jahr 1993 durch den VfGH aufgehoben worden, andererseits seien in weiterer Folge diese 5.500 zu versorgenden Personen anstelle der mit der Novelle 1985 eingeführten, umständlichen Existenzgefährdungs-prüfung dann auch in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz mit der Apothekengesetz-novelle 1990, BGBI. Nr.362, aufgenommen worden. Es fänden sich zwar in den Motivenberichten zum Apothekengesetz keine ausdrücklichen Anmerkungen darüber, dass vom Gesetzgeber die Anzahl der 5.500 zu versorgenden Personen deshalb eingeführt worden sei, weil aus dem Umsatz der mit einem derartigen Personenkreis zu erzielen sei, genügend finanzielles Potential verbleibe, um die dargestellten im öffentlichen lnteresse von Apotheken zu erfüllenden Aufgaben notwendigen Mitteln erwirtschaften zu können. Ein entsprechender Hinweis finde sich aber ausdrücklich im Erlass zur Apothekengesetz-novelle 1985 vom 05.07.1985, Zl. lV-51.301113-4/85, Seite 3,
  1. Absatz: „Die Zahl von 5.500 ist in Zusammenhang mit der Lebensfähigkeit der Apotheke zu sehen.“ Der diesbezügliche Erlass werde beigelegt. Wenngleich es sich dabei nicht um ein Zitat aus dem Motivenbericht zum Apotheken-gesetz handle - auch in dem Motivenbericht zur Apothekengesetznovelle 1990 finde sich keine Erklärung für diese Zahl - so stelle dieser Satz in dem Erlass wohl dennoch eine authentische Interpretation des Gesetzgebers des Zwecks der Apothekengesetznovelle 1985 dar und letztlich dann auch übertragen auf die Apothekengesetznovelle 1990 betreffend die Beeinträchtigung der Existenzfähigkeit bestehender öffentlicher Apotheken für den Fall einer Neugründung in ihrem bisherigen Versorgungsgebiet. Die Österreichische Apothekerkammer komme in ihrem Gutachten vom 12.07.2013 nur dadurch zu einem für die Y-Apotheke 5.500 zu versorgende Personen übersteigenden Versorgungspotential, indem sie Einwohnergleichwerte für ambulant behandelte Patienten des Landesklinikums *** und Einwohnergleichwerte für Kunden des ***-Markts dem Versorgungspotential der Y-Apotheke sowie Einwohnergleichwerte für Personen mit Zweitwohnsitz zurechne. Der Verwaltungs-gerichtshof habe mit Erkenntnis vom 22.04.2015, Zl. Ro 2015110/0004-6, die Studien von Gfk Austria Health Care über die Umrechnung derartiger Kunden-potentiale in Einwohnergleichwerte als untauglich beurteilt. Die Studie sei daher nicht anwendbar und diese Einwohnergleichwerte könnten nicht zugerechnet werden. Damit reduziere sich aber das Versorgungspotential der Y-Apotheke auf unter 5.500 Personen. Der Stadtapotheke seien 120 Personen mit Zweitwohnsitz auf Basis der Zweitwohnsitzstudie zugerechnet worden. Diese Studie baue auf den gleichen Prinzipien auf, wie die Ambulanzstudie und die Einkaufszentrenstudie. Die Beurteilungskriterien des VwGH in seinen Erkenntnissen vom 18.04.2012, Zl. 2010/10/0254, vom 30.09.2015, Zl. 2013/10/0147 und vom 22.04.2015, Ro 2015/10/0004) müssten auch hier gelten. Eine Zurechnung von Zweitwohnsitzern auf Basis der genannten Zweitwohnsitzstudie sei daher unzulässig. Damit liege aber auch das Versorgungspotential der Stadtapotheke auf unter 5.500 Personen. Es sei im vorliegenden Fall zumindest eine Abwägung durchzuführen, ob das Interesse an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke durch die Konzessionswerberin an der von ihr angegebenen Anschrift geeignet sei, einen derart dringenden Bedarf nach Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke im Verhältnis zu dem damit verbundenen Verlust an Existenzgrundlage der Y-Apotheke zu rechtfertigen. Die Entfernung zwischen der beantragten Apotheke zu der in der