RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-181/003-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. SM, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 2.1.2013, Zl. WUG2-S-071677/005, infolge des Erkenntnisses des VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/10/0064, mit dem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 7.4.2015, LVwG-AV-181/001-2014, behoben wurde, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Sie werden gemäß § 41 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) verpflichtet, die offenen Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit Bescheiden vom 17.8.2009 und 10.8.2010 bewilligten Intensivpflege für Frau JM in Höhe von insgesamt € 4.324,50 zu ersetzen.“ „Sie werden gemäß Paragraph 41, NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) verpflichtet, die offenen Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit Bescheiden vom 17.8.2009 und 10.8.2010 bewilligten Intensivpflege für Frau JM in Höhe von insgesamt € 4.324,50 zu ersetzen.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Bescheid vom 2.1.2013, Zl. WUG2-S-071677/005, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer, die Kosten der von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 9.10.2007, 18.8.2008, 17.8.2009 und 10.8.2010 bewilligten Intensivpflege für Frau JM in Höhe von € 12.204,55 zu ersetzen. JM habe von 1.1.2008 bis 30.11.2010 Hilfe durch Bezahlung der Intensivpflegekosten erhalten. Die Kosten für diesen Zeitraum hätten € 12.204,55 betragen. Ein Geschenknehmer wäre zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet, wenn ihm der Hilfeempfänger innerhalb von fünf Jahren vor Gewährung der Sozialhilfe, während der Sozialhilfe, oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen geschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hätte. 1.
- Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben, über die vom Landesverwaltungsgericht NÖ auf Grund der Verwaltungsgerichts-Novelle 2012 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu entscheiden war. Mit Erkenntnis vom 7.4.2015, LVwG-AV-181/001-2014, gab das Landesverwaltungsgericht NÖ der Beschwerde dahingehend Folge, als es den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenersatz auf Grund der Verjährung der Bescheide vom 9.10.2007, 18.8.2008 und 17.8.2009 von € 12.204,55 auf € 3.231,81 reduzierte. 1.
- Gegen das Erkenntnis erhob das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales, außerordentliche Revision an den VwGH. Der VwGH gab mit seinem Erkenntnis vom 16.3.2016, Ra 2015/10/0064, der Revision statt und behob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht NÖ wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Begründend führte der VwGH dazu – soweit für diesen Verfahrensgang maßgeblich – aus wie folgt: „[…] 14 Wie dargestellt kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostenersatzansprüche für die in den bei Erlassung des angefochtenen Kostenersatzbescheides mehr als drei Jahre abgelaufenen Kalenderjahren erbrachten Leistungen bereits verjährt gewesen seien. Es ging somit - ohne dies ausdrücklich zu begründen - davon aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 40 NÖ SHG erst durch die Erlassung des Kostenersatzbescheides unterbrochen worden sei.14 Wie dargestellt kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostenersatzansprüche für die in den bei Erlassung des angefochtenen Kostenersatzbescheides mehr als drei Jahre abgelaufenen Kalenderjahren erbrachten Leistungen bereits verjährt gewesen seien. Es ging somit - ohne dies ausdrücklich zu begründen - davon aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 40, NÖ SHG erst durch die Erlassung des Kostenersatzbescheides unterbrochen worden sei. 15 Dagegen führt die Revisionswerberin ins Treffen, dass angesichts der von § 40 Abs. 1 NÖ SHG angeordneten sinngemäßen Geltung von § 1497 ABGB die Unterbrechung der Verjährung nicht erst mit der Erlassung des Kostenersatzbescheides, sondern schon mit der Einräumung von Parteiengehör am
- Juni 2012 an den Mitbeteiligten bewirkt worden sei, weshalb der Ersatzanspruch für die im Kalenderjahr 2009 geleistete Hilfe nicht verjährt sei. Die gemäß § 1497 ABGB die Unterbrechung bewirkende Klagseinbringung sei im Verwaltungsverfahren mit der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrages zu vergleichen. Die Stellung eines derartigen Antrages komme jedoch nach dem NÖ SHG nicht in Betracht, weil das als Sozialhilfeträger zum Kostenersatz berechtigte Land gleichzeitig der Hoheitsträger sei und daher eine Antragstellung auf Einleitung eines Kostenersatzverfahrens nicht vorgesehen sei. Die Behörde habe die Kostenersatzbestimmungen des NÖ SHG daher von Amts wegen zu vollziehen. In einem solchen Fall müsse es für die Unterbrechung der Verjährung auf die erste Verfahrenshandlung ankommen, die die Sphäre des Sozialhilfeträgers verlasse, vorliegend somit auf die im Juni 2012 erfolgte Einräumung von Parteiengehör.15 Dagegen führt die Revisionswerberin ins Treffen, dass angesichts der von Paragraph 40, Absatz eins, NÖ SHG angeordneten sinngemäßen Geltung von Paragraph 1497, ABGB die Unterbrechung der Verjährung nicht erst mit der Erlassung des Kostenersatzbescheides, sondern schon mit der Einräumung von Parteiengehör am
