RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1002/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des CA, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.08.2016, Zl. VA/Taxi-9-1/2010, betreffend Entziehung des Taxilenkerausweises, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 22.08.2016 entzog die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** (idF: „Behörde“), dem Beschwerdeführer den Taxilenkerausweis Nr. *** für einen Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass eine der Voraussetzungen des § 6 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 (Vertrauenswürdigkeit) aufgrund der vom Beschwerdeführer begegangenen strafbaren Handlungen derzeit als nicht gegeben anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 24.05.2016 gemäß § 12
- Fall StGB iVm § 28a Abs. 1,
- Fall SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt worden, weil er im Zeitraum September bis November 2015 mehrmals das Verbrechen des Suchtgifthandels als Beitragstäter begangen habe. Mit Bescheid vom 22.08.2016 entzog die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** in der Fassung, „Behörde“), dem Beschwerdeführer den Taxilenkerausweis Nr. *** für einen Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass eine der Voraussetzungen des Paragraph 6, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 (Vertrauenswürdigkeit) aufgrund der vom Beschwerdeführer begegangenen strafbaren Handlungen derzeit als nicht gegeben anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 24.05.2016 gemäß Paragraph 12,
- Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt worden, weil er im Zeitraum September bis November 2015 mehrmals das Verbrechen des Suchtgifthandels als Beitragstäter begangen habe. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Rechtsmittelwerber vor, dass er – wie aus dem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 24.04.2016 hervorgehe – als Taxifahrer einen Stammgast regelmäßig zu Drogenübergaben gefahren habe. Er habe jedoch keine Ahnung von diesen Geschäften gehabt und nur aus prozesstaktischen Gründen ein Geständnis abgelegt. Der Richter sei deshalb sogar bereit gewesen die Rechtsfolge eines Gewerbeausschlusses bedingt nachzusehen. Er habe vier Kinder. Mit zwei minderjährigen Kindern lebe er im gemeinsamen Haushalt und komme für deren Unterhalt auf. Er habe derzeit keine Arbeit und beziehe Arbeitslosengeld. Er sei immer gut und sicher gefahren, seine Kunden seien zufrieden gewesen, auch sonst habe es keinerlei Beanstandungen gegeben. Er werde in Zukunft mehr aufpassen als vorher und Menschen, die möglicherweise das Gesetz verletzen gar nicht erst ins Taxi einsteigen lassen bzw. bitten auszusteigen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Bescheides. Ebenso beantragte er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.10.2016 steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2016 zu Zl. 65 HV 32/16z wurde der zuvor unbescholtene Beschwerdeführer als Zweitangeklagter wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach §§ 12, dritter Fall StGB, 28a Abs 1, fünfter Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Diese wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Ebenso sah ihm das Landesgericht die durch die Verurteilung ausgelöste Rechtsfolge des Ausschlusses von der Ausübung des Gewerbes bedingt nach. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2016 zu , Zl. 65 HV 32/16z wurde der zuvor unbescholtene Beschwerdeführer als Zweitangeklagter wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach Paragraphen 12,, dritter Fall StGB, 28a Absatz eins,, fünfter Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Diese wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Ebenso sah ihm das Landesgericht die durch die Verurteilung ausgelöste Rechtsfolge des Ausschlusses von der Ausübung des Gewerbes bedingt nach. Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, weil er es ab Mitte März 2015 ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er den Erstangeklagten mit seinem Taxi zu Suchtgiftgeschäften mit einem Dritten fuhr und der Erstangeklagte, nachdem der Abnehmer ins Taxi zustieg, jeweils Suchtgift an diesen überließ. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass es sich um Suchtgifte (Kokain und Heroin) handelte, zu deren Verkauf der Erstangeklagte nicht berechtigt war. Dennoch chauffierte er den Erstangeklagten über Monate hinweg zu seinen Suchtgiftgeschäften. Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitslos. Er war seit 2010 Taxifahrer und seit drei Jahren bei dem Unternehmen SS GmbH mit 40 Stunden pro Woche beschäftigt. Er übte seinen Beruf stets zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers aus. Außer dem Anlassfall gab es keine Schwierigkeiten mit zu befördernden Personen oder mit Arbeitskollegen. Auch sonst hatte er keine Konflikte mit dem Gesetz. Drogen lehnt er ab. Von seinem Arbeitgeber bekam er die Zusage, dass er seine Tätigkeit wieder aufnehmen darf, sobald er seinen Taxiausweis wieder erlangt hat. Die Feststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend das Verbrechen des Suchtgifthandels gründen sich auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2016 zu Zl. 65 Hv 32/16z. Die Feststellungen betreffend das Verbrechen des Suchtgifthandels gründen sich auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2016 zu , Zl. 65 Hv 32/16z. Die Feststellungen betreffend die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen glaubhafte und nachvollziehbare Aussagen vor dem erkennenden Gericht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Folgende Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung , (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), idF BGBl. II Nr. 165/2005, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2005,, lauten wie folgt: § 1.