Innenstadt von *** gelegenen Stadtapotheke betrage lediglich 600m. Durch die Errichtung der beantragten Apotheke gäbe es keine derart gravierende Wegersparnis, die eine derart starke Beeinträchtigung der Existenzfähigkeit der Y-Apotheke rechtfertigen würde. Dem Schreiben war die Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 08.10.2014 zu VfGH E 1103/2014 angeschlossen. Dem Schreiben war die Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 08.10.2014 zu VfGH E 1103 aus 2014, angeschlossen. Die Österreichische Apothekerkammer hat dort unter anderem Folgendes ausgeführt: „ l. Wir dürfen mit der konkret gestellten Frage, ob aus Sicht der Apothekerkammer auf Grund des EuGH-Urteils, Rs. Sokoll-Seebacher, die in § 10 Abs. 2 Z 3 ApothekenG angeordnete Bedarfsprüfung zur Gänze (und unter welchen näherenauf Grund des EuGH-Urteils, Rs. Sokoll-Seebacher, die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApothekenG angeordnete Bedarfsprüfung zur Gänze (und unter welchen näheren Voraussetzungen unangewendet) zu bleiben hat, und ob diese Bestimmung vor dem Hintergrund des genannten EuGH-Urteils verfassungskonform ist, beginnen. l.l. Festzuhalten ist zunächst, dass die Gesundheitsversorgung in die Regelungs-kompetenz der Mitgliedstaaten der Europäischen Union fällt. Sie sind für die Regelung und Organisation der Gesundheitsfürsorge primär zuständig; die EU hat nur eine unterstützende und ergänzende Funktion. Auch die „Grundfreiheiten" der EU - wie insbesondere Warenverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Dienst-leistungsfreiheit - ändern an der grundsätzlichen Kompetenz der Mitgliedstaaten zur Organisation des Gesundheitswesens nichts. Dies wird auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestätigt, wonach es mangels gemeinsamer oder harmonisierter Regeln Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherstellen wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Die menschliche Gesundheit und gesundheitspolitische Zielsetzungen sind als hochrangige Rechtfertigungsgründe im allgemeinen Interesse anerkannt, sie ermöglichen auch (verhältnismäßige) Eingriffe der Mitgliedstaaten in die Grundfrei-heiten der EU. Der EuGH anerkennt in verschiedenen Urteilen den Schutz der Gesundheit als Rechtfertigungsgrund für Regulierungen, den besonderen Charakter des Produktes Arzneimittel und die Bedeutung der Unabhängigkeit der Apotheker in der Arzneimittelversorgung. 1.
  2. Das österreichische Apothekengesetz sieht demographische und geographische Kriterien für die Apothekenerrichtung („Bedarfsprüfungen“) vor, um eine ausgewogene Verteilung der Apotheken und eine bedarfsgerechte und wohnortnahe Apothekenerrichtung zu sichern. Die außerordentlich hohe Qualität und Flächen-deckung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln in Österreich ist unbestritten und weltweit als beispielgebend anerkannt. 1.
  3. Die Europäische Kommission hat im November 2005 ein „Vertragsverletzungs-verfahren" gegen die Republik Österreich zu einzelnen Bestimmungen des österreichischen Apothekengesetzes - insbesondere zur Beteiligungsregelung der Apotheken und zur Bedarfsprüfung für neu zu errichtende Apotheken - eingeleitet. Das „Vertragsverletzungsverfahren" sei nach Abgabe umfangreicher Stellung-nahmen, Gutachten und Verhandlungen von der Europäischen Kommission - ohne Einbringung der Klage gegen Österreich beim EuGH - formell mit Beschluss vom 24.11.2011 eingestellt. Auch daraus dürfen wir ableiten, dass bedarfsgerechte Apothekenerrichtungsregelungen, wie sie das ApothekenG enthält, grundsätzlich unionsrechtlich zulässig sind. 1.
