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LVwG-AV-1081/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1081/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des FS, vertreten durch Rae Hintermeier, Pfleger, Brandstätter, Hintermeier in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. September 2016, Zl. PLS1-F-06988/003, betreffend Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ, zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 8, 24 Abs. 4 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 8, 24, Absatz 4, Führerscheingesetz – FSG §§ 24 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraphen 24, Absatz 2, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erließ am
  5. September 2016 zur Zl. PLS1-F-06988/003 gegenüber Herrn FS nachstehenden Bescheid: „Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fordert Sie auf, sich innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B und F noch gegeben ist. Hinweis Bitte beachten Sie, dass Ihnen die Lenkberechtigung bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung entzogen werden muss, falls Sie dieser Aufforderung keine Folge leisten. Für den Zeitraum einer eventuellen Entziehung ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig. Um die oben angeführte Frist einhalten zu können wird angeraten aktuelle Labortests (CDT, MCV und GGT) vorzulegen sowie unverzüglich einen Termin bei der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Tel. 02742/9025-*** zu vereinbaren. Rechtsgrundlagen § 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes (FSG) Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes (FSG) § 8 FSGParagraph 8, FSG Begründung Laut Bericht der PI *** kam es am 01.08.2016 um 20:00 Uhr auf Ihrem Anwesen zu einer Eskalation mit Ihrem Sohn, bei der Sie unter anderem lautstark herumschrien. Ihr emotionaler Zustand war erregt, aufgebracht und sehr emotionsgeladen. Weiters stellten die Polizeibeamten eine mittelstarke Alkoholisierung fest. Der Sachverhalt wurde Ihnen zur Kenntnis übermittelt und gaben Sie folgende Stellungnahme ab: „Schon auf Basis der Schilderung des Sachverhaltes durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erscheint es mir in höchstem Maße fragwürdig, weshalb auf dieser Basis an eine amtsärztliche Untersuchung (offensichtlich betreffend meinen Führerschein) gedacht wird. Zusammenfassend geht die Behörde davon aus, ich hätte am 1.8.2016 gegen 20 Uhr lautstark herumgeschrien, ich wäre erregt, aufgebracht und sehr emotionsgeladen gewesen, unter dem Einfluss einer mittelstarken Alkoholisierung. Dies alles natürlich ohne Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr. Auch mein Rechtsvertreter kann sich des persönlichen Eindruckes nicht erwehren, dass sich unter diesen Voraussetzungen ein wesentlicher Anteil der österreichischen Bevölkerung regelmäßig einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen müsste, da wohl ein Iautstarkes Herumschreien in einem Zustand der mittelstarken Alkoholisierung häufig vorkommen dürfte. Wie die Behörde von einem solchen Vorfall, der sich weder im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeugs, noch sonst im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten zugetragen hat, auf eine Beeinträchtigung meiner Fähigkeit, ein Fahrzeug zu lenken, schließen will, kann ich mir nicht erklären. Auch für meinen Rechtsvertreter selbst stellt sich diese Annahme als doch ausgesprochen weit hergeholt dar, beachtet man seine Erfahrung, dass in der Vergangenheit nicht einmal gegen Personen, welche sich im Straßenverkehr klar aggressiv verhalten hatten, entsprechende Verfahren eingeleitet wurden. Ich darf auch noch erläuternd festhalten, dass es am 1.8.2016 tatsächlich zu einem Streit zwischen mir und meinem Sohn gekommen ist, in dessen Rahmen ich von meinem Sohn vorab schwer attackiert wurde. Ich habe diese Umstände auch im Einzelnen den anwesenden Polizisten geschildert, jedoch in weiterer Folge, aus Rücksicht auf meinen Sohn, das mir gesetzlich zustehende Recht auf Aussageverweigerung in Anspruch genommen. Die zuständigen