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{'item': 'LVwG-AV-587/001-2016'}

Obsah (4)§ 28Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-587/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

  1. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Stadtgemeinde *** hat jeweils mit Schreiben vom 22.10.2015 einerseits um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für die „Siedlung ***“ in der KG *** und andererseits für die Errichtung einer Schmutzwasserkanalisation für diese Siedlung bei gleichzeitiger Vorlage von Projektsunterlagen angesucht. Projektsgegenstand ist auch jeweils die Errichtung aller erforderlichen Hausanschlüsse. Die Wasserversorgungsanlage soll dabei an das bestehende Ortsnetz angeschlossen werden. Bei der Schmutzkanalisation ist die Errichtung einer Druckleitung und eines Pumpwerkes samt Einleitung in das bestehende Pumpwerk 1-*** sowie eine Bauwasserhaltung vorgesehen. Nach Vorbegutachtung durch die Amtssachverständigen forderte die belangte Behörde die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  2. März 2016 auf, die notwendigen Zustimmungserklärungen vorzulegen. Die Behörde hielt in diesem Schreiben auch fest, dass sämtliche Grundstücke im Projektgebiet einschließlich aller Zufahrts- und Verbindungswege im Privateigentum stehen und die Versorgung und Entsorgung der Liegenschaften mittels Hausbrunnen und Senkgruben erfolgt. Die Stadtgemeinde *** teilte mit Schreiben vom
  3. März 2016 mit, dass das Bauvorhaben ein wesentlicher Bestandteil ihres Ver- und Entsorgungskonzeptes ist und in diesem Bereich einzelne Brunnenanlagen liegen, die teilweise über den Grenzwerten für Eisen und Mangan sind und weiters eine Entsorgung durch Senkgrubenentleerungen mittels LKW erfolgt. Weiters wurde festgehalten, dass diese Umstände nicht dem Stand der Technik entsprechen und dass das Bauvorhaben überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  4. April 2016 wies die belangte Behörde unter Spruchteil I das Ansuchen betreffend Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage und unter Spruchteil II das Ansuchen betreffend die Abwasserbeseitigungsanlage ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  5. April 2016 wies die belangte Behörde unter Spruchteil römisch eins das Ansuchen betreffend Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage und unter Spruchteil römisch zwei das Ansuchen betreffend die Abwasserbeseitigungsanlage ab. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass sämtliche Grundstücke im Projektgebiet einschließlich der Zufahrts- und Verbindungswege im Privateigentum stünden und die Zustimmungserklärungen mehrerer betroffener Grundeigentümer nicht vorliegen würden. Die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung wurden verneint. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass ein Bedarf dafür nicht gegeben sei, da im gegenständlichen Ortsteil *** die Versorgung und Entsorgung der Liegenschaften bereits mittels Hausbrunnen und Senkgruben erfolge. Es bestünde daher in der jetzigen Form eine ausreichende alternative Befriedigungsmöglichkeit. Da einige Liegenschaftseigentümer ihre Zustimmung nicht erteilt hätten, sei die Bewilligungsfähigkeit beider Vorhaben (Wasser und Kanal) nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid wurde von der Stadtgemeinde ***, rechtsfreundlich vertreten durch ONZ ONZ Kraemmer Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am Ausbau der kommunalen Kanalisation und der Trinkwasserversorgung vorliege und daher inhaltliche Rechtswidrigkeit gegeben sei. Weiters