  4. Der EuGH war ab 2007 auf Grund von Vorabentscheidungsersuchen nationaler (spanischer bzw. italienischer) Gerichte mehrfach mit der Frage der EU-rechtlichen Zulässigkeit nationaler Apothekenerrichtungskriterien befasst. Er hat in der Folge in den Rechtssachen Asturien1, Granada² Campania³ und Piemont4 in den Jahren 2010 und 20ll die grundsätzliche Vereinbarkeit geographischer und demographischer Kriterien des spanischen bzw. italienischen Apothekenrechts mit Unionsrecht ausgesprochen. Art. 49 AEUV ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehrt, ein System der vorherigen Genehmigung für die Niederlassung neuer Leistungserbringer1.
  5. Der EuGH war ab 2007 auf Grund von Vorabentscheidungsersuchen nationaler (spanischer bzw. italienischer) Gerichte mehrfach mit der Frage der EU-rechtlichen Zulässigkeit nationaler Apothekenerrichtungskriterien befasst. Er hat in der Folge in den Rechtssachen Asturien1, Granada² Campania³ und Piemont4 in den Jahren 2010 und 20ll die grundsätzliche Vereinbarkeit geographischer und demographischer Kriterien des spanischen bzw. italienischen Apothekenrechts mit Unionsrecht ausgesprochen. Artikel 49, AEUV ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehrt, ein System der vorherigen Genehmigung für die Niederlassung neuer Leistungserbringer wie der Apotheken vorzusehen, wenn sich ein solches System als unerlässlich erweist, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, sodass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geographisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez,erweist, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, sodass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geographisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt vergleiche in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Asturien, Rn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). Weitere Entscheidungen des EuGH betrafen die Niederlassungsbeschränkungen in Schweden und Finnland. Das schwedische Monopolsystem war vom EuGH in der Rechtssache C-438/02 Hanner als grundsätzlich gemeinschaftsrechtkonform beurteilt worden. Vgl außerdem das Urteil vom 21.6.2012 in der Rechtssache C-84/11 Marja-Liisa Susisalo u. a. zur finnischen Regelung betreffend Errichtung von Filialen. Mit Urteil vom 26.9.2013 hat der EuGH in der Rechtssache C-539/11 das „Apothekerurteil" sogar für Optiker als anwendbar erklärt und die demographischen und geographischen Begrenzungen der italienischen Regelung hinsichtlich der Eröffnung neuer Optikergeschäfte als mit dem Unionsrecht vereinbar festgestellt, wenn die zuständigen Behörden ihren Ermessensspielraum unter Einhaltung transparenter und objektiver Kriterien gebrauchen, um das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit auf der Gesamtheit des betroffenen Gebietes auf kohärente und systematische Weise zu erreichen. I .
  6. Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens wurde im August 2012 die österreichische Niederlassungsregelung für Apotheken - konkret insbesondere § 10 Abs. 2 Z 3 ApothekenG - vor den EuGH gebracht. Das Urteil erging auf Grund von Anträgen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreichs. Dieses Urteil ist Anlass der vorliegenden Verfahren und der an die Österreichische Apothekerkammer gerichteten Fragen.römisch eins .
  7. Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens wurde im August 2012 die österreichische Niederlassungsregelung für Apotheken - konkret insbesondere Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApothekenG - vor den EuGH gebracht. Das Urteil erging auf Grund von Anträgen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreichs. Dieses Urteil ist Anlass der vorliegenden Verfahren und der an die Österreichische Apothekerkammer gerichteten Fragen. Der EuGH hat mit Urteil vom 13.2.2014 zunächst festgehalten, dass die österreichische Regelung auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien beruht (Rn. 27 bis 38). Das System der vorherigen behördlichen Genehmigung (Apothekenkonzession) ist daher trotz des Eingriffs in die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt. Insbesondere ist nach Ansicht des EuGH davon auszugehen, dass die österreichische Bedarfsregelung auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien beruht, die geeignet sind, der Ausübung des den zuständigen nationalen Behörden insoweit zustehenden Ermessens