Obsah (4)
§ 28Art. 133§ 35§ 4RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1059/002-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend geändert, dass der Carport bis 31. Dezember 2016 zu entfernen ist.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend geändert, dass der Carport bis 31. Dezember 2016 zu entfernen ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw
GG). Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Auf dem Grundstück befindet sich ein Carport im Ausmaß von rund 15 m2, ruhend auf insgesamt 8 Holzstehern, die ihrerseits an Betonfundamenten verschraubt sind. Das Flachdach besteht aus Holzpfosten und ist mit Wellkunststoff eingedeckt. Mit Bescheid vom
- Juni 2016 erteilte der Bürgermeister den Auftrag, dieses Bauwerk bis zum
- Juni 2016 abzubrechen, zumal es weder über eine baubehördliche Bewilligung verfüge noch angezeigt worden wäre. Auch lägen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Konsentierung nicht vor. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin eine Umwidmung des Grundstückes in „private Verkehrsfläche mit Abstellfläche und Carports“, wobei sie darauf verwies, dass der Zweck des Kaufs darin bestanden hätte, Kraftfahrzeuge unter einem Carport abstellen zu können. Dies sei vorab abgesprochen gewesen, was sich auch daraus ergäbe, dass der Kaufpreis jenem vom Bauland entspreche. In ihrer Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, sich beim Bürgermeister danach erkundigt zu haben, ob sie auf diesem Grundstück einen Carport errichten dürfe. Der Bürgermeister habe hierauf mit mündlichem Bescheid die Errichtung des Carpots unter der Bedingung des folgenden Erwerbs des Grundstücks bewilligt. Eine schriftliche Ausfertigung sei unterblieben. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und wiederholte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Unter einem beantragte sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ihr Vorbringen wiederholte die Beschwerdeführerin ebenso in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, führte jedoch aus, über keine baubehördliche Bewilligung zu verfügen. Auch sei der Carport (obwohl alle Nachbarn zugestimmt hätten) bislang von ihr noch nicht angezeigt worden. Hierzu stellte das Landesverwaltungsgericht Folgendes fest:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau
O hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens kommt es insoweit nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens kommt es insoweit nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).
§ 4Z 7 NÖ Bau
O ist ein Bauwerk ein Objekt, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bauchtechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO).
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO ist ein Bauwerk ein Objekt, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bauchtechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO). Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass sich auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Holzbauwerk mit Wellkunststoffeindeckung, konkret ein Carport im Ausmaß von rund 15 m2 (Höhe rund 2,2
- m)befindet. Bei einem solchen Carport handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine bauliche Anlage (z.B. VwGH 24.8.2011, 2009/06/0161), die – je nach Fallkonstellation – bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist (vgl. auch die ausdrückliche Benennung des Carports als bauliche Anlage in §§ 4 Z 1 und 15 Abs. 1 Z 19 NÖ BauO 2014). Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass sich auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Holzbauwerk mit Wellkunststoffeindeckung, konkret ein Carport im Ausmaß von rund 15 m2 (Höhe rund 2,2