Polizeiorgane der Polizeiinspektion *** haben diesen Umstand ausgesprochen unerfreulich aufgenommen und mir daraufhin die nunmehr von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten betriebene Maßnahme angedroht. Es bedarf wohl keiner umfassenden Ausführungen, dass für die Ausübung des prozessualen Rechtes des Opfers einer möglichen Straftat keinerlei behördliche Konsequenzen eingeleitet werden dürfen. Als nichts anders kann aber das nunmehr eingeleitete Verfahren der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gesehen werden, sodass ich hiermit dringend den Antrag stelle, das gegenständliche Verfahren ersatzlos einzustellen.“ Ihre eingebrachte Stellungnahme wurde wiederum der Amtsärztin vorgelegt und gibt diese folgende Stellungnahme ab: „Obgenannter wurde seitens der PI *** nach einem Streit mit seinem Sohn von seinem Anwesen weggewiesen. Es sei schon öfter zu einem Streit mit der Familie gekommen. Ebenso bestritt Obgenannter die Vaterschaft für seinen Sohn. Trotz labor- Nachweis bezweifelte er damals die Richtigkeit der Testergebnisse. Mit diesem Sohn kam es am 1.8.2016 zu einer verbalen Bedrohung durch seinen Sohn, der sein gelagertes Holz schnitt, was ihm nicht recht war. Dies steht ihm auch zu. Die Behörde wird sich sicher nicht in Familienstreitigkeiten einmischen, noch kann sie diese lösen. Es ist jedoch Aufgabe der Behörde bei vermutlicher psychischer Erkrankung ( auch ein vermehrter Alkoholabusus, wäre eine Form einer psychischen Erkrankung) die dazu geeignet ist, Auswirkungen auf die ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ eines Fahrzeugs zu haben. Siehe auch § 14 FSG-GV). Es ist jedoch Aufgabe der Behörde bei vermutlicher psychischer Erkrankung ( auch ein vermehrter Alkoholabusus, wäre eine Form einer psychischen Erkrankung) die dazu geeignet ist, Auswirkungen auf die ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ eines Fahrzeugs zu haben. Siehe auch Paragraph 14, FSG-GV). Weiters vermuten wir eine psychische Erkrankung, da es öfter zu Bedrohungen und Schreiduellen in dieser Familie kommt, dies kann leicht zu Eskalationen bzw. zu einer Tat gegenüber der Familie kommen. Dysphorisch-aggressives Verhalten können Symptome einer vermutlichen Alkoholbedingten Persönlichkeitsveränderung sein. Die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung sollte wahrgenommen werden, um die vermuteten Erkrankungen durch ein Gespräch mit der Amtsärztin oder dem Amtsarzt aus dem Weg zu räumen. Terminvereinbarung unter 02742/9025-***. Dies kann freiwillig erfolgen. Die Vorlage eines aktuellen Labortests auf CDT, MCV und GGT wird angeraten, um weitere Wege zu ersparen.“ Auf Grund dessen bestehen begründete Zweifel an Ihrer uneingeschränkten Verkehrszuverlässigkeit und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 4 FSG).“Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (Paragraph 24, Absatz 4, FSG).“
  6. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, die wie folgt lautet: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebe ich durch meine ausgewiesenen Vertreter Dr. Anton Hintermeier, Mag. Michael Pfleger, Mag. Jürgen Brandstätter, Mag. Anton Hintermeier, Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu PLSf-F-06986/003 vom 9.9.2016, zugestellt am 13.9.2016, binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 9.9.2016 wird mir aufgetragen, mich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B und F gegeben sind. Ich bekämpfe den Bescheid seinem vollen Umfang nach und mache hierzu die Beschwerdegründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend und erachte mich durch diesen Bescheid in meinem Recht darauf verletzt, sich ohne Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keiner ärztlichen Untersuchung zu unterziehen: Die Behörde geht nach ihren eigenen Angaben auf Grundlage des Vorfalls vom 1.8.2016 davon aus, dass begründete Bedenken betreffend meine gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges bestehen. Nach Angabe der Behörde sei es am 1.8.2016 um 20:00 Uhr bei mir zu Hause zu einem Streit mit meinem Sohn gekommen, bei