hinreichende Grenzen zu setzen (Rn. 33 bis 38). Die österreichische Regelung wird vom EuGH (lediglich) in Bezug auf das Kriterium der "Kohärenz" als unionsrechtswidrig erkannt (Rn. 39 bis 5 l), und zwar insofern, als das Gesetz hinsichtlich der starren Grenze des § 10 Abs. 2 Z 3 ApothekenG der 5.500 von den Nachbarapotheken weiterhin zu versorgenden Personen als Konzessionsvoraussetzung für eine neue Apotheke keine Unterschreitungs-möglichkeit im Fall örtlicher Besonderheiten vorsieht:Die österreichische Regelung wird vom EuGH (lediglich) in Bezug auf das Kriterium der "Kohärenz" als unionsrechtswidrig erkannt (Rn. 39 bis 5 l), und zwar insofern, als das Gesetz hinsichtlich der starren Grenze des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApothekenG der 5.500 von den Nachbarapotheken weiterhin zu versorgenden Personen als Konzessionsvoraussetzung für eine neue Apotheke keine Unterschreitungs-möglichkeit im Fall örtlicher Besonderheiten vorsieht: „Art. 49 AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, ist dahin auszulegen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlegt, entgegensteht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze„"Art". 49 AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, ist dahin auszulegen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlegt, entgegensteht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen." Der Urteilsspruch ist im Lichte das Anlassfalls und der Entscheidungsgründe zu lesen; der EuGH spricht wiederholt von ländlichen und abgelegenen Regionen, in denen im Einzelfall ein angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen allenfalls nicht sichergestellt sein könnte. Das EuGH-Urteil und seine Entscheidungsgründe verlangen keinesfalls, dass die in § 10 Abs. 2 Z 3 (iVm § 10 Abs. I Z 2) ApothekenG angeordnete Bedarfsprüfung zur Gänze unangewendet zu bleiben hat. Die Regelungen können unter Berück-sichtigung des EuGH-Urteils unionsrechtlich unbedenklich angewendet werden (so auch S. Scholz, RdM 2014/171, Punkt 7). Es ist Aufgabe der nationalen Behörden und Gerichte, im jeweiligen Verfahren festzustellen, ob örtliche Besonderheiten im Sinne des vorzitierten EuGH-Urteils und der auch vom VwGH (siehe Punkt 1.8.2.) zu Grunde gelegten und ausgelegten Begriffe (ländliche bzw. abgelegene Gebiete) vorliegen, um bejahendenfalls die „starre Grenze" nicht anzuwenden. Dies hebt derParagraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Abs. römisch eins Ziffer 2,) ApothekenG angeordnete Bedarfsprüfung zur Gänze unangewendet zu bleiben hat. Die Regelungen können unter Berück-sichtigung des EuGH-Urteils unionsrechtlich unbedenklich angewendet werden (so auch S. Scholz, RdM 2014/171, Punkt 7). Es ist Aufgabe der nationalen Behörden und Gerichte, im jeweiligen Verfahren festzustellen, ob örtliche Besonderheiten im Sinne des vorzitierten EuGH-Urteils und der auch vom VwGH (siehe Punkt 1.8.2.) zu Grunde gelegten und ausgelegten Begriffe (ländliche bzw. abgelegene Gebiete) vorliegen, um bejahendenfalls die „starre Grenze" nicht anzuwenden. Dies hebt der EuGH in zitiertem Urteil hervor (Rn.40). 1.
  8. Wie das nationale Gericht im fortgesetzten Verfahren vorzugehen hat, wenn der EuGH auf dessen Vorlageantrag hin eine nationale Rechtsvorschrift als unions-rechtswidrig erklärt hat, bzw. wie in anderen Verfahren von Behörden und Gerichten vorzugehen ist, ist in Österreich gesetzlich nicht geregelt. Ein Urteil des EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren bindet zunächst das vorlegende Gericht im Ausgansverfahren unmittelbar hinsichtlich der Auslegung der betreffenden unions-rechtlichen Bestimmungen. Verbindlich ist dabei der Urteilsspruch, der allerdings im Lichte der Entscheidungsgründe zu lesen ist. Hingegen hat der EuGH nicht die Aufgabe, dieses Recht auf den Sachverhalt anzuwenden, der dem Ausgangs-verfahren zugrunde liegt; dies ist vielmehr Sache des nationalen Gerichts. Der EuGH hat weder über Tatsachenfragen, die im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits auf-geworfen werden, noch über Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des nationalen Rechts zu entscheiden. Aus dem Zweck der Vorabentscheidungsverfahren, die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, folgt - nach der Lehre und Judikatur – mittelbar aber außerdem, dass Vorabentscheidungen auch über den konkreten Ausgangsfall hinaus Bedeutung zukommen muss. 1.