sei der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, die Bescheidbegründung hinsichtlich öffentlicher Interessen und Abwägung mangelhaft geblieben. Die Behörde wende Judikatur an, die sich auf anders gelagerte Sachverhalte beziehe und würde bei Zutreffen der Ansicht der Behörde es in Niederösterreich großteils nie öffentliches Interesse am Ausbau einer Wasserversorgungsanlage oder Abwasserbeseitigungsanlage durch Gemeinden geben. Es bestehe ein öffentliches Interesse aufgrund des Unionsrechtes, wonach es einen klaren Vorrang kommunaler Kanalisationsanlagen gegenüber Einzellösungen wie zB. Senkgruben gäbe. Weiters sei nach nationalem Recht ein öffentliches Interesse an der kommunalen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gegeben. Dazu wurde auf die NÖ Bauordnung (§ 45) und das NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz verwiesen. Es bestehe ein grundsätzliches öffentliches Interesse am Anschluss. Eine Entsorgung über Senkgruben würde den öffentlichen Interessen zuwiderlaufen, wenn eine Anschlussmöglichkeit bestehe. Es müsse daher auch im öffentlichen Interesse liegen, diese Anschlussmöglichkeit zu schaffen, wie im vorliegenden Fall. Die gegenständlichen Senkgruben würden unmittelbar an den Grundwasserschwankungsbereich reichen. Beim Ausbau der kommunalen Kanalisation sei ein öffentliches Interesse zu bejahen. Das gleich gelte für kommunale Trinkwasserversorgung. Es bestünde auch ein öffentliches Interesse an der Bereitstellung von Löschwasser durch die Gemeinden. Die derzeit bestehenden Hausbrunnen würden teilweise überhöhte Schadstoffbelastungen aufweisen. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Miteigentümer, die nicht zugestimmt hätten, würde nicht die widmungsgemäße Nutzung der Verkehrsflächen einschränken. In angrenzende Grundstücke würde nicht eingegriffen werden, es liege ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Umsetzung des Vorhabens vor. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Judikatur entkräfte das Beschwerdevorbringen nicht, bei den dieser Judikatur zugrunde gelegten Fällen sei es um genossenschaftliche Vorhaben und nie um Ausbauprojekte einer Gemeinde gegangen. Aus den Judikaten könne keine generelle Aussage zum öffentlichen Interesse an der Erweiterung von kommunalen Ver- und Entsorgungsanlagen abgeleitet werden. Die Nutzung der 160 Gebäude diene dem öffentlichen Interesse des Siedlungswesens betreffend den Abwasseranfall. Die Behörde hätte Ermittlungen hinsichtlich des Ausbaus des Kanal- und Wasserleitungsnetzes nicht durchgeführt. Es hätten Zwangsrechte eingeräumt werden müssen. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung der Bewilligung bei gleichzeitiger Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte oder die Behebung und Zurückverweisung der Angelegenheit. Gegen diesen Bescheid wurde von der Stadtgemeinde ***, rechtsfreundlich vertreten durch ONZ ONZ Kraemmer Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am Ausbau der kommunalen Kanalisation und der Trinkwasserversorgung vorliege und daher inhaltliche Rechtswidrigkeit gegeben sei. Weiters sei der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, die Bescheidbegründung hinsichtlich öffentlicher Interessen und Abwägung mangelhaft geblieben. Die Behörde wende Judikatur an, die sich auf anders gelagerte Sachverhalte beziehe und würde bei Zutreffen der Ansicht der Behörde es in Niederösterreich großteils nie öffentliches Interesse am Ausbau einer Wasserversorgungsanlage oder Abwasserbeseitigungsanlage durch Gemeinden geben. Es bestehe