dem ich lautstark herumgeschrien hätte. Mein emotionaler Zustand sei erregt, aufgebracht und sehr emotionsgeladen gewesen. Dabei stellten die Polizeibeamten auch eine mittelstarke Alkoholisierung fest. Weiters stellt die Behörde fest, dass ich in der Vergangenheit die Vaterschaft zu meinem Sohn bestritten hatte und der Streit darauf gegründet war, dass mein Sohn mein gelagertes Holz geschnitten hätte. Weitere Feststellungen, auf die sich die Annahme der Behörde stützen könnte, finden sich nicht im Akt. Zunächst erscheint es mir absolut befremdlich, warum die Behörde überhaupt den Umstand einer Streitigkeit mit meinem Sohn und den Rechtsstreit betreffend meine Vaterschaft zu diesem erwähnt. Diese Tatsachen können nicht einmal im Entferntesten mit meiner Eignung zu tun haben, ein Fahrzeug zu lenken. Mir stellt sich die Frage, warum sich die Behörde - selbst wenn sie sich selbst nicht für Familienstreitigkeiten zuständig erachtet - dennoch durch entsprechende Feststellungen in derartige Konflikte einmengt. Man muss im Rahmen dieser Schilderung schon fast von einer Parteinahme zugunsten meines Sohnes ausgehen. Auch dies erscheint mir etwas eigenartig im Hinblick auf den Umstand, dass es zu massiven Angriffen meines Sohnes gekommen ist, deren strafgerichtliche Verfolgung ich aber aufgrund des familiären Naheverhältnisses durch Ausübung meines Entschlagungsrechtes verhindert habe. Dass ich im Zusammenhang mit diesen Vorfällen auf meinem eigenen Grundstück (das Lenken eines Fahrzeugs war nicht im Spiel) erregt und aufgebracht, sohin emotionsgeladen, war, kann mir wohl niemand verübeln. Auch hier stellt sich aber die Frage, ob diese Umstände tatsächlich eine Erkrankung nahelegen können, die meine Fähigkeit beeinträchtigen, ein Fahrzeug zu lenken. Sollte dies ausreichen, hätte die Behörde sohin in Hinkunft Handhabe, einen Großteil der Bevölkerung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, da mir kaum Personen bekannt sind, die nicht gelegentlich „erregt, aufgebracht und sehr emotionsgeladen“ sind. Als einzig ernst zu nehmende Begründung bleibt also die Feststellung, die Polizeibeamten hätten mich an diesem Tag zu Hause gegen 20:00 Uhr abends mit einer mittelstarken Alkoholisierung angetroffen. Soweit mir bekannt ist, konsumieren Alkoholiker mehrmals und in großen Mengen Alkohol, sodass die einmalige Alkoholisierung kaum die Annahme rechtfertigt, ich sei Alkoholiker. Auch die gelegentliche mittelgradige Alkoholisierung zu Hause gegen 20:00 Uhr dürfte durchaus bei einem erheblichen Anteil der erwachsenen österreichischen Bevölkerung vorkommen und kann daher ebenso wenig die Annahme einer Alkoholsucht rechtfertigen. Bei ihrer Beurteilung, ob Bedenken an der gesundheitlichen Eignung eines Fahrzeuglenkers bestehen, ist die Behörde keineswegs frei. Die Behörde ist also nicht dazu befugt, Personen, die einen Führerschein innehaben, jederzeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Es müssen also auch hierfür gewichtige Gründe vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen. Immerhin handelt es sich hierbei um einen massiven Eingriff in meine Persönlichkeitsrechte. Eine solche Begründung muss sich auch, um den verfahrensrechtlichen Vorschriften zu genügen und um eine Bekämpfbarkeit der Ansichten der Behörde sicherzustellen, im Bescheid wiederfinden. Nichts dergleichen ist der Fall. Der Bescheid kann sich daher auf keinerlei gesetzliche Grundlage stützen und greift völlig zu Unrecht in mein Hecht ein, mich nicht nach den Launen der Behörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ich stelle daher durch meine ausgewiesenen Vertreter Dr. Anton Hintermeier, Mag. Michael Pfleger, Mag. Jürgen Brandstätter, Mag. Anton Hintermeier, Rechtsanwälte, ***, ***, die Anträge: das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle meiner Beschwerde Folge geben, 1.) den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren ersatzlos einstellen; in eventu 2.) den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.“