- Juni 2012 an den Mitbeteiligten bewirkt worden sei, weshalb der Ersatzanspruch für die im Kalenderjahr 2009 geleistete Hilfe nicht verjährt sei. Die gemäß Paragraph 1497, ABGB die Unterbrechung bewirkende Klagseinbringung sei im Verwaltungsverfahren mit der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrages zu vergleichen. Die Stellung eines derartigen Antrages komme jedoch nach dem NÖ SHG nicht in Betracht, weil das als Sozialhilfeträger zum Kostenersatz berechtigte Land gleichzeitig der Hoheitsträger sei und daher eine Antragstellung auf Einleitung eines Kostenersatzverfahrens nicht vorgesehen sei. Die Behörde habe die Kostenersatzbestimmungen des NÖ SHG daher von Amts wegen zu vollziehen. In einem solchen Fall müsse es für die Unterbrechung der Verjährung auf die erste Verfahrenshandlung ankommen, die die Sphäre des Sozialhilfeträgers verlasse, vorliegend somit auf die im Juni 2012 erfolgte Einräumung von Parteiengehör. Damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt: 16 Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner anerkennt oder wenn er vom Berechtigten "belangt" und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf Ansprüche, die - wie der vorliegende Kostenersatzanspruch - im Verwaltungsweg geltend zu machen sind, führt zum Ergebnis, dass die Verjährung durch ein Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen oder durch das Einlangen des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der Kostenersatzpflicht unterbrochen wird (vgl. etwa das zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz 1998 ergangene hg. Erkenntnis vom
- November 2005, Zl. 2002/10/0119). 16 Nach Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner anerkennt oder wenn er vom Berechtigten "belangt" und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf Ansprüche, die - wie der vorliegende Kostenersatzanspruch - im Verwaltungsweg geltend zu machen sind, führt zum Ergebnis, dass die Verjährung durch ein Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen oder durch das Einlangen des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der Kostenersatzpflicht unterbrochen wird vergleiche , etwa das zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz 1998 ergangene hg. Erkenntnis vom
- November 2005, Zl. 2002/10/0119). 17 Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für - gemäß § 55 Abs. 1 NÖ SHG vom Land zu tragende - Sozialhilfeleistungen entscheidet gemäß § 66 Abs. 2 NÖ SHG die Bezirkshauptmannschaft. Da - anders als gemäß § 64 Abs. 1 leg. cit. für die Leistungsgewährung - für die Einleitung eines Kostenersatzverfahrens im NÖ SHG kein Antrag vorgesehen ist, hat die Behörde nach dem gemäß § 63 leg. cit. anzuwendenden § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen (vgl. dazu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 261). 17 Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für - gemäß Paragraph 55, Absatz eins, NÖ SHG vom Land zu tragende - Sozialhilfeleistungen entscheidet gemäß Paragraph 66, Absatz 2, NÖ SHG die Bezirkshauptmannschaft. Da - anders als gemäß Paragraph 64, Absatz eins, leg. cit. für die Leistungsgewährung - für die Einleitung eines Kostenersatzverfahrens im NÖ SHG kein Antrag vorgesehen ist, hat die Behörde nach dem gemäß Paragraph 63, leg. cit. anzuwendenden , Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen vorzugehen vergleiche , dazu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 261). 18 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Juli 1997, Zl. 95/08/0320, zu der in den hier wesentlichen Punkten inhaltsgleichen Rechtslage nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/73, ausgeführt, dass bei amtswegig einzuleitenden Kostenersatzverfahren, bei denen § 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden ist, unter der die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung des Ersatzanspruches ein gegenüber dem Ersatzpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tretendes (amtswegiges) Vorgehen zu verstehen ist. Als die Verjährung unterbrechend hat der Verwaltungsgerichtshof daher den Umstand angesehen, dass dem - wegen eines unrechtmäßigen Bezugs der Leistungen - zum Kostenersatz Verpflichteten die mangelnde Berechtigung seines Sozialhilfebezuges und die daraus resultierende Kostenersatzpflicht niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden ist. 18 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Juli 1997, Zl. 95/08/0320, zu der in den hier wesentlichen Punkten inhaltsgleichen Rechtslage nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/73, ausgeführt, dass bei amtswegig einzuleitenden Kostenersatzverfahren, bei denen Paragraph 1497, ABGB sinngemäß anzuwenden ist, unter der die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung des Ersatzanspruches ein gegenüber dem Ersatzpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tretendes (amtswegiges) Vorgehen zu verstehen ist. Als die Verjährung unterbrechend hat der Verwaltungsgerichtshof daher den Umstand angesehen, dass dem - wegen eines unrechtmäßigen Bezugs der Leistungen - zum Kostenersatz Verpflichteten die mangelnde Berechtigung seines Sozialhilfebezuges und die daraus resultierende Kostenersatzpflicht niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden ist. 19 Im vorliegenden Fall wurde dem Mitbeteiligten mit dem bei den Verwaltungsakten erliegenden Schreiben der belangten Behörde vom