ein öffentliches Interesse aufgrund des Unionsrechtes, wonach es einen klaren Vorrang kommunaler Kanalisationsanlagen gegenüber Einzellösungen wie zB. Senkgruben gäbe. Weiters sei nach nationalem Recht ein öffentliches Interesse an der kommunalen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gegeben. Dazu wurde auf die NÖ Bauordnung (Paragraph 45,) und das NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz verwiesen. Es bestehe ein grundsätzliches öffentliches Interesse am Anschluss. Eine Entsorgung über Senkgruben würde den öffentlichen Interessen zuwiderlaufen, wenn eine Anschlussmöglichkeit bestehe. Es müsse daher auch im öffentlichen Interesse liegen, diese Anschlussmöglichkeit zu schaffen, wie im vorliegenden Fall. Die gegenständlichen Senkgruben würden unmittelbar an den Grundwasserschwankungsbereich reichen. Beim Ausbau der kommunalen Kanalisation sei ein öffentliches Interesse zu bejahen. Das gleich gelte für kommunale Trinkwasserversorgung. Es bestünde auch ein öffentliches Interesse an der Bereitstellung von Löschwasser durch die Gemeinden. Die derzeit bestehenden Hausbrunnen würden teilweise überhöhte Schadstoffbelastungen aufweisen. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Miteigentümer, die nicht zugestimmt hätten, würde nicht die widmungsgemäße Nutzung der Verkehrsflächen einschränken. In angrenzende Grundstücke würde nicht eingegriffen werden, es liege ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Umsetzung des Vorhabens vor. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Judikatur entkräfte das Beschwerdevorbringen nicht, bei den dieser Judikatur zugrunde gelegten Fällen sei es um genossenschaftliche Vorhaben und nie um Ausbauprojekte einer Gemeinde gegangen. Aus den Judikaten könne keine generelle Aussage zum öffentlichen Interesse an der Erweiterung von kommunalen Ver- und Entsorgungsanlagen abgeleitet werden. Die Nutzung der 160 Gebäude diene dem öffentlichen Interesse des Siedlungswesens betreffend den Abwasseranfall. Die Behörde hätte Ermittlungen hinsichtlich des Ausbaus des Kanal- und Wasserleitungsnetzes nicht durchgeführt. Es hätten Zwangsrechte eingeräumt werden müssen. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung der Bewilligung bei gleichzeitiger Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte oder die Behebung und Zurückverweisung der Angelegenheit. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Ein von der Stadtgemeinde *** vorgelegtes Projekt umfasst die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage in der Siedlung *** auf im Privateigentum mehrerer Personen befindlichen Grundstücken in der KG *** (Zufahrtsstraßen) und die Herstellung der erforderlichen Hausanschlüsse für die Versorgung von Wohnhäusern auf Grundstücken von Privatpersonen in dieser Katastralgemeinde. Ein zweites Projekt der Stadtgemeinde *** betrifft die Abwasserentsorgung, ebenfalls für die Siedlung ***, und umfasst unter anderem die Errichtung einer Schmutzwasserkanalisation auf im Wesentlichen denselben Grundstücken, bestehend aus einigen Strängen, und die Herstellung der erforderlichen Hausanschlüsse für dieselben Wohnhäuser. In den Zufahrtsstraßen zu dieser Siedlung ist weder eine Wasserleitung noch ein Abwasserkanal verlegt. Es besteht eine Versorgung der von den Projekten erfassten Liegenschaften mit den Häusern mit Trinkwasser mittels Hausbrunnen und erfolgt die Entsorgung der Abwässer dieser Häuser in Senkgruben ohne Überlauf. Der Senkgrubeninhalt wird mit LKW´s entsorgt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: „§ 12.

