RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.11.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1118/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner a
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: § 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 30 Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:Paragraph 30, Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
- auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen
- auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
- auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren. Würdigung: Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juli 2016, Kunden Nr. 50078/1/0, wurde dem Beschwerdeführer für die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, eine 120 Liter Restmülltonne zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft. Die Berufungsentscheidung vom
- August 2016 ging dem Beschwerdeführer am
- September 2016 zu, somit erweist sich die mit Schreiben vom
- Oktober 2016 erhobene - am selben Tag bei der Marktgemeinde *** eingelangte - Beschwerde als rechtzeitig eingebracht. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft des Beschwerdeführers in dem von der Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** definierten Pflichtbereich gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch den Beschwerdeführer als Wohnsitz nutzbar wäre, aber derzeit nach Aussage des Beschwerdeführers unbewohnt bzw. unbewohnbar sei. Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde jedoch nicht eingegangen. Im Zuge des behördlichen Verfahrens betreffend Zuteilung eines Müllbehälters wäre aber zu prüfen gewesen, ob für das - derzeit unbestritten unbewohnte – sehr alte Gebäude zum einen ein baurechtlicher Konsens als Wohngebäude vorliegt. Zum anderen wäre zu klären gewesen, ob dieses (Wohn)Objekt auch bewohnbar ist und etwa an Energie- und Wasserversorgung bzw. an den Kanal angeschlossen ist. Rein auf Grund des dem erkennenden Gericht vorliegenden Akteninhaltes können diese Fragen jedenfalls nicht beantwortet werden. Nur wenn die örtlichen Verhältnisse durch die Antragsunterlagen, das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie durch allenfalls vorliegende Sachverständigengutachten hinreichend klargestellt ist, bedarf es keines Lokalaugenscheines (vgl. VwGH vom
- September 2014, Zl. 2012/03/0003, und vom
- April 2013, Zl. 2012/02/0002, mwH).Im Zuge des behördlichen Verfahrens betreffend Zuteilung eines Müllbehälters wäre aber zu prüfen gewesen, ob für das - derzeit unbestritten unbewohnte – sehr alte Gebäude zum einen ein baurechtlicher Konsens als Wohngebäude vorliegt. Zum anderen wäre zu klären gewesen, ob dieses (Wohn)Objekt auch bewohnbar ist und etwa an Energie- und Wasserversorgung bzw. an den Kanal angeschlossen ist. Rein auf Grund des dem erkennenden Gericht vorliegenden Akteninhaltes können diese Fragen jedenfalls nicht beantwortet werden. Nur wenn die örtlichen Verhältnisse durch die Antragsunterlagen, das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie durch allenfalls vorliegende Sachverständigengutachten hinreichend klargestellt ist, bedarf es keines Lokalaugenscheines vergleiche VwGH vom
- September 2014, Zl. 2012/03/0003, und vom
- April 2013, Zl. 2012/02/0002, mwH). Zielführend ist das Beschwerdevorbringen somit dahingehend gewesen, dass die Behörden der mitbeteiligten Marktgemeinde den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen gehabt hätten. Insbesondere hätte wegen der Aufklärungsbedürftigkeit mehrerer für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente ein Ortsaugenschein stattfinden müssen (vgl. VwGH vom
- Mai 2007, Zl. 2004/07/0027). Hinsichtlich der letztlich gezogenen Schlussfolgerungen liegt somit ein Begründungsmangel vor. Die Behörden der mitbeteiligten Marktgemeinde haben im Ergebnis das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt und diesbezüglich vor allem wesentliche Ermittlungen unterlassen.Zielführend ist das Beschwerdevorbringen somit dahingehend gewesen, dass die Behörden der mitbeteiligten Marktgemeinde den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen gehabt hätten. Insbesondere hätte wegen der Aufklärungsbedürftigkeit mehrerer für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente ein Ortsaugenschein stattfinden müssen vergleiche VwGH vom
- Mai 2007, Zl. 2004/07/0027). Hinsichtlich der letztlich gezogenen Schlussfolgerungen liegt somit ein Begründungsmangel vor. Die Behörden der mitbeteiligten Marktgemeinde haben im Ergebnis das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt und diesbezüglich vor allem wesentliche Ermittlungen unterlassen. Diese unvollständige Sachverhaltsermittlung hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge und ist diese auch gerechtfertigt (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom
- Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, sowie VwGH vom
- September 1992, Zl. 91/06/0235, sowie VwGH vom
- Februar 1994, Zl. 93/06/0242, sowie VwGH vom
- Mai 1994, Zl. 94/06/0006, sowie VwGH vom
- Oktober 1994, Zl. 94/06/0137, sowie VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Bausachen ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen geänderter Sach- und Rechtslage zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom
- September 2013, Zl. 2013/21/0118).Diese unvollständige Sachverhaltsermittlung hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge und ist diese auch gerechtfertigt vergleiche u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom
- Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, sowie VwGH vom
- September 1992, Zl. 91/06/0235, sowie VwGH vom
- Februar 1994, Zl. 93/06/0242, sowie VwGH vom
- Mai 1994, Zl. 94/06/0006, sowie VwGH vom
- Oktober 1994, Zl. 94/06/0137, sowie VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Bausachen ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen geänderter Sach- und Rechtslage zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde vergleiche u.a. VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom
- September 2013, Zl. 2013/21/0118). Des Weiteren ist zu beachten, dass die Behörden der Marktgemeinde – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht - mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und in der Regel ständig bzw. näher vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Behörden des Gemeindeverbandes nicht nur schneller, sondern auch – für die Parteien und für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre (vgl. zu diesen gesamten Ausführungen etwa auch VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Des Weiteren ist zu beachten, dass die Behörden der Marktgemeinde – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht - mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und in der Regel ständig bzw. näher vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Behörden des Gemeindeverbandes nicht nur schneller, sondern auch – für die Parteien und für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre vergleiche zu diesen gesamten Ausführungen etwa auch VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ergänzendes: Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung von der öffentlichen Müllabfuhr ist das Anknüpfen an einen bewohnbaren Zustand rechtmäßig, weil sich daraus die übliche Benutzung ergibt. Der tatsächliche Anfall von Abfall ist nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom
- Jänner 2013, Zl. 2010/07/0232). Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass überhaupt kein Müll anfalle und somit keinerlei Entsorgungsbedarf bestehe (und daher eine Zuteilung sogar ganz entfallen könne), ist festzuhalten, dass gemäß § 11 Abs. 7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (nach Abs. 3 leg.cit.) nur die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, auszunehmen sind, wenn sie zudem eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 leg.cit. entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung ist somit, dass es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich kein Wohngebäude befindet. Diese Voraussetzung ist bezüglich des Grundstückes des Beschwerdeführers zu prüfen, da sich auf der Liegenschaft ein unbewohntes Gebäude befinden könnte (vgl. VwGH vom
- Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006). Da die Bewohnbarkeit aber mit Vehemenz bestritten wird, wäre es Aufgabe der Abgabenbehörden zu klären, ob das auf dem gegenständlichen Grundstück errichtete Objekt bewohnbar ist oder nicht. Bei einer „Wohnung“ handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Fläche, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche oder Kochnische, einem Klosett und einer Badegelegenheit oder Dusche besteht (vergleiche Leiss, Erläuterungen zum NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, S 9). Auch auf das Vorhandensein von Schlafgelegenheiten wird abzustellen sein. Ebenso wird zu klären sein, ob ein Anschluss an die Energie- und Wasserversorgung bzw. an den öffentlichen Kanal vorliegt.Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung von der öffentlichen Müllabfuhr ist das Anknüpfen an einen bewohnbaren Zustand rechtmäßig, weil sich daraus die übliche Benutzung ergibt. Der tatsächliche Anfall von Abfall ist nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom
- Jänner 2013, Zl. 2010/07/0232). Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass überhaupt kein Müll anfalle und somit keinerlei Entsorgungsbedarf bestehe (und daher eine Zuteilung sogar ganz entfallen könne), ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 7, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (nach Absatz 3, leg.cit.) nur die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, auszunehmen sind, wenn sie zudem eine den Zielen und Grundsätzen des Paragraph eins, leg.cit. entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung ist somit, dass es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich kein Wohngebäude befindet. Diese Voraussetzung ist bezüglich des Grundstückes des Beschwerdeführers zu prüfen, da sich auf der Liegenschaft ein unbewohntes Gebäude befinden könnte vergleiche VwGH vom
- Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006). Da die Bewohnbarkeit aber mit Vehemenz bestritten wird, wäre es Aufgabe der Abgabenbehörden zu klären, ob das auf dem gegenständlichen Grundstück errichtete Objekt bewohnbar ist oder nicht. Bei einer „Wohnung“ handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Fläche, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche oder Kochnische, einem Klosett und einer Badegelegenheit oder Dusche besteht (vergleiche Leiss, Erläuterungen zum NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, S 9). Auch auf das Vorhandensein von Schlafgelegenheiten wird abzustellen sein. Ebenso wird zu klären sein, ob ein Anschluss an die Energie- und Wasserversorgung bzw. an den öffentlichen Kanal vorliegt. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1118.001.2016