- m)befindet. Bei einem solchen Carport handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine bauliche Anlage (z.B. VwGH 24.8.2011, 2009/06/0161), die – je nach Fallkonstellation – bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist vergleiche auch die ausdrückliche Benennung des Carports als bauliche Anlage in Paragraphen 4, Ziffer eins und 15 Absatz eins, Ziffer 19, NÖ BauO 2014). Insoweit vermeint die Beschwerdeführerin (zumindest in ihren Rechtsmitteln), über eine „mündliche“ Bewilligung der Baubehörde zu verfügen. Nicht nur, dass ein mündlich erlassener Bescheid, um dem Rechtsbestand anzugehören, schon nach den allgemeinen Regeln des § 62 Abs. 2 AVG bei sonstiger absoluter Nichtigkeit (VwGH 5.9.2002, 99/21/0247) schriftlich zu beurkunden ist, sind Entscheidungen aufgrund der NÖ BauO 1996 sowie der aktuellen Bauordnung zwingend schriftlich zu erlassen. Gleichwohl – wenn auch unter Einhaltung der Vorschriften des AVG – mündlich erlassene Bescheide sind ebenso rechtsunwirksam (VwGH 1.4.2008, 2007/06/0310). Umso weniger vermögen bloße mündliche Zusagen baubehördlicher Organe oder auch ein konkludentes Verhalten der Bauaufsicht einen erforderlichen Baukonsens zu ersetzen (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass vom Vorliegen eines Konsenses nicht ausgegangen werden kann, sodass die Baubehörde berechtigt und verpflichtet war, den Abbruch anzuordnen. Dass sie über keinen entsprechenden Konsens verfügt, gestand die Beschwerdeführerin im Übrigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu.Insoweit vermeint die Beschwerdeführerin (zumindest in ihren Rechtsmitteln), über eine „mündliche“ Bewilligung der Baubehörde zu verfügen. Nicht nur, dass ein mündlich erlassener Bescheid, um dem Rechtsbestand anzugehören, schon nach den allgemeinen Regeln des Paragraph 62, Absatz 2, AVG bei sonstiger absoluter Nichtigkeit (VwGH 5.9.2002, 99/21/0247) schriftlich zu beurkunden ist, sind Entscheidungen aufgrund der NÖ BauO 1996 sowie der aktuellen Bauordnung zwingend schriftlich zu erlassen. Gleichwohl – wenn auch unter Einhaltung der Vorschriften des AVG – mündlich erlassene Bescheide sind ebenso rechtsunwirksam (VwGH 1.4.2008, 2007/06/0310). Umso weniger vermögen bloße mündliche Zusagen baubehördlicher Organe oder auch ein konkludentes Verhalten der Bauaufsicht einen erforderlichen Baukonsens zu ersetzen (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass vom Vorliegen eines Konsenses nicht ausgegangen werden kann, sodass die Baubehörde berechtigt und verpflichtet war, den Abbruch anzuordnen. Dass sie über keinen entsprechenden Konsens verfügt, gestand die Beschwerdeführerin im Übrigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu. Auf die Frage der Konsensfähigkeit, also der Möglichkeit, nachträglich einen solchen zu erwirken kommt es unter Zugrundelegung der derzeitigen Rechtslage nicht (mehr) an, sodass auch auf die Frage der nunmehrigen Widmung nicht eingegangen werden musste. Der Beschwerde war folglich kein Erfolg beschieden, doch war die Frist zur Durchführung der Maßnahme entsprechend zu erstrecken. Angesichts der Art und Weise der Herstellung ist dabei selbst unter Zugrundelegung möglicher Beeinträchtigungen durch die Witterungsverhältnisse eine Frist von rund 2 Monaten als angemessen zu betrachten (vgl. VwGH 19.12.2000, 2000/05/0270 [Abbruch einer Holzhütte; zwei Wochen ausreichend]). Angesichts möglicher witterungsbedingter Verzögerungen während der Wintermonate war die Frist jedoch spruchgemäß zu verlängern.Der Beschwerde war folglich kein Erfolg beschieden, doch war die Frist zur Durchführung der Maßnahme entsprechend zu erstrecken. Angesichts der Art und Weise der Herstellung ist dabei selbst unter Zugrundelegung möglicher Beeinträchtigungen durch die Witterungsverhältnisse eine Frist von rund 2 Monaten als angemessen zu betrachten vergleiche VwGH 19.12.2000, 2000/05/0270 [Abbruch einer Holzhütte; zwei Wochen ausreichend]). Angesichts möglicher witterungsbedingter Verzögerungen während der Wintermonate war die Frist jedoch spruchgemäß zu verlängern. Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der (im Übrigen unzulässige) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1059.002.2016.ua