(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes. . . . § 60.Paragraph 60,
(1)Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
  1. a)die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);
  2. a)die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (Paragraph 61,);
  3. b)die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);
  4. b)die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (Paragraph 62,);
  5. c)die Enteignung (§§ 63 bis 70);
  6. c)die Enteignung (Paragraphen 63 bis 70);
  7. d)… . . . § 63.Paragraph 63, Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
  8. a)Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;
  9. b)für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;
  10. b)für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann; . . .“ Die zur Bewilligung eingereichten Projekte sind unstrittig wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Die gegenständlichen beiden Projekte sollen auf Grundstücken von Privatpersonen verwirklicht werden. Die Stadtgemeinde *** ist Antragstellerin. Für die Umsetzung dieses Projektes ist somit die Zustimmung der betroffenen Eigentümer der Grundstücke erforderlich. Es liegen aber nicht die Zustimmungserklärungen aller Eigentümer vor. Sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer der zur Projektsausführung erforderlichen Liegenschaft ist, wird er im Allgemeinen spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die ausdrückliche Zustimmungserklärung der betroffenen Eigentümer vorzulegen haben, da diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist (vgl. VwGH vom 08.04.1986, 85/07/0329).Sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer der zur Projektsausführung erforderlichen Liegenschaft ist, wird er im Allgemeinen spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die ausdrückliche Zustimmungserklärung der betroffenen Eigentümer vorzulegen haben, da diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist vergleiche VwGH vom 08.04.1986, 85/07/0329). Die Zustimmung des Grundeigentümers muss liquid sein, das heißt aufgrund von Belegen nachgewiesen sein, also schriftlich erfolgen (siehe VwSlg 8995 A/1976). Die Konsenswerberin und nunmehrige Beschwerdeführerin konnte schon im Vorfeld einer Bewilligungsverhandlung nicht alle schriftlichen Zustimmungserklärungen vorlegen. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 30. März 2016 der nunmehrigen Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Zwangsrechtseinräumung aufgrund der derzeit bestehenden Situation nicht erfolgen kann. Im gegenständlichen Fall besteht sowohl eine Trinkwasserversorgung als auch eine Entsorgung der Abwässer der Grundstücke in der Siedlung ***. Die Zufahrtsstraßen zu dieser Siedlung sind im Privateigentum, weder eine Wasserleitung noch ein Abwasserkanal sind in diesen Straßen vorhanden. Es besteht damit auch keine Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Wasserleitung oder an einen öffentlichen Kanal. Für die Einräumung eines Zwangsrechts, hier der Duldung der Leitungsverlegung, ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses erforderlich. Mit einem Zwangsrecht könnte unter dieser Voraussetzung das Hindernis der fehlenden Zustimmungserklärungen beseitigt werden. In der Beschwerde wird als öffentliches Interesse die Schaffung einer Anschlussmöglichkeit ins Treffen geführt. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang in der Beschwerde auf die NÖ Bauordnung und das NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz. § 45 Absatz 2 NÖ Bauordnung 2014 normiert, dass die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht. Eine derartige Möglichkeit besteht aber im vorliegenden Fall nicht, wie in der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt wird. Die vom Projekt umfassten Grundstücke mit den Wohnhäusern werden durch Privatstraßen erschlossen. Ein Leitungsrecht auf diesen Straßen wird nicht behauptet. Das unter Heranziehung der NÖ Bauordnung argumentierte öffentliche Interesse ist daher nicht gegeben.Paragraph 45, Absatz 2 NÖ Bauordnung 2014 normiert, dass die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht. Eine derartige Möglichkeit besteht aber im vorliegenden Fall nicht, wie in der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt wird. Die vom Projekt umfassten Grundstücke mit den Wohnhäusern werden durch Privatstraßen erschlossen. Ein Leitungsrecht auf diesen Straßen wird nicht behauptet. Das unter Heranziehung der NÖ Bauordnung argumentierte öffentliche Interesse ist daher nicht gegeben. Auch aus dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz lässt sich ein öffentliches Interesse für die Einräumung eines Zwangsrechtes nicht