  9. Betrachten wir zunächst die Judikatur der österreichischen Höchstgerichte zum Krankenanstaltenrecht in der Folge des Urteils des EuGH vom 10.3.2009 in der Rechtssache Hartlauer, mit dem das im österreichischen Krankenanstaltenrecht vorgesehene Bewilligungserfordernis mit Bedarfsprüfung in seiner Gesamtheit als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen wurde. Der VfGH hatte in seiner Entscheidung vom 6.10.2011, VfSlg. 19.529, bestätigt durch das Erkenntnis vom 15.12.2011, VfSlg. 19.606-19.609 (und daran anknüpfend das Erkenntnis des VwGH vom 20.3.2012, Zl. 2012/11/0046) im Gesetzesprüfungs-verfahren zur Bedarfsprüfung des Krankenanstaltengesetzes festgestellt, dass im konkreten Fall als Folge des EuGH-Urteils Rs Hartlauer im Hinblick auf eine geordnete Krankenanstaltenplanung eine vorübergehende Inländerdiskriminierung während eines angemessenen Übergangszeitraums aus innerstaatlicher Sicht nicht verfassungswidrig wäre. Es besteht in einer Konstellation wie der hier vorliegenden daher ein erhebliches öffentliches Interesse an der grundsätzlichen Aufrecht-erhaltung des nationalen Regelungsregimes zumindest im überwiegend innerstaatlichen Restanwendungsbereich für jenen Zeitraum, der vom Gesetzgeber für eine (unionsrechtlich zulässige) Neuregelung benötigt wird. Dieses öffentliche Interesse vermag daher die aus (allein) unionsrechtlicher Ursache entstandene ‚inländerdiskriminierende' Wirkung einer Norm vorübergehend, nämlich für die Dauer einer für die Neuregelung erforderlichen Übergangszeit, sachlich zu rechtfertigen. Dem hatte sich der VwGH mit Erkenntnissen aus dem Jahr 2013 (VwGH vom 20.3.2013, Zl. 2012/11/0046, vom 23.5.2013, Zl. 2011/11/0029, vom 24.7.2013, Zl. 2010/11/0195) in der Form angeschlossen, dass die unionsrechtswidrigen Bestimmungen bei rein inlandsbezogenen Sachverhalten vorerst weiterhin anzuwenden waren. Dieser Judikatur der österreichischen Höchstgerichte zum Krankenansralrenrecht, das gesamte unionsrechtswidrige Regelungsregime für einen Zeitraum, der vom Gesetzgeber für eine (unionsrechtlich zulässige) Neuregelung benötigt wird, weiter gelten zu lassen, ist der VwGH nunmehr vorliegenden Zusammenhang in - soweit ersichtlich - bisher drei Apothekenfällen (siehe Punkt 1.8.2.) nicht gefolgt. Der VwGH hält nämlich fest, dass das Unionsrecht nach dem Urteil des EuGH in der Rs. C-367/12, Sokoll-Seebacher, der Abweisung eines Apothekenkonzessions-antrages wegen Verringerung des Kundenpotenzials einer benachbarten Apotheke auf unter 5.500 zu versorgende Personen entgegen steht, wenn und soweit besondere örtliche Verhältnisse vorliegen. Der VwGH geht somit vom sofortigen unionsrechtlichen Anwendungsvorrang des Urteils aus, kommt aber zum Ergebnis, dass die Anwendung von § 10 Abs. 2 Z 3 ApothekenG durch die belangte Behörde in den vorliegenden drei Fällen keinen Bedenken begegnet.auf unter 5.500 zu versorgende Personen entgegen steht, wenn und soweit besondere örtliche Verhältnisse vorliegen. Der VwGH geht somit vom sofortigen unionsrechtlichen Anwendungsvorrang des Urteils aus, kommt aber zum Ergebnis, dass die Anwendung von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApothekenG durch die belangte Behörde in den vorliegenden drei Fällen keinen Bedenken begegnet. 1.