- Juni 2012 Parteiengehör eingeräumt. Dabei wurde ihm bekanntgegeben, dass für seine Mutter im Zeitraum von Jänner 2008 bis November 2010 Sozialhilfekosten in der Höhe von insgesamt EUR 13.526,44 angefallen seien. Er wurde detailliert über die Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers gemäß § 41 NÖ SHG belehrt. Im Anschluss daran wurde ihm vorgehalten, dass ihm von der Hilfeempfängerin am
- Juli 2010 eine Liegenschaft zur Hälfte übergeben worden sei. Es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Falls er keinen Einwand erhebe, werde "über diesen Sachverhalt" ein Bescheid ergehen. 19 Im vorliegenden Fall wurde dem Mitbeteiligten mit dem bei den Verwaltungsakten erliegenden Schreiben der belangten Behörde vom
- Juni 2012 Parteiengehör eingeräumt. Dabei wurde ihm bekanntgegeben, dass für seine Mutter im Zeitraum von Jänner 2008 bis November 2010 Sozialhilfekosten in der Höhe von insgesamt EUR 13.526,44 angefallen seien. Er wurde detailliert über die Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers gemäß Paragraph 41, NÖ SHG belehrt. Im Anschluss daran wurde ihm vorgehalten, dass ihm von der Hilfeempfängerin am
- Juli 2010 eine Liegenschaft zur Hälfte übergeben worden sei. Es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Falls er keinen Einwand erhebe, werde "über diesen Sachverhalt" ein Bescheid ergehen. 20 Nach der dargestellten Judikatur wurde damit die Unterbrechung der Verjährung bewirkt. 21 Das Vorbringen des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung bietet keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen. Die der klagsweisen "Belangung" im Sinn von § 1497 ABGB entsprechende Handlung kann im Verwaltungsverfahren keineswegs erst in der behördlichen Entscheidung über den Kostenersatzanspruch erblickt werden. Aus dem Umstand, dass das Burgenländische Sozialhilfegesetz die Verjährungsunterbrechung durch die Einräumung von Parteiengehör ausdrücklich normiert, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Einräumung von Parteiengehör nach dem NÖ SHG diese Wirkung nicht zukommt. 21 Das Vorbringen des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung bietet keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen. Die der klagsweisen "Belangung" im Sinn von Paragraph 1497, ABGB entsprechende Handlung kann im Verwaltungsverfahren keineswegs erst in der behördlichen Entscheidung über den Kostenersatzanspruch erblickt werden. Aus dem Umstand, dass das Burgenländische Sozialhilfegesetz die Verjährungsunterbrechung durch die Einräumung von Parteiengehör ausdrücklich normiert, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Einräumung von Parteiengehör nach dem NÖ SHG diese Wirkung nicht zukommt. 22 Soweit der Mitbeteiligte meint, dass die Verjährung deshalb nicht unterbrochen worden sei, weil aufgrund der Dauer des Verwaltungsfahrens eine nicht gehörige Fortsetzung im Sinn von § 1497 ABGB vorliege, ist ihm zu entgegnen, dass sich aus dem Akteninhalt keine wesentliche Verzögerung des Verfahrens ergibt. Eine solche kann insbesondere auch nicht darin erblickt werden, dass das nach der Stellungnahme des Mitbeteiligten vom
- Juni 2012, in der die genaue Ermittlung des Geschenkwertes beantragt wurde, eingeholte Schätzwertgutachten - zu dessen Vorbereitung die Beischaffung des Übergabevertrages erforderlich war - erst im November 2012 erstattet wurde. Schon aus diesem Grund kann nicht davon gesprochen werden, dass das Kostenersatzverfahren nicht "gehörig fortgesetzt" worden wäre. 22 Soweit der Mitbeteiligte meint, dass die Verjährung deshalb nicht unterbrochen worden sei, weil aufgrund der Dauer des Verwaltungsfahrens eine nicht gehörige Fortsetzung im Sinn von Paragraph 1497, ABGB vorliege, ist ihm zu entgegnen, dass sich aus dem Akteninhalt keine wesentliche Verzögerung des Verfahrens ergibt. Eine solche kann insbesondere auch nicht darin erblickt werden, dass das nach der Stellungnahme des Mitbeteiligten vom
- Juni 2012, in der die genaue Ermittlung des Geschenkwertes beantragt wurde, eingeholte Schätzwertgutachten - zu dessen Vorbereitung die Beischaffung des Übergabevertrages erforderlich war - erst im November 2012 erstattet wurde. Schon aus diesem Grund kann nicht davon gesprochen werden, dass das Kostenersatzverfahren nicht "gehörig fortgesetzt" worden wäre. 23 Auf Grund der dargestellten Verkennung der Rechtslage durch das Verwaltungsgericht war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. […]“
- Rechtslage: 2.
- § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet:2.
- Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet: „
(1)Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“ 2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 lauten auszugsweise: § 37Paragraph 37 Kostenersatzverpflichtete
(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
- –
- […]
- Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat. […] § 40Paragraph 40 Verjährung
(1)Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung § 1497 ABGB).Paragraph 1497, ABGB).
(2)Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
(2)Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. […] § 41Paragraph 41 Ersatz durch den Geschenknehmer
(1)Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt.
(2)Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.“ 2.
- § 1497 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) lautet:2.
- Paragraph 1497, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) lautet: „§
- Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat; oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.“
- Erwägungen: 3.
- Gemäß § 40 Abs. 1 NÖ SHG verjährt der Anspruch auf Kostenersatz, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).3.
- Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, NÖ SHG verjährt der Anspruch auf Kostenersatz, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB). Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 5.6.2012 darauf hingewiesen, dass für die für JM gewährte Hilfe vom 1.1.2008 bis 30.11.2010 Kosten in Höhe von € 13.526,44 angefallen seien. Es sei festgestellt worden, dass der Hälfteanteil der Liegenschaft EZ ***, KG *** am 5.7.2010 an den Beschwerdeführer übergeben worden sei. Damit habe er Vermögen geschenkt bekommen, weshalb er nun zum Ersatz der Sozialhilfekosten zu verpflichten sei. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer Parteiengehör, indem sie ihm eine zwei-wöchige Frist zur allfälligen Stellungnahme einräumte. Nach der Rechtsansicht des VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis war die Einräumung von Parteiengehör gegenständlich ausreichend, um eine Unterbrechung der Verjährung offener Sozialhilfeforderungen zu bewirken (vgl. Erk. Rz 19f). Nach der Rechtsansicht des VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis war die Einräumung von Parteiengehör gegenständlich ausreichend, um eine Unterbrechung der Verjährung offener Sozialhilfeforderungen zu bewirken vergleiche Erk. Rz 19f). Zum Zeitpunkt des Parteiengehörs am 5.6.2012 war daher lediglich die im Jahr 2008 gewährte Sozialhilfe verjährt, weil seit dem Ablauf von 2008 bis zum 5.6.2012 mehr als drei Jahre vergangen waren. 3.
- Der Ersatzanspruch für die im Kalenderjahr 2009 geleistete Hilfe war im Ergebnis nicht verjährt. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Buchungslisten der vorläufig übernommenen Sozialhilfekosten ergibt sich somit für das Jahr 2009 ein offener Sozialhilfebetrag in Höhe von € 4.324,
- Der Betrag der offenen Sozialhilfe für das Jahr 2010 in Höhe von € 3.231,81 wurde vom Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bereits bezahlt, war daher als Kostenersatzbetrag nicht mehr vorzuschreiben. In Entsprechung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH vom 16.3.2016 war der Beschwerdeführer nunmehr – in Ergänzung zu seinem bisher geleisteten Kostenersatz – zu einem Ersatz der offenen und nicht verjährten Sozialhilfekosten in Höhe von € 4.324,50 zu verpflichten.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. Im Ergebnis waren lediglich Rechtsfragen zu beurteilen, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil mit der Entscheidung das Erkenntnis des VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/10/0064, umgesetzt worden ist.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil mit der Entscheidung das Erkenntnis des VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/10/0064, umgesetzt worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.181.003.2014