  7. Feststellungen: Außer Streit steht, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Sohn zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist, in deren weiterem Verlauf von Polizeiorganen auch auf Grund der festgestellten Emotionen und einer mittelstarken Alkoholisierung, die von den genannten Organen nach deren eigenen Angaben wahrgenommen wurde, ein Betretungsverbot nach dem SGP verhängt wurde. Die Verwaltungsbehörde geht weiters davon aus, dass es innerhalb der Familie öfters zu Streitigkeiten gekommen ist, in deren Verlauf auch die Vaterschaft bestritten wurde. In einer von der Bezirkshauptmannschaft eingeholten Stellungnahme der Amtsärtzin wird verallgemeinernd ausgeführt, dass vermehrter Alkoholkonsum eine Form einer psychischen Erkrankung sei, die Auswirkungen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ haben kann. Da es öfter zu Schreiduellen innerhalb der Familie komme, werde eine psychische Erkrankung vermutet, welche u. U. zu einer Tat gegenüber der Familie führen könne. Bedingt könnte das durch eine alkoholbedingte Persönlichkeitsveränderung sein. Der Spruch des bekämpften Bescheides stellt zwar auf die Klärung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ bestimmter Klassen ab, in der Begründung wird aber auf Grund der amtsärztlichen Stellungnahme das Vorliegen der uneingeschränkten Verkehrszuverlässigkeit bezweifelt, was in weiterer Folge die gesundheitliche Eignung zum Lenken dieser KFZ fraglich erscheinen lässt. Diese Fakten werden vom LVwG dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt.
  8. Rechtslage: § 8

(1)FSG: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)FSG: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten. § 24
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Paragraph 24,
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 24
(2)VwGVG: Die Verhandlung kann entfallen, wennParagraph 24,
(2)VwGVG: Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (…) § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  1. Erwägungen: Die Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B und F gründet sich auf die unter Punkt 3 aufscheinenden Fakten. Im Wesentlichen handelt es sich hiebei um wiederholte Schreiduelle zwischen Familienmitgliedern, das mögliche Vorliegen eines erhöhten Emotionspotenzials und daraus abgeleitet um eventuell folgende Gewaltakte innerhalb der Familie. Weiters geht die Verwaltungsbehörde davon aus, dass ein vermehrter Alkoholmissbrauch eine Persönlichkeitsveränderung herbeiführen könne, die auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ fraglich erscheinen lassen könne. Soweit die Behörde befürchtet, auf Grund des beim Beschwerdeführer auftretenden erhöhten Emotionspotenzials könne es in der Familie zu Gewaltakten kommen – ein strafrechtliches Verfahren wurde nach Angabe des Beschwerdeführers allerdings gegenüber seinem Sohn wegen des von ihm ausgeübten Entschlagungsrechts verhindert – ist dem entgegen zu halten, dass es sich hiebei allenfalls um strafrechtlich relevante Umstände handelt. Aus einem derartigen Verhalten des Beschwerdeführers lassen sich jedoch keinerlei Umstände bzw. Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ ableiten. Das Fehlverhalten steht darüber hinaus in keinem erkennbaren Zusammenhang zu kraftfahr- oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, der eine derartige Vorschreibung allenfalls hätte rechtfertigen können (VwGH vom 21.9.2010, 2010/11/0105). Es sind auch keine Anhaltspunkte dokumentiert bzw. keinerlei Ermittlungsschritte erfolgt, die gegenüber dem Beschwerdeführer das Entstehen des Verdachts begründet hätten, es mangle wegen des Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ der betreffenden Klassen (vgl. VwGH vom 17.12.1998, 98/11/0202).Soweit die Behörde befürchtet, auf Grund des beim Beschwerdeführer auftretenden erhöhten Emotionspotenzials könne es in der Familie zu Gewaltakten kommen – ein strafrechtliches Verfahren wurde nach Angabe des Beschwerdeführers allerdings gegenüber seinem Sohn wegen des von ihm ausgeübten Entschlagungsrechts verhindert – ist dem entgegen zu halten, dass es sich hiebei allenfalls um strafrechtlich relevante Umstände handelt. Aus einem derartigen Verhalten des Beschwerdeführers lassen sich jedoch keinerlei Umstände bzw. Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ ableiten. Das Fehlverhalten steht darüber hinaus in keinem erkennbaren Zusammenhang zu kraftfahr- oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, der eine derartige Vorschreibung allenfalls hätte rechtfertigen können (VwGH vom 21.9.2010, 2010/11/0105). Es sind auch keine Anhaltspunkte dokumentiert bzw. keinerlei Ermittlungsschritte erfolgt, die gegenüber dem Beschwerdeführer das Entstehen des Verdachts begründet hätten, es mangle wegen des Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ der betreffenden Klassen vergleiche VwGH vom 17.12.1998, 98/11/0202). Bei den amtsärztlichen Ausführungen zum Alkoholmissbrauch ist festzuhalten, dass es sich hiebei zwar um zutreffende theoretische Feststellungen handelt, allerdings beim Beschwerdeführer aktenmäßig keinerlei Anzeichen für einen „vermehrten Alkoholabusus“ vorliegen bzw. keinerlei Ermittlungen durch die Verwaltungsbehörde angestellt wurden, die einen derartigen Verdacht berechtigter Weise entstehen lassen hätte können. Aber selbst bei Zutreffen dieser Umstände könnten daraus nicht, wie von der Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides vorgenommen, Zweifel am Vorliegen der uneingeschränkten Verkehrszuverlässigkeit abgeleitet werden, die die Vorschreibung der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens rechtfertigen würden, sondern eben bestenfalls die gesundheitliche Eignung fraglich erscheinen lassen, die den Spruch des bekämpften Bescheides zur Folge haben hätte können. Hier wurden verschiedene Tatbestandselemente vermengt. Auf Grund einer von den Polizeiorganen auf dem Anwesen des Beschwerdeführers vermuteten Alkoholbeeinträchtigung, die darüber hinaus nur einmal dokumentiert bzw. festgestellt wurde, kann noch nicht auf einen vermehrten Alkoholmissbrauch und dadurch bedingt auf eine Persönlichkeitsveränderung geschlossen werden. Hiezu hätte es weiterer Ermittlungen hinsichtlich Art, Menge und Häufigkeit des konsumierten Alkohols bedurft, die aber nicht angestellt wurden bzw. nicht aktenkundig sind (vgl. VwGH vom 22.3.2002, 2001/11/0342). Nach dem zuletzt zitierten Judikat konnte ein gelegentlicher Suchtmittelkonsum alleine keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person entstehen lassen. Auf Grund einer von den Polizeiorganen auf dem Anwesen des Beschwerdeführers vermuteten Alkoholbeeinträchtigung, die darüber hinaus nur einmal dokumentiert bzw. festgestellt wurde, kann noch nicht auf einen vermehrten Alkoholmissbrauch und dadurch bedingt auf eine Persönlichkeitsveränderung geschlossen werden. Hiezu hätte es weiterer Ermittlungen hinsichtlich Art, Menge und Häufigkeit des konsumierten Alkohols bedurft, die aber nicht angestellt wurden bzw. nicht aktenkundig sind vergleiche VwGH vom 22.3.2002, 2001/11/0342). Nach dem zuletzt zitierten Judikat konnte ein gelegentlicher Suchtmittelkonsum alleine keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person entstehen lassen. Für beide Fälle gilt, dass für die Erlassung einer entsprechenden Aufforderung begründete Bedenken gegenüber der betreffenden Person vorliegen hätten müssen, sie sei nicht mehr zum Lenken von KFZ geeignet. Diese Bedenken hätten in weiterer Folge nachvollziehbar dargelegt werden müssen (vgl. VwGH vom 14.3.2000, 99/11/0330 und vom 22.1.2013 vom 2010/11/0070). Dies ist aber nicht erfolgt. Für beide Fälle gilt, dass für die Erlassung einer entsprechenden Aufforderung begründete Bedenken gegenüber der betreffenden Person vorliegen hätten müssen, sie sei nicht mehr zum Lenken von KFZ geeignet. Diese Bedenken hätten in weiterer Folge nachvollziehbar dargelegt werden müssen vergleiche VwGH vom 14.3.2000, 99/11/0330 und vom 22.1.2013 vom 2010/11/0070). Dies ist aber nicht erfolgt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Behebung des bekämpften Bescheides verzichtet werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1081.001.2016

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