  10. § 10 Abs. 2 Z3 (iVm § 10 Abs. 1 Z2) ApothekenG ist unseres Erachtens auch ohne Ergänzung des ApothekenG vollziehbar und unter Zugrundelegung der EuGH-Entscheidung weiterhin anwendbar. Das EuGH-Urteil betrifft - wie zweifelsfrei den Entscheidungsgründen (Rn. 28 bis 38) zu entnehmen ist - nur einen Teilaspekt, der nur in seltenen Ausnahmefällen zum Tragen kommt, während der weitaus über-wiegende Teil der gesamten Bedarfsregelung unionsrechtlich unproblematisch ist. Dieser Rechtsansicht sind im Anschluss an das EuGH-Urteil auch die nationalen Behörden, der Bundesminister für Gesundheit als oberste Verwaltungsbehörde, die bisher befassten Landesverwaltungsgerichte (ausgenommen Oberösterreich)1.
  11. Paragraph 10, Absatz 2, Z3 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Z2) ApothekenG ist unseres Erachtens auch ohne Ergänzung des ApothekenG vollziehbar und unter Zugrundelegung der EuGH-Entscheidung weiterhin anwendbar. Das EuGH-Urteil betrifft - wie zweifelsfrei den Entscheidungsgründen (Rn. 28 bis 38) zu entnehmen ist - nur einen Teilaspekt, der nur in seltenen Ausnahmefällen zum Tragen kommt, während der weitaus über-wiegende Teil der gesamten Bedarfsregelung unionsrechtlich unproblematisch ist. Dieser Rechtsansicht sind im Anschluss an das EuGH-Urteil auch die nationalen Behörden, der Bundesminister für Gesundheit als oberste Verwaltungsbehörde, die bisher befassten Landesverwaltungsgerichte (ausgenommen Oberösterreich) und insbesondere auch der VwGH (siehe Punkt 1.8.2.) gefolgt. Der Beschwerdeführer verkennt im Übrigen, dass es sehr wohl einen Unterschied hinsichtlich der ,,Drittwirkung" eines Urteils des EuGH macht, ob die Entscheidung in einem Vertragsverletzungsverfahren (zB zum gesamten § 10 ApothekenG) durch Klage seitens der Europäischen Kommission oder in einem Vorabentscheidungs-verfahren, in dem ein konkreter Sachverhalt und eine konkrete Fragestellung zu Grunde liegt, ergangen ist. Es kommt hinsichtlich der Folgewirkung des EuGH-Urteils in einem Vorabentscheidungsverfahren sehr wohl auf den Hintergrund des Falles, der dem EuGH vorgelegt wurde, an (vlg. auch nochmals Rn. 40 des EUGH-Urteils).Der Beschwerdeführer verkennt im Übrigen, dass es sehr wohl einen Unterschied hinsichtlich der ,,Drittwirkung" eines Urteils des EuGH macht, ob die Entscheidung in einem Vertragsverletzungsverfahren (zB zum gesamten Paragraph 10, ApothekenG) durch Klage seitens der Europäischen Kommission oder in einem Vorabentscheidungs-verfahren, in dem ein konkreter Sachverhalt und eine konkrete Fragestellung zu Grunde liegt, ergangen ist. Es kommt hinsichtlich der Folgewirkung des EuGH-Urteils in einem Vorabentscheidungsverfahren sehr wohl auf den Hintergrund des Falles, der dem EuGH vorgelegt wurde, an (vlg. auch nochmals Rn. 40 des EUGH-Urteils). Es ist folglich in den jeweiligen Apothekenkonzessionsverfahren - auch schon vor einer allfälligen Novelle zum Apothekengesetz - von den zuständigen Behörden und Gerichten nach den vom EuGH grundgelegten Kriterien zu prüfen. Diese sind hinreichend bestimmt; immerhin attestiert auch der EuGH ausdrücklich, dass die österreichische Bedarfsregelung auf objektiven und im Voraus bekannten (zudem nicht diskriminierenden) Kriterien beruht. Diese Kriterien sind in gleichem Maße bestimmt wie andere Bedarfskriterien des Gesetzes auch. Anhand dieser Kriterien ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die „starre" Grenze des § 10 Abs. 2 Z 3 ApothekenG anzuwenden ist oder nicht.Es ist folglich in den jeweiligen Apothekenkonzessionsverfahren - auch schon vor einer allfälligen Novelle zum Apothekengesetz - von den zuständigen Behörden und Gerichten nach den vom EuGH grundgelegten Kriterien zu prüfen. Diese sind hinreichend bestimmt; immerhin attestiert auch der EuGH ausdrücklich, dass die österreichische Bedarfsregelung auf objektiven und im Voraus bekannten (zudem nicht diskriminierenden) Kriterien beruht. Diese Kriterien sind in gleichem Maße bestimmt wie andere Bedarfskriterien des Gesetzes auch. Anhand dieser Kriterien ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die „starre" Grenze des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApothekenG anzuwenden ist oder nicht. 1.8.