ableiten. Darüber hinaus wird festgehalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 29.04.1954, 3055/52, vom 21.01.2003, 2002/07/0135) für die Einräumung eines Zwangsrechtes nach den §§ 63 und 64 WRG 1959 ein Bedarf nach einem derartigen Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein muss. Ein solcher ist dann nicht anzunehmen, wenn andere ausreichende Befriedigungsmöglichkeiten bestehen, im konkreten Fall die Trinkwasserversorgung mit Hausbrunnen und die Abwasserentsorgung über dichte Senkgruben.Darüber hinaus wird festgehalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 29.04.1954, 3055/52, vom 21.01.2003, 2002/07/0135) für die Einräumung eines Zwangsrechtes nach den Paragraphen 63 und 64 WRG 1959 ein Bedarf nach einem derartigen Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein muss. Ein solcher ist dann nicht anzunehmen, wenn andere ausreichende Befriedigungsmöglichkeiten bestehen, im konkreten Fall die Trinkwasserversorgung mit Hausbrunnen und die Abwasserentsorgung über dichte Senkgruben. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 29.04.1954 kann daher die Heranziehung eines fremden Gutes in den Fällen nicht als erforderlich angesehen werden, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann. Dies ist hier der Fall, es besteht eine Versorgung der einzelnen Grundstücke mit den Häusern durch Hausbrunnen und erfolgt die Abwasserentsorgung im Wege von Senkgruben. Zu Letzteren wird eine Mangelhaftigkeit nicht vorgebracht. Die Ausführungen zu teilweise überhöhten Schadstoffbelastungen bei den Hausbrunnen sind allgemein gehalten, es liegen dazu keine Belege oder Hinweise im Akt vor. Das Vorbringen ist in diesem Punkt nicht ausreichend konkret. Auch dem technischen Bericht der Einreichunterlagen sind keine Hinweise auf Probleme mit der Wasserqualität der bestehenden Hausbrunnen zu entnehmen und dass dies ein Grund für das eingereichte Projekt betreffend Wasserversorgungsanlage ist. Zum Thema Löschwasser wird angemerkt, dass dieses im Ernstfall mit Löschfahrzeugen herangebracht werden kann, wie dies auch in entlegenen Regionen ohne öffentliche Wasserversorgungsanlage, etwa bei Bauernhöfen auf Anhöhen abseits von Ortschaften, der Fall ist, sofern nicht die vorhandenen Hausbrunnen dafür ausreichen sollten. Die Argumentation mit dem Unionsrecht führt ebenfalls nicht zum Erfolg: Wie in der Beschwerdeschrift auch ausgeführt wird, statuiert das Unionsrecht einen Vorrang kommunaler Kanalisationsanlagen. Es soll ein möglichst hoher Anschlussgrad erreicht werden. Dies schließt aber nach der Gesetzeslage nicht aus, dass auch andere Formen der Abwasserbeseitigung zum Tragen kommen, wie das mit der Ausnahmeregelung in § 45 Absatz 3 bis Absatz 5 NÖ Bauordnung 2014 (u. a. Senkgruben) geregelt wird.Die Argumentation mit dem Unionsrecht führt ebenfalls nicht zum Erfolg: Wie in der Beschwerdeschrift auch ausgeführt wird, statuiert das Unionsrecht einen Vorrang kommunaler Kanalisationsanlagen. Es soll ein möglichst hoher Anschlussgrad erreicht werden. Dies schließt aber nach der Gesetzeslage nicht aus, dass auch andere Formen der Abwasserbeseitigung zum Tragen kommen, wie das mit der Ausnahmeregelung in Paragraph 45, Absatz 3 bis Absatz 5 NÖ Bauordnung 2014 (u. a. Senkgruben) geregelt wird. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war nicht näher einzugehen. Der Zwangsrechtsantrag konnte nicht durchdringen, weshalb die Abweisung der Bewilligungsanträge für die Wasserversorgungs- und die Abwasserbeseitigungsanlage durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. Da die gegenständlichen bewilligungspflichtigen Anlagen fremdes Grundeigentum berühren und eine Zwangsrechtseinräumung nicht zulässig ist, muss die Konsenswerberin im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. 10.7.1997, 96/07/0136) den Weg der Einigung mit den Eigentümern der durch die Vorhaben betroffenen Grundstücke herbeiführen, um eine wasserrechtliche Bewilligung erhalten zu können. Von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da nach der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und ausschließlich eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 Schädler/Eberle/Liechtenstein).Von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da nach der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und ausschließlich eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 Schädler/Eberle/Liechtenstein).

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Für die rechtliche Beurteilung wurde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung herangezogen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.587.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.