(1)Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen, des Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.Paragraph eins,
(1)Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen, des Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen. § 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.Paragraph 2, Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,. § 6.
(1)Der Ausweis ist auszustellen, wenn der BewerberParagraph 6,
(1)Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber […] 1. vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein, […] § 13.
(1)Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wennParagraph 13,
(1)Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn […]
- eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
- eine der sonstigen in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. […]
(2)Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
(2)Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist. Zur Vertrauenswürdigkeit (§ 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994):Zur Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994): Nach § 13 BO 1994 wird der Taxiausweis ungültig, wenn eine der in § 6 BO 1994 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Dazu zählt die Vertrauenswürdigkeit (§ 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994). Der in § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist dabei auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung (vgl. VwGH, Ro 2014/03/0001). Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen (vgl. VwGH, 2009/03/0147). Falls die Annahme, dass die Person nicht mehr vertrauenswürdig ist, als begründet erachtet wird, ist eine Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit erforderlich. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist insbesondere das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitliches Wohlverhalten weniger schwer wiegt als „aktuelle“ Verstöße (vgl. VwGH, Ro 2014/03/0001).Nach Paragraph 13, BO 1994 wird der Taxiausweis ungültig, wenn eine der in Paragraph 6, BO 1994 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Dazu zählt die Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994). Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist dabei auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung vergleiche VwGH, Ro 2014/03/0001). Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen vergleiche VwGH, 2009/03/0147). Falls die Annahme, dass die Person nicht mehr vertrauenswürdig ist, als begründet erachtet wird, ist eine Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit erforderlich. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist insbesondere das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitliches Wohlverhalten weniger schwer wiegt als „aktuelle“ Verstöße vergleiche VwGH, Ro 2014/03/0001). Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden (vgl. VwGH, 2007/03/0222). Der Schutzzweck der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr ist jedoch nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen von der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (vgl. VwGH, 2009/03/0147). Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden vergleiche VwGH, 2007/03/0222). Der Schutzzweck der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr ist jedoch nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen von der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren vergleiche VwGH, 2009/03/0147). Angesichts der festgestellten Straftat – das erkennede Gericht ist an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht (vgl. VwGH 2007/03/0222) – ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die notwendige Vertrauenswürdigkeit verfügt. Durch die erst im Jahr 2015 begangene Straftat (Suchtgifthandel gemäß § 28a SMG) verletzte der Beschwerdeführer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über mehrere Monate hinweg das von der Rechtsordnung geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von Personen. Angesichts der festgestellten Straftat – das erkennede Gericht ist an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht vergleiche VwGH 2007/03/0222) – ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die notwendige Vertrauenswürdigkeit verfügt. Durch die erst im Jahr 2015 begangene Straftat (Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28 a, SMG) verletzte der Beschwerdeführer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über mehrere Monate hinweg das von der Rechtsordnung geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von Personen. In Anbetracht des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers und dessen ablehnender Haltung gegenüber Suchtmitteln ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass die von der BO 1994 verlangte Vertrauenswürdigkeit binnen eines Jahres wiedererlangt werden kann. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Insbesondere ist betreffend die Ausführungen zur gewährten Nachsicht im strafgerichtlichen Urteil vom 24. April 2016 auszuführen, dass die Behörde selbständig das Vorliegen der Entziehungsvoraussetzungen zu beurteilen hat. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2016 zu Zl. 65 HV 32/16z ausgesprochene Nachsicht vom Ausschluss der Ausübung des Gewerbes im konkreten Fall nicht nachvollziehbar ist, da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben selbst nicht Gewerbeinhaber ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung: Mit der gegenständlichen Entscheidung wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. VwGH, Ra 2014/02/0174). Mit der gegenständlichen Entscheidung wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos vergleiche VwGH, Ra 2014/02/0174). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1002.001.2016