  12. Exemplarisch finden sich diese Kriterien in einem Erlass des Bundesministers für Gesundheit an die Landeshauptmänner vom 6.5.2014, BMG-92300/0012-ll/A/4/2014, betreffend die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z3 ApothekenG im Hinblick auf das Urteil des EuGH wie folgt zusammengefasst:1.8.
  13. Exemplarisch finden sich diese Kriterien in einem Erlass des Bundesministers für Gesundheit an die Landeshauptmänner vom 6.5.2014, BMG-92300/0012-ll/A/4/2014, betreffend die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Z3 ApothekenG im Hinblick auf das Urteil des EuGH wie folgt zusammengefasst: "Bezugnehmend auf das Urteil des Europaischen Gerichtshofes vom
  14. Februar 2014 in der Rechtssache C-367/12 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, teilt Ihnen das Bundesministerium für Gesundheit Folgendes mit: Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass eine mitgliedstaatliche Regelung, die als Kriterium bei der Prüfung des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen" festlegt, dem Art. 49 AEUV entgegensteht, weil die nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass eine mitgliedstaatliche Regelung, die als Kriterium bei der Prüfung des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen" festlegt, dem Artikel 49, AEUV entgegensteht, weil die nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Beantwortung der Vorlagefragen ist dabei im Lichte der Entscheidungsgründe zu verstehen. In den Entscheidungsgründen wird zunächst festgestellt, dass die Kriterien, die in der österreichischen Bedarfsregelung vorgesehen sind, hinreichend objektiv sind (Rn. 28 bis 32), und diese auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien beruht, die geeignet sind, der Ausübung des den zuständigen nationalen Behörden insoweit zustehenden Ermessens hinreichende Grenzen zu setzen (Rn. 33 bis 38). Allerdings wird die starre - auch bei Vorliegen örtlicher Besonderheiten nicht, unterschreitbare -Grenze der von den Nachbarapotheken „weiterhin zu versorgenden Personen" des § 10 Abs. 2 Z 3 des Apothekengesetzes als Konzessions-voraussetzung für eine neue Apotheke als unionsrechtswidrig beurteilt (Rn. 39 bis 51).Allerdings wird die starre - auch bei Vorliegen örtlicher Besonderheiten nicht, unterschreitbare -Grenze der von den Nachbarapotheken „weiterhin zu versorgenden Personen" des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des Apothekengesetzes als Konzessions-voraussetzung für eine neue Apotheke als unionsrechtswidrig beurteilt (Rn. 39 bis 51). Die Erwägungsgründe (Rn. 47, 49 und 50) enthalten in diesem Zusammenhang wiederholt die Begriffe „ländlichen Regionen" bzw. „ländlichen und abgelegenen Regionen." Aus dem Urteilsspruch im Zusammenhalt mit den Entscheidungsgründen folgt, dass die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG im Einzelfall auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts von diesem Kriterium abgehen müssen, sofern dies aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse zur Sicherstellung eines gleichen und angemessenen Zugangs zuDie Erwägungsgründe (Rn. 47, 49 und 50) enthalten in diesem Zusammenhang wiederholt die Begriffe „ländlichen Regionen" bzw. „ländlichen und abgelegenen Regionen." Aus dem Urteilsspruch im Zusammenhalt mit den Entscheidungsgründen folgt, dass die zuständigen

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